Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13* Februar 1973 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert» als zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt ist» Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2» Mit Vertrag vom 6, Februar 1970 kaufte der Beklagte (zu 1) - von Beruf Pferdegroßhändler - von der Klägerin/ einer jugoslawischen Außeahandölsfirma» ca, 3 400 Lebend-pferde jugoslawischer Herkunft» - davon ca* 3 000 Schlachtpferde und ca, 400 Sportpferde* Der Vertrag sollte mit wöchentlichem Abruf bis Dezember 1970 abgewickelt werden«, Den nach der jeweiligen Marktlage .festzusetzenden Kaufpreis für die einzelnen Lieferungen hatte der Beklagte durch Akkreditiv zu begleichen. Anfang April 1970 kündigte sie der Klägerin und deren Bank eine bis zu dem 30, Juni 1970 befristete Bankgarantie ihrer Bank über 250 000»— DM an; diese wurde jedoch, von der Mai 1970 kam es zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Unstimmigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Als die Klägerin trotzdem auf Anweisung des Beklagten die Lieferung ausführte, erteilte die Beklagte diesem am 29» Juni 1970 eine Abrechnung über die bisherigen Lieferungen und stellte ihm den sich aus ihr ergebenden Betrag von 146 765,18 DM - u,a. Das.Berufungsgericht geht davon aus, daß die hier streitigen Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründet sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet für diese Forderungen neben dem rechtskräftig verurteilten Beklagten auch die Beklagte als Gesamtschulen© rin . Die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich jedoch aus einem zwischen ihr und dem Beklagten vertraglich vereinbarten Schuldbeitritt; denn sie habe - gegenüber der Klägerin nach außen hin zu dem Ausdruck gebracht - in den Vertragsbeziehungen zu dem Beklagten dadurch eine beherrschende Stellung eingenommen,- daß sie nicht nur die Einzelheiten für die Lieferungen der Schlachtpferde maßgeblich bestimmt, sondern auch die Bezahlung der Rechnungen im eigenen Namen jedenfalls bis zu dem 21. a) Dabei ist im erstgenannten Fall, den das Berufungsgericht hier allein In Betracht zieht, für einen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Beitretenden nur dann Raum, wenn der ursprüngliche und der hinzutretende Schuldner das Entstehen eines derartigen unmittelbaren Rechts zugunsten des Gläubigers vereinbart haben, der Schuldbeitritt mithin Teil eines berechtigenden Vertrages zugunsten eines Dritten ist (Esser aaO S. b) Diese Auslegungsregeln hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Vertragsbeziehungen zwischen P8BHHi und der Beklagten, aus denen es den Schuldbeitritt herleitet, nicht hinreichend berücksichtigt. Denn das von der Beklagten erstrebte Ziel, durch eine möglichst umfassende Einflußnahme auf die Lieferungen und durch jeweils unverzügliche Bezahlung eine regelmäßige, den Belangen des französischen Abnehmers Rechnung tragende Auslieferung der Schlachtpferde sicherzustellen, erforderte es nicht, daß PlMMI und die Beklagte der Klägerin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten einräumten. Vielmehr reichte es insoweit aus, daß die Beklagte sich von PflHHH umfassende Befugnisse zur Vertragsabwicklung einräumen ließ und sich gegebenenfalls ihm gegenüber zur Begleichung der Rechnungen an die Klägerin und zur Bereitstellung des im Vertrag vom 6. c) Etwas anderes würde hur dann gelten, wenn die Beklagte und PflHI mit dem Schuldbeitritt der Klägerin eine weitere Sicherheit hätten geben wollen, - etwa weil diese selbst von Anfang an darauf Wert gelegt oder später, nach Anwachsen der Kaufpreisrückstände, die weitere Abwicklung des Kaufvertrages von einer Mithaft der Beklagten abhängig gemacht hätte (vgl, dazu Larenz aaO 5. Februar 1970 beteiligt, noch hat die Klägerin bei ihren späteren wiederholten Bemühungen im Juli und November 1970, die anwachsenden Kaufpreisrückstände durch Vereinbarungen mit PMMMft abzubauen, auf eine Zuziehung der Beklagten Wert gelegt. Februar 1954 - VI ZR 315/52 = LM BGB § 328 Nr. 6) - rechtfertigt daher nicht die Feststellung, daß die Klägerin nach dem Willen der Vorgenannten ein unmittelbares Recht gegenüber der Beklagten erwerben sollte. 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob die Beklagte unmittelbar gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Mithaft für die Kaufpreisverbindlichkeiten über- Auch insoweit ist jedoch für einen Schuldbeitritt - ohnehin nur hinsichtlich derjenigen Lieferungen, die die Beklagte selbst abgerufen und entgegengenommen hat - kein Raum, weil es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt. Angesichts dieses Schreibens konnte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen s, daß die Beklagte ihr gegenüber auch eine eigene Zahlungspflicht übernehmen wollte. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an» ob im vorliegenden Fall - wie die Revision meint -ein Streckengeschäft Vorgelegen hat, in das die Beklagte als zweite Käuferin nach FHHHft eingeschaltet war, oder ob - wovon die Prozeßbeteiligten ersichtlich bisher aus-gegangen sind - PflHi unmittelbar an den französischen Abnehmer weiter verkauft hat und die Beklagte auch insoweit lediglich in einer nicht näher geklärten Form mit der Abwicklung betraut war. Jedenfalls wäre es angesichts der ungeklärten Stellung, die die Beklagte auch aus der Sicht der Klägerin bei der Abwicklung des Kaufvertrages vom 6. Februar 1970 einnahm, Sache der Klägerin gewesen, eine von ihr etwa gewünschte Mithaft entweder durch unmittelbare Einbeziehung der Beklagten als Vertragspartei in den Kaufvertrag oder durch eine eindeutige Vereinbarung eines Schuldbeitritts sicherzustellen. Das hat sie unterlassen, die Rechnungen vielmehr ausschließlich an E-ÄMife ausgestellt und auch nur diesem zugesandt und im übrigen dadurch» daß sie am 210 Mai 1970 trotz ausdrücklichen Widerspruchs der Beklagten auf Anweisung PflBBBHB weitere Lieferungen an die Beklagte abgesandt hat» unzweideutig zu verstehen gegeben» daß sie 23), bezog sich die zugrundeliegende Äußerung der Beklagten (GA Bl. 152) ersichtlich auf die in Höhe von 250 000 DM bereitgestellte und bis zu dem 30. Allein aus ihrer, Bereitstellung - wenn auch die hier streitigen Rechnungen in ihre Laufzeit fielen - läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Beklagte über die Bankgarantie hinaus schlechthin eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernehmen wollte. Insbesondere kann es als richtig unterstellt werden, daß der Komplementär der Beklagten auf eine fernmündliche Bitte der Klägerin, er möge bei PWM— wegen einer offenen Rechnung für Sportpferde intervenieren, erklärt hat, er könne insoweit nichts machen, weil die Sportpferde von PMHäfflfc für eigene Rechnung bezogen würden, "für die Bezahlung der Schlachtpferde sorge er dagegen selbst" Aus dieser - von der Klägerin (GA Bl» 92) selbst als beiläufig bezeichneten - Äußerung konnte diese zwar entnehmen, die Beklagte werde hinsichtlich der Schlachtpferde jeweils die Rechnungen für FflHB zügig begleichen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 82m ÜRTEIL Verküüde! sm 11. Juni 1975 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkiradsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle 1» desPferdegroßhändlers Heinrich PI GMMMtaträße MI in S 2. der KomanditgeSeilschaft Willy KMPHP in Fi TMMIstraBe (MI; gesetzlich vertreten durch den per-** sönlich haftenden Gesellschafter Willy FMIMP in Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmäehtigter zu 1; ^chtsan^alt Prof. Dr. h. c< Prozeßbevollmäehtigter zu 2s Rechtsanwalt Dr. gegen Firma vertreten durch ihren Direktor (Jugosdawien) , VI Klägerin und Revisionsbeklagtes - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. 2 Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Gießen9 Dr. Hiddemann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 werden das Urteil der* 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juli 1972 sende das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13* Februar 1973 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert» als zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt ist» Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen» Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2» der Beklagte zu 1 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten* Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin die Gerichtskosten zur Hälfte» 3/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2» -Von Rechts wegen Tatbestand? Mit Vertrag vom 6, Februar 1970 kaufte der Beklagte (zu 1) - von Beruf Pferdegroßhändler - von der Klägerin/ einer jugoslawischen Außeahandölsfirma» ca, 3 400 Lebend-pferde jugoslawischer Herkunft» - davon ca* 3 000 Schlachtpferde und ca, 400 Sportpferde* Der Vertrag sollte mit wöchentlichem Abruf bis Dezember 1970 abgewickelt werden«, Den nach der jeweiligen Marktlage .festzusetzenden Kaufpreis für die einzelnen Lieferungen hatte der Beklagte durch Akkreditiv zu begleichen. Zu diesem Zweck verpflichtete er sich» bei der jugoslawischen Bank der Klägerin ein Revolvingakkreditiv über 100 000, —DM bereit-zustellen. Während der Beklagte die von der Klägerin zu liefernden Sportpferde selbst übernahm, schaltete er zur Abwicklung der Lieferung der Schlachtpferde von Anfang an die Beklagte (zu 2) ein» zu der er schon seit längerem in laufender Geschäftsbeziehung stand* Die Beklagte rief die zu dem Weiterverkauf an, einen französischen Abnehmer jeweils benötigten Pferde - während der Vertragszeit insgesamt 499 - unmittelbar bei der Klägerin ab und übernahm sie von dieser in Kehl* Die entsprechenden Rechnungen» die di® Klägerin dem Beklagten erteilte» -beglich die Beklagte durch Überweisung auf das Konto der Klägerin* Außerdem eröffnst© sie Anfang März 1970 durch ihr® FflMnP Bank bei der jugoslawischen Bank derKlägerin zu deren Gunsten zwei Akkreditive über je 100 000»— DM. Anfang April 1970 kündigte sie der Klägerin und deren Bank eine bis zu dem 30, Juni 1970 befristete Bankgarantie ihrer Bank über 250 000»— DM an; diese wurde jedoch, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen, - aus welchen Gründen, ist zwischen den Parteien umstritten. Schließlich schrieb die Beklagte der Klägerin am 9. April 1970 wie folgt: "Betreff: Schlachtpferde Heinrich Plottke f Wie sie aus der bisherigen Korrespondenz entnehmen konnten, hat uns Herr PHHHi mit der Abwicklung derjenigen Pferde, die er auf Grund seines Vertrages mit Ihnen zu übernehmen hat, beauftragt. Durch unsere ausgedehnten Geschäftsbeziehungen und den Export von mehreren tausend Pferden .jährlich, sind wir in der Lage, die in seinem Vertrag vorgesehene Abnahmezahl ohne Schwierigkeiten abzuwickeln ...... Wir haben Ihnen gestern durch unsere Bank eine Bankgarantie .in Höhe von 250 000,— DM erteilen lassen. Nach unserer Vorstellung muß die Abwicklung in Zukunft wie folgt vorgenommen werden: 1) Wir werden durch Telex von dem Abgang der Pferde verständigt, damit wir in der Lage sind, den Transport der Pferde zu verfolgen, bzw. uns auf die Ankunft einrichten zu können. Nach Eingang der Pferde werden dieselben von uns gefüttert und verkauft. Sie erhalten dann sofort eine vorläufige Abrechnung. Der errechnete Betrag wird Ihnen von unserer Bank telegrafisch .avisiert. Auf diese Welse dürfte gewährleistet sein, daß Sie innerhalb weniger Tage im Besitz Ihres Geldes sind. 2) Bei dieser Gelegenheit dürfen wir noch darauf hinweisen, daß wir von Herrn PflBHBI nur mit der Abwicklung der Schlachtpferde betraut wurden» Die von Ihnen bisher gelieferten und in Zukunft noch zu liefern-den Sportpferde wickelt die Firma PHHHBI in eigener Regie ab.,..»." Am 21. Mai 1970 kam es zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Unstimmigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Die Beklagte verlangte- von dem Kläger fernschriftlich die sofortige Einstellung weiterer Schlachtpferdetransporte. Als die Klägerin trotzdem auf Anweisung des Beklagten die Lieferung ausführte, erteilte die Beklagte diesem am 29» Juni 1970 eine Abrechnung über die bisherigen Lieferungen und stellte ihm den sich aus ihr ergebenden Betrag von 146 765,18 DM - u,a. auch für die am 12., 13. und 16» Mai 1970 gelieferten 104 Schlachtpferde - durch Überweisung zur Verfügung* Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a« beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von 121 065,80 DM nebst Zinsen für die an sie noch nicht bezahlten Lieferungen von 104 Schlachtpferden am 12», 13. 