- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII <> Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BroGroßmann sowie der Bundesrichter Br*Gelhaar, Br»Spieler, Br»Borschel und Br»Messner für Recht erkannt: der damals ein größeres Bauvorhaben für die Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG (RWE) durchführte, trat auf Wunsch der Beklagten am 3» Oktober 1955 in Höhe der Restschuld von 19 882,52 DM seine Ansprüche gegen die RWE an die Beklagte ab, obgleich in dem Vertrage zwischen Wüster und den RWE eine Abtretung seiner Ansprü- Da er hohe Wechsel- und Scheckverpflichtungen hatte, die er nicht erfüllen konnte, denn bis zu dem 1» November 1955 waren fällige Wechsel im Betrage von rund 50 000 DM und der Scheck der Beklagten nicht bezahlt worden, offenbarte er Anfang November 1955 dem Kaufmann G(HH^, dem Inhaber einer seiner Hauptglaubigerinnen, seine wirtschaftliche Notlage, Auf Veranlassung des OflHH fand darauf am 8, oder 9» November 1955 eine Zusammenkunft der Hauptgläubiger des statt, auf der die Beklagte durch ihren Angestellten SflHB vertreten war. Die Beklagte halt die Anfechtung nicht für begründet, sie hat sich außerdem darauf berufen, daß von ihr geliefertes Eisen im Werte von mindestens 12 000 DM auf die Baustelle der RWE gelangt und am 10. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts weiter. 10o November 1955 lauten« Bei der Angabe 1« November 1955 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler« Tatsächlich ist das Berufungsgericht in allen Teilen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, daß die Zahlungseinstellung spätestens Anfang November 1955 erfolgt ist« habt hätte, hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, Die mit dieser Begründung von der Revision erhobenen Rügen sind daher gegenstandslos, ßer Teil des von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Eisens im Werte von mindestens 12 000 DM unverarbeitet an der Baustelle gelagert, und sei erst im Dezember 1955 verbaut worden, steht der Annahme einer Kenntnis des von der Zahlungseinstellung des zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen, Der Revision ist zuzugeben, dafS oin Lieferant, der erfährt, daß sein Schuldner die Zahlungen eingestellt hat, im allgemeinen darauf bedacht sein wird, von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sicherzustellen, die beim Schuldner noch greifbar sind » Hier ging aber bei der Beklagten alsbald nach der Gläubigerbesprechung die Zahlung der 10 000 DM von den RWE ein, und es liegt nahe, daß die Beklagte mit Rücksicht auf diese Zahlung von irgendwelchen Maßnahmen abgesehen hat, das von ihr gelieferte Eisen wieder an sich zu bringen. Unter diesen Umständen enthält es keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht zu den von der Revision angestellten Erwägungen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. 2» Das Berufungsgericht hat auch ein Ersatzaussonderungsrecht der Beklagten gemäß § 46 KO verneint, weil die Beklagte in die später erfolgte Y/eiterveräußerung der Waren cingewilligt habe« Diese Begründung ist rechtsirrige Werden die Lieferungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die nach ihrer Behauptung, die für diesen Rechtszug als richtig zu unterstellen ist, mit vereinbart sein sollen, so war das Eisen von der Beklagten unter Ei- gentumsvorbehalt geliefert worden* Dann war er zur Weiterveräußerung des Eisens nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Beklagte überging* Da WflH^ durch Vereinbarung mit den RWE die Abtretung seiner Forderung gegen diese an einen Dritten ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war er nach den Lieferungs- bedingungen der Beklagten zur Weiterveräußerung des Eisens an die RYvE schon deshalb nicht berechtigt, weil er der Beklagten die Forderung gegen, die KY/E nicht zu verschaffen vermochte» Etwas anderes wurde höchstens dann gelten, wenn die Beklagte, was bisher