Nicht nur diese Bäume, sondern auch den Schalterplatz und das Schaufenster hat der Beklagte bereits seit April 1953 in Benutzung, Ara 28»November 1955 hat die Klägerin den Reisedienstver-ti*ag - wie darin vorgesehen - zu dem 51» Mai 1956 gekündigt Unter dem 50. mit einem angeblich auch diesen Raum umfassenden Inhalt ins Gewicht fielen» Daraus, daß in § 1 des Vertrages vom 26» April 1954 die Vermietung der fünf Räume für Geschäfts-sweciflö nicht nur der mietenden Klägerin verabredet worden sei, sondern auch die Benutzung eines foils der Räume durch die Parteien gemeinschaftlich als bloße Tatsache erwähnt sei, könne ebenfalls nicht geschlossen werden, daß die Klägerin verpflichtet sei, das vom Beklagten begehrte, den Raum Sfr.. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Beklagten deshalb bezüglich der von ihm behaupteten Zusicherung als beweisfällig angesehen, weil es dessen Vorbringen unzulänglich verwertet habe» Insbesondere habe es dem Schreiben des Beklagten vom 27» März 1954 zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen; denn da nicht nur die Räume Nr» 136 und 137» sondern auch der Schalterplatz und das Schaufenster im Raum Nr» 31 vom Beklagten bereits seit dem April 1953 benutzt worden seien« habe sich die in dem Schreiben erwähnte Zusicherung auf alle diese Räume und Raumteile bezogen; nur so habe es auch die Klägerin verständigerweise auffassen können; Jedenfalls müsse sie es so gegen sich geltentlassen, da sie ihm nicht widersprochen habe» März 1954 gehabt hat, so ist auch die Rüge der Revision unbegründet, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Beklagten und Dr. nicht als Zeugen, sowie Br» haben Es kommt auch nicht darauf an, ob durch den Abschluß des Vorvertrags vom 14« Januar 1952 (unterstellt daß er auch für und gegen den Beklagten gewirkt hat) - wie die Bevi-sion meint - ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist» Denn daß der Vorvertrag selbst im Verhältnis zwischen den Stiftungen und dem Beklagten seine Wirkung deshalb verloren hat, weil dieser sich mit der Vermietung der fünf Bäume an die Klägerin allein einverstanden erklärt hat, verkennt auch die Bevisioji nicht« Darüber hinaus ist auch zu Ungunsten des Beklagten folgendes zu berücksichtigen* Darüber, daß die Parteien sich im Bahmen eines zwischen ihnen auf der Grundlage des Vorvertrages bestehenden Gesellschaftsverhältnisses vor dem 22* März 1954 über die Benutzung der fünf Bäume im einzelnen geeini'gij, hätten, ergibt das Vorbringen des Beklagten nichts« Vergeblich versucht die Eevision# in diesem Zusammenhang daraus etwas für den Beklagten herzuleiten«. daß eine derartige Einigung schon aus der von den Parteien bereits im April 1953 vorgenommenen tatsächlichen Aufteilung der Bäume und Baumteile zu entnehmen sei« Denn auch wenn man darin ein schlüssiges, die Parteien bindendes Verhalten erblicken wollte, würde es doch hinsichtlich des Schalterplatzes und des Schaufensters durch den Vertrag vom 17* Mäi 1954 ersetzt worden sein, dem die Parteien übrigens rückwirkende Kraft nicht beigelegt haben« 1 und 2 des Mietvertrages vom 26c April 1954 auch der Betrieb des Beklagten aufgeführt ist« Denn abgesehen davon, daß dort nicht zu dem Ausdruck kommt, auf welcher Bechtsgrundlage die Mitbenutzung von Teilen der fünf Bäume durch den Beklagten vorgesehen war, ergeben diese Vertragsbestimmungen auch nichts darüber, auf welche Bäume und auf welche Dauer sich diese Mitbenutzung beziehtr Hinzu kommt9 daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Mitbenutzung durch den Beklagten nur als Tatsache aufgeführt ist, mit der sich der Stadtrat einverstanden erklärt hat.» wenn im übrigen die Parteien