- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dro Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr« Weber für Recht erkannt: I« Das Berufungsgericht hat, wie im Urteil vom 14« Dezember 1966 ausgeführt ist, ohne Rechtsverstoß angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Abfindungsbetrages von 50 000 DM sei grundsätzlich gerechtfertigt« tars auf den Abfindungsbetrag anrechnen zu lassen« Das Berufungsgericht entnimmt die Verpflichtung aus dem Vertrage vom 4» November 1951 <> Der in erster Linie vorgesehene Anstellung svertrag habe, so meint das Berufungsgericht, keine Erstattungspflicht enthalten. Pie Revision glaubt, eine solche "Manipulation” sei nach Strafrecht, Steuerrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und bürgerlichem Recht unzulässig gewesen» Wenn die Eheleute Zabel angestellt worden wären, hätten sie also für die Aufwendungen der nicht einzustehen brauchen. Paß eine Anrechnung der Aufwendungen der auf den Abfindungsbetrag wirksam vereinbart werden konnte, stellt auch die Revision nicht in Abrede» Pas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, welche Beträge die oder die Rechtsvorgänger der Beklagten aufgewendet haben, um das Eigentum am Hotelinventar zu erlangen. a) Als Lieferantin von Hotelinventar hatte eine Pirma_J|H| am 28» August 1951 gegen die Sparkasse, die dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Hotelgrundstück beigetreten war, Widersprüchsklage mit der Behauptung erhoben, sie habe sich bei der Lieferung von Inventar zu dem Preise von 14 549,03 HM das Eigentum Vorbehalten. ventionen übernommen habe, seien mit der Klausel vom 4» November 1951 auch die von der Sparkasse vorgelegten Ablösungsbeträge und die dazu nötigen Rechtsverfolgungs-kosten gemeint gewesen, gemacht hat, beantwortet sich unabhängig von der Verpflichtung der die Ausfallsforderung der Sparkasse gegen Zf^B hia zu dem Betrage von 16 300 DM zu bezahlen« Auch wenn durch volle Befriedigung der Sparkasse das Inventar von der Haftung für die Grundschulden der Sparkasse freigeworden wäre, hätte die GmbH noch nicht das Eigentum am Inventar erworben« Bas konnte nur durch Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers, der Firma geschehene Nichts anderes ist durch den Abschluß und die Durchführung des Vergleiches geschehen« Die für die Befriedigung aufgewendeten Mittel sollten nach der ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages vom 4« November 1951 von dem Betrage von 50 000 DM abgesetzt werden» Wie sich im einzelnen der Eigentumsübergang auf die I^HHB-GmbH vollzog, ist unerheblich. Bas Berufungsgericht legt ohne Rechtsirrtum den Vertrag vom 4* November 1951 dahin aus, die Erstattungspflicht habe sich auch auf den vorliegenden Fall beziehen sollen, daß die Sparkasse für die iaHHD-GmbH gleichsam den erforderlichen Betrag vorlegto Die Revision glaubt ferner, die Klägerin sei zu demindest nicht zur Erstattung der Prozeßkosten verpflichtet, weil die Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich gewesen sei. Ob es Eigentum der Firma J^Jwar, konnte immerhin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zweifelhaft sein» Unter diesen Umständen war die Gefahr begründet, daß der Ehemann Zfm und nunmehr die Klägerin, wenn die Sparkasse das Inventar ohne weiteres freigegeben hätte, den Einwand erhoben hätten, die Sparkasse und die IHHHHH^GmbH hätten durch eigenes Verschulden herbeigeführt, daß die GmbH nicht Eigentümerin des Inventars geworden sei* Die der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugängliche Auslegung des Berufungsgerichts, daß die so entstandenen Verfahrenskosten der Bestimmung des Vertrages vom 4. Hätten die Parteien vorher ge sehen, daß ein Vorbehalt s-eigentümor sich sträube, das für den Betrieb des Hotels benötigte Inventar gegen Zahlung seiner Restforderung dort zu belassen, so hätten sie auch dieses Risiko so geregelt, wie das bei der Firma erörterte. dings geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Vertrage vom 21./23* April 1951 die Rechtsvorgängerin der imBHIB-GtaibH die Regelung der Rechtsverhältnisse am Inventar nur übernommen habe, wenn sich die Summe zwischen 2 000 und 5 000 DM belaufe. überbürden wollen, die das Risiko auch als Verursacher am ehesten richtig übersehen konnten* Rer Sinn dieser Ausführung des Berufungsgerichts ist, die Vertragsparteien hätten im maßgeblichen Vertrage vom 4* November 1951 den zur Ablösung der Ansprüche Dritter erforderlichen Betrag im Verhältnis untereinander den Eheleuten ZfllB vo^ überbürden wollen. Die Sparkasse verglich sich mit dem Konkursverwalter RSHH und zwar sowohl wegen des von ihm in Anspruch genommenen Inventars als auch wegen einer von ihm begehrten Requisitionsentschädigung. Die Sparkasse erklärte, daß sie bei dieser Abrede mit zugleich als Vertreter der I^mm^GmbH gehandelt habe, an die die Eigentums- und sonstigen Ansprüche zu übertragen seien. Das Berufungsgericht führt aus, über die Erstattung dieser Zahlungen zur Erledigung der Widerspruchsklage des Konkursverwalters sei in dem Vertrage vom 4» November 1951 nichts ausdrücklich geregelt worden« Die Bestimmung des Vertrages, wonach von der Abfindungssumme solche Beträge abgesetzt werden sollten, die für unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Inventar noch ausgezahlt werden müßten, seien auch diejenigen Ansprüche anderer gemeint, die an dem im Betracht kommenden Hotelinventar geltend gemacht würden« Aus dem Inhalt verschiedener genannter Akten ergebe sich, daß Wilhelm ZdQ den größten Teil der in Anspruch genommenen Gegenstände als Geschäftsführer der GmbH und mit deren Mitteln erworben habe. Die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Wilhelm das Inventar für die GmbH erwerben wollte, gehen fehl. Wenn das Berufungsgericht zuerst öaßit, Y/ilhelm habe das von ihm erworbene Anwesen bis zu dem Jahre 1950 mit Kredit zu einem Hotel ausgebaut, und sodann, er habe Aufbau und Einrichtung des Hotels mit Krediten finanziert, die die Sparkasse der GmbH hierfür zur Verfügung gestellt habe, so ist offensichtlich dasselbe gemeint. Auch die erste Feststellung besagt nichts anderes, als daß Wilhelm mit Krediten, die der GmbH gewährt worden waren, das Anwesen zu einem Hotel ausgebaut hat* Daran ändert es nichts, wenn er, wie die Revision vorträgt, das Hotel zuerst im eigenen Namen betrieben haben sollte. Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Konkursverwalter hätte, wenn er im Rechtsstreit gegen die Sparkasse obgesiegt hätte, das Inventar an sich gezogen und zugunsten der Konkursgläubiger verwertet. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe der festgestellten Tatsache, daß nur der größte Teil des Inventars der GmbH gehört habe, nicht Rechnung getragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nur dahin aufgefaßt werden, der Konkursverwalter habe sich über den Teil des Inventars verglichen, der von ihm als Eigentum der GmbH in Anspruch genommen wurde. Daß ein kleiner Teil des Inventars Wilhelm ZfHk persönlich gehörte, ist unstreitig und liegt auch den noch zu behandelnden Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wert der von Wilhelm als sein Eigentum entnommenen Möbel zugrunde. Vergeblich sucht die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts auch durch den Hinweis zu erschüttern, es wäre widersinnig anzunehmen, daß die Sparkasse bereit gewesen sei, aus ihrem Vermögen 20 000 DM an den Konkursverwalter zu zahlen, wenn sie ihre angebliche Ausfallsforderung von rund 19 000 DM hätte retten wollen«. Die Revision verkennt, daß es der Sparkasse?, wenn sie das Inventar erwarb, nicht um die Rettung einer Ausfallsforderung ging; der Sparkasse war es vielmehr darum zu tun, das von ihr ersteigerte Hotel einschließlich Inventar entsprechend dem mit der I^mH^-OmbH geschlossenen Vertrage vorteilhaft zu verwerten» Das konnte sie nur, wenn sie die Ansprüche des Konkursverwalters ablöste, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei annimmt» Die Revision meint fälschlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Konkursverwalter und die Sparkasse einen Vergleich geschlossen hätten, in den auch die Forderung auf Requisitionsentschädigung einbezogen war» Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht befaßt sich ausdrücklich damit, daß nach dem Sinn des Vertrages die Regelung Uber die Entschädigung der Regelung über das Inventar gleichzustellen sei» Vorgänge wirtschaftlich so gestellt worden, als sei sie im Augenblick der Beschlagnahme Eigentümerin des Inventars gewesen und habe die ihr dann zustehende Nutzungsentschädigung bezogene Wird mit dem Berufungsgericht zugrunde gelegt, daß nach dem Sinn des Vertrages vom 4. November 1951 die Eheleute Zabel verpflichtet waren, alles zu tun, damit die IflBHHB-GrmbH Eigentum am Inventar erlange, so ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich, die Klägerin sei verpflichtet, sich in gleicher Weise, wie die zur Beseitigung der Widerspruchsklagen Dritter aufge-wendeten Kosten auch die Aufwendungen anrechnen zu lassen, die die habe machen müssen, um in den Genuß der Nutzungen zu kommen, die sie bezogen hätte, wenn sie schon im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentum am Inventar erlangt hätte» Die Klägerin wendet sich auch gegen die Höhe dieses Abzuges» Sie macht geltend, in dem Betrage von 20 000 DM sei nicht nur eine Entschädigung für das beschlagnahmte Inventar, sondern auch für die gesamten Räume und den Hotelbetrieb enthalten gewesen. Soweit die GmbH einen Anspruch auf Entschädigung für die Beschlagnahme der Hotelräume und des Betriebes erworben habe, brauche sie, die Klägerin, sich das hierfür aufgewandte Entgelt nicht anrechnen zu lassen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, aus der Aussage des Konkursverwalters ergebe sich (gemeint wohl: nicht), daß in dem Vergleich, den er mit der Sparkasse geschlossen hat, nicht nur das streitige Inventar mit einen Anschaffungswert von Über 49 000 DM einbezogen war, sondern auch eine streitig gewesene Entschädigungssumme aus der Requisition des Hotels durch die Besatzungsmacht ab 30. Das Berufungsgericht hält lediglich einen Abzug von 2 000 DM für gerechtfertigt und stellt fest, Wilhelm Z^Hl habe nach der Beschlagnahme des Hotels und vor der Rückgabe eine Reihe von Möbeln an sich genommen. fungsgericht zutreffend meint, nach dem Vertrage vom 4» November 1951 verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die in den Besitz des Inventars kam, so ist es nicht Sache der Beklagten darzulegen, daß der Ehemann Zabel in der Lage gewesen wäre, die Möbel zurückzu sch affen* Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, daß ihrem Ehemann die Erfüllung seiner Verpflichtung ohne sein Verschulden nicht mehr möglich wäre»
BUNDESGERICHTSHOF
VIII
2088 028
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 84/67
URTEIL Verkündet am
21. Juni 1967 Klett, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der Wirtschafterin Elfriede zuletzt in Al
geh. S bei van H
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Witwe Hildegard B oflHBBH, Bl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dro Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr« Weber
für Recht erkannt:
Das Versäuranisurteil des Senats vom 14 o Dezember 1966 wird aufrecherhaltet
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 2. November I960 (WM I960, 1589) Bezug genommen. Der Senat hat durch dieses Urteil das erste Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Die bisherige Beklagte, die von gegründete
Gesellschaft, ist liquidiert worden. B^m| ist als Einzel-kaufmann im Wege der Rechtsnachfolge in den Rechtsstreit eingetreteno Nach seinem Tode führt seine Ehefrau, die jetzige Beklagte, als seine Alleinerbin den Rechtsstreit fort.
