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BGH · VIII ZE 81/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 81/58

Begegnet die Ermittlung von Vergleichsobjekten und der Mieten, die für sie gezahlt werden, besonderen Schwierigkeiten, so kann als Ersatz für die entsprechenden Angaben des Vermieters die Mitteilung des sachgemäß begründeten Gutachtens eines zuverlässigen Sachverständigen an den Mieter ausreichen (Ergänzung zu BGH? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25« März 1958 aufgehoben, soweit dadurch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Dem Antrag des Klägers gemäß ist die Beklagte, die den Widerruf der Kündigung verlangt hatte, am 19« Juni 1957 rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden. Juli 1956 zugesteilten Schriftsatz vom 9* Juli 1956 diese Bemessung zu eigen gemacht hat, schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 395,83 DM monatlich für die Zeit vom September 1955 bis zu dem März 1957 (19 Monate) nebst gestaffelten Zinsen und von 13,55 IM als Ersatz für Mahnkosten zu verurtei len« September 1955 den vereinbarten Mietzins als Ent-Schädigung gemäß § 557 Satz 1 BGB geschuldet haben sollte, hat der Kläger doch - wie das Berufungsgericht zutreffend er- August 1955 500 DM als den Betrag bezeichnet, um den der Mietzins erhöht werden solle, und damit der Vorschrift des § 18 Abs • 1 Satz 1 1 • BMG genügt • Er hat darin zutreffend die §§ 24 > 18 1. BMGr als Grund für die Zulässigkeit dieser Erhöhung bezeichnet« Handelte ea sich um preisgebundenen Wohnraum, so würde - um die Erklärung wirksam zu machen -ferner notwendig gewesen sein, daß er-der Beklagten auch ”die Berechnung” dos erhöhten Mietzinses mitteilte (§ 18 Abs« 1 Satz 2 1. BMGr)<> Bei dem vermieteten Grundstück trat jedoch an die Stelle des preisrechtlich zulässigen Mietzinses ein angemessen erhöhter Mietzins, d.h« ein Mietzins, der den ortsüblichen Mietzins nicht überstieg« Ortsüblich ist der Mietzins, der sich für Grundstücke gleicher Art und läge seit dem Wegfall der Preisbindung gebildet hat (§ 9 Abs« 2 GHMG). Im angefochtenen Urteil ist das verneint« Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis auf die zur Zeit der Verkündung des Urteils noch nicht veröffentlicht gewesene Entscheidung des erkennenden Senats vom 4* ’Februar 1958 - Ferner trifft es zu, daß die Erklärung, mit der ein Vermieter von Geschäftsraum oder gewerblich ge-nutzten unbebauten Grundstücken einen überhöhten Mietzins verlangt und in der er angeblich geeignete Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten mitteilt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 1. Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt aber auch bei ihrer in § 24 Abs. 1 BMG vorgesehenen entsprechenden Anwendung die Auslegung, daß der Vermieter dem Mieter in der Erklärung die Grundlagen für seine Forderung nach erhöhter Miete mitteilen muß. denn die im siebenten Abschnitt des 1* Bundesmiotengesetzes zu Lasten des Mieters getroffene, den Grundsatz "pacta sunt servanda" durchbrechende Regelung ist sö ungewöhnlich, daß vom Vermieter auch in den Fällen, in denen dieser in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 11* BMG durch seine einseitige Erklärung den angemessenen Mietzins zu dem Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung des Mieters machen kann, die Mitteilung ausreichender Anhaltspunkte verlangt werden muß, die dem Mieter in der Mehrzahl der Fälle eine wenigstens annähernd brauchbare Grundlage für den besonders bei langfristi- Wie bereits in BGHZ 26, 310, 313 hervorgehoben ist, kann der Gfeger.acinuhg auch nicht zugegeben werden, daß die von dem erkennenden Senat für richtig gehaltene Auslegung der angezogenen Vorschriften vielfach dazu führen würde, dem m Vermieter, der keine geeigneten Vergleichsobjekte finden könne, eine berechtigte Mieterhöhung praktisch unmöglich zu ma-cheno Bei Geschäftsräumen in ausgesprochenen Geschäftsgegenden, auf die sich die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats bezog, wird es, wie in dieser