Der Beklagten v/urde später das Repräsentationsgebiet XI der Klägerin zugeteilt, das im wesentlichen Teile des Landes Rheinland-Pfalz umfaßte, dazu kamen mindestens vorübergehend noch zwei Kreise aus dem Reprä-sen^ationsgebiet X.Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte sich in der ganzen Zeit der Geschäftsbeziehungen in der V/eise ab, daß die Beklagte von der Klägerin Stahl-Leichtträger in den verschiedensten Ausführungsformen bezog und diese sodann an Bauunternehmer oder Bauherren in ihrem Bezirk veräußerte-, zu dem Teil sogar erst, nachdem sie die Träger mit von ihr selbst hergostellten Steinen verbunden hatte. Die Klägerin hat behauptet, daß die Beklagte ihr aus der Geschäftsverbindung noch einen Betrag von 25 759?75 DM nebst Zinsen verschulde, und hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in.Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihr^r Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 24 000 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat die Widerklage erweitert und beantragt 9 die Klägerin zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die von ihr in der Zeit vom 1. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte den Antrag .verfolgt, die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 379,22 DM übersteigt, und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 24 000 DM nebst Zinsen sov/ie zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung für die Zeit vom 1. März 1956 den Ball von Barzahlungen seitens der Beklagten nicht ausdrücklich geregelt hatte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, in ihr eine Gesamtvereinbarung.zu sehen, die der Beklagten den ihr durch die frühere Vereinbarung vom 17. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Altschulden nicht vereinbarungsgemäß getilgt habe, bezieht sich zudem auf die Zeit nach Abschluß der Vereinbarung vom 25. März 1956 nicht entnehmen su können glaubte, daß angesichts des ständigen Debets der Beklagten eine Skontogewährung auch bei Barzahlung nicht mehr in Frage kommen sollte, die Klägerin um Aufklärung ersuchen müssen. Es kann indes unterstellt werden, daß Br. V/fals Zeuge bestätigt hätte, die Vereinbarung habe diesen Inhalt gehabt, der mit dem Y/ortlaut der Bestätigung vom 9- März 1956 in Einklang steht. Es hat aber ohne Hechtsverstoß angenommen, daß die schriftlich niedergelegte und in das Y/issen des Zeugen gestellte Vereinbarung eine Sachgestaltung, wie sie hier zu beurteilen ist, nicht erfaßt hat. 3. Weiter hat dac Berufungsgericht von der Klageforderung einen 3etrag von 437,43 UM abgesetzt, den die Klägerin als Frachtdifferenz fordert, die bei Steinlieferungen der Beklagten entstanden ist. bringen über den Inhalt der Vereinbarungen mit der Beklagten und die Aussage der als Zeugin vernommenen Angestellten Frau Ra# der Klägerin nicht ausreichend und richtig gewürdigt habe, läßt sie außer acht, daß ihr Vorbringen vom Berufungsgericht in vollem Umfange zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt worden ist. Schon aus diesem Grunde brauchte sich das Berufungsgericht mit den von der Revision angeführten Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin nicht weiter zu beschäftigen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Unterbleiben der Mängelrüge Bedeutung beigemossen, denn es handele sich nicht um einen Mangel der Steine, sondern um eine überhöhte Berechnung«. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend einen Beschaffenheitsfehler eines Teiles der gelieferten Steine darin erblickt, daß sie entgegen der nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten gegebenen Zusicherung in Bezug auf das Gewicht zu schwer waren. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb § 377 HGB angewandt und die Klage hinsichtlich der auf den angeblichen Mangeln der Steine beruhenden Prachtdifferenz deshalb abgewiesen, weil die Klägerin der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt hat, daß ein Teil der gelieferten Steine zu schwer war. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den von ihr als Zeugen benannten Prokuristen der Klägerin Dr. über die Behauptung zu vernehmen, daß beide Parteien am 15» November 1956 an Hand der ihrer Vereinbarung zugrunde gelegten Aufstellungen die Frage der Hereinlieferungen der Klägerin in das Gebiet der Beklagten als endgültig erledigt betrachtet hätten. Diese Aussage des Dr. W^as Berufungsgericht gewürdigt und aus ihr ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß keine endgültige Einigung der Parteien über solche Lieferungen der Klägerin, welche die Beklagte nicht in die Liste aufgenommen hatte, Zustande gekommen sei. Die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2436,90 DK nebst Zinsen als weiterer Repräsentationsgroschen für Lieferungen der Klägerin selbst in das Gebiet der Beklagten ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar habe die Klägerin der Beklagten entgegen deren Darstellung, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Gebietsschutz zugestanden, jedoch sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den geschäftli- Das ergebe sich auch, so meint das Berufungsgericht, aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung, daß die Klägerin nur ausnahmsweise berechtigt sein sollte, in das Gebiet der Beklagten zu liefern. Trotzdem darf aber, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, nicht außer acht bleiben, daß der Beklagten ein Repräsentationsbezirk zugeteilt war. Der Beklagte konnte deshalb billigerv/ei-se von der