Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 8 a des Oberlandesgeriehts München vom 30. 1. Die Feststollungsklagc aller Kläger insoweit, als sie sich gegen eine Mieterhöhung wegen einer Mehrbelastung von jährlich 950,40 DM richtet, 2. die Klage der Kläger zu 2), 3), 7) und 8) insoweit, als sie sich darüber hinaus gegen eine Mieterhöhung v/egen einer weiteren Mehrbelastung von jährlich 2.811,79 DM richtet. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten Abweisung der Klage nur insoweit begehrt, als sie sich gegen die Mieterhöhung wegen der gestiegenen Grundsteuern und des erhöhten Erbbauzinses wendet. Die Anschlußrevision ist auch rechtzeitig begründet worden«, Zwar schreibt § 556 Abs«, 2 Satz 2 ZPO vor, daß die Begründung in der Anschlußschrift erfolgen muß, und die Kläger haben weder bei der Einlegung der Revision hoch mit ihren Schriftsatz vom 15« April 1965, in dem sie darum gebeten hatten, die Revision als Anschlußrevision zu behandeln, die nach §§ 556 Abs«, 2 Satz 3, 554 Abs* 3 ZPO erforderlichen Anträge gestellt und diese begründet» Das ist aber unschädlich«, Es genügt,wenn die Anschlußrevision innerhalb der in § 556 Abs» 1 ZPO bestimmten Prist begründet wird (BGH Urteil vom 15o Juni 1961 -VII ZR 68/60 = LM ZPO £ 556 Nr„ 7). 1 «, Die Klage ist zulässig» Auch ein einzelner Anspruch wie hier das aus dem Mietvertrag hergeleitete Recht der Beklagten, den Mietzins zu erhöhen, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO» Das nach dieser Vorschrift erforderliche Peststellungsinteresse ist an- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu den Belastungen, deren nach Beginn des Mietverhältnisseo eintre-tendc Erhöhung die Beklagten nach § 17 des Mietvertrages berechtige, den Mietzins zu erhöhen, gehöre auch der Erbbauzins* Eine Einschränkung dieser Bestimmung des Vertrages auf solche Belastungen, mit denen der Mieter beim Abschluß des Vertrages hätte rechnen können, sei nicht gerechtfertigt« Erkennbar sei gerade beabsichtigt gewesen, das Risiko für nicht vorhersehbare Veränderungen der laufenden Unkosten auf die Mieter abzuv/Ulzen* Es sei durchaus üblich, daß auch größere Bauvorhaben aufgrund eines Erbbaurechte durchgeführt würden* Die Kläger hätten daher damit rechnen müssen, daß auch insofern ein Mieterhöhungsgrund gegeben sein könne« mehr als einem Oberlandesgerichtobezirk gebräuchlich sindo hie Auslegung des Berufungsgerichts ist daher nur in der Richtung nachprüfbar, oh Auolegungsregeln, Denkoder Erfahrungosätze oder Verfahrensvorschriften verletzt cindo Das ist nicht der Fall0 Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 17 des Mietvertrages und der Rr® 5 seines Anhangs gegeben hat, ist jedenfalls möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen® Den rechtlichen Gesichtspunkt einer iatffl4reu\..und»‘Glauben'.beruhenden etwaigen Aufklärungspflicht der Beklagten über die bei Erhöhung des Erbbauzinses drohende Mieterhöhung hat das Berufungsgericht nicht übersehen«, Es ist ihm nit der Erwägung begegnet, daß der Mieter mit einer Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Anhebung des Erbbauzinses rechnen müsse, weil die Durchführung von Bauvorhaben aufgrund eines Erbbaurechts durchaus üblich sei«, ‘ bei Erhöhung der Grundsteuer den Mietzins entsprechend anzuheben« Die Erhöhung müsse aber nach dem Beginn des iüetvcrhältnissco liegen„ Maßgebender Zeitpunkt sei deshalb die