Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Koblenz vom 13« Januar 1967 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Hechts wegen De?; Zweit beklagte ist Gesellschafter der erstbeklagten oHG, die Eigentümerin des Hotels und Restaurants Hof'1 in Körperieh/Kreis Bitburg ist« Die Klägerinnen beabsichtigten im Sommer 1964 den Betrieb zu pachten« Hach Besichtigungen und Vorbesprechungen kam es am 16« Juli 1964 in Trier zu einer Verhöndiung, an der die Klägerinnen? Juli 1964 von der Zeugin mit der Begründung abgelehnt, ein Vertrag sei noch nicht zustandegekommen. Die Beklagten verteidigten sich mit dem Vorbringen, ein Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen. Die Klägerinnen nahmen ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück und verlangten nunmehr mit der Klage die Übergabe des Hofes. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerinnen hätten nicht bewiesen, daß ein Pachtvertrag zustandegekommen sei. Entgegen den Gepflogenheiten beim Abschluß eines Vertrages hätten hier auch die am Rechtsgeschäft Unbeteiligten, nämlich die Zeugen hßß, und mit- Schließlich sei in § IS des Vertragsformulars die handschriftliche Eintragung, wonach der Entwurf bis zur Sicherstellung der käution als Vorvertrag gelte, von selbst wieder gestrichen worden. Auch mit einer Verfahrensrüge kann die Revision keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Zeugen Heinrich und Andreas darüber zu vernehmen, daß der Zweitbeklagte sowie seine Mitgesellschafter Maria Sch und Heinrich am 20. Im übrigen kann die Behauptung der Klägerinnen unterstellt werden, weil sie dei’ Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegenoteht, Auch die Beklagten haben nicht vorgetragen, sie hätten von vornherein überhaupt keinen Vertrag schließen wollen. Bavon geht auch das Berufungsgericht aus, Waren dii Beklagten aber zunächst grundsätzlich bereit, nach weiteren Ver^ handlungen mit den Klägerinnen abzuschließen, so hatten sie jedenfalls am 20. Klägerinnen schlechthin abgelehnt hat, während er am 18* Juli 1964 ebenso wie die Mitgesellschafterin Maria Sch^^ grundsätzlich zu dem Vertragschluß, wenn auch unter anderen als im "Entwurf" stehenden Bedingungen bereit war. Darauf, ob, wie' das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von den Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreift, kommt es nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i/j?i URTEIL Verkündet am 12» Februar 1969 in dem Rechtsstreit **8 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1) 2) der Gastwirtin Hiltrud wo hull in der Gastwirtin Hilde zu 1), , geboreneW^pP, , Hotel “S^pp^p’, wohnhaft wie Klägerinnen und Revisi Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt rinnen, 1) die Geschwister 3 Kreis Bl 2) den Kaufma Hotel "Gi Jakob S -Hof", Beklagten und Revisions - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesriehter Artl, Dr. Messnei*, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Koblenz vom 13« Januar 1967 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Hechts wegen De?; Zweit beklagte ist Gesellschafter der erstbeklagten oHG, die Eigentümerin des Hotels und Restaurants Hof'1 in Körperieh/Kreis Bitburg ist« Die Klägerinnen beabsichtigten im Sommer 1964 den Betrieb zu pachten« Hach Besichtigungen und Vorbesprechungen kam es am 16« Juli 1964 in Trier zu einer Verhöndiung, an der die Klägerinnen? der Steuerbevollmächtigte der Erstklägerin, Heinrich dessen Sohn Ulrich l^P sowie der Vater der Zweitkiägerin, Johann i^j^p einerseits, und der Zweitbeklagte, dessen Steuerbevollmächtigte Lieselotte sowie der Vertreter der C^m^P-Brauerei andererseits teilnahmen« Heinrich LpP füllte während der Besprechung ein von W^^P mitgebrachtes Formular eines Pachtvertrages handschriftlich aus und nahm Streichungen vor. 'Auf die Vorderseite des Formulars setzte er den Vermerk "Entwurf”. Sämtliche Beteiligten Unterzeichneten am Schluß der Besprechung. Heinrich Iipp überließ das Formular dem Zeugen zur Aiifertigung von Potokopien. Sein Verlangen auf Herausgabe des "Entwurfs" sowie der Potokopien wurde am 20. Juli 1964 von der Zeugin mit der Begründung abgelehnt, ein Vertrag sei noch nicht zustandegekommen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren beantragten die Klägerinnen, ihnen den Besitz am Hof einzu- räumen-. Die Beklagten verteidigten sich mit dem Vorbringen, ein Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen. Hilfsweise fochten sie mit Schriftsatz vom 1, September 1964 einen etwaigen Pachtvertrag nach §§ 119, 123 BOT.an? gestützt auf die unstreitige- Tatsache, daß gegen die Erstklägerin am 20c März 1964 wegen eines Betrages von 154>79 DM und am 14« August 1964 wegen eines Betrages von 87,68 DM Haftbefehle zur Erzwingung des Öffenbarungseids erlassen worden waren. Die Klägerinnen nahmen ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück und verlangten nunmehr mit der Klage die Übergabe des Hofes. Das Landgericht hat die Klage abgewloseno DieBerufung* mit der die Klägerinnen ihren Antrag aus erster Instanz nur noch hilfsweise, in erster Linie aber Schadenersatz in Höhe von 20 000 DM geltend gemacht haben, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszuge weiter. Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei I. I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerinnen hätten nicht bewiesen, daß ein Pachtvertrag zustandegekommen sei. Gegen ihre Auffassung spreche entscheidend, daß den Pachtvertragvordruck als "Entwurf" bezeichnet habe. Entgegen den Gepflogenheiten beim Abschluß eines Vertrages hätten hier auch die am Rechtsgeschäft Unbeteiligten, nämlich die Zeugen hßß, und mit- unterschrieben. Schließlich spreche der Gesamteindruck der Urkunde und die Tatsache, daß nicht Reinschriften sondern lediglich Fotokopien hätten angefertigt werden sollen, dagegen, daß eine gültige Vertragsurkunde vorliege. Auch ergebe sich aus dem Schreiben des Zeugen Heinrich vom 23. Juli 1964 an die Zeugin daß noch eine Reihe von wesentlichen Fragen am 16. Juli 1964 nicht geregelt worden seien. Schließlich sei in § IS des Vertragsformulars die handschriftliche Eintragung, wonach der Entwurf bis zur Sicherstellung der käution als Vorvertrag gelte, von selbst wieder gestrichen worden. Auch das spreche gegen einen wirksamen Vertrag. Entscheidend sei schließlich die Aussage der Zeugin die für die Beklagten an der Besprechung teilgenommen habe, wonach der Vermerk "Entwurf” auf ihre Veranlassung auf den Ver-tragstext gesetzt worden sei. Diese Aussage sei glaubhaft. Dagegen erscheine Heinrich nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung als Zeuge im Rechtsstreit teilweise in Widerspruch stehe zu den Angaben seiner eidesstattlichen Erklärung im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung. Auch der Zeuge ÜßßßL habe einen Vertrag nicht als geschlossen angesehen. Die Angaben der Zeugen und Andreas I^p seien demgegenüber nicht geeignet, die Überzeugung zu begründen, daß der "Entwurf1* mehr war als ein Protokoll über die Besprechung. 2. Die Angriffe, die die RevisiongegendieseAus-führungen erhebt, bewegen sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Sie laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Beurteilung des unstreitigen Sachverhalts und der Beweisaufnahme durch die Revision an die Stelle der jedenfalls möglichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, Bas ist im Revisionsverfähren nicht zulässig. Auch mit einer Verfahrensrüge kann die Revision keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Zeugen Heinrich und Andreas darüber zu vernehmen, daß der Zweitbeklagte sowie seine Mitgesellschafter Maria Sch und Heinrich am 20. Juli 1964 ihnen und den Klägerinnen gegenüber nicht zu erkennen gegeben hätten, sie wollten am Vertrage nicht festhalten. Beide Zeugen waren zu diesem Beweisthema schon im ersten Rechtszuge benannt und dazu auch vernommen worden. Bine wiederholte Vernehmung stand ira Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO)o Ein Srmessensfehler ist nicht ersichtlich. Im übrigen kann die Behauptung der Klägerinnen unterstellt werden, weil sie dei’ Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegenoteht, Auch die Beklagten haben nicht vorgetragen, sie hätten von vornherein überhaupt keinen Vertrag schließen wollen. Sie machen vielmehr geltend, cs hätten noch weitere Besprechungen zur Klärung aller offengebliebenen Punkte stattfinden sollen. Bavon geht auch das Berufungsgericht aus, Waren dii Beklagten aber zunächst grundsätzlich bereit, nach weiteren Ver^ handlungen mit den Klägerinnen abzuschließen, so hatten sie jedenfalls am 20. Juli 1964 keinenl^und, zu e^ eine Verpachtung komme überhaupt nicht in Betracht» Bamit stimmt auch überein, daß der Mitgesellschafter erst am 21, Juli 1964 den Abschluß eines Pachtvertrages mit den 6 Klägerinnen schlechthin abgelehnt hat, während er am 18* Juli 1964 ebenso wie die Mitgesellschafterin Maria Sch^^ grundsätzlich zu dem Vertragschluß, wenn auch unter anderen als im "Entwurf" stehenden Bedingungen bereit war. 'IIo Die Revision ist somit unbegründet. Darauf, ob, wie' das Berufungsgericht ausgeführt hat, die von den Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreift, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr„ Haidinger Artl Dr. Messner Braxmaier Mormann