Klägerin erwarten, daß sie diesem Umstand Rechnung trug und bei Eigenlieferungen in den Bezirk die Interessen der Beklagten nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise vernachlässigte. Klägerin nur uuoncihsisv/ois6 bGPGch gcwcssn sgi j ui das Gebiet der Beklagten hineinzuliefern, und mag auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Pflicht der Klägerin, jede Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten der Beklagten in ihrem Absatzgebiet zu unterlassen, nicht bestanden haben, so ändern diese Erwägungen, denen die Revision mit Recht entgegentritt, doch nichts daran, daß der Grundgedanke des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bas Berufungsgericht hat weder außer acht gelassen, daß die Beklagte Eigenhändlerin und nicht Alleinvertreterin der Klägerin war, noch hat es den Grundsatz des freien Wettbewerbs verkannt, wie die Revision rügt. b) Nach Ansicht der Klägerin stehen der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte in der bereits erwähnten Vereinbarung von 15. Mit Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Verzicht der Beklagten auf Schadensersatzansprüche nur dann wirksam geworden sein könnte, wenn sie den tatsächlichen Sachverhalt gekannt hätte. Die Beklagte hatte aber behauptet, daß sie erst im Oktober 1957 von dem Verhalten der Klägerin Kenntnis erhalten habe (Schriftsatz vom 30. Mai 1958 - S.2 und das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte zur Zeit der Vereinbarung vom 15. klagten angebcahnten Vertragsverhandlvmgen durch ihren Angestellten Kefl^ eingeschaltet und den Auftrag auf Grund eines günstigeren Angebots unter heimlicher Unterbietung der Beklagten erhalten habe» Daß das Berufungsgericht in diesem wider Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Klägerin eine zu dem-Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung der Klägerin erblickt hat, läßt keinen RechtsIrrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, der Schaden der Beklagten sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, weil sie sich dem Preisverlangen des Kunden nicht angepaßt habe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht mit Recht ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes/Ver-halten der Klägerin bereits darin erblickt hat, daß sie sich überhaupt in die mit dem Kunden seitens der Beklagten begonnenen Vertragsverhandlungen eingeschaltet hatte, was die Klägerin nicht durfte, d) In Bezug auf die weiteren Bauvorhaben, für die der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zugebilligt worden ist, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Vertreters der Beklagten, des Bauingenieurs festgestellt, daß RflflHHB schon während seiner Tätigkeit für die Beklagte wegen dieser Aufträge verhandelt habe. Die Revision läßt außer acht, daß wegen dieser Aufträge bereits zu einer Zeit verhandelt hatte, als er noch Vertreter der Beklagten war. Er hatte also diese Verhandlungen für die Beklagte geführt, und es ist rechtlich nicht zu miß-billigen, wenn das Berufungsgericht von der Klägerin verlangt, sie hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, diese in ihrem Namen geführten Verhandlungen durch andere Bearbeiter fortzusetzen, anstatt Ruppen-thal davon abzuhalten, der Beklagten von den durch ihn geführten Verhandlungen Mitteilung zu machen, und ihn dazu zu veranlassen, die angebahnten Geschäfte nunmehr für die Klägerin absuschließen. f) Ein Mitverschulden der Beklagten * an dem nach Ansicht der Revision der Schadensersatzanspruch scheitern müsse, entfällt schon deshalb, weil die Beklagte infolge des Verhaltens der Klägerin keine Möglichkeit hatte, die von angebahnten Vertragsverhandlungen fort- hier in Frage stehenden Kunden konnte die Beklagte, ohne daß sie hieran ein Mitverschulden trifft, allein deshalb nicht zu dem Geschäftsabschluß kommen, weil die Klägerin die von dem Vertreter der Beklagten angebahnten Verhandlungen für sich selbst fortsetzen und zu dem A.bschluß bringen ließ, ohne der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Beklagte die in Frage stehenden Geschäfte, wenn sie überhaupt zustande gekommen wären, jedenfalls nur bei erheblicher Ermäßigung ihrer Preisforderungen hätte, abschließen können, weil die Klägerin nur durch niedrigere Preisangebote zu den Direktlieferungen gelangt sei. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte zu wesentlichen Preisnachlässen gegenüber den Kunden gezwungen gewesen wäre, wenn sich die Klägerin aus den betreffenden Geschäften herausgehalton und, wie es ihre Pflicht war, der Beklagten die Möglichkeit gelassen hätte, die Geschäfte für eigene Rechnung abzuschließen und durchzuführen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht den der Beklagten entstandenen Schaden auf 1,—UM je qm geschätzt hat, zu demal die Klägerin selbst, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Schadens nichts Überzeugendes hat Vorbringen können. Klägerin vom 5« März 1937- auf das sich die Revision beruft und dessen Übergehung durch das Berufungsgericht sie rügt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Bas Schreiben zwingt auch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, in größerem Umfange die Erzeugnisse der Klägerin zu vertreiben und die hier in Präge stehenden Geschäfte mit den Kunden zu tätigen. Bas Berufungsgericht hat vielmehr, wie seine Ausführungen ergeben, die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte zur Burchführung der Geschäfte in der Lago gewesen wäre :und sie ohne das Bazwischentre-ten der Klägerin zu dem Abschluß gebracht hätte. Bann ist es aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten Schadensersatz in der von dieser verlangten Höhe zugebilligt hat. Die Ansicht der Revision, daß die Beklagte über die Lieferungen der Klägerin in das Repräsentationsgebiet der Beklagten überhaupt nicht im Unklaren sei, also die Auskunft gar nicht benötige, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.
