Das Angebot von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Kläger für die Eheleute 20^0 lehnte der Beklagte als unzureichend ab, \*/eil die Kläger nach Verkauf aller Geschäfte, einschließlich der Imbißstube, keine Gewähr mehr böten, daß sie weiterhin in Kaiserslautern blieben. 1. Das Berufungsgericht legt den § 17 des Mietvertrages dahin aus, den Klägern habe einerseits nicht grundsätzlich verwehrt sein sollen, dem Beklagten innerhalb der vorgesehenen 10jährigen Yertragszeit einen Nachfolgepächter zu benennen, andererseits habe der Beklagte aber seine Zustimmung zur Auswahl der Kläger von objektiven (gutsituiert) und subjektiven (genehm) Voraussetzungen abhängig machen dürfen (BU 9). der persönlichen Einstellung dessen, für den es bestimmt ist, zu dem Ausdruck gebracht wird, entnimmt das Berufungsgericht seiner Bedeutung im deutschen Y/ort-schatz: "gern genommen, willkommen, passend, bequem" und der Interessenlage der Parteien, insbesondere der des Beklagten, der bei der Aufnahme neuer Mieter oder Pächter auch auf die Hausgemeinschaft habe Rücksicht nehmen müssen (BU 9, 10). Baß dem Y/ort "genehm" hier eine andere als die übliche Bedeutung habe beigemessen v/erden sollen, sieht das Berufungsgericht nicht als nachgewiesen an, so sei es insbesondere nicht richtig, daß dem Beklagten, wie die Kläger meinen, jeder Nachfolgepächter, der nur nicht vorbestraft und unbescholten sei, auch schon "genehm" habe sein müssen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Eheleute habe der Beklagte weder als genehm im Sinne des § 17 des Mietvertrages anzusehen brauchen, noch hätten die Kläger in dem Berufungsrechtszugo den Nachv/eis geführt, daß die Eheleute Z^/^ "gutsituiert" waren. a) Bas Berufungsgericht führt aus, die den Klägern vom Beklagten nitgeteilten Abiohnungsgründe gegen eine Aufnahme der Eheleute als Nachfolgepächter für die Imbißstube (undurchsichtige wirtschaftliche Verhältnisse, Ausländer) seien verständlich. sonders loicht falle, das Bundesgebiet wieder zu verlassen und in ihre Heimat zurückzukehren oder anderweit im Ausland seßhaft zu werden, habe schon allein einen Grund für die ablehnende Haltung des Beklagten gegeben; denn die Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Ausland sei, wenn überhaupt möglich, so doch stets mit großen Schv/ierigkeiten verbunden. Dem Beklagten habe es bei Vertragsabschluß mit Sicherheit gestattet sein sollen, sich als Nachfolger der Kläger in der Imbißstube zuverlässige und friedliebende Leute auszusuchen; es müsse ihm deshalb auch erlaubt sein, Personen abzulehnen, bei denen er eine entsprechende Prüfung nicht vornehmen könne Dazu gehörten die Eheleute Z^J^, die sich zur Zeit der -Vertragoverhandlungen unstreitig erst ein Jahr in Kaiserslautern und im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Sie hätten aber auch nicht in Abrede genommen, daß der Beklagte die ihm an-' gegebenen Referenzanschriften sämtlich ausgenutzt, jedoch nicht eine einzige positive Auskunft erhalten habe. Unter diesen Umständen erscheint es nach Auffassung des Berufungsgerichts durchaus verständlich, daß die genann ton Eheleute dem Beklagten keine "genehmen11 Nachfolger der Kläger im Vertrage gewesen seien. b) Darüber hinaus, so fährt das Berufungsgericht fort, sei von den Klägern auch nicht der Beweis geführt, daß die Eheleute "gutsituiert" waren. mann zflBP habe zwar bekundet, er und seine Frau hätten die notwendigen Barmittel (40 000 DM) zu dem Ankauf der Imbißstube besessen und hätten auch noch etwa 50 000 DM Vermögen im Ausland (aus einer Wiedergutmachungsent-schüdigung von ursprünglich 66 000 DM) gehabt, habe aber gleichzeitig eingeräumt, daß seine Ehefrau upd er zur Zeit der Verhandlungen - entgegen dem Saeh-vortrag der Kläger im Prozeß - keinen Grundbesitz und auch kein v/eiteres Kapital besessen hätten und daß sie zur Inbetriebnahme der Imbißstube Kredit benötigt hätten, Daraus entnimmt das Berufungsgericht, die Eheleute hätten ihr Auslandskapital nicht angreifen wollen oder können und hätten deshalb den Imbißstubenbetrieb mit Schulden beginnen müssen. Das Berufungsgericht hält es deshalb nicht für vertragswidrig, daß der Beklagte eine ausreichende Sicherheit verlangte und daß ihm dafür eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kläger, die sich gerade ihres Grundbesitzes entledigt hatten und im Begriff standen, auch noch ihre Geschäfte zu veräußern, nicht genügte. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß der Beklagte die Eheleute 21^/0 als Nachfolgo-pächter ablehnen durfte. Dem Beklagten habe nach seinen Darlegungen allein daran gelegen, einen Mieter präsentiert zu bekommen, der ihm für die Erfüllung des Mietvertrages ebenso gut war wie die Kläger. Das Berufungsgericht hat mit Recht in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellt, daß der Beklagte nach § 17 des Vertrages, wie es ihn tatrichterlich auslegt, Anspruch darauf hatte, daß ihm ein (subjektiv) genehmer und (objektiv) gutsituierter Mieter vorgeschlagen wurde und es hat aus rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint, daß die Eheleute Z^BB diese Voraussetzungen erfüllten. Dabei ist unerheblich, ob die Kläger selbst für die Erfüllung des Vertrages über die Imbißstube Sicherheiten gewährten, die die Eheleute Z^IBI nicht erfüllten, und ob die Kläger dem Beklagten damals (objektiv) sicherer oder sogar unsicherer waren als die Eheleute Z^BB* Der Vortrag des Beklagten, die mit deutschen Erauen verheirateten italienischen Kläger seien ihm trotz ihrer Ausländereigenschaft infolge ihrer durch die Heirat stärkeren Bindung an Deutschland sicherer erschienen als die Sie hat aber nicht aufgezeigt, daß ihn damals und Anfang 1962 überhaupt bekannt war, den Klägern werde nach dem Verkauf ihres Hasses und der anderen Geschäfte (außer Imbißstube) kein Vermögen mehr bleiben. Tatrichterliche Erwägung ist es auch, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Beklagten habe die ihm durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kläger angebotene Sicherheit und auch eine gewisse Mietvorauszahlung seitens der Eheleute Z^J^^ (bis zu sechs Monaten) nicht als hinreichende Sicherheit zu genügen brauchen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es in erster Linie darauf abstellt, der Beklagte habe die Eheleute weder als denn die Revision hat nicht aufgezeigt, daß der Beklagte, als er sio als Bachfolgemieter ablehnte, davon Kenntnis haben konnte oder daß es ihm wenigstens glaubhaft gemacht war, ganz abgesehen davon, daß es nicht rechts-irrig ist, wenn das Berufungsgericht meint, schon die besonderen Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland seien mit ein Grund für die ablehnende Haltung des Beklagten gegen die Eheleute Z^pl. Es ist im übrigen auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen entnimmt, daß er und seine Frau ihr Auslandsvermögen nicht hätten heranziehen wollen, sondern daß sie sich das weiter erforderliche Kapital "besorgen" wollten, worunter das Berufungsgericht verstehen konnte, daß das im Y/ege der Kreditaufnahme habe geschehen sollen. Auch bei ihren weiteren Bügen übersieht die Revision, dQÖ es auf die objektive Vermögenslage der Eheleute zg/g nicht ankam, solange sie der Beklagte bei ihrer Ablehnung als Nachfolgemieter nicht kennen konnte, sondern, wie das Berufungsgericht aufgrund der erteilten Auskünfte feststellt, als ’Undurchsichtig” ansehon mußte. Es ist auch unerheblich, ob die Kläger nicht sicherer waren als die Eheleute Der Beklagte hatte nach dem Vertrag, wie ihn das Berufungsgericht auslegt, in jedem Falle Anspruch darauf, einen gutsituierten Nachfolgemieter benannt zu bekommen. Beweislast durch das Berufungsgericht kann angesichts der Passung des § 17 des Mietvertrages, nach dem die Kläger "gutsituierte” und "genehme" Mieter vorzuschlagen hatten, keine Rede sein. Ersichtlich deshalb haben sie für die Eheleute mit denen der Beklagte nicht selbst verhandelt hat, verschiedene Referenzanschriften gegeben, die der Beklagte sämtlich ausgenutzt hat, von denen er jedoch keine einzige positive, sondern eher negative Auskünfte erhalten hatte. c) Daß der Beklagte gegen die Eheleute die übrigens schon seit Oktober 1962 nicht mehr in Kaiserslautern ansässig sind, sonst nichts vorgebracht hat, ist unerheblich; denn als Ablehnungsgrund genügte, daß er sie weder als genehm noch als gutsituiert anzu-oehen brauchte. Das Berufungsgericht mußte auch nicht aufklären, welche Streitigkeiten die Parteien sonst untereinander hatten, v/eil sich daraus zwingende Schlüsse dahin, daß der Beklagte die Eheleute Z^/0 zu Unrecht als Nachfolgemieter abgelehnt hat, nicht ziehen lassen. Daß der Beklagte auch von anderen in Betracht kommenden Nachfolgemietern eine Kaution verlangt haben soll, hat nichts mit der Präge zu tun, ob er die Eheleute als Nach- Dazu hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die eigene Bürgschaft der Kläger und die gebotene Mietvorauszahlung dem Beklagten nicht ausreichend ihr erscheinen brauchten. Andererseits war aber der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungoge-richts bereit, die Eheleute Z^|P in den Mietvertrag eintreten zu lassen, wenn für sie eine Bankodor Brauereibürgschaft geleistet wurde, ein Verlangen, das das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage ohne Reehtsirrtum als berechtigt ansehen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF JjS 2078 049 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3* März 1965 Klett, Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 84/63 URTEIL In dem Rechtsstreit der Kaufleute 1) Pasq.uale S 2) Gonarion S beide wohnhaft in Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Albert in H Beklagter und Revisionsbeklagter, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 ii Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschcl, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht * erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Heustadt/ Y/einstraße vom 20. Dezember 1962 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen i i i j Tatbestand: Die Kläger, zwei mit deutschen Frauen verheiratete Italiener, waren Eigentümer eines Y/ohn- und Geschäftshauses in Kaiserslautern. Darin betrieben sie u.a. eine Imbißstube. Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. November 1961 kaufte der Beklagte den Grundbesitz. Mit Rücksicht auf den vorgesehenen Kaufvertrag schlossen die Parteien einen vom 3. November 1961 datierten Mietvertrag über die von den Klägern im Erdgeschoß betriebene Imbißstube. Es wurde, beginnend mit dem 1. Januar 1962, eine Vertragszeit von 10 Jahren und ein monatlicher Mietzins von 1000 DM vereinbart. In § 17 des Mietvertrages heißt es: "Sofern die Pächter (Kläger) die Absicht einer Veräußerung der Imbißstube haben, räumen diese dem Hauseigentümer (Beklagten) hiermit ein Vorkaufsrecht ein. Der Verkauf der Imbißstube ist dann möglich, wenn dazu der ... (Beklagte) sein Einverständnis erklärt. Dieses ... kann der ... (Beklagte) nicht versagen, v/enn die ... (Kläger) ihn einen gutsituierten, genohmon Nachfolge- mietcr, der in die bestehenden Vertragsver- hältniose eintritt, vorschlägt (richtig: Vorschlägen)." Am 27. Januar 1962 schlossen die Kläger mit den Eheleuten einen Vertrag, nach dem diese die Im- bißstube für einen Preis von 40 000 DM übernehmen sollten, der an die Kläger bar gezahlt werden sollte. Die Eheleute sind israelische Staatsangehörige, die damals in Kaiserslautern eine andere Imbißstube betrieben. Mit Schreiben vom 29. Januar 1962 baten die Kläger den Beklagten um Zustimmung zu dem Verkauf ihrer Imbißstube und zu dem Eintritt der Käufer in das Pachtverhältnis. Der Kläger versagte seine Genehmigung mit der Begründung, die Eheleute seien erst zu kurze Zeit in Kaisers- lautern, er habo sich ein Urteil über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bilden können. Anläßlich einer persönlichen Hücksprache mit dcn Klägern verlangte der Beklagte die Stellung der Bürgschaft einer Brauerei oder einer Bank oder einer ausreichenden anderweiten Sicherheit. Dieses Verlangen wurde von den Klägern abgelohnt. Das Angebot von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Kläger für die Eheleute 20^0 lehnte der Beklagte als unzureichend ab, \*/eil die Kläger nach Verkauf aller Geschäfte, einschließlich der Imbißstube, keine Gewähr mehr böten, daß sie weiterhin in Kaiserslautern blieben. Die Kläger behaupten, die Eheleute 2^//^ seien "gutsituierte" "genehme" Nachfolgepächter im Sinne des § 17 des Vertrages vom 3. November 1961 gewesen, so daß der Beklagte sie nicht habe ablehnen dürfen. Durch ihre Ablehnung sei ihnen ein Schaden von insgesamt mindestens 10 000 DM entstanden. Mit den von den Eheleuten gebotenen 40 000 DM hätten die Kläger billig Kaffeemaschinen einkaufen und mit einem Verdienst von mindestens 10 000 DM we it erver kaufen können. Im erston Rechtszuge klagten sie einen Teilbetrag von 5000 DM ihres angeblichen Schadens ein. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszuge erhob der Beklagte Widerklage mit dem Anträge» festzustellen, daß den Klägern auch über den Betrag von 5000 DIJ hinauo ein Schadensersatzanspruch nicht zu-steho. Die Kläger erhöhten daraufhin ihren Klagantrag auf insgesamt 10 000 DM. Dabei begründeten sie .einen * Teilbetrag ihres Schadens hilfsweise auch damit, daß ihnen für die Imbißstube nur noch 35 000 DM geboten seien. Danach erklärte der Beklagte seine Widerklage für in der Hauptsache erledigt. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht legt den § 17 des Mietvertrages dahin aus, den Klägern habe einerseits nicht grundsätzlich verwehrt sein sollen, dem Beklagten innerhalb der vorgesehenen 10jährigen Yertragszeit einen Nachfolgepächter zu benennen, andererseits habe der Beklagte aber seine Zustimmung zur Auswahl der Kläger von objektiven (gutsituiert) und subjektiven (genehm) Voraussetzungen abhängig machen dürfen (BU 9). Es tritt der Rechtsauffassung der Kläger entgegen, den Wort "genehm" könne lediglich dieselbe.Bedeutung zukomnen wie dem Merkmal "gutsituiert11. Daß durch das Wort "genehm11 auch ein subjektives Moment, gesehen aus der persönlichen Einstellung dessen, für den es bestimmt ist, zu dem Ausdruck gebracht wird, entnimmt das Berufungsgericht seiner Bedeutung im deutschen Y/ort-schatz: "gern genommen, willkommen, passend, bequem" und der Interessenlage der Parteien, insbesondere der des Beklagten, der bei der Aufnahme neuer Mieter oder Pächter auch auf die Hausgemeinschaft habe Rücksicht nehmen müssen (BU 9, 10). Baß dem Y/ort "genehm" hier eine andere als die übliche Bedeutung habe beigemessen v/erden sollen, sieht das Berufungsgericht nicht als nachgewiesen an, so sei es insbesondere nicht richtig, daß dem Beklagten, wie die Kläger meinen, jeder Nachfolgepächter, der nur nicht vorbestraft und unbescholten sei, auch schon "genehm" habe sein müssen. Ber Vertragsbestimmung "genehm" komme vielmehr eine umfassendere : Bedeutung zu, die den umfangreichen Möglichkeiten der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen beider Parteien Rechnung trage. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Eheleute habe der Beklagte weder als genehm im Sinne des § 17 des Mietvertrages anzusehen brauchen, noch hätten die Kläger in dem Berufungsrechtszugo den Nachv/eis geführt, daß die Eheleute Z^/^ "gutsituiert" waren. a) Bas Berufungsgericht führt aus, die den Klägern vom Beklagten nitgeteilten Abiohnungsgründe gegen eine Aufnahme der Eheleute als Nachfolgepächter für die Imbißstube (undurchsichtige wirtschaftliche Verhältnisse, Ausländer) seien verständlich. Es könne keinem Vermieter zun Vorwurf gereichen, wenn er es ablehne, Ausländer, deren v/irtschaftliche Verhältnisse nicht übersehbar seien, in einen langfristigen Vertrag eintre-ten zu lassen. Bie Tatsache, daß es solchen Personen be- sonders loicht falle, das Bundesgebiet wieder zu verlassen und in ihre Heimat zurückzukehren oder anderweit im Ausland seßhaft zu werden, habe schon allein einen Grund für die ablehnende Haltung des Beklagten gegeben; denn die Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Ausland sei, wenn überhaupt möglich, so doch stets mit großen Schv/ierigkeiten verbunden. Dem Beklagten habe es bei Vertragsabschluß mit Sicherheit gestattet sein sollen, sich als Nachfolger der Kläger in der Imbißstube zuverlässige und friedliebende Leute auszusuchen; es müsse ihm deshalb auch erlaubt sein, Personen abzulehnen, bei denen er eine entsprechende Prüfung nicht vornehmen könne Dazu gehörten die Eheleute Z^J^, die sich zur Zeit der -Vertragoverhandlungen unstreitig erst ein Jahr in Kaiserslautern und im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Schon deshalb sei die Versagung der Zustimmung zu dem Verkauf der Imbißstube an die Eheleute keine schi- kanöse Y/illensentscheidung des Beklagten gewesen. Daß dieser nicht etwa sonst aus einer vertragsfremden Abneigung gegen die Eheleute gehandelt, habe, ergebe sich einwandfrei aus der unstreitigen Tatsache, daß er nicht nur sämtliche ihm von den Klägegji gegebenen ”Re-ferenzonschriftenu über die EheleulMRragenutzt, vielmehr auch noch eine weitere Stelle um Aufklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dos Ehepaares Z^H^ gebeten habe, bevor er seine ablehnende Entscheidung getroffen habe. Die Kläger hätten zwar "mit Nichtwissen bestritten11, daß der Verein d^den Beklagten auf Anfrage mitgeteilt habe, f>in die finanziellen Verhältnisse der Eheleute Z^f^ sei kein genauer Einblick zu gewinnen”. Sie hätten aber auch nicht in Abrede genommen, daß der Beklagte die ihm an-' gegebenen Referenzanschriften sämtlich ausgenutzt, jedoch nicht eine einzige positive Auskunft erhalten habe. * Unter diesen Umständen erscheint es nach Auffassung des Berufungsgerichts durchaus verständlich, daß die genann ton Eheleute dem Beklagten keine "genehmen11 Nachfolger der Kläger im Vertrage gewesen seien. b) Darüber hinaus, so fährt das Berufungsgericht fort, sei von den Klägern auch nicht der Beweis geführt, daß die Eheleute "gutsituiert" waren. Der Ehe- mann zflBP habe zwar bekundet, er und seine Frau hätten die notwendigen Barmittel (40 000 DM) zu dem Ankauf der Imbißstube besessen und hätten auch noch etwa 50 000 DM Vermögen im Ausland (aus einer Wiedergutmachungsent-schüdigung von ursprünglich 66 000 DM) gehabt, habe aber gleichzeitig eingeräumt, daß seine Ehefrau upd er zur Zeit der Verhandlungen - entgegen dem Saeh-vortrag der Kläger im Prozeß - keinen Grundbesitz und auch kein v/eiteres Kapital besessen hätten und daß sie zur Inbetriebnahme der Imbißstube Kredit benötigt hätten, Daraus entnimmt das Berufungsgericht, die Eheleute hätten ihr Auslandskapital nicht angreifen wollen oder können und hätten deshalb den Imbißstubenbetrieb mit Schulden beginnen müssen. Aue der Sicht des Beklagten könnten daher die Vermögensverhültnisse der Eheleute Zpp^ keinesfalls als günstig bewertet werden. Das Verlangen dos Beklagten nach einer Sicherstellung müsse unter diesen Voraussetzungen berechtigt erscheinen, zu demal er ein Vermieterpfandrecht wegen künftiger Entschädigungsforderungen nach § 559 BGB nicht geltend machen könnte. Das Berufungsgericht hält es deshalb nicht für vertragswidrig, daß der Beklagte eine ausreichende Sicherheit verlangte und daß ihm dafür eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kläger, die sich gerade ihres Grundbesitzes entledigt hatten und im Begriff standen, auch noch ihre Geschäfte zu veräußern, nicht genügte. Bei dieser Sachlage sei die Forderung des Beklagten nach einer Bankoder Brauereibürgschaft nicht nur verständlich, sondern auch üblich gewesen. Sein entsprechendes Verlangen stehe jedenfalls nicht im Widerspruch zu § 17 des Mietvertrages. Nach Ablehnung seitens der Kläger, eine Brauerei- oder Bankbürgschaft für die Eheleute Z^|^ zu beschaffen, sei es nicht vertragswidrig, wenn der Beklagte, durch,diese Ablehnung und durch die unübersichtlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute Zucker zweifelnd geworden, von diesen eine Sicherheit in Höhe von 40 000 DM verlangt hätte; denn die Verpachtung einer Imbißstube auf zehn Jahre biete für den Verpächter größere Risiken als etwa die Vermietung einer Wohnung. II. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß der Beklagte die Eheleute 21^/0 als Nachfolgo-pächter ablehnen durfte. Soweit die Revision eine andere Auffassung vertritt, greift sie die tatrichterliche Würdigung und Auslegung des Berufungsgerichts an und will ihre eigene Auslegung des § 17 des Mietvertrages und ihre Würdigung des Sachvortrages und der Beweisaufnahme an die Stelle der durch das Berufungsgericht gesetzt wissen, was unzulässig ist. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der erwähnten Bestimmung eines Individualvertrages gegeben hat, und seine Y/ertung des Beweisergebnisses und des Sachvorbringens der Parteien ist möglich und enthält auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger. Sie hält auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision sucht die Erwägung des Berufungsgerichts in den Vordergrund zu stellen, "letztlich" erscheine es nicht vertragswidrig, wenn der Beklagte von den Eheleu-ten Z^BB eine Sicherstellung von 40 000 BM verlangt habe. Sie meint, weil diese "Bedingung" im Mietverträge keine rechtliche Grundlage finde, könne die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht richtig soin. Dieses habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beklagte durch den Eintritt eines neuen Mieters habe besser gestellt werden sollen, als er gegenüber den Klägern gestellt gewesen sei, was zu verneinen sei. Dem Beklagten habe nach seinen Darlegungen allein daran gelegen, einen Mieter präsentiert zu bekommen, der ihm für die Erfüllung des Mietvertrages ebenso gut war wie die Kläger. Schon dieser Ausgangspunkt der Bevisionsrügen ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat mit Recht in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellt, daß der Beklagte nach § 17 des Vertrages, wie es ihn tatrichterlich auslegt, Anspruch darauf hatte, daß ihm ein (subjektiv) genehmer und (objektiv) gutsituierter Mieter vorgeschlagen wurde und es hat aus rechtlich einwandfreien Erwägungen verneint, daß die Eheleute Z^BB diese Voraussetzungen erfüllten. Dann durfte der Beklagte sie aber ablehnen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. 2. Dabei ist unerheblich, ob die Kläger selbst für die Erfüllung des Vertrages über die Imbißstube Sicherheiten gewährten, die die Eheleute Z^IBI nicht erfüllten, und ob die Kläger dem Beklagten damals (objektiv) sicherer oder sogar unsicherer waren als die Eheleute Z^BB* Der Vortrag des Beklagten, die mit deutschen Erauen verheirateten italienischen Kläger seien ihm trotz ihrer Ausländereigenschaft infolge ihrer durch die Heirat stärkeren Bindung an Deutschland sicherer erschienen als die -10 - ihn bis dahin völlig unbekannten, erst kurze Zeit in Deutschland befindlichen Eheleute beide Auslän- der, ist jedenfalls nicht widerlegt. Die Revision trägt zwar vor, der Beklagte habe bereits bei Vertragsabschluß gev/ußt, daß die Kläger außer der Imbißstube kein Vermögen mehr hatten. Sie hat aber nicht aufgezeigt, daß ihn damals und Anfang 1962 überhaupt bekannt war, den Klägern werde nach dem Verkauf ihres Hasses und der anderen Geschäfte (außer Imbißstube) kein Vermögen mehr bleiben. Tatrichterliche Erwägung ist es auch, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Beklagten habe die ihm durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kläger angebotene Sicherheit und auch eine gewisse Mietvorauszahlung seitens der Eheleute Z^J^^ (bis zu sechs Monaten) nicht als hinreichende Sicherheit zu genügen brauchen. 3. Unrichtig ist es weiter, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe entscheidend darauf abgestellt, daß die Eheleute zun Betriebe der Imbißstube Kre- dit hätten aufnehmen müssen, weil sie ihr Auslandsvermögen nicht hätten angreifen wollen oder können. Das ist nur eine seine Entscheidung nicht tragende Hilfsbegründung. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es in erster Linie darauf abstellt, der Beklagte habe die Eheleute weder als "genehm” noch als "gutsituiert” im Sinne von § 17 des Vertrages anzuoehen brauchen. Als er sie als Nachfolgemieter ablehnte, hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Eheleute keinerlei po- sitive Auskünfte erhalten. Dazu ist der Beklagte in Gegenwart der Kläger am 10. Dezember 1962 vor dem Berufungsgericht persönlich gehört worden. Er hat ausgesagts Ein Steuerberater, der die Eheleute zfl|P beraten habe, - 11 habe ihm abgeraten, diese Eheleute als Nachfolgemieter zu akzeptieren, "weil nichts dahinterstecken würde". Eine ihm weiter als Referenz angegebene Bank habe geschrieben, sie könne über die Finanzkraft der Eheleute noch keine verbindliche Auskunft erteilen, weil sie erst kurzfristig zu ihrem Kundenkreis gehörten. Ein Wirtschaftsprüfer habe ihm, aber erst nach wiederholten Anmahnungen, mitgeteilt, er kenne die Eheleute 2p|p zu wenig und könne deshalb verbindliche Auskunft nicht erteilen. Bei der persönlichen Vernehmung des Beklagten waren die Kläger und der Zeuge zugegen. Obwohl der Beklagte bei seiner Aussage die Auskunftspersonen und die Bank, an die er sich gewandt hatte, genannt hat, sind von den Klägern zu diesen Auskünften keine Beweisanträge gestellt worden (Protokoll vom 10. Dezember 1962 S.5 unten). Bei dieser Sachlage war es unerheblich, ob die Eheleute tatsächlich Auslandsvermögen hatten; denn die Revision hat nicht aufgezeigt, daß der Beklagte, als er sio als Bachfolgemieter ablehnte, davon Kenntnis haben konnte oder daß es ihm wenigstens glaubhaft gemacht war, ganz abgesehen davon, daß es nicht rechts-irrig ist, wenn das Berufungsgericht meint, schon die besonderen Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland seien mit ein Grund für die ablehnende Haltung des Beklagten gegen die Eheleute Z^pl. Es ist im übrigen auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen entnimmt, daß er und seine Frau ihr Auslandsvermögen nicht hätten heranziehen wollen, sondern daß sie sich das weiter erforderliche Kapital "besorgen" wollten, worunter das Berufungsgericht verstehen konnte, daß das im Y/ege der Kreditaufnahme habe geschehen sollen. Die einzig einwandfrei nachprüfbare Behauptung der Kläger über die Vermögenoverhältnisso der Eheleute ztfjP, sie hätten in Deutschland wertvollen Grundbesitz, hat sich als falsch erwiesen; denn der Ehemann zg//g hat diese Behauptung nicht bestätigt« 4. Unerheblich ist bei der gegebenen Sachlage, in welcher Höhe die Eheleute zur: Inbetriebnahme der Imbißstube Kredit hätten in Anspruch nehmen müssen; denn darauf kann es angesichts der übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ankommen. Dieses hat deshalb § 286 ZPO nicht verletzt. Auch bei ihren weiteren Bügen übersieht die Revision, dQÖ es auf die objektive Vermögenslage der Eheleute zg/g nicht ankam, solange sie der Beklagte bei ihrer Ablehnung als Nachfolgemieter nicht kennen konnte, sondern, wie das Berufungsgericht aufgrund der erteilten Auskünfte feststellt, als ’Undurchsichtig” ansehon mußte. Es ist auch unerheblich, ob die Kläger nicht sicherer waren als die Eheleute Der Beklagte hatte nach dem Vertrag, wie ihn das Berufungsgericht auslegt, in jedem Falle Anspruch darauf, einen gutsituierten Nachfolgemieter benannt zu bekommen. Mit einem anderen brauch te er sich nicht einverstanden zu erklären. 5. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 139 ZPO verletzt, wie die Revision in ihren ergänzenden Revisionsbegründungen vom 6. September und 18. September 1963 rügt a) Den Klägern, mindestens ihren Prozeßbevollmächtigten, mußte bewußt sein, daß es darauf ankam, ob die Eheleute dem Beklagten als “genehme" und "gutsi- tuierte” Nachfolgemieter erscheinen könnten. Dann war es aber ihre Sache, die entsprechenden Behauptungen auf-und unter Beweis zu stellen, auch darüber, wae die Imbißstube als Gewinn abwarf und ob das dem Beklagten bei seiner Ablehnung bekannt war. Von einer Verkennung der - 13 Beweislast durch das Berufungsgericht kann angesichts der Passung des § 17 des Mietvertrages, nach dem die Kläger "gutsituierte” und "genehme" Mieter vorzuschlagen hatten, keine Rede sein. Schlugen die Kläger jedenfalls dem in Hamburg wohnenden Kläger unbekannte Ausländer vor, dann mußten sie ihn auch in die Lage versetzen, sich zuverlässig darüber zu unterrichten, ob sie die Voraussetzungen des § 17 des Mietvertrages erfüllten. Ersichtlich deshalb haben sie für die Eheleute mit denen der Beklagte nicht selbst verhandelt hat, verschiedene Referenzanschriften gegeben, die der Beklagte sämtlich ausgenutzt hat, von denen er jedoch keine einzige positive, sondern eher negative Auskünfte erhalten hatte. b) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Kläger auffordern müssen, auch den Kaufvertrag vorzulegen, ist in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht aufrechterhalten worden. c) Daß der Beklagte gegen die Eheleute die übrigens schon seit Oktober 1962 nicht mehr in Kaiserslautern ansässig sind, sonst nichts vorgebracht hat, ist unerheblich; denn als Ablehnungsgrund genügte, daß er sie weder als genehm noch als gutsituiert anzu-oehen brauchte. Das Berufungsgericht mußte auch nicht aufklären, welche Streitigkeiten die Parteien sonst untereinander hatten, v/eil sich daraus zwingende Schlüsse dahin, daß der Beklagte die Eheleute Z^/0 zu Unrecht als Nachfolgemieter abgelehnt hat, nicht ziehen lassen. Unerheblich ist auch, ob die Kläger ihrerseits den Vertrag über die Imbißstube fristlos kündigen können; denn sie haben es nicht getan. Daß der Beklagte auch von anderen in Betracht kommenden Nachfolgemietern eine Kaution verlangt haben soll, hat nichts mit der Präge zu tun, ob er die Eheleute als Nach- folgemieter ablehnen durfte. Dahinstehen kann, ob der Beklagte mit seinem vom Berufungsgericht unterstellten Verlangen, die Eheleute sollten die 40 000 DM, die die Imbißstube kosten sollte, nicht den Klägern auszahlen, sondern damit ihm Sicherheit leisten, zu weit gegangen ist; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist daran der Kaufvertrag zwischen den Klägern und den Eheleuten ZHP Hl sowie deren Eintritt in den Mietvertrag mit dem Beklagten nicht gescheitert, sondern daran, daß die Eheleute Z^p^ dem Beklagten zu unsicher erschienen und daß die Kläger dem Beklagten daraufhin keine ausreichende Sicherheit boten. Dazu hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß die eigene Bürgschaft der Kläger und die gebotene Mietvorauszahlung dem Beklagten nicht ausreichend ihr erscheinen brauchten. Andererseits war aber der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungoge-richts bereit, die Eheleute Z^|P in den Mietvertrag eintreten zu lassen, wenn für sie eine Bankodor Brauereibürgschaft geleistet wurde, ein Verlangen, das das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage ohne Reehtsirrtum als berechtigt ansehen konnte. Nach seiner Aussage hat der Ehemann von dieser Bereitschaft des Beklagten keine Kenntnis erlangt (Protokoll vom 10. Dezember 1962 S.2), sondern nur davon, daß der Beklagte eine hohe Kaution haben wollte, weil er durch die Ablehnung der Stellung einer Bankoder Brauereibürgschaft und die erteilten Auskünfte zweifelnd geworden war. III. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Hechts-irrtum zun Nachteil der Kläger enthält, ist ihre Revi sion als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Dorschei Dr.Mezger * Dr.H.