bereits im April 1953 eine ausdrückliche Abmachung darüber getroffen hatten, daß der Beklagte hinsichtlich aller von ihm benutzten oder mitbe-nutzten Bäume Untermieter der Klägerin für die Bauer ihres Mietverhältnisses mit den Stiftungen werden sollte, so würde auch diese Abmachung hinsichtlich des Schalterplatzes und des Schaufensters durch den Vertrag vom 17» Mai 1954 ersetzt worden sein« Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden5 wenn das Berufungsgericht zu Ungunsten des Beklagten berücksichtigt, ;£aß er nach der Kündigun^id.es Keisedienstvertrages 16 Monate hat verstreichen lassen,' ohne sich auf eine angeblich vor dem 17« Mai 1954 getroffene Abmachung zu berufen, daß er vielmehr während dieser Zeit immer nur ein Entgegenkommen der Klägerin erbeten hat. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten nach df^c Kündigung gegen ihn gewertet hat-, Gerade angesichts der hohen Bedeutung, die der Beklagte dem Besitz des Schalterplatzes und des Schaufensters für seiieüGeschäftsbetrieb beimißt, wird sein Verhalten dadurch nicht genügend erklärt, daß er es auffallend lange Zeit hindurch unterlassen hat, die Klägerin auf seinen Rechts-Standpunkt auch nur andeutend hinzufteisen. Die Klägerin war - wie auch der Beklagte nicht verkennt -zur Kündigung des Reisedieilstvertrages befugt«, Durch die Kündigung würde das auf diesem Vertrag beruhende Rechtsverhältnis bereits am 31« März 1956 beendigt worden sein, wenn es nicht infolge der zusätzlichen Vereinbarungen der Parteien darüber hiilaus und schließlich mit Einschränkungen bis zu dem 3K März 1957 gedauert hätte* Seit dem 1«, April 1957 bat demnach der Beklagte aus dem Reisedienstvertrag keinen Anspruch mehr auf Überlassung des Schalterplatzes und des S cha ufens t er s * Voraussetzung für die Abwehr des Rückgabeverlangen's der Klägerin würde deshalb das Vorhandensein einer anderen irgendwie gearteten« den Schalterplatz und das Schaufenster betreffenden Bindung Klägerin dem Beklagten gegenüber sein* Daran fehlt es indessen« Insbesondere ist die Klägerin - wie unter II dargelegt - nicht verpflichtet, bezüglich dieser Teile des Raums Kr, 31 ein Untermietverhältnis mit dem Beklagten zu begründen.
Verkündet am 24* März 1959 >, Justizobersekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle i 2337 019 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Inhabers eines Reisebüros Hans Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollraäehtigter t Rechtsanwalt gegen den Verlag itfHHHHP^esse, Bruckhaus GmbH & Co, Kommanditgesellschaft, vertreten durcj^iie persönlich haftende Gesellschafterin Bruckhaus Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Io Br* Joseph Bo BMBBLin. Post 20 Heini’ich G in Hi ?o Hans Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof*Br hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Mezger für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 24« April 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand ?. Die Klägerin, welche die Zeitung "NfHHHB Nachrichten** verlegt, ist auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 26, April 1954 mit Wirkung vom 1. April 1953 für zehn Jahre Mieterin von zwei Ladenräumen (Nr* 31 und 32) im Erdgeschoß, und drei BUroräumen (Nr* 135, 136 und 137) im ersten Stockwerk der MfHHB in Vermieterinnen sind verschie- dene durch den Stadtrat vertretene Stiftungen, Im Eingang des Mietvertrages ist zwar nur die Klägerin als Mieterin genannt, doch sind in § 1 Abs, 1 des Vertrages die bezeichnoten fünf Bäume als “für Geschäftszwecke (Zeitungsverlag, in Verbindung mit dem Beisebüro BaflHHM" vermietet auf geführt. Auch hat sich der Stadtrat in Abs, 2 aaO damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin Teile der Bäume “gemeinsam mit dem Beisebüro Bauernfeind11 benutzt, Mit schriftlichem, am 1, Juni 1954 in Kraft getretenen Vertrag vom 17o Mai 1954? der der Einrichtung und Durchführung des sogenannten “NN-Beisedienstes" in Zusammenarbeit der Parteien diente, hat die Klägerin dem Beklagten in den unteren Mieträumen einen Schalterplatz und ein Schaufenster überlassen (Beisedienstvertrag),. Darin ist auch vereinbart, daß Nebenabreden zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Gemäß dem schriftlichen Vertrag vom 28, Mai 1954 besteht zwischen den Parteien mit Wirkung vom 1, April 1953 für zehn Jahre ein üntermietVerhältnis bezüglich der oberen Mieträume Nr. 136 und 137, Nicht nur diese Bäume, sondern auch den Schalterplatz und das Schaufenster hat der Beklagte bereits seit April 1953 in Benutzung, Ara 28»November 1955 hat die Klägerin den Reisedienstver-ti*ag - wie darin vorgesehen - zu dem 51» Mai 1956 gekündigt Unter dem 50. Mai 1956 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er noch keinen anderen, für sein Reisebüro geeig- neten Ladenraum gefunden habe, und daß ihm daher an der Verlängerung des Vertragsverhältnisses bis Ende Oktober 1956 merkte dazu, er hoffe bis dahin etwas für ihn Passendes gefunden zu haben. Die Klägerin erklärte sich mit der Erstreckung ** des Vertragsverhältnisses mit einigen sachlichen Einschränkungen bis zu dem 51o März 1957 einverstanden, wies aber darauf K hin, daß eine nochmalige Verlängerung ebensowenig in Präge * komme, wie die Umwandlung des bisherigen Vertragsverhält-nisses in ein MiotVerhältnis, Unter dem 17« November 1956 bedankte sich der Beklagte für den Entschluß der Klägerin und gab der Hoffnung Ausdruck, einen für ihn passenden Raum mieten zu. können, und so "die schwierige Präge aus der Y/elt w zu schaffen”»- Unter dem 24» März 1957 benachrichtigte der J Beklagte die Klägerin, daß er am 1» April 1957 anderweit < Ladenräume beziehen werde; damit verband er die Bitte um weitere Überlassung des Schalterplatzes und des Schaufensters mit der Begründung, daß sich die Umleitung des Kundenstrofcjes erst einspielen müsse; selbstverständlich sei er bereit dafür eine Vei*gütu.ng zu bezahlen. Die Klägerin antwortete am 27« Mars 1957, daß es ihr nicht möglich sei, dem Beklagten den Schalterplatz und das Schaufenster weiter zur Verfügung zu stellen» Der Beklagte räumte nicht; vielmehr machte er am darauffolgenden Tage geltend, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm diese Raumteile als Untermieter weiter zu überlassen« gelegen sei. Die Klägerin entsprach diesem Wunsche des Beklagten.- Unter dem 19» Oktober 1956 bat der Beklagte die Klägerin das Vertragsverhältnis bis zu dem 50» April 1957 zu verlängern oder es "auf Mietczahlung zu wandeln”, und be- Die Klage ist auf Verurteilung des Beklagten zur Rück-gäbe des Schalterplatzes und des Schaufensters'an die Klägerin gerichtet. Mit der Widerklage verfolgt der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zu dem Abschluß eines Untermietverträges mit ihm über den Ladenraum 31 für zehn Jahre,und zwar unter jiinreehnung seiner bisherigen Besitzzeit, Dazu verweist der Beklagte auf den schriftlichen Vorvertrag, den die Stiftuiigen am 14* Januar 1952 zur Vorbereitung der Vermietung der eingangs bezeichneten fünf Räume abgeschlossen haben. Zwar sei *- so bringt er vor - der Vorvertrag außer vom Stadtrat nur von der Klägerin unterzeichnet worden, doch seien darin die Parteien als gleichberechtigte Vertragspartner der Stiftungen aufgeführt. Auf Veranlassung der Klägerin sei dann jedoch das MietVerhältnis nur zwischen ihr und den Stiftungen begründet