Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit dem Sitz in V4HHHB» Die Beklagte zu 1) betrieb in eine Maschinenfabrik, in der sie auch Kühlanlagen herstellte. Zur Förderung des Vertriebs ihrer Erzeugnisse, insbesondere nach Lateinamerika, errichtete die Beklagte durch Vertrag vom 13* Dezember 1952 mit dem Kaufmann Bernhard HflP in AjBsfliiHH bei ^er schon vorher für die Beklagte zu 1) tätig gewesen war, eine Kommanditgesellschaft nach holländischem Recht unter der Firma B. Januar 1955 an die Beklagte erweiterte die Firma Hpp den Auftrag Nr. um 1 Milchkühlanlage zu dem Verkaufspreis von US-Dollar 1.003» Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Schreiben vom 24. Januar 1955« Darin bat sie die Firma H^p auch um eine genaue Übersetzung deren Angebots ^HP/54 vom 7« November, das in deutscher Sprache nicht vorliege. Die Beklagte erhielt aus dem Kaufpreis, der auf ein Konto der Firma Hf^ bei der Deutsch-SüflHHHH^^p Bank AG in Hppjp überwiesen wurde, einen Betrag von 45*554,80 DM. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kaufverträge über die 9 Anlagen seien unmittelbar zwischen ihr oder der Firma Afpp und der Beklagten zu 1 abgeschlossen worden. Mit der Anfang September 1959 erhobenen Klage, die sie auch auf eine Abtretung der etwaigen Ansprüche der Firma und der H^p KG gegen die Beklagte stützt, verlangt die Klägerin Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM nebst Zinsen des von ihr gezahlten Kaufpreises von der Beklagten zu 1 und ihren damaligen persönlich haftenden Gesellschaftern, von denen Friedrich K^^p inzwischen verstorben ist. Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma habe als Agentin (Vermittlerin) der Beklagten die Maschinen für sie verkauft. Das Berufungsgericht gelangt unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts, insbesondere des dem Gericht unterbreiteten Schriftwechsels und der Beweisaufnahme, anders als das Landgericht, zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß zwischen ihr oder ihrer Zedentin, der Firma A(gp, und der Beklagten zu 1 Kaufverträge über 9 Milchkühlanlagen zustandegekommen seien. KG abgetreten worden sein sollen, scheitere das Verlangen daran, daß dieser Firma zur Zeit der behaupteten Abtretung vom 23» Juli 1959 keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus etwaiger Sachmängelgewähr mehr zustanden. Die Revision wendet sich mit ihren Rügen dagegen, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts der Nachweis unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin oder ihrer Zedentin, der Firma A^|^^, nicht geführt sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht genügend geprüft, ob die Klägerin das Auftreten des Kaufmanns dahin auf fassen mußte, daß er Vertreter der Be- schluß Vermittler der Beklagten äufgetreten sei oder daß dies v/enigstens die als Käuferin der Maschinen auftretende Firma in habe entnehmen müssen. 1. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar eingehend mit dem Verhältnis zwischen der Firma und der Beklagten zu 1 Es ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf den vorliegenden Schriftwechsel näher untersucht hat, ob sich etwa aus dem Verhalten der Beklagten zu 1 gegenüber der Firma ausreichende An- Denn im Zusammenhalt mit den vom Berufungsgericht gewürdigten weiteren Umständen konnte es ihn als Stütze für die Annahme verwerten, daß Hflp die ihm übergebene Niederschrift zu dem Gegenstand eines eigenen Angebots gemacht hat. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht vorgelegt, so daß das Berufungsgericht offen lassen durfte, ob es auf einen Vertragsschluß zwischen der Klägerin (oder der Firma und der Beklagten zu 1 hinweist. b) Die Revision führt ferner aus, die Verwendung von Briefbögen der Firma in dem Schriftwechsel mit der Firma A(|^ oder der Klägerin dürfe nicht dazu führen, ein Handeln der Firma HflBim eigenen Namen anzunehmen. Es hat aus der Verwendung von eigenen Briefbögen der Firma auch noch nicht auf ein Handeln dieser Firma im eigenen Namen geschlossen, sondern diesen Umstand nur bei der Frage berücksichtigt, ob die Vorgänge vom 7. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt das Verhalten der Beteiligten an diesem Tage jedoch noch kein wesentliches Anzeichen für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, habe die Verträge in Vertretung der Beklagten geschlossen. Diese .Beurteilung des Sachverhalts liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung, bei der das Berufungsgericht mit Recht nicht jeden einzelnen Umstand für sich allein, sondern das Gesantver-halten der Beteiligten in Betracht gezogen hat. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht den Schluß gezogen, daß im eigenen Namen für die Firma B. gehandelt habe, sondern es hat nur nicht als bewiesen angesehen, daß diese Firma als rechtsgeschäftliche Stellvertretorin der Beklagten den Vertrag über die 8 Kühlanlagen und den Zusatzvertrag über eine weitere Kühlanlage geschlossen habe??. Die Büge der Revision, dies habe das Berufungsgericht übersehen, ist nicht gerechtfertigt- Ein solches Übersehen liegt schön deshalb nicht vor, v/eil die Vorgänge vom 7« November 1954 von beiden Parteien im Rechtsstreit wiederholt erörtert und auch im Berufungsurteil gev/ürdigt worden sind. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dies alles übersehen, ist unbegründet; denn das Berufungsurteil hat auch einen solchen Schuldbefrciungsan3pruch, wenn auch im Zusammenhang mit den Ansprüchen der Klägerin aus abgetretenen Rechten der Firma H^p, behandelt (BU S. Auch wenn die Firma die technische Verantwortung für das Angebot nicht übernehmen konnte, so ist es nicht ausgeschlossen, daß sie die Maschinen im eigenen Namen anbot und verkaufte, v/eil sie durch die verwendeten Briefbögen klargestellt, daß es sich um eine holländische Firma, und zwar eine Kommanditgesellschaft handelte, mit der die Klägerin oder ihre Zedentin verhandelte und Verträge schloß» Deshalb zwingt auch die Bezeichnung der Firma als Exportbüro der Beklagten zu 1 noch nicht zu dem Schluß, die Klägerin oder ihre Zedentin habe davon ausgehen müssen, die Firma schließe die Verträge als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter der Beklagten zu 1.Die Revision rügt in diesem Zusammenhang v/eiter, das Berufungsurteil lasse zu diesem Punkt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht die Wirkung der Bezeichnung nach außen überhaupt in Betracht gezogen habe (§ 286 ZPO). Diese naheliegende Frage habe das Berufungsgericht nicht aufgeklärt (§ 139 ZPO), weil es nur das Innenverhältnis zwischen HfH und der Beklagten zu 1 ins Auge gefaßt habe, anstatt auf die Wirkung des Auftretens der KG nach außen abzuheben. Mit weiteren Ausführungen versucht die Revision darzulegen, die Beklagte zu 1 habe selbst ihre Auffassung bekundet, daß sie Verkäuferin der Anlagen sei. Das Berufungsgericht habe sich aber diese Bedingungen nicht vorlegen lassen, obwohl sie in der Auftragsbestätigung der Beklagten zu 1 vom 18. Aus dem Umstand, daß ,die.Beklagte zu 1 die Maschinen-anlagon zurücknahm und behielt, kann ebenfalls noch nicht gefolgert werden, 'daß sie hiermit der Klägerin gegenüber sich als deren Verkäuferin bekannt habe. Unter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin gezogen hat. Sie folgt auch nicht schon ohne weiteres aus dem Hinv/eis der Beklagten zu 1 gegenüber der Pirma auf die Sachmängelhaftung, welche die Beklagte zu 1 zu tragen habe. c) Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zugunsten der Klägerin werten müssen, daß die Beklagte zu 1 der Pirma gegenüber erklärt habe, diese hafte für die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Denn auch beim Eigenhändler ist ein solcher Hinweis sinnvoll, wenn er nach den Vertragsbedingungen des Zulieferanten von der Sachmängelhaftung freigestellt werden soll. d) Nach Auffassung der Revision sollen auch die folgenden Sätze in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25- Januar 1957, in dem sie zu den Mängeln der Anlagen Stellung nahm, für die Rechtsstellung der Firma HW als Handelsvertreter oder Makler sprechen; Auf alle Fälle ist es uns beim besten Willen nicht möglich, für die Rücksendung eine Gut-schrift zu erteilen, die den Wünschen der (Klägerin) entgegenkommt." Der Revision kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß sich aus diesen Erklärungen eindeutig ergebe, die Firma H^^ sei für die Verhandlungen mit der Klägerin und der Beklagten nur Durchgangsstation gewesen. e) Schließlich verweist die Revision auch noch auf das Schreiben der Firma vom 18. Dieser Satz lasse, so meint die Revision, keinen anderen Schluß zu als den, daß die Firma die Auftragsbestätigung lediglich weiter gab, mithin nicht selbst Kaufverträge schloß, wie das Berufungsgericht angenommen habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe das Schreiben nicht berücksichtigt, ist unbegründet, denn es ist im Tatbestand des Berufungsurtoils unter Nr. 13 ausdrücklich angeführt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt worden. Bei der Prüfung der Angriffe der Revision müssen nämlich auch die weiteren vom Berufungsgericht gewürdigten Schriftstücke und Umstände berücksichtigt werden, aus denen das Berufungsgericht folgendes entnommen hat: Das Schreiben der Firma H|^ vom 7* Oktober 1954, dessen Datum im Rechtsstreit auf den 7« November 1955 berichtigt worden ist, weist ebenfalls nicht darauf hin, daß sie die Maschinen in Vertretung der Lieferfabrik, der Beklagten zu 1, angeboten habe. Februar 1956), daß die KG zugunsten der überseeischen Agenten eine hohe Garantiesumme bereitgestellt hatte, gegen direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.Unter diesen Umständen sind die Einzelheiten des Verhandlungsstoffes von dem Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt worden, daß die Klägerin den Beweis für unmittelbare Vertragsbeziehungen zv/ischen ihr und der Firma A^|0 einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits nicht geführt habe.
2136 044 BUNDESGERICHTSHOF ■t [M NAMEN DES VOLKES VIII_ZR_86/6^ URTEIL Verkündet am 18. Oktober 1965 Klett 5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Firma de vertreten durch Direktor Louis in QflH» KiflBP •? Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1) die offene Handelsgesellschaft Gebr. vertreten durch die Gesellschafter Heinrich StÄfcund Frau Käthe StMP geb. K^HP, in Fltm^^9 HefH^Pstraße 0, 2) a) die Vorerbin des früheren Gesellschafters Friedrich K( Witwe Anna Margaretha KI^IP geb. Bo^HB? b) den Kaufmann Günther c) den Ingenieur Heinrich sämtliche in Fl^^^^E» zu a) und c) He®M®straße zu b) Straße fl|9 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 v Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Messner und Mormann ' für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des .Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom .14. November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mit dem Sitz in V4HHHB» Die Beklagte zu 1) betrieb in eine Maschinenfabrik, in der sie auch Kühlanlagen herstellte. Zur Förderung des Vertriebs ihrer Erzeugnisse, insbesondere nach Lateinamerika, errichtete die Beklagte durch Vertrag vom 13* Dezember 1952 mit dem Kaufmann Bernhard HflP in AjBsfliiHH bei ^er schon vorher für die Beklagte zu 1) tätig gewesen war, eine Kommanditgesellschaft nach holländischem Recht unter der Firma B. Hflp S en C. Die Beklagte war als einzige Kommanditistin zur Hälfte an dem Gesellschaftskapital beteiligt. H(^ führte als einziger persönlich haftender Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft, deren Zweck laut Gesellschaftsvertrag ”im Exporthandel mit Molkereimaschinen, Molkereibedarfsartikcln, Hilfsstoffen und anderen Maschinen und Waren, also vor- ... (Beklagten zu 1)” nehmlich mit den Erzeugnissen der bestand. Anfang November 1954 besuchte Direktor damals Vorstandsmitglied der Klägerin und der ihr nahestehenden Firma CA A^^P SA in BadHHP zusammen mit die Beklagte in FlpBIB’ P°rf wurde eine Nieder- schrift für ein Angebot über Kühlanlagen mit Preisen in deutscher Sprache erstellt und HBP übergeben. Dieser benutzte das Schriftstück sogleich für ein in spanischer Sprache abgefaßtes Angebot an die Firma Ap|p und verwendete hierfür einen Briefbogen der Firma H^p. Die Firma App bestellte darauf mit Auftragsschreiben vom 28. Dezember 1954, gerichtet an die Firma'B. Hpp en Co, 3 und 5 Kühlmaschinen zu dem Preise von 1.945 und 1.325 Dollar pro Stück (fob HaBHp Am 11. Januar 1955 schrieb die Firma HBP an die Beklagte: Auftrag Nr. "Wir verkauften für Sie und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vom Kunden angezeigten Kreditbriefes gemäß der dem Kunden in Flpppp persönlicl^eingeliändigten Angebote, die wir hier unter der Nr. PIP/54 registrierten: 3 Milchkühlanlagen ... Verkaufspreis abzüglich der 20 die wir hier für uns bezw. den Kunden reservieren fob Hap|BI ^ ® 1*945 5 gleiche Anlagen für 15 Milchkannen ... a $ 1-325 abzüglich ebenfalls der im voraus eingeschlossenen 20 tf* für den Kunden bezw. für uns. Käufer: CA App SA Ba| Ich bitte um umgehende Auftragsbestätigung 0 Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18. Januar 1955 an die Firma MB. KG” wie folgt: "Betr.: Ihr Auftrag No. - uns. Komm. Nr. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den uns unter Vorbehalt des Akkreditiveingangs erteilten Auftrag auf: • © » Der Preis versteht sich fob Ha^p|p, mit 20 c/o Gesamtrabatt. C P © Unter der gleichen Komm.Nr. haben wir die Teile vermerkt, die Sie den Firmen B^^p & Co., Dr. Depp & RflP und der GPHHfegeseilschaft mbH in Auftrag gegeben haben.” Mit Schreiben vom 18. Januar 1955 an die Beklagte erweiterte die Firma Hpp den Auftrag Nr. um 1 Milchkühlanlage zu dem Verkaufspreis von US-Dollar 1.003» Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Schreiben vom 24. Januar 1955« Darin bat sie die Firma H^p auch um eine genaue Übersetzung deren Angebots ^HP/54 vom 7« November, das in deutscher Sprache nicht vorliege. Mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Januar 1955 antwortete die Firma Hflp: ”Die Übersetzung meines in FlflHPPp aufgemachten Angebotes lautet wie folgt: (Es folgt die Inhaltsangabe).” Die 9 Kühlanlagen wurden nach vppppp geliefert. Die Beklagte erhielt aus dem Kaufpreis, der auf ein Konto der Firma Hf^ bei der Deutsch-SüflHHHH^^p Bank AG in Hppjp überwiesen wurde, einen Betrag von 45*554,80 DM. Mit der Begründung, daß die erforderliche und veranschlagte Kühlung mit diesen Anlagen nicht erreicht werden könne, verlangte die Käuferin die Rücknahme der Kühlanlagen. 5 ■«sir Dazu schrieb die Firma CA AQp^ in einem von gezeichneten Schreiben vom 18. April 1956 an H wie folgt: 1) Die Kühlanlagen befinden sich auf dem Y/ege bei unseren Spediteuren, der Fa. Dag), die nach Erledigung aller Formalitäten die Maschinen an Sie senden wird. 2) Die Rechnungen und Belastungen, die Sie mir machten, werden, soweit sie bestehen, von dem Wert dieser Anlagen abgerechnet werden. Nach längerer Korrespondenz zwischen der Firma Aund der Firma Hpp sowie zwisehen dieser Firma und der Beklagten über die Rücknahme trafen die 9 Kühlanlagen am H. Januar 1957 bei der Beklagten ein. Sie behielt die Sendung mit Vorbehalten gegenüber der Firma Hpp und erklärte sich nur zu einer teilweisen Gutschrift der an sie entrichteten Vergütung bereit. Inzwischen war die B. H^P KG durch Auseinandersetzungsvertrag vom 31- August 1956 zwischen H^p und der Beklagten aufgelöst worden. Am H. Februar 1957 trafen die B. H(P KG und die Beklagte über die Abrechnung zwi sehen ihnen hinsichtlich der zurückgesandten Kühlanlagen eine schriftliche Vereinbarung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kaufverträge über die 9 Anlagen seien unmittelbar zwischen ihr oder der Firma Afpp und der Beklagten zu 1 abgeschlossen worden. 6 Mit der Anfang September 1959 erhobenen Klage, die sie auch auf eine Abtretung der etwaigen Ansprüche der Firma und der H^p KG gegen die Beklagte stützt, verlangt die Klägerin Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM nebst Zinsen des von ihr gezahlten Kaufpreises von der Beklagten zu 1 und ihren damaligen persönlich haftenden Gesellschaftern, von denen Friedrich K^^p inzwischen verstorben ist. An seine Stelle ist. seine Y/itwe als Vororbin getreten. Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma habe als Agentin (Vermittlerin) der Beklagten die Maschinen für sie verkauft. Die Beklagten haben ausgeführt, zwisehen der Beklagten zu 1) /und /der Klägerin oder ihrer. Zedentin, der Firma Ap|^, hätten niemals vertragliche Beziehungen bestanden. Die Beklagte zu 1) habe die Maschinen vielmehr an die H^p KG verkauft. Deren Ansprüche seien ausgeglichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß an die Stelle des am 26. Oktober 1964 verstorbenen ursprünglichen Beklagten zu 2 a) ^Friedrich dessen V/itwc als Vorerbin getreten ist. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweiseno Entscheidung gründe: I. Das Berufungsgericht gelangt unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts, insbesondere des dem Gericht unterbreiteten Schriftwechsels und der Beweisaufnahme, anders als das Landgericht, zu dem Ergebnis, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß zwischen ihr oder ihrer Zedentin, der Firma A(gp, und der Beklagten zu 1 Kaufverträge über 9 Milchkühlanlagen zustandegekommen seien. Soweit die Klägerin die Beklagten aus Rechten in Anspruch nehme, die ihr von der Firma B. KG abgetreten worden sein sollen, scheitere das Verlangen daran, daß dieser Firma zur Zeit der behaupteten Abtretung vom 23» Juli 1959 keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 aus etwaiger Sachmängelgewähr mehr zustanden. Die Revision wendet sich mit ihren Rügen dagegen, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts der Nachweis unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin oder ihrer Zedentin, der Firma A^|^^, nicht geführt sei. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht genügend geprüft, ob die Klägerin das Auftreten des Kaufmanns dahin auf fassen mußte, daß er Vertreter der Be- klagten zu 1 gewesen sei. Es stelle vielmehr wesentlich auf das Verhältnis zwischen der Firma B. Hflp und der Beklagten zu 1 ab. Deshalb sei das Berufungsgericht zu einer fehlerhaften Würdigung des gesamten Sachverhalts gelangt. Das trete auch deutlich bei der Würdigung der Zeugenaussage des Kaufmanns zutage. Hierfür sei nicht entscheidend, wie er selbst sein Auftreten beurteilt habe, sondern wie cs die Klägerin habe beurteilen müssen. Darüber hinaus habe - 8 t' f aber das Berufungsgericht wesentliche Umstände unrichtig gewürdigt, übersehen oder übergangen, aus denen es hätte folgern müssen, daß die Firma als Vertreter oder Ab- schluß Vermittler der Beklagten äufgetreten sei oder daß dies v/enigstens die als Käuferin der Maschinen auftretende Firma in habe entnehmen müssen. Die Rügen der Revision können das Berufungsurteil nicht erschüttern. Denn sie erweisen sich als nicht gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar eingehend mit dem Verhältnis zwischen der Firma und der Beklagten zu 1 bei dem Abschluß und der Abwicklung der hier in Rede stehenden Geschäfte. Das ist aber darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht in dem Bev/eisergebnis, insbesondere in den Aussagen des Zeugen des Direktors PÜB, noch keinen hinreichenden Beweis für das behauptete Vertretungsverhältnis beim Abschluß der Kaufvereinbarungen gesehen hat. Es ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf den vorliegenden Schriftwechsel näher untersucht hat, ob sich etwa aus dem Verhalten der Beklagten zu 1 gegenüber der Firma ausreichende An- haltspunkte dafür entnehmen ließen, daß diese Firma als Vermittler namens der Beklagten zu 1 verkauft habe. 2. Die Revision knüpft an eine Bemerkung des Berufungs- gerichts an, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß als Komplementär der holländischen KG die Beklagte zu 1 bei dem Vertragsverhandlungen rechtsgeschäftlich vertreten habe. Die Revision führt demgegenüber eine Reihe von Umständen an, die für eine solche Annahme sprechen sollen und die nach ihrer Auffassung von dem Berufungsgericht anders hätten gewürdigt werden müssen. a) Das Berufungsgericht verwertet die unstreitigen Tatsachen, daß der Angestellte der Beklagten zu 1 anläßlich des Besuchs des- Direktors und des Zeugen im November 1954 ein Angebot über Milchkühlanlagen ausarbeitete, H4V sodann aufgrund dieses Schriftstücks ein Angebot in spanischer Sprache fertigte und dieses Angebot auf den Namen der Kommanditgesellschaft lautete. Die Revision meint, diese Umstände könnten angesichts der Tatsache, daß die. Beklagte zu 1 das Angebot aufgrund des Besuchs des Kaufinteressenten aus VdB in ihrem Werk ausarbeiten ließ, nicht die Bedeutung haben, daß Hflp das Angebot im eigenen Namen abgegeben habe. Es liegt jedoch im Rahmen der dem Berufungsrichter zustehenden Bewoiswürdigung, wenn das Berufungsgericht aus diesem Vorgang Schlüsse zugunsten der Beklagten gezogen hat. Denn im Zusammenhalt mit den vom Berufungsgericht gewürdigten weiteren Umständen konnte es ihn als Stütze für die Annahme verwerten, daß Hflp die ihm übergebene Niederschrift zu dem Gegenstand eines eigenen Angebots gemacht hat. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht vorgelegt, so daß das Berufungsgericht offen lassen durfte, ob es auf einen Vertragsschluß zwischen der Klägerin (oder der Firma und der Beklagten zu 1 hinweist. b) Die Revision führt ferner aus, die Verwendung von Briefbögen der Firma in dem Schriftwechsel mit der Firma A(|^ oder der Klägerin dürfe nicht dazu führen, ein Handeln der Firma HflBim eigenen Namen anzunehmen. Denn die Briefbögen seien in spanischer Sprache bedruckt gewesen. 10 - auch habe die spanische Sprache beherrscht und die Beklagte zu 1 habe entscheidendes Gewicht darauf gelegt, sich durch repräsentiert zu sehen. Mit diesen Ausführungen ist jedoch kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichtsauf-ge.zeigt worden. Es fehlt jeder .Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diese Umstände ’‘übergangen'’ habe, wie die Revision meint. Es hat aus der Verwendung von eigenen Briefbögen der Firma auch noch nicht auf ein Handeln dieser Firma im eigenen Namen geschlossen, sondern diesen Umstand nur bei der Frage berücksichtigt, ob die Vorgänge vom 7. November 1954 darauf schließen ließen, daß die Firma Hflp die Maschinen in Stellvertretung der Beklagten an-geboten habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt das Verhalten der Beteiligten an diesem Tage jedoch noch kein wesentliches Anzeichen für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, habe die Verträge in Vertretung der Beklagten geschlossen. Diese .Beurteilung des Sachverhalts liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung, bei der das Berufungsgericht mit Recht nicht jeden einzelnen Umstand für sich allein, sondern das Gesantver-halten der Beteiligten in Betracht gezogen hat. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht den Schluß gezogen, daß im eigenen Namen für die Firma B. gehandelt habe, sondern es hat nur nicht als bewiesen angesehen, daß diese Firma als rechtsgeschäftliche Stellvertretorin der Beklagten den Vertrag über die 8 Kühlanlagen und den Zusatzvertrag über eine weitere Kühlanlage geschlossen habe??. 3« Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß 11 Podua nach der ganzen Sachlage das Angebot vom 7« November 1954 als Angebot der Beklagten zu 1 auffassen mußte, daß also die Firma lediglich als deren Vertreter oder Abschlußvermittler hierbei mitwirkte. Die Büge der Revision, dies habe das Berufungsgericht übersehen, ist nicht gerechtfertigt- Ein solches Übersehen liegt schön deshalb nicht vor, v/eil die Vorgänge vom 7« November 1954 von beiden Parteien im Rechtsstreit wiederholt erörtert und auch im Berufungsurteil gev/ürdigt worden sind. Die Revision macht mit ihren Ausführungen den unzulässigen Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Die Yfürdigung des Berufungsgerichts läßt auch sonst keinen Verfahrensverstoß erkennen. Sie ist nicht unmöglich und muß daher von dem Revisionsgericht hingenommen werden. Auch der Umstand, daß das Schwergewicht der Verantwortung für die Richtigkeit der technischen Einzelheiten des Angebots bei der Beklagten zu 1 lag und sie für die Maschinenanlagen, die bei ihr gekauft wurden, die Gewährleistung (Mängelhaftung) zu tragen hatte, nötigt nicht zu der Folgerung, daß sie der Vertragspartner der Klägerin oder der A^f|^ geworden ist. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte zu 1 im Verhältnis zur Firma H®P verpflichtet war, diese von Gewährleistungsansprüchen des Käufers freizustellen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dies alles übersehen, ist unbegründet; denn das Berufungsurteil hat auch einen solchen Schuldbefrciungsan3pruch, wenn auch im Zusammenhang mit den Ansprüchen der Klägerin aus abgetretenen Rechten der Firma H^p, behandelt (BU S. 42). Auch wenn die Firma die technische Verantwortung für das Angebot nicht übernehmen konnte, so ist es nicht ausgeschlossen, daß sie die Maschinen im eigenen Namen anbot und verkaufte, v/eil sie durch die 12 0 Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten zu 1 oder sogar durch eine weitergehende Garantie, sic von solchen Ansprüchen freizustcllen, gedeckt war. 4* Wenn auch die Beklagte zu 1 verschiedentlich die Firma als ihr Exportbüro oder sogar als "werks- eigenes Exportbüro" zu bezeichnen pflegte, so war doch andererseits durch die von der Firma "B. S en C" verwendeten Briefbögen klargestellt, daß es sich um eine holländische Firma, und zwar eine Kommanditgesellschaft handelte, mit der die Klägerin oder ihre Zedentin verhandelte und Verträge schloß» Deshalb zwingt auch die Bezeichnung der Firma als Exportbüro der Beklagten zu 1 noch nicht zu dem Schluß, die Klägerin oder ihre Zedentin habe davon ausgehen müssen, die Firma schließe die Verträge als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter der Beklagten zu 1. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang v/eiter, das Berufungsurteil lasse zu diesem Punkt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht die Wirkung der Bezeichnung nach außen überhaupt in Betracht gezogen habe (§ 286 ZPO). Diese Rüge ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht behandelt diese Vorkommnisse ersichtlich auch im Hinblick darauf, was sie nach außen zu dem Ausdruck brachten. Es meint aber, das Verhalten der Beklagten zu 1 passe ohne weiteres in den Rahmen eines Kommissionsverhältnisses (BU S. 39 zu bb). Diese Beurteilung des Tatrichters ist nicht unmöglich und deshalb von dem Revisionsgericht ebenfalls hinzunehmen. 