Fälligkeit der ersten Monatsrate des Mietzinses <, Bei dieser Betrachtungsweise liege eine Grund-stoucrcrhökung nicht vor0 Die Tatsache, daß die Beklagten mehr Grundsteuer zu zahlen hätten, beruhe nur darauf, daß ihnen die beantragte und erwartete Grundsteucrvcr-günstigung nicht gewährt worden sei» Die Veränderung, die darin liege, daß für das früher unbebaute Grundstück in Zeitpunkt der Bebauung und wegen der Bebauung eine höhere Grundsteucrbolastung entstand, falle nicht unter §17 des Mietvertrages oder Nr0 5 des Anhangs zu dem Vertrag und zwar auch dann nicht, wenn diese Belastung erst zu einen späteren Zeitpunkt in Erscheinung getreten sei« Nach den Inhalt des Vertrages sollten die Vernieter das Risiko falscher Kalkulation tragen, nicht aber das Risiko ungewisser künftiger Ereignisse, soweit sie die in § 17 des Vertrages und Nr0 5 des Anhangs-bchandelten Gegenstände betreffen« Sic rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgogongen ist, die Beklagten hätten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bebauung, das heißt also auch vom Beginn der Mictvcrhältnisse an eine höhere Grundsteuer als für das zuvor unbebaute Grundstück zahlen müssen« ras steht in Widerspruch zu den in Tatbestand des angefochtenen Urteils nitgoteilten,unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, wonach die höhere Grundsteuer erat ab 1963 zu zahlen war«, Überdies haben die Beklagten den Grundsteuerbescheid für 1963 vorgelegt, der keine rückwirkende Erhebung der erhöhten Grundsteuer erkennen llißto Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagten, wie sie gleichfalls unbestritten vorgetragen haben, jedenfalls bis Ende 1962 nur 203,50 DM an Grundsteuer zu zahlen hatten, und daß ab 1963 dio Grundsteuer 3oO15»20 DM, also 2«Oll»79 DM mehr betrüge Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Grundsteuer sich nach Beginn der einzelnen Mietverhältnisse erhöht hat, und cs kann keine Hede davon sein, daß die Beklagten bei der Kalkulation des Mietzincs von einen Grundsteuerbetrag ausgegangen seien, der schon bei Beginn des Mietverhültnisoeo - damals ihnen allerdings noch unbekannt - unrichtig gewesen sei» Die gegenteilige Auffassung kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die Beklagten hätten von Anfang an erkennen können, daß, wie e* hier geschah, für einen Teil der Wohnungen wegen ihrer Größe sowie für die gewerblichen (Büro-) Räume eine Grundsteuervergünstigung nicht gewährt werden würde; schon deshalb müsse der Irrtum bei der Kalkulation zu ihren Lasten gehen« Bei Abschluß der Mietverträge stand nur fest, welche Grundsteuer damals zu zahlen war« Auf welchen Betrag sie sich allein wegen der Tatsache der 3ebauung erhöhen würde, war auch dann nicht vorhersehbar, wenn die Beklagten keine Grundsteuorvergünotigung beantragten und erwarteten o Es diente daher gerade auch den Interessen der Mieter wenn die Beklagten davon absahen, schon bei Abschluß der Der Schluß des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten der zu erwartenden Versagung der Grundsteuerfreiheit für gewerbliche Räume durch einen erhöhten Quadratmeter-preis Rechnung getragen, ist eine Vermutung, die im Sachverhalt keine Stütze findet, Mit Recht weist die Revision darauf hin» daß ein höherer Mietzins für gewerbliche Räume ganz allgemein schon v/egen ihrer stärkeren Tcanspruchung üblich ist, Die Beklagten handelten daher richtig, wenn sie bei ihrer Kalkulation zunächst auf den damals geltenden Grundsteuerbetrag abstcllten und sich für den Fall seiner Erhöhung auf § 17 de3 Mietvertrages und Uro 5 de3 Anhanges verließen, Auf die Revision der Beklagten war deshalb die Klage dieser Kläger, soweit sie sich gegen die auf Grund-steucrcrhöhung gestützte Anhebung des Mietzinses wendet, abzuwoisen.
