Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte stellt Laetkraftwagenanhänger aus neuen und gebrauchten Teilen her« Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, bestellte nach Besichtigung eines noch nicht fertiggestellten Anhängers bei der Beklagten einen Lastkraftwagen-anhänger zu dem Preise von 12*500 DK. Dio Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr eine Tragfähigkeit des Anhängers von ca. Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung der Beklagten, Chassis und Achskörper seien fabrikneu, zwar die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2, § 465 BGB, die durch den vereinbarten Gewährleistungsausachluß nicht betroffen worden sei, meint aber, das Fahrzeug habe dieser Zusicherung entsprochen. Das spreche dafür, daß die Parteien beim Vertragsschluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinne des Kaufantrages angesehen hätten* Die Tatsache, daß das Wort "Fabrik-Marke" vorgedruckt gewesen und dahinter nur das ?»'ort "SflHB" eingefüg*c werden sei, stehe dem nicht entgegen- Die Beklagte weise ferner mit Recht darauf hin> daß die von ihr bei der Herstellung dos Anhängers entwickelte Tätigkeit verhältnismäßig geringfügig gewesen wäre, wenn sie das Chassis, die Achskörper und den gesamten Aufbau mit Plane fertig von einer Spozislfebrik bezogen und sich bei ihrer technischen Arbeit auf den Zusammenbau, und die 2rgänzung durch gebrauchte Teile beschränkt hätte. Die Klägerin als Kraftfahrseughäizdlerin habe deshalb gar nicht erwarten können, daß die Beklagte den Erwerb der fabrikneu einzubauenden Teile von einer Spezialfabrik einkalkuliert grhabt habe. Hiernach könne es dahii gestellt bleiben, ob die Klägerin bereits bei der durch ihren Mitinhaber erfolgten 3esichtigung des in Bau befindlichen Anhängers und bei dessen Abnahme erkannt habe oder doch hätte erkennen müssen, daß des Chassis nicht von einer größeren Spezialfabrik stammte. Dio Revision wendet sich gegen die Anruabme des Berufungs gerichts, Chassis und Aachekörper seien fabrikneu im Sinne der gegebenen Zusicherung gewesen; sie rügt, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und dadurch § 286 ZPO verletzt, Dem kann nicht zugestimmt werden« lo Die Revision meint unter Hinweis auf ein Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, für die Auffassung des Verkehrs über den Begriff eines "fabrikneuen Chassis” müstte entscheidend ins Gewicht fallen, daß wohl alle großen Firmen, die Anhänger hersteilen, das Chassis von einer Spezialfabrik zu beziehen pflegten. In der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe aus der Bezeichnung "fabrikneu* wie jeder Laie oder Fachmann schließen müssen, daß die Beklagte das Chassis von einer Spezialfabrik reu bezogen habe, wie das z v 3 * dor sine Auskunft Das Berufungsgericht brauchte jedoch nicht aufzuklären, ob eine solche Übung bei großen Unternehmen besteht» Denn das rcbließt nicht aus, daß die Klägerin,die den Anhänger von der Beklagten zu einem Preise erworben hat, der unstreitig sehr erheblich unter dem Preis anderer Markenfabrikate lag, damit rechnen mußte, daß die Beklagte auch den Rahmen in eigener Fabrikation herstellte und daß Chassis selbst zusemmenbaute* 2p Wenn die Revision weiter ausführt, das Berufungsgericht habe nicht in Erwägung gezogen, daß die Klägerin dies schon deshalb nicht habe annehmen künnen, weil die Beklagte ein sehr kleines Unternehmen gewesen sei, so greift auch diese Rüge nicht durch* Den Ausführungen des Berufungsurteils ist nämlich zu entnehmen, daß es diene i Umstand in Betracht gezogen hat« Dio Revision bewogt sich daher mit ihrem Angriff auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts* Aus demselben Grunde kann auch die weitere Rüge der Revision keinen Erfolg heben, das Berufu.v^gericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kennzeichnung des Anhängers im Kaufantrag und in den Fahrzeugpapieren durch die Art des Vordrucks bestimmt gewesen sei, der auf große Fehrzeugfabriken mit serienmäßiger Anfertigung und nicht auf kleine Hersteller, wie die Beklagte, abgestellt gevjesen sei. Das Berufungsgericht hätte daher diese Bezeichnung nicht als Beweisanseichen dafür werten dürfen, daß die Parteien beim Vertragsschluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinne des Kaufantrages angesehen haben. Zu dieser Rüge ist darauf hinzuwciee/i, daß die Beklagte als Hersteller des Anhängers, der unstreitig nicht zu einem allgemein genehmigten Fahrzeugtyp gehört, nach $ 21 StVZO in der Fassung vom 24. V/enn nun das Fahrzeug dort ebenso wie im Kaufantrag als SflPBB-Arihän&er bezeichnet worden