Der Kläger macht geltend, er sei zu dem Abschluß dieser Vereinbarungen durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage auf Feststellung erhoben, daß die zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen vom 14. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 3 und 4 erstreckt mit dem Antrag weiter festzustellen, daß alle Verträge, die die Beklagten zu 1 und 2 mit den Beklagten zu 3 und 4 geschlossen hätten, nichtig seien, soweit sie den ganzen oder teilweisen Verkauf des Geschäftes ... Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 durch Teil-Urteil als unzulässig abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, maßgebend sei das Interesse des Klägers, das er an der Feststellung der Nichtigkeit der zwischen den Beklagten geschlossenen Verträge habe. Hierzu macht er geltend, mit der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 erstrebe er im Ergebnis die Wiederübernahme seines hälftigen Geschäftsanteils. Bei Klage auf Feststellung der Teilhaberschaft richte sich die Höhe der Beschwer nach dem Interesse des Klägers am Gewinn der Gesellschaft und nicht nach dem Nennwert der Beteiligung, wie er sich aus der Geldeinlage des Klägers in Höhe von 25.000 DM ergebe. Hinsichtlich der aus dem Geschäft erzielbaren Gewinne habe der Kläger schon im Berufungsverfahren vorgetragen, daß es in Würzburg praktisch kein Modegeschäft ähnlicher Größe gäbe, das nicht im Zehn-Jahresdurchschnitt nach Eröffnung für den Inhaber wenigstens einen Gewinn von 50.000 DM im Jahr abwerfe. Wenn man bei Zugrundelegung dieses Gewinns gemäß § 9 ZPO den zwölfeinhalb-fachen Jahresbetrag annehme, den lediglich hälftigen Anteil des Klägers berücksichtige und noch einen Abzug wegen der ungewissen Gewinnentwicklung annehme, lasse sich ohne weiteres eine Beschwer des Klägers in Höhe von 200.000 DM berechnen. Schließlich sei eine jedenfalls 45.000 DM erreichende Beschwer schon den Verträgen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 vom 6. Zwar ist bei Klagen, die das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zu dem Gegenstand haben - und darum dürfte es hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 gehen - an den Wert der im Denn im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nicht um Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 - auch nicht solche, die aus den Vereinbarungen vom 6. Es geht vielmehr um die Feststellung, daß die Verträge zwischen diesen Beklagten einerseits, den Beklagten zu 3 und 4 andererseits, die den ganzen oder teilweisen Verkauf des Geschäfts betreffen, nichtig seien. Bei dieser Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen, die zwischen Dritten abgeschlossen worden sind, ist für die nach § 3 ZPO zu bemessende Beschwer das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung entscheidend (vgl. Nach alledem fehlt es an einer Grundlage dafür, die Beschwer des Klägers auf mehr als 40.000 DM festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 82/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Wolfgang SchMistraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1) 2) 3) 4) Dr. Rainer Irmtraud Z beide wohnhaft Str. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und 6X Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxinaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß am 11. November 1987 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 13. Oktober 1987, seine Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger und der - am Revisionsverfahren nicht beteiligte - Beklagte zu 1 beschlossen die gemeinsame Eröffnung eines Mode- und Möbelgeschäfts; schriftliche Vereinbarungen zwischen ihnen sowie der Beklagten zu 2, die ebenfalls nicht am Revisionsverfahren beteiligt ist, wurden am 1. Dezember 1984, 10. April und 6. Mai 1985 getroffen. Ende Juni oder Anfang Juli 1985 kam es zur Geschäftseröffnung. Im Verlauf alsbald auftretender Differenzen schied jedoch der Kläger durch Vereinbarungen vom 14./15. Juli 1985 aus dem Geschäft aus und ließ sich abfinden. Der Kläger macht geltend, er sei zu dem Abschluß dieser Vereinbarungen durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage auf Feststellung erhoben, daß die zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen vom 14. und 15. Juli 1985 nichtig seien. Den Streitwert hat er in der Klageschrift 3 "im Hinblick auf die in den Vereinbarungen vom 15.7.1985 genannten Geldbeträge" mit 35.000 DM angegeben. Das Landgericht \ hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 3 und 4 erstreckt mit dem Antrag weiter festzustellen, daß alle Verträge, die die Beklagten zu 1 und 2 mit den Beklagten zu 3 und 4 geschlossen hätten, nichtig seien, soweit sie den ganzen oder teilweisen Verkauf des Geschäftes ... beträfen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 durch Teil-Urteil als unzulässig abgewiesen. Die Beschwer des Klägers hat es auf 35.000 DM festgesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, maßgebend sei das Interesse des Klägers, das er an der Feststellung der Nichtigkeit der zwischen den Beklagten geschlossenen Verträge habe. Da es auch insoweit um sein Bestreben gehe, den hälftigen Geschäftsanteil zurückzuerhalten, sei an dessen Wert anzuknüpfen. Dieser habe sich ursprünglich auf 25.000 DM belaufen.Zuverlässige Anhaltspunkte, wie er jetzt einzuschätzen sei, lägen nicht vor. Für einen höheren Wert als 35.000 DM, den der Kläger schon in der ursprünglichen Klage genannt habe, fehle jeder Hinweis. Zudem sei zu berücksichtigen, daß bei einer Feststellungsklage ein Abschlag vorzunehmen sei. Der Kläger beantragt, den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Hierzu macht er geltend, mit der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 erstrebe er im Ergebnis die Wiederübernahme seines hälftigen Geschäftsanteils. Bei Klage auf Feststellung der Teilhaberschaft richte sich die Höhe der Beschwer nach dem Interesse des Klägers am Gewinn der Gesellschaft und nicht nach dem Nennwert der Beteiligung, wie er sich aus der Geldeinlage des Klägers in Höhe von 25.000 DM ergebe. Hinsichtlich der aus dem Geschäft erzielbaren Gewinne habe der Kläger schon im Berufungsverfahren vorgetragen, daß es in Würzburg praktisch kein Modegeschäft ähnlicher Größe gäbe, das nicht im Zehn-Jahresdurchschnitt nach Eröffnung für den Inhaber wenigstens einen Gewinn von 50.000 DM im Jahr abwerfe. Wenn man bei Zugrundelegung dieses Gewinns gemäß § 9 ZPO den zwölfeinhalb-fachen Jahresbetrag annehme, den lediglich hälftigen Anteil des Klägers berücksichtige und noch einen Abzug wegen der ungewissen Gewinnentwicklung annehme, lasse sich ohne weiteres eine Beschwer des Klägers in Höhe von 200.000 DM berechnen. Überdies müsse berücksichtigt werden, daß eine Filiale Markt-heidenfeld eröffnet worden sei, so daß für den Kläger zusätzlich die Möglichkeit einer Gewinnbeteiligung oder Provision eröffnet worden wäre. Allein diese - vom Berufungsgericht übersehene - Gewinnerwartung rechtfertige im Wege der Schätzung eine Erhöhung der Beschwer um 10.000 DM. Schließlich sei eine jedenfalls 45.000 DM erreichende Beschwer schon den Verträgen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 vom 6. Mai und 15. Juli 1985 zu entnehmen. Danach stünden dem Kläger 25.000 DM als Rückzahlung seiner Einlage, 10.000 DM als Abfindung für seine eingebrachten Ideen und als angemessene Aufwandsentschädigung sowie - was das Berufungsgericht bei seiner Berechnung ebenfalls übersehen habe - 10.000 DM als Erstattung seiner Unkosten zu. Der Prozeßstoff und das RevisionsVorbringen ergeben keine den Betrag von 40.000 DM übersteigende Beschwer. Zwar ist bei Klagen, die das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zu dem Gegenstand haben - und darum dürfte es hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 gehen - an den Wert der im 5 Streit befindlichen Beteiligung anzuknüpfen, für den auch die Gewinnerwartung eine Rolle spielt (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 16 zu dem Stichwort "Gesellschaft"; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 2 Rdn. 91; die vom Kläger zitierte Entscheidung des Reichsgerichts JW 1898, 597 besagt allerdings wenig). Indessen kann dahingestellt bleiben, ob hierzu der Vortrag des Klägers ausreichend substantiiert und glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Denn im vorliegenden Revisionsverfahren geht es nicht um Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 - auch nicht solche, die aus den Vereinbarungen vom 6. Mai und 15. Juli 1985 herrühren mögen. Es geht vielmehr um die Feststellung, daß die Verträge zwischen diesen Beklagten einerseits, den Beklagten zu 3 und 4 andererseits, die den ganzen oder teilweisen Verkauf des Geschäfts betreffen, nichtig seien. Bei dieser Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen, die zwischen Dritten abgeschlossen worden sind, ist für die nach § 3 ZPO zu bemessende Beschwer das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 = Rechtspfleger 1955, 101). In der zitierten Entscheidung, bei der es um die Nichtigkeit eines Pachtvertrags ging, bestand das Interesse des Klägers immerhin darin, daß er im Falle der Nichtigkeit des Vertrags die Möglichkeit zu haben glaubte, Jagdpächter zu werden. Hier fehlt selbst ein derartiges, noch auf ein sachliches Substrat bezogenes Interesse. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß etwa bei Feststellung der Nichtigkeit der Verträge zwischen den Beklagten der Kläger Aussicht hätte, in entsprechende vertragliche Beziehungen mit einem oder mehreren der Beklagten treten zu können. Nach alledem fehlt es an einer Grundlage dafür, die Beschwer des Klägers auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Braxmaier Dr. Skibbe