Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Wiechers am 7. Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das genannte Urteil wird nicht angenommen. Nach dem übereinstimmenden und durch Urkunden belegten Vorbringen beider Parteien ist über das Vermögen des Beklagten zu 1 durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom Die Klägerin hat ihre streitgegenständliche, auch gegen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner gerichtete Forderung zur Konkurstabeile angemeldet. Der Konkursverwalter hat das unterbrochene Verfahren nicht aufgenommen. § 561 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entge gen, weil dies Vorbringen, wie noch auszuführen ist, die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu 1 und damit eine auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Frage betrifft (BGHZ 28, 13, 16). Die vom Landgericht zurückgewiesene Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen diesen Beschluß sowie seine vom Oberlandesgericht verworfene weitere Beschwerde hatten gemäß § 572 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (Kuhn/Uhlenbruck, KO, ll.'Aufl., § 109 Rdnr. Richtig ist zwar, daß beim Prüfungstermin hinsichtlich der Klagforderung in Gestalt des - vom Berufungsgericht bestätigten - landgerichtlichen Urteils ein Vollstreckungstitel vorlag - die vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Kuhn/Uh-lenbruck aaO § 146 Rdnr. Im Konkursverfahren ist indessen nur ein Widerspruch des Konkursverwalters und anderer Gläubiger, nicht jedoch des Gemeinschuldners persönlich beachtlich (RGZ 16, 358, 361; 24, 405, 407; RG JW 1937, 3042; Kilger/Karsten Schmidt, KO, Zwar ist, wie § 144 Abs. 2 KO zeigt, auch der Gemeinschuldner selbst zu dem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung befugt, dieser Widerspruch wahrt aber lediglich seine Rechte für die Zeit nach Beendigung des Konkursverfahrens (§ 164 Abs. 2 KO). (§ 240 ZPO) mit der Folge des § 249 ZPO werden die Interessen des Gemeinschuldners, der das unterbrochene Verfahren nach Aufhebung des Konkursverfahrens wieder aufnehmen kann, ausreichend geschützt. Die Revision des Beklagten zu 2 ist statthaft und auch sonst zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 82/96 vom 7. Mai 1997 in dem Rechtsstreit 1. 2 . Ingolf Hartmut Straßei Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vertreten durch den Vorstand, Straße Bl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Wiechers am 7. Mai 1997 beschlossen: 1. Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das genannte Urteil wird nicht angenommen. 3. Die Kosten der Revision tragen beide Beklagte als Gesamtschuldner. Streitwert: 2.100.000 DM Gründe: 1. Die Revision des Beklagten zu 1 ist unzulässig. Nach dem übereinstimmenden und durch Urkunden belegten Vorbringen beider Parteien ist über das Vermögen des Beklagten zu 1 durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 3 22. Februar 1996 mit Wirkung vom gleichen Tage das Konkurs verfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat ihre streitgegenständliche, auch gegen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner gerichtete Forderung zur Konkurstabeile angemeldet. Der Beklagte zu 1 persönlich hat der Forderung widersprochen. Mangels Widerspruchs des Konkursverwalters oder eines anderen Gläubigers wurde die Forderung zur Konkursta belle festgestellt. Der Konkursverwalter hat das unterbrochene Verfahren nicht aufgenommen. Dieser neue Sachvortrag ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. § 561 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entge gen, weil dies Vorbringen, wie noch auszuführen ist, die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu 1 und damit eine auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Frage betrifft (BGHZ 28, 13, 16). Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte ausweislich des Beschlusses des Konkursgerichts vom gleichen Tage am 22. Februar 1996. Die vom Landgericht zurückgewiesene Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen diesen Beschluß sowie seine vom Oberlandesgericht verworfene weitere Beschwerde hatten gemäß § 572 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung (Kuhn/Uhlenbruck, KO, ll.'Aufl., § 109 Rdnr. 5). Durch die Konkurseröffnung trat hinsichtlich des Beklagten zu 1 eine Unterbrechung des Verfahrens ein (§ 240 ZPO). Die am 29. Februar 1996 erfolgte Verkündung des Beru fungsurteils war jedoch noch zulässig, da die mündliche Be rufungsverhandlung am 25. Januar 1996, also vor Konkurseröffnung stattfand (§ 249 Abs. 3 ZPO). 4 Die vom Beklagten zu 1 persönlich durch seinen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Revision ist zwar wirksam (BGH, Beschluß vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 - WM 1956, 1473), jedoch unzulässig, denn der Beklagte zu 1 hat infolge der Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs. 1 KO seine Prozeßführungsbefugnis verloren, weil die Konkursforderung die Konkursmasse betrifft. Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 146 Abs. 6 KO. Richtig ist zwar, daß beim Prüfungstermin hinsichtlich der Klagforderung in Gestalt des - vom Berufungsgericht bestätigten - landgerichtlichen Urteils ein Vollstreckungstitel vorlag - die vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Kuhn/Uh-lenbruck aaO § 146 Rdnr. 30) - und der Beklagte zu 1 und Gemeinschuldner der Klagforderung widersprochen hat. Im Konkursverfahren ist indessen nur ein Widerspruch des Konkursverwalters und anderer Gläubiger, nicht jedoch des Gemeinschuldners persönlich beachtlich (RGZ 16, 358, 361; 24, 405, 407; RG JW 1937, 3042; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Auf1., § 144 Anm. 3 und 4, § 146 Anm. 1 a; Kuhn/Uhlen- bruck aaO § 146 Rdnrn. 1, 2, 2b; Hess, KO, 5. Aufl., § 146 Rdnr. 2; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 3-4, § 146 Rdnr. 11). § 146 Abs. 6 KO ist also bei einem Widerspruch lediglich des Gemeinschuldners persönlich nicht anwendbar. Zwar ist, wie § 144 Abs. 2 KO zeigt, auch der Gemeinschuldner selbst zu dem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung befugt, dieser Widerspruch wahrt aber lediglich seine Rechte für die Zeit nach Beendigung des Konkursverfahrens (§ 164 Abs. 2 KO). Hierdurch und durch die für die Dauer des Konkursverfahrens eintretende Verfahrensunterbrechung 5 (§ 240 ZPO) mit der Folge des § 249 ZPO werden die Interessen des Gemeinschuldners, der das unterbrochene Verfahren nach Aufhebung des Konkursverfahrens wieder aufnehmen kann, ausreichend geschützt. Während des Konkursverfahrens ist die Wahrung seiner Interessen Aufgabe des Konkursverwalters . 2. Die Revision des Beklagten zu 2 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie wirft jedoch weder grundsätzliche Fragen auf, noch hat sie Aussicht auf Erfolg. Sie wird daher nicht angenommen (§ 554 b ZPO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Beyer Wiechers Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Paulusch