Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtor Artl, Dr ° Dorschei, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Mit der gegenwärtigen Klage verlangt der Kläger den veitergehenden Schaden, der ihm dadurch erwachsen sei, daß er infolge Vorenthaltung seiner Praxisräume durch die Beklagte nicht als Kassenarzt habe tätig sein können» Im ersten Rechtszuge * hat er diesen Schaden für die Zeit vom 1» November 19^5 bis zu dem 30• September 1953 nach seinem angeblichen Verdienstausfall in dieser Zeit - unter Anrechnung der zuerkannten 1 315*65 auf 119 655*35 DM beziffert» sen, zu der er noch die Schlüssel gehabt und in der sich noch seine Einrichtung befunden habe® Die Beklagte habe ihm in der Zeit bis zu dem September 1952 die Ausübung seiner fachärztlichen Praxis darin schludhaft unmöglich gemachto Für den dem Kläger dadurch entstandenen Schaden müsse sie toi^p als Erbin ihres Vaters, der sich ihr Verschulden als das seiner Bevollmächtigten anrechnen lassen müsse, teils aus eigenem Verschulden wegen Verletzung des Mietvertrages einstehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war auch die Vorenthaltung der Räume ursächlich dafür, daß der Kläger seine kassenärztliche Zulassung erst zu dem 1. kassenärztlichen Praxis in der fraglichen Zeit als auch für die damit verbundenen laufenden Unkosten und schließlich auch für die Einkünfte des Klägers, die er aus einer anderweiton Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt haben will oder nach den Umständen, mindestens nach Vorstellung der Beklagten, habe erzielen können» Bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Verdienstausfalles knüpft das Berufungsgericht an die Einkünfte des Klägers nach dem 1» Oktober 1953 Bis i960 einschließlich an« Dabei folgt es dem Sachverständigen Dr® Wirtz, der diese nachgeprüft hat, auch insoweit, als er festgestellt hat, der Kläger habe mit besonders geringen Unkosten in Höhe von nur 2o % des Umsatzes gearbeitet® Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers dadurch, daß er sich nicht nachdrücklich genug um andere Praxisräume bemüht habe, stellt das Berufungsgericht nicht fest* Der zähe Kampf um seine Wohnung habe seinem guten Recht entsprochen®; Ihm müsse auch ein gewisses Intoresse zugosprochen werden, gerade seine im Hause T^^straße im Jahre 19*k> stillgelegte Praxis wieder zu eröffnen» Deshalb hält es das Berufungsgericht nicht für erheblich., daß der Kläger sich nicht in anderen Bezirken um andere Räume unter Verzicht auf seine Rechte an der Wohnung T^^straße beworben habe, obwohl ihm als Arzt, wenn nicht schon von 19^6 an, so doch etwa ab 19*+9 mit dem Beginn der Bautätigkeit größeren Umfangs . Bo Das Berufungsgericht hatte zu ermitteln, ob dem Kläger ein Schaden durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entstanden ist und wie hoch sich dieser beläuft® Es war deshalb bei der Schadensermittlung, auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs, im Rahmen von § 287 ZPO 1 freigestellt® Seine für die Schadensberechnung maßgebenden Erwägungen sind lo Zur Anschlußrevisiono Diese geht insofern am weitesten, als sie sich zu dem Teil auch gegen den Grund des Anspruchs richtet« Das ist zulässig, weil die Vorprozeßurteile, insbesondere das des erkennenden Senats vom 21*« Juni 1958, nur in Höhe dos damals eingeklagten Betrages in Rechtskraft erwachsen sind® Auch soweit das Berufung surteil im gegenwärtigen Rechtsstreit den unstreitigen Sachverhalt und die Entscheidungsgründe der Vorprozeßurtoile nicht im einzelnen wiederholt hat, muß jedoch davon ausgegan-gen werden, daß es sich beide zu eigen hat machen wollen, soweit nicht der Vortrag im gegenwärtigen Rechtsstreit ausdrücklich entgegen ste ht o lo lo Die Anschlußrevision meint, die Beklagte könne für die Zeit bis Ende Dezember 19^9 nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden: Sie sei bereits durch Verfügung vom 12« Hai 19*+5 in einen Raum eingewiesen worden« Eine weitere Einweisung sei am 12« April 19^6 zugunsten ihres Verwandten QB erfolgt« Beide Einweisungen seien zwar am 3o» Mai 19^9 aufgehoben; diese Aufhebungen hätten jedoch erst am 2o«12«19l*9 Rechtswirksamkeit erlangt« Ein Zimmer sei teilzerstört gewesen o Nach ihrer Behauptung (Schriftsatz vom b* Oktober 1962 S« ^f) habe sie dem Kläger zwei Räume für seine Praxis angeboten, auch das teilzerstörte Zimmer habe ihm zur Verfügung ge- " Von den genannten Einweisungen und der Teilzerstörung eines Zimmers - alles war nie streitig - ist das Berufungsgericht äusgegangen« Sowohl die Teilzerstörung als auch die Tatsache des Angebotes von zve$ Räumen hat das Berufungsgericht gewürdigt, allerdings nur im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe» Es