Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 13. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die streitige Preisanpassungsklausel zu 1) des Klageantrages die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt und deswegen gemäß § 9 AGBG unwirksam ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 86/97 vom 13. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 13. Mai 1998 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.000 DM Gründe: Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die streitige Preisanpassungsklausel zu 1) des Klageantrages die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt und deswegen gemäß § 9 AGBG unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88 = WM 1989, 1729 unter II, 2 b m.w.Nachw.); ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, daß diese Preisanpas- sungsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen . Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers