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BGH · VIII ZR 84/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 84/66

daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens an den durch dieses Schreiben bestimmten Vertragsinhalt gebunden ist0 Das gilt auch für den Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn er nach dem Gegenstand des Geschäfts nicht als unzu demutbar anzusehen istc Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12e Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr0 Mezger und Braxmaier für Recht erkannt: "Für den uns mit Fs» vom 24o Januar 1963 erteilten Auftrag danken wir Ihnen bestens und übersenden Ihnen anliegend unsere ordentli-^g^Verkaufsbestätigung KOo ^ft/63o, sowie Bei der ameriko Importware handelt es sich um ca» Ankunftsdaten, die wir selbst seitens unseres Geschäftsfreundes nicht verbindlich vorliegen haben. "Haftung für Lieferfristen kann nicht übernommen werden«, Fälle höherer Gewalt, Störungen oder Einschränkungen im Betriebe der Verkäuferin oder deren Lieferwerk, ungenügende Zufuhr von Strom-, Roh- und Brennstoffen sowie ungenügende Versandmöglichkeiten entbinden Verkäuferin für deren Dauer ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferung o Im Falle der ITichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung der Verkäuferin seitens der Vorlieferanten ist Verkäuferin von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbundene Sie verpflichtet sich in diesem Falle, ihre Ansprüche an den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten«," Die Klägerin lieferte an die Beklagte auf den Vertrag über russisches Heizöl (Auftragsbestätigung Nr«, BP/63) 5 390 251 kg öl und forderte hierfür von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises mit einem Restbetrag von 312 147,10 DM„ Die Beklagte lehnte Zahlung mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Verpflichtung zur Lieferung von ca«, 20 000 t Heizöl amerikanischen Ursprungs nicht erfüllt habe«. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, sie habe sich in ihrem Begleitschreiben vom 25o Januar 1963 "termingerechte Selbstbelieferung" Vorbehalten und sei, da ihre Vorlieferantin nicht geliefert habe, auch nach ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nur dazu verpflichtet, ihre Ansprüche an die Vorlieferantin auf Verlangen abzutreten <> Dazu habe sie sich in den Ira Verlaufe dieses Rechtsstreits, in dem die Klägerin den Kaufpreis für die gelieferte Y/are zunächst im Y/ege des Urkundenprozesses forderte, machte sie ferner geltend, ein Vertrag über ca« 20 000 t Heizöl sei nicht zustande gekommene Zur Erledigung des Zahlungsanspruchs der Klägerin schlossen die Parteien am 20o September 1963 einen Zwischenvergleich, in dem sich die Beklagte u„ao verpflichtete, an die Klägerin den Klagebetrag von 312 147?10 DM zu zahlen, während die Klägerin es übernahm, der Beklagten für den Anspruch auf Rückforderung dieses Betrages eine Bankbürgschaft zu beschaffeno Die Bürgschaft soll nach dem Vergleich erlöschen, sobald in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden ist, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Nichtlieferung von 20 000 t Heizöl nicht zustehto Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Anträge, dio Klägerin zur Zahlung von 312 147,10 DM nebst 5 Zinsen seit dem I^Jflarz 1963 zu verurteilen o Ihren Schaden infolge Nichtbelieferung bezifferte die Beklagte auf 640 000 DM« Die Klägerin forderte mit der Klage nur noch Zinsen vom Klagobetrag bis zur Zahlung und ferner die Feststellung, daß die Beklagte gegen sie keine weitere Forderung in Höhe von 327 852590 DM habe = cLxe Beklagte im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten hat, deutsches Recht sei auch für das Zustandekommen des Vertrages anwendbar, und die Klägerin sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen habe» Daraus folgert das Berufungsgericht, die Parteien hätten im Prozeß die Anwendung deutschen Rechts verbindlich vereinbart. IIo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bereits das Fernschreiben der Klägerin vom 24» Januar 1963 enthalte ein Angebot im Sinne des § 145 BGB» Dieses Angebot habe die Beklagte durch ihr Fernschreiben vom selben Tage angenommen«. Die Abweichungen im Text beider Schreiben seien für den VertragsSchluß ohne Bedeutung• Die Lieferungsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden» Den Auftragsbestätigungen der Klägerin habe die Beklagte nicht zu widersprechen brauchen, denn es handele sich hierbei nicht um Bestätigungsschreiben» Die für echte Bestätigungsschreiben entwickelten Rechtsgrundsätze seien nicht auf eine Auftragsbestätigung zu übertragen» Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob dio Beklagte, wie die Klägerin behauptet habe, erst nach einem Monat seit Empfang des Schreibens vom 25» Januar 1963 gegen den Vorbehalt der Selbstbelieferung protestiert habe (nach Behauptung der Klägerin nämlich erst dann, als festges'tanden habe, daß sie nicht liefern konnte)* Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Beruf ungsur teils offenbar als unstreitig feststellt, konnte die Klägerin die restliche Partie deshalb nicht ausliefern, weil ihr Vorlieferant seiner Lieferpflicht nicht nachkam* Als Vorlieferantin hat die Klägerin dio Firma Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in HflU^ bezeichnet und ihr den Streit verkündete Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß durch widerspruchslose Hinnahme eines Bestätigungsschreibens die in diesem angeführten Geschäftsbedingungen ergänzender Vertragsinhalt werden können, auch wenn ein Vertrag schon geschlossen v/aro Damit wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die "Auftragsbestätigungen" der Klägerin vom 25 * Januar 1963 seien keine Bestätigungsschreiben im Rechtssinne* 1 * Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit ihrem Fernschreiben vom 24* Januar 1965 ein Angebot der Klägerin, das in deren Fernschreiben vom 24. Auch v/onn hiermit der Lieferungsvertrag geschlossen worden ist, so hindert dies nicht, das Schreiben der Klägerin vom 25° Januar 1963 und dessen Anlagen als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne zu werten.. über den Inhalt des zustande gekommenen Vertrages zugrunde gelegt hat« Denn es hat sich mit dem formalen Hinweis begnügt« bei den Auftragsbestätigungen handele es sich nicht um Bestätigungsschreiben« deshalb habe die Beklagte nicht zu widersprechen brauchen, Das ist deshalb nicht richtig, weil "Auftragsbestätigungen" , wenn sie einen vorausgegangenen Vertragsschluß bestätigen und ergänzen, als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne anzusohen sindo Auch vom Standpunkt des Berufungsurteils aus, wonach der Vertrag bereits am 24c Januar durch die beiden Fernschreiben geschlossen war, sind deshalb die Schreiben der Klägerin vom 25c Januar 1963 als echte Bestätigungsschreiben zu werten, Ihrem Wortlaut nach bestätigen die formellen Verkaufsbestätigungen Nr, ®P^63 und einen bereits erfolgten Verkauf, wobei die für ihn geltenden Bedingungen präzisiert und ergänzt werden. Das Berufungsgericht hätte daher unter Anwendung der für Schv/eigen auf Bestätigungsschreiben anzuwendenden Rechtsgrundsätze prüfen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben einen sofortigen Widerspruch der Beklagten erwarten durfte, wenn diese die ihr mitgeteilten allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin und den in dem Begleitschreiben vom 25o Januar 1963 ausdrücklich hervorgehobenen Vorbehalt der Solbstbelieferung nicht gegen sich gelten lassen wollte. 3* Die mündliche Revisionserwiderung hat die Ansicht vertreten, auf die Frage, ob die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 25 «> Januar 1963 widersprochen habe, komme es deshalb nicht an, weil der Vertrag bereits durch die beiden Fernschreiben zustande gekommen sei und hiermit die Vertragsbedingungen ausreichend und vollständig klargestellt worden seien. Unter Kaufleuten besteht auch dann, wenn ein Vertrag durch Fernschreiben zu dem Abschluß gebracht wird, die Sitte, solche Verträge schriftlich zu bestätigen, um die im Fernschreibverkehr häufig nur auf bestimmte Funkte beschränkten Abreden zu ergänzen, Selbst wenn eine derartige Ergänzung sich als Änderung des bereits abgesprochenen Vertragsinhalts darstollt, muß der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach den hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, wenn er an den in dem Bestätigungsschreiben niedergelegten Vertragsinhalt nicht gebunden sein will. Dem vorgotragenen Sachverhalt ist nichts zu entnehmen, was den Schluß rechtfertigen könnte, daß die Beklagte diesem Vorbehalt nicht zu widersprechen brauchte» Wenn die Ware damals auf dem Markt knapp war oder die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen der Beklagten erklärt hatte, sie sitze an der Quelle, so ist daraus nicht zu folgern, die Klägerin habe hiermit verbindlich geäußert, sie werde für ihre Lieferfähigkeit unter allen Umständen ein-stehen* Es besteht nach dein beiderseitigen Vorbringen der Parteien auch kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Klägerin mit dem Lieferungsvorbehalt eine nach dem Gegenstand des Geschäfts gänzlich unzu demutbare Bedingung in den Vertrag oinzuführen versucht habe» Denn die Klägerin hat vorgetragen, daß sie derartige Geschäfte grundsätzlich nur zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem darin enthaltenen Lieferungsvorbehalt abschließe, und der als Zeuge vernommene Angestellte der Beklagten van Bef|B9 hat bekundet, daß in anderen Fällen bei Öllieferungen die Klausel der rechtzeitigen Selbstbelieferung gebraucht werde«, Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin widersprechen mußte, ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beklagte, wenn sie einen Widerspruch unterließ, damit einen Vertrauenstatbestand schaffte, auf den sich die Klägerin bei ihren weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages verlassen durfte * III o Für dieses weitere Verfahren wird auf folgendes hingewieseno Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen , daß der Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung in dem Begleitschreiben der Klägerin vom 25o Januar 1963 Vertragsbestandteil geworden ist, so wird es auch zu prüfen haben, ob dieser Vorbehalt nur im Sinne der Bedingungen über Lieferungseinschränkungen in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedungen der Klägerin zu verstehen isto Hat der Vorbehalt den Sinn einer Klausel "richtige und rechtzeitige Selbstbolieferung Vorbehalten", so hätte die Klägerin die Lieferung von der Erfüllung des von ihr getätigten Deckungskaufes abhängig gemacht * Denn eine solche Klausel macht erkennbar, daß der Verkäufer bereits mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem er die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwartete Eine derartige Klausel hat eine andere Bedeutung als die Klausel, mit der sich der Vertragspartner nur schlechthin die Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten hat (BGHZ 1, 178, 179)° Denn bei der Klausel "Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten" muß sich der Verkäufer darum bemühen, die verkaufte Ware unter Anstrengung nach Treu und Glauben zu beschaffen und sich UoUo auch zu erhöhtem Preis Das Vorbringen der Klägerin spricht dafür, daß sie den Vorbehalt im Sinne der Lieferungseinschränkungen ihrer allgemeinen Lieferungsbedingungen verstanden wissen will» Auf diesen Vorbehalt könnte sie sich aber nur berufen, wenn sie mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem sie die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages erwarteteo Aus welchem Grunde sie von ihrer Vorlieferantin, der sie den Streit verkündet hat, im Stich gelassen worden ist, haben die Parteien in diesem . IVo Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, weil die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25• Januar 1963 keine Bedeutung für den Vertragsinhalt beigelegt hat, den Angriffen der Revision nicht standhält und die Sache einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf.Bei der Zurückverweisung wurde von der Befugnis Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.

FirmaFernschreibenVorbehaltBestätigungsschreibenBerufungsgericht®Klägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ	:	noin	2138	067
HGB § 346 Ea, Ees BGB § 157 Gf
 Läßt ein Kaufmann ein Bestätigungsschreiben? das die schon besprochenen und in übereinstimmenden Fernschreiben fostgelegten Vertragsbedingungen präzisiert und ergänzt, unbeantwortet, so führt das Unterlassen des Widerspruchs grundsätzlich dazu? daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens an den durch dieses Schreiben bestimmten Vertragsinhalt gebunden ist0 Das gilt auch für den Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn er nach dem Gegenstand des Geschäfts nicht als unzu demutbar anzusehen istc
BGH, Urto vo 12. Februar 1968 - VIII ZR 84/66 -
OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 84/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12 o Februar 196® Jodas j Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma £®®®B® Einund Ausfuhr Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jetzt in K®®®®, LI straße®, vertreten durch ihre Geschäftsführer Pr* B( K®®B®, Gfl®®straße ® und Ing» Karl Ko®, Kl L®H®straße flfc.
[9
9
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Pr« fli -
Pr,
 gegen
die Firma M in Ro
& Co», Inhaber Willem Eduard ') 9 Ri®®-Ba®®-straat ®
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
o
Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12e Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr0 Mezger und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revisioh der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1» März 1966 aufgehoben•
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Nach fernmündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien über Lieferung von öl richtete die Klägerin, eine Handelsgesellschaft mit damaligem Sitz in FflB-am 24. Januar .1963 an die beklagte Firma in Ro€~ folgendes Fernschreiben:
"wie bereits fernrauendlich erklärt, sind wir bereit ihren auftrag unter folgenden Bedingungen zu akzeptieren:
ca, 10 000 to heizöl el amerik, herkunft, ablie-ferung februar 63? dm 106?20 sowie ca; 10 000 to gleiche ware, ankunft bis 20/3/63 zu dm 106?— je to jeweils cif rMMÜB/hMHIM range.
ex ts havfru ca0 5-6000 to zu dm 108?— je to, uobernahme innerhalb 10 tagen nach aufnähme der rheinschiffahrt, preise verstehen sich jeweils gegen sofortige kasso bei uebernahme,
 erbitten ihren geschaetzten auftrage”
Nach Empfang dieses Fernschreibens sprach der Inhaber der Beklagten fernmündlich mit dem kaufmännischen Angestellten der Klägerin? MM, über das Geschäft und richteto darauf an sie folgendes Fernschreiben vom 24o Januar 1963s
"hierdurch teilen wir ihnen mit, von ihnen gekauft zu haben:
10.000	tonnen heizoel el (amerik, herkunft)? entsprechend den von ihnen aufgegebenen analysedaten? (fehlt noch d/i) (ware den deutschen zollbestimmun-gen entsprechend) eintreffend rofl^/hgiM; in unsere wähl, bevor ende februar 1963? zu dem prei-se von dm, 106,20 pro 1,000 kg? cif ro(
 (unsere wähl),
10.000	tonnen gleicher ware eintreffend ro hMHB (unsere wähl) ankunft bis 20, maerz 1 zu dm 106,— pro 1,000 kg cif roMHHB/
(unsere wähl).
weiter ca, 5/6000 tonnen unsere wähl zu dm, 108?— pro 1,000 kg, frei ex tankschiff "ha®M* 0 ueber-nahrae innerhalb 14 tage nach dem das Seeschiff wieder fuer binnenschiffc mit bestiinmung deutschland erreichbar ist, (lizenzen fuer diese russ, ware sollen sie stellen)
Zahlung: jeweils bei uebernahme
4
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25 * Januar 1963 wie folgt:
"Für den uns mit Fs» vom 24o Januar 1963 erteilten Auftrag danken wir Ihnen bestens und übersenden Ihnen anliegend unsere ordentli-^g^Verkaufsbestätigung KOo ^ft/63o, sowie
 Bei der ameriko Importware handelt es sich um ca» Ankunftsdaten, die wir selbst seitens unseres Geschäftsfreundes nicht verbindlich vorliegen haben. Selbstverständlich sind wir bemüht, die Ware so zu disponieren, daß die Ankünfte Ihren Wünschen entsprechen« Wir müssen jedoch ausdrücklich den Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung machen."
In den beiden dem Schreiben beigefügten Verkaufsbestätigungen, für die Vordrucke verwendet worden sind, heißt es einleitend:
"wir verkauften Ihnen gemäß heutigem Begleitschreiben und unseren allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen".
Die Verkaufsbestätigung Nr« ®P/63 bezieht sich auf ca« 5/6000 t Heizöl el aus dem schwimmenden Tankschiff "HaflP"o Die Verkaufsbestätigung Nr* ®B/63 über ca« 20 000 t Heizöl el, amerik« Ursprungs, enthielt u.a. folgende Angaben:
"Ca« techn« Daten: wurden Ihnen bereits aufge-geben«
Umschließung: Verkäufers Tankschiffe Preis: DM 106,20 je to für Anlieferung im Februar IQg-a DM 106,— je to für Anlieferung im März 19630 ^
o o c o
Lieferung: voraussichtlich Februar/März 1963« Versandanschrift:	range•
000
 
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die dem Begleitschreiben vom 25c Januar 1963 ebenfalls beilagen, bestimmen unter der Überschrift ’’Lief e rungs ein schränkungen":
"Haftung für Lieferfristen kann nicht übernommen werden«, Fälle höherer Gewalt, Störungen oder Einschränkungen im Betriebe der Verkäuferin oder deren Lieferwerk, ungenügende Zufuhr von Strom-, Roh- und Brennstoffen sowie ungenügende Versandmöglichkeiten entbinden Verkäuferin für deren Dauer ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferung o Im Falle der ITichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung der Verkäuferin seitens der Vorlieferanten ist Verkäuferin von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbundene Sie verpflichtet sich in diesem Falle, ihre Ansprüche an den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten«,"
Die Klägerin lieferte an die Beklagte auf den Vertrag über russisches Heizöl (Auftragsbestätigung Nr«, BP/63) 5 390 251 kg öl und forderte hierfür von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises mit einem Restbetrag von 312 147,10 DM„ Die Beklagte lehnte Zahlung mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Verpflichtung zur Lieferung von ca«, 20 000 t Heizöl amerikanischen Ursprungs nicht erfüllt habe«. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, sie habe sich in ihrem Begleitschreiben vom 25o Januar 1963 "termingerechte Selbstbelieferung" Vorbehalten und sei, da ihre Vorlieferantin nicht geliefert habe, auch nach ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nur dazu verpflichtet, ihre Ansprüche an die Vorlieferantin auf Verlangen abzutreten <> Dazu habe sie sich in den
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Verhandlungen, die zwischen den Parteien linde März 1963 und später geführt wurden, bereit erklärt und der Beklagten eine entsprechende Abtretungserklärung übermittelt0
Ira Verlaufe dieses Rechtsstreits, in dem die Klägerin den Kaufpreis für die gelieferte Y/are zunächst im Y/ege des Urkundenprozesses forderte, machte sie ferner geltend, ein Vertrag über ca« 20 000 t Heizöl sei nicht zustande gekommene Zur Erledigung des Zahlungsanspruchs der Klägerin schlossen die Parteien am 20o September 1963 einen Zwischenvergleich, in dem sich die Beklagte u„ao verpflichtete, an die Klägerin den Klagebetrag von 312 147?10 DM zu zahlen, während die Klägerin es übernahm, der Beklagten für den Anspruch auf Rückforderung dieses Betrages eine Bankbürgschaft zu beschaffeno Die Bürgschaft soll nach dem Vergleich erlöschen, sobald in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden ist, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Nichtlieferung von 20 000 t Heizöl nicht zustehto
 Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Anträge, dio Klägerin zur Zahlung von 312 147,10 DM nebst 5 Zinsen seit dem I^Jflarz 1963 zu verurteilen o Ihren Schaden infolge Nichtbelieferung bezifferte die Beklagte auf 640 000 DM«
Die Klägerin forderte mit der Klage nur noch Zinsen vom Klagobetrag bis zur Zahlung und ferner die
 Feststellung, daß die Beklagte gegen sie keine weitere Forderung in Höhe von 327 852590 DM habe =
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5 i» Zinsen vom ursprünglichen Klagebetrag ab 4o März 1963 bis zur Zahlung der Hauptsumine verurteilt o Die Widerklage hat es abgewieseno Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagten gegen die Klägerin keine weitere Forderung in Höhe von 327 852?90 DM zustehe•
Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs verurteilt? an die Beklagte 312 147?10 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1c Oktober 1963 zu zahlen«.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung die Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der V/iderklage weitere
 Entscheidungsgründo:
Io Das Berufungsgericht hat die Frage? ob und zu welchen Bedingungen ein Lieferungsvertrag über ca3 20 000 t Heizöl amerikanischen Ursprungs geschlossen worden ist, nach deutschem Recht geprüfte 33s hält deutsches Recht deshalb für anwendbar? weil
cLxe Beklagte im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten hat, deutsches Recht sei auch für das Zustandekommen des Vertrages anwendbar, und die Klägerin sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen habe» Daraus folgert das Berufungsgericht, die Parteien hätten im Prozeß die Anwendung deutschen Rechts verbindlich vereinbart.
In der RevisionsVerhandlung haben die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erklärt, daß sie das Berufungsurteil insoweit nicht beanstanden. Deshalb bedürfen die Erwägungen des Berufungsgerichts keiner Nachprüfung«
IIo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bereits das Fernschreiben der Klägerin vom 24» Januar 1963 enthalte ein Angebot im Sinne des § 145 BGB» Dieses Angebot habe die Beklagte durch ihr Fernschreiben vom selben Tage angenommen«. Die Abweichungen im Text beider Schreiben seien für den VertragsSchluß ohne Bedeutung• Die Lieferungsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden» Den Auftragsbestätigungen der Klägerin habe die Beklagte nicht zu widersprechen brauchen, denn es handele sich hierbei nicht um Bestätigungsschreiben» Die für echte Bestätigungsschreiben entwickelten Rechtsgrundsätze seien nicht auf eine Auftragsbestätigung zu übertragen» Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob dio Beklagte, wie die Klägerin behauptet habe, erst nach einem Monat seit Empfang des Schreibens vom 25» Januar 1963 gegen den Vorbehalt
 der Selbstbelieferung protestiert habe (nach Behauptung der Klägerin nämlich erst dann, als festges'tanden habe, daß sie nicht liefern konnte)*
Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Beruf ungsur teils offenbar als unstreitig feststellt, konnte die Klägerin die restliche Partie deshalb nicht ausliefern, weil ihr Vorlieferant seiner Lieferpflicht nicht nachkam* Als Vorlieferantin hat die Klägerin dio Firma	Vertriebsgesellschaft
 mit beschränkter Haftung in HflU^ bezeichnet und ihr den Streit verkündete
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß durch widerspruchslose Hinnahme eines Bestätigungsschreibens die in diesem angeführten Geschäftsbedingungen ergänzender Vertragsinhalt werden können, auch wenn ein Vertrag schon geschlossen v/aro Damit wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die "Auftragsbestätigungen" der Klägerin vom 25 * Januar 1963 seien keine Bestätigungsschreiben im Rechtssinne*
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem Rechtsfehler. Seine Entscheidung läßt sich daher nicht aufrechterhalten*
1 * Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit ihrem Fernschreiben vom 24* Januar 1965 ein Angebot der Klägerin, das in deren Fernschreiben vom 24. Januar 1963 enthalten sei, angenommene
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Auch v/onn hiermit der Lieferungsvertrag geschlossen worden ist, so hindert dies nicht, das Schreiben der Klägerin vom 25° Januar 1963 und dessen Anlagen als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne zu werten.. Ein solches hat den Zweck, vorausgegangene Vertragsverhandlungen festzulegen, die bereits zu dem Abschluß geführt oder ihn doch soweit vorbereitet haben, daß sie in dem Bestätigungsschreiben ihren Abschluß finden» Ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne setzt also regelmäßig voraus, daß eine vertragliche Bindung, sei es mündlich oder schriftlich, ZoBo durch übereinstimmende Fernschreiben, eingetreten ist» Gerade bei einem Vertragsabschluß durch Fernschreiben kann es den Gepflogenheiten der Geschäftspartner entsprechen, zusammenfassend zu bestätigen, was ausdrücklich oder stillschweigend als vereinbart gelten solle Handelt es sich um ein solches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne, so ist der Empfänger nach der Verkehrssitte gehalten, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den ihm bestätigten Vertragsinhalt nicht gegen sich gelten lassen will« Dann hat Schweigen die Bedeutung einer Zustimmung und kann dahin gedeutet werden, daß sich der Empfänger auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners unterworfen hat, zu demal wenn sic dem Bestätigungsschreiben beigefügt worden sind»
