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BGH

Gericht: BGH

^ fr Dar VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaarj Artl, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die (Beklagte) wird mir zur Ausführung dieses Auftrages Materialien zu dem Preise von insgesamt ca, DM 21-000,-- lieferno Zur Sicherung dieses Betrages zediere ich von meiner/ unserer Forderung, die aus der Ausführung des obengenannten Auftrages in Höhe von DM *+3*500,— entstehen wird DM 21,000,-- Entgegen dem Inhalt der Urkunde hatte jedoch die Beklagte, was der Kläger nicht wußte, mit S00 vereinbart, daß ein Teil der abgetretenen Werklohnforderung nicht zu dem Ausgleich der Kaufpreisforderung der Beklagten aus Materiallieferungen für das Bauvorhaben Schö0000 Straße 0-0, sondern zur Abdeckung älterer Schulden S(H| dienen sollte. Dementsprechend erkannte, als am 21, Juni 1961 der Kläger der Beklagten DM lo 000 "a conto Bauvorhaben Schö0000 Straße 0-0, Zession S000" Überweisen ließ, die Beklagte das bei ihr geführte Baukonto S000 "Schö0000 Straße" nur mit 5 000 DM und schrieb die restlichen 5 000 DM dem laufenden Konto S000 - also auf dessen ältere Verbindlichkeiten - gut. zur Verwendung in meinem Bauvorhaben sanitäre Artikel zu liefern, und zwar im Umfang des mir bekannten Auftrages der Firma Ho an die (Beklagte )» troffenen Vereinbarung, daß die Zahlungen des Klägers teilweise auf ältere Schulden S^||^ bei der Beklagten verrechnet werden sollten, enthielt die Zession SfHV vom 19« Januar 1961 den Vermerk, daß er seine Forderung gegen den Kläger zur Sicherung der Forderung der Beklagten abtrete, die dieser aus den Lieferungen für das Bauvorhaben des Klägers entstehen würde« Diese Zessionsurkunde wurde dem Kläger nicht nur vorgelegt« Er hat auch auf Verlangen der Beklagten die Zession durch schriftlichen Vermerk auf der Zessionsurkunde "anerkannt"• Der Kläger mußte deshalb glauben, daß seine Überweisung vom 21« Juni 1961 in voller Höhe von lo 000 DM die Schuld aus Lieferungen für sein (des Klägers) Bauvor- haben tilgte« Ebenso mußte er, als er sich im August 1961 für die Liefer schulden SfHP verbürgte, annehmen, diese Schulden seien durch die Überweisung vom 21« Juni 1961 in Höhe von lo 000 DM - und nicht nur in Höhe von 5 000 DM -getilgt« Dioser von ihr selbst hervorgerufene Irrtum des Klägers durfte der Beklagten nicht entgehen. Der Grundsatz, daß ein Gläubiger den Bürgen nicht über Umfang und Tragweite des mit der Bürgschaft verbundenen Risikos aufzuklären braucht, leidet in einem solchen Falle eine Ausnahme, in dem der Gläubiger selbst den Irrtum des Bürgen veranlaßt hat» Die Beklagte hat sich deshalb aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 276 BGB dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht« Das Berufungsgericht stellt - von der Revision unangefochten - fest, der Kläger hätte die Bürgschaft nicht uin dieser Form'1 - das soll heißen: nicht in diesem Umfange - übernommen, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommon wäre«, Der Kläger hat deshalb insoweit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld, den er der BUrg-schaftsforderung einredeweise entgegensetzen kann»

FirmaBauvorhabenBürgschaftUmfangKläger

Volltext der Entscheidung

21C0 01? BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
29o Juni 1966 Klett, Justizohe r sekret Sr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Eisen-	und	Stahl-Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haftung in
 vertreten durch die Geschäftsführer Dr» Othard Schfl^p und Otto	ebendaj
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Architekten Heinz	in	BflBK	0,
(Sp00p), Rggggg^traßelÖH^
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
- 2
^ fr
 Dar VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaarj Artl, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2*+. Januar 196*+ wird auf Kosten des Beklagten zurück-ge wie sen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Jahro 1961 war die Firma SflHP in BflfBP voin Kläger und seinem Mitbauherrn Bruno Afl^ mit Installationsarbeiten in cbm Bauvorhaben SchödHH Straße beauftragt. Die erforderlichen Materialien bestellte die Firma SflIP bei der Beklagten, von der sie sich auch sonst beliefern ließ» Bevor diese im Februar 1961 mit den Lieferungen begann, ließ sie sich von	folgende,	von	ihr entworfene schriftliche Ab-
tretung serklärung geben:
"Zession
 Die Firma Bruno	und	(Kläger) hat mir /uns einen
 Auftrag auf Lieferung von Installationsarbeiten
 im Bestellwert von DM ^ßojOO,—
erteilt, mit dessen Ausführung ich unverzüglich beginnen werde.
- 3 ~
Die (Beklagte) wird mir zur Ausführung dieses Auftrages Materialien zu dem Preise von insgesamt
 ca, DM 21-000,--
lieferno
 Zur Sicherung dieses Betrages zediere ich von meiner/ unserer Forderung, die aus der Ausführung des obengenannten Auftrages in Höhe von DM *+3*500,— entstehen wird
DM 21,000,--
an die (Beklagte) ««,
Ich verpflichte mich, den Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen mit der Weisung, unmittelbar an die (Beklagte) zu zahlen ,», £000, den 19,1,1961
gezo Helmut S0^p,"
Diese Abtretungserklärung legte S^|p dem Kläger und seinem Mitbauherrn zur Anerkennung vor, die sie mit einem von ihnen unterschriebenen Anerkennungsvermerk versahen. Entgegen dem Inhalt der Urkunde hatte jedoch die Beklagte, was der Kläger nicht wußte, mit S00 vereinbart, daß ein Teil der abgetretenen Werklohnforderung nicht zu dem Ausgleich der Kaufpreisforderung der Beklagten aus Materiallieferungen für das Bauvorhaben Schö0000 Straße 0-0, sondern zur Abdeckung älterer Schulden S(H| dienen sollte. Dementsprechend erkannte, als am 21, Juni 1961 der Kläger der Beklagten DM lo 000 "a conto Bauvorhaben Schö0000 Straße 0-0, Zession S000" Überweisen ließ, die Beklagte das bei ihr geführte Baukonto S000 "Schö0000 Straße" nur mit 5 000 DM und schrieb die restlichen 5 000 DM dem laufenden Konto S000 - also auf dessen ältere Verbindlichkeiten - gut. Im August 1961 verlangte die Beklagte mit der Behauptung, die von S00 gestellten Sicherheiten seien erschöpft, vom Kläger weitere Sicherheit in Form einer Bürgschaft, Der Kläger erteilte darauf der Beklagten folgende, von dieser formulierte
’’Bürg schaf tsorklärung
 Ich bin der Bauherr (mit einem Anteil von ?o %) des Bauvorhabens •,, Schö000|0 Straße 0-0 ,,,
- b -

Die Firma Ho Sp||B . „» ist von mir beauftragt, in meinem Bauvorhaben Arbeiten auszuführen »»» Die (Beklagte) ist von der Firma Ho Qgg/ß auf ge fordert? zur Verwendung in meinem Bauvorhaben sanitäre Artikel zu liefern, und zwar im Umfang des mir bekannten Auftrages der Firma Ho	an	die (Beklagte )»
Ich übernehme hiermit für alle Verpflichtungen der Firma Ho SBV gegen die (Beklagte), die aus der Ausführung des vorbozeichneten Auftrages entstehen, also insbesondere im Umfang der entsprechenden Kaufpreisverpflichtungen der Firma Ho	gegen die (Beklagte),
soweit sie entstanden sind und noch entstehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft» Der Umfang dieser Bürgschaftserklärung ist auf den Höchstbetrag von
DM 7 ooo,— (Siebentausend)
begrenzt» goz« (Kläger)ou
 Die Beklagte lieferte ausweislich ihres Kontoauszuges an SflBP für 2o 565,^o DM Ware und belastete ihn mit Verzugszinsen von 207,58 DM, so daß das Konto im Soll 2o 772,98 UM ausweisto Dem stehen nach dem Kontoauszug der Beklagten Gutschriften - im wesentlichen Überweisungen des Klägers - nur in Höhe von 18 158,81 DM gegenüber, so daß die Beklagte ihre Forderung gegen S^BP auf 2 61^,17 DM bemißt» In dieser Höhe nimmt sie mit der Widerklage den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch» Dar Kläger, der mit der Klage die Bürgschaftsurkunde herausverlangt, vertritt den Standpunkt, die Beklagte müsse sich auf ihre Forderung gegen SBIB auch die restlichen 5 000 DM aus der Überweisung vom 21» Juni 1961 (sowie noch weitere Beträge) anrechnen lassen; die Beklagte sei also Uberbezahlt und habe deshalb auch gegen ihn keine Bürgschaft sf or de rung« Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - der Klage stattgegeben und die in zweiter Instanz erhobene Widerklage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte eine entgegengesetzte Entscheidung» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entseheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung in erster Linie darauf, die BUrgschaftsschuld des Klägers sei erloschen, weil gemäß § 366 Abs«. 2 BGB die Überweisung des Klägers vom 210 Juni 1961 auf diese Bürgschaftsschuld und nicht auf seine liferklohnschuld anzurochnen gewesen sei» Dies ist schon deshalb irrig, weil der Kläger erst am lOo August 1961 die Bürgschaft übernommen hat, er mithin am 21« Juni 1961 noch keine Leistung auf die Bürgschaftsschuld erbringen wollte und erbracht hat«
Das Berufungsurteil wird jedoch durch die Hilfsbegründung getragen« Entgegen der zwischen der Beklagten und	ge-
troffenen Vereinbarung, daß die Zahlungen des Klägers teilweise auf ältere Schulden S^||^ bei der Beklagten verrechnet werden sollten, enthielt die Zession SfHV vom 19« Januar 1961 den Vermerk, daß er seine Forderung gegen den Kläger zur Sicherung der Forderung der Beklagten abtrete, die dieser aus den Lieferungen für das Bauvorhaben des Klägers entstehen würde« Diese Zessionsurkunde wurde dem Kläger nicht nur vorgelegt« Er hat auch auf Verlangen der Beklagten die Zession durch schriftlichen Vermerk auf der Zessionsurkunde "anerkannt"• Der Kläger mußte deshalb glauben, daß seine Überweisung vom 21« Juni 1961 in voller Höhe von lo 000 DM die Schuld	aus	Lieferungen	für sein (des Klägers) Bauvor-
haben tilgte« Ebenso mußte er, als er sich im August 1961 für die Liefer schulden SfHP verbürgte, annehmen, diese Schulden seien durch die Überweisung vom 21« Juni 1961 in Höhe von lo 000 DM - und nicht nur in Höhe von 5 000 DM -getilgt« Dioser von ihr selbst hervorgerufene Irrtum des Klägers durfte der Beklagten nicht entgehen. Sie war deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus § 2^2 BGB verpflichtet, den Kläger auf seinen Irrtum hinzuweisen.
Der Grundsatz, daß ein Gläubiger den Bürgen nicht über Umfang und Tragweite des mit der Bürgschaft verbundenen Risikos aufzuklären braucht, leidet in einem solchen Falle eine Ausnahme, in dem der Gläubiger selbst den Irrtum des Bürgen veranlaßt hat» Die Beklagte hat sich deshalb aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 276 BGB dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht« Das Berufungsgericht stellt - von der Revision unangefochten - fest, der Kläger hätte die Bürgschaft nicht uin dieser Form'1 - das soll heißen: nicht in diesem Umfange - übernommen, wenn die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommon wäre«, Der Kläger hat deshalb insoweit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld, den er der BUrg-schaftsforderung einredeweise entgegensetzen kann»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr« Haidinger Dr» Gelhaar Artl Mormann Braxmaier