kung aussichtslos ist, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des in Höhe von 7 800,20 DM entstandenen Schadens in Anspruch« Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 2 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Der Beklagte hat Widerklage auf Beststellung erhoben, daß die Klägerin gegen ihn auch über den geltend gemachten Teilbetrag von 2 000 DM hinaus keine Ansprüche hat« Wie der Zusammenhang ergibt, meint das Berufungsgericht in Wahrheit, der Beklagte habe selbst schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen bei dem Vertragsschluß zwischen der Klägerin und der "Regulus" verletzt«, Baß ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsschluß haften kann, ist übereinstimmende Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum. Unter solchen Umständen hat der Vertreter auch persönlich die Pflicht, bei den Vertragsverhandlungen Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Kitteilung von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden muß (BGHZ 14, 313, 318; Urteile vom 4. Es handelt sich also nicht um einen Durchgriff in dem Sinne, daß der Vertreter für die Erfüllung der Leistung einzustohon habe, die der vertretenen juristischen Person obliegt, sondern um eine Haftung des Vertreters für eigenes Verschulden auf Schadensersatz dahin, den Vertragsgegner so a) Da der Beklagte 85 $> und seine Familienangehörigen 15 # der Kuxe besitzen, begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Vertragsverhandlungen maßgeblich im eigenen Interesse geführt und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt, keinen Bedenken» Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte sich von den beiden anderen Vorstandsmitgliedern hat Vollmacht erteilen lassen, um nach jeder Richtung hin freie Hand zu haben, mag da-hinstehon« Darauf kommt es angesichts des Beteiligungsver-hältnisses nicht an« Insov/oit bedarf es deshalb keines Eingehens auf die Angriffe der Revision, b)Unter diesen Umständen kommt es nur darauf an, ob der Beklagte, v/ie das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben nicht einen Kaufvertrag mit der Abrede der Vorkassc hätte schließen dürfen oder wenigstens auf den wirtschaftlichen Engpaß hätte hinweisen müssen« for aus Sicherheitsgründen die Ware nicht auf den Weg geben will;> ehe er im Besitz des Kaufpreises ist» Die Vorauszahlung kann aber auch das Y/esen einer Kreditgewährung an den Verkäufer haben, insbesondere wenn der Verkäufer die Vorkasse benötigt, um sich die Kaufsache erst zu beschaffen o Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich die Leistung der Anzahlung als eine Art Kreditgewährung angesehene Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist, ein Verkäufer dürfe nach Treu und Glauben und den an einen redlichen Kaufmann zu stellenden Anforderungen Kredit durch Vereinbarung einer Vorauszahlung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er damit rechnen dürfe, das Kaufgeschäft so abwickeln zu können, daß der Käufer seine Anzahlung nicht verliert« Ob der Ansicht des Berufungsgerichts in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf keiner Erörterung» Jedenfalls geht es fehl» wenn die Revision sich darauf beruft, die beim Vertragsschluß zu erfüllende Aufklärungspflicht könne niemals darauf erstreckt werden, dem Geschäftsgegner eine Übersicht über die Vermögenslage zu geben» Im Einzclfall kann derjenige, der Kredit und damit das Vertrauen des anderen in Anspruch nimmt, sehr wohl verpflichtet sein, den anderen über die maßgebenden Umstände des Kroditbodürfnisses aufzuklären» Wenn das Berufungsgericht bei den von ihm festgestellten besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles (Vertragsschluß durch die nach außen den Anschein einer bergbautreibonden juristischen Person erweckende "R^HV? bb) Auch die YJürdigung des Berufungsgerichts, das zwischen dem Kläger und der vereinbarte Geschäft habe von Anfang an die Gefahr in sich getragen, daß die ihre Verpflichtungen nicht werde erfüllen können, hält der rechtlichen Nachprüfung stand» Bas Berufungsgericht stellt einmal unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände fest, daß das mit der Firma abgosprochene Vorhaben von Anfang an auf einer äußerst unsicheren Grundlage beruhte und nach kaufmännischen Erfahrungen zu keinem guten Ende führen konnte* So verfügten weder die "RlBHB" nocil die Firma