Entscheidung betont ist, im Regelfälle nicht allzu schwierig sein, Vergleichsobjekte und die für sie gezahlten Mieten zu ermitteln» Dagegen ist einzuräumen, daß bei Geschäftsräumen in Außenbezirken und bei unbebauten gewerblich genutzten Grundstücken dem Vermieter die Namhaftmachung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten manchmal nicht ohne weiteres möglich sein wird, wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt deutlich zeigt» Wenn auch diese praktischen Schwierigkeiten keinen Anlaß dazu geben können, von dem Grundsatz abzugehen, daß die Erklärung des Vermieters die nötigen Angaben enthalten muß, die dem Mieter die Prüfung ermöglichen sollen, ob die von ihm gezahlte Miete tatsächlich unter der ortsüblichen liegt und deshalb das Verlangen*, auf Mieterhöhung gerechtfertigt erscheint, so dürfen doch, wie Gelhaar in seiner Anmerkung zu dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats (EM 1» BMG § 18 Nr. 2) unter Hinweis auf das Urteil VIII ZR 121/57 vom 26. Diese Regel ist jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen die Ermittlung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten für den Vermieter mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, dahin einzuschränken, daß anstelle der Mitteilung von Vorgleichsobjekten und Vergleichsmieten die Beifügung oder die Bezugnahme auf ein dem Mieter bekanntes sachgemäß begründetes Gutachten eines zuverlässigen Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Mietzinses als ausreichend angesehen v/erden kann. Insbesondere wird eine solche Erleichterung zugunsten des Vermieters dann einzutreten haben, wenn in der Nähe dos Geschäftsraumes oder des gewerblich genutzten unbebauten Grundstücks, deren angemessener Mietzins in Frage steht, vergleichbare Objekte nicht oder kaum vorhanden sind und höchstens in entfernten Gegenden, z.Bo in anderen Randgebieten von Großstädten, durch Hinzuziehung von erfahrenen Grundstücksmaklern ausgemacht werden können. Wird ein solches Freisgutachten dem Mieter mit der Erklärung gemäß § 18 1, BMG bekanntgegeben, so erscheint dies ausreichend, um ihn vor unangemessenen Forderungen auf Erhöhung des Mietzinses genügend zu schützen, und dem Vermieter wird nichts Unbilliges zugemutet, wenn von ihm verlangt wird, daß er mangels vorhandener Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten auf diese Weise einen Anspruch begründet, sofern er von der durch das Gesetz eröffneten Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, Gebrauch machen will (vgl, Schopp, BB 1957? BMG genügende Mitteilung, doch hat der Kläger sie durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 9. September 1953 verwiesen hatte, um darzutun, (Bj daß der von ihm für die Zeit seit dem 1» September 1955 zunächst verlangte Betrag von 1000 DM der angemessene monatliche Mietzins sei, ist im Sinne der 5§ 24 Abs. 2, 18 Abs. 1 Denn der Kläger hat dieses Gutachten ausdrücklich nur für das Gericht beigefügt, es also dem Beklagten nicht mitgcteilto Daß der Beklagte es später vor dem 11. Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung des angemessenen Mietzinses oder der angemessenen Nutzungsentschädigung für die Zeit von August 1956 bis einschließlich März 1957 begründet. Die Revision greift das angefochtene Urteil auch insofern an, als es bei der Feststellung, wie hoch der angemessene ortsübliche Mietzins für den Lagerplatz dem Gutachten des Sachverständigen Gumpert gefolgt ist, der dafür 0,90 DM Je qm errechnet hat. Daß es dabei auf die von der Beklagten angeführten Einzelheiten nicht eingegangen ist, bedeutet keine Verletzung des § 286 ZPO, zu demal das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die Vergleichsobjekte nicht völlig gleichwertig sind. März 1955 brauchte das Berufungsgericht im Rahmen dos § 286 ZPO umsoweniger einzugehen, als Roth zu dem Ausgangspunkt seiner Beurteilung nur den ohne Erläuterung angosotzten Wert des Grundstücks genommen und insbesondere auf die Heranziehung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten völlig