ist, so durfte das Berufungsgericht dies ohne Recht sv*arstoß als Anzeichen dafür werten, daß di* Parteien beim VertragsSchluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinns des Kaufantrages auch hinsichtlich des ‘.Vortee ••fabrikneu11 abgesehen haben und zwar auch dann, wenn in dem Ankängevbrief die Beklagte nicht noch besonders als Hersteller des Fahrgestells bezeichnet sein sollte, wie 3s in § 24 StVZO nach dem dort vorgeschriebenen Muster für den Anh&ngerschein (BGBl 1953 I, 1196) ausdrücklich für diesen vorgesehen ist. 5* Schließlich ist auch der weitere Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens über den Wert dos Anhängers vorweggenommen, indem es aus dem angeblich niedrigen Preis. Davon konnte das Berufungsgericht ausgehen und hieraus auch Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage entnehmen, ob die Zusichcrrung der Beklagten, das Chassis sei «fabrikneu" nur dahin gedeutet werden konnte, wie die Revision meint, daß on von einer o.'idersn Fabrik geliefert sei oder werde, die solche Fahrgestelle reihenweise fertige* Dem Berufungsgericht laßt sich daher nicht der Vorwurf eines Rechlsfehlers machen, wenn es dae Chassis nicht nur als neu, sondern such als fabrikneu angesehen hat« Das gilt in gleicher Weise auch für die Achskörper des Fahrzeugs* Sie meint, die Beklagte habe sich Jedenfalls nicht hinsichtlich des fabrikneu zu liefernden Fahrgestells von Jeder Verantwortlichkeit für die Fehler dieses Teils des Anhängers freizeichnen können* 15 to SMBB-Anhänger, 6fach bereift, 14,00 x 20" sei nur zur Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes gemacht worden, andernfalls würden die Parteien bei den an späterer Stolle der Urkunde angeführten besonderen Vereinbarungen auf die Tragfähigkeit zurüclcge-kommen sein* Unter diesem Gar ich i: cp unkt kenn es genügen, daß der Käufer bei Vertragsschluß erkennbar auf eine bestimmte Eigenschaft der Sache Gewicht gelegt hat und den Umständen zu entnehmen ist, daß die gefordex'te Erklärung des Verkäufers als verbindliche abgegeben worden ist. I> isb zwar nicht zu verkennen, daß diese Angabe in dem Sinne verbindlich sein sollte und durch die Annahme des Kaufantragos wurde, daß die Beklagte sich zur lieferung eines derartigen Anhängers verpflichtete, rranit ist j.doch noch nicht zu dem Ausdruck gebrecht, daß sie auch für die i’olgen einzueteben habe, wenn des Fahrzeug keine entsprechende Tragfähigkeit aufweisen sollte. 15 to Anhänger eine entsprechende Tragfähigkeit susichern wollte, so hat das Berufungsgericht keinen Rechtsverstoß begangen, wenn cs sie als bloße Kennzeichnung des ‘ Vertragsgegenstandes und als Angabe der vertragsmäßig vorausgesetzten Eigenschaft des Fahrzeugs angesehen hat. Teil des Fahrzeugs von dem formularmäßigea ffcvväl.rleixiujigssus Schluß aus-nehiaon sollte * 3ine solche Annahme läge dünn besonders nahe, wenn vor oder bei der Bestellung des Anhängers keine besonderen Umstände hervorgetreten sind, aus denen die Klägerin hätte schließen müssen, daß die Beklagte trotz ihrer Zusicherung über die Verwendung fabrikneuer Teile sich auch insoweit von der gesetzlichen Gewährleistung fr3izeichnen wollte, üls - abgesehen von der Zusicherung der Fabrikneuheit - Rängel difser Tejlo in Frage stehen» Der gänzliche Ausschluß jeder Gewährleistung hei einem fabrikneuen Fahrgestell- erscheint ungewöhnlich, während er heim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge weitgehend vereinbart wird. Deshalb könnte die Klägerin als Bestellerin davon ausgegan^en sein, daß ihr die Zusicherung über die fabrikneue Beschaffenheit so wesentlicher Teile des Anhängers die gesetzlichen G6~ährleiatung8~ aneprüche insoweit offenhielte und daß diese du**ch die auf gebrauchte Fahrzeuge abgesteilte Formularbeda r.gung nicht berührt würden. Die Bestellung enthält auch einen offenkundigen widersprach insofern, als das Fahrzeug in der Einlcitjang des Formulars als "gebraucht*besteilt wurde, während es nach dem Vermerk über die Scndervereinb^rungen zu p.ehr wesentlichen Teilen fabrikneu sein sollte. Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel, oh sich der i.u Vordruck und zwar in der Einleitung des Vertrages und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Ausschluß "jeder Gewährleistung" auch auf die in der besonderen Zusicherung bezeichne ten fabrikneuen Teile beziehen sollte. Dem Be rufungs urteil ist nicht zu entnehmen, daß es die angeführten Bedenken gegen die Annahme, die Poraiularbe-dingung erstrecke sich auch auf die unter die besondere Zusicherung fallenden fabrikneuen Teile, in Betracht gezogen und unter diesem Gesichtspunkt die Tragweite der Preizeichnungs-klausel geprüft hat. In diesem Zusammenhang würde zu erwägen sein, dcß die Klägerin mit Kraftfahrzeugen handelt und vielleicht schon deshalb in dieser Hinsicht keines besonderen Schutzes iai allgemeinen Interesse bedarf, überdies könnte von Bedeutung sein, ob etwa der Preis für den Anhänger im Palle der Verwendung eines von einer anderen Fabrik bezogenen typenmäßig hergestellten Fahrgestells sich wesentlich höher gestellt haben würde und ob die Preisgestaltung derart auf die besonderen Verhältnisse, unter denen die Klägerin als Kleinbetrieb das Chassis herstellte, zugeschnitten war, daß hierin eine wirtschaftliche Hechtfertigung und auch eine rechtliche Stütze für den Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche gesehen werden könnte, In diesem Palle wäre zu prüfen, ob auch der Anspruch auf Beseitigung des Mangels nach § 633 Abs« 2 BGB durch die Frei Zeichnungsklausel abbedungen worden ist und ob, wenn dies nicht anzunohmon ist, der Anspruch der Klägerin schon wegen Unmöglichkeit der Beseitigung des Engels oder wegen Verweigerung der hierzu erforderlichen Maßnahmen begründet ist« In der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, zur Begründung des Teiles ihres Anspruchs, der über den von ihr an die Beklagte gezahlten Preis hinausgeht, weitere Ausführungen zu machen«
Pttr das ffachachlageweri ! fficbt für die Amtliche Sammlung !
Gesetz;
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BOB § 242( HOB $ ’46
Rechtssatz* Zur Freizeicfanung durch allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter . Kraftfahrzeuge, wenn der Hersteller gleichzeitig dem Besteller zugesichert hat, Chassis und Aufbau des bestellten Anhängers seien : fabrikneu.
Aktenzeichen* VIII 28 85/57 OIÄ Hamborg
Urteil dee.BSH vom II. Februar 1958 10 Hamburg
u
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma L flflflBfl, T ■flflflfll & Co«, Offene Handelsgesellschaft in HflBK W^((ppstraße vertreten durch die Gesellschafter Erwin OflMfl, Hermann BfH und Alfred Lflflfl, ebendort,
VIII 2R 85/57
Verkündet laut Protokoll am 11« Februar 1958 WÜK/h Justizsekretär als tJrkundsbeamtor der Geschäftsstelle
Klägerin, Berufungsklägerin und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
& Co«, Inhaber Brnst S< «
dämm fl).
Beklagte, Berufungsbeklagte und jtevisionsbekla&te, - Pi’ozeßbevoll*äcntigter: Rechtsanwalt
die Firma H« S
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 •. Februar 1958 unter LIitv.irkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Br Mezger und Br. Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Kanseatisohen Oberlandesgertchts zu Hamburg vom 27« März 1957 aufgehoben«
Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieson, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte stellt Laetkraftwagenanhänger aus neuen und gebrauchten Teilen her« Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, bestellte nach Besichtigung eines noch nicht fertiggestellten Anhängers bei der Beklagten einen Lastkraftwagen-anhänger zu dem Preise von 12*500 DK. Dsr Mitinhaber der Klägerin Unterzeichnete dazu auf Veranlassung dev Beklagten am 22. Oktober 1953 ein Formblatts “Kaufantrag fiir ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“, das vorgedruckte Geschäft?bed3rgungen fiir den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge enthält.
Der Vordruck des “Kaufentrages“ beginnt mit den Worten: “Unter Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen bestellt s folgendes Fahrzeug gebraucht, wie besichtigt
unter Ausschluß jeder Gewährleistung11. Hach dem gedruckten Texts “Art des Fahrzeuges“ ist mit Sehreibmaschine eingesetzt: "Anhänger ca. 15 to SflBIP-Anhänger, 6fach bereift, 14,00 x 20“. Nachfolgend ist den vorgerückten Dorten "Fabrik-Märke” das Wort “SM* (der Name der Beklagten) hinzugefügt worden. Ferner ist in das Formular folgender Vermerk aufgenommen:
“Das Fahrzeug wurde von uns aus neuen und gebrauchten Teilen aufgebaut. Chassis und Achskörper sowie der gesamte Aufbau mit Plane sind fabrikneu. Der Anhänger wird mit Kotflügeln, Heifenwächter sowie mit den besprochenen Spezialteilen geliefert.“
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte» unter der Überschrift “Gewährleistung" folgende Klausel;
“Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluß jeder Gewährleistung* Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen*“
Uater dem 2?. Oktober 1953 bestätigte die Beklagte der Klägerin schriftlich die Lieferung des Anhängers laut Kaufantrag vom 22. Oktober 1953 und den Empfang des Kaufpreises.
• *
Dio Klägerin verkaufte den Anhänger am 27. Oktober 1953 er eine Speditionsfirma zu dem Preise von 14*000 DM weiter*
Diese stellte ihn im Februar 1954 der Klägerin zur Verfügung, weil beide Habmenlängsträger des Fahrgestells durchgebrochen waren *
Dio Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr eine Tragfähigkeit des Anhängers von ca. 15 to zugesichert.. Diese habe dem Fahrzeug gefehlt- Auch seien weder das Chassis noch die Achskörper ”fabrikneu”. weiter hat sie behauptet, die mangelnde Tragfähigkeit beruhe auf einen Konstruktionsfehler und der Verwendung ungeeigneten Materials für die gewählte Konstruktion! hierfür xüsse die Beklagte eirstehen, zu demal sie ein Verschulden treffe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.000 DK nebst Sinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgswirsen.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Hevision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des verlangten Betcages, während diese Zurückweisung des Hechtsmittels beantragt.
EntScheidungsgründei
I. Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung der Beklagten, Chassis und Achskörper seien fabrikneu, zwar die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2, § 465 BGB, die durch den vereinbarten Gewährleistungsausachluß nicht betroffen worden sei, meint aber, das Fahrzeug habe dieser Zusicherung entsprochen. Es führt in dieser Beziehung aus? Die Klägerin sei unstreitig beim Vertrags Schluß über Art und Umfang des Betriebes der Beklagten unterrichtet gewesen. Der Anhänger
sei nicht nur im Kaufantrag seihst, sondern auch in den Fuhr-zeugpapieren als 11 S®HB-A«hängerw und mit der Fabrik-Marke "34IHV bezeichnet worden. Das spreche dafür, daß die Parteien beim Vertragsschluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinne des Kaufantrages angesehen hätten* Die Tatsache, daß das Wort "Fabrik-Marke" vorgedruckt gewesen und dahinter nur das ?»'ort "SflHB" eingefüg*c werden sei, stehe dem nicht entgegen- Die Beklagte weise ferner mit Recht darauf hin> daß die von ihr bei der Herstellung dos Anhängers entwickelte Tätigkeit verhältnismäßig geringfügig gewesen wäre, wenn sie das Chassis, die Achskörper und den gesamten Aufbau mit Plane fertig von einer Spozislfebrik bezogen und sich bei ihrer technischen Arbeit auf den Zusammenbau, und die 2rgänzung durch gebrauchte Teile beschränkt hätte. In einem solchen Falle würde es kaum gerechtfertigt gewesen sein, von einem NSflHHB-*Anhängcr,f zu sprechen. Außerdem sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der vereinbarte Preis unstreitig erheblich hinter den damals üblichen Preisen der großen Spozialfabriken zurückgeblieben sei. Wie betz’äeht-lieh der Preisunterschied gewesen sei, ergebe sich daraus, daß es der Klägerin gelungen sei, den Anhänger sofort für 14*000 DU an einen Spediteur weiter zu verkaufen. Die Klägerin als Kraftfahrseughäizdlerin habe deshalb gar nicht erwarten können, daß die Beklagte den Erwerb der fabrikneu einzubauenden Teile von einer Spezialfabrik einkalkuliert grhabt habe. Hiernach könne es dahii gestellt bleiben, ob die Klägerin bereits bei der durch ihren Mitinhaber erfolgten 3esichtigung des in Bau befindlichen Anhängers und bei dessen Abnahme erkannt habe oder doch hätte erkennen müssen, daß des Chassis nicht von einer größeren Spezialfabrik stammte. Die Behauptung, daß die Beklagte entgegen der Zusic' erung gebrauchte Achskörper eingebaut habe, sei nicht bewiesen.
• 5 -
Dio Revision wendet sich gegen die Anruabme des Berufungs gerichts, Chassis und Aachekörper seien fabrikneu im Sinne der gegebenen Zusicherung gewesen; sie rügt, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und dadurch § 286 ZPO verletzt, Dem kann nicht zugestimmt werden«
lo Die Revision meint unter Hinweis auf ein Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, für die Auffassung des Verkehrs über den Begriff eines "fabrikneuen Chassis” müstte entscheidend ins Gewicht fallen, daß wohl alle großen Firmen, die Anhänger hersteilen, das Chassis von einer Spezialfabrik zu beziehen pflegten. In der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe aus der Bezeichnung "fabrikneu* wie jeder Laie oder Fachmann schließen müssen, daß die Beklagte das Chassis von einer Spezialfabrik reu bezogen habe, wie das
b*i groten Betrieben, die Anhänger jirma VflHB, üblich sei, und sich I* dieser Firma bezogen» *
herstcllen, ilsrfür auf
z v 3 * dor sine Auskunft
Das Berufungsgericht brauchte jedoch nicht aufzuklären, ob eine solche Übung bei großen Unternehmen besteht» Denn das rcbließt nicht aus, daß die Klägerin,die den Anhänger von der Beklagten zu einem Preise erworben hat, der unstreitig sehr erheblich unter dem Preis anderer Markenfabrikate lag, damit rechnen mußte, daß die Beklagte auch den Rahmen in eigener Fabrikation herstellte und daß Chassis selbst zusemmenbaute*
2p Wenn die Revision weiter ausführt, das Berufungsgericht habe nicht in Erwägung gezogen, daß die Klägerin dies schon deshalb nicht habe annehmen künnen, weil die Beklagte ein sehr kleines Unternehmen gewesen sei, so greift auch diese Rüge nicht durch* Den Ausführungen des Berufungsurteils ist nämlich zu entnehmen, daß es diene i Umstand in Betracht
gezogen hat« Dio Revision bewogt sich daher mit ihrem Angriff auf dem ihr nicht zugänglichen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts*
3. Aus demselben Grunde kann auch die weitere Rüge der Revision keinen Erfolg heben, das Berufu.v^gericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kennzeichnung des Anhängers im Kaufantrag und in den Fahrzeugpapieren durch die Art des Vordrucks bestimmt gewesen sei, der auf große Fehrzeugfabriken mit serienmäßiger Anfertigung und nicht auf kleine Hersteller, wie die Beklagte, abgestellt gevjesen sei. Das Berufungsgericht brauchte dieses Vorbringen seiner Entscheidung jedoch schon deshalb nicht zugrunde zu logen, weil es nicht zu einer Folgerung im Sinne der Revisioneriige nötigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß es bei c.er Würdigung des Sachverhalts die von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen bat*
4. Ferner macht die Revision geltend, die im Kaufantrag und in den Fahi’zeugpapieren gewählte Bezeichnung "SflHHP-An-hänger" sei nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-ordnung (StVZO) unerläßlich gewesen. Das Berufungsgericht hätte daher diese Bezeichnung nicht als Beweisanseichen dafür werten dürfen, daß die Parteien beim Vertragsschluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinne des Kaufantrages angesehen haben.
Zu dieser Rüge ist darauf hinzuwciee/i, daß die Beklagte als Hersteller des Anhängers, der unstreitig nicht zu einem allgemein genehmigten Fahrzeugtyp gehört, nach $ 21 StVZO in der Fassung vom 24. August 1953 (BGBl I 1166) die 3etriebs-erlaubnis für das Fahrzeug bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlegung eines Arhüngsrbriefs beantragen mußte, den sie auszufüllen hatte und in dem das Fahrzeug zu beschreiben war. Eine allgemeine Betriebeerlaübnis
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wich § 20 StVZO Tür Kraftfahrzeug&nhänger konnte sich entweder auf das ganze Vahrzeug mit Ausbau oder aucn nur auf das Pahrg.-etell beziehen (vgl* lirlaß des Bundesminisfcers für Verkehr vom 38. Dezember 1950, Vkßl 1950, 298). Ob dass auch bei nicht typenmäßig Uergcstellten Anhängern möglich war, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls war für das Zulassungsverfafcren. gemäß § 21 StVZO in dom von dem Hersteller oder seinem Beauftragten auszufUllenden ICraftfahr-zeugbrief auch die Art des Fahrzeugs anzugeben.
V/enn nun das Fahrzeug dort ebenso wie im Kaufantrag als SflPBB-Arihän&er bezeichnet worden ist, so durfte das Berufungsgericht dies ohne Recht sv*arstoß als Anzeichen dafür werten, daß di* Parteien beim VertragsSchluß den Betrieb der Beklagten als Fabrik im Sinns des Kaufantrages auch hinsichtlich des ‘.Vortee ••fabrikneu11 abgesehen haben und zwar auch dann, wenn in dem Ankängevbrief die Beklagte nicht noch besonders als Hersteller des Fahrgestells bezeichnet sein sollte, wie 3s in § 24 StVZO nach dem dort vorgeschriebenen Muster für den Anh&ngerschein (BGBl 1953 I, 1196) ausdrücklich für diesen vorgesehen ist.
5* Schließlich ist auch der weitere Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens über den Wert dos Anhängers vorweggenommen, indem es aus dem angeblich niedrigen Preis. Schlußfolgerungen gezogen habe. Demi es war unstreitig, daß der vereinbarte Preis für den Anhänger erheblich geringer war als für einen fabrikneuen Anhänger. Davon konnte das Berufungsgericht ausgehen und hieraus auch Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage entnehmen, ob die Zusichcrrung der Beklagten, das Chassis sei «fabrikneu" nur dahin gedeutet werden konnte, wie die Revision meint, daß on von einer o.'idersn Fabrik geliefert
sei oder werde, die solche Fahrgestelle reihenweise fertige*
Dem Berufungsgericht laßt sich daher nicht der Vorwurf eines Rechlsfehlers machen, wenn es dae Chassis nicht nur als neu, sondern such als fabrikneu angesehen hat« Das gilt in gleicher Weise auch für die Achskörper des Fahrzeugs*
II« Hinsichtlich der Tragfähigkeit des Anhängers stellt das Berufungsgericht auf Grund des eingeLolt:n Sachverständigengutachtens fest, daß das Material und die Konstruktion der
gebrochenen längsträger für die vorgesehene Belastung des Anhängers mit 15 to derart ungeeignet gewesen sei, daß selbst bei normaler Verwendung von vornherein mit solchen Schädeu, wie sie hier aufgetreten seien, habe gerechnet werden müssen* Die Beklagte habe jedoch die Tragfähigkeit dos Anhängers nicht zugesichert* Deshalb könne sie sich auf die vertragliche Frei Zeichnung von Ansprüchen auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz berufen*
Die Revision verficht demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zusicherung einer bestimmten Tragfähigkeit verneint, und beanstandet auch seine Würdigung der Freizeichnungsklausel. Sie meint, die Beklagte habe sich Jedenfalls nicht hinsichtlich des fabrikneu zu liefernden Fahrgestells von Jeder Verantwortlichkeit für
die Fehler dieses Teils des Anhängers freizeichnen können*
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1. Fine Zusicnerung hat das Berufungsgericht mit folgenden Drwügungeit verneint:
Der im Kaufantrag unter der Rubrik "Art des Fahrzeugs” befindliche Vermerk "Anhänger ca. 15 to SMBB-Anhänger, 6fach bereift, 14,00 x 20" sei nur zur Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes gemacht worden, andernfalls würden die Parteien bei den an späterer Stolle der Urkunde angeführten besonderen Vereinbarungen auf die Tragfähigkeit zurüclcge-kommen sein*
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Bas Berufungsgericht hafc somit <är::{-.P.oaa*n, daß die Bezeichnung des VertragsgeStandes nicht zu^lvich such die vertragliche Zusicherung der TragfähigJs • io dir eine entsprechende Nutzlast enthält. Bieeo Ansicht i?c rechtlich nicht zu beanstanden. Hr.ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann die Zusicherung einer Sigensc! uft der .Kaufes che i« Sinne des § 465 Satz 1 BGB nur dsr.n angenommen werden, wenn der Vertragswille des Verkäufers erkennbar ist, die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft zu übernehmen und für alle Folgen einst eben zu wollen, wenn diese Eigenschaft fehlt (RGZ 161, 330, 337)* Hierzu genügt nicht schon Jede ernsthafte Angabe des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache, Erforderlich ist vielmehr eine verpflichtende Erklärung des Inhalts, daß der Verkäufer für das Voihandenseirj dieser Eigenschaft einstehe. Unter diesem Gar ich i: cp unkt kenn es genügen, daß der Käufer bei Vertragsschluß erkennbar auf eine bestimmte Eigenschaft der Sache Gewicht gelegt hat und den Umständen zu entnehmen ist, daß die gefordex'te Erklärung des Verkäufers als verbindliche abgegeben worden ist. Immer muß der Sachverhalt aber dahin gedeutet werden können, daß der.Verkäufer für das Vorhandensein der Eigenschaft auch die Gewähr übernehmen wollte. So ist in der Angabe des Verkäufers, es handele sich um einen Vorführwagen, die Zusicherung einer Eigenschaft erblickt worden (OLG Hamburg EHR 1941, 591), ebenso in der Angabe über den Ireibs soff verbrauch eines Kraftwagens, die der Käufer als verbindliche Erklärung haben und erkennbar seinen Entschließungen über den Abschluß des Kaufvertrages zugrundelegen wollte (OLG Bremen Vk31 1950, 228), und beim Kauf eines gebrauchten Kraftwagens ("wie.besichtigt*1) in der Erklärung, der tfagen oder die Maschine sei kürzlich überholt worden (SG L2 1928, 1336 und OLG Düsseldorf VkBl 1951* 452). Diesen tfällen ist gemeinsam, de3 die verbindlichen
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Erklärungen des* Verkäufers nicht die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes betrayer., sondern zusätzliche Angaben in Bezug auf diesen zu dem Inhalb hatten« Im vorliegenden falle gehört jedoch die Angabe der Art des Fahrzeugs als ca* 15 to SflHHhAnhänger sowohl ihrem Zuee mnenhang als auch ihrem Inhalt nach zur Bestimmung. ;;?ufgegenständes*
I> isb zwar nicht zu verkennen, daß diese Angabe in dem Sinne verbindlich sein sollte und durch die Annahme des Kaufantragos wurde, daß die Beklagte sich zur lieferung eines derartigen Anhängers verpflichtete, rranit ist j.doch noch nicht zu dem Ausdruck gebrecht, daß sie auch für die i’olgen einzueteben habe, wenn des Fahrzeug keine entsprechende Tragfähigkeit aufweisen sollte. Dazu hätte es unter den hier' gegebenen Umständen eine:.' besonderer Erklärung der Beklagten bedurft, fehlt es somit* an einem ausreichender. Anhaltspunkt dafür, daß die Beidegtc mit der Bezeichnung des Anhängers als ca. 15 to Anhänger eine entsprechende Tragfähigkeit susichern wollte, so hat das Berufungsgericht keinen Rechtsverstoß begangen, wenn cs sie als bloße Kennzeichnung des ‘ Vertragsgegenstandes und als Angabe der vertragsmäßig vorausgesetzten Eigenschaft des Fahrzeugs angesehen hat. Eine Zusicherung der Tragfähigkeit. ist auch nicht darin zu finden-, daß das Fahrgestell fabrikneu sein sollte.