2o Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsätze seiner Beurteilung des Streitstoffes und den Feststellungen
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über den Inhalt des zustande gekommenen Vertrages zugrunde gelegt hat« Denn es hat sich mit dem formalen Hinweis begnügt« bei den Auftragsbestätigungen handele es sich nicht um Bestätigungsschreiben« deshalb habe die Beklagte nicht zu widersprechen brauchen, Das ist deshalb nicht richtig, weil "Auftragsbestätigungen" , wenn sie einen vorausgegangenen Vertragsschluß bestätigen und ergänzen, als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne anzusohen sindo Auch vom Standpunkt des Berufungsurteils aus, wonach der Vertrag bereits am 24c Januar durch die beiden Fernschreiben geschlossen war, sind deshalb die Schreiben der Klägerin vom 25c Januar 1963 als echte Bestätigungsschreiben zu werten, Ihrem Wortlaut nach bestätigen die formellen Verkaufsbestätigungen Nr, ®P^63 und einen bereits erfolgten Verkauf, wobei die für ihn geltenden Bedingungen präzisiert und ergänzt werden.
Das Berufungsgericht hätte daher unter Anwendung der für Schv/eigen auf Bestätigungsschreiben anzuwendenden Rechtsgrundsätze prüfen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben einen sofortigen Widerspruch der Beklagten erwarten durfte, wenn diese die ihr mitgeteilten allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin und den in dem Begleitschreiben vom 25o Januar 1963 ausdrücklich hervorgehobenen Vorbehalt der Solbstbelieferung nicht gegen sich gelten lassen wollte. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Darin liegt ein Rechtsfehler,
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3* Die mündliche Revisionserwiderung hat die Ansicht vertreten, auf die Frage, ob die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 25 «> Januar 1963 widersprochen habe, komme es deshalb nicht an, weil der Vertrag bereits durch die beiden Fernschreiben zustande gekommen sei und hiermit die Vertragsbedingungen ausreichend und vollständig klargestellt worden seien. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Unter Kaufleuten besteht auch dann, wenn ein Vertrag durch Fernschreiben zu dem Abschluß gebracht wird, die Sitte, solche Verträge schriftlich zu bestätigen, um die im Fernschreibverkehr häufig nur auf bestimmte Funkte beschränkten Abreden zu ergänzen, Selbst wenn eine derartige Ergänzung sich als Änderung des bereits abgesprochenen Vertragsinhalts darstollt, muß der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach den hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, wenn er an den in dem Bestätigungsschreiben niedergelegten Vertragsinhalt nicht gebunden sein will. Das gilt auch für den Fall, daß der Verkäufer einer Ware erst durch Bestätigungsschreiben seine allgemeinen Lieferungsbedingungen oder - wie hier - durch besondere Hervorhebung den Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung in den Vertrag einführen will.