r VIII 2R 37/62 22$$ Q'jg Verkündet am 18. November 1963 Wüst, Juctizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsotelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma K dHHH ~ £ WBHHP Gesellschaft mit be-sohrankter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Berta und V/illi Ko® in PflBHHB (M®F) o BofllHHHBl L^®straße 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen , Baustoffgroß-in AI die Firma Heinrich H ___ handlung, Inhaber Kaufmann Heinrich H( ? Am RheflHBP, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Golhaar, Br.Dorochel, Br.Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9« Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien standen bis zu dem L Juli 1957 miteinander in Geschäftsverbindung. Seit April 1955 befaßte sich die Beklagte, die außer einer Baustoffgroßhandlung auch ein Stoinv/ork betreibt, mit dem Vertrieb der Deckenkonstruktionen der Klägerin. Der Beklagten v/urde später das Repräsentationsgebiet XI der Klägerin zugeteilt, das im wesentlichen Teile des Landes Rheinland-Pfalz umfaßte, dazu kamen mindestens vorübergehend noch zwei Kreise aus dem Reprä-sen^ationsgebiet X. Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte sich in der ganzen Zeit der Geschäftsbeziehungen in der V/eise ab, daß die Beklagte von der Klägerin Stahl-Leichtträger in den verschiedensten Ausführungsformen bezog und diese sodann an Bauunternehmer oder Bauherren in ihrem Bezirk veräußerte-, zu dem Teil sogar erst, nachdem sie die Träger mit von ihr selbst hergostellten Steinen verbunden hatte. Für jeden laufenden Meter der Träger erhielt die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 0,10 DM als sogenannten MRepräsentationsgroschenM vergütet. Dasselbe galt auch für Lieferungen, welche die Klägerin unmittelbar in den Bezirk der Beklagten tätigte. Die Klägerin hat behauptet, daß die Beklagte ihr aus der Geschäftsverbindung noch einen Betrag von 25 759?75 DM nebst Zinsen verschulde, und hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in.Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihr^r Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 24 000 DM nebst Zinsen beantragt. Sie hat behauptet, daß die Klägerin ihr Gebiets-schutz zugesichert habe. Trotzdem hätten diese und mit ihrer Duldung auch die Firma laufend beträcht- liche Mengen der Srzeugnisse der Klägerin in das Repräsentationsgebiet der Beklagten geliefert. Dadurch sei der 3 Beklagten ein sehr erheblicher Schaden entstanden, von dem sie 24 000 DM als Teilbetrag geltend macht« Das Landgericht hat zunächst durch rechtskräftig gewordenes Teilurtoil die Beklagte zur Zahlung von 22 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Später hat die Klägerin die Klageforderung ohne Y/iderspruch der Beklagten in Höhe von 225,16 DM für erledigt erklärt. Die Beklagte hat die Widerklage erweitert und beantragt 9 die Klägerin zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die von ihr in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1956 in das Gebiet der Beklagten getätigten Lieferungen sowie dazu zu verurteilen, die Richtigkeit der für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1957 erteilten Auskunft su beschwören. Das Landgericht hat die Beklagte durch Schlußurteil verurteilt, an die Klägerin weitere 3534,59 DM nebst Zinsen zu zahlen. Bs hat ferner ausgesprochen, daß die Klage in Höhe des Restbetrages von 225,16 DM als zurückgenommen gelte. Die Y/iderklage^ist abgev/iesen worden. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte den Antrag .verfolgt, die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 379,22 DM übersteigt, und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 24 000 DM nebst Zinsen sov/ie zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 1. Juni 1957 zu verurteilen, ferner nach Auskunfterteilung zur Zahlung von 0,10 DM Repräsentationsgebühr und 1,—DM Schadensersatz nebst Zinsen je in das Gebiet der Beklagten gelieferten laufenden Meter, abzüglich der besonders geltend gemachten 24 000 DM. 4 Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2424,25 DM zu zahlen, während die Klägerin verurteilt ist, an die Beklagte. 14 087,44 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihr für die Zeit von 1. Januar 1954 bis 31* Dezember 1956 Auskunft zu erteilen. Die Entscheidung über den mit dem Auskunftsanspruch verbundenen, noch nicht bezifferten Leistungsantrag hat sich das Berufungsgericht Vorbehalten. Im übrigen sind Klage sowie Widerklage abgev/iesen und die Berufung zurückgewiesen worden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, begehrt die Klägerin die vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Zur Klage. 1. \7ie ausdrücklich klargootellt ist, greift die Revision die Abweisung der Klage insoweit an, als der Beklagten ein Skontoabzug von 672,91 DM zugebilligt und der Klägerin die Erstattung von Frachtkosten in Höhe von 437,43 DM versagt ist. 