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BGH

Gericht: BGH

Die Klage war auf die Behauptung gestützt, Frau Emma sei bei Abschluß dos Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen, ferner sei Prau J^B bekannt gewesen, daß die Erblasserin in Ansehung des Grundstücks mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gestanden und daher nicht ohne seine Zustimmung über das Grundstück habe verfügen dürfen. 1.Die Klägerin verpachtete durch notariellen Vertrag vom 26, Juli 1955 (UR Nr. 624/55 C des Notars CBIB') daö Grundstück an die Gesellschaft auf 30 Jahre ab 1 .April 1955 sum monatlichen Pachtzins von 500 DM.DerVea.irFg enthält ferns1 die Bestimmung, daß die Pächterin einen Anspruch auf den Erwerb des Pachtgrundstücks drei Monate nach dem Pode des Längs t-lebenden der Familie der Verpächterin, spätestens ab 1.April 1985 habe. Der Ehemann der Klägerin schloß ebenfalls am 26*Juli 1955 zu notariellen Vertrage - des Notars (UH Nr. 625/55 C) einen Pachtvertrag über das Grundstück Die- I.Der Verpächter räumt hiermit in seiner Eigenschaft als Liquidator des Grundstücks unter Bezug auf die ihm im Vergleich vom 14« November 1951 ««« erteilte Vollmacht, das Grundstück zu verkaufen und aufzulaosen, der Pacht er in die Anwartschaft bsw. den Anspruch auf den Erwerb des Eigentums an Pachtgrundstück ein, so daß die Pächterin die Auflassung verlangen kann, sobald sie im Sinne von A I Absatz 1 in Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann. Die Pachterin kann nicht mehr verlangen, als daß der Verpächter alles tut, um seine in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar in allen Punkten zu A und B.Die Pächtorin kann auch nicht die Beschränkung der Auflassung auf den Hälfteantoil des Verpächters verlangen. Bei der in den zweiten Vertrage erwähnten Vollmacht handelt es sich um folgendes: In einem Arnonrechtcvcrfahren des Ehemanns der Klägerin gegen seine geschiedene Ehefrau Emma (8 011 16/51 des Landgerichts Köln) hatten die damaligen Parteien an H. Nach Abzug dieses Betrages sollte von dem erzielten Kaufpreis die Hälfte auf ein auf den Namen des minderjährigen Karl-Otto ist ersichtlich das danals noch uneheliche Kind der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes) zu errichtendes Sperrkonto oingozahlt werden. schmolzen ist, Zahlung rückständiger Pachtzinsbetrüge für das Grundstück Schlagte, die der Ansicht war, ihr stehe gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Zahlung von 14 560,37 LII zu, begehrte mit der \7idorklagc die Feststellung, daß in der Höhe, in der sie mit ihrer Forderung aufrechne, eine Pachtzinoforderung aus der Verpachtung des Grundstücks nicht mehr bestehe. Vor dem Landgericht hatte die Beklagte ferner die jetzt allein noch streitige Widerklage erhoben, festzustellen, daß die Klägerin aus den zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten geschlossenen Pachtvertrag über das Grundstück für Oktober 1965 nur noch die Hälfte des Pachtzinses von damals 330,65 ELI fordern könne und daß ab 1, November 1965 die Pachtzinsforderung« aus diesem Pachtverträge nicht mehr bestehen. Im Revisionsrechtszuge ist nur noch die Frage streitig, ob der Klägerin ein von ihrem Ehemann im Vertrage vom 26„Juli 1955 abgetretener Anspruch auf Pachtzinsen für das Grundstück über den 1. Jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Landgericht habe, so meint das Berufungsgericht, die Klägerin eine Unzulässigkeit nicht mehr gerügt, so daß ein etwaiger Mangel nach § 295 ZPO geheilt sei, Die Revision, die einen rechtlichen Zusammenhang nicht für gegeben ansieht, rügt, das Berufungsgericht sei zu seiner Auffassung, die Klägerin habe sich rügclos auf die Widerklage eingelassen, unter Verfahrensverstoß gelangt. Die in ersten Rechtszuge streitige Pachtzinsforderung der Klägerin für das Grundstück ist bis auf einen geringfügigen Zinssatz zwar nicht mehr in den Berufungsrechtszug gelangt. November 1965 keine PachtZahlungen mehr fordern könne, aus: Das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Pachtverhältnis sollte beendet worden, wenn der Ehemann in der Lage sei, das Grundstück als Ganzes so an die Vertragspartnerin aufzulassen, daß diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden könne, :iit dieser Bestimmung sollte erreicht werden, daß der Ehemann der Klägerin von der Beklagten den vereinbarten Kaufpreis unter Ausschluß von Prau in voller Höhe verlangen könne. Sic enthalte keine Bestimmung für den Pall, daß es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, über den auf Prau eingetragenen Hälfteanteil verfügungsberechtigt zu werden. Da beide Vertragsparteien sich darüber einig waren, daß die künftige Erv/er-berin auf den zu übereignenden und den benachbarten Grundstücken Verwaltungsbautcn errichten durfte, deren Erstellung einen zu dem Wert der Grundstücke unverhältnismäßig großen Aufwand erforderte, sei es klar gewesen, daß im \7ege der Vertragsauslegung eine Angleichung an die veränderten Umstände erfolgen müsse, wenn es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, den Grundstücks-nnteil von Prau zu erwerben oder über ihn verfügungsbe- nicht das Recht genommen werden, die Eigentumsübertragung des Grundstücks zu verlangen, wenn die Rechte des Ehemanns der Klägerin gewahrt würden» Wenn auch nach Buchstabe C des Vertrages die künftige Erwerberin "nicht mehr verlangen" könne, als daß der "Verpächter alles tut, um seine in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen", so habe die Beklagte doch wenigstens "weniger" verlangen können, als das, was sic nach den Vertrage zu fordern berechtigt sei, wenn damit der Vertrag erfüllt werde oder sich die Vertragspart-norin dann als aus den Vertrag befriedigt erkläre. Die Beklagte könne beanspruchen, daß der Ehemann der Klägerin sich die Berechtigung verschaffe, das Grundstück als Ganzes ihr zu übereignen» Hierzu gebe cs mehrere Wege. Der von dem Ehemann der Klägerin begangene, sich diese Möglichkeit über die Berichtigung des Grundbuches zu verschaffen, sei nur einer der gangbaren Wege. Die dem Ehemann der Klägerin von seiner ersten Ehefrau erteilte Vollmacht berechtige ihn nicht mehr, über die