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BGH

Gericht: BGH

a) Macht der Veräußerer von Futtermitteln bei der Veräußerung keine Angaben Uber die Beschaffenheit, so sind nach § 6 Futtermittelgesetz handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs* 2 BGB. b) Fehlt einem veräußerten Futtermittel die handelsübliche Reinheit upd Unverdorbenheit, so haftet der Veräußerer nach § 6 Futtermittelgesetz, §§ 465, 480 Abs« 2 BGB auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden* Diese Haftung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Zur Rechtsnatur eines Vertrages, durch den sich ein Landwirt verpflichtet, ihm von einem Futtermittelhersteller unter Eigentumsvorbehalt verkauftes Vieh mit dem vom Hersteller gelieferten Futtermittel zu mästen und das gemästete Vieh zurückzuverkaufen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Braxmaier und Br. Hiddemann für Recht erkannt: Sie hat dem Beklagten ferner das Futter für die Mast geliefert, und zwar nach ihrer Darstellung zu dem Preis von insgesamt 57 750,60 DM, Der Beklagte hat entsprechend dem Mästvertrag wiederholt ihm von der Klägerin vorgelegte und ausgestellte Wechsel akzeptiert. Sein dadurch entstandener Gesamtscha-den belaufe sich auf 31 500 DM, Auch bei den übrigen Tieren habe die Mast durch das schlechte Putter erheblich länger gedauert, als das sonst der Pall gewesen wäre. Der Schaden durch Mehrverbrauch an Putter und Untergewicht der Tiere betrage bei 247 aufgezogenen Kälbern insgesamt rund 73 000 DM, Mit dem ihm infolge des schlecnten Putters entstandenen Gesamtschaden rechnet der Beklagte auf.Er meint auch, den ihm von der Klägerin für das gelieferte Putter in Rechnung gestellten Preis von insgesamt 57 750,60 DM bis auf 1/4 mindern zu können. Das Berufungsgericht ist in erster Linie der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin ihm mangelhaftes Putter geliefert habe« a) Nach ständiger Rechtsprechung trifft zwar denjenigen, der Schadensersatz vom Hersteller einer Ware wegen Mängel dieser Ware verlangt, die Beweislast dafür, daß der objektive Tatbestand eines Mangels vorliegt« Die Revision macht aber mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt. Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung unter Benennung von 17 Landwirten als Zeugen behauptet, im Betrieb aller dieser Zeugen, die ebenfalls für die Klägerin Kälber gemästet hätten, seien die gleichen Krankheitserscheinungen aufgetreten wie in seinem Stall« Diese Behauptung hat der Beklagte sinngemäß nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 7« Januar 1969 wiederholt* Über diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen;wenn nämlich bei zahlreichen anderen Mästern die gleichen Krankheitserscheinungen und Ausfälle eingetreten sind wie bei dem Beklagten, so wäre das ein gewichtiges Be- Sollten bei mindestens 17 anderen Abnehmern die gleichen Krankheitserscheinungen und Abgänge eingetreten sein wie bei dem Beklagten, so wird damit zugleich, wie die Revision mit Recht anführt, die Auffassung des Berufungsgerichts erschüttert, daß die bei den Tieren des Beklagten festgestellten Barmerkrankungen neben einer falschen Zusammensetzung des Futters auch auf eine lange Lagerung und dadurch eingetretene Verseuchung des Futters durch Bakterien und auf falsche Fütterung zurückgeführt werden könnten« Die Erwägung, der Beklagte habe falsch gefüttert, steht im übrigen in Widerspruch zu der vorhergehenden Unterstellung, der Beklagte habe seine Tiere im Stall nicht unzureichend oder falsch gepflegt« Die Revision bemängelt ferner zutreffend, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Überreichten Gutachten des Br« Schade auseinandergesetzt hat, wonach bei einer von dem Master BMIHHHi übergebenen Futterprobe aus einer Futtermittellieferung der Klägerin Coli-Bakterien gefunden worden waren und die Gesamtkeimzahl stark überhöht war« Überdies verkennt das Berufungsgericht, daß der Vorfall abgesehen von der Frage, ob gerade auch der Beklagte durch die damaligen Mängel des Kraftfutters einen Schaden erlitten hat, wiederum ein Beweisanzeichen dafür sein kann, daß das von der Klägerin gelieferte Futter nicht stets den erforderlichen Reinheitsgrad auf gewiesen hat. Hätte eine vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten ergeben, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß das von der Klägerin hergestellte Putter ungeeignet oder unrein gewesen ist und daß solches Putter auch dem Beklagten geliefert worden ist« Baß dann, wenn ein Erzeugnis fehlerhaft hergestellt ist, der Hersteller beweisen muß, daß ihn hinsichtlich des Pehlers kein Verschulden trifft, hat der Bundesgerichtshof mehrfach angenommen (BGHZ 51» 91» 103» Urteil des erkennenden Senats vom 28« September 1970 - VIII ZR 166/68 - IM BGB § 433 Nr. 36 = BGHWarn 1970 Nr. 207 = WM 1970, 1480, 1420). b) Hat aber die Klägerin ungeeignetes oder unreines Putter geliefert, so wird auch die Auffassung des Berufungsgerichts in Präge gestellt, daß der Beklagte den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ver— fütterung und dem behaupteten Tod der Kälber oder den Indessen kann für den dem Geschädigten obliegenden Beweis auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, wenn die Vertragsverletzung geeignet ist, den Schaden herbeizuführen, und der Eintritt des Schadens sich als typischer Geschehensablauf darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1965 an das B0HHHHV, durch Mängel des von dem BflHHHB gelieferten Magermilchpulvers sei bei zwei Kunden erheblicher Schaden durch Tod und schlechte Masterfolge entstanden, könnte im übrigen ein gewichtiges Beweisanzeichen bilden. c) Das Berufungsgericht meint ferner, die Beweisaufnahme habe auch nicht annähernd die Zahl der bei dem Beklagten verendeten Tiere ergeben und es sei auf Grund der Beweisaufnahme nicht möglich, irgendwelche Berechnungen Uber einen durch angeblich schlechtes Putter eingetretenen Mißerfolg festzustellen. Auch diese Meinung des Berufungsgerichts begegnet rechtlichen Bedenken, Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Sachverständiger anhand der Unterlagen über die gelieferten Kälber und über die Zahl der verkauften Kälber Peststellungen treffen könnte. In der Tat läßt sich die nach Behauptung der Klägerin vorliegende außergewöhnliche Verschuldung des Beklagten ln Höhe von rd, 38 750 DM nur dadurch erklären,daß eine große Anzahl Kälber verendet ist. Daß der von der Klägerin zu zahlende Preis den Preis des von der Klägerin zur Mästung beschafften Tieres und den Preis der Kälbermilch überstieg, war selbstverständliche Grundlage des Mästvertrages, Wenn der Mäster ausnahmsweise Kälber anderweit veräußerte, so mußte es der Klägerin angezeigt werden und durfte nur geschehen, wenn aus dem Verkaufserlös mit Bestimmtheit die angefallenen Kosten sofort und ohne weitere Aufforderung bei der Daü der Beklagte Kälber anderweit verkauft und vertragswidrig den Erlös nicht an die Klägerin abgeführt habe, wird vom Beklagten nicht behauptet. Die Lieferungsbedingungen der Klägerin, die möglicherweise Bestandteil der geschlossenen Verträge geworden sind, enthalten die Bestimmung, daß der Käufer für mangelhafte Ware unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen, einen Schadensersatzanspruch aber nicht geltend machen könne. "Macht der Veräußerer bei der Veräußerung von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit". 65)* Mit anderen Worten, der Veräußerer ist gesetzlich verpflichtet, wenn die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit nicht besteht, über diese Mängel bei der Veräußerung Angaben zu machen (Schneider/Schulhöfer, Das Futtermittelgesetz 1927, § 6 S. Was die rechtlichen Folgen betrifft, wenn bei fehlenden Angaben das Futtermittel nicht die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit aufweist, so hat bei den Beratungen im Reichstagsausschuß ein Regierungsvertreter ausgeführt: Daraus geht hervor, daß bezüglich dieser Beschaffenheit der Futtermittel entweder das ausdrücklich vom Veräußerer Erklärte und dementsprechend zwischen den Parteien Vereinbarte zu gelten hat, oder daß die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit zugesicherte Eigenschaften sind". es kommen jedoch auch Futtermittel auf den Markt, die gegenüber dem Regelfall einen Minderwert aufweisen, sei es,daß die Ware nicht mehr die genügende Frische und Unverdorbenheit besitzt, sei es, daß sie ""Fremdbesatz"" in ungewöhnlichem Umfang hat. Dementsprechend vertritt Moritz, der einer der Regierungsvertreter im Reichstagsausschuß war, in seinem Erläuterungsbuch (aaO § 6 An. 1 S, 61, An. 2 S, 64) die Auffassung, der Veräußerer hafte gemäß §§ 459 Abs, 2, 465 Abs. 1 BGB für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit als zugesicherte Eigenschaften auch auf Schadensersatz, Die gleiche Ansicht findet sich bei Stenglein (Kommentar zu den Strafrechtsnebengesetzen des Deutschen Reiches 5.Aufl,, Futterraittelgesetz § 6), Ähnlich entnehmen Schneider/ Schulhofer (aaO § 6 S. Es werde durch § 6 nur zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verkäufer die Gewährleistung (§ 459 Abs« 1 BGB) für die Lieferung einwandfreier Ware trägt, wenn über die Beschaffenheit nichts anderes vereinbart ist. Durch § 6 werde über die Bestimmungen der §§ 243 BGB und 360 HGB hinaus gesetzlich nur noch festgestellt, daß auch bei Geschäften mit einem Nichtkaufmann der Veräußerer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkomme, wenn er dem Käufer Ware von handelsüblicher Beschaffenheit liefert. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden* Hätte § 6 Futtermittelgesetz lediglich zu dem Ausdruck bringen sollen, daß der Verkäufer auch dem Tierhalter gegenüber zur Lieferung handelsüblicher Ware verpflichtet sei, so wäre sie von geringer Bedeutung. Der Sprachgebrauch unterscheidet aber zwischen der dem Verkäufer schon nach dem Gesetz obliegenden Haftung, die ihn als bloße Folge aus dem Abschluß des Kaufvertrages schon ohne zusätzliche eigene Erklärung trifft, und der Haftung auf Grund einer besonderen, eine eigene Verpflichtungs-erklärung erfordernde "Übernahme” der Gewähr oder Garantie. Pur die Auffassung, daß nach § 6 Puttermittelgesetz der Veräußerer bei einem Schweigen über Reinheit und Unverdorbenheit stillschweigend diese Eigenschaften als vorhanden zusichert, sprechen auch Zweck und Aufbau des Gesetzes. Dieser vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen.Mängelhaftung für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit einzustehen hat, sondern wenn die Bestimmung des § 6 Futtermittelgesetz dahin zu verstehen ist, daß der Verkäufer die Zusicherung der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit übernimmt.Das ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang, in dem § 6 zu den vorhergehenden §§ 4 und 5 Futtermittelgesetz steht. liegen von Mängeln« Wenn die Erklärung nach §§ 4 und 5 Futtermittelgesetz mindestens in der Regel die Zusicherung einer Eigenschaft bedeutet, so ist die zusätzliche Gewähr, die nach dem Gesetz bei Unterlassen von Angaben über Mängel übernommen wird, ebenfalls als Zusicherung anzusehen (vgl# Sehneider/Schulhöf er aaO § 6 S. c) Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Riehterfüllung beim Pehlen zugesicherter Eigenschaften umfaßt auch den Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wenn die Zusicherung das Ziel verfolgt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 50, 200 ff)* Im Puttermittelrecht besteht, wie oben ausgeführt worden ist, der Zweck der vom Gesetz angeordneten Zusicherung gerade darin, den Tierhalter, der in der Regel das Futtermittel nicht hinreichend überprüfen kann, vor Schäden zu schützen, die durch mangelhaftes Putter eintreten# Dieser Schadensersatzpflicht kann sich die Klägerin nicht durch die in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Klausel entziehen, daß der Käufer nur Minderung oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen könne, ein Schadensersatzanspruch aber ausgeschlossen sei. Rach § 10 kann nämlich, und zwar nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall,bei Importgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen über das in §§ 7 bis 9 bestimmte Recht des Erwerbers, ein Untersuchungsverfahren über Gehalt und Mängel zu betreiben, eine abweichende Regelung vereinbart werden. Kann der Veräußerer aber die Übernahme der Gewähr, d.h* die Zusicherung von Reinheit und Unverdorbenheit, nicht ausschließen, so kann er auch nicht die aus dieser Zusicherung nach §§ 459 Abs* 2, 46^, 480 Abs. 2 BGB folgenden Rechte des Erwerbers einschränken. Da es sich bei dem Kauf von Futtermitteln in aller Regel um einen Gattungskauf handelt, könnte darüber hinaus der Käufer auch ohne Zusicherung nach § 480 Abs. 1 BGB Ersatzlieferung verlangen. Die Klägerin wurde also, wenn sie sich von Schadensersatzansprüchen freizeichnen könnte, dem Käufer die Rechte, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Zusicherung für ihn ergeben sollen, wieder nehmen.Die Zusicherung wäre dann ihres Inhalts entleert und hätte jede praktische Bedeutung verloren. Zum weiteren Einwand des Beklagten, er habe von der Klägerin keine vollständigen Abrechnungen über die gegenseitigen Geschäfte erhalten,führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte als Wechselschuldner könne sich auf ein aus dem Grundgeschäft sich ergebendes Zurückbehaltungsrecht wegen der angeblich unvollständigen Abrechnungen nicht berufen, weil dieses Recht seine Grundlage nicht in einem Rückforderungsanspruch nach § 821 BGB habe. a) Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Rechnungslegung zu, zu dessen Durchsetzung er gegenüber der Kaufpreisforderung ein Zurückbehaltungsrecht hätte ausüben können, so bestehen dagegen, wie unter c) noch ausgeführt werden wird, allerdings keine Bedenken, Im neueren Schrifttum wird aber mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Selbständigkeit der Wechselforderung nicht dazu zwingt, das Vorbringen des Wechselschuldners, der Wechselgläubiger sei seinen aus dem Grundgeschäft sich ergebenen Verpflich- Verlange der Wechselgläubiger,dem der Wechselschuldner aus dem Grundgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensetzen könnte, auf Grund des Wechsels mehr als Zahlung Zug um Zug, so mache er von dem Wechsel einen unzulässigen Gebrauch (Reinicke Betrieb 1970, 1368; Miller Betrieb 1970, 1570, 1372; Liesecke WM 1971, 294-, 301 ; Baumbach/ Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz lO.Aufl. Es unterstellt also die in diese Richtung gehenden Behauptungen des Beklagten als richtig,Jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt, wie ihn der Beklagte vorträgt und von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, läßt sich die Annahme, daß die Kläge- Was diesen Sachverhalt betrifft, so ergibt sich folgendes: Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbesiehungen im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt behandext, daß die Klägerin dem Beklagten Futtermittel geliefert und ihm Kälber gegen eine Provision von 1 DM pro Tier beschafft habe und daß sie den von ihr verauslagten Kaufpreis für diese Kälber dem Beklagten in Rechnung stelle. Die Verträge weisen nämlich die Besonderheit auf, daß die Kälber - das war jedenfalls die Handhabung der Parteien -von der Klägerin an den Mäsxer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und nach erfolgter Mast vom Master an die Klägerin zurückverkauft wurden. Die Klägerin wälzte, indem sie den Weg des Verkaufs der zu mästenden Kälber an den Mäster wählte, lediglich, wie auch im Vertrage ausdrücklich vereinbart war, im Gegensatz zu einem reinen werkvertraglichen Mastvertrage die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Kälber auf den Mäster als Käufer ab. Las war für den Beklagten deshalb besonders einschneidend, weil nach dem Vorhergesagten bei dem mit der Klägerin vereinbarten Mästverfahren die Gefahr, daß die Tiere unverschuldet eingingen, groß war. Das von der Klägerin verfolgte Interesse an der Mästung lag ersichtlich vor allem in dem Unternehmergewinn bei Lieferung und Rücknahme der Kälber und beim Verkauf des Mastfutters, der vom Beklagten erstrebte Gewinn im Unterschied zwischen dem an die Klägerin zu zahlenden üblichen Preis und dem Preis nach der Mästung, Die Maatverträge sind rechtlich danach als gemischte Verträge eigener Art mit wesentlich werkvertrag-lichen Merkmalen und kaufrechtlichen Bestandteilen und mit partiarischem Einschlag zu beurteilen. Wenn danach die Klägerin weitgehend für den Beklagten, der nach Feststellung des Berufungsgerichts ein einfacher Mann ist, Geschäfte un- Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auskunftsanspruch indessen auch gegeben sein, wenn sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ergibt, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen. Selbst wenn die Klägerin für den Beklagten nicht gerade Geschäfte geführt haben sollte, könnte bei den auf Vertrauen beruhenden Beziehungen des Beklagten zur Klägerin unter diesem Gesichtspunkte ein Auskunftsanspruch bestehen. Zwar hat anscheinend der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die ihm vorgelegten Belege der Klägerin geprüft.Daia ihm dabei die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere über Lieferung und Verkauf der Kälber und die Wechselvorfälle,gegeben worden sind, läßt sich aber aus dem Schriftsatz des BeKlagten vom k7. Entscheidend im vorliegenden Pall wäre, daß - werden die Behauptungen des Beklagten als richtig unterstellt - das Grundgeschäft auf einem vom Wechselschuldner dem Wechselgläubiger entgegengebrachten Vertrauen getragen wurde und in besonderem Maße dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt, daß der Wechselgläubiger Kaufmann, der Wechselschuldner aber ge-schäftsungewandt ist und daß die Wechselhingabe innerhalb einer für die Dauer angelegten Geschäftsbeziehung aufs engste mit der vom Wechselgläubiger vorgenommenen, vom Wechselschuldner nicht nachprüfbaren Abrechnung zusammenhängt .