hat beides schadensmindernd gewertet® Es brauchte nicht davon auszugehen, daß die von der Anschlußrevision in dem hier erörterten Zusammenhang erwähnten Umstände die Schaden sersatzpflicht der Beklagten grundsätzlich berühren oder für einen bestimmten Zeitraum ganz ausschließen könnten» Auch nach ihrem jetzigen Vortrag erfolgte das Angebot der Räume durch die Beklagte an den Kläger "kurz nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft", d®h® in einer Zeit, als sich die Parteien noch gut standen® Dadurch, daß er seine Praxis nicht sofort eröffnete, sondern noch etwas zuwartete, ist der Kläger noch nicht in .Annahmeverzug gekommen® Das schadensverursachende Ereignis besteht nach den nicht angegriffenen oder gar widerlegten Feststellungen im Vorprozeß darin, daß sich die Beklagte, die damals weder'schon ein Kind noch eine Hausangestellte hatte, trotz Einweisung nur in ein Zimmer durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der ganzen Wohnung setzte, Indem sie dem Kläger keinen Einlaß mehr gewährte (Urteil des erkennenden Senats vom 2*f® Juni 1958 S. Weil das Berufungsgericht im Rahmen von § 287' ZPO froige-stellt war, bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, wenn os auf die von der Anschlußrevision aus verschiedenen Schriftsätzen der Beklagten, angeführten Beweisanträge ,rüber die nicht ständigen Bemühungen des Klägers im Jahre 19*+5 und später", "über die Wohn- und Praxisraummarktlage für Ärzte in dieser Zeit", sowie darüber, "was bei den Wohnungsämtern dem Kläger damals erklärt oder nicht erklärt, angeboten oder Das hat es jedoch hinreichend mit seinen Ausführungen begründet, was ein Arzt verdiene, hänge auch von seinem ärztlichen Ruf, von seinen menschlichen Beziehungen und Verbindungen, von seiner Tüchtigkeit, seiner Kontaktfähigkoit, seinem Einfühlungsvermögen und der Ausstattung seiner Praxis ab* Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß deshalb dio Auskünfte über die Durchschnitt so inkünf to der anderen Ärzte keine "zwingendenlo 11 Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Arbeit serf olg des Klägers zuließen, enthalten ebenfalls keinen Rochts- oder Ermessensfehler o Wie sich aus seinen Ge samt erwägungen ergibt, ist es erkennbar der Auffassung, der Klägor hätte damals nicht die Durchschnittseinkünfte der anderen Ärzte erreicht , sondern wäre erheblich daruntergeblieben; denn es legt dar, es sei zu bedenken, daß der Umfang der Praxis des Klägers entgegen dem sonst üblichen auch noch jetzt, do ho noch 7 Jahren (1953 - i960), nicht die Beschäftigung einer Sprechstundenhilfe erfordere, obwohl gerade in Praxen der Fachrichtung des Klägers Hilfskräfte für die Durchführung von Bestrahlungen: aller Art besonders benötigt werdeno Es hält ihn danach nicht für einen vielbeschäftigten, besonders erfolgreichen, sondern für einen unter dom Durchschnitt verdienenden Facharzt0 Es ist unter diesen besonderen Um- 2« Kein Rechtsfehler dos Berufungsgerichts ist es auch, wenn es fUr die Jahre ab 1953 nicht noch eine Anlaufzeit besonders zugunsten dos Klägers berücksichtigt, sondern diesen Umstand dadurch als ausgeglichen ansieht, daß der Kläger auch Ende 19*+5 seine seit Jahren ruhende Praxis erst wieder habe aufbauen und daß er erhebliche Beträge zur Wiederherstellung der Räume habe aufwenden müssen« Dies sind sachliche Erwägungen im Rahmen von § 287 ZP0o Der Hinweis der Revision auf § 536 BGB geht: fehl o In so ungewöhnlichen Zeiten wie in den ersten Jahren nach der Kapitulation war es jedenfalls allgemein Üblich, daß sich ein Mieter, der Wert darauf legte, wieder voll in den Genuß seiner Räume zu kommen, mit verlorenen Beträgen an der Beseitigung der Kriegseinwirkungen beteiligte0 3o Ein Rechtsfehler kann auch nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichts gesehen werden, daß die Eeklagto deshalb, weil der Kläger sie nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden aufmerksam gemacht habe, nicht habe annehmen können, er werde seine Arbeitskraft als Facharzt infolge Entziehung der Mieträume so gut wie gar nicht auswerten können, und daß sie deshalb nicht mit einem höheren Schadensbotrag als im Durchschnitt monatlich Ifoo RM (später DM) habe zu rechnen der brauchen o Das ist jedenfalls /Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts und eine im Rahmen von § 25*+ 8GB und § 287 ZPO mögliche allgemeine Schätzung des Schadens des Klägers, soweit ihn die Beklagte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände zu ersetzen hat» *+» Dor Revision ist allerdings darin zu folgen, daß bei der Schätzung dos Vordienstausfalles grundsätzlich von dem Bruttoeinkommen auszugohen ist und daß von diesem die Stcuorn3 die der Kläger hierauf hätte zahlen müssen, nicht abgezogen werden dürfen» Dieser Rechtsfehler dos Borufungsurteils Nötigt aber nicht zu dessen Aufhebung, da alle für eine Schätzung nach § 287 ZPO erheblichen Umstände, soweit sie jetzt überhaupt noch aufklärbar sind, feststehen, kann das Revisionsgericht die Schätzung selbst vornehmen» Der Fehler dos Berufungsgerichts wird im rechnerischen Ergebnis bereits dadurch weitgehend ausgeglichen, daß das Berufungsgericht auch bei der Schätzung der Arbeitsbezüge, die die Beklagte beim Kläger voraussotzon durfte und die es deshalb nach § 2üP+ BGB von seinem geschätzten Durchschnittseinkommen abgezogen hat, ebenfalls von Nettobezügen ausgegangen ist, also zu wenig abgezogen hat» Berücksichtigt man weiter, daß es sich bei dieser nachträglichen Ermittlung der Einkünfte aus einer schon viele Jahre zurückliegenden Zeit ohnehin nur um verhältnismäßig grobe Schätzungen handeln kann, so erscheint der vom Berufungsgericht geschätzte Schadenbetrag von monatlich *foo DM, den die Beklagte dem Kläger als Verdionstausfall zu ersetzen hat, im Ergebnis angemessen»
BUNDESGERICHTSHOF it 2078 068 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 81/63 URTEIL in dem Rechtsstreit ViftäfelmL965 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Facharztes Dr. T^pstraße 0, me do Josef G in j - Prozeßbevollmächtigte: Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof«. Dr« - und gegen die Grundstückseigentumerin Raissa Fj straße pi, in Bi Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufung sklägerin« Revisionsbeklagte und AnschXufir6vl$iOQsklä£6rin) - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« fr i t Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichtor Artl, Dr ° Dorschei, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die An Schluß -revision der Beklagten gegen das im Wege der schriftlichen Entscheidung ergangene, dem Kläger am 27» Dezember 1962, der Beklagten am 22o Dezember 1962 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 80 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin werden zurückgewie sen<> Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/5? der Beklagten zu *f/5 zur Last« Von Rechts wegen Kostenentscheidung berichtigt durch Beschluß vom 120 Mai 1965« Tatbestand: Die Beklagte ist als Erbin ihres am 13» Mai 1952 (mit Wirkung vom 31. Dezember 19^5) für tot erklärten Vaters Eigentümerin des Grundstücks T^pstraße 0 in Berlin« Zu seinen Lebzeiten war sie seine Bevollmächtigte und, nachdem er verschollen war, seine Abwesenheitspflegerin« Der Kläger ist Facharzt für Hals-, Hasen- und Ohrenleiden« Seit Oktober 1933 war er in Berlin tätig« Im Aprii 1938 mietete er im Hause der Beklagten eine vorher von einem jüdischen Arzt benutzte Vierzimmerwohnung« Darin übte er seine Praxis bis zu seiner Einberufung in den Wehrdienst im Mai 19^o auso Seiner Praxis gegenüber im gleichen Hause wohnte die Beklagte» Wahrend des Krieges mußte sie ihre Wohnung als Jüdin aus Verfolgungsgründen verlassen» Ende April 19^5 kehrte sie nach Berlin zurück» Am 12» Mai 19** 5 wurde sie in ein Zimmer der Wohnung des Klägers (mit Küchenbenutzung) eingewiesen« Ihre eigene Wohnung war*andorwoit besetzt» Der Kläger kam im September l9**5 aus Kriegsgefangenschaft zurück» Zwischen den Parteien kam es zu dem Stroit wegen der der Beklagten nicht zugewiesenen Bäume der Wohnung des Klägers» Das Wohnungsamt eröffneto der Beklagten am 13» November 19**?«> dem Kläger ständen drei Zimmor der Wohnung und die Küche zu, sie selbst habe nur Anspruch auf einen Raum mit Küchenbenutzung» Am 1*K November 19**5 wandte sich der Kläger an die Schiedsstollo für das Wohnungswesen, weil sich die Beklagte weigerte, der Entscheidung des Wohnungsamtes nachzukommen» Die daraufhin am 17» November 19**? vorgenomme-no Prüfung ergab, daß der Kläger nicht in der Wohnung wohnte, daß ein Zimmer beschädigt war und daß die Beklagte einen Raum als Schlafzimmer und einen anderen für Dolmotscher-und Verwaltung Stätigkeit benutzte« In dem Verfahren vor der Schiedsstelle berief sich die Beklagte auf ihre sowjetische Staatsangehörigkeit» Die Erörterungen darüber, ob die Schicds-stoIle Gerichtsbarkeit ausüben konnte, zogen sich bis in das Jahr 19^7 hin« In der Zwischenzeit war ein aus der roten Armee entlassener Verwandter der Beklagten am 12« April 19*+6 in die Wohnung eingewiesen worden« Eine erneute Überprüfung am 6« März 19**7 ergab, daß die Beklagte persönlich, ihr inzwischen geborenes Kind und ihre Hausangestellte je oin Zimmer bewohnten« Das *f« Zimmer wurde von der Beklagten als Büro-raum benutzt« Der eingewiesene Verwandte v/ar abgereist, sollte aber angeblich