BGH · VIII ZR 85/94 vom 14.12.1994
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 14. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger und Revisionskläger beantragt Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Ein in der letztgenannten Formulierung etwa liegender Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO wäre unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Ohne einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann die Prozeßpartei selbst nach der eindeutigen Regelung der §§ 78 Abs. 1 und 3, 117 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 2 ZPO lediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (vgl. Der Senat geht jedoch zugunsten des Klägers davon aus, daß er Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines BGH-Anwalts auch für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung begehrt. Nach § 117 Abs. 2 ZPO bedarf es dafür einer Erklärung über die Familienverhältnisse, den Beruf, das Einkommen und Vermögen sowie die Lasten unter Beifügung entsprechender Belege. Der Kläger, der in den Vorinstanzen keine Prozeßkostenhilfe in Anspruch genom-men hat, hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 10.