Zitierte Normen: § 6 BGB § 286 ZPO § 459 BGB § 6 BrVVLHO_80 § 565 ZPO
KalbBGBBerufungsgerichtRechtTierKlägerinWareSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ	:	ja	nur	zu dem	I«	und	II.	Leitsatz
 FuttermittelG v. 22• Dezember 1926, RGBl I 525 >
BGB §§ 459 Abs* 2, 465, 480 Abs. 2; Allg. Geschäftsbedingungen
a)	Macht der Veräußerer von Futtermitteln bei der Veräußerung keine Angaben Uber die Beschaffenheit, so sind nach § 6 Futtermittelgesetz handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs* 2 BGB.
b)	Fehlt einem veräußerten Futtermittel die handelsübliche Reinheit upd Unverdorbenheit, so haftet der Veräußerer nach § 6 Futtermittelgesetz, §§ 465, 480 Abs« 2 BGB auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden* Diese Haftung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden.
VfG Art. 17; BGB §§ 273, 274, 320, 522
Zur Frage, ob im Wechselnachverfahren der Wechselschuldner gegenüber dem Anspruch des Wechselgläubigers einwenden kann, ihm stehe gegen den Anspruch aus dem Grundgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht zu.
BGB §§ 453, 631
Zur Rechtsnatur eines Vertrages, durch den sich ein Landwirt verpflichtet, ihm von einem Futtermittelhersteller unter Eigentumsvorbehalt verkauftes Vieh mit dem vom Hersteller gelieferten Futtermittel zu mästen und das gemästete Vieh zurückzuverkaufen.
BGH, Urt. v. 24. November 1971 - VIII ZR 81/70 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
viii zr 81/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. November 1971 Scheibl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Bernardt über Bl
 in NI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Bernhard
K G
in B
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Braxmaier und Br. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stellt Futtermittel her. In der Zeit von Frühjahr 1961 bis Sommer 1966 stand sie mit dem Beklagten, der eine kleine Landwirtschaft betrieb, in Geschäftsverbindung. Sie schloß mit ihm ebenso wie mit anderen Landwirten Verträge über die Mästung von Kälbern. Der von der Klägerin verfaßte Formularvertrag lautet:
 
"§ 1 Der Master verpflichtet sich zur Mast von ... Kälbern mit einem Marktgewicht von mindestens 125 kg Lebendgewicht und mehr. Die Tiere sind innerhalb 4 Monaten vom Datum des Vertragsabschlusses vom Master als verkaufsfähig dem Vertragspartner, Firma Bernhard EHIBB (d.i. die Klägerin), zu dem Verkauf anzuzeigen. Nach Vereinbarung beider Vertragspartner kann der Verkauf der Mastkälber dem Mäster freigestellt werden, wenn die Voraussetzung besteht, daß aus dem Verkaufserlös mit Bestimmtheit die angefallenen Kosten prompt und ohne wertere Aufforderung bei der Vertrags- und Lieferfirma, Bernhard KflIBB, bezahlt werden. Die Mast darf nur in eigenem Betrieb erfolgen. Der Vertragspartner oder von ihm Beauftragte haben das Recht,die Mastkälber jederzeit zu besichtigen.
§ 2 Der Mäster verpflichtet sich, seine Kälber sachgemäß zu füttern und zu halten. Verluste der Kälber durch Tod, Krankheit, Unfälle oder andere Umstände (z.B. Zwangsvollstreckung) gehen zu Lasten des Masters, auch wenn er diese Umstände nicht zu vertreten hat. Derartige Vorkommnisse sind dem Vertragspartner sofort mitzuteilen.
§ 3 Dem Mäster werden von der Firma Bernhard
... zu demindest pro Kalb 125 kg Kälbermilch "Artlandkrone” in einer handelsüblichen Beschaffenheit zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis frei Maststation geliefert. Außerdem können auf Wunsch des Mästers die zur Mast aufgestellten Kälber zu einem handelsüblichen Preis geliefert werden. Eigentumsrecht bleibt bis zur vollkommenen Bezahlun^dem Vertragspartner, Firma Bernhard KflBHHI ... Vorbehalten. Der Mäster haftet mit seinem Eigentum gegenüber der Firma Bernhard
 
§ 4 Der Mäster verpflichtet sich, der Firma Bernhard KflIHHI • • • als Vertragspartner einen Wechsel in Gesamthöhe des Betrages hei Vertragsabschluß auszuhändigen. Die daraus entstehenden Wechselspesen werden ebenfalls vom Mäster getragen. Der Wechsel hat, wenn keine besonderen Umstände eintreten, eine Laufzeit von 4 Monaten, der mit dem Vertragsabschlußdatum identisch sein muß.
Der Vertrag hat nur dann Gültigkeit, wenn der gegebene Vertragswechsel von einem Öffentlichen Geldinstitut (Bank oder Sparkasse) angekauft wird.
§ 5 Firma Bernhard	•	•. verpflich-
tet sich, alle Lieferungen, die aus dem gültig gewordenen Vertrag entstehen,zu leisten, wenn keine durch höhere Gewalt eingetretenen Ursachen dieses verhindern. Der Verkauf der Mastkälber muß innerhalb 4 Monaten erfolgen. Außerdem muß der Vertragspartner, Firma Bernhard	...	10	Tage	vor	Verkauf
 der Kälber von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden.
§ 6 Gerichtsstand für beide Teile ist Bersenbrück.
§ 7 Die Vertragsfirma berechnet beim Vertragsabschluß pro Kalb 1,- DM, bei Nichtlieferung der Kälber -,50 DM Erfassungsprovision.
Vertragsbelieferung:	Kälber	•••••
Kälbermilch ......
Wechselhöhe •••••
Die Lieferungsbedingungen der Klägerin für den Verkauf von Kraftfutter enthalten u.a. folgende Bestimmung:
 
w7. Reklamationen: Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Bnpfang der Ware geltend gemacht werden.
Versteckte Mängel, die trotz unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge beim Lieferwerk innerhalb von 50 Tagen nach dem Eintreffen der Waren am Bestimmungsort eingeht.
Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen, einen Schadenersatzanspruch aber nicht,"
Die Klägerin soll dem Beklagten im Laufe der Zeit etwa 330 Kälber zur Mast übergeben haben. Sie hat dem Beklagten ferner das Futter für die Mast geliefert, und zwar nach ihrer Darstellung zu dem Preis von insgesamt 57 750,60 DM, Der Beklagte hat entsprechend dem Mästvertrag wiederholt ihm von der Klägerin vorgelegte und ausgestellte Wechsel akzeptiert. Zwischen den Parteien ist die Abrechnung über ihre Geschäftsbezie-hungen streitig. Die Klägerin behauptet, ihr stehe ein Betrag von 38 746,15 DM zu. Sie ist im Besitz von drei am 25* April, 28, Juni und 21, Juli 1966 ausgestellten Wechseln über 9 450 DM, 12 850 DM und 8 150 DM, Diese Wechsel hat der Beklagte nicht eingelöst. Zur Zahlung der Wechselbeträge und Wechselunkosten im Gesamtbeträge von 30 568,69 DM nebst Zinsen ist der Be— klagte durch zwei Wechselvorbehaltsurteile des Landgerichts verurteilt worden.
-fi-
lm Wechselnachverfahren trägt der Beklagte vor, das von der Klägerin gelieferte Putter sei mangelhaft und minderwertig, insbesondere mit Bakterien behaftet gewesen. Von den insgesamt rund 350 gelieferten Kälbern seien infolgedessen rund 105 Kälber eingegangen. Sein dadurch entstandener Gesamtscha-den belaufe sich auf 31 500 DM, Auch bei den übrigen Tieren habe die Mast durch das schlechte Putter erheblich länger gedauert, als das sonst der Pall gewesen wäre. Der Schaden durch Mehrverbrauch an Putter und Untergewicht der Tiere betrage bei 247 aufgezogenen Kälbern insgesamt rund 73 000 DM, Mit dem ihm infolge des schlecnten Putters entstandenen Gesamtschaden rechnet der Beklagte auf. Er meint auch, den ihm von der Klägerin für das gelieferte Putter in Rechnung gestellten Preis von insgesamt 57 750,60 DM bis auf 1/4 mindern zu können. Der Beklagte macht ferner geltend, die Klägerin habe ihm während der Dauer der Geschäitsbeziehung nur zu dem Teil Abrechnung erteilt. Er sei als einfacher Arbeiter in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren gewesen und habe auf dem Gebiet der Kälberzucht keine Pachkenntnisse besessen. Die Wechsel habe er blanko unterschrieben.
Den Inhalt der überreichten Kontoauszüge habe er nicht verstanden. Die erst im Rechtsstreit für die ganze Zeit der Geschäftsbeziehung überreichten Auszüge seien unvollständig und unrichtig.
Das Landgericht hat die Wechselvorbehaltsurteile für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent sehe idungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist in erster Linie der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin ihm mangelhaftes Putter geliefert habe«
1. Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß das gelieferte Putter mangelhaft gewesen sei« Hiergegen erhebt die Revision mit Recht Verfahrensrügen«
a)	Nach ständiger Rechtsprechung trifft zwar denjenigen, der Schadensersatz vom Hersteller einer Ware wegen Mängel dieser Ware verlangt, die Beweislast dafür, daß der objektive Tatbestand eines Mangels vorliegt« Die Revision macht aber mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt.
Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung unter Benennung von 17 Landwirten als Zeugen behauptet, im Betrieb aller dieser Zeugen, die ebenfalls für die Klägerin Kälber gemästet hätten, seien die gleichen Krankheitserscheinungen aufgetreten wie in seinem Stall« Diese Behauptung hat der Beklagte sinngemäß nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 7« Januar 1969 wiederholt* Über diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen;wenn nämlich bei zahlreichen anderen Mästern die gleichen Krankheitserscheinungen und Ausfälle eingetreten sind wie bei dem Beklagten, so wäre das ein gewichtiges Be-
weisanzeichen dafür, daß das von der Klägerin gelieferte Futter zu der von ihr veranlaßten und verlangten Aufzucht- und Mästweise ungeeignet oder überhaupt mangelhaft war«
Sollten bei mindestens 17 anderen Abnehmern die gleichen Krankheitserscheinungen und Abgänge eingetreten sein wie bei dem Beklagten, so wird damit zugleich, wie die Revision mit Recht anführt, die Auffassung des Berufungsgerichts erschüttert, daß die bei den Tieren des Beklagten festgestellten Barmerkrankungen neben einer falschen Zusammensetzung des Futters auch auf eine lange Lagerung und dadurch eingetretene Verseuchung des Futters durch Bakterien und auf falsche Fütterung zurückgeführt werden könnten« Die Erwägung, der Beklagte habe falsch gefüttert, steht im übrigen in Widerspruch zu der vorhergehenden Unterstellung, der Beklagte habe seine Tiere im Stall nicht unzureichend oder falsch gepflegt« Die Revision bemängelt ferner zutreffend, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Überreichten Gutachten des Br« Schade auseinandergesetzt hat, wonach bei einer von dem Master BMIHHHi übergebenen Futterprobe aus einer Futtermittellieferung der Klägerin Coli-Bakterien gefunden worden waren und die Gesamtkeimzahl stark überhöht war«
Die Klägerin hat unstreitig auch in einem Brief an ihre Lieferfirma, das EBIM
vom 18. Dezember 1965 erklärt, ihre angestellten Untersuchungen hätten eindeutig bewiesen, daß die Ma-germilchpulverlief erungen des	nicht	ge-
 
nügt hätten und deshalb erheblicher Schaden durch Tod und schlechte Masterfolge in zwei Ställen entstanden seien. Sie habe versucht, dies nach Möglichkeit geheim zu halten, damit nicht noch weitere Kunden aufmerksam wurden, die dann ebenfalls erhebliche Forderungen an sie stellen würden. Sie, die Klägerin, verliere einen großen Teil ihrer besten Kunden, die tatsächlich ganz erhebliche Schäden aufzuweisen hätten. Die Schäden seien einwandfrei entstanden; es seien allenthalben die so sehr gefürchteten Durchfälle aufgetreten. Das alles lasse sich auf die Magermilchqualität zurückfuhren. Die Klägerin bat, einen der Herren des Unternehmens abzusenden und an Ort und Stelle die Angelegenheit zu klären. Das Berufungsgericht will aus dieser Beanstandung keine Folgerungen ziehen, weil der damalige Vertreter der Klägerin, der Zeuge G-eflHU^V» erklärt habe, er habe die eingetretenen Schäden im Interesse der Abnehmer der Klägerin übertrieben dargestellt , und weil er von angeblichen Schäden des Beklagten infolge dieser Lieferungen nichts gewußt habe. Die Revision macht zutreffend geltend, daß die Magermilchlieferungen des	3VHIHHP	tatsächlich
 mangelhaft gewesen sein müssen, weil andernfalls die Klägerin das	nicht hätte auf fordern kön-
nen, einen Vertreter zur Untersuchung an Ort und Stelle zu senden. Überdies verkennt das Berufungsgericht, daß der Vorfall abgesehen von der Frage, ob gerade auch der Beklagte durch die damaligen Mängel des Kraftfutters einen Schaden erlitten hat, wiederum ein Beweisanzeichen dafür sein kann, daß das von der Klägerin gelieferte Futter nicht stets den erforderlichen Reinheitsgrad auf gewiesen hat. Im übrigen geht das Be-
10	-
rufungsgericht, wenn es als Ursache der Darmerkrankun-gen neben einer falschen Zusammensetzung des Putters auch andere Ursachen in Betracht zieht, ersichtlich selbst von der Möglichkeit aus, daß das von der Klägerin gelieferte Putter, dessen Verwendung den Mastern zur Pflicht gemacht worden war, eine falsche Zusammensetzung aufgewiesen hat« Bas hat der Beklagte auch in der Berufungsbegründung ausdrücklich unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt*
Hätte eine vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten ergeben, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß das von der Klägerin hergestellte Putter ungeeignet oder unrein gewesen ist und daß solches Putter auch dem Beklagten geliefert worden ist« Baß dann, wenn ein Erzeugnis fehlerhaft hergestellt ist, der Hersteller beweisen muß, daß ihn hinsichtlich des Pehlers kein Verschulden trifft, hat der Bundesgerichtshof mehrfach angenommen (BGHZ 51» 91» 103» Urteil des erkennenden Senats vom 28« September 1970 - VIII ZR 166/68 - IM BGB § 433 Nr. 36 = BGHWarn 1970 Nr. 207 = WM 1970, 1480, 1420).