'und 16« Mai 1970 in Anspruch genommen, - und zwar den Beklagten aus Kaufvertrag und die Beklagte unter dam Gesichtspunkt der Schul dmitübernahme. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die Berufungen beider Beklagten hatten keinen Erfolg. Während das Berufungsurteil hinsichtlich des inzwischen in Vermögensverfall geratenen Beklagten rechtskräftig ist, erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das.Berufungsgericht geht davon aus, daß die hier streitigen Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen den Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründet sind. Das nimmt die Revision hin. Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch keinen Rechtsfehler erkennen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet für diese Forderungen neben dem rechtskräftig verurteilten Beklagten auch die Beklagte als Gesamtschulen© rin . Zwar sei sie nicht Partei des Kaufvertrages vom 6. Februar 1970 geworden. Auch entfalle eine Haftung aus der über 250 000,— DM abgegebenen Bankgarantie vom 13. April 1970, weil die Klägerin diese Garantie während der bis zu dem 30. Juni 1970 befristeten Laufzeit nicht in Anspruch genommen habe. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich jedoch aus einem zwischen ihr und dem Beklagten vertraglich vereinbarten Schuldbeitritt; denn sie habe - gegenüber der Klägerin nach außen hin zu dem Ausdruck gebracht - in den Vertragsbeziehungen zu dem Beklagten dadurch eine beherrschende Stellung eingenommen,- daß sie nicht nur die Einzelheiten für die Lieferungen der Schlachtpferde maßgeblich bestimmt, sondern auch die Bezahlung der Rechnungen im eigenen Namen jedenfalls bis zu dem 21. Mai 1970 und damit für die hier streitigen Lieferungen übernommen habe. III. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) zulässige Schuldbeitritt (kumulative Schuld-Übernahme,, Schuldmltübemahme), der hier allein eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldnerln neben dem Käufer FflHBBHirechtfertigen könnte, setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, - und zwar entweder zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Beitretenden oder aber zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger (BGH Urt. Vo 4. Dezember 1964 - I b ZR 151/63 = WM 1965, 361; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Vorbem. vor § 414 Anm. 6; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. Bd. I S. 419; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Bearbeitung S. 325 f). a) Dabei ist im erstgenannten Fall, den das Berufungsgericht hier allein In Betracht zieht, für einen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Beitretenden nur dann Raum, wenn der ursprüngliche und der hinzutretende Schuldner das Entstehen eines derartigen unmittelbaren Rechts zugunsten des Gläubigers vereinbart haben, der Schuldbeitritt mithin Teil eines berechtigenden Vertrages zugunsten eines Dritten ist (Esser aaO S. 419; Staudinger/Kaduk BGB 11. Aufl. § 329 Anm. 11). Es kann hier auf sich beruhen, ob auf einen solchen Vertrag die §§ 328 ff BGB unmittelbar oder aber, weil sich die Verpflichtung des Beitretenden inhaltlich nach der schon bestehenden Schuld des ursprünglichen Schuldners richten soll, nur entsprechend anzuwenden sind (vgl. Larenz, Schuldrecht 10. Aufl. Bd. I S. 417 ff). Jedenfalls be-mißt sich die Frage, ob der Gläubiger ein solches Recht gewinnen soll, nach den Umständen und insbesondere dem Zweck der zwischen Schuldner und Beitretendem getroffe- nen Vereinbarung (§ 328 Abs. 2 BGB). In Zweifel ist ein solcher Forderungserwerb des Gläubigers nicht anzunehmen (§ 329 BGB). b) Diese Auslegungsregeln hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Vertragsbeziehungen zwischen P8BHHi und der Beklagten, aus denen es den Schuldbeitritt herleitet, nicht hinreichend berücksichtigt. Dem von ihm in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt, die Beklagte habe durch die Übernahme der gesamten Vertragsabwicklung in ihren Rechtsbeziehungen zu PiPHM die beherrschende Stellung eingenommen, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das von der Beklagten erstrebte Ziel, durch eine möglichst umfassende Einflußnahme auf die Lieferungen und durch jeweils unverzügliche Bezahlung eine regelmäßige, den Belangen des französischen Abnehmers Rechnung tragende Auslieferung der Schlachtpferde sicherzustellen, erforderte es nicht, daß PlMMI und die Beklagte der Klägerin einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten einräumten. Vielmehr reichte es insoweit aus, daß die Beklagte sich von PflHHH umfassende Befugnisse zur Vertragsabwicklung einräumen ließ und sich gegebenenfalls ihm gegenüber zur Begleichung der Rechnungen an die Klägerin und zur Bereitstellung des im Vertrag vom 6. Februar 1970 vorgesehenen Akkreditivs verpflichtete. c) Etwas anderes würde hur dann gelten, wenn die Beklagte und PflHI mit dem Schuldbeitritt der Klägerin eine weitere Sicherheit hätten geben wollen, - etwa weil diese selbst von Anfang an darauf Wert gelegt oder später, nach Anwachsen der Kaufpreisrückstände, die weitere Abwicklung des Kaufvertrages von einer Mithaft der Beklagten abhängig gemacht hätte (vgl, dazu Larenz aaO 5. 164). Dafür fehlt es jedoch an jedem Anhalt. Unstreitig war die Beklagte weder an dem Vertragsabschluß vom 6. Februar 1970 beteiligt, noch hat die Klägerin bei ihren späteren wiederholten Bemühungen im Juli und November 1970, die anwachsenden Kaufpreisrückstände durch Vereinbarungen mit PMMMft abzubauen, auf eine Zuziehung der Beklagten Wert gelegt. Ersichtlich gab ihr damals PHMB genügend Sicherheit. Der mit der Einschaltung der Beklagten in die Vertragsabwicklung verfolgte Vertragszweck - und diesem kommt angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Abrede die Bedeutung eines objektiven Maßstabes für die Ermittlung des Vertragsinhalts zwischen der Beklagten und Plottke zu (BGH Urt. v. 24. Februar 1954 - VI ZR 315/52 = LM BGB § 328 Nr. 6) - rechtfertigt daher nicht die Feststellung, daß die Klägerin nach dem Willen der Vorgenannten ein unmittelbares Recht gegenüber der Beklagten erwerben sollte. Ein auf einer Abrede zwischen der Beklagten und. PHHHHi beruhender Schuldbeitritt scheidet mithin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -aus. Zu einer derartigen Feststellung ist angesichts des insoweit keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Sachverhalts auch das Revisionsgericht befugt (BGH Urt. v. 21. September 1955 - VI ZR 118/54 = LM BGB § 157 /W Nr. 5). 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob die Beklagte unmittelbar gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Mithaft für die Kaufpreisverbindlichkeiten über- 10 nommen hat. Auch insoweit ist jedoch für einen Schuldbeitritt - ohnehin nur hinsichtlich derjenigen Lieferungen, die die Beklagte selbst abgerufen und entgegengenommen hat - kein Raum, weil es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt. Da;;das Berufungsgericht unter diesem Blickwinkel die Erklärungen der Parteien nicht ausgelegt hat, ist der Senat in der Lage, diese Auslegung selbst vorzunehmen., a) Daß die Beklagte eine derartige Verpflichtung ausdrücklich übernommen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Es käme daher allenfalls ein konkludentes Handeln der Beklagten in Betracht, das diese sich nach, dem objektiven Erklärungswert als Bereitschaft zur Mitübernahme der Schuld zurechnen lassen müßte (§ 133 BGB). Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit - will man die Vertragshaftung nicht unangemessen ausweiten und ihre Grenzen verwischen - an die Feststellung eines stillschweigenden Schuldbeitritts nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. Hier hatte zwar die Beklagte etwa drei Monate lang den Kaufvertrag vom 6. Februar 1970 durch Bestimmung, Abruf und Entgegennahme der einzelnen Lieferungen weitgehend selbst abgewickelt, die Rechnungen durch Überweisungen beglichen, zwei Akkreditive über je 100 000 DM bereitstellen lassen und eine Bankbürgschaft über 250 000 DM zu demindest angekündigt. Andererseits hatte sie aber im Schreiben vom 9. April 1970 mehrfach und hin- 11 reichend deutlich darauf hingewiesen» daß sie von Plottke "mit der Abwicklung” des zwischen diesem und der Klägerin bestehenden Kaufvertrages "beauftragt” worden sei» also in diesem Rahmen tätig werde. Angesichts dieses Schreibens konnte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen s, daß die Beklagte ihr gegenüber auch eine eigene Zahlungspflicht übernehmen wollte. Gerade in einem über mehrere Stationen abzuwiekelnden Exportgeschäft ist es nicht ungewöhnlich, daß von dem. Käufer ein Dritter in die Vertragsabwicklung eingeschaltet wird, ohne daß dieser damit zugleich zu dem Verkäufer in Vertragsbeziehungen tritt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an» ob im vorliegenden Fall - wie die Revision meint -ein Streckengeschäft Vorgelegen hat, in das die Beklagte als zweite Käuferin nach FHHHft eingeschaltet war, oder ob - wovon die Prozeßbeteiligten ersichtlich bisher aus-gegangen sind - PflHi unmittelbar an den französischen Abnehmer weiter verkauft hat und die Beklagte auch insoweit lediglich in einer nicht näher geklärten Form mit der Abwicklung betraut war. Jedenfalls wäre es angesichts der ungeklärten Stellung, die die Beklagte auch aus der Sicht der Klägerin bei der Abwicklung des Kaufvertrages vom 6. Februar 1970 einnahm, Sache der Klägerin gewesen, eine von ihr etwa gewünschte Mithaft entweder durch unmittelbare Einbeziehung der Beklagten als Vertragspartei in den Kaufvertrag oder durch eine eindeutige Vereinbarung eines Schuldbeitritts sicherzustellen. Das hat sie unterlassen, die Rechnungen vielmehr ausschließlich an E-ÄMife ausgestellt und auch nur diesem zugesandt und im übrigen dadurch» daß sie am 210 Mai 1970 trotz ausdrücklichen Widerspruchs der Beklagten auf Anweisung PflBBBHB weitere Lieferungen an die Beklagte abgesandt hat» unzweideutig zu verstehen gegeben» daß sie - 12- nach wie vor Pi&MHi als ihren alleinigen Vertragspartner ansah. b) Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bemerkt,, die Beklagte habe nach ihrer eigenen Darstellung "die Garantie für die Bezahlung der gelieferten Pferde übernommen" (BU S. 23), bezog sich die zugrundeliegende Äußerung der Beklagten (GA Bl. 152) ersichtlich auf die in Höhe von 250 000 DM bereitgestellte und bis zu dem 30. Juni 1970 befristete Bankgarantie. Allein aus ihrer, Bereitstellung - wenn auch die hier streitigen Rechnungen in ihre Laufzeit fielen - läßt sich jedoch nicht herleiten, daß die Beklagte über die Bankgarantie hinaus schlechthin eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernehmen wollte. c) Sonstiges und bisher nicht geprüftes Vorbringen der Klägerin, das eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann es als richtig unterstellt werden, daß der Komplementär der Beklagten auf eine fernmündliche Bitte der Klägerin, er möge bei PWM— wegen einer offenen Rechnung für Sportpferde intervenieren, erklärt hat, er könne insoweit nichts machen, weil die Sportpferde von PMHäfflfc für eigene Rechnung bezogen würden, "für die Bezahlung der Schlachtpferde sorge er dagegen selbst" (GA Bl. 60). Aus dieser - von der Klägerin (GA Bl» 92) selbst als beiläufig bezeichneten - Äußerung konnte diese zwar entnehmen, die Beklagte werde hinsichtlich der Schlachtpferde jeweils die Rechnungen für FflHB zügig begleichen. Für die übernähme einer eigenen Verbindlichkeit und damit für einen Schuldbeitritt reichte jedoch eine derartige Äußerung - und zwar auch im Zu- 13 - sammenhang mit dem sonstigen Verhalten der Beklagten -nicht aus. Einer Vernehmung des Zeugen SflHMBi bedurfte es mithin nicht. IV, Da die Klägerin mithin einen Schuldbeitritt der Beklagten nicht dargetan hat und es für die Feststellung eines einverständlichen Zusammenwirkens zwischen ^1—» und der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin (§ 826 BGB) an hinreichendem Sachvortrag fehlt, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 100 ZPO. Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Wolf Merz