Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. ließ sich das Geld zeigen, nahm es an sich und brachte es zu der Beklagten zu 1, mit der er damals verlobt, später verheiratet war, in deren Wohnung. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch Drohungen mit der Polizei die Geschwister Ra® genötigt, die 'Vegnahme des Geldes durch den Beklagten zu 2 zu dulden. ' Die Beklagten behaupten demgegenüber, die Geschwister Ra® hätten der Beklagten zu 1 das Geld freiwillig als Darlehen gegeben. Juli 1958 eingereichten Klage als Teilbetrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern 10 CCO DM mit Zinsen» Das Landgericht hat nach Vernehmung <3er Geschwister Ra® als Zeuginnen die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Zinsen jedoch - wegen Verjährung für die vorhergehende Zeit - erst ab 1« Januar 1954 zuerkannt • Die Berufung der Beklagten ist zurückgev/iesen wordene Mit der Revision erstreben sie Abweisung der Klage, eventuell Aufhebung und Zuriickverweisung. Las Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten das dem Ehemann der Klägerin gehörende Geld sich gemeinschaftlich durch schuldhafte verbotene Eigenmacht verschafft haben und sieht eine Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung in § 992 BGB, für die Zinsforderung in Verbindung mit § 849 BGB. Lie Revision rügt lediglich, das Berufungsurteil habe zu Unrecht die Einrede der Verjährung nach § 852 BGB nicht durchgreifen lassen. Las Berufungsgericht hält unter Bezugnahme auf RGZ 117, 423, 425 für den Anspruch aus § 992 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern die allgemeine dreißigjährige des § 195 BGB für gegeben. Lenn es ist allgemeine -Meinung, daß jedenfalls der Anspruch des Eigentümers gegen den bösgläubigen Besitzer aus §§ 990, 989 BGB der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB unter-
VIlO*L§l/61 Verkündet am 30o Mai 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der S e s c h ä f t r ■ r t e 11 e 2227 Oil I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Schrift lei ter ln Theodora (früher gebe RhBB-Allee • wm. 2) dei Bfl Akquisiteurs Horst EBBHBIB in jstraße Bl, Beklagten und Revisionskläger, - Prozcßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br. gegen dieWitwe Gisela MfUBHHHi » KBHB in ____________ iJBHBBBstraße V als Rechtsnachfolgerin des am 10o August I960 verstorbenen Klägers Heinrich aus F Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlind liehe Verhandlung vom 30. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Januar 1961 wird zuriiekgewiesen. Bie Kosten der Revision tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Von Rechts wegen — c. — Tatbestand: Der wahrend des Rechtsstreits verstorbene Börsenmakler Heinrich !.®®|m®®, Ehemann der jetzigen Klägerin, wurde am 31«. März 1931 wegen Verdachts von Devisenvergehen verhaftete Kurz vorher hatte er einen Koffer und zwei Aktentaschen mit deutschen'Banknoten im Betrage von mindestens 200 CCO DM, sowie Devisen, Goldmünzen und Goldbarren im BUro der Firma Ra® und Re^mi untergestellt» Auf diese Weise entgingen diese »Verte der Kontrolle einer Zollfahndung, die der Verhaftung des voraufging. Sach dessen Ver- haftung verbrachte Henny Ra®, Mitinhaberin der Firma Ra® und Re®|®, die Werte anderswohin, zuletzt zu einem Bekannten, dem Bankkaufmann 3t^®|®. Nachdem !v;|®®®®® ara April 1951 aus der Untersuchungshaft entlassen war, holte in seinem Aufträge Henny Ra®| zusammen mit ihrer Schwester Carola Ra® am 21 .Juni 1951 einen Teil der deponierten Werte, u.a. ICO OCC HX in deutschen Banknoten, bei St®®® ab. Vor ihrer Wohnung wurden die Geschwister Ra® vom Beklagten zu 2 erwartet. Dieser ging mit in die Wohnung? ließ sich das Geld zeigen, nahm es an sich und brachte es zu der Beklagten zu 1, mit der er damals verlobt, später verheiratet war, in deren Wohnung. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch Drohungen mit der Polizei die Geschwister Ra® genötigt, die 'Vegnahme des Geldes durch den Beklagten zu 2 zu dulden. ' Die Beklagten behaupten demgegenüber, die Geschwister Ra® hätten der Beklagten zu 1 das Geld freiwillig als Darlehen gegeben. Die Klägerin verlangt mit der am 18. Juli 1958 eingereichten Klage als Teilbetrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern 10 CCO DM mit Zinsen» Das Landgericht hat nach Vernehmung <3er Geschwister Ra® als Zeuginnen die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Zinsen jedoch - wegen Verjährung für die vorhergehende Zeit - erst ab 1« Januar 1954 zuerkannt • Die Berufung der Beklagten ist zurückgev/iesen wordene Mit der Revision erstreben sie Abweisung der Klage, eventuell Aufhebung und Zuriickverweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision suriiekzuweisen Entscheidungsgriinde: Las Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten das dem Ehemann der Klägerin gehörende Geld sich gemeinschaftlich durch schuldhafte verbotene Eigenmacht verschafft haben und sieht eine Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung in § 992 BGB, für die Zinsforderung in Verbindung mit § 849 BGB. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Lie Revision rügt lediglich, das Berufungsurteil habe zu Unrecht die Einrede der Verjährung nach § 852 BGB nicht durchgreifen lassen. Lie Rüge ist nicht begründet. Las Berufungsgericht hält unter Bezugnahme auf RGZ 117, 423, 425 für den Anspruch aus § 992 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, sondern die allgemeine dreißigjährige des § 195 BGB für gegeben. Lie Ansichten hierüber sind in der Rechtslehre und Rechtsprechung geteilt. Welcher Ansicht der Vorzug zu geben ist, kann dahinstehen. Lenn es ist allgemeine -Meinung, daß jedenfalls der Anspruch des Eigentümers gegen den bösgläubigen Besitzer aus §§ 990, 989 BGB der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB unter- ^■■^gt. Wenn das Berufungsgericht festste lit , daß die Besagten sich das Geld durch schuldhafte, und zwar, wie aus Urteils zu sammenhang zu entnehmen ist, durch vorsätzliche verbotene Eigenmacht verschafft haben, so liegt darin zugleich die Feststellung, daß sie beim Besitzerwerb hinsichtlich ihrer Berechtigung zu dem Besitz bösgläubig waren; aus dem unstreitigen Sachverhalt - Weitergabe bzw. Verbrauch des Feldes durch die Beklagten - ergibt sich ferner, daß sie sich die Herausgabe schuldhaft unmöglich gemacht«haben. Die Klageforderung ist demnach auch aus §V' 990, 989 BGB begründete Bei der Konkurrenz mehrerer Ansprüche mit ungleichen Verjährungsfristen verjährt aber grundsätzlich jeder Anspruch gesondert (BGHZ 9, 301, '303; Enneccerus/Nipperöey, Allg.Teil des bürgerlichen Rechts, 15« Aufl» ?* 233 VI). Eine der von der Rechtsprechung anerkannten einschlägigen Ausnahmen liegt hier nicht vor. Die Verurteilung der Beklagten rechtfertigte sich mithin auf jeden Fall aus §•? 990, 989 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl, Dr. Mezger Mormann