verzichtet hat. nicht gestatten wollen, so dcß diese Firma ein neues Anschlußgleis würde haben legen müssen, falls sie den Lagerplatz gemietet hätte« Die Beklagte hat also nicht behauptet, daß sic selbst in der Benutzung des Gleisanschlusses behindert worden sei. Auch durch den angeblich geplanten Bau einer Straßenunterführung und die angeblich bevorstehende Abtrennung eines Teiles des Lagerplatzes für eine Straßenanlage ist die Beklagte bis zu dem März 1957 nicht beeinträchtigt worden. b) Aus den von der Bundesbahndirektion München erteilten Auskünften über die Höhe des Mietzinses, den die Bundesbahn für vergleichbare, in Milbertshofen gelegene Lagerplätze mit Gleisanschluß verlangt, hat das Berufungsgericht entnommen, daß sich dieser Mietzins für einen Lagerplatz, der nach Größe, Ausstattung mit Baulichkeiten und Art der Benutzung dem im Rechtsstreit erörterten Platz entspricht, auf mindestens 11 686,68 DM und auf höchstens 18 135,45 DM, im Durchschnitt demnach auf 14 911,06 DM jährlich belaufen und demnach noch höher sein würde als der vom Sachverständigen Gumpert errochnete Betrag® Das Berufungsgericht hat dabei sowohl für den Mindest- wie für den Höchstmictzins den außer der Grundmiete von mindestens 0,80 DM und höchstens 1,25 DM je Quadratmeter jährlich von der Bundesbahn verlangten Werkzuschlag mit 20 # der Grundmiete und den BebauungsZuschlag mit 20 # der Grundmiete für die unbebaute Pläche berücksichtigt® Ohne § 286 ZPO zu verletzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es für den Vergleich des Mietzinses, den die Bundesbahn verlangt, mit dem Mietzins der für das vom Beklagten benutzt gewesene Grundstück des Klägers angemessen ist, nur darauf ankommt, in welcher Art es der Kläger benutzt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Voraussetzungen für die über den Gebrauch als Lagerplatz' hinausgehende teilweise Benutzung des Grundstücks als Hobelwerk vom Beklagten geschaffen worden sind® Nach dem Miet vertrag hatte der Beklagte die Wegnahme der von ihm errichteten Baulichkeiten nicht zu beanspruchen® c) Dem Umstand, daß die Beklagte von der Bundesbahn mit Wirkung vom L Dezember 1957 einen Lagerplatz in München-Freimann zu einem Mietzins von 0,70 DM gemietet hat, brauchte das Berufungsgericht entscheidenden Wert schon deshalb nicht boizu demessen, weil der Platz unstreitig keinen Gleisanschluß- hat und weil dieser Umstand erfahrungsgemäß den Mietzins eines gewerblich benutzten Grundstücks dieser Art ungünstig beeinflußte Im übrigen war das Berufungsgericht angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Gumpert nicht' gehalten, auf die Behauptung der Beklagten einzugehen, daß der angemessene Mietwert des Lagerplatzes in München-Freimann dennoch aus anderen Gründen erheblich höher sei als der von der Beklagten in München-Milbertshofen gemietet gewesene„ September 1955 beendet war oder noch vor dem 31o Juli 1956 zu Endo gegangen ist, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen mit der aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmenden Begründung, er Y/ürde den Lagerplatz zu einem Mietzins in Höhe von mindestens 895,83 EM monatlich sofort anderweit haben vermieten können, wenn die Beklagte am Tage der Beendigung des MietVerhältnisses geräumt hätte« Eeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Urteil die vom Kläger für die Zeit von September 1955 bis zu dem Juli 1956 (11 Monate) geltend gemachten Ansprüche (einschließlich der Mahnkosten) betrifft«

Zitierte Normen: § 24 BMG § 286 ZPO
GrundstückBMGBerufungsgerichtMieterKlägerMietzinsVermieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks • Amtliche Sammlungs
3 a
nein
2337 056
1c BundesmietenG v„ 27. Juli 1955, BGBl X 458, § 24 Abs. 2,
Begegnet die Ermittlung von Vergleichsobjekten und der Mieten, die für sie gezahlt werden, besonderen Schwierigkeiten, so kann als Ersatz für die entsprechenden Angaben des Vermieters die Mitteilung des sachgemäß begründeten Gutachtens eines zuverlässigen Sachverständigen an den Mieter ausreichen (Ergänzung zu BGH? 26, 310).