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2* Das Berufungsgericht hat dem Vertrag auch entnommen, der Vertragswille sei dahin gegangen, die FrejZeichnung auf einen möglichst weitreichenden Umfang su e^str'-'cke»«
Der Wortlaut der Klausel läßt allerdings, auf einen Kaufvertrag Uber ein gebrauchtes Fahrzeug bezogen und für pich allein betrachtet, eine solche Annahme zu. Das Berufungsgericht hätte indes in diesem Zusammenhang in Betracht ziehen müssen, daß der Vertrag besondere Abreden darüber enthält, daß der Anhänger mit fabrikneuen Teilen geliefert
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werden sollte, unter denen das Chassis einen besonders wesoit-lichsn Jlauutteil bildete» i)io foi'mularmäßigen ßedingungen sind, wie es in dar Überschrift des Formulars und in der Einleitung dos "Kaufenträges" heilt, «uf ein gebrauchtes Fahrzeug abgcatellt« Wenn nun zue: ausdrücklichen Inhalt der lUufvoreinbf;rungen erhoben wurde, daß das C-ivsai.« fabrikneu sei, so konnte hiermit bei beider. Parteien od:r wenigstens bei der Klägerin die Vorstellung verbunden pc'in, daß ^ine
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solche Zusicherung den hiervon betroffenen. Teil des Fahrzeugs von dem formularmäßigea ffcvväl.rleixiujigssus Schluß aus-nehiaon sollte * 3ine solche Annahme läge dünn besonders nahe, wenn vor oder bei der Bestellung des Anhängers keine besonderen Umstände hervorgetreten sind, aus denen die Klägerin hätte schließen müssen, daß die Beklagte trotz ihrer Zusicherung über die Verwendung fabrikneuer Teile sich auch insoweit von der gesetzlichen Gewährleistung fr3izeichnen wollte, üls - abgesehen von der Zusicherung der Fabrikneuheit - Rängel difser Tejlo in Frage stehen» Der gänzliche Ausschluß jeder Gewährleistung hei einem fabrikneuen Fahrgestell- erscheint ungewöhnlich, während er heim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge weitgehend vereinbart wird. Deshalb könnte die Klägerin als Bestellerin davon ausgegan^en sein, daß ihr die Zusicherung über die fabrikneue Beschaffenheit so wesentlicher Teile des Anhängers die gesetzlichen G6~ährleiatung8~ aneprüche insoweit offenhielte und daß diese du**ch die auf gebrauchte Fahrzeuge abgesteilte Formularbeda r.gung nicht berührt würden. Die Bestellung enthält auch einen offenkundigen widersprach insofern, als das Fahrzeug in der Einlcitjang des Formulars als "gebraucht*besteilt wurde, während es nach dem Vermerk über die Scndervereinb^rungen zu p.ehr wesentlichen Teilen fabrikneu sein sollte. Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel, oh sich der i.u Vordruck und zwar in der Einleitung des Vertrages und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
niedergelegte Ausschluß "jeder Gewährleistung" auch auf die in der besonderen Zusicherung bezeichne ten fabrikneuen Teile beziehen sollte. Waren aber solche Zweifel beim Vertragsabschluß möglich9 so hätte das Berufungsgericht die Regel aawonden müssen, daß Erdizeichnungen als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sind; sie kann das Ergebnis recht-fertigen, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, bei der besonderen Zusicherung Uber die Verwendung fabrikneuer Teile lrlax^zust eilen, daß sie auch hierfür jede Gewährleistung ablohnen wollte. Dies hätte die Klägerin dann möglicherweise veranlaßt, von der Bestellung abzusehen oder mit ihrem Kunden, für den sie den Anhänger besorgt hatte, eine entsprechende Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluß zu 'treffen.
Dem Be rufungs urteil ist nicht zu entnehmen, daß es die angeführten Bedenken gegen die Annahme, die Poraiularbe-dingung erstrecke sich auch auf die unter die besondere Zusicherung fallenden fabrikneuen Teile, in Betracht gezogen und unter diesem Gesichtspunkt die Tragweite der Preizeichnungs-klausel geprüft hat. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß das-Berufungsgericht aus diesem Grunde zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist, körnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
5« Eine abschließende Entscheidur.j ist onne erneute Prüfung der Sache durch den Tatrichter weder zu Gunsten noch zu Un-guueton der Klägerin möglich.
Beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge mag zwar der Ausschluß jeglicher GewährleistungsansprUche regelmäßig aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden sein (vgl«, von Brunn EJW 1S56, 306 Anm. zu Er. 9). Dagegen wird aber beim Kauf , fabrikneuer Gegenstände der Ausschluß jeglicher Gewährleistung nicht schlechthin als zulässig angesehen. So hat der II. Zi-
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wils?nat dee Bundesgerichtshofs (fiGHZ 22 , 9C) beim Kauf fabrikneu hergestellter Köbol durch den BudshrOhme? in dor allgemeinen Freizeichnung des Verkäufer? eiron Verstoß gegen das schutswürdige Interesse des Käufers erblickt und dem Verkäufer die Berufung auf eine so weitgehende FreiZeichnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt. Auch im Schrift-tum wird mit unterschiedlicher Begründung die Ansicht vertreten, daß auch außerhalb eines Mißbrauchs monopolähnlicher Stellungen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § i38 3GB nicht vorliegen, Geschäftsbedingungen die rechtliche Anerkennung nach § 242 BGB dann versagt werden kann, wenn sie so weitgehend sind, daß sie sich als Mißbrauch des Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstellen (vgl* Schlegel-bergor,^?ildebrandt HGB 3• Aufl. § 346 3em. 31 und 32$ von Prunn, Die formularmäßigen Vertragsbedingungen der Deutschen V.irtrcr.aft, 2. Aufl. S. 104» mit w. HacUw. in Anm. 11$ Fischer J3B 1957» 481). Us bedarf hier jedoch keiner abschließenden dtellungr.ahme zu dieser umstrittenen Pra.-*e, zu demal noch nicht fest steht, ob die Preise ichnrngsklar.ee?. bei 3er-icksicfitigung der oben erörterten umstände und bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln auch auf.das fabrikneu zu liefernde Chassis zu beziehen ist, und es auch in diesem B’all einer tatrichterlichen Prüfung bedürfen würde, ob eine solche jreiseicfcnung als Mißbrauch der Vertragsfreiheit angesehen werden kann.
In diesem Zusammenhang würde zu erwägen sein, dcß die Klägerin mit Kraftfahrzeugen handelt und vielleicht schon deshalb in dieser Hinsicht keines besonderen Schutzes iai allgemeinen Interesse bedarf, überdies könnte von Bedeutung sein, ob etwa der Preis für den Anhänger im Palle der Verwendung eines von einer anderen Fabrik bezogenen typenmäßig hergestellten Fahrgestells sich wesentlich höher gestellt haben würde und ob
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die Preisgestaltung derart auf die besonderen Verhältnisse, unter denen die Klägerin als Kleinbetrieb das Chassis herstellte, zugeschnitten war, daß hierin eine wirtschaftliche Hechtfertigung und auch eine rechtliche Stütze für den Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche gesehen werden könnte,
III« Die Sache bedarf daher einer erneuten Behandlung durch den Tatriehter und muß deshalb a:i das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Pür die neue Verhandlung sei bemerkt, daß der Vertrag möglicherweise nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag über die Lieferung einer nicht vertretbaren Sache zu beurteilen sein kenn.. In diesem Palle wäre zu prüfen, ob auch der Anspruch auf Beseitigung des Mangels nach § 633 Abs« 2 BGB durch die Frei Zeichnungsklausel abbedungen worden ist und ob, wenn dies nicht anzunohmon ist, der Anspruch der Klägerin schon wegen Unmöglichkeit der Beseitigung des Engels oder wegen Verweigerung der hierzu erforderlichen Maßnahmen begründet ist«
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In der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, zur Begründung des Teiles ihres Anspruchs, der über den von ihr an die Beklagte gezahlten Preis hinausgeht, weitere Ausführungen zu machen«
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IV* Die Entscheidung Uber die Kosten dor Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen«,
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Dr. Gelhaar
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Till ZR 85/5?
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Beschluß
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In Sachen , & Co« gegen die Firma H»
wird das Urteil vom 11. Februar 1958 VIII ZR 85/5 gemäß § 319 ZPO v/ie folgt berichtigt:
Im vorletzten Satz des Tatbestandes ist das Wort "Beklagten" durch.das Wort "Klägerin" zu ersetzen«
Karlsruhe, * den 3.1« April 1958 Bundesgerichtshof, VIII• Zivilsenat
Dr.Grelhaar
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