b)	Hat aber die Klägerin ungeeignetes oder unreines Putter geliefert, so wird auch die Auffassung des Berufungsgerichts in Präge gestellt, daß der Beklagte den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ver— fütterung und dem behaupteten Tod der Kälber oder den
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geringen Mästerfolgen nicht bewiesen habe. Grundsätzlich hat zwar, wenn ein Vertragsteil vertragswidrig gehandelt hat, der andere Teil, der dadurch geschädigt sein will, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden zu beweisen. Indessen kann für den dem Geschädigten obliegenden Beweis auch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, wenn die Vertragsverletzung geeignet ist, den Schaden herbeizuführen, und der Eintritt des Schadens sich als typischer Geschehensablauf darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1969 - VIII ZR H8/67 = IM BGB § 453 Nr.32 = BGHWarn 1969 Nr. 187 = WM 1969, 101b; vom 28.September 1970 - VIII ZR 166/68 = IM BGB § 453 Nr. 36 = BGHWarn 1970 Nr. 207 = WM 1970, 1418). Daß im vorliegenden Pall die Fütterung von Kälbern mit unreinem Futter geeignet ist, die angeblichen Schäden herbeizuführen, liegt auf der Hand. Da bei der Aufzucht der Kälber unter unnatürlichen Bedingungen in engen Boxen die Tiere anfällig gegen Erkrankungen waren und die Verwendung nur ganz einwandfreien Futters erfolgen durfte, könnte Kränkeln und Eingehen der Tiere bei Fütterung mit ungeeignetem Futter einen typischen Geschehensablauf bilden. Die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1965 an das	B0HHHHV,	durch	Mängel	des	von
 dem BflHHHB gelieferten Magermilchpulvers sei bei zwei Kunden erheblicher Schaden durch Tod und schlechte Masterfolge entstanden, könnte im übrigen ein gewichtiges Beweisanzeichen bilden.
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c)	Das Berufungsgericht meint ferner, die Beweisaufnahme habe auch nicht annähernd die Zahl der bei dem Beklagten verendeten Tiere ergeben und es sei auf Grund der Beweisaufnahme nicht möglich, irgendwelche Berechnungen Uber einen durch angeblich schlechtes Putter eingetretenen Mißerfolg festzustellen.
Auch diese Meinung des Berufungsgerichts begegnet rechtlichen Bedenken,
 Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Sachverständiger anhand der Unterlagen über die gelieferten Kälber und über die Zahl der verkauften Kälber Peststellungen treffen könnte. In der Tat läßt sich die nach Behauptung der Klägerin vorliegende außergewöhnliche Verschuldung des Beklagten ln Höhe von rd, 38 750 DM nur dadurch erklären,daß eine große Anzahl Kälber verendet ist. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin und der geübten Handhabung kann bei gewöhnlichen Verlusten eine Verschuldung des Masters überhaupt nicht eintreten. Nach Beendigung der vereinbarten Mastzeit von 4 Monaten hat er das gemästete Tier grundsätzlich der Klägerin zu dem Kauf anzubieten. Daß der von der Klägerin zu zahlende Preis den Preis des von der Klägerin zur Mästung beschafften Tieres und den Preis der Kälbermilch überstieg, war selbstverständliche Grundlage des Mästvertrages, Wenn der Mäster ausnahmsweise Kälber anderweit veräußerte, so mußte es der Klägerin angezeigt werden und durfte nur geschehen, wenn aus dem Verkaufserlös mit Bestimmtheit die angefallenen Kosten sofort und ohne weitere Aufforderung bei der
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Klägerin bezahlt werden konnten* Auch in diesem Falle wurde also die Forderung der Klägerin gedeckt*
Daü der Beklagte Kälber anderweit verkauft und vertragswidrig den Erlös nicht an die Klägerin abgeführt habe, wird vom Beklagten nicht behauptet. Eine Verschuldung des Beklagten bei der Klägerin ist daher nur denkbar, wenn entweder so viel Tiere beim Beklagten eingegangen waren, daß durch Rücklieferung oder sonstige Veräußerung der gemästeten überlebenden Tiere nicht einmal mehr der Anschaffungspreis aller zu mästenden Tiere und der Kälbermilch gedeckt wurde oder wenn die abgelieferten Tiere ein derartiges Untergewicht hatten, daß der Anschaffungspreis und der Preis für die Kälbermilch den Verkaufspreis überstiegen* Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens aus den Abrechnungen der Klägerin Schlüsse auf die Zahl der verendeten Tiere und auf das G-ewicht der abgelieferten Tiere ziehen lassen*
Verden aber in dieser Hinsicht Feststellungen getroffen, so ist über die Höhe des dem Beklagten durch Verenden und Mindergewicht erwachsenen Schadens nach § 28y ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden* Auch wenn ein Tatbestand sich nicht voll aufklären läßt, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage geben* Dabei kann und muß das Gericht nur dann von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Reichen die Umstände zwar nicht aus, den Schaden in seinem vol-
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len Umlang, wohl aber in gewisser Höhe zu schätzen, dann muß wenigstens dieser Teil geschätzt werden (BGH Urteil vom 16» Dezember 1y63 - III ZR 47/63 = DM ZPO § 2ö7 Nr. 33 = BGHWarn 1964 Nr. 17).
2.	Die Lieferungsbedingungen der Klägerin, die möglicherweise Bestandteil der geschlossenen Verträge geworden sind, enthalten die Bestimmung, daß der Käufer für mangelhafte Ware unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen, einen Schadensersatzanspruch aber nicht geltend machen könne. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des Haftungsausschlusses nicht geprüft. Kommt es bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis, daß ein Schadensersatzanspruch an sich begründet ist, so wird es hinsichtlich der Freizeichnung folgendes zu beachten haben:
a) Der hier in Rede stehende Verkauf von Kälbermastfutter unterfällt dem Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember 1926 (RGBl I S. 525)* § 6 des Gesetzes lautet:
"Macht der Veräußerer bei der Veräußerung von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit".
Der Ausdruck "Angaben über die Beschaffenheit" in diesem Sinne bedeutet nicht Angaben über Zusammensetzung und Gehalt an Bestandteilen des Futtermittels, sondern
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im wesentlichen Angaben über die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Dem Veräußerer soll es freistehen, dem Erwerber Mitteilung von Umständen zu machen, die die Reinheit und Unverdorbenheit berühren, z.B. etwa durch die Angaben "mit Geruch" oder "dumpfig", Dann ist insoweit § 6 Futtermittelgesetz gegenstandslos (Moritz, Futtermittelgesetz, 1927, § 6 Anm.2 S. 64, Anm. 3 S. 65)* Mit anderen Worten, der Veräußerer ist gesetzlich verpflichtet, wenn die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit nicht besteht, über diese Mängel bei der Veräußerung Angaben zu machen (Schneider/Schulhöfer, Das Futtermittelgesetz 1927, § 6 S. 26 f).
b) Angaben über Mängel hat die Klägerin offenbar nicht gemacht. Was die rechtlichen Folgen betrifft, wenn bei fehlenden Angaben das Futtermittel nicht die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit aufweist, so hat bei den Beratungen im Reichstagsausschuß ein Regierungsvertreter ausgeführt:
"In § 6 ist bestimmt, daß der Veräußerer die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Futtermittel übernehme, falls er über die Beschaffenheit, d.i. im wesentlichen über die Frage der Reinheit und Unverdorbenheit keine Angaben macht. Daraus geht hervor, daß bezüglich dieser Beschaffenheit der Futtermittel entweder das ausdrücklich vom Veräußerer Erklärte und dementsprechend zwischen den Parteien Vereinbarte zu gelten hat, oder daß die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit zugesicherte Eigenschaften sind".