BGH, TJrt. Vo 30. Juni 1959 - VIII ZE 81/58 - OLG München
VIII ZR 81/38
Verkündet am 30« Juni 1959
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Kaspar sfBBHBHRi ? Inhaber Kaspar S| in	straße®,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br,
 gegen
3>r« Hans S c Straße D,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt®® -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Bor schel und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25« März 1958 aufgehoben, soweit dadurch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. März 1957 in Höhe von 4367,68 IM
lU
- 1 a -
nebst 4 # Zinsen von 395,83 DM seit dem 1. September 1955
von 1187,49 DM seit dem 10 Oktober 1955
von 1187,49 DM seit dem 1. Januar 1956
von 1187,49 DM seit dem 1. April 1956 und
 von 395,83 DM seit dem 1. Juli 1956
sowie hinsichtlich der 8/19 übersteigenden Kosten
 des ersten Hechtszuges
 zurückgewiesen worden ist, und ferner soweit dadurch der Beklagten von den Kosten des zweiten Hechtszuges mehr als 8/19 auferlegt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
II.	Im übrigen wird die Revision gegen das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. .
III.	Von den Kosten des dritten Hechtszuges hat die Beklagte .8/19 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des dritten Rechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen 1
1
~ 2 -
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 Tatbestands
Der Kläger hatte der Beklagten im Jahre 1939 von einem in München-Milbertshofen, an der Taunusstraße 7 gelegenen Grundstück eine 11 938 qm große unbebaute Fläche mit Gleisanschluß als Holzlagerplatz vermietet. Auf dieser Fläche hatte die Beklagte in Behelfsbauweise ein erdgeschossiges Hobelwerk in Größe von 913 qm errichtet und betrieben. Der vierteljährlich im voraus zu zahlende Jahresmietzins betrug zunächst 3000 BM. Die Beklagte hat 3250 EM für die Zeit seit I, April 1941, 4200 DM für die Zeit seit 1, Januar 1949 und. 6000 IM für die Zeit seit 1. April 1953 bezahlt.
Am 270 März 1953 hat der Kläger das Mietverhältnis entsprechend dem Vertrage zu dem 31. März 1954 gekündigt.
Dem Antrag des Klägers gemäß ist die Beklagte, die den Widerruf der Kündigung verlangt hatte, am 19« Juni 1957 rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden. Sie hat dann geräumt.
Mit dem der Beklagten am 12, August 1955 zugegangenen Schreiben vom Tage vorher hat der Kläger ihr erklärt, er erhöhe die Hutzungsentschädigung mit Wirkung vom 1. September 1955 um 500 IM auf 1000 DM monatlich! diese Maßnahme stütze er insbesondere auf § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §181. BMG; sie sei deshalb begründet, weil Mder erhöhte Betrag erforderlich ist, um eine Angleichung an die Hut Zungsentschädigung für ähnliche Grundstücke mit Gleisanschluß herbeizuführen.1'
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Erklärung den gesetzlichen Erfordernissen genügt und ob die erhöhte HutZungsentschädigung angemessen ist oder nicht, d.h.. ob sie den ortsüblichen Mietzins für Grundstücke dieser Art und Lage übersteigt oder nicht.
 
Im Rechtsstreit hat der Sachverständige Gumpert in seinem schriftlichen, den Parteien alsbald mitgeteilten Gutachten vom 30. Juni 1956 als ortsüblichen Mietzins den Betrag von 10 750 DM jährlich bezeichnet. Demgemäß hat der Kläger, der sich in dem der Beklagten am 11. Juli 1956 zugesteilten Schriftsatz vom 9* Juli 1956 diese Bemessung zu eigen gemacht hat, schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 395,83 DM monatlich für die Zeit vom September 1955 bis zu dem März 1957 (19 Monate) nebst gestaffelten Zinsen und von 13,55 IM als Ersatz für Mahnkosten zu verurtei len«
Das Landgericht hat diesem Antrag entsprechend erkannt. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe ? A.