Grundstückshälfte, die ihr gehört hatte, zu verfügen, selbst wenn das Grundbuch berichtigt werde. Dem Ehemann der Klägerin habe ein weiterer Weg offen gestanden, sich in die Lage zu versetzen, der Beklagten das Grundstück als Ganzes übertragen zu können, indem er den Teil des Grundstücks erwerbe, als dessen Eigentümer er nicht eingtragen war. Wenn die Beklagte an ihn nicht das Anc-nien gestellt habe, den Grund-stüeksantcil unmittelbar von Frau zu erwerben, so sei sie ihm entgegengekommen. Sie habe dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18.Oktober 1965 und zuletzt noch in der Verhandlung vor dem Senat angeboten, ihm den Hälfteanteil zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu übertragen. Sie habe sich bereit erklärt, als Kaufpreis für den Grundstücksanteil des Ehemanns der Klägerin einen Betrag zu bezahlen, den dieser für das gesamte Grundstück zu fordern berechtigt gewesen wäre. Da der Ehemann der Klägerin dieses Angebot abgclohnt habe, widerspreche es Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr darauf berufe, die Beklagte sei nach dem Vertrage nicht berechtigt, die Übertragung nur seines Hälfteanteils zu fordern. Das bedeute im Ergebnis, daß die Beklagte von dem Ehemann der Klägerin die Auflassung seiner Grundstückshälfte gegen Entrichtung der in Vertrage vereinbarten Gegenleistung verlangen könne. Da aber der Ehemann der Klägerin die Abwicklung des Vertrages verhindert habe, widerspreche es Treu und Glauben, wenn sich die Klägerin auf diese Vertragobestimmung berufe. Der Ehemann der Klägerin war offenbar der Ansicht, die Antragsgegnerin sei dann darauf angewiesen, das Grundstück solange zu pachten, wie sie es für den beabsichtigten Vcrwaltungsbau benötige. Es unterliegt keinen Bedenken, daß die in Vertrage vorgesehene Möglichkeit, nunmehr der Beklag ten das ganze Grundstück aufzulassen, gegeben wäre, wenn der Ehemann der Klägerin von dieser Gesellschaft den Anteil erworben hätte. Bie Revision meint zwar, das dem Ehemann der Klägerin zugemutete Verhalten setze ihn Schadensersatzansprüchen des Landes/ Nordrhein-Westfalen aus, weil er zu dessen Nachteil die nur for Biese Rüge der Revision ist unbegründet«, Auf die angebliche Dichtigkeit des Vertrages vom 5« Februar 1952 könnte das Land Iiordrhein-Westfalcn sich nicht mehr berufen» In Rechtsstreit zwischen den unbekannten Erben der Frau Emma also auch mit Wirkung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, ist rechtskräftig entschieden, daß Frau nicht verpflichtet ist, in eine Berichtigung dos Grundbuches oinzuwilligcn. Bie Globale Rückversicherungs-Aktiengesellschaftt ist Rechts-r.achfolgerin der Frau so daß nach § 325 ZPO auch zwischen dom Land Nordrhcin-Y/estfalcn und ihr das rechtskräftige Urteil des Landgerichts wirkt. Erwürbe der Ehemann der Klägerin von ihr den Hälftcantcil, so würde die Rechtskraft des Urteils auch gegenüber ihm wirken. Bie Revision macht weiter geltend, das Grundbuch sei auch deshalb unrichtig, weil der Ehemann der Klägerin mit seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des Grundstückes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet habe und das Grundstück beiden nicht je zur ideellen Hälfte, sondern als Gesamthands-eigontun sugestanden habe. 5» Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Pachtvertrag über das Grundstück d sei seit dem 18»Ok- a) Venn der Ehemann der Klägerin das Grundstück solange verpachtete, bis er das Grundstück als Ganzes an die lächterin auflassen konnte, so war der Vertrag unter der auf-lösenden Bedingung geschlossen, daß die Möglichkeit einer Auflassung des ganzen Grundstücks bestehe. Daß der Ehemann der Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet war, von der Konzerngesellsehaft der Beklagten die ihm fehlende ideelle Hälfte zu erwerben oder, was dem wirtschaftlich gleich kam, ohne diesen Erwerb seine Hälfte der Beklagten aufzulasscn, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Krach den Vertrage hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten den Anspruch auf den Erwerb dos Eigentums am gesamten Pachtgrundstück ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Liquidator des Grundstücks unter Bezugnahme auf die ihn ira Vergleich vom 14.November 1951 erteilte Vollmacht eingerüumt. Die Bestimmungen, daß er das Grundstück nur als Ganzes an die Pächtorin auf-1assen solle und die Pachterin nicht die Beschränkung der Auflassung auf den Half tcantoi}. des Verpächters verlangen dürfe, lassen sich sinnvollcrv/eiso nur dahin verstehen, daß der Ehemann der Klägerin den Kaufpreis für das ganze Grundstück erhalten wollte und die Pächterin nicht etwa berechtigt sein sollte, den Kaufpreis deshalb, weil Frau J^0 grundbuchmäßige Eigentümerin der einen Hälfte geworden war, um einen entsprechen den Betrag zu kürzen. Oktober 1965 sich bereit erklärt habe, ihren Verpflichtungen aus dem Vertragswerk vom 26., Juli 19-55 dadurch nachzukomncn, daß sie dom Ehemann der Klägerin Es ist ferner ersichtlich der Auffassung, die Beklagte würde, wenn der Ehemann der Klägerin auf das Schreibern vom 18. Es führt nämlich aus, auf die Vertragsbestimmung, nach der der Pachtzins bis zun Ende dos Kalendermonats der Auszahlung des Grundstücks laufe, könne die Klägerin sich in Anbetracht der Weigerung ihres Ehemannes nicht berufen. Damit hat das Berufungsgericht auch bedenkenfrei festgeotcllt, daß die Weigerung des Ehemanns der Klägerin allein ursächlich dafür ist, daß die Bedingung, unter der der Pachtvertrag sein Ende finden sollte, nicht eingetreten ist. Das angcfochtene Urteil befaßt sich nicht mit der Präge, welche Ansprüche der Klägerin oder ihrem Ehemann zustehen, wenn die dem Ehemann gehörende Hälfte des Grundstücks Gmm# der Beklagten aufgclassen wird. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die Beklagte alsdann, weil sic so gestellt werden will, als habe der Ehemann der Klägerin ihr die Hälfte bis November 1965 zu zahlen hat, etwa mindestens insoweit, als die Beklagte tatsächlich Zinsen von den Kapital gezogen hat, das sie damals als Kaufpreis hätte zahlen müssen, wenn der Ehemann der Klägerin die Auflassung nicht verweigert hätte (vgle BGH Urteil v.

Zitierte Normen: § 33 ZPO § 719 BGB § 279 ZPO § 162 BGB § 97 ZPO
GrundstückvertragenAnspruchEhemannBerufungsgerichtHälfteKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII
2110 032 BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
l 85/67	URTEIL
Verkündet am
IO»Juli 1968 Klett,
 Jus t i zhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna Maria Mi_
traße
 in Kl
 Klägerin, Y/iderbeklagten und Revisionoklägerin,
- ProzeßbcvollmächtigtcrsRcchtsanv/alt
g egen
 den	Rheinische	Versicherungsgruppe	AG
in K(BB^ron W^^Pötraße, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, den Generalkonsul Dr. Hans G(
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmüchtigtcr:Rechtsanwalt Br.
"*• o
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senutspräsidentcn Dr. Haidingor sowie der Bundcsrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr„ Hezger und Dr. Messner
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1967 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
waren als
 Die Eheleute Otto	und Emma geb
 Eigentümer jo zur Hälfte dos Gundstücks K^B Gl im Grundbuch eingetragen. Die Ehe wurde am 1. März 1951. geschieden. Durch notariellen Vertrag vom 5» Februar 1952 verkaufte die geschiedene Ehefrau	ihren Anteil an
 den genannten Grundstück an Frau J^^zun Preise von 4 000 DIL Am 21. August 1952 wurde Frau Jf^als Eigentümerin des Hälfteanteils im Grundbuch eingetragen. Am 13«Dezember 1954 verstarb Frau Emma i!(mB ohne Hinterlassung eines Testaments .
Zwischem dem Nachlaßpflegcr für die unbekannten Erben der Frau Emma	und	Frau	schwebte	beim	Landgericht	Köln
 unter dem Aktenzeichen 14 0 71/55 ein Rechtsstreit, in dem der
 
Pfleger die Verurteilung der Prau	auf	Einwilligung	in
 die Umschreibung des Grundbuches dahin begehrte, daß als Eigentümer des früher auf die Erblasserin eingetragene Hälfte-anteils nunmehr die unbekannten Erben der Frau	einge-
tragen werden sollten. Die Klage war auf die Behauptung gestützt, Frau Emma	sei	bei	Abschluß	dos	Kaufvertrages
 geschäftsunfähig gewesen, ferner sei Prau J^B bekannt gewesen, daß die Erblasserin in Ansehung des Grundstücks mit ihrem geschiedenen Ehemann in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gestanden und daher nicht ohne seine Zustimmung über das Grundstück habe verfügen dürfen. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 6. November 1956 rechtskräftig abgewiesen.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 16.Juli 1958 - 18 VI 2 457/54 wurde festgestollt, daß das Land Nordrhein-Westfalen Alleincrbc der Prau Emma	ist.
Der Ehemann	ist	nach	seiner	SGheidung eine neue Ehe
 mit der Klägerin cingegangon. Diese ist Eigentümerin des Grundstücks KfBP	Die	Grundstücke	GBHHHB
und	sind	benachbart.	Über beide Grundstücke
 wurden mit der GfBÜ^B~KmHIV~Rnckversicherungs-Aktiengesell-
schaft in KfBB folgende Pachtverträge abgeschlossen?
1.Die Klägerin verpachtete durch notariellen Vertrag vom 26, Juli 1955 (UR Nr. 624/55 C des Notars CBIB') daö Grundstück
 an die Gesellschaft auf 30 Jahre ab 1 .April 1955 sum monatlichen Pachtzins von 500 DM.DerVea.irFg enthält ferns1 die Bestimmung, daß die Pächterin einen Anspruch auf den Erwerb des Pachtgrundstücks drei Monate nach dem Pode des Längs t-lebenden der Familie der Verpächterin, spätestens ab 1.April 1985 habe.
2. Der Ehemann der Klägerin schloß ebenfalls am 26*Juli 1955 zu notariellen Vertrage - des Notars	(UH	Nr.	625/55
 C) einen Pachtvertrag über das Grundstück	Die-
ser lautet auszugsweise wie folgt:
"A
I.Herr Otto	im	folgenden	Verpachter
 genanntJ__ygrpachtot das Pachtgrundstück an die G^fBB-&VHIV~ttückvcrsicherungs-Aktienges ollschaft, in folgenden Pächtcrin genannt, solange, bis er das Grundstück als Ganzes an die Pächtcrin derart auflassen kann, daß die Pächterin in Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann, zu dem monatlichen Pachtprois von 165 DL! ...
Der Pachti'fcis erhöht sich entsprechend der Steigerung eines gleichen Tarifgehaltes eines Angestellten der Pächtcrin ...
III,Die Pächtcrin kann das Pachtgrundstück nach
 ihren Bedürfnissen benutzen. Sic darf insbesondere in Ausübung ihres Pachtrechtes Bauten und Anlagen darauf errichten, ..„ Sofern im Zusammenhang' hiermit Bcwilligungsorklärungcn gegenüber dem Grundbuchant erforderlich werden, verpflichtet sich der Verpächter, diese Erklärungen in gehöriger Porn abzugeben. Dies bezieht oich jedoch nicht auf solche Erklärungen, die dem Sinn u-nd Zweck dieses Vertrages zuwidorlaufen. Insbesondere kann die Pächterin keine vorzeitige der Bestimmung A I widersprechende Übertragung des Eigentums am ganzen Grundstück oder einem Grundstücksteil verlangen.