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(vgl, Reichstagsdrucksache III, Wahlperiode Nr,2771 S, 6 f). Ähnliches ergibt sich aus der Begründung zu dem Entwurf des Puttermittelgesetzes - Reichstagsdrucksache III, Wahlperiode Nr, 2609. In ihr heißt es:
es kommen jedoch auch Futtermittel auf den Markt, die gegenüber dem Regelfall einen Minderwert aufweisen, sei es,daß die Ware nicht mehr die genügende Frische und Unverdorbenheit besitzt, sei es, daß sie ""Fremdbesatz"" in ungewöhnlichem Umfang hat. Es entspricht dem natürlichen Verlangen nach Rechtssicherheit im Verkehr, daß der Verkäufer einer Ware diese Umstände dem Käufer angibt. Diesem Grundsatz trägt die Vorschrift in § 6 Rechnung, in dem sie dem Erwerber von Futtermitteln beim Fehlen jeder besonderen Angabe über die Beschaffenheit zu der Annahme berechtigt, daß der Veräußerer Futtermittel von handelsüblicher Reinheit und Unverdorbenheit liefern will."
Dementsprechend vertritt Moritz, der einer der Regierungsvertreter im Reichstagsausschuß war, in seinem Erläuterungsbuch (aaO § 6 Anm. 1 S, 61, Anm. 2 S, 64) die Auffassung, der Veräußerer hafte gemäß §§ 459 Abs, 2, 465 Abs. 1 BGB für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit als zugesicherte Eigenschaften auch auf Schadensersatz, Die gleiche Ansicht findet sich bei Stenglein (Kommentar zu den Strafrechtsnebengesetzen des Deutschen Reiches 5.Aufl,, Futterraittelgesetz § 6), Ähnlich entnehmen Schneider/ Schulhofer (aaO § 6 S. 26) der Bestimmung des § 6 eine gesetzliche Pflicht des Veräußerers, Angaben über die Beschaffenheit der Ware zu machen, wenn er die Ge-
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wäiir für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit nicht übernehmen will* Die Verfasser sehen in dem Unterlassen von Angaben über die Reinheit und Unverdorbenheit eine Zusicherung dieser Eigenschaften.
Starck (Kommentar zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel und den SonderbeStimmungen für Futtermittel 1967, S. 237) und ihm folgend Nicki/
Gröbke (Futterrechtliche Vorschriften 1969, Futtermittelgesetz § 6 S. 16) meinen zwar, diese Auslegung finde in der Fassung des § 6 keine Stütze. Es werde durch § 6 nur zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verkäufer die Gewährleistung (§ 459 Abs« 1 BGB) für die Lieferung einwandfreier Ware trägt, wenn über die Beschaffenheit nichts anderes vereinbart ist. Durch § 6 werde über die Bestimmungen der §§ 243 BGB und 360 HGB hinaus gesetzlich nur noch festgestellt, daß auch bei Geschäften mit einem Nichtkaufmann der Veräußerer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkomme, wenn er dem Käufer Ware von handelsüblicher Beschaffenheit liefert. Die Tierhalter könnten an die Ware keine höheren Anforderungen stellen, als unter Kaufleuten üblich sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden* Hätte § 6 Futtermittelgesetz lediglich zu dem Ausdruck bringen sollen, daß der Verkäufer auch dem Tierhalter gegenüber zur Lieferung handelsüblicher Ware verpflichtet sei, so wäre sie von geringer Bedeutung. Nach § 243 BGB hat der Verkäufer von Futtermitteln ohnehin Ware von mittlerer Art und Güte zu liefern. Für die Frage, was Ware mittlerer Art und Güte ist, wäre nach §§ 157, 242 BGB die Verkehrssitte und damit im Ergeh-
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nis das für den Futtermittelhandel zwischen Verkäufer und Tierhalter Übliche, also auch die Handelssitte, ohnehin maßgebend. Aus § 6 Puttermittelgesetz ergibt sich als Auslegungsregel allerdings, daß der Tierhalter hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit grundsätzlich dasjenige gegen sich gelten lassen muß, was unter Raufleuten Handelsbrauch ist. Das ist aber nur die eine Seite der Bestimmung. Die Bedeutung des § 6 liegt im wesentlichen vielmehr darin, daß der Händler für Reinheit und Unverdorbenheit die Gewähr übernimmt (Moritz aaO § 6 Anm. 2 S. 64)* Zwar wird unter Gewährleistung die allgemeine Haftung für Mängel verstanden. Der Sprachgebrauch unterscheidet aber zwischen der dem Verkäufer schon nach dem Gesetz obliegenden Haftung, die ihn als bloße Folge aus dem Abschluß des Kaufvertrages schon ohne zusätzliche eigene Erklärung trifft, und der Haftung auf Grund einer besonderen, eine eigene Verpflichtungs-erklärung erfordernde "Übernahme” der Gewähr oder Garantie. Diese Erklärung, eine besondere Gewähr zu übernehmen, d.h. die ErKlärung für eine bestimmte Eigenschaft einstehen zu wollen, ist das Merkmal der Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB.
Pur die Auffassung, daß nach § 6 Puttermittelgesetz der Veräußerer bei einem Schweigen über Reinheit und Unverdorbenheit stillschweigend diese Eigenschaften als vorhanden zusichert, sprechen auch Zweck und Aufbau des Gesetzes. Das Puttermittelgesetz dient dem Schutz des Tierhalters, insbesondere des bäuerlichen und des Kleintierhalters. Im Puttermitteihandel waren dadurch Mißstände aufgetreten, daß Waren
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auf den Markt kamen, deren Zusammensetzung für den Außenstehenden schwer festzustellen war, und daß Futtermittel unerwünschte oder schädliche Bestandteile enthielten und es an der gebotenen Frische und: Unverdorbenheit fehlte« Der Futtermittelverkehr sollte mit Hilfe der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes zugunsten der bäuerlichen Kreise und der Kleintierhaltung zur Vermeidung von Schäden und Streitigkeiten an Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit gewinnen (Begründung zu dem Entwurf des Futtermittelgesetzes Reichstagsdrucksache III* Wahlperiode Nr. 2609 S. 12; Bericht des Reichstagsausschusses Reichstagsdrucksache III. Wahlperiode Nr.
2Y71 S. 1; Moritz aaO S. 10; Schneider/Schulhöfer aaO S. 6). Dieser vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters ist nur dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen.Mängelhaftung für handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit einzustehen hat, sondern wenn die Bestimmung des § 6 Futtermittelgesetz dahin zu verstehen ist, daß der Verkäufer die Zusicherung der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit übernimmt.Das ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang, in dem § 6 zu den vorhergehenden §§ 4 und 5 Futtermittelgesetz steht. Diese Bestimmungen verpflichten den Veräußerer, bestimmte Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen des Futtermittels zu machen (sog. Deklarationspflicht). Die so bezeich-nete Beschaffenheit der Ware ist zugesicherte Eigenschaft (Schneider/Schulhöfer aaO § 4 S. 25, § 5 S.25), zu dem mindesten in der Regel (Moritz aaO § 4 Anm. 2 S. 50). Die Bestimmung des § 6 ergänzt diese Deklarationspflicht durch eine Erklärungspflicht bei Vor-
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liegen von Mängeln« Wenn die Erklärung nach §§ 4 und 5 Futtermittelgesetz mindestens in der Regel die Zusicherung einer Eigenschaft bedeutet, so ist die zusätzliche Gewähr, die nach dem Gesetz bei Unterlassen von Angaben über Mängel übernommen wird, ebenfalls als Zusicherung anzusehen (vgl# Sehneider/Schulhöf er aaO § 6 S. 28)*
c) Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Riehterfüllung beim Pehlen zugesicherter Eigenschaften umfaßt auch den Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wenn die Zusicherung das Ziel verfolgt, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 50, 200 ff)* Im Puttermittelrecht besteht, wie oben ausgeführt worden ist, der Zweck der vom Gesetz angeordneten Zusicherung gerade darin, den Tierhalter, der in der Regel das Futtermittel nicht hinreichend überprüfen kann, vor Schäden zu schützen, die durch mangelhaftes Putter eintreten#
Dieser Schadensersatzpflicht kann sich die Klägerin nicht durch die in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Klausel entziehen, daß der Käufer nur Minderung oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen könne, ein Schadensersatzanspruch aber ausgeschlossen sei. Die Übernahme der Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit ist für den Pall, daß zwischen den Parteien über die Beschaffenheit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, in § 6 Puttermittelgesetz zwingend vorgeschrieben#
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Das Futtermittelgesetz enthält grundsätzlich zwingendes Recht. Seine Anwendung kann nur in den durch das Gesetz selbst zugelassenen Fällen durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (Moritz aaO S. 10)«Das ergibt sich einmal aus dem Zweck des Gesetzes, den Tierhalter zu schützen. Es folgt aber auch daraus, daß das Gesetz nur und ausdrücklich in § 10 Futter-miotelgesetz eine Parteivereinbarung zugelassen hat (Moritz aaO S, 10). Rach § 10 kann nämlich, und zwar nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall,bei Importgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen über das in §§ 7 bis 9 bestimmte Recht des Erwerbers, ein Untersuchungsverfahren über Gehalt und Mängel zu betreiben, eine abweichende Regelung vereinbart werden. Kann der Veräußerer aber die Übernahme der Gewähr, d.h* die Zusicherung von Reinheit und Unverdorbenheit, nicht ausschließen, so kann er auch nicht die aus dieser Zusicherung nach §§ 459 Abs* 2, 46^, 480 Abs. 2 BGB folgenden Rechte des Erwerbers einschränken. Andernfalls hätte, wie Moritz(aaO § 6 Anm. 1 S* 61) mit Recht hervorhebt, die Vorschrift des § 6 überhaupt keinen Sinn. Denn die Rechte auf Wandelung und Minderung stehen dem Käufer nach §§ 459 Abs. 1, 462, 480 Abs. 1 BGB auch ohne Zusicherung zu. Da es sich bei dem Kauf von Futtermitteln in aller Regel um einen Gattungskauf handelt, könnte darüber hinaus der Käufer auch ohne Zusicherung nach § 480 Abs. 1 BGB Ersatzlieferung verlangen. Daran wird in Fällen, in denen durch mangelhaftes Futter die Tiere eingegangen oder geschädigt sind, dem Tierhalter im allgemeinen nichts gelegen sein. Zweck der vom Gesetz bestimmten Zusicherung ist, wie schon hervor-
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gehoben, den Tierhalter vor Schäden durch mangelhaftes Putter abzusichern. Die Klägerin wurde also, wenn sie sich von Schadensersatzansprüchen freizeichnen könnte, dem Käufer die Rechte, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Zusicherung für ihn ergeben sollen, wieder nehmen.Die Zusicherung wäre dann ihres Inhalts entleert und hätte jede praktische Bedeutung verloren. Das verstieße gegen den Gesetzeszweck. Die Freizeichnungsklausel der Klägerin kann daher keine rechtliche Wirkung haben.
3.	Schon aus diesen Gründen kann das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben. Dem Beklagten bleibt Vorbehalten, sein in der Revisionsbegründungs schrift enthaltenes weiteres tatsächliches Vorbringen in der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen.
II* 1. Zum weiteren Einwand des Beklagten, er habe von der Klägerin keine vollständigen Abrechnungen über die gegenseitigen Geschäfte erhalten,führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte als Wechselschuldner könne sich auf ein aus dem Grundgeschäft sich ergebendes Zurückbehaltungsrecht wegen der angeblich unvollständigen Abrechnungen nicht berufen, weil dieses Recht seine Grundlage nicht in einem Rückforderungsanspruch nach § 821 BGB habe. Rur mit einem derartigen Anspruch könnten Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegenüber der abstrakten Wechselforderung begründet werden.
 
2. Auch diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht 3land.
a)	Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Rechnungslegung zu, zu dessen Durchsetzung er gegenüber der Kaufpreisforderung ein Zurückbehaltungsrecht hätte ausüben können, so bestehen dagegen, wie unter c) noch ausgeführt werden wird, allerdings keine Bedenken,
b)	Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, einem Wechselschuldner sei es grundsätzlich verwehrt, gegenüber der Wechselforderung im Nachverfahren ein aus dem Grundgeschäft hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, Daa der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger, der gleichzeitig Vertragsteil eines der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist, die persönliche Bereicherungseinrede nach §§ 812, 821 BGB entgegensetzen kann, wenn die Grundforderung nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht, entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH Urteile vom 21, Dezember 1959 - II ZR 121/58 - WM I960, 25i, 255; BGHZ 51, 69, 72). Das Zurückbehaltungsrecht
- ebenso wie die Einrede des nichterfüllten Vertrages - begründet allerdings keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückgabe des Wechsels. Im neueren Schrifttum wird aber mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Selbständigkeit der Wechselforderung nicht dazu zwingt, das Vorbringen des Wechselschuldners, der Wechselgläubiger sei seinen aus dem Grundgeschäft sich ergebenen Verpflich-
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tungen nicht nachgekommen, unbeachtet zu lassen.
Eine Vertragspartei, so wird angenommen, dürfe auch als Wechselgläubiger nicht mehr Rechte für sich aus dem Wechsel in Anspruch nehmen, als aus dem Grund-geschäft folgen. Verlange der Wechselgläubiger,dem der Wechselschuldner aus dem Grundgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensetzen könnte, auf Grund des Wechsels mehr als Zahlung Zug um Zug, so mache er von dem Wechsel einen unzulässigen Gebrauch (Reinicke Betrieb 1970, 1368; Miller Betrieb 1970, 1570, 1372; Liesecke WM 1971, 294-, 301 ; Baumbach/ Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz lO.Aufl. Art, 17 Rdn, 4-5; Stötter, NJW 1971 , 359).
Dieser Auffassung ist im Grundsatz zu folgen,
OB dann, wenn dem Wechselschuldner Im Rahmen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gegenüber dem Anspruch des Wechselgläubigers ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, die Verfolgung eines uneingeschränkten Zahlungsanspruches im Nachverfahren stets eine unzulässige Rechtsausübung darsxellt, bedarf hier keiner Entscheidung, Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten für den Pall, daß die Klägerin unvollständig abgerechnet habe, zu, er hätte gegenüber einer Klage aus dem der Wechselhingabe zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht ausüben können. Es unterstellt also die in diese Richtung gehenden Behauptungen des Beklagten als richtig,Jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt, wie ihn der Beklagte vorträgt und von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, läßt sich die Annahme, daß die Kläge-
 
rin sich gegenüber eiom Wechoelanspruch den limwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen muß, nicht von der Hand weisen.
Was diesen Sachverhalt betrifft, so ergibt sich folgendes: Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbesiehungen im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt behandext, daß die Klägerin dem Beklagten Futtermittel geliefert und ihm Kälber gegen eine Provision von 1 DM pro Tier beschafft habe und daß sie den von ihr verauslagten Kaufpreis für diese Kälber dem Beklagten in Rechnung stelle. Damit wird das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Zwischen den Parteien sind nicht nur Kaufverträge über Kälber und Futtermittel geschlossen worden. Der Schwerpunkt der Geschäftsbeziehungen liegt vielmehr in der jeweils vereinbarten Mast und Aufzucht einer bestimmten Anzahl von Kälbern. So bezeichnet der von der Klägerin entworfene Formularvertrag den Vertragsgegner ausdrücklich als "Master". Im Vertrage verpflichtet sich der Mäster zur Mast von Kälbern binnen eines Zeiraumes von 4 Monaten. Alsdann hat er sie der Klägerin als verkehrsfähig anzuzeigen. Das bedeutete m der praktischen Handhabung, daß die Klägerin vom Mäster die gemästeten Tiere surücknahm. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wird dem Mäster ein eigener Verkauf freigestexlt. Im allgemeinen stellen sich Mastverträge als Werkverträge dar, weil der Master sich verpflichtet, durch seine Leistung einen versprochenen Erfolg, nämlich die Mast des Tieres, herbeizuführen
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(vgl. Ballerstedt bei Soergel/Siebert 10. Aufl.