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte berechtigt, von den Rechnungen Nr. 220 vom 7. März 1957 und Nr. 275 vom 14. März 1957 3 $ Skonto abzuziehen. Maß- gebend sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung von 17. Februar 1955, die der Beklagten sogar einen Skontoabzug von 5 sugestanden habe, und nicht die an 25. und 28. März 1957 getroffene Absprache, der keine rückwirkende Kraft zukomme. Zu Unrecht beziehe sich die Klägerin auf die Abrede vom 9» März 1956, denn diese regele nur Zahlungen durch Wechsel« Aus ihr ergebe eich jedoch nicht, daß die Beklagte auch bei Barzahlungen kein Skonto mehr erhalten sollte« Die Klägerin könne auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, daß die Beklagte - vielleicht irrtümlich - nur 3 $ und nicht 5 5» Skonto beansprucht habe* Was die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts vorbringt, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen. a) Da die Vereinbarung vom 9. März 1956 den Ball von Barzahlungen seitens der Beklagten nicht ausdrücklich geregelt hatte, war das Berufungsgericht nicht gehalten, in ihr eine Gesamtvereinbarung.zu sehen, die der Beklagten den ihr durch die frühere Vereinbarung vom 17. Februar 1955 eingeräumten Skontoabzug für Barzahlungen nehmen sollte. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb es sinnwidi’ig sein sollte, der Beklagten für Barzahlungen ein Skonto einzuräumen, obgleich noch die Bezahlung alter Lieferungen offenstand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Altschulden nicht vereinbarungsgemäß getilgt habe, bezieht sich zudem auf die Zeit nach Abschluß der Vereinbarung vom 25. und 28. März 1957. In V/ahrheit versucht die Revision, mit ihren Rügen die Nachprüfung der Auslegung von Individualverträgen durch das Berufungsgericht zu erreichen, deren sich das Revisionsgericht grundsätzlich zu enthalten hat. Jedenfalls ist insoweit ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zutage getreten. b) Auch die in diesem Zusammenhänge erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO ist nicht begründet. Kit ihr macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe 6 wenn es der Vereinbarung vom 9. März 1956 nicht entnehmen su können glaubte, daß angesichts des ständigen Debets der Beklagten eine Skontogewährung auch bei Barzahlung nicht mehr in Frage kommen sollte, die Klägerin um Aufklärung ersuchen müssen. Diese hätte sich dann auf das Zeugnis ihres Prokuristen Br. dafür beru- fen, daß die Parteien am 9« März 1956 ausdrücklich vereinbart hätten, die Beklagte müsse alle künftigen Lieferungen der Klägerin mit spesenfreien Sechswochenakzepten bezahlen. Es kann indes unterstellt werden, daß Br. V/fals Zeuge bestätigt hätte, die Vereinbarung habe diesen Inhalt gehabt, der mit dem Y/ortlaut der Bestätigung vom 9- März 1956 in Einklang steht. Eine entsprechende Bekundung hätte jedoch nichts daran ändern können, daß am 9. März 1956 keine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, welche Regelung gelten sollte, wenn die Beklagte zukünftige Irägerlieferungen bar und nicht mittels Wechsel bezahlte. Bas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von dem Sachverhalt, den Br. als Zeuge bestätigen sollte, ausgegangen. Es hat aber ohne Hechtsverstoß angenommen, daß die schriftlich niedergelegte und in das Y/issen des Zeugen gestellte Vereinbarung eine Sachgestaltung, wie sie hier zu beurteilen ist, nicht erfaßt hat. Y/enn es cu dem Ergebnis gekommen ist, es spreche nichts dafür, daß die Vereinbarung vom 9. März 1956 die Vereinbarung vom 17. Februar 1955 auch insoweit aufgehoben habe, als Barzahlungen der Beklagten in Betracht kämen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bie Beklagte war mithin berechtigt, von den in Präge stehenden Rechnungen die von ihr beanspruchten 3 $ Skonto abzuziehen, so daß die Klage insoweit mit Recht abgewiesen worden ist- 3. Weiter hat dac Berufungsgericht von der Klageforderung einen 3etrag von 437,43 UM abgesetzt, den die Klägerin als Frachtdifferenz fordert, die bei Steinlieferungen der Beklagten entstanden ist. Mit diesem Betrage hat es folgende Bewandtnis: Nach der Behauptung der Klägerin hatten die Parteien vereinbart, daß von einer Steinart 725, von der anderen 700 Stücke auf 10 Tonnen gehen mußte. Dieses Gewicht sei, so macht die Klägerin geltend, zu dem Teil über-, zun Teil unterschritten worden. Bei Gewichtsüberschreitungen sei mehr Pracht angefallen, bei Ge-wichtsuntcrschreitungcn nur eine geringere Pracht zu zahlen gewesen. Die von ihr vorgenommene Abrechnung habe zu dem Ergebnis geführt, daß zu Lasten der Klägerin eine von ihr gezahlte Prachtdifferenz von 437,43 DM entstanden sei, die ihr die Beklagte zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt, hat es aber trotzdem abgelehnt, der Klägerin den erwähnten Betrag zuzusprechen. Es ist der Ansicht, die Klägerin sei, da nach ih- 4 rem Vortrag das Gewicht der Steine einen den Wert der Ware bestimmenden Faktor habe darstellen sollen, nach § 377 HGB verpflichtet gev/esen, der Beklagten die Ge-wichtsüberschreitungen jeweils unverzüglich anzuzeigen. Derartige Anzeigen habe sie niemals erstattet. Deshalb hätten die Steinlieferungen als genehmigt gegolten, so daß die Klägerin der Beklagten den vollen Kaufpreis geschuldet habe, der für Steine ohne Übergewicht vereinbart war. Soweit die Revision mit Verfahrensrügen geltend zu machen versucht, daß das Berufungsgericht ihr Vor- 8 f bringen über den Inhalt der Vereinbarungen mit der Beklagten und die Aussage der als Zeugin vernommenen Angestellten Frau Ra# der Klägerin nicht ausreichend und richtig gewürdigt habe, läßt sie außer acht, daß ihr Vorbringen vom Berufungsgericht in vollem Umfange zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt worden ist. Schon aus diesem Grunde brauchte sich das Berufungsgericht mit den von der Revision angeführten Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin nicht weiter zu beschäftigen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Unterbleiben der Mängelrüge Bedeutung beigemossen, denn es handele sich nicht um einen Mangel der Steine, sondern um eine überhöhte Berechnung«. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß die Beklagte stets den vereinbarten Preis je Stück auch dann berechnet habe, wenn die Steine schwerer waren. Die Beklagte hat daher die Steine der Klägerin nicht entgegen der zwischen den Parteien getroffenen Abrede berechnet. Die Mehrausgaben der Klägerin beruhen nicht darauf, daß die Beklagte die Steine zu teuer in Rechnung gestellt hat, sondern allein darauf, daß sie zu dem Teil schwerer waren, als sie nach der Behauptung der Klägerin sein durften, und daß die Klägerin, zu deren Lasten die Beförderung ging, deshalb höhere Frachtkosten aufwenden mußte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend einen Beschaffenheitsfehler eines Teiles der gelieferten Steine darin erblickt, daß sie entgegen der nach der Behauptung der Klägerin vom Beklagten gegebenen Zusicherung in Bezug auf das Gewicht zu schwer waren. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb § 377 HGB angewandt und die Klage hinsichtlich der auf den angeblichen Mangeln der Steine beruhenden Prachtdifferenz deshalb abgewiesen, weil die Klägerin der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt hat, daß ein Teil der gelieferten Steine zu schwer war. Soweit das Berufungsgericht die Klage abgev/iesen hat, ist mithin die Revision unbegründet. II. Zur Widerklage. 1. Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, der Beklagten wegen der von der Firma KlflH^ in das Gebiet der Beklagten getätigten Lieferungen die sogenannten Repräsentationsgroschen zuzubilligen, es hat jedoch der Beklagten für von der Klägerin selbst vorgenommene Direktlieferungen, die in der Liste vom 11. November 1955 (richtig vermutlich: 195^) nicht enthalten waren, als Repräsentationogroschen einen Betrag von 2436,90 DM zuerkannt. Die Behauptung der Klägerin, daß die Vereinbarung der Parteien vom 15. November 1956 auch die in der Liste nicht enthaltenen Direktlieferungen der Klägerin endgültig geregelt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den von ihr als Zeugen benannten Prokuristen der Klägerin Dr. über die Behauptung zu vernehmen, daß beide Parteien am 15» November 1956 an Hand der ihrer Vereinbarung zugrunde gelegten Aufstellungen die Frage der Hereinlieferungen der Klägerin in das Gebiet der Beklagten als endgültig erledigt betrachtet hätten. 10 Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß Br. bereits vom Landgericht über diesen Punkt als Zeuge vernommen worden ist. Er hat damals ausgesagt: M0b die Lieferungen der Klägerin in das Gebiet der Beklagten, die Gegenstand der Vereinbarung vom 15. November 1956 waren, alle Lieferungen der Klägerin erfaßte, vermag ich jetzt nicht zu sagen. Die Vereinbarung selbst bezog sich nur auf die von der Beklagten vorgelegte und korrigierte Liste, die unter Umständen hinsichtlich der laufenden Meter-Träger evtl, berichtigt werden sollte." Diese Aussage des Dr. W^as Berufungsgericht gewürdigt und aus ihr ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß keine endgültige Einigung der Parteien über solche Lieferungen der Klägerin, welche die Beklagte nicht in die Liste aufgenommen hatte, Zustande gekommen sei. Von der nochmaligen Vernohmung des Zeugen über dasselbe Beweisthena, über das der Zeuge bereits vernommen worden war,' durfte das Berufungsgericht absehen (vgl. § 398 ZPO). Die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2436,90 DK nebst Zinsen als weiterer Repräsentationsgroschen für Lieferungen der Klägerin selbst in das Gebiet der Beklagten ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die von der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 11 650,48 DM geltend gemachten Schadensersatzansprüche hält das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der positiven Porderungsverletzung in vollem Umfange für begründet. Zwar habe die Klägerin der Beklagten entgegen deren Darstellung, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Gebietsschutz zugestanden, jedoch sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den geschäftli- I 11 - chon Erfolg der Beklagten nicht durch ungerechtfertigte Maßnahmen zu beeinträchtigen. Das ergebe sich auch, so meint das Berufungsgericht, aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung, daß die Klägerin nur ausnahmsweise berechtigt sein sollte, in das Gebiet der Beklagten zu liefern. Insbesondere hält das Berufungsgericht die Klägerin nicht für befugt, in schwebende Vertragsverhand3.ungen der Beklagten einzugreifen und ohne besonderen Grund durch die Gewährung besserer Bedingungen und Unterbietung der Beklagten Geschäfte an sich zu ziehen. Wegen des Repräsentationsverhältnisses habe die Klägerin zu demindest die Pflicht gehabt, jede eigene Tätigkeit zu unterlassen, durch die die Absatzmöglichkeiten der Beklagten in deren ihr von der Klägerin zugewiesenem Gebiet beeinträchtigt wurden. a) Der Revision mag zugegeben werden, daß diese allgemein gehaltenen Darlegungen zu dem Teil als zu weitgehend zu beanstanden sind. Y/enn der Beklagten kein Ge-bietsschutz zustand, den das Berufungsgericht für den erkennenden Senat bindend verneint hat, so war es der Klägerin