worden? damit habe er (der Be2clagte) sich schließlich am 22, März 1954 mündlich einverstanden erklärt, weil der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin, Bruno Schnell, ihm bei der Besprechung zugesichert habe, die Klägerin ;werde mit ihm einen Hatermietvertrag schließen, dessen Inhalt den im Vorvertrag getroffenen Abmachungen sinngemäß entspreche. Diese Zusicherung Jtomme auch in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 27, März 1954 insofern zu dem Ausdruck, als es darin heißes *Sie haben mir zugesichert, daß Sie mit mir einen Untermietvertrag zu den gleichen Bedingungen abschließen”Der Reise* dienstvertrag sei nur als ßbergangsregelung gedacht gewesen, die durch Beendigung dieses Vertragsverhältnisses erledigt sei,Runmehr sei die Klägerin verpflichtet, entsprechend der bezeichneten Zusicherung mit ihm einen weiteren, den Ladenraum betreffenden Untermietvertrag äbzuschließen. - 5 ■■ Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen* Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage weiter* Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen« Bntseheidungsgründe % I* Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Zeuge Schnell am 22» Marz 1954 die von dem Beklagten behauptete Zusicherung gemacht hat» Rach Auffassung des Berufungsgerichts sprechen vielmehr die Umstände dafür, daß Schnell nicht zugesichert hat, was der Beklagte in dessen Wissen gestellt hat» Insbesondere lasse sich aus den ira Zusammenhang mit dem Abschluß des Vorvertrages vom 14» Januar 1952 stehenden Vorgängen für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten über das Ergebnis der Besprechung vom 22» März 1954 nichts Entscheidendes entnehmen* Aus dem Vorvertrag könne der Beklagte schon deshalb nichts herleiten, weil die % fünf Räume schließlich mit seinem Einverständnis nicht auch ihm, sondern nur der Klägerin vermietet worden seien» Dadurch sei der Vorvertrag gegenstandslos geworden* Auch durch daB Schreiben des Beklagten vom 27» März 1954 werde dessen Behauptung nicht gestützt, denn darin sei nicht zu dem Ausdruck gekommen, auf welche 'Räume sich Zusicherung bezogen habe« Daß der Beklagte damit auf die Untervermietung auch des Raums Rr. 31 abgezielt habe, und daß - davon abgesehen -die Klägerin das Schreiben so habe verstehen müssen, sei nicht bewiesen» Dagegen sprächen die gleichen Umstände wie die, welche gegen eine vorher von Schnell mündlich gegebene Zusicherung mit einem angeblich auch diesen Raum umfassenden Inhalt ins Gewicht fielen» Daraus, daß in § 1 des Vertrages vom 26» April 1954 die Vermietung der fünf Räume für Geschäfts-sweciflö nicht nur der mietenden Klägerin verabredet worden sei, sondern auch die Benutzung eines foils der Räume durch die Parteien gemeinschaftlich als bloße Tatsache erwähnt sei, könne ebenfalls nicht geschlossen werden, daß die Klägerin verpflichtet sei, das vom Beklagten begehrte, den Raum Sfr.. 31 betreffende Untermi et Verhältnis zu begründen» II. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Beklagten deshalb bezüglich der von ihm behaupteten Zusicherung als beweisfällig angesehen, weil es dessen Vorbringen unzulänglich verwertet habe» Insbesondere habe es dem Schreiben des Beklagten vom 27» März 1954 zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen; denn da nicht nur die Räume Nr» 136 und 137» sondern auch der Schalterplatz und das Schaufenster im Raum Nr» 31 vom Beklagten bereits seit dem April 1953 benutzt worden seien« habe sich die in dem Schreiben erwähnte Zusicherung auf alle diese Räume und Raumteile bezogen; nur so habe es auch die Klägerin verständigerweise auffassen können; Jedenfalls müsse sie es so gegen sich geltentlassen, da sie ihm nicht widersprochen habe» ‘Tb diesem Gedankengang gefolgt werden kann, bedarf im Gegensatz zur Auffassung der Revision keiner Erörterung» Denn die Parteien haben nach dem 27» Mars 1954, nämlich durch den Abschluß der Verträge vom 17- und 28» Mai 1954 ihren rechtlichen Beziehungen zueinander eine neue Grundlage gegeben» Dadurch ist zwar der etwaigen Zusicherung der Klägerin ... 