Eventuell rechnet er mit einer Schadensersatzforüerung auf 9 weil Direktor ihm am 7° März 1958 als Sicherung für die Bürgschaftsübernahme das Inventar des Cafes im Werte von ?o ooo DM zugesagt, sein Versprechen jedoch nicht gehalten habe; in diesem Sachverhalt sieht er zugleich die Grundlage für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 32o, Unwiderlegt hätten die Vertreter der Brauerei weiter erklärt, SchflHl könne sein Geschäft für 35 bis 38 000 DM verkaufen, davon brauche er lo 000 DM als Betriebskapital, den Rest von 25 000 EM könne er sofort als Rückzahlung bei der Bank verwenden; für ihn laufe auch ein Aufbaudarlehen, das auf 35 000 DM erhöht werden solle und gute Aussicht auf Auszahlung habe. scheidend gestützt werden3 daß entsprechend dem Beweisantrag der Zeuge RfHH^ - was gleichfalls unterstellt werden könne -aus sagen würde, daß der Zeuge ein oder zwei Tage nach dem 7» März 1958 zu dem Zeugen geäußert habe, es sei zu der Bürgschaftsübernahme gekommen, weil der Zeuge auf Grund seiner Auskünfte über den Zeugen Schflft die übernähme der Bürgschaft nur als reine Formsache bezeichnet und erklärt habe, daß den Bürgen nichts passieren könne» Auch bei Unterstellung dieser Tatsache habe der Beklagte im ganzen gegenüber den zuverlässigen und beeideten Angaben des Zeugen und gegen- "ein persönliches Interesse, Unwahres auszusagen, nicht erkennbar11 « Der Revision ist zuzugeben, daß dies nicht haltbar ist« Das Interesse des Zeugen daß nicht auch das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - feststellte, daß er den Beklagten arglistig getäuscht habe, lag auf der Hand« Abgesehen von der aus § 3*+ GenGes sich ergebenden zivilrechtlichen Haftung des Zeugen, auf welche die Revision zutreffend hinweist, schloß die vom Landgericht für bewiesen gehaltene Behauptung des Beklagten den Vorwurf des strafrechtlichen Betruges gegen den Zeugen ein» Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Zeuge ein Interesse daran haben mußte, diesen Vorwurf zu entkräften« Aber auch im übrigen mußte es dem Zeugen KWKKI&o auch wenn er nicht mehr Vorstandsmitglied der Klägerin war, mindestens unangenehm sein., daß die Klägerin durch den von ihm mitzuverantwortenden Kredit zu Schaden Kam» Es ist schwer vorstellbar, daß diese evidente Interessenlage dem Berufungsgericht entgangen sein sollte« Das legt nahe, ein Formulierungsversehen des Berufungsgerichts insoweit anzu-nehmen, als es nicht schlechthin ein Interesse des Zeugen verneinen wollte, sondern - im Anschluß an den unmittelbar voraufgehenden Satz - nur insoweit, als der Zeuge nicht Regreßansprü-chen der Klägerin ausgesetzt seio Auch mit dieser Auslegung wäre allerdings der von der Revision beanstandete Satz noch bedenklich weit, weil nur feststand, daß die Klägerin bisher Regreßansprüche nicht geltend gemacht hatte«. Das alles kann aber auf sich beruheno Im Anschluß an die Wertung der eidlichen Aussage des Zeugen legt das Berufungsurteil in eingehenden Ausführungen dar, daß die Aussage aurch die Bekundungen vielter er Zeugen und sonstige Umstände gestützt werde, und daß die Sachdarstellung des interessierten Zeugen L^^-und des Beklagten weder glaubwürdiger noch aus dem gesamten Vorbringen heraus verständlicher sei als die des Zeugen Kr«*-, 9«, Im übrigen war der Unterschied in der Sachdarstellung vom Tatsächlichen her gesehen - es handelte sich nur um die genaue Formulierung einer Äußerung des Zeugen bei den Vertragsverhandlungen - nicht sehr groß» Da erfahrungsgemäß Aussagen von Zeugen über ein solches Beweisthema schon im allgemeinen nicht sonderlich zuverlässig, Aussagen von interessierten Zeugen aber nur von sehr geringem Beweiswert sind, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, hätte es auch das Interesse des Zeugen in seinem ganzen Umfang bedacht, in der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre«. rücksichtigt, daß auch dieser Zeuge von der Klägerin aus der Bürgschaft auf 3° ooo DM verklagt war, und das Berufungsgericht der Aussage deshalb "im Grund keinen höheren Beweiswert als einer Parteiaussage" beimißt, weil ein Sieg des Beklagten in diesem Rechtsstreit auch zu einem Sieg des Zeugen in seinem Rechtsstreit führen wurde«. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei übersehen, daß mit der Bürgschaft auch die Übernahme der Schuld der Eheleute durch Schm^^und damit die Entlassung der Eheleute aus dem Schuldverhältnis durch die Klägerin nichtig sein würden, so daß die Eheleute in jedem Falle der Klägerin hafteten,, sei es aus Bürgschaft, sei es aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis«> Der Revisionsangriff bleibt ohne Erfolge Die Eheleute und der Beklagte hatten sich am Io« März 1958 gemeinsam in einer Urkunde als Gesamtschuldner für die von den Eheleuten Sch^Hfe Übernommene Schuld gegenüber der Klägerin verbürgte Platte der Beklagte, ’wofür die Aussage des Zeugen Lflm die tatsächliche Grund- läge schaffen sollte, seine Bürgschaftserklärung zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, so entfiel nach der Regel des § 139 BGB auch die Bürgschaft des Zeugen H®-Schon deshalb war die Zeugenaussage LflHife im vorliegenden Rechtsstreit zugleich eine Aussage in eigener Sache und ist deshalb vom Berufungsgericht mit Recht als solche gewertet wordene Dem steht auch nicht die Überlegung der Revision entgegen, daß die Klägerin - verlor sie den Bürgschaftsprozeß - gegenüber den Eheleuten X4HBI möglicherweise auf das alte Schuldverhältnis zurückgreifen konnteo Die Revision übersieht, daß es für die Beurteilung des Beweiswertes einer Zeugenaussage - wenn man überhaupt auf diesen Punkt abheben will- vorwiegend darauf ankommt, wie sich dem Zeugen die Interessenlage darstellt, und weniger, wie sie vom Standpunkt des Juristen aus objektiv zu beurteilen sein mag» Dem Zeugen ging es damals, als er aus sagte, darum, den anhängigen Rechtsstreit zu gewinnen«, War dies erreicht, so hatte er damit zunächst mindestens Zeit gewonnen und die Klägerin war zu einem neuen Rechtsstreit genötigt» Auch war dann die Verhandlungsposition des Zeugen gestärkt» Wie seine Rechtsposition in diesem späteren Prozeß war, konnte er eine spätere Sorge sein lassen» Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen LflHHfc nur einen beschränkten Beweiswert zuerkannt hat» gesehen war, dieser das Inventar zur Sicherung übereignet, oder jedenfalls eine Übereignung zugesagt» Da die Brauerei als Bürgin nicht mehr in Frage kam, wurde zwischen der Klägerin, der Brauerei und den Eheleuten LflBP in der Be- 11 Die J^^fc-Brauerei erklärt ausdrücklich, daß sie auf die ihr etwa zustehenden Rechte an dem Inventar und der Einrichtung der jetzt noch von den Eheleuten Rudolf und Elise LflHP betriebenen Gaststätte zu Gunsten der (Klägerin) verzichtet«. Auf Grund von Verhandlungen, an denen auch der Beklagte beteiligt wurde, trafen die Klägerin, der Konkursverwalter und die Eheleute am 2» Dezember 1958 eine schriftliche Vereinbarung über das Inventar. Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß dem Beklagten wegen des Inventars Schadensersatzansprüche oder ein Leistungsverweigerungsrecht zuständen» Es führt aus: Der Beklagte sei am 7° März 1958 Eigentümer des Inventars geworden» Es sei sei“ ne Sache gewesen, seine Rechte gegenüber dem Konkursverwalter zu wahren» Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, den Beklagten durch die Übereignung des Inventars für seinen evtl» Rückgriffsanspruch gegen den HauptSchuldner zu sichern, erfüllt und auch sonst ihre Vertragspflichten ihm gegenüber nicht verletzt» a) Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der Beweislastregeln» Das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es ausführe, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin ihrer Pflicht, ihm ihre Rechte am Wirtschaftsinventar zu übertragen, vertragswidrig nicht nachgekommen sei» Die Klägerin habe die Beweislasü für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten» Die Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsurteil nicht auf die Beweislast abstellt, sondern, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, für bewiesen hält, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Übereignung des Inventars erfüllt habe» Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Eheleute LflH^i schon vor dem 7« März 1958 der Klägerin das Inventar wirksam übereignet hatten» Jedenfalls waren sie dazu in der Lage, nachdem in der Besprechung am 7° März 1958 die Brauerei schriftlich "auf die ihr etwa zustehenden Rechte an dem Inventar und der Einrichtung” zu Gunsten der Klägerin verzichtet hatte. es dort heißt: "Die Eheleute LflHHB erkennen an, daß das Inventar der (Klägerin) übereignet ist0" Entgegen der Meinung der Revision waren auch die zu übereignenden Gegenstände hinreichend bestimmt« Zwar führt der Vertrag vom 7« März 1958 nicht die einzelnen Inventarstücke auf, sondern spricht nur von "dem Inventar"» Ob eine solche summarische Bezeichnung genügen würde, wenn der Vertrag der Schriftform bedurft hätte, mag dahinstehen« Da er aber formfrei geschlossen werden konnte, genügte es, daß Veräußerer und Erwerber die Einigung erklärten und zwischen ihnen Einverständnis darüber bestand, welche Gegenstände zu dem Inventar gehörten« Daß dies der Pall war, stellt das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz bindend fest« Es handelt sich dabei um das von.den Eheleuten neu angeschaffte Inventar, über dessen Einzelheiten die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen und auf Grund persönlicher Besichtigung unterrichtet war« Die Urkunde vom 7» März 1958 enthält desweiteren auch die für eine Übereignung nach § 93o BGB erforderliche Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses in der Bestimmung: "Den Eheleuten ist auch durch Vereinbarung einstweilen die Benützung und Verwahrung des Inventars gestattet«" Demnach ist die Klägerin am 7» März 1958 Eigentümerin des Inventars gemäß § 93° BGB geworden« Dem steht auch nicht entgegen, daß zwischen der Klägerin und den Eheleuten LflHB nicht, wie in der Vereinbarung vom 7« März 1958 vorgesehen, noch ein besonderer schriftlicher Übereignungsvertrag mit einem genauen Inventarverzeichnis geschlossen worden ist« Aus dem Wortlaut der Vereinbarung: Das Berufungsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus5 daß ebenfalls am 7« März 1958 die Klägerin gemäß § 931 BGB das