1.der Kommanditgesellschaft in Firma Bfllp Sei vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Alois Sch^HH dun., Dipl.-Kaufmann Peter Sch( Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 17. Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Antrag nach §712 ZPO gestellt hatten, wie sich aus dem angeführten Urteil ergibt und wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf Rückfrage bestätigte. Einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist nämlich in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner versäumte, in der Berufungsinstanz die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschl. Daß die Beklagten bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 29. Januar 1982 die jetzt vorgetragenen, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätten erkennen oder hätten geltend machen können, ist nicht behauptet und nach Sachlage auch nicht anzunehmen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 85/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Kommanditgesellschaft in Firma Bfllp Sei vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Alois Sch^HH dun., Dipl.-Kaufmann Peter Sch( Jun., 2. des Kaufmanns Alois Sei 3. des Dipl.-Kfm. Peter Sch( sämtlich: BrHHI Straße P in Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma M| ihre Geschä: Bll ihrer T m in H GmbH, vertreten durch und ShM NI Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, SS Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 17. März 1982 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Februar 1982 wird zurückgewiesen. Gründe : Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Antrag nach §712 ZPO gestellt hatten, wie sich aus dem angeführten Urteil ergibt und wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf Rückfrage bestätigte. Einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist nämlich in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner versäumte, in der Berufungsinstanz die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1979 - KZR 25/79 = GRUR 1980, 329; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 719 Anm. 2 A Abs. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VollstreckungsSchuldner in der Berufungsinstanz einen Antrag gemäß § 712 ZPO nicht stellen konnte (vgl. Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 719 Rdn. 14). Daß die Beklagten bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 29. Januar 1982 die jetzt vorgetragenen, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätten erkennen oder hätten geltend machen können, ist nicht behauptet und nach Sachlage auch nicht anzunehmen. Braxmaier Hoffmann Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte J