S« 811) als Anstalt des öffentlichen Hechts errichtete beklagte Einfuhr- und Vorratsstell e (BVot), bot der klagenden GmbH am 2« Mai 1961 durch Fernschreiben ca« loo t Belgienbutter an« In dem Angebot war hervorgehoben, daß die Butter ausschließlich für industrielle Zwecke bestimmt sei, und daß diese Auflage überwacht werde« Die Klägerin nahm das Angebot durch Fernschreiben vom 2« Mai 1961 an« Sie teilte der Beklagten durch Fernschreiben vom 4« Mai 1961 mit, die Mutter sei für das Schmelzkäsewerk Leonhardt rung der loo t für die Industrie bestimmter Butter entnommen werden sollte, auf dem normalen warkt ohne die genannte Auflage angeboten habe« Sie vertrat den Standpunkt, daß der von der Klägerin mit der Piraa Leonhardt ^0/^ 1« Las Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem j-andgericht , angenommen, daß die Klägerin die ihr von der Beklagten verkauften l’oo t (in Wirklichkeit waren es, wie unter den Parteien unstreitig ist, 185 t) definitiv, alsoendg’iltig, an das Bchmelzkäsewerk in 13^^ 5o t aus demselben Vorrat der Beklagten stammende Butter (das Berufungsgericht bezeichnet sie al3 Belgien-Butter), die ebenfalls nur für die industrielle Verwendung bestimmt war, ohne diese Auflage als Aufstreichbutter angeboten hat. Es bezieht sich für diese Feststellung auf ein an gerichtetes Schreiben der Jirma aus dem sich ergibt, daß diese jiriua die Butter Grabll in Hamburg bezogen und sie mit der genannten Auflage an die Land gegeben hatte. Bas Berufungsgericht geht also davon aus, daß in dem einen Falle (der streitigen 185 t) die Klägerin .Direktkäuferin der Beklagten war, im zweiten Falle (5o t) dagegen für sich selbst handelnd als Makler oder Agent dem Großhändler ein Angebot im Hamen der Firma machte, welche die ‘'Belgien-Butter1' .»egen dieser Handlungsweise des habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte berechtigte Zweifel gehabt, daß Stähr als Generalbevollmächtigter der Klägerin die Auflage aus dem streitigen Kaufvertrag, die Butter der industriellen Verwendung zuzuführen, erfüllen * werde. 1, Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Verträge der Parteien nach bürgerlichen Recht beurteilt^ B^e Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, dcrcn^Hancilungcn, soweit sie in Burchführung ihrer Uarktlenkungsaufgaben nach § 16 Abs 1, 3 und 5 MFG tätig wird, in öffentlichen Recht ruhen. 2. Bie Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, in welchen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der Beklagten das Berufungsgericht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrage erblickt« Offenbar will es die Schreiben der Beklagten vom 15o ka± 1961 und von 16« äiai 1961 in diesem Sinne werten« ln der Jat hat die Beklagte im Schreiben vom 16« ,iai 1961 ausgeführt, daß sie die Verträge vom 5« «iai und vom 4« i.iai als "storniert" ansehe und sich Schadensersatzforderung Vorbehalte« Sie hat auch, wio unter den Parteien unstreitig ist, nicht geliefert, sondern die Butter zu Butterschmalz verarbeitet« Ihre Ausführungen in den beiden Schreiben im Lusammenhang mit ihrer Erfüllungsverweige-rung luosen daher erkennen, daß sie sich von dem Kaufvertrag losgesagt”hat« Bas Berufungsgei’icht geht aber fehl, wenn es hieraus den Schluß zieht, die Beklagte habe den Vertrag wegen Irrtums in der Person des Hauptge-sellcchafters der Klägerin wirksam- angefochten» Die Rechtslage ist aber auch dann nicht anders, wenn man die Erklärungen der Beklagten (Schreiben vom 15» und 16» Mai 1961 und ihr Prozeßverhalten) als blosse JEr-füllungsverweigerung ansehen will« Denn nirgends weist die Beklagte auf einen »Viliensmangel hin, der ihr die Berechtigung gäbe, sich rückwirkend vom Geschäft zu lösen. Sie hat nämlich fälschlich angenommen, daß die dem Großhändler angebotene Butter aus dem Bestand geliefert werden sollte, den die Klägerin von der Beklagten aufgrund der streitigen Kaufverträge zu erhalten hoffte. Denn er ist dem Geschäftsabschluß nachgefolgt» Selbst wenn berücksichtigt wird, daß die Beklagte dem Generalbevollmächtigten der Klägerin im Ergebnis die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen versucht, läßt sich aus ihrem Gesamtverhalten keine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 119 Aba. 2 BGB entnehmen. klagte zu einer Anfechtung gemäß § 119 Abo« 2 BGB berechtigt v/ar, ist von den Partei ** in den latsachenin-stanzon überhaupt nicht erörtert worden« geht aber nicht an, daß das Gericht der Partei einen nechtsbebclf an die Hand gibt, von dem sie gar keinen Gebrauch gemacht hat und zu dem Stellung zu nehmen der Gegner daher auch noch keine Gelegenheit hatte« enn die Beklagte das Geschäft hätte anfechten wollen, so hätte sie das in den Vorinstanzen zu dem ^usdruck bringen müssen« Bas angefochtene Urteil ist daner mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht zu halten« Bas Landgericht hatte,entsprechend dem Vorbringen aer Beklagten die Frage untersucht, ob sich die Klägerin einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat« Ls ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ihre Vertragepflichten, die Butter entsprechend der Auflage der Beklagten der industriellen Verwendung zuzufUhren, nicht verletzt habe, weil sich der Kaufvertrag mit dem Käseschmelzwerk GmbH als ein erstnhaft gemeintes Ge- schäft darstelle, und daß sie auch nicht gegen die "Überwachung skiause1" verstoßen habe, weil sie sich ohne weiteres bereit erklärt habe, der Beklagten Binsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und weil sie ferner nicht verpflichtet gewesen sei, die Vorwendungsauflage an ihren Abnehmer \veiter2ugeben« selbst wenn die Klägerin, so führt das Landgericht weiter aus, den Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens erregt haben sollte, so könne auch darin keine Vertragsverletzung, die zur läsun*- des Vertrages berechtigt habe, gefunden werden« Sachverhalt auf das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin, die sie zur Lossagung vom Vertrage hätte berechtigen können, nicht untersuchte Üs stellt aber, derselben Auflage von der Beklagten verkauft worden war, als Aufstreichbutter angeboten hato Lie Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt rechtfertigen die Annahme, daß sich die Klägerin einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, die der Beklagten das wecht gab, sich bereits am 16. Las Berufungsgericht hat den wie bereits ausgeführt, ausdrücklich fest, daß ^ als Hakler oder Agent für die Firma Butter, die mit dem Großhändler H höhten Preisen weiterzuverkaufen« Wenn die Beklagte daher im Schreiben vom 15« Mai 1961 genügende Sicherheit dafür vei’langte, daß die Butter der Verwendungsauflage entsprechend verkauft wurde, lag darin ein berechtigtes Verlangen, das bei der besonderen Lage des Ialles, insbesondere angeeichts der Schwierigkeiten, die für die Beklagte bestanden, die ..eiterverwendung der Butter unter Kontrolle zu behalten, die Klägerin verpflichtete, die Beklagte über ihren Irrtum aufzuklären« Dieser Verpflichtung konnte sie nicht damit genügen, daß sie der Beklagten erklärte, sie habe die Butter an das Schmelzkäsewerk in verkauft und daß sie ihr die Einsicht in ihre Unterlagen anbot» Sie mußte vielmehr, um den naheliegenden Verdacht der Beklagten, sie, die Klägerin, wolle bei dem Weiterverkauf der streitigen Butter von der Verwendungsauflage abweichen, auszuräumen, den wirklichen Bachvorhalt aufdecken» ^enn nur, wenn die Beklagte die Überzeugung gewann, daß nicht für die Klägerin gehandelt hatte, sondern sich als Agent oder Makler in ein anderes Geschäft eingeschaltet hatte, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, wurde ihre Befürchtung ausgeräumt, daß die Klägerin die streitige Belgienbutter nur zu dem Schein an das i.
* X BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26o April 1965? Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 85/63 URTEIL « u 2078 070 in dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung? gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl HflHB, Mtf^BHfestraße 0, m Klägerin und Revisionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigtor» Rechtsanwalt Dr« gegen Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihro Vorstandsmitglieder Dr. und Dr. in AÄBÄallee Beklagte und Revisionsbeklagte, - rrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, i Der VIIIo 2ivilsenat dee Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» April 1965 unter Mitwirkung des Jenatspräsidenten Dr. Iiaidinger sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Dr. Messner uxid Mormann für Hecht erkannt; « Die Hevioion gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des überlandesgeriehts Frankfurt/Main vom 29« üovem-ber 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen» Von Hechts wegen Tatbestands Die aufgrund des Gesetzes Uber den Verkehr mit lililcherzeugnisoen und Fetten (LFG) i«d« Fassung vom Io, Dezember 1952 (3GB1 I. S« 811) als Anstalt des öffentlichen Hechts errichtete beklagte Einfuhr- und Vorratsstell e (BVot), bot der klagenden GmbH am 2« Mai 1961 durch Fernschreiben ca« loo t Belgienbutter an« In dem Angebot war hervorgehoben, daß die Butter ausschließlich * für industrielle Zwecke bestimmt sei, und daß diese Auflage überwacht werde« Die Klägerin nahm das Angebot durch Fernschreiben vom 2« Mai 1961 an« Sie teilte der Beklagten durch Fernschreiben vom 4« Mai 1961 mit, die Mutter sei für das Schmelzkäsewerk Leonhardt Holstein bestimmt o Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von 5o6 olo iM am Io »Mai 1961 durch Verrechnungsscheck. Gleichzeitig übersandte sie der Beklagten eine Kaufbestätigung, die am Schluß die Erklärung enthält: "1. daß wir die Ware der EVSt an die Schmelzindustrie weiterverkauft haben, 2. daß wir den Prüfern der EVSt zur Hachprüfung dieser Angaben entsprechenden Einblick in unsere diesbezüglichen Unterlagen gewähren werden«" Die Beklagte lieferte die Ware nicht, oie übersandte der Klägerin am 15» Mai 1961 folgendes rernschrei- "Wir können Ihre Disposition für die abgerufenen loo t nicht erfüllen, da wir festgestellt, haben, daß Sie unter Verstoß gegen unsere Auflage "nur für industrielle Zwecke" die Butter im normalen Markt angeboten haben, den uns übersandten Scheck Nr. 25öo4 vom Io.5*1961 über DM 5o6.o1o,- halten wir vorläufig zu Ihrer Verfügung bereit. *.ir sind nur dann in der läge, die Butter für ».ie freizu-stellen, wenn Jie uns genügend Sicherheit dafür bieten, daß die Ware dem Verkaufsprädikat entsprechend zu dem endgültigen Einsatz kommt.'1 Die Klägerin antwortete mit Bernschreiben vom 16. Mai 1961 wie folgt» "Wir stellen nach Ihrem PS Nr. 139o vom 15«5»6l fest, daß Sic im Lieferungsverzug sind. Wie Sie wissen und selbst in Ihrer Rechnung BU 5oo vom 5.5»61 feststollten, haben wir die 1 oo tons Butte^ai^aE^chmelz-käsewerk Leonhardt K^S^ GmbH«, ver- kauft. air haben dabei Ihre Auflage voll erfüllt, was Sie gemäß unserem Revers vom 1o.5<>61 nachprüfen können. ben: Wir bestehen auf sofortiger Erfüllung, schalten unseren Anwalt ein und machen Sie für alle Schäden voll verantwortlich» " Noch am selben Tage antwortete die Beklagte durch Fernschreiben, dessen hier interessierender Inhalt folgenden Wortlaut hat: ".Vir haben Beweise dafür, daß Sie selbst - angeblich im Auftrag eines Zweitkäufers - die Ware unter grober Mißachtung der Auflage "nur für industrielle Zwecke" für den normalen -*arkt weiterverkauft bcw. fest an-geboten haben» Unter diesen Umständen mußten wir es mit unserem fs vom 15o5«196l strikle ablehnen, Ihre Dispositionen vom Io. 5 «»1961 in ein anderes Kühlhaus als bedingungsgemäße Erfüllung Ihrer Abnahmeverpflichtung anzusehen« v<ir hatten Ihnen in unserem Fernschreiben vom 15®5»61 noch anheimgestellt, uns genügend Sicherheit dafür zu bieten, daß die Ware