wiederkommen« Bereits vorher hatte die Beklagte dem Kläger am 16« Februar 19^6 wegen erheblicher Belästigung gekündigt, v/eil er ihr erklärt habe, er werde sio mit Hilfo eines Polizisten zwingen, sich auf ein Zimmer zu - b - ff s beschränken« Im Mai 19^7 erhob der Kläger Räumungsklage wegen drei Zimmer seiner Wohnung9 nahm sie aber später zurück«, weil die zuständigo sowjetische Dienststelle die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erforderliche Ermächtigung am 27° Februar 19^8 verweigert hatte« Nach der Spaltung Berlins wurde der Kläger Ende April 19^9 erneut wegen Rückgabe seiner Wohnung vorstellig« Auf Antrag vom 2° Mai 19^9 hob das Wohnungsamt am 3o« Mai 19^9 die Einweisungen der Beklagten und ihres inzwischen fortgezogenen Verwandten in die Wohnung auf® Die Rechtsmittel der Beklagten blieben ohne Erfolg (Beschlüsse der Schiedsstello vom 13° 7° 19**9 und der Hauptschiedsstello vom 2o« Dezember 19^-9)« Eine Verwaltungsgerichtsklage nahm die Beklagte zurück« Sie blieb jedoch auch weiter in der Wohnung« Im April 195o versuchte der Kläger erneut9 in den Besitz seiner Wohnung zu kommen« Das Wohnungsamt drohte der Beklagten auch Zwangsumquartierung an* führte sie aber nicht durch« Im August l-95o erhob die Beklagte gegen den jetzigen Kläger Klage auf Aufhebung des Miotverhältnisses« Im ersten Rechtszuge hatte sie Erfolg« Auf die Berufung des - jetzigen - Klägers wurde ihre Klage abgewiesen und die jetzige Beklagte auf Widerklage zur Herausgabe der Wohnung an den jetzigen Kläger (mit Räumungsfrist bis zu dem 29° Februar 1952) verurteilt (Urteil LG Berlin vom 8» Dezember 1951)» Ende September 1952 räumte die Beklagte die Wohnung9 in der der Kläger alsdann seine Praxis eröffhote« Zum 1« Oktober 1953 erhielt er seine Zulassung als Kassenarzt. In einem Vorprozeß machte der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung und Fohlens von Einrichtungs-gegenständen9 wegen Fehlens von Büchern und wegen Verdienstausfalls in Höhe von insgesamt lo 389?65 geltend« Das Kam- mergericht erklärte diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt« Die Revision der Beklagten blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 2*f° Juni 1958 - VIII ZR loo/57)° Dem Kläger wurde der eingeklagto Betrag zugesprochen (Urteil vom 7° Juli 1959)° In ihm sind 9 o57 DM für Sachschäden enthaltene Der Restbetrag von 1 33-5*65 DM ist dem Kläger als Verdienstausfall für die Zeit vom 10 April 19*+9 (Einführung der Wostwährung in Berlin) bis zu dem 3o„ September 1952 mit der Begründung zuerkannt, er habe in diesen 3 1/2 Jahren mindestens 75 DM monatlich als selbständiger Facharzt mehr in seiner eigenen Wohnung verdienen können;, was keiner näheren Erläuterung bedurft habe«, Mit der gegenwärtigen Klage verlangt der Kläger den veitergehenden Schaden, der ihm dadurch erwachsen sei, daß er infolge Vorenthaltung seiner Praxisräume durch die Beklagte nicht als Kassenarzt habe tätig sein können» Im ersten Rechtszuge * hat er diesen Schaden für die Zeit vom 1» November 19^5 bis zu dem 30• September 1953 nach seinem angeblichen Verdienstausfall in dieser Zeit - unter Anrechnung der zuerkannten 1 315*65 auf 119 655*35 DM beziffert» Das Landgericht sprach dem Kläger 23 3^*35 DM zu» Die Berufung des Klägers, mit der er 117 655*35 DM forderte, und die Anschlußberufung der Beklagten blieben erfolglos» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag aus dem Berufungsrechtszugo weiter» Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Abweisung der Klago in vollem Umfange» Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen» Ent scheidungsgründe: Ao I» Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger sei während seiner Militärdienstzeit, während seiner Kriegsgefangenschaft und auch noch beim Einzuge und der Einweisung der Beklagten (in ein Zimmer) Mieter und Besitzer der Wohnung gewe- * sen, zu der er noch die Schlüssel gehabt und in der sich noch seine Einrichtung befunden habe® Die Beklagte habe ihm in der Zeit bis zu dem September 1952 die Ausübung seiner fachärztlichen Praxis darin schludhaft unmöglich gemachto Für den dem Kläger dadurch entstandenen Schaden müsse sie toi^p als Erbin ihres Vaters, der sich ihr Verschulden als das seiner Bevollmächtigten anrechnen lassen müsse, teils aus eigenem Verschulden wegen Verletzung des Mietvertrages einstehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war auch die Vorenthaltung der Räume ursächlich dafür, daß der Kläger seine kassenärztliche Zulassung erst zu dem 1. Oktober 1953 erlangt hato IIo Für die Höhe des Schadens sind nach Auffassung des Berufungsgerichts, zu dem Teil nidfct ohne Verschulden dos Klägers, eindeutige Unterlagen, insbesondere