BGH · VIII ZR 85/94 vom 26.04.1995
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger hatte in zulässiger Weise Revision eingelegt und sodann Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dezember 1994 ab, weil der Kläger trotz ausdrücklicher Ankündigung innerhalb der zwischenzeitlich abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S. von § 114 ZPO gemacht hatte. Nunmehr beantragt der Kläger - erstmals unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie verschiedener Belege - erneut Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren sowie die Allerdings ist es möglich, auch nach Verwerfung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; dies hätte u.a. zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist als noch nicht abgelaufen anzusehen und gleichzeitig der Beschluß über die Verwerfung der Revision gegenstandslos werden würde (BGH - Beschlüsse vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57 = LM ZPO § 519 b Nr. 9 und vom 7. In der Bitte des Klägers, "das Verfahren wieder in Gang zu setzen" , könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) liegen. Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs.1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. Der Senat legt daher zugunsten des Klägers das zuvor wörtlich zitierte Begehren dahin aus, daß er Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von G^||[^^ auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auch der Frist des § 234 ZPO beantragen will. Auch insoweit fehlt es indessen an der als Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht. Dafür, daß die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nicht auf einem Verschulden des Klägers (§ 233 ZPO) beruht, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Thomas/Putzo aaO § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß V.