Inventar durch Abtretung des Herausgabeanspruchs dem Beklagten übereignet hat. Auch der Beklagte hatte "aus genauer Besichtigung und AufSchreibung’S vie das Berufungsgericht auf Grund einer vom Beklagten selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 13« September 1958 feststellt* Kenntnis von den einzelnen Gegenständen«, so daß auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Einverständnis über die Gegenstände der Übereignung bestando Wenn die Revision bestreitet* daß die Klägerin am 7o März 1958 überhaupt ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten habe, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtso Schließlich stand einer wirksamen Übereignung an den Beklagten auch nicht entgegen* daß die Klägerin selbst nur Sicherungseigentümerin und deshalb grundsätzlich zu einer Weiterveräußerung nicht befugt war« Im vorliegenden Fall war sie es* weil die Eheleute I4HHBI als Sicherungsgeber damit einverstanden waren» Entsprechendes gilt für die Eheleute SchflH^B* denen das Inventar (mit dem Betrieb) von den Eheleuten LflMi verkauft war» c) Endlich kann der Beklagte auch nicht eine Gegenforderung gegen die Klägerin damit begründen, die Klägerin sei, weil sie bezüglich des Inventars keine ordnungsgemäßen Verträge geschlossen habe, dafür verantwortlich, daß er dem Konkursverwalter gegenüber seine Hechte nicht habe beweisen können und das Inventar deshalb habe freigeben müssen«.
ym_zRj33/62 Verkündet am 2« Oktober 1963 \'V ü S t 5
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2234 081
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Helfers in SteuerSachen Josef H Opfop KeflHHV Straße
in Pr(
Beklagten und Revisionsklägers3
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Genossenschaftsbank eGmbH in Joi
straße vertreten durch ihren satzungsmäßigen Vorstand Alfred StWWI, Gärtnermeister in und Hans
Bankdirektor in
Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 2» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger und der Bundesrichter Artl«, Dr<, Dorschei9 Dto Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20o Februar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zuru ckg ewie sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin gewährte den Eheleuten die im Dezember
1957 in WBHB eine Imbißstube mit Cafe eröffnet hatten, einen Kredit von Uber 60 000 IM filr den Umbau der Räume und die Beschaffung des Inventars» Im Februar 1958 entschloß sich LflB-den Betrieb abzugeben<> Als Interessenten fand er die Eheleute Bäckermeister SchflB» Am 7» März 1958 wurde in den Geschäftsräumen der Klägerin eine Besprechung abgehalten» An ihr nahmen Vertreter der Klägerin, als sein Berater der Beklagte 9 die Eheleute SchBHD? Vertreter der Brauer ei ,
der damaligen Bierlieferantin, und die Vermieterin des Lokals mit ihrem Berater RflHD teil» Das Entgelt für die Übernahme des Cafes einschließlich Inventar sollte im wesentlichen darin bestehen? daß die Eheleute Schm^B^ie Schuld L0BBHB bei der Klägerin in Höhe von 60 000 IM Übernahmen• Dafür verlangte die Klägerin Sicherheiten» Die Vertreter der Brauerei, die als Bürgin vorgesehen war, boten eine Bürgschaft nur in Höhe von 2o„goo FM, was die Klägerin als ungenügend ablehnte» Die übrigen Beteiligten wurden sich dahin einig, daß die Eheleute SchBIfe unter Übernahme der Schuld LBBHHP in Höhe von 60 000 DM den Betrieb übernahmen; der Beklagte und die Eheleute verbürgten sich formularmäßig als Gesamtschuld-
ner selbstschuldnerisch für die Forderung der Klägerin gegen die Eheleute SchflHB bis zu dem Betrage von 60 000 DM» SchBHB? der schon aus seinem früheren Betrieb überschuldet war, brach alsbald wirtschaftlich völlig zusammen» Über sein Vprmögen wurde am 3» September 1958 das Konkursverfahren eröffnet»
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf . 3o oco CM in Anspruch» Der Beklagte wendet ein, der damalige Direktor der Klägerin habe ihn am 7» März 1958 durch
die bewußt Wahrheitsv/idrige Behauptung, die von der Klägerin eingeholten Auskünfte Über SchflBB seien sehr gut, es könne
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deshalb dew Beklagten als Burgen nichts passieren, zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt«. Der Beklagte hat deshalb seine Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten«. Eventuell rechnet er mit einer Schadensersatzforüerung auf 9 weil Direktor ihm am 7° März 1958 als Sicherung
für die Bürgschaftsübernahme das Inventar des Cafes im Werte von ?o ooo DM zugesagt, sein Versprechen jedoch nicht gehalten habe; in diesem Sachverhalt sieht er zugleich die Grundlage für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 32o,
322 BGBo Das Landgericht hat auf Grund der insoweit beeideten Aussage des Zeugen und der eidlichen Psrteiaussa-
ge des Beklagten dessen Behauptung Über die arglistige Täuschung als erwiesen angesehen und die Klage abgewiesen6. Das Berufungsgericht hat,nachdem inzwischen als Vorstandsmitglied
der Klägerin ausgeschieden war, diesen eidlich als Zeugen vernommen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt «> Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno
lo Anfechtung.wegen arglistiger Täuschung_«.