B
I.Der Verpächter räumt hiermit in seiner Eigenschaft als Liquidator des Grundstücks unter Bezug auf die ihm im Vergleich vom 14« November 1951 ««« erteilte
 Vollmacht, das Grundstück zu verkaufen und aufzulaosen, der Pacht er in die Anwartschaft bsw. den Anspruch auf den Erwerb des Eigentums an Pachtgrundstück ein, so daß die Pächterin die Auflassung verlangen kann, sobald sie im Sinne von A I Absatz 1 in Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann.
II.Der Übernahmepreis ist da3 Sechzchnundzwcidrittel-fachc der Jahrespacht, die sich als das Zwölffache der letzten Monatspacht errechnet,..»
IV.Der Verpächter bewilligt hiermit zugunsten der Pächtorin die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruches der Püchtcrin auf Auflassung gemäß der Bestimmung zu B I.
Der.Pächtorin ist bekannt, daß diese Vormerkung erst eingetragen werden kann, wenn das Grundbuch auf der Eigentüncrsoite entsprechend berichtigt ist....
0
Die Pächtorin darf aus den von Verpächter, in diesem ganzen Vertrage übernommenen Verpflichtungen zu A und B keine Schadenoersatzansprüche hcrlcitcn, wenn es wider Erwarten nicht gelingen sollte, den Pachtbesitz zu gewährleisten und das Grundbuch im Sinne der Auflaocungsverpflichtung zu berichtigen.
Die Pachterin kann nicht mehr verlangen, als daß der Verpächter alles tut, um seine in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar in allen Punkten zu A und B.
Die Pächtorin kann auch nicht die Beschränkung der Auflassung auf den Hälfteantoil des Verpächters verlangen. Der Vorpächter will und soll das Grundstück nur in seiner Ganzheit auf die Pächtorin übertragen.
D
 
E
Gläubigerin der Pachtzins- und Kaufpreis-fordorungen ist die Ehefrau Aennc M geb. MB(das ist die Klägerin)
o e o o
Bei der in den zweiten Vertrage erwähnten Vollmacht handelt es sich um folgendes: In einem Arnonrechtcvcrfahren des Ehemanns der Klägerin gegen seine geschiedene Ehefrau Emma (8 011 16/51 des Landgerichts Köln) hatten die damaligen Parteien an H. November 1951 einen Vergleich geschlossen, der u.a. lautet:
"I.Die Antragsgegnorin erteilt den Antragsteller eine unwiderrufliche Vollmacht, das A'rünmorgrundstück 9 • zu verkaufen und aufzulassen,
II„Der Antragsteller verpflichtet sich das unter I genannte Grundstück nicht unter 11 000 DM zu veräußern« Er wird vielmehr bemüht sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.’1
Nach den Vergleich sollte von den erzielten Verkaufspreis der Ehemann der Klägerin vorab 4 200 DM zu dem Ausgleich einer dem Voreigontümer noch geschuldeten Restkaufpreisforderung erhalten. Nach Abzug dieses Betrages sollte von dem erzielten Kaufpreis die Hälfte auf ein auf den Namen des minderjährigen Karl-Otto ist ersichtlich das danals noch uneheliche Kind der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes) zu errichtendes Sperrkonto oingozahlt werden. Von diesem öperrkonto sollten an die geschiedene Ehefrau monatliche Untorhaltsraten von 50 DI.I und weitere Beträge von 500 und 200 DM für den gesetzlichen Unterhalt gezahlt werden. Der beim Todcj der geschiedenen Ehefrau gegebenenfalls verbleibende Restbetrag sollte alsdann dem Karl-Otto	zu	seiner	Verfügung	stehen.
 
Frau	veräußerte durch Vertrag vom 5. Oktober 1965
ihren Hälfteanteil an die	Globale	Rückver-
sicherungs-Akt i enges eil schaf t in K(^. Liese ist ccit dem 11o November 1965 als Eigentümerin eingetragene
 Hit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten, mit der die	Globale Rückvcrsicherungs AG ver-
schmolzen ist, Zahlung rückständiger Pachtzinsbetrüge für das Grundstück	Schlagte,	die	der Ansicht war,
 ihr stehe gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Zahlung von 14 560,37 LII zu, begehrte mit der \7idorklagc die Feststellung, daß in der Höhe, in der sie mit ihrer Forderung aufrechne, eine Pachtzinoforderung aus der Verpachtung des Grundstücks
 nicht mehr bestehe.
Vor dem Landgericht hatte die Beklagte ferner die jetzt allein noch streitige Widerklage erhoben, festzustellen, daß die Klägerin aus den zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten geschlossenen Pachtvertrag über das Grundstück	für	Oktober
1965 nur noch die Hälfte des Pachtzinses von damals 330,65 ELI fordern könne und daß ab 1, November 1965 die Pachtzinsforderung« aus diesem Pachtverträge nicht mehr bestehen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Pachtvertrag über dieses Grundstück habe am 1, November 1965 sein Ende erreicht. Zu Pachtzahlungen habe sie nämlich nur bis zu den Zeitpunkt verpflichtet sein sollen, in der. sie Eigentümerin des ganzen Grundstücks werden konnte. Dieser Zeitpunkt sei an 1. November 1965 eingetreton. Sie sei in der Lage, die früher der geschiedenen Ehefrau	gehörige	Hälfte
 die diese an Frau	und	Frau	an	die	G^U^-Xm^
Rückversichorungs AG veräußert habe, von ihrer Konzernangehöriger. zu erwerben. Zur Übertragung der anderen, dem Ehemann der Klägerin gehörigen Hälfte, sei dieser verpflichtet. Zwar habe er
8
nach dein Vertrage von 26. Juli 1955 der Beklagten das Grundstück als Ganzes auflassen sollen. Da er dazu nicht in der Lage sei, sie, die Beklagte, jedoch sich die ihm nicht gehörende Hälfte verschaffen könne, genüge er seiner Verpflichtung durch die Übertragung seiner Hälfte«,
Diesen sich auf das Grundstück	beziehenden
 Teil der V,Widerklage hat das Landgericht für begründet angesehen und hat die Klägerin entsprechend verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung bestätigt, daß die Klägerin ab 1. November 1965 keine PachtzinsZahlungen mehr zu fordern habe.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung der Widerklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet. Sie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entschcidungsgründe:
Im Revisionsrechtszuge ist nur noch die Frage streitig, ob der Klägerin ein von ihrem Ehemann im Vertrage vom 26„Juli 1955 abgetretener Anspruch auf Pachtzinsen für das Grundstück über den 1. November 1965 hinaus zusteht. Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben.
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I. Die Widerklage ist entgegen der Auffassung der Revision zulässig.
Das Berufungsgericht läßt dahin gestellt sein, ob der § 33 ZPO nur den Gerichtsstand für die \7iderklage regelt, '
 
auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bestimmt. 3s entscheidet ferner nicht, ob im vorliegenden Fall die noch streitige Widerklage mit dein Klageanspruch oder einem Angriffs- oder Verteidigungsmittcl der Klägerin in rechtlichem Zusammenhang steht. Jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung vor dom Landgericht habe, so meint das Berufungsgericht, die Klägerin eine Unzulässigkeit nicht mehr gerügt, so daß ein etwaiger Mangel nach § 295 ZPO geheilt sei,
 Die Revision, die einen rechtlichen Zusammenhang nicht für gegeben ansieht, rügt, das Berufungsgericht sei zu seiner Auffassung, die Klägerin habe sich rügclos auf die Widerklage eingelassen, unter Verfahrensverstoß gelangt. Diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit bestand im ersten Rechtszuge schon deshalb ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und dem Gegenanspruch, der mit der Widerklage verfolgt wurde, weil die Forderung auf Zahlung von 14- 523, 27 DM, mit der die Beklagte gegen die Paclit-zinsforderungen der Klägerin aufrechnete, gerade auf dem Vertrage des Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten über die Verpachtung des Grundstücks	beruhte.	Zur Be-
gründung hatte die Beklagte vorgetragen, der Ehemann der Klägerin habe unberechtigt den Frau J^B zustchenden Hälfteanteil des Grundstücks	an die Beklagte verpachtet. Ben
 darauf entfallenden, an die Klägerin abgetretenen Pachtzins habe diese eingezogen. Als die G^H^-K^HBE Globale Rückver-sicherungs AG den Hälfteanteil der Frau	erworben habe,
 habe sic der Frau J^B a^-° Tßil des Kaufpreises den Betrag der Pachtzinsen erstattet, den die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin für den umstrittenen Hälfteanteil an die Klägerin ge-
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zahlt haben. Zun Ausgleich habe Frau	der	Käuferin die
 Ansprüche abgetreten, die ihr, der Frau	aus der unbe-
rechtigten Verpachtung ihres Hälfteanteils zugestanden hätten. Diese Ansprüche hätten sich ursprünglich auf 14 358,05 DII belaufen. Die in ersten Rechtszuge streitige Pachtzinsforderung der Klägerin für das Grundstück	ist	bis	auf
 einen geringfügigen Zinssatz zwar nicht mehr in den Berufungsrechtszug gelangt. Das besagt indessen für die Zulässigkeit der Widerklage nichts. Eine Widerklage wird vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbständige Klage behandelt, Ihr Fortbestand ist nicht mehr von der andauernden Rechtshängig keit der Hauptklagc abhängig. Die Erledigung der Hauptklage läßt die zuvor erhobene \7idorklage unberührt (BGHZ 40, 185? 189)
Überdies entspringen Klage und Y/iderklage einem zusammengehörigen Lebensverhältnis. Der Rechtsbegriff des rechtlichen Zusammenhangs verlangt einen nach Zweck und Verkehrsanschauung wirtschaftlichen Zusammenhang, ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, das eine einseitige Geltendmachung des einen Anspruchs ohne Berücksichtigung des Gegenanspruches als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Daß die Ansprüche demselben Vertrage entspringen, ist nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 33 ZPO will gewährleisten, daß Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGHZ 40, 185, 188). So ist die Sachlage hier. Zwar sind die Grundstücke H^BHIHIHB^B und GfBHIBBB ^urch £e~ sonderte Vertrüge verpachtet worden. Entscheidend ist aber, daß die Beklagte, wie der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt war, die Grundstücke mit einem zusammengehörigen Verwaltungsbau bebauen wollte und daß die Klägerin zur Ziehung des Pachtzinses aus beiden Pachtverträgen berechtigt war. Damit war Wirtschaft-
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lieh erreicht, daß die Beklagte ein Grundstück zur Nutzung erhielt und an eine Gläubigerin Pachtzins zahlte,
IIo Auch soweit die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen angreift, führt sie nicht zu dem Erfolg,
1o Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Auffassung daß die Klägerin ab 1. November 1965 keine PachtZahlungen mehr fordern könne, aus: Das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Pachtverhältnis sollte beendet worden, wenn der Ehemann in der Lage sei, das Grundstück als Ganzes so an die Vertragspartnerin aufzulassen, daß diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden könne, :iit dieser Bestimmung sollte erreicht werden, daß der Ehemann der Klägerin von der Beklagten den vereinbarten Kaufpreis unter Ausschluß von Prau	in	voller	Höhe	verlangen könne. Diese
 Vereinbarung regele das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien jedoch nicht abschließend. Sic enthalte keine Bestimmung für den Pall, daß es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, über den auf Prau	eingetragenen	Hälfteanteil verfügungsberechtigt
 zu werden. Diese Vertragslückc bedürfe der Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrscitte. Da beide Vertragsparteien sich darüber einig waren, daß die künftige Erv/er-berin auf den zu übereignenden und den benachbarten Grundstücken Verwaltungsbautcn errichten durfte, deren Erstellung einen zu dem Wert der Grundstücke unverhältnismäßig großen Aufwand erforderte, sei es klar gewesen, daß im \7ege der Vertragsauslegung eine Angleichung an die veränderten Umstände erfolgen müsse, wenn es dem Ehemann der Klägerin nicht gelingen sollte, den Grundstücks-nnteil von Prau	zu	erwerben	oder	über	ihn	verfügungsbe-
rechtigt zu werden. Auch in diesem Palle könne der Beklagten
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nicht das Recht genommen werden, die Eigentumsübertragung des Grundstücks zu verlangen, wenn die Rechte des Ehemanns der Klägerin gewahrt würden» Wenn auch nach Buchstabe C des Vertrages die künftige Erwerberin "nicht mehr verlangen" könne, als daß der "Verpächter alles tut, um seine in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen", so habe die Beklagte doch wenigstens "weniger" verlangen können, als das, was sic nach den Vertrage zu fordern berechtigt sei, wenn damit der Vertrag erfüllt werde oder sich die Vertragspart-norin dann als aus den Vertrag befriedigt erkläre. Die Beklagte könne beanspruchen, daß der Ehemann der Klägerin sich die Berechtigung verschaffe, das Grundstück als Ganzes ihr zu übereignen» Hierzu gebe cs mehrere Wege. Der von dem Ehemann der Klägerin begangene, sich diese Möglichkeit über die Berichtigung des Grundbuches zu verschaffen, sei nur einer der gangbaren Wege. Nach den Tode der ersten Ehefrau könne allenfalls das Land Hordrhein-Weotfalon als deren Erbe im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Die dem Ehemann der Klägerin von seiner ersten Ehefrau erteilte Vollmacht berechtige ihn nicht mehr, über die Grundstückshälfte, die ihr gehört hatte, zu verfügen, selbst wenn das Grundbuch berichtigt werde. Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß das Land Nordrhein-Westfalen ihn die Befugnis hierzu gebe. Dem Ehemann der Klägerin habe ein weiterer Weg offen gestanden, sich in die Lage zu versetzen, der Beklagten das Grundstück als Ganzes übertragen zu können, indem er den Teil des Grundstücks erwerbe, als dessen Eigentümer er nicht eingtragen war. Wenn die Beklagte an ihn nicht das Anc-nien gestellt habe, den Grund-stüeksantcil unmittelbar von Frau	zu	erwerben,	so	sei	sie
 ihm entgegengekommen. Da indessen der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage sei, auf andere Weise den Vertrag zu erfüllen,
13
könne es der Beklagten nicht verwehrt werden, selbst tätig zu werden, um den Vertrag zur Ausführung zu bringen. Sie habe dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18.Oktober 1965 und zuletzt noch in der Verhandlung vor dem Senat angeboten, ihm den Hälfteanteil zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu übertragen. Sie habe sich bereit erklärt, als Kaufpreis für den Grundstücksanteil des Ehemanns der Klägerin einen Betrag zu bezahlen, den dieser für das gesamte Grundstück zu fordern berechtigt gewesen wäre. Da der Ehemann der Klägerin dieses Angebot abgclohnt habe, widerspreche es Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr darauf berufe, die Beklagte sei nach dem Vertrage nicht berechtigt, die Übertragung nur seines Hälfteanteils zu fordern. Das bedeute im Ergebnis, daß die Beklagte von dem Ehemann der Klägerin die Auflassung seiner Grundstückshälfte gegen Entrichtung der in Vertrage vereinbarten Gegenleistung verlangen könne. Zwar sei in Vertrage vereinbart, daß die Pacht bis zun Ende des Kalcndcrmonats laufe, in dem die Auszahlung des Grundstückskaufpreises erfolge. Da aber der Ehemann der Klägerin die Abwicklung des Vertrages verhindert habe, widerspreche es Treu und Glauben, wenn sich die Klägerin auf diese Vertragobestimmung berufe.
2. a) Der Revision ist zuzugeben, daß gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, cs liege eine Vertragslücke vor, Bedenken bestehen. Die Vertragsparteien wußten, daß Frau	als	Eigen-
tümerin des Hälfteanteils im Grundbuch eingetragen war. Den im Y.-irtschuftslcbcn erfahrenen Vertretern der
 Rückversicherungs AG kann kaum verborgen geblieben sein, daß der Nachweis, die bereits verstorbene Frau Emma	sei	bei	der
 vor etwa 3 Jahren erfolgten Veräußerung ihrer Grundstückshälfte geschäftsunfähig gewesen, schwer zu führen sein werde. So hat
 
denn auch die	Lcbcnsversichcrungs	AG	dem	Ehe-
mann der Klägerin auf dessen Vertragsentwurf mit Schreiben vom 29o Juni 1955* also vor Vertragsschluß, erwidert;
"In diesem Zusammenhang gestatten wir uns zu bemerken, daß Ihr Kaufangebot für	Nr, keine Be-
stimmung über den Verkauf Ihres Anteils enthält, wenn der das Grundstück berührende schwebende Rechtsstreit wider Erwarten nicht zu Ihren Gunsten ausgehen würde."
Der Ehemann der Klägerin hat mit Schreiben vom 30, Juni 1955 erwidert;
"Ich habe Ihnen wiederholt erklärt, daß ich allein und nur über die Ganzheit des Grundstücks
 verfügen werde und daß Sie es niemals er langen worden außer durch mich, Erwerben Sie den angeblichen J®^*schon Anteil, so können Sie meinen sogen,Anteil niemals erwerben, Sic müssen sich schon endgültig für mich entscheiden,"
Die Revision macht daher zutreffend geltend, daß die Vertragsparteien den Pall, daß der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage war, über den Anteil, der früher der Prau Emma zugestanden hatte, zu verfügen, in Erwägung gezogen, aber über ihn bewußt keine ausdrückliche Bestimmung getroffen haben. Der Ehemann der Klägerin war offenbar der Ansicht, die Antragsgegnerin sei dann darauf angewiesen, das Grundstück solange zu pachten, wie sie es für den beabsichtigten Vcrwaltungsbau benötige. Die Püchtorin, die auf das Schreiben des Ehemanns anscheinend geschwiegen hat, würde dieses Risiko in Kauf genommen haben, Pür eine ergänzende Vertragsauslegung wäre unter diesen Umständen kein Raum,
b) Den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt aber zugleich eine Auslegung derjenigen Vereinbarungen zugrunde, mit denen im
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Vertrage eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts erfassen sinngemäß auch den hier vorliegenden Pall, daß der Ehemann der Klägerin weder im Wege der Berichtigung dos Grundbuches noch über Prau sich die Möglichkeit verschaffen kann, über den ihm nicht gehörenden Grundstücksanteil zu verfügen« Bas Berufungsgericht legt die in Abschnitt A übernommene Verpflichtung, der Pächterin das Eigentum am ganzen Grundstück zu verschaffen, dahin aus, der Ehemann der Klägerin sei verpflichtet, die ihm nicht gehörende Hälfte auch auf einem dritten Wege, nämlich von der jetzigen Eigentümerin, einer zu dem Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaft, zu erwerben. Es unterliegt keinen Bedenken, daß die in Vertrage vorgesehene Möglichkeit, nunmehr der Beklag ten das ganze Grundstück aufzulassen, gegeben wäre, wenn der Ehemann der Klägerin von dieser Gesellschaft den Anteil erworben hätte. Wirtschaftlich kommt cs aber auf das Gleiche hinaus, wenn die zun Konzern der Beklagten gehörende {^Gesellschaft ihr Eigentum an der einen Hälfte behält und der Ehemann der Klägerin der Beklagten nur das Eigentum an seiner Hälfte verschafft. Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung auch dieser Weg1; werde von der in Vertrage bestimmten Verpflichtung dos Ehemanns der Klägerin umfaßt. Biese vom Berufungsgericht gegebene Auslegung ist, da cs sich bei dem Vertrage um eine Individualvercinbarung handelt, im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar. Sic läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Bie Revision meint zwar, das dem Ehemann der Klägerin zugemutete Verhalten setze ihn Schadensersatzansprüchen des Landes/ Nordrhein-Westfalen aus, weil er zu dessen Nachteil die nur for
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male Rechtsstellung dor ?rau J^^ausnutzc. Bei Abschluß des Vertrages mit Frau	vom	5.	Februar 1952 sei Frau Emma Maerdes
 entgegen der Annahme des Landgerichts Köln in der Sache 14 0 71/55 geisteskrank gewesen. Hierüber hätte in der vorliegenden Sache das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen*
Biese Rüge der Revision ist unbegründet«, Auf die angebliche Dichtigkeit des Vertrages vom 5« Februar 1952 könnte das Land Iiordrhein-Westfalcn sich nicht mehr berufen» In Rechtsstreit zwischen den unbekannten Erben der Frau Emma	also
 auch mit Wirkung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, ist rechtskräftig entschieden, daß Frau	nicht verpflichtet ist, in
 eine Berichtigung dos Grundbuches oinzuwilligcn. Bie
 Globale Rückversicherungs-Aktiengesellschaftt ist Rechts-r.achfolgerin der Frau	so	daß	nach § 325 ZPO auch zwischen
 dom Land Nordrhcin-Y/estfalcn und ihr das rechtskräftige Urteil des Landgerichts wirkt. Erwürbe der Ehemann der Klägerin von ihr den Hälftcantcil, so würde die Rechtskraft des Urteils auch gegenüber ihm wirken.
Bie Revision macht weiter geltend, das Grundbuch sei auch deshalb unrichtig, weil der Ehemann der Klägerin mit seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich des Grundstückes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet habe und das Grundstück beiden nicht je zur ideellen Hälfte, sondern als Gesamthands-eigontun sugestanden habe. Bio Veräußerung des Gesamthandanteils sei nach § 719 BGB unwirksam gewesen. Indessen wirkt auch insoweit die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln. Bieses Vorbringen hatte das Landgericht nach § 279 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. Ob die Zurückweisung etwa deshalb nicht hätte erfolgen dürfen, weil es sich in Wahrheit um eine Klage-
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änderung handelte, auf die Frau	sich	eingelassen	hatte
(vgl. BGH LM ZPO § 264 Nr. 6), bedarf keiner Entscheidung«,
Auch ein zu Unrecht zurückgcwicscncs Vorbringen kann, wenn das zurückwoisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, nicht in einem neuen, wegen desselben Anspruchs anhängigen Rechtsstreites wiederholt werden.
5» Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Pachtvertrag über das Grundstück	d sei seit dem 18»Ok-
tober 1965 als beendet anzuschen, weil der Ehemann der Klägerin sich geweigert habe, das im Schreiben der Beklagten vom 180Oktober 1965 enthaltene Angebot anzunehmen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Venn der Ehemann der Klägerin das Grundstück solange verpachtete, bis er das Grundstück als Ganzes an die lächterin auflassen konnte, so war der Vertrag unter der auf-lösenden Bedingung geschlossen, daß die Möglichkeit einer Auflassung des ganzen Grundstücks bestehe. Biese Möglichkeit war gegeben, sobald er Eigentümer dos ganzen Grundstückes war. Weigerte der Ehemann der Klägerin sich, die ihm fehlende ideelle Hälfte am Grundstück zu erworben, so verhinderte er den Eintritt der ihm nachteiligen Bedingung. Widersprach eine solche Einflußnahme auf den Eintritt der Bedingung Treu und Glauben, so gilt nach § 162 Abs. 1 BGB die Bedingung als eingetreten. Führt die Partei den Nichteintritt der Bedingung wie hior durch ein Unterlassen herbei, so kann ihr Vorhalten als treuwidrig allerdings nur angesehen worden, wenn eine Rcchtspflicht zu dem Handeln besteht. Für den Begriff der "Rcchtspflicht zu dem Handeln" genügt es, daß die Vornahme nach den Geboten von Treu und Glauben erforderlich

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ist; es kommt nicht darauf an, ob für den anderen Teil ein klagbarer Anspruch auf die Leistung begründet ist (Urteil des erkennenden Senats von 14. Juli 1959 - VIII ZR 149/58 - LU BGB 5 162 Ilr. 3 = L’IJ 1959? 1196). Daß der Ehemann der Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet war, von der Konzerngesellsehaft der Beklagten die ihm fehlende ideelle Hälfte zu erwerben oder, was dem wirtschaftlich gleich kam, ohne diesen Erwerb seine Hälfte der Beklagten aufzulasscn, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die bei der Begründung verwendeten Sätze, der Ehemann der Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, das Grundstück unmittelbar von Prau J^B zu erwerben, und die Beklagte habe sich "sogar” bereit erklärt, als Kaufpreis den Betrag zu zahlen, den der Ehemann der Klägerin für das gesamte Grundstück zu fordern berechtigt gowoson wäre, könnten zwar vermuten lassen, das Berufungsgericht sei der Meinung, der Ehemann Oer Klägerin sei verpflichtet, den Anteil seiner geschiedenen Ehe.-frau unter eigenen Aufwendungen zu erwerben. Das wäre unrichtig. Krach den Vertrage hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten den Anspruch auf den Erwerb dos Eigentums am gesamten Pachtgrundstück ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Liquidator des Grundstücks unter Bezugnahme auf die ihn ira Vergleich vom 14.November 1951 erteilte Vollmacht eingerüumt. Die Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin kann sich, wie die Klägerin im Rechtsstreit mit Recht geltend macht, nicht ohne Berücksichtigung jenes Vergleiches bestimmen. Dieser Vergleich enthält eine schuldrechtliche Auseinandersetzung über das gemeinsame Grundstück
 Nach Veräußerung sollte der für das ganze Grundstück erzielte Kaufpreis wirtschaftlich dem Ehemann zufallon. Denn die nach Berichtigung einer Restkaufschuld verbleibende eine Hälfte des Erlöses sollte er ohne weiteres erhalten. Die andere Hälfte sollte nach Einzahlung auf ein zu errichtendes Sperrkonto zugunsten des
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damals noch unehelichen Sohnes des Ehemannes dazu dienen, die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den Ehemann sichcrzustcllen. Der beim Tode der Ehefrau gegebenenfalls verbleibende Restbetrag sollte dem Kinde zur Verfügung stehen. In wirtschaftlichen Ergebnis hätte der Ehemann also, wenn es zur Durchführung des Vergleiches gekommen wäre, aus eigenen Ilittoln nichts aufsuv/ondon brauchen, um über das ganze Grundstück ite verfügen zu können. Die Durchführung des Vergleiches hat die geschiedene Ehefrau durch Veräußerung ihres Anteils an Frau	unmöglich	gemacht. Diese ihm nach-
teiligen Folgen suchte anscheinend der Ehemann der Klägerin im Vertrage vom 26. Juli 1955 zu beseitigen. Die Bestimmungen, daß er das Grundstück nur als Ganzes an die Pächtorin auf-1assen solle und die Pachterin nicht die Beschränkung der Auflassung auf den Half tcantoi}. des Verpächters verlangen dürfe, lassen sich sinnvollcrv/eiso nur dahin verstehen, daß der Ehemann der Klägerin den Kaufpreis für das ganze Grundstück erhalten wollte und die Pächterin nicht etwa berechtigt sein sollte, den Kaufpreis deshalb, weil Frau J^0 grundbuchmäßige Eigentümerin der einen Hälfte geworden war, um einen entsprechen den Betrag zu kürzen. Der Ehemann der Klägerin war danach nur dann zur Überlassung seiner Hälfte an die Beklagte verpflichtet, wenn die Beklagte bereit war, den der Konzerngeoellschaft gehörenden Anteil unentgeltlich zu überlassen oder - wirtschaftlich allein sinnvoll - für die Auflassung der dem Ehemann der Klägerin gehörenden Ilälfto den für das ganze Grundstück zu entrichtenden Kaufpreis zu zahlen.
b) So sieht cs im Ergebnis auch das Berufungsgericht, Es legt seiner Entscheidung zugrunde und stellt fest, daß die Beklagte im Schreiben vom 18. Oktober 1965 sich bereit erklärt habe, ihren Verpflichtungen aus dem Vertragswerk vom 26., Juli 19-55 dadurch nachzukomncn, daß sie dom Ehemann der Klägerin

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für seinen Grundstücksantcil den für das ganze Grundstück geschuldeten Betrag zahlen werde. Es ist ferner ersichtlich der Auffassung, die Beklagte würde, wenn der Ehemann der Klägerin auf das Schreibern vom 18. Oktober 1965 der Beklagten seinen Anteil am Grundstück aufgclassen hätte, ihm bis zu dem 31° Oktober 1965 den für das ganze Grundstück geschuldeten Kaufpreis gezahlt haben. Es führt nämlich aus, auf die Vertragsbestimmung, nach der der Pachtzins bis zun Ende dos Kalendermonats der Auszahlung des Grundstücks laufe, könne die Klägerin sich in Anbetracht der Weigerung ihres Ehemannes nicht berufen. Biese Ansicht setzt die Überzeugung voraus, die Klägerin würde ohne die Weigerung den Kaufpreis bis Ende Oktober 1965 erhalten haben. Biese gesamte tatrichterliche Y/ürdigung, für die das Berufungsgericht unterstützend das im Verhandlungstermin wiederholte - offenbar mit dem im Schreiben vom 18. Oktober 1965 übereinstimmende - Angebot hcranzieht, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Damit hat das Berufungsgericht auch bedenkenfrei festgeotcllt, daß die Weigerung des Ehemanns der Klägerin allein ursächlich dafür ist, daß die Bedingung, unter der der Pachtvertrag sein Ende finden sollte, nicht eingetreten ist.
III.	Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß die Klägerin aus dem Vertrage vom 26. Juli 1955 ab 1. November 1965 keine PachtzinsZahlungen mehr zu fordern berechtigt ist (vgl. Beschluß des Oberlandeogcrichts vom 4° Juni 1968). Das angcfochtene Urteil befaßt sich nicht mit der Präge, welche Ansprüche der Klägerin oder ihrem Ehemann zustehen, wenn die dem Ehemann gehörende Hälfte des Grundstücks Gmm# der Beklagten aufgclassen wird. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die Beklagte alsdann, weil sic so gestellt werden will, als habe der Ehemann der Klägerin ihr die Hälfte bis
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spätestens 31. Oktober 1965 aufgelassen und als habe sie bis zu diesen Zeitpunkt, den Kaufpreis gezahlt, vom Kaufpreis Zinsen ab 1. November 1965 zu zahlen hat, etwa mindestens insoweit, als die Beklagte tatsächlich Zinsen von den Kapital gezogen hat, das sie damals als Kaufpreis hätte zahlen müssen, wenn der Ehemann der Klägerin die Auflassung nicht verweigert hätte (vgle BGH Urteil v. 25. Oktober 1957-1 ZR 25/57 - NJY/ 1950, 137, 138 = LM BGB § 452 Hr. 1; Staudinger/\/eber,BGB 11. Aufl. § 301 Anm. 4; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 301 Anm. 2, § 302 Anm. 3).
IV,	Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Artl
 Dr. Mezger
•Dr. Messner