BUNDESGERICHTSHOF2088 032 IM NAMEN DES VOLKES VIII 7<R_ URTEIL Verkündet am 14. Juni 1967 Klett, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle 1 o 2 o Beklagten, Revisionskläger und Anochlußrcvisionsheklagtcn, - Prozeßhevollmächtigtes' Rechtes und Dra gegen 1 o- 2o a) a) h) c) 4. 5. 6. 7. a) 1)) 8. a) *) 9- ?! 10. a) h) 12. Kläger, Revioionsheklagten und Anschlußrevioionsklägcr, Rechtsanwalt Br. - 1 r c z e ßb e vo lliaäc h t i gt er i o 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1967 unter Mitwirkung dos Senatopräoidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gclhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 8 a des Oberlandesgeriehts München vom 30. Dezember 1964 dahin abgeändert: Auf die Berufung der Beklagten v/ird unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im übrigen die Klage in folgendem Umfang abgewiesen: 1. Die Feststollungsklagc aller Kläger insoweit, als sie sich gegen eine Mieterhöhung wegen einer Mehrbelastung von jährlich 950,40 DM richtet, 2. die Klage der Kläger zu 2), 3), 7) und 8) insoweit, als sie sich darüber hinaus gegen eine Mieterhöhung v/egen einer weiteren Mehrbelastung von jährlich 2.811,79 DM richtet. II. Die Anschlußrevision der Kläger wird zurückgcwiooen. III. Von den Kosten dos ersten Rechtszugeo fallen den Beklagten 93/160, den Klägern zu 1), 4) und 5) jo 1/160, den Klägern zu 2) 7/80, den Klägern zu 3)8 13/160, den Klägern zu 6), 9) und 10) jo 1/64, den Klägern zu 7) 41/320, den Klägern zu 8) 3/80, der Klägerin zu 11) 1/128 und der Klägerin zu 12) 7/640 zur Last.-. Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1), 4) und 5) je 1/66, die Kläger zu 2) 9/44, die Kläger zu 3) 25/132, die Kläger zu 6), 9) und 10) je 5/132, die Kläger zu 7) 41/T32-, die Kläger zu 8). l/ll, die Klägerin zu 11) 5/264 und die Klägerin zu 12) 7/264. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten errichteten 1961 aufgrund eines Erbbaurechts in MfHHH, Rfl^festraße Nr* 60, 62 und 62a Miothäuscr. Im Herbst 1961 schlossen sie mit den Klägern jeweils gleichlautende schriftliche Mietverträge über Räume in diesen Gebäuden* § 17 lautet: "Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins um den auf das Mietobjekt entfallenden Mehrbetrag zu erhöhen, wenn und sobald durch Heueinführung oder Erhöhung von Gebühren, Abgaben oder sonstigen, im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anr/coen stehenden Belastungen Mehraufwendungen des Vermieters gegenüber dem Zustand zur Zeit des Vertragsabschlusses eintreten11* In Nr. 5 des Anhangs zu dem Mietvertrag ist bestimmt: "Wenn während der Vertragsdauer die Gebühren für Hausnebenkosten erhöht Y/erden, oder Steuern wie Grundsteuer usw. hinzukommen, ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten prozentual dem Mieter aufzurcchnen"• Hit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 13. Mai 1963 verlangten die Beklagten von den Klägern unter Berufung auf die vorstehend wieder gegebenen Klauseln des Mietvertrages ab 1. Juni 1963 einen höheren