wegen der inzwischen verflossenen langen Zeit, nicht mehr zu beschaffen, so daß nur die Möglichkeit einer Schätzung bleibe® Das gelte sowohl für die mutmaßlichen Einkünfte aus einer vom Kläger betriebenen. kassenärztlichen Praxis in der fraglichen Zeit als auch für die damit verbundenen laufenden Unkosten und schließlich auch für die Einkünfte des Klägers, die er aus einer anderweiton Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt haben will oder nach den Umständen, mindestens nach Vorstellung der Beklagten, habe erzielen können» Bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Verdienstausfalles knüpft das Berufungsgericht an die Einkünfte des Klägers nach dem 1» Oktober 1953 Bis i960 einschließlich an« Dabei folgt es dem Sachverständigen Dr® Wirtz, der diese nachgeprüft hat, auch insoweit, als er festgestellt hat, der Kläger habe mit besonders geringen Unkosten in Höhe von nur 2o % des Umsatzes gearbeitet® Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers dadurch, daß er sich nicht nachdrücklich genug um andere Praxisräume bemüht habe, stellt das Berufungsgericht nicht fest* Der zähe Kampf um seine Wohnung habe seinem guten Recht entsprochen®; Ihm müsse auch ein gewisses Intoresse zugosprochen werden, gerade seine im Hause T^^straße # im Jahre 19*k> stillgelegte Praxis wieder zu eröffnen» Deshalb hält es das Berufungsgericht nicht für erheblich., daß der Kläger sich nicht in anderen Bezirken um andere Räume unter Verzicht auf seine Rechte an der Wohnung T^^straße beworben habe, obwohl ihm als Arzt, wenn nicht schon von 19^6 an, so doch etwa ab 19*+9 mit dem Beginn der Bautätigkeit größeren Umfangs . * • in Berlin vom Wohnungsamt anderweit bevorzugt Räume zur Ausübung der Praxis hätten zugewiesen werden können» Ein mituir-kendes Verschulden des Klägers sieht das Berufungsgericht jedoch darin, daß et die Beklagte nicht auf das ungewöhnliche Risiko, das sie durch ihre Unnachgiebigkeit auf sich nahm, hingewiesen und auf den außerordentlich hohen Schaden aufmerksam gemacht habe, der ihm durch das Vorenthalten seiner Räume drohte» Die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger hierdurch, wie es nach seinen Behauptungen der Fall sein soll, für viele Jahre so gut wie ohne jede Möglichkeit sein werde, seine wertvolle Arbeitskraft anderweit zu dem Untor-haltserwerb einzusetzen» Ihr habe zwar klar sein müssen, daß sie den Kläger daran hindere, in 2 oder 3 Räumen seiner Wohnung freiberuflich als Facharzt zu praktizieren» Das beinahe völlige Brachliegen seiner Arbeitskraft für nahezu acht Jahre habe sie aber nicht anzunehmen brauchen» Sie habe davon aus-gohen können, daß der Kläger anderswo ohne große finanziellen Ausfälle seiner beruflichen Arbeit nachgehen werde, wie er auch anderswo gewohnt habe, ohne sie deshalb auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen» Es müsse auch angenommen werden» daß sich die Beklagte einigungsbereiter gezeigt hätte, wenn ihr der Kläger die (mögliche) Folge ihres Verhaltens vor Augen geführt hätte; denn sie habe sich nach der Rückkehr dos Klägers auch bereit gezeigt, ihm zwei Räume der Wohnung zu überlassen» Nach allem müsso sich der Kläger bei der Schadensabmessung so stellen lassen, als wenn er während der Zeit vom 1» November 19^5 bis zu dem 3o« September 1953 ein seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechendes Arbeitseinkommen erzielt hätte» j // IIIo Unter Berück sicht igung der wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze für seine Schadensberechnung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Verdienstausfall von rd® 1 o5o RM (später DM) netto für die Zeit vom 1® November 19^5 bis zu dem 3o® September 1953 auszugohen, hierauf müsse sich der Kläger wegen seines mitwirkenden Verschuldens diejenigen Arbeitsbezügo anrechnen lassen, die die Beklagte bei ihm habe voraussetz'on dürfen® Dafür setzt das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Kläger um einen akademisch gebildeten Spezialisten mit lang jäh riger Berufserfahrung gehandelt habe, einen Betrag von durchschnittlich netto monatlich DM 65o ein® Auf diese Weise kommt es im Ergebnis auf den gleichen Betrag des mutmaßlichen Verdienstausfalls wie das Landgericht, nämlich auf monatlich ifoo RM, später DM, die der Kläger als Schadensersatz von der Beklagten bei Berücksichtigung der erörterten Umstände verlangen könne® Bei der Errechnung der Gesamtschadenssumme mit insgesamt = 23 3^3 35 DM folgt das Berufungsgericht der im Berufung srechtszu ge nicht angegriffenen Berechnung des Landgerichts, das die Beträge, die der. Kläger in Reichsmark erhalten haben würde, im Verhältnis lo zu 1 umgestellt hat und das auch berücksichtigt