über den notwendi- Tatsächlich hatte aber die wRHIHBir von dGn anfallenden steinen bereits große Mengen gegen Vorkasse an die Klägerin und andere Unternehmen verkauft, so daß mit dem Eingang erheblicher Barbeträge nicht gerechnet werden konnte» Es waren also, so sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu verstehen, weder die erforderlichen Mittel vorhanden, um die bei der Firma NflM Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt, daß die "RfHHB" der Firma NfBH insgesamt 70 000 DM - und nicht nur 50 000 DM - zur Verfügung gestellt habe. Entscheidend ist, daß die nach der Feststellung dos Berufungsgerichts vermögenslose Gewerkschaft kein eigenes flüssiges Kapital hatte und sich das der Firma Nfli vorgestreckte Kapital auf dem Kreditwege beschaffen mußte. Je höher das benötigte Fremdkapital war und je größere Beträge die der ebenfalls vermögenslosen Firma geben mußte, desto ungünstiger waren die Aussichten für das Vorhaben, Das Berufungsgericht stellt unter Aufzählung der einzelnen Verbindlichkeiten und unter Bezugnahme auf das vom Beklagten selbst im Offenbarungseidsverfahren für die “Rfl^ vorgelegte Vermögensverzeichnis weiter fest, die "R^B" sei zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits erheblich überschuldet gewesen und habe selbst geringfügige Schulden nicht bezahlen können. rung gegen eine Firma D^J^über 8 440,80 DM zugestanden htv be»Diese Forderung war aber nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht beitroibbar» Daß schließlich die Überschuldung der Klägerin nicht habe offenbart werden müssen , stellt überhaupt keine Tatsachenbehauptung dar, über die durch Vernehmung des Dr„ R^Hfe hätte Beweis erhoben werden können» cc) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht fahrlässig verletzt» Die Rüge dor Revision, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Beklagten übergangen, daß er nicht beabsichtigt habe, als Vertreter der den Vertrag mit der Klä- Me Revision rügt schließlich;, das Berufungsgericht sei der Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen , er habe damit 9 daß die "RflflfHB" der Klägerin die Steine nicht werde lieforn können9 nicht zu rechnen brauchen» Der Verzug mit der Lieferung sei nämlich dadurch hervorgerufen 9 daß das Finanzamt wegen Steuerforderungen gegen die Firma & Co«, im Betrage von etwa 350 000 DM das gesamte angefallene und noch anfallende AbbruGhsmaterial gepfändet habe» Das habe er aber nicht voraussehen können» Er habe sich nämlich vor Abschluß des Vertrages mit der Firma von den Pinanzbehörden Unbedenklichkeitsbescheinigungen ertei-lon lassen» Auch diese Rüge ist unbegründet» Die Präge, ob dor Zusammenbruch der Firma & Co» gerade durch die Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen ausgelöst worden ist9 durfte das Berufungsgericht unentschieden lasson» Als maßgeblich hat das Berufungsgericht angesehen3 daß die eigene wirtschaftliche Lage der "Bmi” so angespannt und das Kapitalvermögen der Firma RflHH so gering war«, daß die bei einem Fehlschlag irgendwelcher Art nicht imstande sein werde, selbst verhältnismäßig geringfügige Anzahlungen, v/ie die von der Klägerin geleiste ton«, zurückzuzahlen» Darin9 daß der Beklagte diese Umstände nicht in Rechnung gestellt und die Klägerin nicht über die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt hat9 sieht das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten» Das ist rechtlich bedenkenfrei»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2088 088 BGB § 276 Fs Zum Verschulden des Vertreters bei Vertragsschluß durch Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Kreditwürdigkeit des Vertretenen«, BGH3 UrtoV«, 5. April 1967 - VIII ZR 82/64 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 82/64 URTEIL in dein Rechtsstreit Verkündet am 5o April 1967 Klebt, Juatizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Carl Friedrich ( >. in B - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers P Rechtsanwälte Prof„Br, und Dr„ gegen don Kaufmann Egon in B als Verv/altor im Konkurs über das HUM KMM"Yertrlob Werner Z schaft inB^HlHis BflBstraße p________B(_________ rermögen der Firma H Kommanditgeso11- Kläger9 Widerbeklagten und Revi6ionsbeklagtenP - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. - 2 / / Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sov/ie der Bundes-richtor Dr. Gelhaar, Artl, Dr» Mezger und Dr» Weber für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts vom 21 « Februar 1964 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Ober das Vermögen der Klägerin wurde während des Revisionsverfahrens das Konkursverfahren eröffnet« Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit auf genommen« Die Gemein-schuldnerin wird im folgenden weiter als Klägerin bezeichnet» Die Klägerin schloß mit der Berliner Niederlassung der Gewerkschaft am 80 Mai 1933 einen Kaufver- trag über 3 000 000 Mauersteine aus dem Abbruch eines Ge-bäudekomplexos in Berlin« Die von der Klägerin gekauften Steine sollten etv/a ab 10« Mai 1953 laufend in einer Menge von annähernd 20 000 Stück täglich geliefert worden« Die Klägerin hatte vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 15 000 DM zu leisten, und zwar in Höhe von 7 500 DM bar und in Höhe des Restes durch 3 Wechsel über je 2 500 DM. Die Gewerkschaft "RflHHB” im Grundbuch über Bergwerke des Amtsgerichts Saarburg als Eigentümerin eines Eisen erzbergwerkes eingetragen. Das Bergwerksfeld ist unverritzt und stellt zur Zeit keinen nennenswerten Vermögenswert dar. Die Gewerkschaft betreibt ausschließlich bergbaufremde Geschäfte, Von den 100 Kuxen der Gewerkschaft "RBHB” befinden sich 85 Kuxe seit dem 17o November 1951 in den Händen des Beklagten9 die übrigen 15 Kuxe in den Händen seiner Ehefrau und seiner Söhne, Bei dem Abschluß des Kaufvertrages wurde die Gewerkschaft von dem Beklagten vertreten, der unstreitig Vollmacht der beiden anderen Mitglieder des Grubenvorstandes besaß. Die Abbrucharbeiten führte nicht die "RBHB" selbst aus, die Abbruchsteine gewann vielmehr die Firma NBHB & Co,, Abbruchunternehmon GmbH in B^|B, mit der die "RBI ^BBu am o April 1953 einen Vertrag über eine Arbeitsgemeinschaft eingegangen war. Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft hatte die "RBHB" es übernommen, das gesamte Vorhaben bis zur Höhe von 50 000 DM zu finanzieren. Die Firma NBl geriet in Vermögensverfa 11, Ein Gläubiger pfändete nach der Darstellung des Beklagten im Juni 1953 das gesamte auf dem Abbruchgrundstück noch lagernde und das künftig aus dem Abbruch anfallende Material. Die »RBBV kam mit der Lieferung der Abbruchsteine an die Klägerin in Verzug, Nach erfolgloser Mahnung trat die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 1953 vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangte von der "RBHB" die Rück- Zahlung der geleisteten Vorauszahlung, soweit sie nicht durch Lieferungen beglichen war, im Betrage von 7 800,20 DM und erwirkte gegen sie in dieser Höhe ein Versäumnisurteilo Da die nicht zahlte und oine Zwangsvollstrek- kung aussichtslos ist, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz des in Höhe von 7 800,20 DM entstandenen Schadens in Anspruch« Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 2 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Der Beklagte hat Widerklage auf Beststellung erhoben, daß die Klägerin gegen ihn auch über den geltend gemachten Teilbetrag von 2 000 DM hinaus keine Ansprüche hat« Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen« Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er den Klagebetrag in Gesamtschuld mit der "R0IB" zu zahlen hat« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen « Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte müsse sich ein Verschulden der “RSHB" ^ei Vertragsschluß als eigenos zurochnen lassen« Er sei zwar nur als Vertreter der “Regulus 11 aufgetreten, ihm und seiner Familio falle aber im wirtschaftlichen Ergebnis jeder Gewinn der "RflHI1' zu« Hiernach könne die Klägerin sich auf ein Verschulden dos Beklagten bei Vertragsschluß berufen» Nach den gesamten Begleitumständen habe das Abbruchvorhaben von Anfang an auf einer äußers* unsicheren Grundlage beruht und dem Beklagten hätten als ve: siertom Geschäftsmann erhebliche Bedenken kommen müssen» Weder die “Hm" noch die Firma N^i hätten über den unerläßlich notwendigen finanziellen Rückhalt zur Durchführung eines solchen Vorhabens verfügt» Die Art und Weise, in der die Finanzierung habe vorgenommen werden sollon, habe nach kaufmännischen Erfahrungen zu keinem guten Ende führen können» Das Gesamtbild ergebe«, daß der Beklagte unvorsichtig und zu demindest fahrlässig sich auf das Geschäftovorhaben eingelassen habe» Hinzu komme, daß die zur des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits erheblich überschuldet gewesen sei und teilweise solbst geringfügige Schulden nicht habe begleichen können» Bei einer solchen Sachlage3 so meint das Berufungsgericht, dürfe kein Geschäftsmann 5 sofern er ein redliches Verhalten für sich in Anspruch nehme, seine Geschäfte gegen Vorkasse schlios-son, weil die Gefahr, daß der Käufer seine Anzahlung verliere, groß sei» Zum mindesten bestehe in solchen Fällen eine Pflicht zu dem Hinweis, daß ein wirtschaftlicher Engpaß gegoben sei, daß andererseits aber eine gewisse Hoffnung bestehe, diesen zu überwinden« Eine solche Verpflichtung habe der Beklagte fahrlässig verletzt» II» Dio Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben» 1. Die Meinung der Revision, für die Auffassung des Berufungsgerichts fehle es an jeder rechtlichen Grundlage, 6 - / ist irrigo Wenn das Berufungsgericht ausspricht, der Beklagte habe sich ein Verschulden der "Rd|^P" bei Ver“ tragsschluß als eigenes zurechnen zu lassen, so bedeutet das nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Wie der Zusammenhang ergibt, meint das Berufungsgericht in Wahrheit, der Beklagte habe selbst schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen bei dem Vertragsschluß zwischen der Klägerin und der "Regulus" verletzt«, Baß ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsschluß haften kann, ist übereinstimmende Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum. Eine solche Haftung kann insbesondere bei solchen Vertretern gegeben sein, die die Vertragsverhandlungen im eigenen Interesse maßgeblich führen und aus dem Geschäftsschluß persönlichen Nutzen erstreben. Unter solchen Umständen hat der Vertreter auch persönlich die Pflicht, bei den Vertragsverhandlungen Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Kitteilung von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden muß (BGHZ 14, 313, 318; Urteile vom 4. Dezember 1958 - II ZR 168/57 - DM BGB § 276 (Pa) Nr.4; vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 216/61 - IM BGB § 276 (Pa) Nr, 14 = BGHWarn 1962 Nr, 279; vom 27• Juni 1963 - VII ZR 7/62 - IM BGB § 278 Nr. 37 = BGHWarn 1963 Nr. 155; vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62 - IM BGB § 278 Nr. 40 = BGHWarn 1964 Nr. 158; Ballerstedt, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei Geschäftsabschluß durch Stellvertreter, AcP 151, 501 ff; vgl. auch Nirk, culpa in contrahendo, Pestschrift für Möhring 385 ff, 408). Es handelt sich also nicht um einen Durchgriff in dem Sinne, daß der Vertreter für die Erfüllung der Leistung einzustohon habe, die der vertretenen juristischen Person obliegt, sondern um eine Haftung des Vertreters für eigenes Verschulden auf Schadensersatz dahin, den Vertragsgegner so - 7 ~ zu stellen, als habe dieser den Vertrag nicht oder mit günstigerem Inhalt geschlossen (Wirk aaO, S» 397 ff)» 2« Daß die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten vorliegen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellto a) Da der Beklagte 85 $> und seine Familienangehörigen 15 # der Kuxe besitzen, begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Vertragsverhandlungen maßgeblich im eigenen Interesse geführt und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt, keinen Bedenken» Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte sich von den beiden anderen Vorstandsmitgliedern hat Vollmacht erteilen lassen, um nach jeder Richtung hin freie Hand zu haben, mag da-hinstehon« Darauf kommt es angesichts des Beteiligungsver-hältnisses nicht an« Insov/oit bedarf es deshalb keines Eingehens auf die Angriffe der Revision, b)Unter diesen Umständen kommt es nur darauf an, ob der Beklagte, v/ie das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben nicht einen Kaufvertrag mit der Abrede der Vorkassc hätte schließen dürfen oder wenigstens auf den wirtschaftlichen Engpaß hätte hinweisen müssen« Auch insoweit lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts mindestens im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen« aa) Für die Vereinbarung der Vorauszahlung des Kaufpreises (hier eines Teiles des Kaufpreises) können verschiedene Gründe bestehen« Es kann sein, daß der Vorkäu- / I for aus Sicherheitsgründen die Ware nicht auf den Weg geben will;> ehe er im Besitz des Kaufpreises ist» Die Vorauszahlung kann aber auch das Y/esen einer Kreditgewährung an den Verkäufer haben, insbesondere wenn der Verkäufer die Vorkasse benötigt, um sich die Kaufsache erst zu beschaffen o Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich die Leistung der Anzahlung als eine Art Kreditgewährung angesehene Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist, ein Verkäufer dürfe nach Treu und Glauben und den an einen redlichen Kaufmann zu stellenden Anforderungen Kredit durch Vereinbarung einer Vorauszahlung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er damit rechnen dürfe, das Kaufgeschäft so abwickeln zu können, daß der Käufer seine Anzahlung nicht verliert« Ob der Ansicht des Berufungsgerichts in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf keiner Erörterung» Jedenfalls geht es fehl» wenn die Revision sich darauf beruft, die beim Vertragsschluß zu erfüllende Aufklärungspflicht könne niemals darauf erstreckt werden, dem Geschäftsgegner eine Übersicht über die Vermögenslage zu geben» Im Einzclfall kann derjenige, der Kredit und damit das Vertrauen des anderen in Anspruch nimmt, sehr wohl verpflichtet sein, den anderen über die maßgebenden Umstände des Kroditbodürfnisses aufzuklären» Wenn das Berufungsgericht bei den von ihm festgestellten besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palles (Vertragsschluß durch die nach außen den Anschein einer bergbautreibonden juristischen Person erweckende "R^HV? Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der wirtschaftliche Unsi- cherheit des Vorhabens) eine Aufklärungspflicht des Beklagton annahm, so läßt das einen Rechtsverstoß nicht erkennen» Ähnlich hat schon das Reichsgericht die Auffassung vertreton, zu den zu offenbarenden Tatsachen gehöre auch die Wahrscheinlichkeit, daß der Erfüllung oder der nicht fristgemäßen Erfüllung des in Aussicht genommenen Vertrages Hindernisse entgegenständen (RGZ 120, 251)* und eine Verletzung der Offenbarungspflicht liege im Verschweigen, daß eine geschäftliche Gründung kreditwürdig soi (RGZ 159* 54)» bb) Auch die YJürdigung des Berufungsgerichts, das zwischen dem Kläger und der vereinbarte Geschäft habe von Anfang an die Gefahr in sich getragen, daß die ihre Verpflichtungen nicht werde erfüllen können, hält der rechtlichen Nachprüfung stand» Bas Berufungsgericht stellt einmal unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände fest, daß das mit der Firma abgosprochene Vorhaben von Anfang an auf einer äußerst unsicheren Grundlage beruhte und nach kaufmännischen Erfahrungen zu keinem guten Ende führen konnte* So verfügten weder die "RlBHB" nocil die Firma über den notwendi- gen finanziellen Rückhalt * Die 50 000 DM, die die "RflHBl11 der Firma N^JBfe zur Verfügung zu stellen hatte und von denen 30 000 DM an den Grundstückseigentümer neben einer Kaution von 25 000 DM abzuführen waren, mußten von der i/B" durch Darlehensaufnahme und durch Verwertung von Xun-denalczepten, also nicht aus eigener Kapitalkraft, aufgebracht werden» Diese 50 000 DM sollte nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Firma NBHB durch Verrechnung mit dem ihr von der "RBHB” für die Steine zu zahlenden Kaufpreis tilgen» Außerdem aber mußten von diesem Kaufpreis noch die bei der Firma NflBHi entstehenden Unkosten, Löhne und Abgaben bestritten werden. Tatsächlich hatte aber die wRHIHBir von dGn anfallenden steinen bereits große Mengen gegen Vorkasse an die Klägerin und andere Unternehmen verkauft, so daß mit dem Eingang erheblicher Barbeträge nicht gerechnet werden konnte» Es waren also, so sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu verstehen, weder die erforderlichen Mittel vorhanden, um die bei der Firma NflM lai entstehenden Unkosten, insbesondere Löhne und Abgaben, su begleichen, noch Einnahmen, mit denon die ih- rerseits die von ihr im Kreditwege beschafften 50 000 DM tilgen konnte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt, daß die "RfHHB" der Firma NfBH insgesamt 70 000 DM - und nicht nur 50 000 DM - zur Verfügung gestellt habe. Dem brauchte das Berufungsgericht aber nicht nachzugehen. Entscheidend ist, daß die nach der Feststellung dos Berufungsgerichts vermögenslose Gewerkschaft kein eigenes flüssiges Kapital hatte und sich das der Firma Nfli vorgestreckte Kapital auf dem Kreditwege beschaffen mußte. Je höher das benötigte Fremdkapital war und je größere Beträge die der ebenfalls vermögenslosen Firma geben mußte, desto ungünstiger waren die Aussichten für das Vorhaben, Das Berufungsgericht stellt unter Aufzählung der einzelnen Verbindlichkeiten und unter Bezugnahme auf das vom Beklagten selbst im Offenbarungseidsverfahren für die “Rfl^ vorgelegte Vermögensverzeichnis weiter fest, die "R^B" sei zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits erheblich überschuldet gewesen und habe selbst geringfügige Schulden nicht bezahlen können. Die Revision rügt demgegenüber nur, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Beklagten nicht ausgeschöpft, daß eine Überschuldung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben gewesen sei. Die Rüge ist nicht begründet. Der als Zeuge benannte Dr. R^^sollte bekunden, daß Ansprüche der Krankenvorsicherungsanstalt Berlin und zweier kleiner Gläubiger gedeckt gewesen seien, weil die "RflHBl1 über kom- - 11 plett eingerichtete Büroräume und einen Y/ohnraum für Personal vorfügt habe« Paß fällige Sozialversicherungsboiträge nicht durch eine Geschäftseinrichtung gedeckt werden können, liegt auf der Hand« Mit diesem Einwand brauchte das Berufungsgericht sich nicht zu befassen«, Vielter war der Zeuge dafür benannt«, daß der eine rechtskräftige Forde- rung gegen eine Firma D^J^über 8 440,80 DM zugestanden htv be»Diese Forderung war aber nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht beitroibbar» Daß schließlich die Überschuldung der Klägerin nicht habe offenbart werden müssen , stellt überhaupt keine Tatsachenbehauptung dar, über die durch Vernehmung des Dr„ R^Hfe hätte Beweis erhoben werden können» cc) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht fahrlässig verletzt» Die Rüge dor Revision, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Beklagten übergangen, daß er nicht beabsichtigt habe, als Vertreter der den Vertrag mit der Klä- gerin nicht zu erfüllen, geht ins Leere» Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß setzt weder Arglist noch Vorsatz dor Schädigung des Vertragsgegners voraus, sondern erfordert lediglich Verschulden» Das Berufungsgericht unterstellt ausdrücklich, daß der Beklagte sich einen Gewinn aus dem Geschäftsvorhaben, das er zusammen mit der Firma durchführen wollte, versprochen habe» Es ist aber ersichtlich der Auffassung, der Beklagte habe entweder die naheliegende Möglichkeit, daß das Vorhaben scheitere, mindestens fahrlässig nicht bedacht oder er habe trotz der Erkenntnis, daß die Klägerin bei einem Scheitern ihre Anzahlung verlieren könne, fahrlässig die Klägerin über seine wirtschaftliche Lage nicht ins Bild gesetzt» Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Dabei ist unerheblich«, ob die vereinbarte Vorkasse sich auf den ganzen Kaufpreis9 oder wie hier«, nur auf einen kleineren Teil erstreckt» Me Revision rügt schließlich;, das Berufungsgericht sei der Behauptung des Beklagten nicht nachgegangen , er habe damit 9 daß die "RflflfHB" der Klägerin die Steine nicht werde lieforn können9 nicht zu rechnen brauchen» Der Verzug mit der Lieferung sei nämlich dadurch hervorgerufen 9 daß das Finanzamt wegen Steuerforderungen gegen die Firma & Co«, im Betrage von etwa 350 000 DM das gesamte angefallene und noch anfallende AbbruGhsmaterial gepfändet habe» Das habe er aber nicht voraussehen können» Er habe sich nämlich vor Abschluß des Vertrages mit der Firma von den Pinanzbehörden Unbedenklichkeitsbescheinigungen ertei-lon lassen» Auch diese Rüge ist unbegründet» Die Präge, ob dor Zusammenbruch der Firma & Co» gerade durch die Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen ausgelöst worden ist9 durfte das Berufungsgericht unentschieden lasson» Als maßgeblich hat das Berufungsgericht angesehen3 daß die eigene wirtschaftliche Lage der "Bmi” so angespannt und das Kapitalvermögen der Firma RflHH so gering war«, daß die bei einem Fehlschlag irgendwelcher Art nicht imstande sein werde, selbst verhältnismäßig geringfügige Anzahlungen, v/ie die von der Klägerin geleiste ton«, zurückzuzahlen» Darin9 daß der Beklagte diese Umstände nicht in Rechnung gestellt und die Klägerin nicht über die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt hat9 sieht das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten» Das ist rechtlich bedenkenfrei» Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen Die Kostonontscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr* Haidinger Dr« Gelhaar Artl Dr„ Mezger Dr 0 Y/eber