nicht einmal vor-getragen worden ist, mit einer solchen Veräußerung unter Abgehen von ihren Geschäftsbedingungen einverstanden gewesen sein sollte» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter den gegebenen Umständen, wenn von dem insoweit als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ausgegangen wird, ein Recht der Beklagten auf Ersatzaussonderung nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte der Veräußerung zugestimmt habe. Seine Ausführungen, daß der von den RWE ausgeführte Zahlungsauftrag eine der Anfechtung nach dieser Vorschrift unterworfene Rechtshandlung sein könne (vgl, Jaeger, KO Ö,Aufl, § 30 Anm*33), sind ebensowenig zu beanstanden, wie seine von der Revision zu Unrecht angegriffene Annahme, daß zur Zeit der Ausführung des Überweisungsauftrages dem Vertreter der Beklagten die Zahlungseinstellung des bereits bekannt gewe- sen ist (vgl, oben unter 1), Auch der Umstand, daß die Beklagte eine Deckung ihrer Forderung erhalten hat, die sie so, wie sie gewährt wurde, zu beanspruchen hatte, steht der Anfechtung nach der erwähnten Bestimmung nicht entgegen (Jaeger, aaO Anm,44)o b) Ungeprüft hat das Berufungsgericht dagegen gelassen, ob durch die hier iii Frage stehende Handlung, nämlich die Überweisung der 10 000 DM von den RWE an die Beklagte, eine Benachteiligung der Konkursgläubiger eingetreten ist, obgleich der Anfechtungsanspruch auf Rückgewähr stets eine derartige Benachteiligung voraussetzf (Urteil des erkennenden Senats vom 24» November 1959 Werden nun die vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigten, von der Revision als übergangen gerügten Behauptungen der Beklagten zugrunde gelegt, die oben bereits mitgeteilt worden sind, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Überweisung der 10 000 DM durch die RWE an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Konkursgläubiger geführt hato Hatte sich die Beklagte das Eigentum an dem Eisen Vorbehalten und war dieses in der hier in Frage stehenden Zeit noch unverarbeitet vorhanden, so hätte sie als Eigentümerin die Möglichkeit gehabt, sich ihr Eigentum zu sichern und gegebenenfalls das Eisen herauszuverlangen<> Sollte sie von dieser Befugnis mit Rücksicht darauf keinen Gebrauch gemacht haben, daß sie die Überweisung der 10 000 DM von den RWE erhielt, so könnte die gebotene wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge zu dem Ergebnis führen, daß sie keine Benachteiligung der späteren Konkursgläubiger zur Folge gehabt haben„ Würde nämlich durch die Zahlung der 10 000 DM an die Beklagte der Erfolg herbeigeführt worden sein, daß diese ihren Eigentumsvorbehalt nicht mehr geltend machte und daß deshalb WdB) nunmehr über das Eisen im Werte von 12 000 DM verfügen konnte, so würde nicht ohne weiteres der Schluß gerechtfertigt sein, daß spätere Konkursgläubiger durch die hier in Frage stehenden Vorgänge benachteiligt worden sind«, Der Entscheidung RGZ 94,305,307 (mit Anmerkung von Jaeger JW 1919j107) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, so daß es einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung und ihrem von Jaeger als unbillig bezeichneten, aber im Hinblick auf die Gesetzeslage für richtig gehaltenen Ergebnis nicht bedarf,
Kachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein k° § 3o 2231 081 Eine objektiv© Benachteiligung der Konkursgläubiger kann ausgeschlossen sein, wenn ein Lieferant sich zwar in Kenntnis der Zanlungseinstellung des Gemeinschuldners befriedigen läßt, dafür aber auf die Geltendmachung eines Vorbehalt seigentums im Vierte der empfangenen Leistung an den gelieferten Sachen verzichtet «> BGH, Urt. v. 3. März I960 - VIII ZR 86/59 - OLG Düsseldorf YIII.2R_86^5ä Verkündet am 3-= März I960 ifmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem E.echtsstreit - K der Firma Z ~ K BB^B Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in RBIBB, iBBB^straße B? vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz Mfl|B? Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br» BH) ~ gegen den Rechtsanwalt S BHHB in RBBBB-ljfBB? P^B-straße B, als Verwalter im Konkurs Uber das Vermögen des Bauunternehmers Hermann WBB in RBBi^B~i<**BflHBiBB9 Ba^BP Straße B? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII <> Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BroGroßmann sowie der Bundesrichter Br*Gelhaar, Br»Spieler, Br»Borschel und Br»Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 10o April 1959 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«, Von Rechts wegen Tatbestand: Lie Beklagte, eine Stahl-, Eisen- und Röhrengroßhandlung, belieferte seit geraumer Zeit den Bauunternehmer Hermann Wppp in RflHHBl mit ihren Waren. Die Verkaufsbe-dingungen der Beklagten, die nach ihrer Behauptung den Geschäften mit zugrundelagen, enthielten Bestimmungen über einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt * Nach V 5 der Verkaufsbedingungen sollte der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt sein, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Grund der genannten Verträge auf die Beklagte übergehe, nicht aber zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware* Als Wüster ein der Beklagten gegebenes, am 12«, März 1955 fälliges Wechselakzept nicht einlösen konnte und von seiner Bank keinen Kredit erhielt, prolongierte die Beklagte den Wechsel für etwa vier Wochen* Nach Ablauf dieser Frist ging der Wechsel Jjedoch zu Protest* Am 31» August 1955 schuldete der Beklagten 23 504,16 DM* Zur teilweisen Tilgung dieser Schuld stellte Wf||PI am 21« September 1955 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 9251,11 DM/aus« Dieser Scheck wurde mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst« Darauf stellte die Beklagte am 23* September 1955 die Belieferung des wflBPi mit ihren Waren ein« sie erteilte den Kunden des Vflp, die von der Beklagten geliefertes Material erhalten hatten, unmittelbare Rechnungen und empfing darauf von diesen 5621,64 DM, die sie auf die Schuld des WPBP verrechnet©* der damals ein größeres Bauvorhaben für die Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG (RWE) durchführte, trat auf Wunsch der Beklagten am 3» Oktober 1955 in Höhe der Restschuld von 19 882,52 DM seine Ansprüche gegen die RWE an die Beklagte ab, obgleich in dem Vertrage zwischen Wüster und den RWE eine Abtretung seiner Ansprü- che ausdrücklich ausgeschlossen worden war. Am selben läge bat die Beklagte die RWE um die Anerkennung der Abtretung-Auf dieses Schreiben gaben die RWE keine Antwort» Each weiteren Verhandlungen zwischen der Beklagten und bat dieser die RWE mit Schreiben vom 10 * Oktober 1955 erneut * Zahlungen an die Beklagte zu leisten. Unter dem 27* Oktober 1955 antworteten die RWE, sie lehnten aus grundsätzli-chen Erwägungen die Anerkennung der Abtretung ab, seien aber seinem Wunsche entsprechend bereit, die 19 882,52 DM in zwei Raten an die Beklagte zu überweisen» Ben Auftrag hinsichtlich der ersten Rate von 10 000 DM erteilten die RWE am 9» November 1955® Der Betrag wurde der Beklagten am 10, November 1955 gutgeschrieben. In der Zwischenzeit hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des WflP weiter verschlechtert. Da er hohe Wechsel- und Scheckverpflichtungen hatte, die er nicht erfüllen konnte, denn bis zu dem 1» November 1955 waren fällige Wechsel im Betrage von rund 50 000 DM und der Scheck der Beklagten nicht bezahlt worden, offenbarte er Anfang November 1955 dem Kaufmann G(HH^, dem Inhaber einer seiner Hauptglaubigerinnen, seine wirtschaftliche Notlage, Auf Veranlassung des OflHH fand darauf am 8, oder 9» November 1955 eine Zusammenkunft der Hauptgläubiger des statt, auf der die Beklagte durch ihren Angestellten SflHB vertreten war. In dieser Besprechung wurde die wirtschaftliche Lage des eingehend erörtert und schließlich