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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 210 Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Artlj Dr, Messner, Dr, Mezger und Lr0 Weber beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 200 September 1967 wird wie folgt ergänzt: Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 20, September 1967 verwiesen.

Zitierte Normen: § 11 GKG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterBeschlußBrKlägerinWiderklageGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII I_ ZR_ 85/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna Maria in	Gr
 geh,
Klägerin, Widerheklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den G flHHBHB ~ K
sicherungsgruppe AG in KIB, v®~Wf lieh vertreten durch ihren Vorstand, Dr«, Hans Gl
 RhflHHM Ver-_ -Straße, gesetz-den Generalkonsul
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsheklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 210 Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter Artlj Dr, Messner, Dr, Mezger und Lr0 Weber
 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 200 September 1967 wird wie folgt ergänzt:
Der Streitwert der Widerklage wird für die Revisionsinstanz auch hinsichtlich der Gebühren auf
DM 99,360,32
festgesetzt.
Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 20, September 1967 verwiesen. Die Wertberechnung ergibt sich aus § 11 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO, Da die Beklagte mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin Ansprüche auf Zahlung^ von_.Pacfrt z inj3 nicht zustehen, findet § 12 GKG, wie im Beschluß vom 20, September 1967 ausgeführt ist, keine Anwendung, Der Umstand, daß die Klägerin glaubt, die Widerklage sei unzulässig, und, sofern die Widerklage zulässig ist, die Entscheidung auch davon abhängen mag, ob und auf welche Dauer oin Pachtverhältnis besteht, recht-
fertigt nicht die Bemessung des Gebührenstreit-v/erts nach dem einjährigen Zins.,
Br, Haidinger
 Dr, Mezger