dem Kontrakt entsprechend der industriellen Verwertung zugeführt wird» Ihr heutiges Fernschreiben zeigt uns, daß Sie dazu entweder nicht willens oder nicht in der i»age sind» Deshalb müssen wir unsere Kontrakte BU 2 vom 5»5* und Bu 1 vom 4.5«61 als storniert ansehen und uns Schadensersatzforderung Vorbehalten« •»«" Am 5« hai 1961 hatten die Parteien im wesentlichen unter denselben Bedingungen einen weiteren Liefervertrag über 85 t belgischer Industriebutter abgeschlossen, dessen Ex’füllung die Beklagte ebenfalls verweigerte« Daraufhin klagte die Klägerin wegen einer Teilmenge von 15 ooo kg auf Erfüllung der Verträge, hilfsweise beantragte sie, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den t,chaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichterfüllung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge entstanden ist und noch entstehen wird« Dio .beklagte begründete ihre Erfüllungsverweigerung damit, daß der Generalbevollmächtigte und Hauptgesell- schafter der Klägerin, b Butter, die aua der Liefe- rung der loo t für die Industrie bestimmter Butter entnommen werden sollte, auf dem normalen warkt ohne die genannte Auflage angeboten habe« Sie vertrat den Standpunkt, daß der von der Klägerin mit der Piraa Leonhardt ^0/^ GmbH geschlossene Kaufvertrag nur ein ^cheingeechäft gewesen sei« Lie Klägerin bestritt, einen S-heinvertrag mit der GmbH geschlossen zu haben, und behauptete, daß die von Stähr dem Großhändler angebotene Butter aus einer anderen üenge stammo, die die -Jeklagte an die GmbH verkauft und die diese wiederum an das Lebensmittelwerk (L^^Pj) weiterverkauft habe« habe bei dem Angebot an Hünstermann nur in eigener Person und nur als von der L^jbeauftragter Hakler gehandelt« Das Landgericht hat dem Hauptantrag der j^lage statt-gegeben« Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt' die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Entscheidung8gründe: 1« Las Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem j-andgericht , angenommen, daß die Klägerin die ihr von der Beklagten verkauften l’oo t (in Wirklichkeit waren es, wie unter den Parteien unstreitig ist, 185 t) definitiv, alsoendg’iltig, an das Bchmelzkäsewerk in 13^^ J weiterverkauft hat, daß also insoweit kein bcneingeschüft vorliegt<> stellt weiter fest, daß der üauptgesellschafter der Klägerin dem Großhändler 5o t aus demselben Vorrat der Beklagten stammende Butter (das Berufungsgericht bezeichnet sie al3 Belgien-Butter), die ebenfalls nur für die industrielle Verwendung bestimmt war, ohne diese Auflage als Aufstreichbutter angeboten hat. Es bezieht sich für diese Feststellung auf ein an gerichtetes Schreiben der Jirma aus dem sich ergibt, daß diese jiriua die Butter Grabll in Hamburg bezogen und sie mit der genannten Auflage an die Land gegeben hatte. Bas Berufungsgericht geht also davon aus, daß in dem einen Falle (der streitigen 185 t) die Klägerin .Direktkäuferin der Beklagten war, im zweiten Falle (5o t) dagegen für sich selbst handelnd als Makler oder Agent dem Großhändler ein Angebot im Hamen der Firma machte, welche die ‘'Belgien-Butter1' bereits aus zweiter Hand bezogen hatte. .»egen dieser Handlungsweise des habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Beklagte berechtigte Zweifel gehabt, daß Stähr als Generalbevollmächtigter der Klägerin die Auflage aus dem streitigen Kaufvertrag, die Butter der industriellen Verwendung zuzuführen, erfüllen * werde. De-a Generalbevollmächtigten der Klägerin S0I& habe die für das durchzuführende Geschäft vorauszusotzende Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit gefehlt. Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Geschäft wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person gemäß § 119 Abs. 2 BGB anzufechten; dio Beklagte habe die für die Volkscrnährung wichtigen Lebensmittel nur in die Hand solcher Kaufleute geben dürfen, von denen sie überzeugt sein konnte, daß sic die Ware den Marktlenkungsmaßnahnen der Beklagten entsprechend weiterleiten und nicht aus Eigennutz diese Lcnkungsmaßnahmen durchkreuzen würde* Baß die Beklagte nicht förmlich angefochten, sondern den Rücktritt erklärt habe, hält das Berufungsgericht für unschädlich, weil sich diese Rücktrittcerklärung in eine Anfcchtungo-erklärung umdcutcn lasse, Bonn die Erklärung der Beklagten bringe eindeutig ihren V/illen zu dem Ausdruck, das Geschäft von Anfang an nicht bestehen zu lassen, II, Gegen diese TJmdeutung wendet sich die Revision mit Recht, 1 1, Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Verträge der Parteien nach bürgerlichen Recht beurteilt^ B^e Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, dcrcn^Hancilungcn, soweit sie in Burchführung ihrer Uarktlenkungsaufgaben nach § 16 Abs 1, 3 und 5 MFG tätig wird, in öffentlichen Recht ruhen. Ob es sich hier un reine Yerwaltungcakte handelt, dio der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen sind, ist nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BGHZ 20, 77, 78, 79)■ Baß die Vorrats- . haltung der Beklagten gemäß § 16 Abo.6 MFG (Kau& und Verkauf, Einlagerung, Verfrachtung und Versicherung) Gegenstand privatrechtlichcr Betätigung der Beklagten ist, wird allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 20, 77, 79 m.v/.N.). Bas gilt auch für die Auflagen, die die EVSt mit ihren Vertrügen verbindet (argumentum e contrario aus § 8 Abs. 6 GctrcidcG, der im Gegensatz zu § 16 Abs. 6 MG die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß Auflagen auch bei Verkäufen aus den Vorratswaren erteilt werden dürfen)«. • J 2. Bie Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, in welchen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der Beklagten das Berufungsgericht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrage erblickt« Offenbar will es die Schreiben der Beklagten vom 15o ka± 1961 und von 16« äiai 1961 in diesem Sinne werten« ln der Jat hat die Beklagte im Schreiben vom 16« ,iai 1961 ausgeführt, daß sie die Verträge vom 5« «iai und vom 4« i.iai als "storniert" ansehe und sich Schadensersatzforderung Vorbehalte« Sie hat auch, wio unter den Parteien unstreitig ist, nicht geliefert, sondern die Butter zu Butterschmalz verarbeitet« Ihre Ausführungen in den beiden Schreiben im Lusammenhang mit ihrer Erfüllungsverweige-rung luosen daher erkennen, daß sie sich von dem Kaufvertrag losgesagt”hat« Bas Berufungsgei’icht geht aber fehl, wenn es hieraus den Schluß zieht, die Beklagte habe den Vertrag wegen Irrtums in der Person des Hauptge-sellcchafters der Klägerin wirksam- angefochten» In Rechtsprechung und Schrifttum wird einhellig für eine Anfechtungserklärunt gefordert, daß der Erklärende unzweideutig zu erkennen gibt, er wolle das Geschäft wegen eines bestimmten Willensmangels von ..nfang an, d.h« rückwirkend, nicht gelten lassen (RGZ 1o5, 2o6, 2o8; 158, 166, 168; HG in JW 1936, 2o65 Nr« 4i Urt« des BGH vom 28» September 1954 - I ZR 18o/52 = IM BGB § 119 Nr« 5; BGB UG2K 11. Aufl. § 119 Anm. 48; ööO § 143 Ana. 5)o Biese Voraussetzungen werden durch eine iiücktritts-erklärung nicht erfüllt, es sei denn, daß im t.ege der Auslegung festgestellt werden kann, daß der .-i’klärende sich nur fälschlich der Wendung, ’’vom Vertrage zurückzutreten" bedient, er aber in Wirklichkeit das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. ^-ine "Umdeutung" der Rücktrittserklärung in eine Irrtumsanfechtung verbietet sich schon wegen der Verschieden- artigkeit der Rechtsfolgen. Bei wirksamem Rücktritt erfolgt die Rückgabe nach Maßgabe der §§ 346 ff BGB, während eine rcchtswirksame Irrtumsanfechtung dazu führt, daß die Parteien sich ihre Leistungen nach Be« reicherüngsgrundsätzen zurückzugewähren haben» Hinzu kommt, daß der Erklärungsgegner unter den Voraussetzungen des § 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens fordern kann» « Gerade