Das Berufungsgericht hat sich in einer eingehenden Beweiswürdigung mit dem Ergebnis der Beweisaufnähme ausein-andergesetzt«
Der Zeuge L0HP hatte bekundet, im Laufe der Verhandlungen am 7«. März 1958 habe KflUBl ibn und den Beklagten aufgefordert, mit ihm außerhalb des Verhandlungszimmers die Besprechung fortzusetzen«. Im Flur habe er gesagt! "Schicken Sie die Roßhändler (gemeint waren die Vertreter der Brauerei)
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heim, die können doch nichts machen »»» Übernehmen Sie zwei die Bürgschaft und schauen Sie, daß Sie eine andere Brauerei bekommen, die dann für beide miteinsteigt» Sie brauchen sich nichts dabei zu denken» Ich habe Erkundigungen eingezogen Uber die SchBI^? die sind gut» Da brauchen Sie nicht zu denken, daß Sie in Anspruch genommen werden»n
Der Zeuge hat die entscheidende Unterredung so
dsrgestellt: Der Beklagte habe ihn hinausgebeten» Draußen habe der Beklagte - in Gegenwart LflHHP gesagt: "Mit der J^B^-Brauerei ist nichts zu machen, die hält keine Verträge oder Zusagen»" Der Zeuge habe etwa gesagt: "Das sind scheint8s Roßhändlermanieren»" Der Beklagte habe vorgeschlagen, die Klägerin solle auf eine Bürgschaft verzichten und den Kredit an SchBHB °hne Sicherheiten geben» Der Zeuge habe geantwortet, die Auskünfte seien nicht schlecht, womit die Angaben gemeint gewesen seien, welche die Brauerei in der Besprechung selbst gemacht hatte» Die Klägerin kenne aber Herrn SchflHfc nicht und gebe grundsätzlich keine Kredite . ohne Sicherheiten» Der Zeuge habe schließlich vorgeschlagen, dann solle doch der Beklagte, der allein das Wort geführt habe, die Bürgschaft übernehmen» Dieser habe sich zunächst gesträubt, weil es nicht üblich sei, daß ein Steuerhelfer für einen Kunden die Bürgschaft übernehme, und schließlich gefragt: "Glauben Sie Herr daß hier etwas fehlt,
daß etwas schiefgeht?" Der Zeuge: "Herr HBIH^» Sie haben ja selbst gehört im Sitzungszimmer, was die Herren gesagt haben» Wenn Herr SchBH^so bezahlt, wie er angegeben hat, dann fehlt nichts»" Darauf der Beklagte: "Gut, dann übernehme ich die Bürgschaft»"
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Aussage des Zeugen keinesfalls der Vorzug zu geben sei vor der
Aussage des Zeugen KSHP» Der Zeuge I4HHP? den die Klägerin in einem Parallelprozeß (1 0 111/59 =10 65/62 LG Weiden)
ebenfalls als Bürgen auf 3o ooo DM in Anspruch nehme, habe ein hohes Interesse an dem Ausgang auch des vorliegenden Prozesses o Denn ein Sieg des Beklagten würde auch in jenem Rechtstreit zu dem Siege des Zeugen führen® Seiner Aussage könne deshalb im Grunde kein höherer Beweiswert beigemessen werden als einer Parteiaussage. Andererseits sei der Zeuge nach
seinen Angaben Regreßansprüchen der Klägerin nicht ausge-setzto Ein persönliches Interesse, Unwahres auszusagen, sei nicht erkennbar® Insbesondere genüge sein Bestreben, den Beklagten zur Übernahme der Bürgschaft zu veranlassen, zur Erhebung dieses Vorwurfs nicht. Die Aussage des Zeugen werde zudem durch die Aussage des Zeugen PflB gestützt, der als Vertreter der Brauerei an der Besprechung vom 7° März 1958 teilgenommen habe. Dieser Zeuge habe bestätigt, bei der Besprechung erklärt zu haben, daß die Eheleute SchfllA in Amberg ein gutgehendes Geschäft betrieben. Unwiderlegt hätten die Vertreter der Brauerei weiter erklärt, SchflHl könne sein Geschäft für 35 bis 38 000 DM verkaufen, davon brauche er lo 000 DM als Betriebskapital, den Rest von 25 000 EM könne er sofort als Rückzahlung bei der Bank verwenden; für ihn laufe auch ein Aufbaudarlehen, das auf 35 000 DM erhöht werden solle und gute Aussicht auf Auszahlung habe. Ferner gewinne die Darstellung des Zeugen auch durch die
Aussage des Zeugen SchflBl an Glaubwürdigkeit, daß der Zeuge ihn erst am 7. März 1958 kennengelernt und
bis dahin auch nicht einmal seine Anschrift gewußt habe.
Zeuge
All das spreche dagegen, daß der/am 7* März 1958 gesagt habe, daß jex Erkundigungen über SchflHl eingezogen, und vor allem, daß der Beklagte dies geglaubt habe.
Diese Beweisv;Urdigung greift die Revision in mehrfacher Hinsicht an.
a) Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Zeugen der als Berater der Vermieterin
des Lokals an der Besprechung am 7« M^rz 1958 teilnahm, nicht
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vernommen hat» Das Berufungsgericht begründet die Nichtvernehmung des Zeugen damit (BU S» 15), die Glaubwürdigkeit des Beklagten und des Zeugen würden auch nicht dadurch ent-
scheidend gestützt werden3 daß entsprechend dem Beweisantrag der Zeuge RfHH^ - was gleichfalls unterstellt werden könne -aus sagen würde, daß der Zeuge ein oder zwei Tage nach
dem 7» März 1958 zu dem Zeugen geäußert habe, es sei zu der Bürgschaftsübernahme gekommen, weil der Zeuge auf Grund
seiner Auskünfte über den Zeugen Schflft die übernähme der Bürgschaft nur als reine Formsache bezeichnet und erklärt habe, daß den Bürgen nichts passieren könne» Auch bei Unterstellung dieser Tatsache habe der Beklagte im ganzen gegenüber den zuverlässigen und beeideten Angaben des Zeugen und gegen-
über den geschilderten entgegenstehenden Umständen nicht bewiesen, von der Klägerin durch arglistige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt worden zu sein» Die Revision sieht darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung»
Eine solche würde aber nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht zwar unterstellt hätte, der Zeuge werde das in sein Wissen gestellte Beweisthema bestätigen, bei der Beveiswlir-digung aber von der Unrichtigkeit dieser Aussage ausgegangen wäre» Das ist jedoch aus dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen» Das Berufungsgericht macht vielmehr zwei Unterstellungen* Im ersten Satz unterstellt es, der Zeuge RflBP werde das aussagen, was in sein Wissen gestellt worden war. Die Unterstellung im zweiten Satz ("»»» auch bei Unterstellung dieser Tatsache »»»n) bezieht sich schon sprachlich nicht auf die Tatsache der Aussage, sondern auf den unmittelbar vorher wiedergegebenen Inhalt der (unterstellten) Aussage» Daß dies der Sinn der Ausführungen des Berufungsurteils ist, ergibt sich auch aus der von ihm entwickelten Gedankenfolge» Hätte es nur die Aussage als solche, nicht aber ihre Richtigkeit unterstellen wollen, so hätte es im Anschluß an die erste Unterstellung folgerichtig darlegen müssen, daß der Aussage des Zeugen im Hinblick auf die entgegenstehende Aussage des
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Zeugen KflHHP und die sonstigen für deren Richtigkeit sprechenden Umstände nicht gefolgt werden könne» Das Berufungsgericht zieht aber nicht diese Folgerung, sondern führt im zweiten Satz aus, daß der Beklagte - auch wenn der Zeuge RflHB, wie in Aussicht gestellt, aussage - im ganzen (Unterstreichung nicht im 3erufungsurteil) nicht eine arglistige Täuschung seitens des Zeugen KJHHP bewiesen habe» Dieses "im ganzen“ kann nur besagen, daß das Berufungsgericht die (unterstellte) Aussage des Zeugen in der Beweiswürdigung zu Lasten der.Klägerin gelten läßt, gleichwohl aber unter Berü cksichtigung der übrigen in der Beweisvürdigung erörterten Umstände dem Beklagten im Ergebnis für beweisfällig hält« Damit unterstellt das Berufungsgericht aber nicht nur, daß der Zeuge im Sinne des Beweisthemas ausgesagt hätte, sondern auch die Richtigkeit einer solchen Aussage»
Gegen ein solches Vorgehen sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben«
b) Die Revision wendet sich ferner gegen die Erwägung des Berufungsurteils (UA S« 12 unten), beim Zeugen sei
"ein persönliches Interesse, Unwahres auszusagen, nicht erkennbar11 « Der Revision ist zuzugeben, daß dies nicht haltbar ist« Das Interesse des Zeugen daß nicht auch
das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - feststellte, daß er den Beklagten arglistig getäuscht habe, lag auf der Hand« Abgesehen von der aus § 3*+ GenGes sich ergebenden zivilrechtlichen Haftung des Zeugen, auf welche die Revision zutreffend hinweist, schloß die vom Landgericht für bewiesen gehaltene Behauptung des Beklagten den Vorwurf des strafrechtlichen Betruges gegen den Zeugen ein» Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Zeuge ein Interesse daran haben mußte, diesen Vorwurf zu entkräften« Aber auch im übrigen