IJietzins, rden sie mit dem Ansteigen der Grundsteuer, der städtischen Gebühren, der Wasser-, Strom- und Kaminkehrcrkooten, der Ausgaben für diet Uaty^meistered/ sowie :-mit i-.einer lErhöhung des Erbbauzinses begründeten. Den Gesamtbetrag der von ihnen für umlegungsfähig gehaltenen jährlichen Kosten haben sie mit 5.9^3,60 DM beziffert. Die Kläger, die den erhöhten Mietzins nur unter Vorbehalt zahlen, haben Feststellung verlangt, daß die Mieterhöhung unbegründet ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten Abweisung der Klage nur insoweit begehrt, als sie sich gegen die Mieterhöhung wegen der gestiegenen Grundsteuern und des erhöhten Erbbauzinses wendet. Hinsichtlich des Erbbauzinses hatte die Berufung Erfolg, im übrigen wurde sie zurückgewieoen. Die Kläger streben mit der Revision die WiederherStellung des landgerichtlichen Urteils an. Die Beklagten verfolgen ihr Begehren aus dem Berufungsrechtszuge weiter. Beide Parteien haben beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Ent s ch ei dungsgründe s I. Die Revision der Beklagten ist zulässig, die Revision der Kläger nur als Anschlußrevision. Der Streitwert des Revisionsbegehrens der Kläger beträgt nach dem Beschluß des erkennenden Senats von Ho Juli 1965 4»900 DM, liegt also unter der bio 1«, Januar 1965 naßgebenden Revisionssummeo Die Kläger wollen jedoch ihr Rechtsmittel als Anschlußrevision aufrechterhalten wissen» Das ist rechtlich möglich (BGH Urteil vom 5o November 1954 - III ZR 236/55 =: LU ZPO § 556 Nro 4 = JZ 1.955, 218)«, Die Anschlußrevision ist auch rechtzeitig begründet worden«, Zwar schreibt § 556 Abs«, 2 Satz 2 ZPO vor, daß die Begründung in der Anschlußschrift erfolgen muß, und die Kläger haben weder bei der Einlegung der Revision hoch mit ihren Schriftsatz vom 15« April 1965, in dem sie darum gebeten hatten, die Revision als Anschlußrevision zu behandeln, die nach §§ 556 Abs«, 2 Satz 3, 554 Abs* 3 ZPO erforderlichen Anträge gestellt und diese begründet» Das ist aber unschädlich«, Es genügt,wenn die Anschlußrevision innerhalb der in § 556 Abs» 1 ZPO bestimmten Prist begründet wird (BGH Urteil vom 15o Juni 1961 -VII ZR 68/60 = LM ZPO £ 556 Nr„ 7). Das ist hier geschehen» II» 1 «, Die Klage ist zulässig» Auch ein einzelner Anspruch wie hier das aus dem Mietvertrag hergeleitete Recht der Beklagten, den Mietzins zu erhöhen, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO» Das nach dieser Vorschrift erforderliche Peststellungsinteresse ist an- gesichte; des Zahlungsverlangens der Beklagten gleichfalls gegeben* 20 Bas Berufungsgericht hat festge3tellt, daß die Mietverhältnisse der Beteiligten Ende 1961 begannen* Her Erbbauzins, den die Beklagten zu entrichten haben, hat □ich erst nach dieser Zeit, nämlich ab 1 * Juli 1962 aufgrund der in Erbbaurechtsvertrag vom 11« November I960 vereinbarten Y/crtsicherungsklausel um jährlich 950,40 DM erhöht* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu den Belastungen, deren nach Beginn des Mietverhältnisseo eintre-tendc Erhöhung die Beklagten nach § 17 des Mietvertrages berechtige, den Mietzins zu erhöhen, gehöre auch der Erbbauzins* Eine Einschränkung dieser Bestimmung des Vertrages auf solche Belastungen, mit denen der Mieter beim Abschluß des Vertrages hätte rechnen können, sei nicht gerechtfertigt« Erkennbar sei gerade beabsichtigt gewesen, das Risiko für nicht vorhersehbare Veränderungen