7 - dem Beklagten für die Tauer des durch den Vertrag vom 26» April 1954 Begründeten MietVerhältnisses die Räume ]?r» 136 und 157 unterzuvermieten, entsprochen worden«. Dagegen ist die etwa darüber hinausgehende Zusicherung der Klägerin, dem Beklagten auch den Schalterplatz und das Schaufenster unterzuvermieten, durch die davon abweichende Abmachung überholt und gegenstandslos geworden» * * Wenn der Beklagte trotz dieser mit der angeblichen Zusicherung nicht in Einklang zu bringenden Abweichung die Klägerin an der nach seiner Darstellung im Marz 1954 getroffenen andersartigen Vorvereinbarung für die Zeit nach Beendigung des durch den Reisedienstvertrag begründeten £ VertragsVerhältnisse hätte festhalten wollen, so würde er das bei Abschluß dieses Vertrages haben zu dem Ausdruck bringen müssen» Das aber behauptet der Beklagte nicht, ganz abgesehen davon, daß ein derartiger Vorbehalt zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Hiederlegung einer entsprechenden Abrede der Parteien bedurft hätte« Im Ergebnis ist also .-davon auszugehen, daß die Parteien -was auch immer zuvor zwischen ihnen abgemacht worden sein mag -durch den Vertrag vom 17* Mai 1954 die Rechtsnatur und Dauer der Befugnis des Beklagten, den Schalterplatz und das Schaufenster zu benutzen, abschließend geregelt Kann demnach auch dahingestellt bleiben, welches Ergebnis die Besprechung des Beklagten mit dem Zeugen Schnell am 22.. März 1954 gehabt hat, so ist auch die Rüge der Revision unbegründet, daß das Berufungsgericht die Ehefrau des Beklagten und Dr. nicht als Zeugen, sowie Br» M^H^nicht als Partei über das Ergebnis dieser Besprechung vernommen hat und daß das Berufungsgericht auf die Anregung des Beklagten nicht eingegangen ist, ihn darüber gemäß § 448 ZPO zu vernehmen> haben Es kommt auch nicht darauf an, ob durch den Abschluß des Vorvertrags vom 14« Januar 1952 (unterstellt daß er auch für und gegen den Beklagten gewirkt hat) - wie die Bevi-sion meint - ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist» Denn daß der Vorvertrag selbst im Verhältnis zwischen den Stiftungen und dem Beklagten seine Wirkung deshalb verloren hat, weil dieser sich mit der Vermietung der fünf Bäume an die Klägerin allein einverstanden erklärt hat, verkennt auch die Bevisioji nicht« Darüber hinaus ist auch zu Ungunsten des Beklagten folgendes zu berücksichtigen* Darüber, daß die Parteien sich im Bahmen eines zwischen ihnen auf der Grundlage des Vorvertrages bestehenden Gesellschaftsverhältnisses vor dem 22* März 1954 über die Benutzung der fünf Bäume im einzelnen geeini'gij, hätten, ergibt das Vorbringen des Beklagten nichts« Vergeblich versucht die Eevision# in diesem Zusammenhang daraus etwas für den Beklagten herzuleiten«. daß eine derartige Einigung schon aus der von den Parteien bereits im April 1953 vorgenommenen tatsächlichen Aufteilung der Bäume und Baumteile zu entnehmen sei« Denn auch wenn man darin ein schlüssiges, die Parteien bindendes Verhalten erblicken wollte, würde es doch hinsichtlich des Schalterplatzes und des Schaufensters durch den Vertrag vom 17* Mäi 1954 ersetzt worden sein, dem die Parteien übrigens rückwirkende Kraft nicht beigelegt haben« Unerheblich ist auch, daß in § 1 Abs«. 