Das Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14 667,42 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat die weitergehende Klage abgewiesen«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt, soweit sie unterlegen ist» In der mlindlichen Verhandlung vom 14= Dezember 1966 war sie nicht vertreten» Ihre Revision wurde durch Versäumnisurteil vom selben Tage zurückgewiesen» Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Senat ebenfalls durch Urteil vom 14» Dezember 1966 zurückgewiesen»
Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt, es aufzuheben und der Klage in vollem Umfange stattzugeben» Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten»
Entscheidungsgründe ?
A»
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 14« Dezember 1966 ist zulässig« Die Revision der Klägerin ist indessen nicht begründet.
B.
I« Das Berufungsgericht hat, wie im Urteil vom 14« Dezember 1966 ausgeführt ist, ohne Rechtsverstoß angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Abfindungsbetrages von 50 000 DM sei grundsätzlich gerechtfertigt«
Das Berufungsgericht rechnet auf diesen Betrag mehrere Leistungen an, die die zugunsten
der Klägerin und ihres Ehemannes erbracht habe« Es handelt sich um folgende Beträge:
für Firma J1 für Firma B( für Konkursverwalter R{ für Entnahme des Ehemannes Z(
9 500,58 DM 3 832,00 DM 20 000,00 DM 2 000«00 DM 35 332,58 DM
Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 35 332,58 DM«
Die Abv/eisung läßt jedoch Rechtsverletzungen nicht erkennen«
II« Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es seine Auffassung begründet, die Klägerin und ihr Ehemann seien verpflichtet, sich die Aufwendungen der zur Erlangung des Hotelinven-
tars auf den Abfindungsbetrag anrechnen zu lassen« Das Berufungsgericht entnimmt die Verpflichtung aus dem Vertrage vom 4» November 1951 <> Der in erster Linie vorgesehene Anstellung svertrag habe, so meint das Berufungsgericht, keine Erstattungspflicht enthalten. Die Absetzung von Beträgen, die noch für das Inventar zu bezahlen waren, habe nur von dem Abfindungsbetrag erfolgen sollen. Im Falle der Anstellung der Eheleute Zabel habe sich die I^mm^-GmbH die Möglichkeit offengelassen, durch eine entsprechende Manipulation der Bilanz den Betriebsgewinn und damit den vereinbarten 10 $-igen jährlichen Gewinnanteil der Eheleute Z^|^ zu vermindern»
Pie Revision glaubt, eine solche "Manipulation” sei nach Strafrecht, Steuerrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und bürgerlichem Recht unzulässig gewesen» Wenn die Eheleute Zabel angestellt worden wären, hätten sie also für die Aufwendungen der nicht einzustehen
brauchen. Pa die und die Rechtsvorgänger
der Beklagten vertragswidrig den Eheleuten einen
Anstellungsvertrag verweigert hätten, müsse die Beklagte die Klägerin so stellen, als ob mit ihr ein Anstellungsvertrag geschlossen sei» Sie dürfe daher von der Klägerin nicht die Erstattung der Aufwendungen fordern.
Einer Entscheidung, wie sich die Ansprüche der Parteien gestaltet hätten, wenn die Klägerin angestellt worden wäre, bedarf es nicht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin zu Recht der Abschluß eines Anstellungsvertrages verweigert worden ist. Pie Klägerin hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vor dem Arbeitsgericht Heuwied auf Erfüllung des Anstellungsvertrages geklagt, jedoch nach einer Beweisaufnahme die Klage zurückgenommen. Sie begehrt für die Zeit ab 1. Juli 1955 nur noch den im Vertrage vom 4. November 1951 festgesetzten Abfindungsbetrag von 50 000 PM. Sie hat damit ohne Rücksicht darauf, ob sie den Abschluß des Anstellungsvertrages verlangen konnte, jedenfalls die Vertragsgestaltung gewählt, die für den Pall vorgesehen war, daß ein Anstellungsvertrag nicht geschlossen wurde. Sie muß daher die Rechtsfolgen in Kauf nehmen, die mit der Zahlung des Abfindungsbetrages verknüpft sind. Paß eine Anrechnung der Aufwendungen der auf den
Abfindungsbetrag wirksam vereinbart werden konnte, stellt auch die Revision nicht in Abrede» Pas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht geprüft, welche Beträge die oder die Rechtsvorgänger der Beklagten aufgewendet haben, um das Eigentum am Hotelinventar zu erlangen.
6
r
IIIo 1. a) Als Lieferantin von Hotelinventar hatte eine Pirma_J|H| am 28» August 1951 gegen die Sparkasse, die dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Hotelgrundstück beigetreten war, Widersprüchsklage mit der Behauptung erhoben, sie habe sich bei der Lieferung von Inventar zu dem Preise von 14 549,03 HM das Eigentum Vorbehalten. Ein Teil des Kaufpreises sei noch nicht bezahlt. Sie erstritt am 19. November 1953 ein obsiegendes Urteil. Bald danach erwarb die Sparkasse von ihr vergleichsweise das in Betracht kommende Inventar für 6 967,23 HM. Sie wandte ferner 1 040,90 HM auf und hatte 1 493,45 HM Prozeßkosten zu zahlen. Hiese Beträge erstattete die ^er
Sparkasse. Has Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne den Gesamtbetrag von dem zu zahlenden Abfindungsbeträge abziehen. Zum Abschluß des Vergleiches sei die Sparkasse befugt gewesen, weil gerade diese vergleichsweise Regelung im Vertrage vom 4. November 1951 stillschweigend vorausgesetzt und zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich gewesen sei. Hie Klägerin behaupte auch nicht, daß der vertraglich erstrebte Zweck mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Haß der Pirma ein Anspruch in der geforderten Höhe zugestanden habe, habe die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Aus der Tatsache, daß nicht die iBBH^B'^mbH , sondern die Sparkasse den Anspruch der Firma abgelöst habe, könne die Klägerin
nichts für sich herleiten. Bereits bei einer Auslegung der Erstattungsklausel am Ende des Vertrages vom 4. November 1951 ergebe sich, daß eine solche Regelung ins Auge gefaßt gewesen sei. Ha nach dem den Beteiligten bekannten Vertrage vom 23. April 1951, dessen BurchfUhrung die Vertragsparteien nach dem Eingangswortlaut ihrer Abrede ermöglichen wollten,
die die finanzielle Ablösung der Inter-
ventionen übernommen habe, seien mit der Klausel vom 4» November 1951 auch die von der Sparkasse vorgelegten Ablösungsbeträge und die dazu nötigen Rechtsverfolgungs-kosten gemeint gewesen,
b) Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet, Die Revision meint, die allgemeine Verweisung des Berufungsgerichts auf den Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 4« November 1951 und den Inhalt der beigezogenen Akten und vorgelegten Urkunden sei zu allgemein gehalten. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welchen Inhalt der Vertrag zwischen der Sparkasse und der GmbH und dem Kaufmann gehabt habe. Außerdem befinde
sich ein Schreiben vom 1. Juni 1951, auf das das Berufungsgericht Bezug nehme, nicht bei den Akten. Wie weit eine allgemeine Bezugnahme auf Akten und vorgelegte Urkunden zulässig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht ist nach der Verweisung in hinreichend deutlicher Y/eise auf einzelne Urkunden und Akten eingegangen. Das Schreiben vom 1, Juni 1951 befindet sich in der Hülle Bd. III Bl. 765 a.
Die Revision macht weiter geltend, der Vergleich der Sparkasse mit der Firma JflB berühre die Klägerin nicht. Wenn die den im Vertrage vom 4. November
1951 genannten Ausfallsbetrag von 16 500 DM an die die Zwangsversteigerung betreibende Sparkasse geleistet hätte, wäre das Inventar von der Beschlagnahme freigeworden. Überdies habe die Sparkasse ohne Zustimmung des Ehemanns Z^|^ über das Inventar nicht verfügen können. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Frage, ob die Klägerin sich die Aufwendungen entgegenhalten lassen muß, die die Sparkasse
8
gemacht hat, beantwortet sich unabhängig von der Verpflichtung der die Ausfallsforderung
der Sparkasse gegen Zf^B hia zu dem Betrage von 16 300 DM zu bezahlen« Auch wenn durch volle Befriedigung der Sparkasse das Inventar von der Haftung für die Grundschulden der Sparkasse freigeworden wäre, hätte die GmbH noch nicht das Eigentum am Inventar erworben« Bas konnte nur durch Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers, der Firma geschehene Nichts anderes ist durch den
Abschluß und die Durchführung des Vergleiches geschehen«
Die für die Befriedigung aufgewendeten Mittel sollten nach der ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages vom 4« November 1951 von dem Betrage von 50 000 DM abgesetzt werden» Wie sich im einzelnen der Eigentumsübergang auf die I^HHB-GmbH vollzog, ist unerheblich. Bas Berufungsgericht nimmt mit Recht an, es sei nicht darauf angekommen, daß gerade die I^mH^-GmbH den restlichen Kaufpreis an die Firma zahlte. Bas Berufungsgericht legt
ohne Rechtsirrtum den Vertrag vom 4* November 1951 dahin aus, die Erstattungspflicht habe sich auch auf den vorliegenden Fall beziehen sollen, daß die Sparkasse für die iaHHD-GmbH gleichsam den erforderlichen Betrag vorlegto
Die Revision glaubt ferner, die Klägerin sei zu demindest nicht zur Erstattung der Prozeßkosten verpflichtet, weil die Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Ehemann Zabel habe die unklare Rechtslage und die dadurch hervorgerufene Intervention durch sein früheres Verhalten verschuldet. Es könne der Sparkasse und damit auch der I^HIHIB~GmbH kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Interventionsanspruch nicht sofort anerkannt,
sondern erst ein Urteil gegen sich habe ergehen lassen*
Die "Beweislage" sei nach dem Inhalt der vorliegenden Akten durch Wilhelm selbst unklar gehalten gewesen»
Diese Erwägungen sind zutreffend» Hätte die Sparkasse das von der Firma JfH beanspruchte Inventar freigegeben, so hätte die Firma Jung es als ihr Eigentum an sich genommen»
Ob es Eigentum der Firma J^Jwar, konnte immerhin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zweifelhaft sein» Unter diesen Umständen war die Gefahr begründet, daß der Ehemann Zfm und nunmehr die Klägerin, wenn die Sparkasse das Inventar ohne weiteres freigegeben hätte, den Einwand erhoben hätten, die Sparkasse und die IHHHHH^GmbH hätten durch eigenes Verschulden herbeigeführt, daß die GmbH nicht Eigentümerin des Inventars geworden sei* Die der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugängliche Auslegung des Berufungsgerichts, daß die so entstandenen Verfahrenskosten der Bestimmung des Vertrages vom 4. November 1951 Uber die Anrechnung unterfielen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen*
2. Auch eine Firma JSHHI batte Inventar, das sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, herausverlangt.
Die von ihr in Anspruch genommenen Gegenstände im Werte von 3 832 DM wurden ihr zurückgegeben; möglicherweise hat die Sparkasse sie auch zu diesem Preise erworben. Diesen Betrag setzt das Berufungsgericht ebenfalls von dem Abfindungsbeträge von 50 000 DM ab; denn, so führt es aus, hätte die
die Gegenstände zu diesem Wert von der Firma übernommen, so hätte sie den Betrag von dem Abfindungsbetrag absetzen können. Sie könne im wirtschaftlichen Ergebnis nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil die Lieferantin ihre Ware zurückgenommen habe. Beide Vertragsparteien hätten die Sparkasse in die Lage versetzen wollen, den Vertrag vom 23. April 1951 zu erfüllen, also alles damals
vorhandene Inventar der zu verschaffen«
Hätten die Parteien vorher ge sehen, daß ein Vorbehalt s-eigentümor sich sträube, das für den Betrieb des Hotels benötigte Inventar gegen Zahlung seiner Restforderung dort zu belassen, so hätten sie auch dieses Risiko so geregelt, wie das bei der Firma erörterte. Gegen diese Auffas-
sung wendet die Revision sich nicht; ein sachlichrechtlioher Fehler ist auch nicht zu erkennen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Abfindungsbetrag auch um 3 832 DM kürzt«
3« Hinsichtlich der Beträge, um die das Berufungsgericht den Abfindungsbetrag wegen des Eigentumsvorbehalts dor Firmen J^^und kürzt, macht die Revision aller-
dings geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Vertrage vom 21./23* April 1951 die Rechtsvorgängerin der imBHIB-GtaibH die Regelung der Rechtsverhältnisse am Inventar nur übernommen habe, wenn sich die Summe zwischen 2 000 und 5 000 DM belaufe. Daraus schließt die Revision, dio habe gegenüber der Klägerin auf jeden
Fall 5 000 DM selbst tragen wollen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt nicht ganz eindeutig sind. Es moint, dio Verpflichtung der Klägerin und ihres Ehemannes zur Anrechnung bestimmter Aufwendungen der GmbH
ergebe sich aus dem Hauptvertrage vom 4* November 1951* Den Vertragsteilen soion bei Abschluß dieses Vertrages die Eigen-tumsansprücho Dritter am Inventar bekannt gewesen. Sie hätten daher auch Vorstellungen über den Betrag, der zu einer Ablösung der Ansprüche erforderlich sei, gehabt. Jedenfalls hätten sie das in dem Vertrag vom 23* April 1951 erwähnte und nur mit otv/a 2 000 bis 5 000 DM veranschlagte Risiko in dem über diese Summe hinaus gehenden Rahmen den Eheleuten
überbürden wollen, die das Risiko auch als Verursacher am ehesten richtig übersehen konnten* Rer Sinn dieser Ausführung des Berufungsgerichts ist, die Vertragsparteien hätten im maßgeblichen Vertrage vom 4* November 1951 den zur Ablösung der Ansprüche Dritter erforderlichen Betrag im Verhältnis untereinander den Eheleuten ZfllB vo^ überbürden wollen. Nur wenn dieser Betrag das mit etwa 2 000 bi3 5 000 DM veranschlagte Risiko nicht überschritten hätte, hätte die Firma gegenüber der Sparkasse die Regelung
übernommen. Riese Auslegung des Tatrichters ist jedenfalls möglich und kann von der Revision nicht angegriffen werden.
4. a) Rer Verwalter im Konkurse der GmbH. R^ verlangte vor dem Landgericht Koblenz die Feststellung, die Sparkasse vollstrecke unzulässigerweise in Inventar, dessen Zeitwert er mit 20 000 DM bezifferte und dessen Neuanschaffungswert 49 968,24 RM betragen habe. Er behauptet«, die von ihm beanspruchten Gegenstände des Hotelinventars habe \7ilhelm 6118 Geschäftsführer der GmbH für diese
erworben. Unter den Gegenständen befanden sich auch Teile, die von den bereits erwähnten Firmen J(|B un<*
Anspruch genommen worden waren. Die Sparkasse verglich sich mit dem Konkursverwalter RSHH und zwar sowohl wegen des von ihm in Anspruch genommenen Inventars als auch wegen einer von ihm begehrten Requisitionsentschädigung. Für die Zeit vom 26. November 1951 bis 9- Januar 1953, in der die französische Besatzungsmacht das Hotel mit Einrichtung beschlagnahmt hatte, waren in verschiedenen Beträgen Entschädigungen ausgezahlt worden. Nach Abschluß des Vergleiches zahlte die Sparkasse an 20 000 RM. Beide wurden sich am 14.
November 1952 einig, daß dafür auf Ansprüche auf
Inventar und Requisitionsentschädigungen verzichte. Die Sparkasse erklärte, daß sie bei dieser Abrede mit zugleich als Vertreter der I^mm^GmbH gehandelt habe, an die die Eigentums- und sonstigen Ansprüche zu übertragen seien.
12
Das Berufungsgericht führt aus, über die Erstattung dieser Zahlungen zur Erledigung der Widerspruchsklage des Konkursverwalters sei in dem Vertrage vom 4» November 1951 nichts ausdrücklich geregelt worden« Die Bestimmung des Vertrages, wonach von der Abfindungssumme solche Beträge abgesetzt werden sollten, die für unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Inventar noch ausgezahlt werden müßten, seien auch diejenigen Ansprüche anderer gemeint, die an dem im Betracht kommenden Hotelinventar geltend gemacht würden«
Über die Ansprüche des Konkursverwalters hätten sich die MHMH*mbH und auch die Sparkasse mit dem Konkursverwalter vergleichen dürfen. Dieser hätte nämlich andernfalls ein obsiegendes Urteil erstritten. Aus dem Inhalt verschiedener genannter Akten ergebe sich, daß Wilhelm ZdQ den größten Teil der in Anspruch genommenen Gegenstände als Geschäftsführer der GmbH und mit deren Mitteln erworben habe. In dem Vertragshilfeantrag der GmbH sei das Inventar ausdrücklich als Aktivvermögen aufgeführt worden. Hätte sich die Sparkasse nicht mit dem Konkursverwalter verglichen, so hätte dieser den weitaus wertvollsten Teil an sich gezogen und zugunsten der Konkursgläubiger verwertet. Die Beklagte könne die gesamte gezahlte Vergleichssumme von 20 000 DM absetzen, auch wenn in dem Vergleich nicht nur über das Inventar, sondern auch über die Hequisitionsent-schädigungreine Regelung getroffen worden sei. Die Rquisi-tionsentSchädigung sei nämlich für den zeitweiligen Entzug des Hotelinventars gezahlt worden. Hätten die Parteien die Beschlagnahme vorausgesehen, so hätten sie die Entschädigung für die Beschlagnahme der Regelung über das Inventar gleichgestellt.
13 -
b) Die Revision meint einmal, da das Grundstück mangels Eintragung nicht in das Eigentum der GmbH gelangt sei, könne nicht festgestellt werden, daß die GmbH Eigentümerin des Inventars geworden sei- Vielmehr sei Wilhelm als Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des Inventars gewesen. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Zubehör fällt nicht notwendig in das Eigentum des Eigentümers der Hauptsache. Das Berufungsgericht stellt fest, Wilhelm zm^habe als Geschäftsführer der GmbH mit Mitteln, die die Sparkasse der GmbH zur Verfügung gestellt hatte, das Inventar für die GmbH erwerben wollen. Dann aber hatte die GmbH das Eigentum am Inventar erworben, obwohl sie noch nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Ob die Sparkasse, worauf die Revision verweist, zuerst einen anderen rechtlichen Standpunkt vertreten hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß der Konkursverwalter, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise annimmt, mit der Widerspruchsklage durchgedrungen wäre, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen wäre.
Die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Wilhelm das Inventar für die
GmbH erwerben wollte, gehen fehl. Die Revision glaubt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils Widersprüche zu erblicken. Das trifft nicht zu. Wenn das Berufungsgericht zuerst öaßit, Y/ilhelm habe das von ihm erworbene
Anwesen bis zu dem Jahre 1950 mit Kredit zu einem Hotel ausgebaut, und sodann, er habe Aufbau und Einrichtung des Hotels mit Krediten finanziert, die die Sparkasse der GmbH hierfür zur Verfügung gestellt habe, so ist offensichtlich dasselbe gemeint. Auch die erste Feststellung besagt nichts anderes, als daß Wilhelm mit Krediten,
die der GmbH gewährt worden waren, das Anwesen zu einem
Hotel ausgebaut hat* Daran ändert es nichts, wenn er, wie die Revision vorträgt, das Hotel zuerst im eigenen Namen betrieben haben sollte.
Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Konkursverwalter hätte, wenn er im Rechtsstreit gegen die Sparkasse obgesiegt hätte, das Inventar an sich gezogen und zugunsten der Konkursgläubiger verwertet. Die Revision glaubt, der Konkursverwalter hätte erst gegen Wilhelm oder gegen die If0HB^P~GmbH,
der von Wilhelm Z^^^ das Inventar Übertragen worden sei, klagen müssen. Das ist unrichtig. Vielmehr hätten umgekehrt die I^HHB-GmfcH und Wilhelm wenn sie meinten:,
Eigentümer zu sein, Aussonderung im Wege der Klage verlangen müssen. Dieser Rechtsstreit wäre aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren üngunsten ausgegangen.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe der festgestellten Tatsache, daß nur der größte Teil des Inventars der GmbH gehört habe, nicht Rechnung getragen.
Auch das ist unrichtig. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nur dahin aufgefaßt werden, der Konkursverwalter habe sich über den Teil des Inventars verglichen, der von ihm als Eigentum der GmbH in Anspruch genommen wurde. Daß ein kleiner Teil des Inventars Wilhelm ZfHk persönlich gehörte, ist unstreitig und liegt auch den noch zu behandelnden Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wert der von Wilhelm als sein Eigentum entnommenen Möbel
zugrunde.
Vergeblich sucht die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts auch durch den Hinweis zu erschüttern, es wäre widersinnig anzunehmen, daß die Sparkasse bereit gewesen sei, aus ihrem Vermögen 20 000 DM an den Konkursverwalter zu zahlen, wenn sie ihre angebliche Ausfallsforderung von rund 19 000 DM hätte retten wollen«. Die Revision verkennt, daß es der Sparkasse?, wenn sie das Inventar erwarb, nicht um die Rettung einer Ausfallsforderung ging; der Sparkasse war es vielmehr darum zu tun, das von ihr ersteigerte Hotel einschließlich Inventar entsprechend dem mit der I^mH^-OmbH geschlossenen Vertrage vorteilhaft zu verwerten» Das konnte sie nur, wenn sie die Ansprüche des Konkursverwalters ablöste, wie das Berufungsgericht bedenkenfrei annimmt»
Die Revision meint fälschlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Konkursverwalter und die Sparkasse einen Vergleich geschlossen hätten, in den auch die Forderung auf Requisitionsentschädigung einbezogen war»
Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht befaßt sich ausdrücklich damit, daß nach dem Sinn des Vertrages die Regelung Uber die Entschädigung der Regelung über das Inventar gleichzustellen sei»
Eine andere Frage ist, ob und in welcher Höhe die Abfindungsforderung der Klägerin mit Rücksicht darauf gekürzt werden kann, daß die im Verhältnis zur Spar-
kasse auch den Betrag getragen hat, zu dem die Sparkasse vom Konkursverwalter die streitigen Besatzungsentschädigungsansprüche vergleichsweise erwocbai hat» Da die Sparkasse nach ihrem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 18» November 1952 den Entschädigungsanspruch auf die I(
GmbH übertragen hat, war die I^Hj|^HA-GmbH durch diese
16
Vorgänge wirtschaftlich so gestellt worden, als sei sie im Augenblick der Beschlagnahme Eigentümerin des Inventars gewesen und habe die ihr dann zustehende Nutzungsentschädigung bezogene Wird mit dem Berufungsgericht zugrunde gelegt, daß nach dem Sinn des Vertrages vom 4. November 1951 die Eheleute Zabel verpflichtet waren, alles zu tun, damit die IflBHHB-GrmbH Eigentum am Inventar erlange, so ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich, die Klägerin sei verpflichtet, sich in gleicher Weise, wie die zur Beseitigung der Widerspruchsklagen Dritter aufge-wendeten Kosten auch die Aufwendungen anrechnen zu lassen, die die habe machen müssen, um in den Genuß
der Nutzungen zu kommen, die sie bezogen hätte, wenn sie schon im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentum am Inventar erlangt hätte»
Die Klägerin wendet sich auch gegen die Höhe dieses Abzuges» Sie macht geltend, in dem Betrage von 20 000 DM sei nicht nur eine Entschädigung für das beschlagnahmte Inventar, sondern auch für die gesamten Räume und den Hotelbetrieb enthalten gewesen. Soweit die GmbH einen Anspruch auf Entschädigung für die Beschlagnahme der Hotelräume und des Betriebes erworben habe, brauche sie, die Klägerin, sich das hierfür aufgewandte Entgelt nicht anrechnen zu lassen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, aus der Aussage des Konkursverwalters ergebe sich (gemeint wohl: nicht), daß in dem Vergleich, den er mit der Sparkasse geschlossen hat, nicht nur das streitige Inventar mit einen Anschaffungswert von Über 49 000 DM einbezogen war, sondern auch eine streitig gewesene Entschädigungssumme aus der Requisition des Hotels durch die Besatzungsmacht ab 30. November 1951. Die Requisitionsentschädigung sei für den zeitweiligen Entzug des Hotel-
17 -
Inventars gezahlt worden« Die Revision greift diese Auffassung mit der Verfahrensrüge an, die Feststellung des Berufungsgerichts sei aktenwidrig, es sei unstreitig gewesen, daß die Requisitionsentschädigung für die Stilllegung des ganzen Hotelhetriebes gezahlt worden sei« Der Revision ist zuzugeben, daß, wie sich einwandfrei aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten BäL-skten 2 0 110/52 des Landgerichts Koblenz und der darin befindlichen Abrechnung des Besatzungskostenamtes vom 15« April 1953 ergibt, für die Beschlagnahme des Hotelbetriebes, und zwar für Grundstück und Inventar ohne Aufgliederung, für die Zeit vom 26« November 1951 bis 26« Mai 1952 eine monatliche Entschädigung von 3 398,70 DM und für die Zeit ab 27« Mai 1952 eine Entschädigung von monatlich 2 718,96 DM gezahlt worden ist« Ebenso war mindestens in jenen Akten unstreitig, daß das Besatzungskostenamt insgesamt Zahlungen in Höhe von 39 900,61 DM geleistet hat« Trotzdem ist die Auffassung des Berufungsgerichts richtig«
Es kommt nicht darauf an, welche Leistungen durch die Requisitionsentschädigungen allgemein abgegolten wurden, sondern darauf, worauf sich der Vergleich zwischen dem Konkursverwalter und der Sparkasse bezog. Wenn das Berufungsgericht von einer streitig gewesenen Entschädigungssumme aus der Requisition des Hotels spricht, so handelt es sich in Wahrheit um den Teil, der das Inventar betraf.