I« Gegenstand des Mietverhältnisses ist ein gewerblich genutztes unbebautes Grundstück gewesen. Deshalb hat seine Vermietung seit dem 1. Dezember 1951 nicht mehr den Preisvorschriften unterlegen (§ 1 GPMG). Wann das MietVerhältnis beendet worden ist, bedarf insoweit keiner Prüfung, als mit der Klage Mietzins oder Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird. Denn auch wenn es schon vor dem 31. März 1957 zu Ende gegangen sein und* die Beklagte möglicherweise sogar bereits seit dem 1. September 1955 den vereinbarten Mietzins als Ent-Schädigung gemäß § 557 Satz 1 BGB geschuldet haben sollte, hat der Kläger doch - wie das Berufungsgericht zutreffend er-
wogen hat - eine Entschädigung in der Höhe zu beanspruchen, in der die Beklagte im Palle des Portbestehens des Mietverhältnisses Mietzins zu bezahlen gehabt hätte«
IXo a) Um die Erhöhung des Mietzinses für die Zeit seit dem 1. September 1955 zu erreichen, mußte der Kläger gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs« 1-1. BMG bis zu dem 15. August 1955 der Beklagten gegenüber eine schriftliche Erklärung bestimmten Inhalts abgeben. Der Kläger hat in der rechtzeitig zugegangenen Erklärung vom 11. August 1955	500	DM als den Betrag bezeichnet, um den der
 Mietzins erhöht werden solle, und damit der Vorschrift des § 18 Abs • 1 Satz 1	1	•	BMG	genügt	•	Er	hat	darin	zutreffend
 die §§ 24 > 18	1.	BMGr als Grund für die Zulässigkeit dieser
 Erhöhung bezeichnet« Handelte ea sich um preisgebundenen Wohnraum, so würde - um die Erklärung wirksam zu machen -ferner notwendig gewesen sein, daß er-der Beklagten auch ”die Berechnung” dos erhöhten Mietzinses mitteilte (§ 18 Abs« 1 Satz 2	1.	BMGr)<> Bei dem vermieteten Grundstück
 trat jedoch an die Stelle des preisrechtlich zulässigen Mietzinses ein angemessen erhöhter Mietzins, d.h« ein Mietzins, der den ortsüblichen Mietzins nicht überstieg« Ortsüblich ist der Mietzins, der sich für Grundstücke gleicher Art und läge seit dem Wegfall der Preisbindung gebildet hat (§ 9 Abs« 2 GHMG). Es fragt sich, ob die in § 24 Abs. 1 Satz 1 1« BMG bestimmte entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 1c BMG den Vermieter nötigt, anstelle der «Berechnung« Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten mitzuteilen, um die Wirksamkeit seiner Erklärung.zu erreichen«
Im angefochtenen Urteil ist das verneint« Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis auf die zur Zeit der Verkündung des Urteils noch nicht veröffentlicht gewesene Entscheidung des erkennenden Senats vom 4* ’Februar 1958 -
 
VIII ZR 13/57 - (BGHZ 26, 310), in der das bejaht ist.
Die in der Revisionserwiderung dagegen angestellten Erv/ägungen geben dem Senat keine Veranlassung, seinen von Roquette (1. BMG, 2. Aufl« § 24 Anm. 27) übernommenen Standpunkt aufzugeben. Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht verwerteten Anmerkungen von Müller (HJT7 1957* 65) und Glaser (ZMR 1957 ^ 164) zu dem aaO wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Köln und für die Urteile des Amtsgerichts Schwerte (MLR 1958, 166), des Landgerichts Koblenz (ZMR 1958, 90) und des Landgerichts Bochum (lfJW 1959 ^ 630) sowie für den Aufsatz von Glaser (Betrieb 1958, 1383)o
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Ler Gegenmeinung ist zuzugeben, daß zwischen den Fällen des § 18 Abs. 1 einerseits und denen des § 24 Abs. 2	1.	BMG
andererseits ein gewisser Unterschied besteht s Lie dem Vermieter von preisgebundenem Wohnraum obliegende Berechnung hat auf Grund von Unterlagen zu erfolgen, die sich nur auf den vermieteten Wohnraum beziehen, dem Vermieter also bekannt sind oder doch von ihm ohne weiteres beschafft werden können, während das für den Mieter nicht zutrifft. Wenn es sich dagegen darum handelt, die angemessene Erhöhung des Mietzinses festzustellcn, befinden sich Vermieter und Mieter hinsichtlich der Feststeilbarkeit der Angemessenheit zunächst in ungefähr der gleichen Lage.- Ferner trifft es zu, daß die Erklärung, mit der ein Vermieter von Geschäftsraum oder gewerblich ge-nutzten unbebauten Grundstücken einen überhöhten Mietzins verlangt und in der er angeblich geeignete Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten mitteilt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3	1.	BMG
in Höhe des angemessenen Mietzinses wirksam ist, während die Erklärüng, mit der ein Vermieter die angemessene Erhöhung des Mietzinses ohne derartige Angaben verlangt, nach BGHZ 26, 310 von vornherein unwirksam ist.- Schließlich hat der erkennende Senat-auch nicht außer: acht gelassen,, daß. eine, derartige Mitteilung für den Mieter nicht selten keinen besonders praktischei