der laufenden Unkosten auf die Mieter abzuv/Ulzen* Es sei durchaus üblich, daß auch größere Bauvorhaben aufgrund eines Erbbaurechte durchgeführt würden* Die Kläger hätten daher damit rechnen müssen, daß auch insofern ein Mieterhöhungsgrund gegeben sein könne« 3« Dieirhiergegen gerichteten Angriffe der Anschluß-revision können keinen Erfolg haben* Di© iU'eö&r viSige? sind zwar aufgrund eines Formulars geschlossen« Es ist aber nicht festgestellt und auch nicht i vorgetragen, daß es sich um Formulare handelt, die in / mehr als einem Oberlandesgerichtobezirk gebräuchlich sindo hie Auslegung des Berufungsgerichts ist daher nur in der Richtung nachprüfbar, oh Auolegungsregeln, Denkoder Erfahrungosätze oder Verfahrensvorschriften verletzt cindo Das ist nicht der Fall0 Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 17 des Mietvertrages und der Rr® 5 seines Anhangs gegeben hat, ist jedenfalls möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen® Den rechtlichen Gesichtspunkt einer iatffl4reu\..und»‘Glauben'.beruhenden etwaigen Aufklärungspflicht der Beklagten über die bei Erhöhung des Erbbauzinses drohende Mieterhöhung hat das Berufungsgericht nicht übersehen«, Es ist ihm nit der Erwägung begegnet, daß der Mieter mit einer Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Anhebung des Erbbauzinses rechnen müsse, weil die Durchführung von Bauvorhaben aufgrund eines Erbbaurechts durchaus üblich sei«, ‘ 4® Die Anschlußrevision war danach zurückzuv/eisen® III. Dagegen hat die Revision der Beklagten Erfolg® 1® Das Berufungsgericht hafu ausgeführt, nach dem Inhalt des Mietvertrages seien die Beklagten berechtigt. 8 bei Erhöhung der Grundsteuer den Mietzins entsprechend anzuheben« Die Erhöhung müsse aber nach dem Beginn des iüetvcrhältnissco liegen„ Maßgebender Zeitpunkt sei deshalb die Fälligkeit der ersten Monatsrate des Mietzinses <, Bei dieser Betrachtungsweise liege eine Grund-stoucrcrhökung nicht vor0 Die Tatsache, daß die Beklagten mehr Grundsteuer zu zahlen hätten, beruhe nur darauf, daß ihnen die beantragte und erwartete Grundsteucrvcr-günstigung nicht gewährt worden sei» Die Veränderung, die darin liege, daß für das früher unbebaute Grundstück in Zeitpunkt der Bebauung und wegen der Bebauung eine höhere Grundsteucrbolastung entstand, falle nicht unter §17 des Mietvertrages oder Nr0 5 des Anhangs zu dem Vertrag und zwar auch dann nicht, wenn diese Belastung erst zu einen späteren Zeitpunkt in Erscheinung getreten sei« Nach den Inhalt des Vertrages sollten die Vernieter das Risiko falscher Kalkulation tragen, nicht aber das Risiko ungewisser künftiger Ereignisse, soweit sie die in § 17 des Vertrages und Nr0 5 des Anhangs-bchandelten Gegenstände betreffen« 20 Gegen diese Auslegung bestehen keine Bedenken und auch die Revision erhobt insoweit keine Angriffe« Sic rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgogongen ist, die Beklagten hätten mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bebauung, das heißt also auch vom Beginn der Mictvcrhältnisse an eine höhere Grundsteuer als für das zuvor unbebaute Grundstück zahlen müssen« ras steht in Widerspruch zu den in Tatbestand des angefochtenen Urteils nitgoteilten,unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, wonach die höhere Grundsteuer erat ab 1963 zu zahlen war«, Überdies haben die Beklagten den Grundsteuerbescheid für 1963 vorgelegt, der keine