1 und 2 des Mietvertrages vom 26c April 1954 auch der Betrieb des Beklagten aufgeführt ist« Denn abgesehen davon, daß dort nicht zu dem Ausdruck kommt, auf welcher Bechtsgrundlage die Mitbenutzung von Teilen der fünf Bäume durch den Beklagten vorgesehen war, ergeben diese Vertragsbestimmungen auch nichts darüber, auf welche Bäume und auf welche Dauer sich diese Mitbenutzung beziehtr Hinzu kommt9 daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Mitbenutzung durch den Beklagten nur als Tatsache aufgeführt ist, mit der sich der Stadtrat einverstanden erklärt hat.» Selbst # wenn im übrigen die Parteien bereits im April 1953 eine ausdrückliche Abmachung darüber getroffen hatten, daß der Beklagte hinsichtlich aller von ihm benutzten oder mitbe-nutzten Bäume Untermieter der Klägerin für die Bauer ihres Mietverhältnisses mit den Stiftungen werden sollte, so würde auch diese Abmachung hinsichtlich des Schalterplatzes und des Schaufensters durch den Vertrag vom 17» Mai 1954 ersetzt worden sein« Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden5 wenn das Berufungsgericht zu Ungunsten des Beklagten berücksichtigt, ;£aß er nach der Kündigun^id.es Keisedienstvertrages 16 Monate hat verstreichen lassen,' ohne sich auf eine angeblich vor dem 17« Mai 1954 getroffene Abmachung zu berufen, daß er vielmehr während dieser Zeit immer nur ein Entgegenkommen der Klägerin erbeten hat. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten nach df^c Kündigung gegen ihn gewertet hat-, Gerade angesichts der hohen Bedeutung, die der Beklagte dem Besitz des Schalterplatzes und des Schaufensters für seiieüGeschäftsbetrieb beimißt, wird sein Verhalten dadurch nicht genügend erklärt, daß er es auffallend lange Zeit hindurch unterlassen hat, die Klägerin auf seinen Rechts-Standpunkt auch nur andeutend hinzufteisen. Sein etwaiges Bemühen-, -die Geschäftsverbindung mit der Klägerin möglichst nicht zu trüben, brauchte das Berufungsgericht als genügende Erklärung für. sein Verhalten nicht in Betracht zu ziehen. n \ t i I III. Pie Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß dem Beklagten auf alle Fälle nach Treu und Glauben Schalterplats und Schaufenster belassen bleiben müßten * Bern kann nicht gefolgt werden* Die Klägerin war - wie auch der Beklagte nicht verkennt -zur Kündigung des Reisedieilstvertrages befugt«, Durch die Kündigung würde das auf diesem Vertrag beruhende Rechtsverhältnis bereits am 31« März 1956 beendigt worden sein, wenn es nicht infolge der zusätzlichen Vereinbarungen der Parteien darüber hiilaus und schließlich mit Einschränkungen bis zu dem 3K März 1957 gedauert hätte* Seit dem 1«, April 1957 bat demnach der Beklagte aus dem Reisedienstvertrag keinen Anspruch mehr auf Überlassung des Schalterplatzes und des S cha ufens t er s * Voraussetzung für die Abwehr des Rückgabeverlangen's der Klägerin würde deshalb das Vorhandensein einer anderen irgendwie gearteten« den Schalterplatz und das Schaufenster betreffenden Bindung Klägerin dem Beklagten gegenüber sein* Daran fehlt es indessen« Insbesondere ist die Klägerin - wie unter II dargelegt - nicht verpflichtet, bezüglich dieser Teile des Raums Kr, 31 ein Untermietverhältnis mit dem Beklagten zu begründen. Daß eine Bindung der bezeichneten Art auf anderer Grundlage bestünde, ist nicht ersichtlich. Allein aus Billigkeitserwägungen, wie die Revision sie anführt, kann aber weder ein Anspruch auf Herstellung einer neuen Bindung noch ein Einwand gegen das mit dem Wegfall der bisherigen Bindung begründete Klagebegehren hergeleitet werden. « ~ 11 - IV. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«. DroGro^mann BR„Dr*Gelhaar ist Artl beurlaubt und ortsabwesend Dr0Großmann Dr* Spieler Dr, Mezger • m m