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Wert haben wird, weil er sich über die Richtigkeit der Mitteilung (anders als in den Pallen des § 18 Abs* 1	1*	BMG,
in denen er sich Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu verschaffen und so die Stichhaltigkeit der Berechnung recht genau zu prüfen vermag) nur bei besonderer Sachkunde und auf Grund eigener vielfach umständlicher Nachforschungen ein zudem oft recht unsicheres Bild wird machen können*
Alle diese Bedenken vermögen indessen die Berechtigung der vom erkennenden Senat in BGHZ 26, 310 angestellten, im angefochtenen Urteil dagegen nicht berücksichtigten Erwägungen nicht zu erschüttern* Der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2	1. BMG liegt der Gedanke zugrunde, daß es dem Mieter er-
möglicht werden solle, aus der Erklärung des Vermieters über die Mieterhöhung zu entnehmen, aufgrund welcher Berechnungen der Vermieter die Anhebung der Miete bei preisgebundenem Wohn-raum für zulässig hält. Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt aber auch bei ihrer in § 24 Abs. 1 BMG vorgesehenen entsprechenden Anwendung die Auslegung, daß der Vermieter dem Mieter in der Erklärung die Grundlagen für seine Forderung nach erhöhter Miete mitteilen muß. Mit Recht weist Roquette (aaO) darauf hin, daß die Formstrenge, die der Gesetzgeber für die Erhöhungserklärung nach § 18	1*	BMG	ver-
langt, nicht durchlöchert werden dürfe. Biese Regelung hat auch ihren guten Sinn? denn die im siebenten Abschnitt des 1* Bundesmiotengesetzes zu Lasten des Mieters getroffene, den Grundsatz "pacta sunt servanda" durchbrechende Regelung ist sö ungewöhnlich, daß vom Vermieter auch in den Fällen, in denen dieser in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 11* BMG durch seine einseitige Erklärung den angemessenen Mietzins zu dem Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung des Mieters machen kann, die Mitteilung ausreichender Anhaltspunkte verlangt werden muß, die dem Mieter in der Mehrzahl der Fälle eine wenigstens annähernd brauchbare Grundlage für den besonders bei langfristi-
 
gen Mietverhältnissen einschneidenden Entschluß bieten, ob er mit Rücksicht auf die Erklärung des Vermieters gemäß § 20	1. BMG kündigen soll, Nur eine solche Auslegung
 der angeführten Vorschriften wird den berechtigten Belan-gen des Mieters gerecht, denen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die erforderliche Beachtung geschenkt werden muß o
Wie bereits in BGHZ 26, 310, 313 hervorgehoben ist, kann der Gfeger.acinuhg auch nicht zugegeben werden, daß die von dem erkennenden Senat für richtig gehaltene Auslegung der angezogenen Vorschriften vielfach dazu führen würde, dem m Vermieter, der keine geeigneten Vergleichsobjekte finden könne, eine berechtigte Mieterhöhung praktisch unmöglich zu ma-cheno Bei Geschäftsräumen in ausgesprochenen Geschäftsgegenden, auf die sich die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats bezog, wird es, wie in dieser Entscheidung betont ist, im Regelfälle nicht allzu schwierig sein, Vergleichsobjekte und die für sie gezahlten Mieten zu ermitteln» Dagegen ist einzuräumen, daß bei Geschäftsräumen in Außenbezirken und bei unbebauten gewerblich genutzten Grundstücken dem Vermieter die Namhaftmachung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten
 manchmal nicht ohne weiteres möglich sein wird, wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt deutlich zeigt» Wenn auch diese praktischen Schwierigkeiten keinen Anlaß dazu geben können, von dem Grundsatz abzugehen, daß die Erklärung des Vermieters die nötigen Angaben enthalten muß, die dem Mieter die Prüfung ermöglichen sollen, ob die von ihm gezahlte Miete tatsächlich unter der ortsüblichen liegt und deshalb das Verlangen*, auf Mieterhöhung gerechtfertigt erscheint, so dürfen doch, wie Gelhaar in seiner Anmerkung zu dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats (EM 1» BMG § 18 Nr. 2) unter Hinweis auf das Urteil VIII ZR 121/57 vom 26. September 1958 (IM 1»
 BMG § 18 Nr. 3) zutreffend hervorhebt, die Anforderungen an
♦
hi
 den Inhalt der Erklärung keinesfalls überspannt werden, um gerade in solchen Ausnahmefällen zu verhindern, daß der Vermieter Rechtsverluste erleidet, die ihm nach Treu und Glauben billigerv/eiso nicht zugemutet werden können.
