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BGH · yill ZR 83/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yill ZR 83/69

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. das am 12, Januar 1968 der Beklagten zugestellt worden ist, hat sie zunächst mit dem am 1, Februar 1968 oingegangenen Schreiben des Ehemanns ihrer Inhaberin "Widerspruch" erhoben und dann nach einem Hinweis des Gerichts am 12, Februar 1968 Einspruch durch einen beim Landgericht zugolasoenen Rechtsanwalt eingelegt mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewahren. Februar 1968 eingegangenen Schriftsatz folgendes vorgetragen: Die Geschäfte der beklagten Firma würden nicht von deren Inhaberin, sondern von ihrem Ehemann geführt, dem das Versäumnisurteil bei der Zustellung ausgehändigt worden sei. des Ehemanns von einer Geschäftsreise habe sie ihn beauftragt, das zulässige Rechtsmittel einzulegen und das Kotige zu veranlassen« Eies habe er zugesagt« Der Ehemann sei der Auffassung gewesen, daß gegen das Urteil ein Rechtsmittel innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung eingelegt werden könne und daß hierfür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig sei« Auf Grund des Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 2« Februar 1968, daß ein zulässiger Einspruch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, habe der Ehemann der Beklagten am 9* Februar 1968 hierzu dem Prozeßbevollmächtigten Auftrag erteilt* I* Die Revision beanstandet, daß das Versäumnis-urteil vom 24» Dezember 1967 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei* Ihre Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung greifen jedoch nicht durch* Auch die zur Ausfertigung eines Urteile nach § 317 Abs.3 ZPO gehörende Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die Beifügung dos Gerichtssiegels sind vorhanden, ebenso die Unterschriften der Richter, die das Versäumnisurteil erlassen haben. Der unleserliche Schriftzug in dem Beglaubigungsvermerk ist noch als gültige Unterschrift anzuerkennen« Hierfür wird eine Lesbarkeit des Naraenszuges nicht gefordert (BGH Urt«v« 14. In der angeführten Entscheidung des VII« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Mai 1964 ist ausgeführt worden, es gehöre zu dem Wesen der Unterschrift, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweise, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwere« Auch diese Voraussetzung ist hier gerade noch erfüllt» Der Anerkennung des Schriftzuges im Beglaubigungsvcrmerk als Unterschrift steht auch die Entscheidung des II« Zivilsenats vom 16« Juni 1969 - II ZR 35/68 - WM 1969, 857 = NJY* 1969, 1484 nicht entgegen« Die Entscheidung beurteilt Schriftzeichen, die ein Indossament auf einem Wechsel darstellen sollten» Die umstrittenen Schriftzüge enthielten jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat, keinerlei individuellen Merkmale, die sie mit einem Namenszug verbanden, sondern nur ein in zwei Teile zerfallendes willkürliches Hand*-zeichen« Die Revision macht ferner geltend, daß die Beklagte nicht auf die Einspruchsfrist hingewiesen worden sei, und meint, es sei gerechtfertigt, die Vorschrift des § 9 Abs.4 ArbGG auch für das Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkoiten anzuwenden. § 9 Abs.4 und 5 ArbGG stellen sich danach als Sondervorschriften für das Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit dar, sodaß es im ordentlichen Verfahren keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf.Ist somit die Einspruchsfrist von zwei Wochen durch die Zustellung vom 12. Es hat angenommen, daß die Versäumung der Einspruchsfrist auf einem Verschulden des Ehemanns der Inhaberin der Beklagten beruhe, das sie als Verschulden ihres Vertreters im Ginne von § 232 Abs. 2 ZPO sich anrechnen lassen müsse. gegen das Urteil das zulässige Hechtsmittel einzulegen und das hierfür Erforderliche in eigener Verantwortung zu veranlassene Er sei deshalb rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Beklagten hinsichtlich der vorzunehmenden Prozeßhandlung im Sinne von § 232 Abs«, 2 ZPO gewesen«. Sie macht geltend, der Ehemann der Inhaberin der Beklagten sei zwar Handlungsbevollmächtigter gewesen, damit jedoch noch nicht zur Prozeßführung ermächtigt worden, Bas Berufungsgericht hat indes rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Ehemann für diesen Einzelfall zur Prozeßführung und selbständigen Entschließung über das einzulegende Rechtsmittel ermächtigt war. 2 ZPO, auch wenn er nicht prozeßbevollmächtigt ist, sondern den Verkehr mit dem Frozeßbevollmäehtigten vermitteln 3oll((BGH Urtevom 21» Mai 1951 aaO; RGZ 115, 71, Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das Verhalten des Ehemanns schuldhaft v/ar« Er hätte sich rechtzeitig darüber Aufklärung verschaffen müssen, in welcher Frist und Form das zulässige Rechtsmittel gegen das Ver-saumnisurtoil einzulegen war* Die Versäumung der Frist kann daher nicht als unverschuldete angesehen werden» Deshalb ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist mit Recht abgelehnt wordenc

Zitierte Normen: § 317 ZPO § 9 ArbGG § 235 ZPO
RechtsanwaltZPOAusfertigungZustellungEinspruchsfristKlägerinUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

2129 016 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yill ZR 83/69	URTEIL
in dom Hechtsstreit
 Verkündet am
1. Oktober 1969 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Ing«-Büro U. Ursula Margarete F| itraße
 Inhaberin Frau in WflB«
Beklagten und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/ölt Br«
gegen
 die Firma ZMBBB-Metallwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	JBHHH)	9
SflHBHBBB Straße BK vertreten durch den Geschäftsführer Direktor 0(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Br» Mezger, Dr, Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7= Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Uegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 24» Dezember 1967? das am 12, Januar 1968 der Beklagten zugestellt worden ist, hat sie zunächst mit dem am 1, Februar 1968 oingegangenen Schreiben des Ehemanns ihrer Inhaberin "Widerspruch" erhoben und dann nach einem Hinweis des Gerichts am 12, Februar 1968 Einspruch durch einen beim Landgericht zugolasoenen Rechtsanwalt eingelegt mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewahren. Hierfür hat der Prozeßbevollmächtigte in dem am 21. Februar 1968 eingegangenen Schriftsatz folgendes vorgetragen: Die Geschäfte der beklagten Firma würden nicht von deren Inhaberin, sondern von ihrem Ehemann geführt, dem das Versäumnisurteil bei der Zustellung ausgehändigt worden sei. Nach Rückkehr
 