vereinbart, im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger sollten die Großgläubiger vorerst keine Zwangsmaßnahmen gegen WfllB ergreifen. Am 22, November 1955 erwirkte die Beklagte wegen ihrer Forderung aus dem nicht eingelösten Scheck einen Scheckzahlungsbefehl gegen Dieser teilte unter dem 23, Novem- ber 1955 allen Gläubigern mit, er habe seine Zahlungen eingestellt, und lud zu einer Gläubigerversammlung auf den 26c November 1955 ein. Obwohl die Gläubiger versuchten, ViflB die Durchführung der begonnenen Bauten zu ermöglichen, und es ihm auch gelang, einige kleine Bauten, nicht aber den Bau für die RWE» fertigzustellen, scheiterten die Sanierungsbemühungen. Mit Schreiben vom 4»April 1956 teilte der zu dem Treuhänder bestellte Helfer in Steuersachen Qg^l den Gläubigern mit, daß seine Zah- lungen endgültig eingestellt habe. Am 23. April 1956 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des eröff- net. Der Kläger wurde zu dem Konkursverwalter bestellt. Er hat die Zuwendung des Betrages von 10 000 DM an die Beklagte angefochten und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte halt die Anfechtung nicht für begründet, sie hat sich außerdem darauf berufen, daß von ihr geliefertes Eisen im Werte von mindestens 12 000 DM auf die Baustelle der RWE gelangt und am 10. November 1955 noch nicht verarbeitet gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts weiter. J3er Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Ent scheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Nicht durchgreifen können allerdings die Angriffe, die sie gegen die lest Stellung des Berufungsgerichts richtet, der Angestellte der Klägerin habe bereits vor dem 10. November 1955 die. Zahlungseinstellung des er- kannt . a) Der von der Revision behauptete Widerspruch in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlungseinstellung besteht in Wirklichkeit nicht.. Wie der Sinnzusammenhang des zweiten Absatzes auf Seite 19 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, aoll das Datum in der letzten Zeile dieses Absatzes richtig: 10o November 1955 lauten« Bei der Angabe 1« November 1955 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler« Tatsächlich ist das Berufungsgericht in allen Teilen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, daß die Zahlungseinstellung spätestens Anfang November 1955 erfolgt ist« b) Die Nichteinlösung des Mitte April 1955 zu Protest gegangenen Wechsels Uber 3574,27 DM und des am 22, September 1955 vorgelegten Verrechnungsschecks Uber 9251,11 DM hat nach Annahme des Berufungsgerichts die Kenntnis vermittelt, daß nicht mehr in der Lage gewesen ist, sei- ne fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen« Dieser Schluß ist möglich und entgegen den Ausführungen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß zu diesen Zeitpunkten seine Zahlungen bereits allgemein eingestellt ge- habt hätte, hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, Die mit dieser Begründung von der Revision erhobenen Rügen sind daher gegenstandslos, c) Auch das Unterbleiben weiterer Lieferungen der Be- klagten an Wüster seit dem 23, September 1955 ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nur durch die bereits erwähnte Kenntnis des zu erklären. Diese Ausführungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, enthalten eine tatrichterliche Feststellung und beruhen entgegen der Meinung der Revision nicht auf der Verwertung eines von ihr für unrichtig gehaltenen Erfahrungssatzes, d) Der von der Revision als übergangen gerügte Tatsachenvortrag der Beklagten, im Zeitpunkt der Gläubigerbesprechung am 8, oder 9, November 1955 habe noch ein gro- ßer Teil des von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Eisens im Werte von mindestens 12 000 DM unverarbeitet an der Baustelle gelagert, und sei erst im Dezember 1955 verbaut worden, steht der Annahme einer Kenntnis des von der Zahlungseinstellung des zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen, Der Revision ist zuzugeben, dafS oin Lieferant, der erfährt, daß sein Schuldner die Zahlungen eingestellt hat, im allgemeinen darauf bedacht sein wird, von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sicherzustellen, die beim Schuldner noch greifbar sind » Hier ging aber bei der Beklagten alsbald nach der Gläubigerbesprechung die Zahlung der 10 000 DM von den RWE ein, und es liegt nahe, daß die Beklagte mit Rücksicht auf diese Zahlung von irgendwelchen Maßnahmen abgesehen hat, das von ihr gelieferte Eisen wieder an sich zu bringen. Unter diesen Umständen enthält es keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht zu den von der Revision angestellten Erwägungen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Im übrigen kommt den von der Revision als übergangen gerügten, soeben mitgeteilten Behauptungen der Beklagten in anderem Zusammenhang Bedeutung zu, wie anschließend noch darzulegen isto 2» Das Berufungsgericht hat auch ein Ersatzaussonderungsrecht der Beklagten gemäß § 46 KO verneint, weil die Beklagte in die später erfolgte Y/eiterveräußerung der Waren cingewilligt habe« Diese Begründung ist rechtsirrige Werden die Lieferungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die nach ihrer Behauptung, die für diesen Rechtszug als richtig zu unterstellen ist, mit vereinbart sein sollen, so war das Eisen von der Beklagten unter Ei- gentumsvorbehalt geliefert worden* Dann war er zur Weiterveräußerung des Eisens nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Beklagte überging* Da WflH^ durch Vereinbarung mit den RWE die Abtretung seiner Forderung gegen diese an einen Dritten ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war er nach den Lieferungs- bedingungen der Beklagten zur Weiterveräußerung des Eisens an die RYvE schon deshalb nicht berechtigt, weil er der Beklagten die Forderung gegen, die KY/E nicht zu verschaffen vermochte» Etwas anderes wurde höchstens dann gelten, wenn die Beklagte, was bisher nicht einmal vor-getragen worden ist, mit einer solchen Veräußerung unter Abgehen von ihren Geschäftsbedingungen einverstanden gewesen sein sollte» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter den gegebenen Umständen, wenn von dem insoweit als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten ausgegangen wird, ein Recht der Beklagten auf Ersatzaussonderung nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte der Veräußerung zugestimmt habe. Vielmehr ist unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten zur Weiterver- äußerung des Eisens nicht ermächtigt gewesen (BGHZ 27,306) Daran ändert auch nichts, daß das Eisen auf Grund des Werk Vertrages von V/HBl in das Grundstück der RWE eingebaut werden sollte und später, wenn auch von einem anderen Bauunternehmer, tatsächlich eingebaut worden ist, denn eine Veräußerung im Sinne von § 46 KO liegt auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen auf Grund eines Werkvertrages als wesentliche Bestand teile einem fremden Grundstück einverleibt (BGHZ 30,176; ebenso Fritze, BB 1936,943; aA Schreiter, BB 1958,1227)* 3» Die Berufung auf Ersatzaussonderung kann der Beklagten hier jedoch deshalb nicht ohne weiteres zu dem Erfolge verhelfen, weil § 46 KO dem Aussonderungsberechtigten lediglich einen Anspruch auf Abtretung des Rechts auf die noch ausstehende oder Auskehrung der nach Eröffnung des Verfahrens zur Masse eingezogenen Gegenleistung gewährt. Ein solcher Anspruch wird aber von der Beklagten nicht geltend gemacht, der Rechtsstreit geht vielmehr darum, ob der klagende Konkursverwalter berechtigt ist, die am 10, .November 1955 erfolgte Überweisung der 10 000 DM seitens der RV/E im Aufträge des an die Beklagte anzu- fechten, und ob diese die 10 000 DM an die Konkursmasse zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage könnte höchstens die entsprechende Anwendung des in § 46 KO zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens in Frage kommen, Liese Frage bedarf indes hier aus den folgenden Gründen keiner weiteren Erörterung, a) Das Berufungsgericht hat Anfechtbarkeit nach § 30 Nr,l Fall 2 KO bejaht. Seine Ausführungen, daß der von den RWE ausgeführte Zahlungsauftrag eine der Anfechtung nach dieser Vorschrift unterworfene Rechtshandlung sein könne (vgl, Jaeger, KO Ö,Aufl, § 30 Anm*33), sind ebensowenig zu beanstanden, wie seine von der Revision zu Unrecht angegriffene Annahme, daß zur Zeit der Ausführung des Überweisungsauftrages dem Vertreter der Beklagten die Zahlungseinstellung des bereits bekannt gewe- sen ist (vgl, oben unter 1), Auch der Umstand, daß die Beklagte eine Deckung ihrer Forderung erhalten hat, die sie so, wie sie gewährt wurde, zu beanspruchen hatte, steht der Anfechtung nach der erwähnten Bestimmung nicht entgegen (Jaeger, aaO Anm,44)o b) Ungeprüft hat das Berufungsgericht dagegen gelassen, ob durch die hier iii Frage stehende Handlung, nämlich die Überweisung der 10 000 DM von den RWE an die Beklagte, eine Benachteiligung der Konkursgläubiger eingetreten ist, obgleich der Anfechtungsanspruch auf Rückgewähr stets eine derartige Benachteiligung voraussetzf (Urteil des erkennenden Senats vom 24» November 1959 - VIII ZR 220/57 Jaeger, aaO § 29 Anm,18), wenn auch für die Anwendung des § 30 Nr„l Fall 2 eine mittelbare Schädigung der Konkursgläubiger genügt (Böhle-Stamschrä-der, KO 5*Aufl, § 30 Anm,3 c), Um beurteilen zu können, ob eine solche eingetreten ist, müssen die in Frage ste- - 9 henden Vermögensverschiebungen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfaßt werden (BGH Urteil vom 9 = Februar 1955 - IV ZR 175/54 - LM KO § 30 Hr,2), Werden nun die vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigten, von der Revision als übergangen gerügten Behauptungen der Beklagten zugrunde gelegt, die oben bereits mitgeteilt worden sind, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Überweisung der 10 000 DM durch die RWE an die Beklagte nicht zu einer Benachteiligung der Konkursgläubiger geführt hato Hatte sich die Beklagte das Eigentum an dem Eisen Vorbehalten und war dieses in der hier in Frage stehenden Zeit noch unverarbeitet vorhanden, so hätte sie als Eigentümerin die Möglichkeit gehabt, sich ihr Eigentum zu sichern und gegebenenfalls das Eisen herauszuverlangen<> Sollte sie von dieser Befugnis mit Rücksicht darauf keinen Gebrauch gemacht haben, daß sie die Überweisung der 10 000 DM von den RWE erhielt, so könnte die gebotene wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge zu dem Ergebnis führen, daß sie keine Benachteiligung der späteren Konkursgläubiger zur Folge gehabt haben„ Würde nämlich durch die Zahlung der 10 000 DM an die Beklagte der Erfolg herbeigeführt worden sein, daß diese ihren Eigentumsvorbehalt nicht mehr geltend machte und daß deshalb WdB) nunmehr über das Eisen im Werte von 12 000 DM verfügen konnte, so würde nicht ohne weiteres der Schluß gerechtfertigt sein, daß spätere Konkursgläubiger durch die hier in Frage stehenden Vorgänge benachteiligt worden sind«, Der Entscheidung RGZ 94,305,307 (mit Anmerkung von Jaeger JW 1919j107) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, so daß es einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung und ihrem von Jaeger als unbillig bezeichneten, aber im Hinblick auf die Gesetzeslage für richtig gehaltenen Ergebnis nicht bedarf, 4* Da das Berufungsgericht die nach Lage der Sache erforderliche Prüfung unterlassen hat, ob durch die ange- - 10 lochtene Rechtshandlung die Konkursgläubiger benachteiligt worden sind, kann somit das angefochtene Urteil keinen Bestand haben* Lie Entscheidung hängt von einer weiteren Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ab. Deswegen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi~ sion übertragen worden ist* Br,Großmann Dr*Gelhaar Br«Spieler Br*Borschel Br«Messner