An der in BGHZ 26, 310, 313 aufgestellten Forderung nach Angabe von Vergleichsobjekten und der für diese gezahlten Mieten ist sonach zwar für den Regelfall festzuhalten,.
Diese Regel ist jedoch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen die Ermittlung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten für den Vermieter mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, dahin einzuschränken, daß anstelle der Mitteilung von Vorgleichsobjekten und Vergleichsmieten die Beifügung oder die Bezugnahme auf ein dem Mieter bekanntes sachgemäß begründetes Gutachten eines zuverlässigen Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Mietzinses als ausreichend angesehen v/erden kann. Insbesondere wird eine solche Erleichterung zugunsten des Vermieters dann einzutreten haben, wenn in der Nähe dos Geschäftsraumes oder des gewerblich genutzten unbebauten Grundstücks, deren angemessener Mietzins in Frage steht, vergleichbare Objekte nicht oder kaum vorhanden sind und höchstens in entfernten Gegenden, z.Bo in anderen Randgebieten von Großstädten, durch Hinzuziehung von erfahrenen Grundstücksmaklern ausgemacht werden können. Wird ein solches Freisgutachten dem Mieter mit der Erklärung gemäß § 18	1,	BMG bekanntgegeben, so erscheint
 dies ausreichend, um ihn vor unangemessenen Forderungen auf Erhöhung des Mietzinses genügend zu schützen, und dem Vermieter wird nichts Unbilliges zugemutet, wenn von ihm verlangt wird, daß er mangels vorhandener Vergleichsobjekte und Vergleichsmieten auf diese Weise einen Anspruch begründet, sofern er von der durch das Gesetz eröffneten Möglichkeit, die Miete zu erhöhen, Gebrauch machen will (vgl, Schopp, BB 1957? 97, 100; IG Hamburg, ZMR’1958, 90; Glaser Betrieb 1958, 1383)o
 
b) Das Schreiben des Klägers vom 11. August 1955 enthält keine derVorschrift des § 18 Absc 1	1.	BMG genügende
 Mitteilung, doch hat der Kläger sie durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 9. Juli 1956 nachgeholt; denn das Gutachten des Sachverständigen Gumpert, auf das der Kläger Bezug genommen hat, entspricht den oben umschriebenen Mindest erfordemi ssen«
Daß der Kläger schon in der dem Beklagten am 14«» Oktober
1955	zugestellten Klageschrift auf das in seinem Auftrag vom dem Diploml&ndwirt Freiherrn von GflHHHP erstattete Gutachten vom 15. September 1953 verwiesen hatte, um darzutun, (Bj daß der von ihm für die Zeit seit dem 1» September 1955 zunächst verlangte Betrag von 1000 DM der angemessene monatliche Mietzins sei, ist im Sinne der 5§ 24 Abs. 2, 18 Abs. 1
1o BMG unerheblich. Denn der Kläger hat dieses Gutachten ausdrücklich nur für das Gericht beigefügt, es also dem Beklagten nicht mitgcteilto Daß der Beklagte es später vor dem 11. Juli
1956	zur Kenntnis genommen hätte und .eine Mitteilung des Klägers deshalb nach freu und Glauben entbehrlich gev/orden wäre, ist nicht ersichtlich. Es bedarf daher keiner Stellungnahme dazu, ob das Gutachten von Grießenbeck inhaltlich den Anforderungen entsprechen würde, die vorstehend näher umschrieben sind.
Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung des angemessenen Mietzinses oder der angemessenen Nutzungsentschädigung für die Zeit von August 1956 bis einschließlich März 1957 begründet.
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III. Die Revision greift das angefochtene Urteil auch insofern an, als es bei der Feststellung, wie hoch der angemessene ortsübliche Mietzins für den Lagerplatz dem Gutachten des Sachverständigen Gumpert gefolgt ist, der dafür 0,90 DM Je qm errechnet hat. Die Rügen sind unbegründet.