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mußte es dem Zeugen KWKKI&o auch wenn er nicht mehr Vorstandsmitglied der Klägerin war, mindestens unangenehm sein., daß die Klägerin durch den von ihm mitzuverantwortenden Kredit zu Schaden Kam»
Es ist schwer vorstellbar, daß diese evidente Interessenlage dem Berufungsgericht entgangen sein sollte« Das legt nahe, ein Formulierungsversehen des Berufungsgerichts insoweit anzu-nehmen, als es nicht schlechthin ein Interesse des Zeugen verneinen wollte, sondern - im Anschluß an den unmittelbar voraufgehenden Satz - nur insoweit, als der Zeuge nicht Regreßansprü-chen der Klägerin ausgesetzt seio Auch mit dieser Auslegung wäre allerdings der von der Revision beanstandete Satz noch bedenklich weit, weil nur feststand, daß die Klägerin bisher Regreßansprüche nicht geltend gemacht hatte«. Das alles kann aber auf sich beruheno Im Anschluß an die Wertung der eidlichen Aussage des Zeugen legt das Berufungsurteil in
eingehenden Ausführungen dar, daß die Aussage aurch die Bekundungen vielter er Zeugen und sonstige Umstände gestützt werde, und daß die Sachdarstellung des interessierten Zeugen L^^-und des Beklagten weder glaubwürdiger noch aus dem gesamten Vorbringen heraus verständlicher sei als die des Zeugen Kr«*-, 9«, Im übrigen war der Unterschied in der Sachdarstellung vom Tatsächlichen her gesehen - es handelte sich nur um die genaue Formulierung einer Äußerung des Zeugen bei den
Vertragsverhandlungen - nicht sehr groß» Da erfahrungsgemäß Aussagen von Zeugen über ein solches Beweisthema schon im allgemeinen nicht sonderlich zuverlässig, Aussagen von interessierten Zeugen aber nur von sehr geringem Beweiswert sind, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, hätte es auch das Interesse des Zeugen in seinem ganzen Umfang bedacht, in der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre«. Da die unmittelbaren Ohrenzeugen des Gesprächs, die sämtlich am Ausgang des Rechtsstreits nicht unerheblich interessiert waren, ihre entgegengesetzten
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Sachdarstellungen mit dem Eide bekräftigt hatten, die Aussage des Zeugen Kaber nach der Ansicht des Berufungsgerichts aurch die Bekundung weiterer mittelbarer Zeugen und andere Umstände gestützt wurde, hätte das Berufungsgericht ohne den gerügten Verfahrensverstoß im Ergebnis allenfalls zu einem Unentschieden, nicht aber zu der Feststellung kommen können, die Sachdarstellung des Beklagten sei erwiesen* Nur mit einer solchen Feststellung hätte aber der vom Beklagten zu erbringende Beweis einer arglistigen Täuschung als geführt angesehen werden können«. Das Berufungsurteil beruht demnach nicht auf dem von der Revision gerügten Verfahz’ensfehler 0
c) Die Revision beanstandet ferner, daß aas Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen be-
rücksichtigt, daß auch dieser Zeuge von der Klägerin aus der Bürgschaft auf 3° ooo DM verklagt war, und das Berufungsgericht der Aussage deshalb "im Grund keinen höheren Beweiswert als einer Parteiaussage" beimißt, weil ein Sieg des Beklagten in diesem Rechtsstreit auch zu einem Sieg des Zeugen in seinem Rechtsstreit führen wurde«. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei übersehen, daß mit der Bürgschaft auch die Übernahme der Schuld der Eheleute durch Schm^^und damit die Entlassung der
Eheleute aus dem Schuldverhältnis durch die Klägerin nichtig sein würden, so daß die Eheleute in
jedem Falle der Klägerin hafteten,, sei es aus Bürgschaft, sei es aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis«> Der Revisionsangriff bleibt ohne Erfolge
Die Eheleute und der Beklagte hatten sich am
Io« März 1958 gemeinsam in einer Urkunde als Gesamtschuldner für die von den Eheleuten Sch^Hfe Übernommene Schuld gegenüber der Klägerin verbürgte Platte der Beklagte, ’wofür die Aussage des Zeugen Lflm die tatsächliche Grund-
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läge schaffen sollte, seine Bürgschaftserklärung zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, so entfiel nach der Regel des § 139 BGB auch die Bürgschaft des Zeugen H®-Schon deshalb war die Zeugenaussage LflHife im vorliegenden Rechtsstreit zugleich eine Aussage in eigener Sache und ist deshalb vom Berufungsgericht mit Recht als solche gewertet wordene Dem steht auch nicht die Überlegung der Revision entgegen, daß die Klägerin - verlor sie den Bürgschaftsprozeß - gegenüber den Eheleuten X4HBI möglicherweise auf das alte Schuldverhältnis zurückgreifen konnteo Die Revision übersieht, daß es für die Beurteilung des Beweiswertes einer Zeugenaussage - wenn man überhaupt auf diesen Punkt abheben will- vorwiegend darauf ankommt, wie sich dem Zeugen die Interessenlage darstellt, und weniger, wie sie vom Standpunkt des Juristen aus objektiv zu beurteilen sein mag» Dem Zeugen ging es damals, als er aus sagte, darum, den anhängigen Rechtsstreit zu gewinnen«, War dies erreicht, so hatte er damit zunächst mindestens Zeit gewonnen und die Klägerin war zu einem neuen Rechtsstreit genötigt» Auch war dann die Verhandlungsposition des Zeugen gestärkt» Wie seine Rechtsposition in diesem späteren Prozeß war, konnte er eine spätere Sorge sein lassen» Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen LflHHfc nur einen beschränkten Beweiswert zuerkannt hat»
2» Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Vorentha1tung des_Inventars»
Die Eheleute Lindner hatten vor der Besprechung vom 7» März 1958, als noch die Brauer ei als Bürge vor-
gesehen war, dieser das Inventar zur Sicherung übereignet, oder jedenfalls eine Übereignung zugesagt» Da die Brauerei als Bürgin nicht mehr in Frage kam, wurde zwischen der Klägerin, der Brauerei und den Eheleuten LflBP in der Be-
11 -
sprechung folgende schriftliche Vereinbarung getroffen:
11 Die J^^fc-Brauerei erklärt ausdrücklich,
daß sie auf die ihr etwa zustehenden Rechte an dem Inventar und der Einrichtung der jetzt noch von den Eheleuten Rudolf und Elise LflHP betriebenen Gaststätte zu Gunsten der (Klägerin) verzichtet«.
Die Eheleute LflBV erkennen an? daß das Inventar der (Klägerin) übereignet ist» Sie erklären sich bereit, einen schriftlichen Übereignungsvertrag mit der Bank abzuschließen, wobei das genaue Inventarverzeichnis als Vertragsteil gilt«. Den Eheleuten ist auch durch Vereinbarung einstweilen die Benützung und Verwahrung des Inventars gestattet."
Zugleich trat die Klägerin dem Beklagten zur Sicherung seines Rückgriffsanspruchs ihre Ansprüche hinsichtlich des Wirtschafts inventars ab. Als im August 1958 die Eheleute SchfHB den Betrieb des Lokals einstellten, übernahm zunächst der Beklagte durch seine Ehefrau den Wirtschaftsraum mit dem größten Teil des Inventars. Der Konkursverwalter sah jedoch das Eigentum des Beklagten am Inventar nicht als nachgewiesen an. Auf Grund von Verhandlungen, an denen auch der Beklagte beteiligt wurde, trafen die Klägerin, der Konkursverwalter und die Eheleute am 2» Dezember 1958 eine schriftliche Vereinbarung
über das Inventar. Danach übernahmen die Eheleute LflHM das Inventar zu dem Preise von 23 5oo DM, zu zahlen nach näherer,Ver« einbarung, an die Klägerin; diese "entlastete den Konkurs bzv;. reduzierte ihre zu dem Konkurs angemeldete Forderung nach Maßgabe des Zahlungseingangs." Die Vermieterin Übernahm wieder die Räume. Inventar und Räume wurden lt. "Protokoll über die Übergabe der Cafe-Betriebsräume und des Cafe-Inventars ..» vom 9» Dezember 1958" an diesem Tage übergeben. Das Protokoll wurde von LflBB, dem Beklagten und dem Beauftragten der Vermieterin unterschrieben. Lindner zahlte auf das Inventar monatlich 5oo DM ab; diese Zahlungen schrieb die Klägerin dem Konto Sch^^^) gut.
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Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß dem Beklagten wegen des Inventars Schadensersatzansprüche oder ein Leistungsverweigerungsrecht zuständen» Es führt aus: Der Beklagte sei am 7° März 1958 Eigentümer des Inventars geworden» Es sei sei“ ne Sache gewesen, seine Rechte gegenüber dem Konkursverwalter zu wahren» Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, den Beklagten durch die Übereignung des Inventars für seinen evtl» Rückgriffsanspruch gegen den HauptSchuldner zu sichern, erfüllt und auch sonst ihre Vertragspflichten ihm gegenüber nicht verletzt»
a) Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der Beweislastregeln» Das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es ausführe, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin ihrer Pflicht, ihm ihre Rechte am Wirtschaftsinventar zu übertragen, vertragswidrig nicht nachgekommen sei» Die Klägerin habe die Beweislasü für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten» Die Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsurteil nicht auf die Beweislast abstellt, sondern, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, für bewiesen hält, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Übereignung des Inventars erfüllt habe»
■ b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe ■ zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin dem Beklagten das Inventar rechtswirksam übereignet habe.
Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Eheleute LflH^i schon vor dem 7« März 1958 der Klägerin das Inventar wirksam übereignet hatten» Jedenfalls waren sie dazu in der Lage, nachdem in der Besprechung am 7° März 1958 die Brauerei schriftlich "auf die ihr etwa zustehenden Rechte an dem Inventar und der Einrichtung” zu Gunsten der Klägerin verzichtet hatte. In dieser Urkunde ist zugleich die Einigung zwischen den Eheleuten und der Klägerin erklärt, wenn
es dort heißt: "Die Eheleute LflHHB erkennen an, daß das Inventar der (Klägerin) übereignet ist0" Entgegen der Meinung der Revision waren auch die zu übereignenden Gegenstände hinreichend bestimmt« Zwar führt der Vertrag vom 7« März 1958 nicht die einzelnen Inventarstücke auf, sondern spricht nur von "dem Inventar"» Ob eine solche summarische Bezeichnung genügen würde, wenn der Vertrag der Schriftform bedurft hätte, mag dahinstehen« Da er aber formfrei geschlossen werden konnte, genügte es, daß Veräußerer und Erwerber die Einigung erklärten und zwischen ihnen Einverständnis darüber bestand, welche Gegenstände zu dem Inventar gehörten« Daß dies der Pall war, stellt das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz bindend fest« Es handelt sich dabei um das von.den Eheleuten neu angeschaffte Inventar, über dessen Einzelheiten die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen und auf Grund persönlicher Besichtigung unterrichtet war« Die Urkunde vom 7» März 1958 enthält desweiteren auch die für eine Übereignung nach § 93o BGB erforderliche Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses in der Bestimmung: "Den Eheleuten ist auch durch Vereinbarung einstweilen
die Benützung und Verwahrung des Inventars gestattet«" Demnach ist die Klägerin am 7» März 1958 Eigentümerin des Inventars gemäß § 93° BGB geworden«
Dem steht auch nicht entgegen, daß zwischen der Klägerin und den Eheleuten LflHB nicht, wie in der Vereinbarung vom 7« März 1958 vorgesehen, noch ein besonderer schriftlicher Übereignungsvertrag mit einem genauen Inventarverzeichnis geschlossen worden ist« Aus dem Wortlaut der Vereinbarung:
"Die Eheleute erkennen an, daß das Inventar «««
übereignet ist« Sie ei’klären sich bereit, jederzeit einen schriftlichen Übereignungsvertrag mit der Bank abzuschließen, wobei das genaue Inventarverzeichnis als Vertragsteil gilt«"
konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß
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nach dem Willen der Vertragsparteien die Übereignung schon am 7» März 1958 vollzogen werden und der Festlegung der einzelnen Inventarstücke in einem Inventarverzeichnis nur deklaratorische Bedeutung zukommen sollte*
Das Berufungsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus5 daß ebenfalls am 7« März 1958 die Klägerin gemäß § 931 BGB das Inventar durch Abtretung des Herausgabeanspruchs dem Beklagten übereignet hat. Auch der Beklagte hatte "aus genauer Besichtigung und AufSchreibung’S vie das Berufungsgericht auf Grund einer vom Beklagten selbst abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 13« September 1958 feststellt* Kenntnis von den einzelnen Gegenständen«, so daß auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Einverständnis über die Gegenstände der Übereignung bestando Wenn die Revision bestreitet* daß die Klägerin am 7o März 1958 überhaupt ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten habe, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtso
Schließlich stand einer wirksamen Übereignung an den Beklagten auch nicht entgegen* daß die Klägerin selbst nur Sicherungseigentümerin und deshalb grundsätzlich zu einer Weiterveräußerung nicht befugt war« Im vorliegenden Fall war sie es* weil die Eheleute I4HHBI als Sicherungsgeber damit einverstanden waren» Entsprechendes gilt für die Eheleute SchflH^B* denen das Inventar (mit dem Betrieb) von den Eheleuten LflMi verkauft war»
Die Rüge der Revision* das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen* daß die Klägerin den Beklagten das Inventar wirksam übereignet habe* kann mithin ebenfalls keinen Erfolg haben»
c) Endlich kann der Beklagte auch nicht eine Gegenforderung gegen die Klägerin damit begründen, die Klägerin sei, weil sie bezüglich des Inventars keine ordnungsgemäßen Verträge geschlossen habe, dafür verantwortlich, daß er dem Konkursverwalter gegenüber seine Hechte nicht habe beweisen können und das Inventar deshalb habe freigeben müssen«. In Wirklichkeit waren die Verträge, weil rechtswirksara, auch ordnungsgemäß«
Daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Verpflichtung übernommen hätte, den Vertrag schriftlich, insbesondere die einzelnen Inventarstücke in einem Inventarverzeichnis niederzulegen, ist auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen» Aus der Vereinbarung vom 7» März 1956 ergibt sich lediglich, daß zwischen der Klägerin und den in Aussicht genommen war, den zwischen ihnen geschlossenen Übereignungsvertrag unter Beifügung eines genauen Inventarverzeichnisses nochmals schriftlich niederzulegen» Der Beklagte kann daraus Hechte umsoweniger herleiten, als er selbst bis zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Eheleute Sch^ilB auf ei?,e zusammenfassende schriftliche Niederlegung der bis dahin nur bruchstückweise fixierten Vereinbarungen vom 7» März 1958 ebensowenig Wert gelegt hat wie die Klägerin»
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0„
Dr«, Haidinger Artl Dr« Dorschei Dr«. Mezger
Mormann