5« V/eiter führt die Revision aus, es liege die Annahme nahe, daß dem Direktor PfllK die Beteiligung der Beklagten zu 1 an der KG bekannt gewesen sei und daß er deshalb habe annehmen müssen, die KG handele im Namen der Beklagten zu 1. 13 - Diese naheliegende Frage habe das Berufungsgericht nicht aufgeklärt (§ 139 ZPO), weil es nur das Innenverhältnis zwischen HfH und der Beklagten zu 1 ins Auge gefaßt habe, anstatt auf die Wirkung des Auftretens der KG nach außen abzuheben. Soweit die Revision hiermit eine Rüge aus § 139 erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, v/eil es an deren Voraussetzungen fehlt. Im übrigen würde die Kenntnis des Direktors von der Beteiligung der Beklagten zu 1 als einziger Kommanditist in der Firma noch nicht zu der Folgerung zwingen, die Klägerin oder ihre Zedentin habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die Firma nicht als Eigenhändlerin, sondern im Namen der Beklagten zu 1 verkaufte. 6. Mit weiteren Ausführungen versucht die Revision darzulegen, die Beklagte zu 1 habe selbst ihre Auffassung bekundet, daß sie Verkäuferin der Anlagen sei. a) Die Beklagte habe die bemängelten Kühlanlagen zurück genommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für Sachmängel zu haften habe. Es hätte, so meint die Revision, nahe gelegen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 für Geschäfte wie die vorliegenden heranzuziehen. Das Berufungsgericht habe sich aber diese Bedingungen nicht vorlegen lassen, obwohl sie in der Auftragsbestätigung der Beklagten zu 1 vom 18. Januar 1955 in Bezug genommen worden seien. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedingungen die Beklagte zu 1 in ihrer Auftragsbestätigung an die Firma KG in Bezug nahm. Denn es fehlt an jedem Vorbringen H \ J dafür, daß sich aus diesen Bedingungen eine unmittelbare Rechtsbeziehung der Beklagten zu 1 zu der Klägerin (oder deren Zedentin) entnehmen lassen könnte. Die Revision rügt daher zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sich die Geschäftsbedingungen hätte vorlegen lassen müssen. § 139 ZPO ist nicht verletzt. Aus dem Umstand, daß ,die.Beklagte zu 1 die Maschinen-anlagon zurücknahm und behielt, kann ebenfalls noch nicht gefolgert werden, 'daß sie hiermit der Klägerin gegenüber sich als deren Verkäuferin bekannt habe. Die Beklagte zu 1 hat die Maschinen nicht ohne Vorbehalt angenommen und behalten. Sie hat sich vielmehr der Pirma H|^ gegenüber nur bereit erklärt, den Wert der Maschinen zu ersetzen, und dabei den Standpunkt eingenommen, daß die Pirma Käuferin der Maschinen sei. Unter diesen Umständen ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin gezogen hat. b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf eine Garantie der Beklagten für die gelieferten Maschinen hinweist, ergibt sich auch daraus noch kein zwingender Schluß auf eine Vertragspartnerschaft der Beklagten gegenüber der Klägerin. Sie folgt auch nicht schon ohne weiteres aus dem Hinv/eis der Beklagten zu 1 gegenüber der Pirma auf die Sachmängelhaftung, welche die Beklagte zu 1 zu tragen habe. c) Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zugunsten der Klägerin werten müssen, daß die Beklagte zu 1 der Pirma gegenüber erklärt habe, diese hafte für die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Denn auch dieser Hinweis nötigt nach den vorliegenden Umständen 15 - und dem Zusammenhang, in dem er steht, nicht zu der Folgerung, die Firma HflP bei nur Handelsvertreter, nicht aber Eigenhändler gewesen. Denn auch beim Eigenhändler ist ein solcher Hinweis sinnvoll, wenn er nach den Vertragsbedingungen des Zulieferanten von der Sachmängelhaftung freigestellt werden soll. d) Nach Auffassung der Revision sollen auch die folgenden Sätze in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25- Januar 1957, in dem sie zu den Mängeln der Anlagen Stellung nahm, für die Rechtsstellung der Firma HW als Handelsvertreter oder Makler sprechen; "Y/ir haben uns ernstlich überlegt, ob wir die Rücksendung unter diesen Voraussetzungen überhaupt annehmen sollen. Auf alle Fälle ist es uns beim besten Willen nicht möglich, für