dann, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt die Schreiben vom 15. und 16» Mai 1961 und das Verhalten der Beklagten seien als Hücktrittserklärung zu werten, ist also für die Annahme einer Anfechtungserklärung kein Raum. Die Rechtslage ist aber auch dann nicht anders, wenn man die Erklärungen der Beklagten (Schreiben vom 15» und 16» Mai 1961 und ihr Prozeßverhalten) als blosse JEr-füllungsverweigerung ansehen will« Denn nirgends weist die Beklagte auf einen »Viliensmangel hin, der ihr die Berechtigung gäbe, sich rückwirkend vom Geschäft zu lösen. Der Irrtum, dem die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen verfallen ist, liegt auf einer anderen Ebene. Sie hat nämlich fälschlich angenommen, daß die dem Großhändler angebotene Butter aus dem Bestand geliefert werden sollte, den die Klägerin von der Beklagten aufgrund der streitigen Kaufverträge zu erhalten hoffte. Für diesen Irrtum will aie zwar die Klägerin verantwortlich machen, weil diese erst während des Prozesses den wahren Sachverhalt enthüllt habe. Dieser Irrtum ist aber kein Willens-mangel, der sie zu dem Kaufvertrag mit der Klägerin veranlaßt hat. Denn er ist dem Geschäftsabschluß nachgefolgt» Selbst wenn berücksichtigt wird, daß die Beklagte dem Generalbevollmächtigten der Klägerin im Ergebnis die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen versucht, läßt sich aus ihrem Gesamtverhalten keine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 119 Aba. 2 BGB entnehmen. Die Frage, ob die Be- Io klagte zu einer Anfechtung gemäß § 119 Abo« 2 BGB berechtigt v/ar, ist von den Partei ** in den latsachenin-stanzon überhaupt nicht erörtert worden« geht aber nicht an, daß das Gericht der Partei einen nechtsbebclf an die Hand gibt, von dem sie gar keinen Gebrauch gemacht hat und zu dem Stellung zu nehmen der Gegner daher auch noch keine Gelegenheit hatte« enn die Beklagte das Geschäft hätte anfechten wollen, so hätte sie das in den Vorinstanzen zu dem ^usdruck bringen müssen« Bas angefochtene Urteil ist daner mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht zu halten« 111. -s ist jedoch aus einem anderen Grunde zu bestätigen. Bas Landgericht hatte,entsprechend dem Vorbringen aer Beklagten die Frage untersucht, ob sich die Klägerin einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat« Ls ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ihre Vertragepflichten, die Butter entsprechend der Auflage der Beklagten der industriellen Verwendung zuzufUhren, nicht verletzt habe, weil sich der Kaufvertrag mit dem Käseschmelzwerk GmbH als ein erstnhaft gemeintes Ge- schäft darstelle, und daß sie auch nicht gegen die "Überwachung skiause1" verstoßen habe, weil sie sich ohne weiteres bereit erklärt habe, der Beklagten Binsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und weil sie ferner nicht verpflichtet gewesen sei, die Vorwendungsauflage an ihren Abnehmer \veiter2ugeben« selbst wenn die Klägerin, so führt das Landgericht weiter aus, den Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens erregt haben sollte, so könne auch darin keine Vertragsverletzung, die zur läsun*- des Vertrages berechtigt habe, gefunden werden« 11 Vielmehr hätte^ die Beklagte erst nach Erschöpfung aller möglichen Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts die i£r- Sachverhalt auf das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin, die sie zur Lossagung vom Vertrage hätte berechtigen können, nicht untersuchte Üs stellt aber, derselben Auflage von der Beklagten verkauft worden war, als Aufstreichbutter angeboten hato Lie Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt rechtfertigen die Annahme, daß sich die Klägerin einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, die der Beklagten das wecht gab, sich bereits am 16. Hai 1961 ohne Betzung einer Nachfrist vom Vertrage zu lösen. Die Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung liegen entgegen den Ausfährungen in dem landgerichtlichen Urteil vor. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten eine .ueistungs-stürung herbeigefährt, durch die der Zweck des Vertrages in so erheblichem Maße gefährdet wurde, daß der Beklagten ein weiteres Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden konnte9 Insoweit ist von besonderer Bedeutung, daß die Geschäfte, die die Beklagte in Hahnen ihrer Vorratshaltung abschließt (insbesondere die Verkäufe von «are an Privatpersonen oder Gesellschaften des bürgerlichen Hechts) in besonders hohem Haße ein füllung verweigern dürfen. Las Berufungsgericht hat den wie bereits ausgeführt, ausdrücklich fest, daß ^ als Hakler oder Agent für die Firma Butter, die mit dem Großhändler H ohne die ihm bekannte Auflago 6 2 - Vertrauensverhältnis begründen, das der Vertragspartner nicht stören darf, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen eine den Vertragszweck gefährdende Unsicherheit in seine Beziehungen zu der Beklagten hineingebracht zu haben» Wie unter den Parteien unstreitig ist, hat der Generalbevollmächtigte S^^ der Klägerin bei dem Angebot an ein Telexformular der Klägerin be- nutzt und! daher bei der Beklagten nach deren unbestrittener Behauptung den Eindruck erweckt, das Angebot gehe von der Klägerin selbst aus« Da die Klägerin, wie ebenfalls unstreitig ist, bei der Anbahnung und Weiterentwicklung der beiden Geschäfte über den Ankauf von im ganzen 185 tons Belgienbutter von ihrem Generalbevollmächtigten Stähr vertreten wurde, war sie sich daher darüber im klaren, worauf der im Schreiben vom 15o £äai 1961 gegen sie erhobene Vorwurf der Beklagten in Wirklichkeit zielte« Sie konnte nicht in Zweifel darüber sein, daß die Beklagte irrtümlich zu der Annahme gelangt war, die Klägerin selbst habe den Versuch unternommen, aus dem ihr verkauften Vorrat von 185 tons 50 tons abzuzweigen und sie an den Großhändler zu er- höhten Preisen weiterzuverkaufen« Wenn die Beklagte daher im Schreiben vom 15« Mai 1961 genügende Sicherheit dafür vei’langte, daß die Butter der Verwendungsauflage entsprechend verkauft wurde, lag darin ein berechtigtes Verlangen, das bei der besonderen Lage des Ialles, insbesondere angeeichts der Schwierigkeiten, die für die Beklagte bestanden, die ..eiterverwendung der Butter unter Kontrolle zu behalten, die Klägerin verpflichtete, die Beklagte über ihren Irrtum aufzuklären« Dieser Verpflichtung konnte sie nicht damit genügen, daß sie der Beklagten erklärte, sie habe die Butter an das Schmelzkäsewerk in verkauft und daß sie ihr die Einsicht in ihre Unterlagen anbot» Sie mußte vielmehr, um den naheliegenden Verdacht der Beklagten, sie, die Klägerin, wolle bei dem Weiterverkauf der streitigen Butter von der Verwendungsauflage abweichen, auszuräumen, den wirklichen Bachvorhalt aufdecken» ^enn nur, wenn die Beklagte die Überzeugung gewann, daß nicht für die Klägerin gehandelt hatte, sondern sich als Agent oder Makler in ein anderes Geschäft eingeschaltet hatte, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, wurde ihre Befürchtung ausgeräumt, daß die Klägerin die streitige Belgienbutter nur zu dem Schein an das i. chmelzkäsewerk in verkauft habe, und daß die Verwendungsauflage nicht eingehalten werden würde» Jtellt aber schon dieses Verhalten der Klägerin eine die Beklagte zu dem Kücktritt berechtigende positive Vertragsverletzung dar, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin sich auch dadurch einer die Beklagte zu dem Kücktritt berechtigenden Vertragsverletzung schuldig machte, daß ihr Generalbevollmächtigter im Auftrag der 1^^^ die 5o tons Belgienbutter dem Kaufmann ohne die Verwendungs- auflage anbot» 5 <J IVo Das Berufungsgericht hat daher die Rlage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß die! Revision.der Klägerin mit der Rostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war« Droliaidinger Dr» Gelhaar Artl .ur »Messner Mormann