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BGH · VIII ZR 85/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 85/08

"Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein -1. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Nur insoweit war die Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeUmfangTenorballenKlägerinTraunstein

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 85/08
vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Sätze 1 und 2 des Tenors wie folgt lauten:
"Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein -1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen."
Gründe:
1	Der	Tenor	des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist so for-
muliert, als hätte der Senat das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang aufgehoben. Diese Formulierung des Tenors ist, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, offensichtlich unrichtig.
-3-
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der	Klägerin	richtete	sich nur gegen die
 Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter I, letzter Satz). Nur insoweit war die Nichtzulassungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1). Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1 und 2). Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist daher hinsichtlich seiner zu weitgehenden Formulierung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Ball	Dr.	Freilesen	Dr.	Hessel
 Dr. Achilles	Richter	am Bundesgerichtshof
 Dr. Schneider ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Ball
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 -LG Traunstein, Entscheidung vom 20.12.2007 -IS 126/07 -