allerdings nicht verwehrt, in das Gebiet der Beklagten hineinzuliefern. Trotzdem darf aber, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, nicht außer acht bleiben, daß der Beklagten ein Repräsentationsbezirk zugeteilt war. Der Beklagte konnte deshalb billigerv/ei-se von der Klägerin erwarten, daß sie diesem Umstand Rechnung trug und bei Eigenlieferungen in den Bezirk die Interessen der Beklagten nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise vernachlässigte. Mag daher dem Berufungsurteil, wie die Revision geltend nacht, auch nicht darin gefolgt werden können, daß die Klägerin nur uuoncihsisv/ois6 bGPGch gcwcssn sgi j ui das Gebiet der Beklagten hineinzuliefern, und mag auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Pflicht der Klägerin, jede Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten der Beklagten in ihrem Absatzgebiet zu unterlassen, nicht bestanden haben, so ändern diese Erwägungen, denen die Revision mit Recht entgegentritt, doch nichts daran, daß der Grundgedanke des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bas Berufungsgericht hat weder außer acht gelassen, daß die Beklagte Eigenhändlerin und nicht Alleinvertreterin der Klägerin war, noch hat es den Grundsatz des freien Wettbewerbs verkannt, wie die Revision rügt. Bas Berufungsgericht hat vielmehr zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Klägerin lediglich darin gesehen, daß sie in einer gegen gute kaufmännische* Sitten verstoßenden Weise die Beklagte um das Zustandekommen bereits von ihr angebahnter Geschäfte gebracht hat, indem die Klägerin sich in diese ihr bekannt gewordenen Verkaufsverhandlungen einschaltete, die Beklagte unterbot und den Kunden bessere Bedingungen gewährte als die Beklagte, so daß die betreffenden Kunden schließlich mit der Klägerin und nicht mit der Beklagten abschlossen. Wenn das Berufungsgericht in einem solchen Verhalten der Klägerin, auf das im folgenden noch im einzelnen einzugehen sein wird, eine zu dem Schadensersatz verpflichtende sogenannte positive Verletzung der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen erblickt hat, so unterliegt diese rechtliche Würdigung keinen ?3edenken. b) Nach Ansicht der Klägerin stehen der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte in der bereits erwähnten Vereinbarung von 15. November 1956 die Hineinlieferungen der Klägerin in das Repräsentationsgebiet nachträglich - 13 genehmigt habe. Es gehe ni.oht an, ao meint die Revision, daß die Beklagte sieh einerseits im Vergleichsv/ege für diese Lieferungen einen Repräsentationsgroschen habe zubilligen lassen, aber andererseits aus ihnen zusätzlich Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung abzuleiten versuche. Zudem ergebe sich ein Verzicht der Beklagten auf Schadensersatzansprüche aus ihrem Schweigen auf das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1956, durch das die Vereinbarungen vom 15. November 1956 bestätigt wurden. Auch mit diesen Rügen kann die Revision keinen Erfolg haben. Mit Rocht hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Verzicht der Beklagten auf Schadensersatzansprüche nur dann wirksam geworden sein könnte, wenn sie den tatsächlichen Sachverhalt gekannt hätte. Die Beklagte hatte aber behauptet, daß sie erst im Oktober 1957 von dem Verhalten der Klägerin Kenntnis erhalten habe (Schriftsatz vom 30. Mai 1958 - S.2 und das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte zur Zeit der Vereinbarung vom 15. November 1956 nicht wußte, in welcher form und in welchem Umfange die Klägerin sich in ihrem Repräsentationsgebiet betätigt hatte. Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche gegen Treu und Glauben verstoße. Zu der nochmaligen Vernehmung des von der Klägerin al3 Zeugen benannten Prokuristen Br. war das Berufungsge- richt nicht verpflichtet, wie bereits unter 311 dargelegt worden ist. c) Hinsichtlich des Bauvorhabens "Kru^^P in Bad Kre^H^p bejaht das Berufungsgericht die Scha- ; dcnsorsatzpflieht der Klägerin deshalb, weil die Klägerin sich in die von dem Vertreter ^er ^e* klagten angebcahnten Vertragsverhandlvmgen durch ihren Angestellten Kefl^ eingeschaltet und den Auftrag auf Grund eines günstigeren Angebots unter heimlicher Unterbietung der Beklagten erhalten habe» Daß das Berufungsgericht in diesem wider Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Klägerin eine zu dem-Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung der Klägerin erblickt hat, läßt keinen RechtsIrrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, der Schaden der Beklagten sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, weil sie sich dem Preisverlangen des Kunden nicht angepaßt habe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht s chuldhaft e s mit Recht ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes/Ver-halten der Klägerin bereits darin erblickt hat, daß sie sich überhaupt in die mit dem Kunden seitens der Beklagten begonnenen Vertragsverhandlungen eingeschaltet hatte, was die Klägerin nicht durfte, d) In Bezug auf die weiteren Bauvorhaben, für die der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zugebilligt worden ist, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Vertreters der Beklagten, des Bauingenieurs festgestellt, daß RflflHHB schon während seiner Tätigkeit für die Beklagte wegen dieser Aufträge verhandelt habe. Die Aufträge sind allerdings erst erteilt worden, nachdem als Vertreter der Beklagten ausgeschieden war. Sie sind direkt an die Klägerin geleitet worden, nachdem der inzwischen verstorbene damalige Geschäftsführer der Klägerin erklärt hatte, RflHHHB solle keine Aufträge verloren gehen lassen und sie notfalls der Klägerin direkt zuleiten. Die Klägerin hat alsdann diese Aufträge 15 unnittelbar beliefert. Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten des damaligen Geschäftsführers der Klage-rin einen Verstoß gegen die im Hepräsentationsvertrage normierten Pflichten erblickt. Es meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, der Beklagten die Aufträge in deren Gebiet zu überlassen, und sie habe durch ihr vertragswidriges Verhalten Abschlußmöglichkeiten der Beklagten verhindert, denn sie habe die Vertreter davon abgehalten, der Beklagten die Vertragsverhandlungen mitzuteilen und dadurch der Beklagten die Möglichkeit genommen, die Aufträge durch andere Vertreter weiter bearbeiten zu lassen und zu dem Abschluß zu bringen. Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision macht geltend, die Klägerin sei in den Fällen, in denen nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten Aufträge erhielt, nicht verpflichtet gewesen, den Zeugen zu veranlassen, die Aufträge an die Beklagte weiterzugeben, und sei nicht gehindert gev/e-son, diese Aufträge selbst zu bearbeiten. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Die Revision läßt außer acht, daß wegen dieser Aufträge bereits zu einer Zeit verhandelt hatte, als er noch Vertreter der Beklagten war. Er hatte also diese Verhandlungen für die Beklagte geführt, und es ist rechtlich nicht zu miß-billigen, wenn das Berufungsgericht von der Klägerin verlangt, sie hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, diese in ihrem Namen geführten Verhandlungen durch andere Bearbeiter fortzusetzen, anstatt Ruppen-thal davon abzuhalten, der Beklagten von den durch ihn geführten Verhandlungen Mitteilung zu machen, und ihn dazu zu veranlassen, die angebahnten Geschäfte nunmehr für die Klägerin absuschließen. Das Berufungsgericht hat ) r) ohne Hechtsirrtum in dem von ihm beanstandeten Verhalten der Klägerin eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Beklagten begründeten Repräsentations-Verhältnis erblickt, die der Beklagten einen Schadens-crsatsancpruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewährt. e) Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe in weiteren Fällen die Klägerin Min Bausch und Bogen” für schadensersatzpflichtig erklärt, ohne soine Auffassung im einzelnen zu begründen, ist unzutreffend, Vielmehr ergeben die Ausführungen de3 Berufungsgerichts mit aller Klarheit, daß für sämtliche in der Aufstellung auf Seite 12 der Berufungsbegründung genannten Objekte ab MaflP, bis Typ *mmm die Vertragsverhandlungen bereits vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten begonnen hatte. Für alle diese Objekte, soweit sie in dem Gebiet der Beklagten liegen, steht dieser deshalb der Schadensersatzanspruch zu. Nicht zu dem Gebiet der Beklagten gehören nach Ansicht des Berufungsgerichts die Aufträge: NtfV MaflK und SchflH^^, für die es insgesamt 1735 qm abgezogen hat, so daß noch 8031j03 qm verbleiben, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Klägerin bejaht hat. Das Berufungsgericht hat äa~-her die Objekte und ihre Größe, die es der Verurteilung der Klägerin zugrunde gelegt hat, genau angegeben. Es gibt zudem auf Seite 38 des Berufungsurteils eine ins einzelne gehende Aufgliederung der Schadenbeträge an Hand der von ihm namentlich bezeichnten Objekte. Einwendungen gegen die in diesen Aufstellungen aufgeführten einzelnen Objekte hat die Revision nicht erhoben. Die Aufstellungen lassen auch keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. - 17 f) Ein Mitverschulden der Beklagten * an dem nach Ansicht der Revision der Schadensersatzanspruch scheitern müsse, entfällt schon deshalb, weil die Beklagte infolge des Verhaltens der Klägerin keine Möglichkeit hatte, die von angebahnten Vertragsverhandlungen fort- suführen und mit den betreffenden Abnehmern zu dem Abschluß zu bringen. Ob die Beklagte in anderen Fällen nicht zu dem Zuge gekommen ist, weil sie sich dem Verlangen der Vertreter und Kunden preislich nicht angepaßt hat, wie die Revision vorträgt, ist ersichtlich unerheblich. Mit den . hier in Frage stehenden Kunden konnte die Beklagte, ohne daß sie hieran ein Mitverschulden trifft, allein deshalb nicht zu dem Geschäftsabschluß kommen, weil die Klägerin die von dem Vertreter der Beklagten angebahnten Verhandlungen für sich selbst fortsetzen und zu dem A.bschluß bringen ließ, ohne der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen. 3. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Schaden der Beklagten mit 1,—DM je Quadratmeter anzunehmen sei. Es geht hierbei von der eigenen Berechnung der Beklagten aus, die einen Listenpreis von 10,10 DM und einen Selbstkostenpreis von 8,80 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt hat. Von dem Unterschiedsbetrag von 1,30 DM zieht das Berufungsgericht 0,20 DM*ab, die den Vertretern als Provision hätten gezahlt werden müssen, sowie weitere 0,10 DM als Repräsentationsgroschen. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Beklagte die in Frage stehenden Geschäfte, wenn sie überhaupt zustande gekommen wären, jedenfalls nur bei erheblicher Ermäßigung ihrer Preisforderungen hätte, abschließen können, weil die Klägerin nur durch niedrigere Preisangebote zu den Direktlieferungen gelangt sei. In diesem Falle hätte aber die Beklagte nur einen erheblich geringeren Gewinn erzielt. Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte zu wesentlichen Preisnachlässen gegenüber den Kunden gezwungen gewesen wäre, wenn sich die Klägerin aus den betreffenden Geschäften herausgehalton und, wie es ihre Pflicht war, der Beklagten die Möglichkeit gelassen hätte, die Geschäfte für eigene Rechnung abzuschließen und durchzuführen. Im übrigen handelt es sich hier um die Entscheidung der Frage, wie hoch sich der Schaden beläuft, deren Beantwortung das Gericht nach § 287 Abs.l ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen hat. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht den der Beklagten entstandenen Schaden auf 1,—UM je qm geschätzt hat, zu demal die Klägerin selbst, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Schadens nichts Überzeugendes hat Vorbringen können. 4. Die Revision bekämpft weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Beklagte zu demindest gegen Barzahlung mit Becken-Trägern zu beliefern, solange das Repräsentationsverhältnis bestand. Sie meint, die Klägerin sei berechtigt gewesen, wegen der hohen Verschuldung der Beklagten jede weitere Lieferung abzulehnen. Indes ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Sie beruht auf einer rechtsirrtums-freien Würdigung der Rechtsbeziehungen der Parteien, die für den erkennenden Senat bindend ist. Bas Schreiben der - 19 Klägerin vom 5« März 1937- auf das sich die Revision beruft und dessen Übergehung durch das Berufungsgericht sie rügt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es enthält zwar eine Androhung der Aufhebung des Repräsentationsverhältnisses für den Pall, daß der Beltlagten die erforderlichen Mittel zu dem Vertrieb der Becken-Bauelemente der Klägerin fehlen sollten, besagt aber nichts darüber, daß die Klägerin nicht bereit gewesen sei, der Beklagten diese Elemente gegen Barzahlung zu liefern. Bas Schreiben zwingt auch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, in größerem Umfange die Erzeugnisse der Klägerin zu vertreiben und die hier in Präge stehenden Geschäfte mit den Kunden zu tätigen. Bas Berufungsgericht hat vielmehr, wie seine Ausführungen ergeben, die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte zur Burchführung der Geschäfte in der Lago gewesen wäre :und sie ohne das Bazwischentre-ten der Klägerin zu dem Abschluß gebracht hätte. Bann ist es aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten Schadensersatz in der von dieser verlangten Höhe zugebilligt hat. 5- Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verurteilung der Klägerin zur Auskunfterteilung über sämt^ liehe von ihr in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31. Be-zeraber 1956 vorgenommenen Lieferungen in das Gebiet der Beklagten. Bas Berufungsgericht leitet diese Verpflichtung der Klägerin aus dem allgemeinen Grundsatz her, daß eine Auskunftspflicht immer dann bestehe, wenn jemand fremde Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind. Bie Revision hält diesen Grundsatz hier nicht für anwendbar. In Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht beizutreten. 20 Trotz Verneinung einer allgemeinen Auskunftspflicht hat die Rechtsprechung unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben dem Berechtigten einen Anspruch auf Auskunftserteilung in solchen Fällen gewährt, in denen sein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtert, oft überhaupt erst möglich macht, sofern es sich um Rechtsverhältnisse handelt, deren Wesen es mit sieh bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer die von ihm verlangte Auskunft zu erteilen (vgl. RGZ 108,1,7; 158,377,579; BGE Ürt« v. 22.Januar 1957 - VI ZR 334/55 - IM BGB § 259 JTr.2). Biese Vorausset-zungen sind hier gegeben. Der Beklagten stand für Lieferungen der Klägerin in ihr Gebiet auf alle Fälle der sogenannte Repräsentationsgroschen zu. Gegebenenfalls hatte sie sogar einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit etwa die Klägerin durch Ausnutzung bereits von den Vertretern der Beklagten angebahnten Vertragsverhandlungen dieser gegenüber bestehende Verpflichtungen schuldhaft verletzt hatte. Die Beklagte weiß nicht, welche Lieferungen die Klägerin in der hier in Frage stehenden Zeit, in der das Repräsen-tationsverhültnis bestand, in das Gebiet der Beklagten getätigt hat, während es der Klägerin unschwer möglich ist, an Hand ihrer Unterlagen derartige von ihr vorgenommene Lieferungen zu ermitteln und der Beklagten hierüber Auskunft zu erteilen, die diese erst in die Lage versetzt, die ihr gegen die Klägerin zustehenden Forderungen im einzelnen zu beziffern. Die Ansicht der Revision, daß die Beklagte über die Lieferungen der Klägerin in das Repräsentationsgebiet der Beklagten überhaupt nicht im Unklaren sei, also die Auskunft gar nicht benötige, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Es ist zwar richtig. 21 die Beklagte .nemliefer ungen u«r Klägerin in das Gebiet während der hier in Krage stehenden Zeit Kenntnis erhalten und entsprechendes Vorbringen in den Rechtsstreit eingeführt hat. Die Beklagte weiß aber nicht, ob sie in ihren Aufstellungen sämtliche Hineinlieferungen der Klägerin erfaßt oder ob die Klägerin noch weitere, der Beklagten bisher nicht bekannt gewordene Lieferungen getätigt hat. Gerade wegen dieser Ungewißheit hat sie den Auskunftsanspruch geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat daher auch dem Auskunftsverlangen mit Recht entsprochen. Demgemäß erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückgewiesen werden muß. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Dorschei Dr.Mezger Morman: