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BGH · VIII ZR 85/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 85/58

Wird der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen einem Abnehmer gelieferte Strom von der Meßeinrichtung (dem Zähler) in der Weise gemessen, daß die Meßzahl des Zählers nur einen Bruchteil des gelieferten Stroms wiedergibt und daß diese zur Ermittlung des tatsächlichen Strombezugs mit einem Multiplikator (der Zählerkonstanten) zu vervielfachen ist, so ist die Nichtanwendung der Zählerkonstanten als fehler in der Berechnung bei Messung der elektrischen Arbeit anzusehen, Ein solcher fehler ist nicht nach Abschnitt VIII, sondern nach Abschnitt VI Nr. 4 der AVB zu beurteilen. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Abschnitt VI Nr. 4 der für den Vertrag der Parteien maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehraens (AVB) bezogen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt der Rachforderungsanspruch der Klägerin aus dem Energieversorgungsvertrage gegen die Beklagte als Gewerbetreibende im Regelfälle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 und 2 BGB. Der Streit der Parteien geht daher, abgesehen von der Berechnung der Nachforderung im einzelnen, ausschließlich darum, ob sich die Beklagte auf die Bestimmung in Nr. 4 des Abschnittes VI der AVB berufen kann, wonach die dort bezeich-neten Nacnforderungsansprüche keinesfalls über zwei Jahre hinaus erhoben werden dürfen« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die angeführte Klausel auch auf Pälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen das Ableseergebnis nicht beanstandet wird, der Fehler bei der Berechnung des Stromverbrauchs aber darin liegt, daß die Vervielfachung mit der Zählerkonstanten unterblieben ist. Pur die Unterscheidung zwischen technischen und kaufmännischen Fehlern durch das Landgericht glaubt es in der weiten Passung * der Bestimmung keine Stütze finden zu könnenr Das Berufungsgericht hat aber auch erwogen, daß die Ausschlußklausel der IIr. 4 aaO selbst dann Platz greifen müsse, wenn man ihre Anwendung auf reine Messfehler beschränken wollte« Es vertritt die Ansicht, daß die Berechnung des Stromverbrauchs durch Anwendung der Zählerkonstanten zu dem eigentlichen Messverfahren gehöre« Entgegen den Angriffen der Revision, die den Standpunkt des Berufungsgerichts mit dem Charakter der AVB als Rechts-verordnung und mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußkiausel nicht für vereinbar ansieht, halt diese Ansicht, daß Berechnungsfehler der -vorliegenden Art grundsätzlich von der Bestimmung der Nr. 4 aaO erfaßt werden, im Ergebnis einer Nachprüfung stand-. "oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, auch solche Fehler darunter fallen, die sich zwar nicht auf das Meßergebnis selbst, wohl aber auf die Ermittlung des Stromverbrauches auswirken« Eiser-Riederer z.B« stellen dem mangelhaften Funktionieren der Meßeinrichtung die reinen Rechnungsfehler gegenüber (Energiewirtschaftsrecht, Elt«-VersorgBdg IV A Abschnitt VIII Anm« 3 a und b). Denn sie erwähnen nur die erste Alternative des mangelhaften Punktionierens der Meßeinrichtung und behandeln nicht die zweite der Feststellung anderer Fehler in der Berechnung (bei Messung der elektrischen Arbeit), die vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ausschlußfrist des Abschnitts VI Nr„ 4 mitunterstellt ist. die Überschrift des Abschnitts VI) muß davon ausgegangen werden, daß auf alle Fälle solche das Meßergebnis selbst beeinflussende Fehler der betreffenden Bestimmung unterfallen und damit zeitlich nur in beschränktem Maße geltend gemacht werden können. Die Revision will offenbar die Ansicht vertreten, daß auch unter den Meßfehlern nur solche beachtet werden dürfen, die sich aus dem irrigen Ansätze von technischen Daten ergeben. Auch mit dem Hinweis, Abschnitt VI Nr. 4 aaO erfasse ausschließlich solche Fehler, deren Auswirkungen in der Vergangenheit nur mit großen technischen Schwierigkeiten festgestellt werden könnten, nicht aber Fehler der vorliegenden Art, die ohne die geringsten Schwierigkeiten auf Jahrzehnte zurück verfolgt werden könnten, kann die Revision nicht durch-dringen® Der Gedanke findet auch in der Fassung der Bestimmung keine Stütze. Be:i der Auffassung des Senats, daß auf alle Fälle die Fehler unter Abschnitt VI Br. 4 aaO fallen, welche die Feststellung des gelieferten elektrischen Stromes betreffen,, braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, daß sich die Revision noch auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg(Rechtsbeilage der BlektrizJtätswirtschaffc 1952, 93) und auf die Ausführungen von Mälzer (Elektrizitätswirtschaft 1953, 88) bezieht, der aus dem Aufbau der AVB und der redaktionellen Einordnung der streitigen Bestimmung auf die Botwendigkeit einer engen Auslegung schließen will* Sollte das aber der I^all sein, sollte also die Beklagte den Irrtum bemerkt haben, so kann in der langjährigen Hinnahme der Berechnung eines so geringfügigen Teiles der tatsächlich geschuldeten StrombezugsVergütung und der Ausnutzung eines solchen Irrtums durch laufende Bezahlung dieser offensichtlich zu niedrigen Rechnungsbeträge ein so grober Verstof3 gegen Treu und Glauben liegen, daß sich die Berufung auf die Aasschlußklausel verbietet c Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand habeno Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-zu^erweisen, um ihm Gelegenheit zu geben> diesen Gesichtspunkt zu prüfeno Dr Großmann BR Br. Gelhaar und Br. Spieler sind beurlaubt und ortsabwesend *

Zitierte Normen: § 196 BGB
BestimmungBerufungsgerichtBrAbschnittFehlerKlägerinAVBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk i ja Amtliche Sammlungt ne.?n
2359 074
/
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie, zugleich für den Reichskommissar für die Preisbildung, vom 27« Januar 1942, RAnz 1942 Nr. 39) (AVB) Abschnitt VI, VIII.
Wird der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen einem Abnehmer gelieferte Strom von der Meßeinrichtung (dem Zähler) in der Weise gemessen, daß die Meßzahl des Zählers nur einen Bruchteil des gelieferten Stroms wiedergibt und daß diese zur Ermittlung des tatsächlichen Strombezugs mit einem Multiplikator (der Zählerkonstanten) zu vervielfachen ist, so ist die Nichtanwendung der Zählerkonstanten als fehler in der Berechnung bei Messung der elektrischen Arbeit anzusehen, Ein solcher fehler ist nicht nach Abschnitt VIII, sondern nach Abschnitt VI Nr. 4 der AVB zu beurteilen.
BGH ürt. v. 2. Juli 1959 - VIII ZR 85/58 - 0I»G Karlsruhe
HU ZP 85/58
V e r k U n d e t
am 2o Juli 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundebeamier der Geschäftsstelle
 Im Uamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der 11 1111 Ivertreten durch Oberbürgermeister Br.
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
Bs _ dnrc
__ Brflfe ?i______
en Vorstand Br. Hans
 vertreten
Beklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - P^ozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br«, Spieler und Br. Messner
‘für Recht erkannt %
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9® Mai 1958 aufgehoben-
Bie Sache wird zur ar.derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen* wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand ?
Die Beklagte bezieht seit vielen Jahren von der Klägerin elektrischen Strom* Die Angaben des zur Messung aufgestellten Zählers müssen, was die Klägerin in den Jahren 1947 bis 1954 unbeachtet gelassen hat, mit der sogenannten Zählerkonstanten von 200 vervielfacht werden, damit der wirkliche Stromverbrauch ermittelt werden kann« Dadurch hat sich nach Auffassung der Klägerin eine Minderberecfcnung von 115 466,32 DM für den von der Beklagten in der Zeit vom 1, Januar 1950 bis 31- Mai 1954 bezogenen Strom ergeben. Diesen Betrag hat die Klägerin nachträglich gefordert« Die Beklagte hat die Nachforderung für die .letzt.en «zwei Jahre anerkannt und einen Betrag von 61 000 DM an die Klägerin Vezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin den Restbetrag für die frühere Zeit seit 1 * Januar *950 gefordert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54 466,32 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Abschnitt VI Nr. 4 der für den Vertrag der Parteien maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehraens (AVB) bezogen. Dieser Abschnitt VI trägt die Überschrift; "Messung der elektrischen Arbeit”, Seine Nummer 4 hat folgenden Wortlaut s
"Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraums, richtig gestellt, soweit die Auswirkung des Fehlers nicht mit Gewißheit über einen größeren Zeifc-raum festgestellt werden kann, jedoch keinesfalls über zwei Jahre hinaus«n
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe s
I,
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt der Rachforderungsanspruch der Klägerin aus dem Energieversorgungsvertrage gegen die Beklagte als Gewerbetreibende im Regelfälle der vierjährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 und 2 BGB. Auf eine solche kann sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, im Hinblick auf ihre Erklärung vom 3» Dezember 1954 nicht stützen. Der Streit der Parteien geht daher, abgesehen von der Berechnung der Nachforderung im einzelnen, ausschließlich darum, ob sich die Beklagte auf die Bestimmung in Nr. 4 des Abschnittes VI der AVB berufen kann, wonach die dort bezeich-neten Nacnforderungsansprüche keinesfalls über zwei Jahre hinaus erhoben werden dürfen«
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die angeführte Klausel auch auf Pälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen das Ableseergebnis nicht beanstandet wird, der Fehler bei der Berechnung des Stromverbrauchs aber darin liegt, daß die Vervielfachung mit der Zählerkonstanten unterblieben ist. Es hat dabei erwogen, daß die WortfnoDung der Bestimmung es zu Lasse, alle Berechnungsfehler, die zu einer unrichtigen
 
Abrechnung mit dem Abnehmer geführt hätten, einzubeziehen.
Pur die Unterscheidung zwischen technischen und kaufmännischen Fehlern durch das Landgericht glaubt es in der weiten Passung * der Bestimmung keine Stütze finden zu könnenr Das Berufungsgericht hat aber auch erwogen, daß die Ausschlußklausel der IIr. 4 aaO selbst dann Platz greifen müsse, wenn man ihre Anwendung auf reine Messfehler beschränken wollte« Es vertritt die Ansicht, daß die Berechnung des Stromverbrauchs durch Anwendung der Zählerkonstanten zu dem eigentlichen Messverfahren gehöre«
II.
Entgegen den Angriffen der Revision, die den Standpunkt des Berufungsgerichts mit dem Charakter der AVB als Rechts-verordnung und mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußkiausel nicht für vereinbar ansieht, halt diese Ansicht, daß Berechnungsfehler der -vorliegenden Art grundsätzlich von der Bestimmung der Nr. 4 aaO erfaßt werden, im Ergebnis einer Nachprüfung stand-.
Der Senat ist in der Lage, die streitige Klausel, da es sich bei den AVB um eine Rechtsverordnung handelt, selbständig auszulegen (BGHZ 23, 1755 Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38). Das gilt auch dann, wenn die AVB im Verhältnis der Parteien kraft Sondervereinbarung gelten« Hierbei sind die Grundsätze für die Auslegung von Gesetzen maßgebend (vgl. BGHZ 22, 109, 112, 113; BGH NJW 1959, 38). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Wortlaut der Bestimmung eine besondere Bedeutung beizu demessen ist. Ob dieser Wortlaut dazu zwingt, alle Berechnungsfehler, die zu einei’ unrichtigen Abrechnung mit dem Abnehmer führen, der streitigen Klausel zu unterwerfen, braucht nicht entschieden zu werden. Der
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Senat folgt dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit, als ec in der Nichtanwendung der Zählerkonstanten schon einen Fehler in der "Messung der elektrischen Arbeit”, also in der Feststellung der bezogenen und zu bezahlenden Strommenge erblickt« Streitig ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum, ob Nr.- 4 aaö entsprechend dem Wortlaut der ersten Alternatives
"Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen"
nur technische Fehler« ähnlich dem Versagen des Meßgerätes erfassen will, oder ob im Hinblick auf die weite Fassung des zweiten Halbsatzes:
"oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt,
 auch solche Fehler darunter fallen, die sich zwar nicht auf das Meßergebnis selbst, wohl aber auf die Ermittlung des Stromverbrauches auswirken« Eiser-Riederer z.B« stellen dem mangelhaften Funktionieren der Meßeinrichtung die reinen Rechnungsfehler gegenüber (Energiewirtschaftsrecht, Elt«-VersorgBdg IV A Abschnitt VIII Anm« 3 a und b). Im ersten Falle regelt sich die Folge nach ihrer Ansicht entsprechend Abschnitt VI Nr- 4, während es im zweiten bei den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 196 BGB sein Bewenden haben soll (vgl« hierzu auch OLG Celle in Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft 1937, 28 hinsichtlich falscher Anschlußwerte bei Feststellung des tariflichen Grundpreises, was nicht nach Abschnitt VI Nr. 4 zu beurteilen sei, und Tegethoff in Elektrizitätswirtschaft 1957, 347j 348. der sich für eine weitgehende Auslegung dieser Bestimmung unter Ablehnung der vermeintlichen Auffassung von Eiser-Riederer aaO ausspricht)« Es erscheint fraglich, ob Eiser-Riederer mit der vorstehend angeführten Gegenüberstellung den streitigen Fall von der Behandlung nach Abschnitt VI Nr, 4 ausschließen wollen-
 
Denn sie erwähnen nur die erste Alternative des mangelhaften Punktionierens der Meßeinrichtung und behandeln nicht die zweite der Feststellung anderer Fehler in der Berechnung (bei Messung der elektrischen Arbeit), die vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ausschlußfrist des Abschnitts VI Nr„ 4 mitunterstellt ist. Es liegt daher die Annahme nahe, daß Biser-Riederer bei ihx’er Gegenüberstellung nur solche Rechenfehler im Auge haben, die außerhalb der Feststellung der bezogenen elektrischen Arbeit liegen. Sollte ihre Meinung aber in dem Sinne zu verstehen sein, in dem sie Togethoff aaO auffaßt, so würde ihr der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht folgen können. Einer solchen Auslegung steht schon die Gegenüberstellung der beiden Alternativen entgegen, von denen die zweite ohne jede Bedeutung wäre, wenn man der Vorschrift nur Fefclmessungen des Gerätes, die ohnedies von der ersten Alternative erfaßt werden, unterwerfen wollte.
Im Hinblick hierauf und auf die Einordnung der Bestimmung (vgl. die Überschrift des Abschnitts VI) muß davon ausgegangen werden, daß auf alle Fälle solche das Meßergebnis selbst beeinflussende Fehler der betreffenden Bestimmung unterfallen und damit zeitlich nur in beschränktem Maße geltend gemacht werden können. In dieser Hinsicht liegt die Nichtanwendung der Zählerkonstante gerade im Bereiche dieser so abzugrenzenden Berechnungsfehler bei der Feststellung der gelieferten elektrischen Arbeit. Die Revision will offenbar die Ansicht vertreten, daß auch unter den Meßfehlern nur solche beachtet werden dürfen, die sich aus dem irrigen Ansätze von technischen Daten ergeben. Sie verweist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 1956, mit welchem diese eine ins einzelne gehende Berechnung des Stromverbrauches im Betriebe der Beklagten vorgetragen hat, aufgeteilt nach Tagund Nachtstrom sowie Blindstrom, wobei der Anteil an diesen Stromarten durch eine Schätzung festgestellt ist. Offenbar
 will die Revision» die auf diese Berechnung der Klägerin nicht naher eingeht, zun Ausdruck bringen, daß Fehler in Schätzungen als technische Fehler zu werten seien und daher der Ausschlußklausel unterfielen. Es kann jedoch dahinstehen, ob eine solche Ansicht zu rechtfertigen wäre. An dem Ergebnis, daß die Nichtanwendung der Zählerkonstante das Meßergebnis selbst beeinflußt, würde dadurch nichts geändert« Denn nicht die vom Zähler abgelesenen Zahlen geben das richtige Meßergebnis wieder, sondern erst ihre Auswertung durch Ermittlung des Produktes: "Meßzahl mal Zählerkonstante"«
Auch mit dem Hinweis, Abschnitt VI Nr. 4 aaO erfasse ausschließlich solche Fehler, deren Auswirkungen in der Vergangenheit nur mit großen technischen Schwierigkeiten festgestellt werden könnten, nicht aber Fehler der vorliegenden Art, die ohne die geringsten Schwierigkeiten auf Jahrzehnte zurück verfolgt werden könnten, kann die Revision nicht durch-dringen® Der Gedanke findet auch in der Fassung der Bestimmung keine Stütze. Denn dort ist unterschieden zwischen Fehlern» die sich mit Gewißheit für einen längeren Zeitraum als den letzten Ableseabschnitt feststellen lassen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist« Während für Fehler, bei denen Gewißheit besteht, ein Zeitraum von längstens zwei Jahren zur Geltendmachung offenbleibt, soll sich die Berichtigung von anderen Fehlern grundsätzlich auf den letzten Ableseab-schnitt beschränken« Der hier streitige Fehler gehört zwar zu denen, deren Auswirkungen auf Jahre zurück mit Gewißheit überblickt werden können® Wenn die Bestimmung jedoch solche Fehler gerade -vorsieht, so ist nicht einzusehen, daß dort eine Grenze für ihre Anwendung zu setzen sei, wo die Schwierigkeiten der Richtigstellung nach Ansicht der Revision auf ein Mindestmaß herabsinken» Die Revision hat überdies nicht beachtet, daß die Nachforderung der Höhe nach bestritten
 
isx und daß bereits Beweiserhebungen notwendig waren, um die Nachberechnung zu überprüfen*
Da sich die Einbeziehung des hier streitigen Berechnungsfehlers somit schon aus der Fassung der Bestimmung ergibt. kommt es auf den von Tegethoff (aaO) angeführten und von der Revision bekämpften Gesichtspunkt, schon der Massenschuldcharakter der Versorgungsverhältnisse zwinge zu einer raschen Klarstellung der Stromberechnung und daher auch zu einer weiten Auslegung der Verwirkungsklausel nicht mehr an*
Be:i der Auffassung des Senats, daß auf alle Fälle die Fehler unter Abschnitt VI Br. 4 aaO fallen, welche die Feststellung des gelieferten elektrischen Stromes betreffen,, braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, daß sich die Revision noch auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg(Rechtsbeilage der BlektrizJtätswirtschaffc 1952, 93) und auf die Ausführungen von Mälzer (Elektrizitätswirtschaft 1953, 88) bezieht, der aus dem Aufbau der AVB und der redaktionellen Einordnung der streitigen Bestimmung auf die Botwendigkeit einer engen Auslegung schließen will*
III.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Gesichtspunkt einer, unzulässigen Rechtsausübung, der auch beim Vorliegen genügender Anhaltspunkte von.Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 3, 94, 104$ 12, 286, 304$ BGB RGRK 10. Aufl. § 242 Anm. 4) nicht berücksichtigt* Zutreffend weist die Revision darauf hin, die ganzen Umstände seien so gelagert, daß der der Klägerin unterlaufene Irrtum, auf Grund dessen der Beklagt^sieben Jahre lang nur der zweihundertste Teil des tatsächlich verbrauchten su-omes m Rechnung gestellt worden ist, im Betriebe
 -
der Beklagten kaum unbemerkt habe bleiben können. Sollte das aber der I^all sein, sollte also die Beklagte den Irrtum bemerkt haben, so kann in der langjährigen Hinnahme der Berechnung eines so geringfügigen Teiles der tatsächlich geschuldeten StrombezugsVergütung und der Ausnutzung eines solchen Irrtums durch laufende Bezahlung dieser offensichtlich zu niedrigen Rechnungsbeträge ein so grober Verstof3 gegen Treu und Glauben liegen, daß sich die Berufung auf die Aasschlußklausel verbietet c Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand habeno Vielmehr ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-zu^erweisen, um ihm Gelegenheit zu geben> diesen Gesichtspunkt zu prüfeno
 Dr Großmann	BR	Br.	Gelhaar	und	Br. Spieler
 sind beurlaubt und ortsabwesend *
Br. Großmann
 Art'l	Kessner
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