Der Streit des Verwalters im Konkurse der GmbH mit der Stadtpparkasse hatte seinen Ursprung darin, daß nach Auffassung des Konkursverwalters das Inventar der GmbH gehörte, während unstreitig das Hotelgrundstück mangels Eintragung im Grundbuch niemals Eigentum der GmbH geworden war und das Inventar daher bei der von der Sparkasse betriebenen Zwangsvollstreckung möglicherweise ein anderes rechtliches Schicksal haben konnte, als das Grundstück selbst. In dem Rechtsstreit
18
des Konkursverwalters gegen die Sparkasse (10 220/51 des Landgerichts Koblenz) ging es demgemäß lediglich um das Inventar« Die GmbH hat das Eigentum am Grundstück niemals in Anspruch genommen« Daß der Konkursverwalter den Betrag von 20 000 DM nur als Gegenleistung für die Abfindung wegen des Inventars angesehen hat, ergibt sich auch aus seinem Bericht vom 20« Oktober 1953 im Konkursverfahren 5 N 15/51 des Amtsgerichts Gelsenkirchen, auf das das Berufungsgericht sich ebenfalls hätte beziehen können« Nach diesem Bericht bezog sich der Vergleich lediglich auf das Inventar, und die Vergleichssumme wurde als Entgelt für das Inventar zur Konkursmasse genommen« Auch über den weiteren Teil der Entschädigungen bestanden allerdings, wie das Berufungsgericht auch im Tatbestand anführt, Streitigkeiten zv/isehen den Personen, die als Beteiligte in Präge kommen konnten, nämlich dem Zwangsverwalter über das Hotelgrundstück, der Sparkasse und dem Ehemann Z^^a Es mag sein, daß auch diese Streitigkeiten im Zuge des Vergleiches miterledigt worden sind« Das ändert aber nichts daran, daß der Betrag von 20 000 DM nur das Inventar und die mit diesem zusammenhängenden, von der in Anspruch
genommenen Entschädigungsansprüche betraf.
5* Die Beklagte will schließlich von dem Abfindungsbeträge einen Betrag von 8 430,60 DM abziehen, weil Wilhelm Möbel aus dem Hotel entnommen habe. Das Berufungsgericht hält lediglich einen Abzug von 2 000 DM für gerechtfertigt und stellt fest, Wilhelm Z^Hl habe nach der Beschlagnahme des Hotels und vor der Rückgabe eine Reihe von Möbeln an sich genommen. Es sei, so führt es aus, nicht mehr genau festzustellen, welchen Umfang und Wert diese Möbel gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat nach § 287 ZPO den Wert der Möbel mit 2 000 DM geschätzt«
Die Revision hält eine Schätzung nicht für zulässig, weil nicht feststehe, daß der Ehemann die Möhel für
sich verwertet habe« Diese Auffassung geht fehl. Hatte der Ehemann die Möbel entnommen und war er, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend meint, nach dem Vertrage vom 4» November 1951 verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die
in den Besitz des Inventars kam, so ist es nicht Sache der Beklagten darzulegen, daß der Ehemann Zabel in der Lage gewesen wäre, die Möbel zurückzu sch affen* Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, daß ihrem Ehemann die Erfüllung seiner Verpflichtung ohne sein Verschulden nicht mehr möglich wäre»
6. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß insgesamt abzusetzen sind
9 500,58 DM,
3 832,— DM,
20 000,— DM,
2 OOP»— DM.
35 352,58 DM
Der Klägerin verbleiben mithin von ihrem Abfindungsbetrag von 50 000 DM nur noch 14 667,42 DM» Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet.
für Firma Ji für Firma
für Konkursverwalter R| für Entnahme des Ehemannes Z(
20 -
IVo Das Versäumnisurteil war daher aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger Dr. Weher