Amu. 25 vor § 6^1). Im Wirtschaftliehen Ergebnis unterscheidet sich das von der Klägerin veranlaßte Verfahren nicht wesentlich von einem solchen allgemeinen Mastvertrag. Nach der, soweit ersichtlich, unbestrittenen Darstellung des Beklagten war auch er in der Art und Weise der Mästung nicht frei. Er hatte eine Stallmast in Boxen durchzuführen. Dabei werden die Kälber in schmalen, kaum einen halben Meter breiten Boxen untergebracht, in denen sie keinerlei Bewegung haben* Zur Mästung war die von der Klägerin hergestellte Spezial-Kälbermilch "Artlandkrone" zu verwenden. Die Mästung fand unter Aufsicht der Klägerin statt, der auch ein Verlust der Tiere sofort mitzuteilen war* Der Beklagte war nach seiner unter Beweis gestellten Behauptung auf Beratung durch die Klägerin und Belieferung mit eigens für diese Aufzuchtsart geeignetem und völlig einwandfreiem Putter angewiesen, da bei der unnatürlichen Lebensweise die Kälber gegen Krankheiten besonders anfällig sind* Der Unterstützung durch die Klägerin will der Beklagte um so mehr bedurft haben, als er selber in dieser Art der Mast unerfahren war. Die Abhängigxeit des Beklagten von der Klägerin trat zwar nach dem reinen Wortlaut des Mastvertrages nicht voll in Erscheinung. Die Verträge weisen nämlich die Besonderheit auf, daß die Kälber - das war jedenfalls die Handhabung der Parteien -von der Klägerin an den Mäsxer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und nach erfolgter Mast vom Master an die Klägerin zurückverkauft wurden. Wirtschaftlich gesehen blieben sie im Vermögen und in der Verfügungsgewalt der Klägerin. Ein Eigentumserwerb des Mästers
 
an don Kälbern während dor Mastzeit durch Entrichtung des Kaufpreises war nach dem Mastvertrage nicht vorgesehen. Der Mäster war verpflichtet, der Klägerin einen Wechsel über den geschuldeten Betrag zu geben. Dieser Wechsel sollte eine mit der Mastzeit übereinstimmende Laufzeit von 4 Monaten haben. Grundsätzlich fiel also die Bezahlung des “Kaufpreises” mit der Verwertung des gemästeten Kalbes zusammen.
Die Klägerin wälzte, indem sie den Weg des Verkaufs der zu mästenden Kälber an den Mäster wählte, lediglich, wie auch im Vertrage ausdrücklich vereinbart war, im Gegensatz zu einem reinen werkvertraglichen Mastvertrage die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Kälber auf den Mäster als Käufer ab. Las war für den Beklagten deshalb besonders einschneidend, weil nach dem Vorhergesagten bei dem mit der Klägerin vereinbarten Mästverfahren die Gefahr, daß die Tiere unverschuldet eingingen, groß war. Das von der Klägerin verfolgte Interesse an der Mästung lag ersichtlich vor allem in dem Unternehmergewinn bei Lieferung und Rücknahme der Kälber und beim Verkauf des Mastfutters, der vom Beklagten erstrebte Gewinn im Unterschied zwischen dem an die Klägerin zu zahlenden üblichen Preis und dem Preis nach der Mästung,
 Die Maatverträge sind rechtlich danach als gemischte Verträge eigener Art mit wesentlich werkvertrag-lichen Merkmalen und kaufrechtlichen Bestandteilen und mit partiarischem Einschlag zu beurteilen. Da der Masterfolg wesentlich von der einwandfreien Beschaffenheit von Tieren und Putter abhängt und diese Beschaffenheit sich weitgehend der Nachprüfung durch den Mäster entzieht, sind die Mastverträge der
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Klägerin auf dem pernuniichen Vertrauen des Masters zur Klägerin aufgebaut und unterliegen, zu demal sie auf eine längere Geschäftsverbindung ausgerichtet sind, in besonders hohem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben.
c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände läßt sich dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht absprechen.
aa) Eine Rechnungslegungspflicht der Klägerin ergibt sich einmal schon aus der Bestimmung des Mastvertrages, daß bei Abschluß des Vertrages vom Master ein Wechsel in der Gesamthöhe des geschulde-ten Betrages auszuhändigen ist. Ob der Beklagte Blankowechsel gegeben hat, wie er behauptet, ist unerheblich, In dem Wechselbetrage waren jedenfalls,wie die eingereichten Mastverträge vom 23* August 1962, 2t. Dezember 1962 und 21, April 1964 zeigen, ununterscheidbar der Lieferpreis für die Kälber und der Preis für die Kälbermilch eingesetzt. Die Wechsel hat nach der anscheinend unwidersprochenen Darstellung des Beklagten die Klägerin selbst eingelöst.
Auf seine Schuld sei ihm, so behauptet der Beklagte, der von der Klägerin angeblich erzielte, ihm unbekannt gebliebene Verkaufspreis in der für den jeweiligen Master geführten Kontokarte gutgebracht worden. über eine nach Angabe der Klägerin dann noch bestehende Schuld habe er einen neuen Wechsel ausstellen müssen. Wenn danach die Klägerin weitgehend für den Beklagten, der nach Feststellung des Berufungsgerichts ein einfacher Mann ist, Geschäfte un-
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ter Übernahme der Buchführung besorgte, 30 trifft sie in entsprechender Anwendung der §§ 6/5, 666 BGB die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung. Darüber hinaus könnte dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zustehen. Zwar gibt es keine allgemeine,nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht. Insbesondere besteht keine allgemeine Auskunftspflicht nur zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines Anspruches zu erlangen (BGH Urteile vom 22. Januar 1957 - VI ZR 534/55 - DM BGB § 25y Nr. 2 = NJW 1957, 669; vom 1ö. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 - IM BGB § 259 Nr. 1ü = BGHWarn 1970 Nr. 43 = WM 1970, 387). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auskunftsanspruch indessen auch gegeben sein, wenn sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ergibt, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen. Selbst wenn die Klägerin für den Beklagten nicht gerade Geschäfte geführt haben sollte, könnte bei den auf Vertrauen beruhenden Beziehungen des Beklagten zur Klägerin unter diesem Gesichtspunkte ein Auskunftsanspruch bestehen.
Daß die mit Schriftsatz vom 17. Januar 1967 eingereichten Abrechnungen und Kontoauszüge zur Erfüllung der Verpflichtung genügten, läßt sich bei dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht feststellen. Wie die Revision zutreffend hervorgehoben hat, sind nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2.März 1967 die einzelnen Buchungsvorfälle ohne nähere Erläu-
 
terung durch den Prokuristen der Klägerin nicht verständlich, weil sich aus den Belegen im einzelnen nicht ergibt, wie der Geschäftsvorfall entstanden ist und wie er buchmäßig behandelt wurde. Zwar hat anscheinend der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die ihm vorgelegten Belege der Klägerin geprüft.Daia ihm dabei die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere über Lieferung und Verkauf der Kälber und die Wechselvorfälle,gegeben worden sind, läßt sich aber aus dem Schriftsatz des BeKlagten vom k7. April 1967 nicht ersehen.
bb) Mindestens in einem Pall wie dem vorliegenden könnte dem Wechselgläubiger, der eine ihm nach dem, Grundgeschäft obliegende Auskunft und Rechenschaft auch im Nachverfahren verweigert, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden,wie oben ausgeführt ist. Entscheidend im vorliegenden Pall wäre, daß - werden die Behauptungen des Beklagten als richtig unterstellt - das Grundgeschäft auf einem vom Wechselschuldner dem Wechselgläubiger entgegengebrachten Vertrauen getragen wurde und in besonderem Maße dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt, daß der Wechselgläubiger Kaufmann, der Wechselschuldner aber ge-schäftsungewandt ist und daß die Wechselhingabe innerhalb einer für die Dauer angelegten Geschäftsbeziehung aufs engste mit der vom Wechselgläubiger vorgenommenen, vom Wechselschuldner nicht nachprüfbaren Abrechnung zusammenhängt .
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen, da diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt ,
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar
 Dr. Mezger
 Braxmaier
Dr
 Hiddemann