die Rücksendung eine Gut-schrift zu erteilen, die den Wünschen der (Klägerin) entgegenkommt." Der Revision kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß sich aus diesen Erklärungen eindeutig ergebe, die Firma H^^ sei für die Verhandlungen mit der Klägerin und der Beklagten nur Durchgangsstation gewesen. Jedenfalls ist hiermit noch nicht dargetan, daß eine unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien über den Verträgsschluß oder über die Durchführung der Yfandlung zustande gekommen war. e) Schließlich verweist die Revision auch noch auf das Schreiben der Firma vom 18. Januar 1955, in dem es heißt: "Inzwischen bitte ich, die vorliegenden Aufträge zu bestätigen, damit ich diese meinerseits Herrn FflIB schriftlich bestätige." 16 Dieser Satz lasse, so meint die Revision, keinen anderen Schluß zu als den, daß die Firma die Auftragsbestätigung lediglich weiter gab, mithin nicht selbst Kaufverträge schloß, wie das Berufungsgericht angenommen habe. Das Schreiben sei im Berufungsurteil nicht berücksichtigt worden, obwohl seine Würdigung erforderlich gewesen wäre. Die Rüge, das Berufungsgericht habe das Schreiben nicht berücksichtigt, ist unbegründet, denn es ist im Tatbestand des Berufungsurtoils unter Nr. 13 ausdrücklich angeführt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt worden. Es liegt kein Verfahrensverstoß darin, wenn das Berufungsgericht auf den angeführten Satz nicht besonders eingegängen ist. Dazu war es nicht verpflichtet. Dieser Umstand nötigt deshalb keinesfalls zu der von der Revision für richtig gehaltenen Folgerung. III. Die von der Revision vorgetragenen Rügen geben auch in ihrem Zusammenhalt keinen Anlaß, die Wtifcdi'gung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden." Bei der Prüfung der Angriffe der Revision müssen nämlich auch die weiteren vom Berufungsgericht gewürdigten Schriftstücke und Umstände berücksichtigt werden, aus denen das Berufungsgericht folgendes entnommen hat: Die Firma Acero hat ihre förmlichen Bestellungen oder Auftragsbestätigungen (über 8 Kühlanlagen und eine weitere) an die Firma B. en C o gerichtet und zwar ohne jeden Hinweis darauf, daß von ihr die Beklagte zu 1 als Verkäuferin angesehen werde. Das Schreiben der Firma H|^ vom 7* Oktober 1954, dessen Datum im Rechtsstreit auf den 7« November 1955 berichtigt worden ist, weist ebenfalls nicht darauf hin, daß sie die Maschinen in Vertretung der Lieferfabrik, der Beklagten zu 1, angeboten habe. Die Klägerin hat den Originalbrief nicht vorgolegt. Die Firma hat, wie das Berufungs- 17 gericht feststellt, über die Lieferungen Rechnungen im eigenen Namen ausgestellt, v/ährend die Beklagte zu 1 die Maschinen der Firma HfB in Rechnung gestellt hat. In der Ausfuhrgenehmigung der Beklagten zu 1 vom 16. April 1955 ist als ’'Käuferland1', d.h. als Land, in dem der ausländische Vertragspartner sich aufhält, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, Holland angegeben. Der Verschiffungsauftrag wurde nicht von der Beklagten, sondern von der Firma Hf^J erteilt. Auch die Bezahlung der Rechnung lief über ein Konto der B. H^^KG bei der Bank AG in Ha^|^. H^K den nach seiner Aussage in Holland keine eigenen Exportgeschäfte tätigen, sondern nur als Vermittler, Kommissionär oder Agent auftreten durfte, konnte, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich hinweist, die vorliegenden Geschäfte jedenfalls als Kommissionär vornehmen. Dem Berufungsgericht erscheint es daher folgerichtig, daß auch die Beklagte zu 1 die in Frage stehenden Geschäfte als Kommissionsgeschäfte behandelt, nämlich unter Kommissionsnummern registriert hat. Weiterhin spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts die urkundlich belegte Tatsache (Schreiben der Firma B. an die Beklagte zu 1 vom 2. Februar 1956 und Schreiben der Beklagten an die KG vom 8. Februar 1956), daß die KG zugunsten der überseeischen Agenten eine hohe Garantiesumme bereitgestellt hatte, gegen direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. Unter diesen Umständen sind die Einzelheiten des Verhandlungsstoffes von dem Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt worden, daß die Klägerin den Beweis für unmittelbare Vertragsbeziehungen zv/ischen ihr und der Firma A^|0 einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits nicht geführt habe. Demnach v/ar die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr Messner Mormann