Dem vorgotragenen Sachverhalt ist nichts zu entnehmen, was den Schluß rechtfertigen könnte, daß
 die Beklagte diesem Vorbehalt nicht zu widersprechen brauchte» Wenn die Ware damals auf dem Markt knapp war oder die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen der Beklagten erklärt hatte, sie sitze an der Quelle, so ist daraus nicht zu folgern, die Klägerin habe hiermit verbindlich geäußert, sie werde für ihre Lieferfähigkeit unter allen Umständen ein-stehen* Es besteht nach dein beiderseitigen Vorbringen der Parteien auch kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Klägerin mit dem Lieferungsvorbehalt eine nach dem Gegenstand des Geschäfts gänzlich unzu demutbare Bedingung in den Vertrag oinzuführen versucht habe» Denn die Klägerin hat vorgetragen, daß sie derartige Geschäfte grundsätzlich nur zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem darin enthaltenen Lieferungsvorbehalt abschließe, und der als Zeuge vernommene Angestellte der Beklagten van Bef|B9 hat bekundet, daß in anderen Fällen bei Öllieferungen die Klausel der rechtzeitigen Selbstbelieferung gebraucht werde«,
Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin widersprechen mußte, ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beklagte, wenn sie einen Widerspruch unterließ, damit einen Vertrauenstatbestand schaffte, auf den sich die Klägerin bei ihren weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages verlassen durfte *
Demnach kommt es darauf an, ob die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin unverzüglich widersprochen hato Hierüber ist zwar Beweis erhoben
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word en 9 das Berufungsgericht hat sich jedoch einer Würdigung der Beweisaufnahme enthalten. Deshalb muß dies in einem erneuten Berufungsverfahren nachgeholt wordene
III o Für dieses weitere Verfahren wird auf folgendes hingewieseno
 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen , daß der Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung in dem Begleitschreiben der Klägerin vom 25o Januar 1963 Vertragsbestandteil geworden ist, so wird es auch zu prüfen haben, ob dieser Vorbehalt nur im Sinne der Bedingungen über Lieferungseinschränkungen in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedungen der Klägerin zu verstehen isto Hat der Vorbehalt den Sinn einer Klausel "richtige und rechtzeitige Selbstbolieferung Vorbehalten", so hätte die Klägerin die Lieferung von der Erfüllung des von ihr getätigten Deckungskaufes abhängig gemacht * Denn eine solche Klausel macht erkennbar, daß der Verkäufer bereits mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem er die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwartete Eine derartige Klausel hat eine andere Bedeutung als die Klausel, mit der sich der Vertragspartner nur schlechthin die Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten hat (BGHZ 1, 178, 179)° Denn bei der Klausel "Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten" muß sich der Verkäufer darum bemühen, die verkaufte Ware unter Anstrengung nach Treu und Glauben zu beschaffen und sich UoUo auch zu erhöhtem Preis
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eindecken, wenn ihm die Beschaffung der verkauften Ware zu diesem Preis zuzuinuten ist (BGH Urteil vom 24o Juni 1958 - VIII ZR 52/57 - IM BGB § 157 (Gf)
Nr, 4 = NJV/ 195öP 1628 = MDR 1958-; 683 = Y/M 1958,
1136 =* Betrieb 1958, 868; vgl, Heynen in RiV/ 1956
So 81)o
Das Vorbringen der Klägerin spricht dafür, daß sie den Vorbehalt im Sinne der Lieferungseinschränkungen ihrer allgemeinen Lieferungsbedingungen verstanden wissen will» Auf diesen Vorbehalt könnte sie sich aber nur berufen, wenn sie mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem sie die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages erwarteteo Aus welchem Grunde sie von ihrer Vorlieferantin, der sie den Streit verkündet hat, im Stich gelassen worden ist, haben die Parteien in diesem . Rechtsstreit bisher nicht erörtert,
IVo Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, weil die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25• Januar 1963 keine Bedeutung für den Vertragsinhalt beigelegt hat, den Angriffen der Revision nicht standhält und die Sache einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf. Bei der Zurückverweisung wurde von der Befugnis Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hängt von der Endentscheidung de3 Rechtsstreits ab und bleibt daher dem Berufungsgericht Vorbehalten *
Dr„ Haidinger	Dr„	G-elhaar	Artl
 Dr0 Mezger
 Braxmaier
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 84/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma FMHHHHI Einund Ausfuhr Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jetzt in KMHiH? EMHH straßeJB, vertreten durch ihre Geschäftsführer Er0 El KBBBIi, GHBMstraße H und Ingo Karl K09, Kl L^HBRstraße 0,
Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin, Y/iderbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof«Er. und Er« MH -
gegen
 die Firma Ma in Ro
 Inhaber Willem Eduard Mal -BaMH-straat H,
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
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Per VIII., Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 27* März 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sov/ie der Bundesrichter Artl5 Dr» Mezger-, Br» Messner und Mormann
 beschlossen:
Bas Urteil des Senats vom 12, Februar 1968 v/ird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt;, daß es auf Seite M - 5, Zeile von unten -heißen muß:
OGHZ (nicht BGHZ),
Br„ Haidinger	Artl