des Ehemanns von einer Geschäftsreise habe sie ihn beauftragt, das zulässige Rechtsmittel einzulegen und das Kotige zu veranlassen« Eies habe er zugesagt« Der Ehemann sei der Auffassung gewesen, daß gegen das Urteil ein Rechtsmittel innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung eingelegt werden könne und daß hierfür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig sei« Auf Grund des Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 2« Februar 1968, daß ein zulässiger Einspruch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, habe der Ehemann der Beklagten am 9* Februar 1968 hierzu dem Prozeßbevollmächtigten Auftrag erteilt*
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen* Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Behandlung des Einspruchs als zulässig und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision*
EntscheidungsgrUndo:
I* Die Revision beanstandet, daß das Versäumnis-urteil vom 24» Dezember 1967 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei* Ihre Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung greifen jedoch nicht durch*
1» Laut Postzustellungsurkunde wurde das Versäumni urteil gemäß § 181 Abs«. 1 ZPO zu Händen des Ehemanns der Inhaberin der Beklagten zugestellt. Dabei wurde ihm eine Fotokopie der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ausgehändigt, die am Schluß die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene, mit Gerichtssiegcl, Datum und Ausstellungsort versehene Klausel enthielt: ’'Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der Klagepartei zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt”« Zu Unrecht sieht die Revision hierin nur die Erteilung einer Voilstrcckungs-klausel, nicht aber die Ausfertigung eines Urteils«
Die der Klägerin erteilte Ausfertigung des Ver-säumnisurteils trägt die Überschrift "Ausfertigung” und enthält die Beglaubigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, daß die vorstehende Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimme. Auch die zur Ausfertigung eines Urteile nach § 317 Abs. 3 ZPO gehörende Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die Beifügung dos Gerichtssiegels sind vorhanden, ebenso die Unterschriften der Richter, die das Versäumnisurteil erlassen haben. Damit ist den Erfordernissen einer Ausfertigung genügt. Unerheblich ist hierbei, daß auf der Ausfertigung auch die Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Denn in der Erteilung der Vollstreckungsklausel liegt zugleich die Erteilung einer Ausfertigung (BGH Urt. vom 12. Februar 1963 - la ZR 112/63 - XI! ZPO § 198 Nr. 13 - BGHV/arn 1963 Nr. 41) o
2« Die Revision meint ferner« es fehle an einer gültigon Beglaubigung einer Urteilsabschrift, wofür eine Kopie der der Klägerin erteilten Ausfertigung des Versäumnisurteils verwendet worden ist, die den Storapelaufdruck: "Für die Abschrift «««* Rechtsanwalt” trägt« In dem Zwischenraum befindet sich eine unleserliche Unterschrift, die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt KlfHH? stammt«
Die Beglaubigung bildet einen Teil des Zustellungs-Vorgangs, der in der Übergabe einer beglaubigten Absohrift des zuzuotellenden Schriftstücks besteht« Die Wirksamkeit der Zustellung hängt daher davon ab, ob ein ausreichender Beglaubigungsvermerk vorliegt und ob der Schriftzug des Rechtsanwalts	in	&em	Zwischen-
raum dos Stempels als Unterschrift anzuerkennen ist«
Beide Fragen sind zu bejahen«
Der angeführte Vermerk bestätigt erkennbar die
 Übereinstimmung der Fotokopie mit der Ausfertigung des Urteils« Ein besonderer Wortlaut ist hierfür nicht vorgeschrieben (BUH UrtoV« 7« Oktober 1959 - IV ZR 68/59 -BGHZ 31, 32, 36).
Der unleserliche Schriftzug in dem Beglaubigungsvermerk ist noch als gültige Unterschrift anzuerkennen« Hierfür wird eine Lesbarkeit des Naraenszuges nicht gefordert (BGH Urt«v« 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 -IM ZPO § 130 Nr« 3 = BGHWarn 1964 Nr« 143). Es genügt vielmehr ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen (BGH Urt«v« 21« Januar I960 - VIII ZR
 
198/59 - DM ZPO § 170 Nr. 8 = MDR I960, 396). Dae Schrift-bild muß so beschaffen sein, daß es noch charakteristische Merkmale einer Unterschrift enthält« Hier sind im Anfang des Schriftzuges noch der Ansatz des ersten Buchstabens "K" und am Ende ein auslaufendes "rM erkennbar o Danach weist der Schriftzug Eigentümlichkeiten auf« Es handelt sich hier allerdings um einen Grenzfall in der Beurteilung, ob ein solcher Schriftzug noch als Unterschrift in einem 3eglaubigungsvermerk anzuerkennen ist, und es besteht daher Anlaß zu dem Hinweis, daß auch bei der Beglaubigung für eine Zustellung sorgfältiger verfahren werden sollte«
In der angeführten Entscheidung des VII« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14« Mai 1964 ist ausgeführt worden, es gehöre zu dem Wesen der Unterschrift, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweise, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwere« Auch diese Voraussetzung ist hier gerade noch erfüllt» Der Anerkennung des Schriftzuges im Beglaubigungsvcrmerk als Unterschrift steht auch die Entscheidung des II« Zivilsenats vom 16« Juni 1969 - II ZR 35/68 - WM 1969, 857 = NJY* 1969, 1484 nicht entgegen« Die Entscheidung beurteilt Schriftzeichen, die ein Indossament auf einem Wechsel darstellen sollten» Die umstrittenen Schriftzüge enthielten jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof gebilligt hat, keinerlei individuellen Merkmale, die sie mit einem Namenszug verbanden, sondern nur ein in zwei Teile zerfallendes willkürliches Hand*-zeichen«
 
II.	Die Revision macht ferner geltend, daß die Beklagte nicht auf die Einspruchsfrist hingewiesen worden sei, und meint, es sei gerechtfertigt, die Vorschrift des § 9 Abs. 4 ArbGG auch für das Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkoiten anzuwenden. Hierfür besteht jedoch koine Möglichkeit«. Das Arbeitsgerichtsgosetz
 ist ein Spezialgesetz zur Zivilprozeßordnung (vgl.
 §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 3. 85 Satz 2 ArbGG). § 9 Abs. 4 und 5 ArbGG stellen sich danach als Sondervorschriften für das Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit dar, sodaß es im ordentlichen Verfahren keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf.
Ist somit die Einspruchsfrist von zwei Wochen durch die Zustellung vom 12. Januar 1968 in Lauf gesetzt worden, so Yfar der am 12. Februar 1968 durch den Prozoßbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Einspruch verspätet. Deshalb hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob der Beklagten V/iedereinsetzung in den vorigen »Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren ist.
III.	Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 235 Abs. 2 ZPO rechtlich bedenkenfrei verneint. Es hat angenommen, daß die Versäumung der Einspruchsfrist auf einem Verschulden des Ehemanns der Inhaberin der Beklagten beruhe, das sie als Verschulden ihres Vertreters im Ginne von § 232 Abs. 2 ZPO sich anrechnen lassen müsse. Nach dem Vortrag der Beklagten sei der Ehemann beauftragt gewesen.
8
gegen das Urteil das zulässige Hechtsmittel einzulegen und das hierfür Erforderliche in eigener Verantwortung zu veranlassene Er sei deshalb rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Beklagten hinsichtlich der vorzunehmenden Prozeßhandlung im Sinne von § 232 Abs«, 2 ZPO gewesen«. Sein Irrtum über den Lauf der Einspruchsfrist beruhe auf Nachlässigkeit«,
Er hätte sich über die Rechtsmittelfrist bei einem Versäumnisurteil des Landgerichts durch Erkundigungen Kenntnis verschaffen müssen«,
Lie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 können keinen Erfolg haben«. Sie macht geltend, der Ehemann der Inhaberin der Beklagten sei zwar Handlungsbevollmächtigter gewesen, damit jedoch noch nicht zur Prozeßführung ermächtigt worden, Bas Berufungsgericht hat indes rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Ehemann für diesen Einzelfall zur Prozeßführung und selbständigen Entschließung über das einzulegende Rechtsmittel ermächtigt war. Er sollte nicht nur hierüber Erkundigungen einziehen und dann der Beklagten die von ihr zu treffenden Entscheidungen oder Maßnahmen überlassen, sondern diese selbst treffen, Bemgemäß hatte er auch namens der Beklagten den formungültigen "Widerspruch” gegen das Versüumnieurteil eingelegt und dann für die Beklagte Prozeßvollmacht erteilt«, Bie Heranziehung eines Vertreters darf aber in einem solchen Palle nicht zu einer Verschiebung des Prozeßrisikos zu Lasten des Prozeßgegners führen (vgl, BGH Urtävom 21. Mai 1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207 55 NJW 1951, 963)« Der gewillkürte Verfahrensvertreter fällt deshalb nach herrschender Ansicht unter § 232
 
Ab3. 2 ZPO, auch wenn er nicht prozeßbevollmächtigt ist, sondern den Verkehr mit dem Frozeßbevollmäehtigten vermitteln 3oll((BGH Urtevom 21» Mai 1951 aaO; RGZ 115, 71,
75; RGZ 156, 208, 211; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl,
§ 232 Anmo B I c; Wicczorck ZPO, § 232 Anm» B I c; Rosenberg, Lehrbuch 3. Aufl., § 76 IV 3 c, Seite 348; Baumbach/Lauter-bach, ZPO 28o Aufl., § 232 Anm. 2).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das Verhalten des Ehemanns schuldhaft v/ar« Er hätte sich rechtzeitig darüber Aufklärung verschaffen müssen, in welcher Frist und Form das zulässige Rechtsmittel gegen das Ver-saumnisurtoil einzulegen war* Die Versäumung der Frist kann daher nicht als unverschuldete angesehen werden» Deshalb ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist mit Recht abgelehnt wordenc
IVo Demnach war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ihr nach § 9? ZPO zur Last.
Dr» Gelhaar	Artl	Dr»	Mezger
 Dr= Messner	Braxmaier