rückwirkende Erhebung der erhöhten Grundsteuer erkennen llißto Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagten, wie sie gleichfalls unbestritten vorgetragen haben, jedenfalls bis Ende 1962 nur 203,50 DM an Grundsteuer zu zahlen hatten, und daß ab 1963 dio Grundsteuer 3oO15»20 DM, also 2«Oll»79 DM mehr betrüge Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Grundsteuer sich nach Beginn der einzelnen Mietverhältnisse erhöht hat, und cs kann keine Hede davon sein, daß die Beklagten bei der Kalkulation des Mietzincs von einen Grundsteuerbetrag ausgegangen seien, der schon bei Beginn des Mietverhültnisoeo - damals ihnen allerdings noch unbekannt - unrichtig gewesen sei» Die Beklagten sind daher berechtigt, den Mietzins in Hinblick auf die Erhöhung der Grundsteuer anzuheben<> Die gegenteilige Auffassung kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die Beklagten hätten von Anfang an erkennen können, daß, wie e* hier geschah, für einen Teil der Wohnungen wegen ihrer Größe sowie für die gewerblichen (Büro-) Räume eine Grundsteuervergünstigung nicht gewährt werden würde; schon deshalb müsse der Irrtum bei der Kalkulation zu ihren Lasten gehen« Bei Abschluß der Mietverträge stand nur fest, welche Grundsteuer damals zu zahlen war« Auf welchen Betrag sie sich allein wegen der Tatsache der 3ebauung erhöhen würde, war auch dann nicht vorhersehbar, wenn die Beklagten keine Grundsteuorvergünotigung beantragten und erwarteten o Es diente daher gerade auch den Interessen der Mieter wenn die Beklagten davon absahen, schon bei Abschluß der 10 - Mietverträge von einer nur geschätzten höheren Grundsteuer auszugehen und diese ihren Mietzinskalkulationen zugrun-dczulcgcn, Die Erhöhungsklauscl des Mietvertrages» die die Grundsteuer ausdrücklich erwähnt, verfolgte andererseits aber gerade den Zweck, die Vermieter gegen die Folgen von Fehlkalkulationen zu schützen, die eintreten konnten, wenn sic hei der Ermittlung des Mietzinses einen später : _ nicht mehr zutreffenden Grundsteuerbetrag in Ansatz brachten. Der Schluß des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten der zu erwartenden Versagung der Grundsteuerfreiheit für gewerbliche Räume durch einen erhöhten Quadratmeter-preis Rechnung getragen, ist eine Vermutung, die im Sachverhalt keine Stütze findet, Mit Recht weist die Revision darauf hin» daß ein höherer Mietzins für gewerbliche Räume ganz allgemein schon v/egen ihrer stärkeren Tcanspruchung üblich ist, Die Beklagten handelten daher richtig, wenn sie bei ihrer Kalkulation zunächst auf den damals geltenden Grundsteuerbetrag abstcllten und sich für den Fall seiner Erhöhung auf § 17 de3 Mietvertrages und Uro 5 de3 Anhanges verließen, 3, Da die Erhöhung der Grundsteuer unstreitig allein auf der tcilwciscn Versagung der Grundsteuervergünstigung beruht, können die Beklagten den Mehrbetrag jedoch nur auf die Mieter der nicht steuerbegünstigten Objekte umlegen, Das sind in dem in der Berufungsinstanz vorgetragenen unstreitigen Umfange die Kläger zu 2, zu 3, zu 7 und zu 8. Auf die Revision der Beklagten war deshalb die Klage dieser Kläger, soweit sie sich gegen die auf Grund-steucrcrhöhung gestützte Anhebung des Mietzinses wendet, abzuwoisen. Die Koatenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 a. 2 ZPOo Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr„ Meosner zugleich für den erkrankten BR Mormann Braxnaier