Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines wesentlichen Verfahrensmangels hinsichtlich des Vorliegens einer Eigenschaftszusicherung nicht, wie geboten (st. den materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit zugrundegelegt, sondern von seinen eigenen - das Landgericht nach Zurückverweisung durch kassatorisches Urteil ohnehin nicht bindenden (dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Absatz andererseits), die Ausführungen des Landgerichts zu dem "Beweisergebnis" hinsichtlich dieses Umstandes (LGU 6 unten/7 oben) leiden an der vom Berufungsgericht (BU 14 2. Absatz Mitte) dargestellten Übergehung des Vortrages der Beklagten und ihrer Streithelferin (§ 286 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 84/92 vom 11. November 1992 in dem Rechtsstreit Firma B( Geschäftsführer Georg GmbH, vertreten durch den itraße SB, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma SflS|p SBBBBHÜHHV GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma SSHB SL_ B—S|-VJBBiWiW~GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Frank MflBIHi, D^Mstraße^, Dt Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 6* Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 11. November 1992 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1992 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 224.285,58 DM. Gründe: Zwar ist der Revision einzuräumen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines wesentlichen Verfahrensmangels hinsichtlich des Vorliegens einer Eigenschaftszusicherung nicht, wie geboten (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 30. Ok- 3 tober 1990 - XI ZR 173/89 = BGHR ZPO § 539 - Verfahrensmangel 7 m.Nachw.), den materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit zugrundegelegt, sondern von seinen eigenen - das Landgericht nach Zurückverweisung durch kassatorisches Urteil ohnehin nicht bindenden (dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 = NJW 1984, 495 re.Sp. Mitte) - sachlich-rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen das Berufungsurteil, soweit die Feststellung der Verunreinigung des gelieferten Materials in dem landgerichtlichen Urteil als verfahrensordnungswidrig beanstandet worden ist; die landgerichtliche Darstellung des Sachvortrages zu diesem Punkt ist widersprüchlich (LGU 3 1. Absatz und LGU 6 3. Absatz einerseits, LGU 4 3. und 5. Absatz andererseits), die Ausführungen des Landgerichts zu dem "Beweisergebnis" hinsichtlich dieses Umstandes (LGU 6 unten/7 oben) leiden an der vom Berufungsgericht (BU 14 2. Absatz Mitte) dargestellten Übergehung des Vortrages der Beklagten und ihrer Streithelferin (§ 286 ZPO). (P 7^ Nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht werden die Parteien Gelegenheit haben, auch zu dem vom Berufungsgericht (BU 15 1. Absatz) angesprochenen Rügeverlust nach § 377 HGB näher vorzutragen. Wolf Dr. Brunotte Dr. Paulusch Ball Wiechers