- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 14. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger und Revisionskläger beantragt Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Ein in der letztgenannten Formulierung etwa liegender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO wäre unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ohne einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann die Prozeßpartei selbst nach der eindeutigen Regelung der §§ 78 Abs. 1 und 3, 117 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 2 ZPO lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (vgl. Der Senat geht jedoch zugunsten des Klägers davon aus, daß er Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines BGH-Anwalts auch für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung begehrt. Der Kläger, der in den Vorinstanzen keine Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen hat, hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 86/94 vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit Ingo - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte v. flHHi - Kläger und Revisionskläger, und gegen _______PflHi-FflMmi> gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold Bl weg 9, treten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold Bfli B^BBBweg W, ver- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, 1 und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 14. Dezember 1994 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe : Der Kläger und Revisionskläger beantragt Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig bittet er um "Vollstreckungsschutz für die Vorinstanzen". Ein in der letztgenannten Formulierung etwa liegender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO wäre unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ohne einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann die Prozeßpartei selbst nach der eindeutigen Regelung der §§ 78 Abs. 1 und 3, 117 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 2 ZPO lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 719 Rdnr. 3 a.E. und 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 719 Rdnr. 10 i.V.m. § 707 Rdnr. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 3 18. Aufl., § 719 Rdnr. 7). Der Senat geht jedoch zugunsten des Klägers davon aus, daß er Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines BGH-Anwalts auch für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung begehrt. Der Antrag ist schon deswegen abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der inzwischen abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan hat, daß er zur völligen oder teilweisen Aufbringung der Prozeßkosten außerstande ist (§ 114 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO bedarf es dafür einer Erklärung über die Familienverhältnisse, den Beruf, das Einkommen und Vermögen sowie die Lasten unter Beifügung entsprechender Belege. Hieran fehlt es. Der Kläger, der in den Vorinstanzen keine Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen hat, hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 10. November 1994 ausdrücklich angekündigt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Dies ist nicht geschehen. Wolf Groß Dr. Zülch Wiechers Dr. Paulusch