hat, daß er seine Vergütung eine Zeitlang „ teils in DM-West, teils in DM-Ost erhalten haben würde® Die letzteren sind nach dem durchschnittlichen Wechselkurs in DM-West umgerechnet. Von dem danach ermittelten Gesamtbetrag von 2^ 66o DM-West ist der dem Kläger im Vorprozeß zugespro-chene Betrag von 1 31596? DM abgezogen, woraus sich die Urteilssumme von 23 3^j35 DM ergibt. Bo Das Berufungsgericht hatte zu ermitteln, ob dem Kläger ein Schaden durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entstanden ist und wie hoch sich dieser beläuft® Es war deshalb bei der Schadensermittlung, auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs, im Rahmen von § 287 ZPO 1 freigestellt® Seine für die Schadensberechnung maßgebenden Erwägungen sind als Äußerungen seines freien Ermessens im Rovisionsrechts-zuge nur auf eine Überschreitung dieser Grenzen, insbesondere dahin nachprüfbar, ob sie auf falschen Voraussetzungen beruhen oder unsachlich sind« Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht nach § 25*+ BGB (insbesondere nach dessen Absatz 2) zu beurteilen hatte, ob und inwieweit ein (mitwirkendes) Verschulden des Klägers den Schaden mitverursacht hat* Bei Berücksichtigung dieser engen Nachprüfungsmöglichkoit können beide Revisionen im Ergebnis keinen Erfolg haben« lo Zur Anschlußrevisiono Diese geht insofern am weitesten, als sie sich zu dem Teil auch gegen den Grund des Anspruchs richtet« Das ist zulässig, weil die Vorprozeßurteile, insbesondere das des erkennenden Senats vom 21*« Juni 1958, nur in Höhe dos damals eingeklagten Betrages in Rechtskraft erwachsen sind® Auch soweit das Berufung surteil im gegenwärtigen Rechtsstreit den unstreitigen Sachverhalt und die Entscheidungsgründe der Vorprozeßurtoile nicht im einzelnen wiederholt hat, muß jedoch davon ausgegan-gen werden, daß es sich beide zu eigen hat machen wollen, soweit nicht der Vortrag im gegenwärtigen Rechtsstreit ausdrücklich entgegen ste ht o lo lo Die Anschlußrevision meint, die Beklagte könne für die Zeit bis Ende Dezember 19^9 nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden: Sie sei bereits durch Verfügung vom 12« Hai 19*+5 in einen Raum eingewiesen worden« Eine weitere Einweisung sei am 12« April 19^6 zugunsten ihres Verwandten QB erfolgt« Beide Einweisungen seien zwar am 3o» Mai 19^9 aufgehoben; diese Aufhebungen hätten jedoch erst am 2o«12«19l*9 Rechtswirksamkeit erlangt« Ein Zimmer sei teilzerstört gewesen o Nach ihrer Behauptung (Schriftsatz vom b* Oktober 1962 S« ^f) habe sie dem Kläger zwei Räume für seine Praxis angeboten, auch das teilzerstörte Zimmer habe ihm zur Verfügung ge- Io - stellt werden sollen® iSr Kläger sei deshalb im Annahmevorzug gewesen und geblieben; denn nach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 5® Oktober 1952 S® lo) habe er sich bis zu seinem Einzuge im Jahre 1953 niemals mehr in der Wohnung gemeldet» Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO, §§ 293j> 3oö ff BGB liegt nicht vor» " Von den genannten Einweisungen und der Teilzerstörung eines Zimmers - alles war nie streitig - ist das Berufungsgericht äusgegangen« Sowohl die Teilzerstörung als auch die Tatsache des Angebotes von zve$ Räumen hat das Berufungsgericht gewürdigt, allerdings nur im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe» Es hat beides schadensmindernd gewertet® Es brauchte nicht davon auszugehen, daß die von der Anschlußrevision in dem hier erörterten Zusammenhang erwähnten Umstände die Schaden sersatzpflicht der Beklagten grundsätzlich berühren oder für einen bestimmten Zeitraum ganz ausschließen könnten» Auch nach ihrem jetzigen Vortrag erfolgte das Angebot der Räume durch die Beklagte an den Kläger "kurz nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft", d®h® in einer Zeit, als sich die Parteien noch gut standen® Dadurch, daß er seine Praxis nicht sofort eröffnete, sondern noch etwas zuwartete, ist der Kläger noch nicht in .Annahmeverzug gekommen® Das schadensverursachende Ereignis besteht nach den nicht angegriffenen oder gar widerlegten Feststellungen im Vorprozeß darin, daß sich die Beklagte, die damals weder'schon ein Kind noch eine Hausangestellte hatte, trotz Einweisung nur in ein Zimmer durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der ganzen Wohnung setzte, Indem sie dem Kläger keinen Einlaß mehr gewährte (Urteil des erkennenden Senats vom 2*f® Juni 1958 S. 12), obwohl sie vom Wohnungsamt durch Schreiben vom 13® November 19^5 (Tatbestand S« 2 des angefochtenen Urteils) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sie habe nur Anrecht auf ein Zimmer mit Küchenbenutzung, der Rest der Wohnung stehe dem Kläger * 11 - zu® Dio sc Schadonsur sache kohnte auch durch die Einweisung des Verwandten der Beklagten am 12o April 19^6 nicht ungeschehen gemacht werden® Dazu wurde schon im Vorprozeß aufgrund der eigenen Einlassung der Beklagten (Schriftsatz vom l?o September 1955 S® 2 Vorprozeß) festgestellt, daß die Beklagte bereits vier Wochen vor seiner Einweisung eigenmächtig in die Wohnung ;habo einziehen lassen(BU Vor-prozeß S® 19):®. Auch nach dem jetzigen Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte "in dem der Eigenmacht der Beklagten nachfolgenden erbitterten Streit um die Wohnung" (vgl® BU. Vorprozeß S® 299 Urtodes erkennenden Senats daselbst So 16) nur einmal gesonnen, gewesen sei, dem Kläger, auch nur einer# Teil der Räume zur Verfügung zu stellen®. Hach dem Verlauf der verschiedenen Verfahren, in denen die Beklagte, obwohl sie sich mit alien Mitteln gegen die Ansprüche des Klägers gewehrt hat, im Ergebnis immer sachlich unterlagen ist, war es euch sinnlos, wenn sich der Kläger, in der .Wohnung gemeldet hätte® Das.Berufungsgericht brauchte deshalb, auf diesen Vortrag nicht einzugehen« 2. Die Anschlußrevision hält es weiter für' unrichtig, daß. das Berufungsgericht dem Kläger keinen Verzicht auf die Wohnung zugemutet hat, wodurch er eher in den*Besitz anderer Praxisräume.habe gelangen können® Sie greift auch sein Vorbringen an, er habe sich im übrigen hinreichend um andere Räume bemüht« Damit wendet sie sich gegen die ‘ ander weite tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, das inbesondere ein schutzwürdiges.Interesse des Klägers*daran bejaht, seine frühere Praxis am alten Platz wieder einzurichten® Weil das Berufungsgericht im Rahmen von § 287' ZPO froige-stellt war, bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, wenn os auf die von der Anschlußrevision aus verschiedenen Schriftsätzen der Beklagten, angeführten Beweisanträge ,rüber die nicht ständigen Bemühungen des Klägers im Jahre 19*+5 und später", "über die Wohn- und Praxisraummarktlage für Ärzte in dieser Zeit", sowie darüber, "was bei den Wohnungsämtern dem Kläger damals erklärt oder nicht erklärt, angeboten oder 12 - n nicht ongeboten ist” nicht eingogangen ist; denn das ist erkennbar deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung nicht mehr für möglich hielt» Das waren im Hinblick auf die früheren Ermittlungen, auch im Hinblick darauf, daß bereits früher die Akten des Wohnungsamtes Tiergarten (vglo Urteil dos Berufungsgerichts im Vorprozoß So 15) Vorgelegen hatten, keine unsachlichen Erwägungen» Der festgestoll-to Sachverhalt ergibt nichts dafür, daß der Klager der Beklagten begründeten Anlaß gegeben habe, ihn aus seinen Räumen ganz auszuschließeno Die Revision hat auch auf keinen unter BgwoIs gestellten Vortrag aus dem Akteninhalt verwiesen, aus denen sich eine solche Berechtigung der Beklagten ergeben könnte« Auf den Versuch des Klägers, «mit Hilfe der Polizei wieder in seine Räume zu gelangen, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst vorher verbotene Eigenmacht begangen hatteo Der Beklagten kann allerdings ihr Vorgehen in den verschiedenen Verfahren selbst nicht unmittelbar zu dem Vorwurf gemacht.werden» Die von ihr verschuldete Schadensursache, für die sie einstohen muß, liegt aber vorher» Auch auf die Tatsache, daß die Rechtslage später zweifelhaft gewesen sein mag (Eigenbedarf usw«) kann die Beklagte sich nicht berufen» Nachdem das Wohnungsamt sie von vornherein dahin belehrt hatte, sie sei nicht im Recht, und nachdem sie auch vor den Schiedsstellen eindeutig unterlegen war, mußte sie jedenfalls mit einem endgültigen Unterliegen rechnen, so daß das starre Festhalten an ihrem Rechtsstandpunkt zu ihren Lasten geht» 3» Daß das Berufungsgericht dem eigenen Verhalten des Klägers im Rahmen von § 25^ BGB nicht in noch weiterem Umfang Rechnung getragen hat, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar« Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Schadensminderung spf licht durch Aufnahme von AushilfStätigkeit (Vertretungen, Schreiben ln Zeitschriften usw«)0 Auch die Art der Praxis dos Klägers hat das Berufungsgericht weitgehend da- durch berücksichtigt, daß es nicht an die Durchschnitt sein-nahmen anderer Fachärzte seiner Fachrichtung in den Jahren seit 19^5, sondern an so ine Einkünfte in der Zeit ab 1953 angeknüpft und sie als Bemessungsgrundlago gewählt hat® IIo Zur Revision des KlägerSo lo Diese beanstandet umgekehrt, daß das Berufungsgericht nicht "die anders gearteten Verhältnisse" der Jahre 19*+5 ff bei der Schätzung der dem Kläger entgangenen Einnahmen zugrunde gelegt und sißh nicht nach den Durchschnittseinkünf-ten der damals tätigen Fachärzte gleicher Art gerichtet hat. Das hat es jedoch hinreichend mit seinen Ausführungen begründet, was ein Arzt verdiene, hänge auch von seinem ärztlichen Ruf, von seinen menschlichen Beziehungen und Verbindungen, von seiner Tüchtigkeit, seiner Kontaktfähigkoit, seinem Einfühlungsvermögen und der Ausstattung seiner Praxis ab* Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß deshalb dio Auskünfte über die Durchschnitt so inkünf to der anderen Ärzte keine "zwingendenlo 11 Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Arbeit serf olg des Klägers zuließen, enthalten ebenfalls keinen Rochts- oder Ermessensfehler o Wie sich aus seinen Ge samt erwägungen ergibt, ist es erkennbar der Auffassung, der Klägor hätte damals nicht die Durchschnittseinkünfte der anderen Ärzte erreicht , sondern wäre erheblich daruntergeblieben; denn es legt dar, es sei zu bedenken, daß der Umfang der Praxis des Klägers entgegen dem sonst üblichen auch noch jetzt, do ho noch 7 Jahren (1953 - i960), nicht die Beschäftigung einer Sprechstundenhilfe erfordere, obwohl gerade in Praxen der Fachrichtung des Klägers Hilfskräfte für die Durchführung von Bestrahlungen: aller Art besonders benötigt werdeno Es hält ihn danach nicht für einen vielbeschäftigten, besonders erfolgreichen, sondern für einen unter dom Durchschnitt verdienenden Facharzt0 Es ist unter diesen besonderen Um- - Ilf - ständen im Rahmen von § 287 ZPO vertretbar, daß das Berufungsgericht an seine Einkünfte von 1953 bis i960 anknüpftGo Da bei hätte es auch darauf verwoisen können, daß der Kläger im Vor-prozoß bei seinen Berechnungen (Schriftsatz vom 13«November 1956 So lf) selbst von diesen Einnahmen ausgogangcn ist« 2« Kein Rechtsfehler dos Berufungsgerichts ist es auch, wenn es fUr die Jahre ab 1953 nicht noch eine Anlaufzeit besonders zugunsten dos Klägers berücksichtigt, sondern diesen Umstand dadurch als ausgeglichen ansieht, daß der Kläger auch Ende 19*+5 seine seit Jahren ruhende Praxis erst wieder habe aufbauen und daß er erhebliche Beträge zur Wiederherstellung der Räume habe aufwenden müssen« Dies sind sachliche Erwägungen im Rahmen von § 287 ZP0o Der Hinweis der Revision auf § 536 BGB geht: fehl o In so ungewöhnlichen Zeiten wie in den ersten Jahren nach der Kapitulation war es jedenfalls allgemein Üblich, daß sich ein Mieter, der Wert darauf legte, wieder voll in den Genuß seiner Räume zu kommen, mit verlorenen Beträgen an der Beseitigung der Kriegseinwirkungen beteiligte0 3o Ein Rechtsfehler kann auch nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichts gesehen werden, daß die Eeklagto deshalb, weil der Kläger sie nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden aufmerksam gemacht habe, nicht habe annehmen können, er werde seine Arbeitskraft als Facharzt infolge Entziehung der Mieträume so gut wie gar nicht auswerten können, und daß sie deshalb nicht mit einem höheren Schadensbotrag als im Durchschnitt monatlich Ifoo RM (später DM) habe zu rechnen der brauchen o Das ist jedenfalls /Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts und eine im Rahmen von § 25*+ 8GB und § 287 ZPO mögliche allgemeine Schätzung des Schadens des Klägers, soweit ihn die Beklagte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände zu ersetzen hat» *+» Dor Revision ist allerdings darin zu folgen, daß bei der Schätzung dos Vordienstausfalles grundsätzlich von dem Bruttoeinkommen auszugohen ist und daß von diesem die Stcuorn3 die der Kläger hierauf hätte zahlen müssen, nicht abgezogen werden dürfen» Dieser Rechtsfehler dos Borufungsurteils Nötigt aber nicht zu dessen Aufhebung, da alle für eine Schätzung nach § 287 ZPO erheblichen Umstände, soweit sie jetzt überhaupt noch aufklärbar sind, feststehen, kann das Revisionsgericht die Schätzung selbst vornehmen» Der Fehler dos Berufungsgerichts wird im rechnerischen Ergebnis bereits dadurch weitgehend ausgeglichen, daß das Berufungsgericht auch bei der Schätzung der Arbeitsbezüge, die die Beklagte beim Kläger voraussotzon durfte und die es deshalb nach § 2üP+ BGB von seinem geschätzten Durchschnittseinkommen abgezogen hat, ebenfalls von Nettobezügen ausgegangen ist, also zu wenig abgezogen hat» Berücksichtigt man weiter, daß es sich bei dieser nachträglichen Ermittlung der Einkünfte aus einer schon viele Jahre zurückliegenden Zeit ohnehin nur um verhältnismäßig grobe Schätzungen handeln kann, so erscheint der vom Berufungsgericht geschätzte Schadenbetrag von monatlich *foo DM, den die Beklagte dem Kläger als Verdionstausfall zu ersetzen hat, im Ergebnis angemessen» Revision und Anschlußrevision waren hiernach als unbegründet zuriickzuweiseno Die KostenentScheidung folgt aus §§ 925 97 ZPO«, Dr« Haidinger Artl Dr» Dorschol Dro Messner Mormonn