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a 1 o) Das Berufungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte unter Nr. 4 ihres Schriftsatzes vom 15» Februar 1957 bemängelt hat, die vom Sachverständigen beurteilten sieben Vergleichsobjekto seien - bis auf eines -nicht gleichwertige Es hat vielmehr diese Bemängelung als ungerechtfertigt bezeichnet. Daß es dabei auf die von der Beklagten angeführten Einzelheiten nicht eingegangen ist, bedeutet keine Verletzung des § 286 ZPO, zu demal das Berufungsgericht nicht verkannt hat, daß die Vergleichsobjekte nicht völlig gleichwertig sind. Denn der Sachverständige, auf dessen Ansicht die Oberzeugung des Berufungsgerichts beruht, hat die Ungleichwertigkeit in Rechnung gestellt, indem er gerade des-^	wegen	einen durchschnittlichen Mietzins errechnet hat.
2.	) Auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Architekten Roth vom 3. März 1955 brauchte das Berufungsgericht im Rahmen dos § 286 ZPO umsoweniger einzugehen, als Roth zu dem Ausgangspunkt seiner Beurteilung nur den ohne Erläuterung angosotzten Wert des Grundstücks genommen und insbesondere auf die Heranziehung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmieten völlig verzichtet hat.
3.	) Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19 • November 1957 hat das Berufungsgericht - im Gegensatz
I	zur	Auffassung der Revision - berücksichtigt, wie seine
 Ausführungen auf Seite 19 dos angefochtenen Urteils ergeben.
In diesem Schriftsatz war geltend gemacht, die Deutsche Gasolin AG habe der Firma	Co,,	die
- Fahrt durch den Lagerplatz (welchen?) nicht gestatten wollen, so dcß diese Firma ein neues Anschlußgleis würde haben legen müssen, falls sie den Lagerplatz gemietet hätte« Die Beklagte hat also nicht behauptet, daß sic selbst in der Benutzung des Gleisanschlusses behindert worden sei. Auch durch den angeblich geplanten Bau einer Straßenunterführung und die angeblich bevorstehende Abtrennung eines Teiles des Lagerplatzes für eine Straßenanlage ist die Beklagte bis zu dem März 1957 nicht beeinträchtigt worden.
b) Aus den von der Bundesbahndirektion München erteilten Auskünften über die Höhe des Mietzinses, den die Bundesbahn für vergleichbare, in Milbertshofen gelegene Lagerplätze mit Gleisanschluß verlangt, hat das Berufungsgericht entnommen, daß sich dieser Mietzins für einen Lagerplatz, der nach Größe, Ausstattung mit Baulichkeiten und Art der Benutzung dem im Rechtsstreit erörterten Platz entspricht, auf mindestens 11 686,68 DM und auf höchstens 18 135,45 DM, im Durchschnitt demnach auf 14 911,06 DM jährlich belaufen und demnach noch höher sein würde als der vom Sachverständigen Gumpert errochnete Betrag® Das Berufungsgericht hat dabei sowohl für den Mindest- wie für den Höchstmictzins den außer der Grundmiete von mindestens 0,80 DM und höchstens 1,25 DM je Quadratmeter jährlich von der Bundesbahn verlangten Werkzuschlag mit 20 # der Grundmiete und den BebauungsZuschlag mit 20 # der Grundmiete für die unbebaute Pläche berücksichtigt®
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß das Grundstück nur als Lagerplatz vermietet worden sei? sie meint, daß deshalb der Werkzuschlag und der Bebauungszuschlag nicht in Rechnung gestellt.werden könnten®-Die Rüge ist unbegründet. Ohne § 286 ZPO zu verletzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es für den Vergleich des Mietzinses, den die Bundesbahn verlangt, mit dem Mietzins der für das vom Beklagten benutzt gewesene Grundstück des Klägers angemessen ist, nur darauf ankommt, in welcher Art es der Kläger benutzt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Voraussetzungen für die über den Gebrauch als Lagerplatz' hinausgehende teilweise Benutzung des Grundstücks als Hobelwerk vom Beklagten geschaffen worden sind® Nach dem Miet vertrag hatte der Beklagte die Wegnahme der von ihm errichteten Baulichkeiten nicht zu beanspruchen®
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c) Dem Umstand, daß die Beklagte von der Bundesbahn mit Wirkung vom L Dezember 1957 einen Lagerplatz in München-Freimann zu einem Mietzins von 0,70 DM gemietet hat, brauchte das Berufungsgericht entscheidenden Wert schon deshalb nicht boizu demessen, weil der Platz unstreitig keinen Gleisanschluß- hat und weil dieser Umstand erfahrungsgemäß den Mietzins eines gewerblich benutzten Grundstücks dieser Art ungünstig beeinflußte Im übrigen war das Berufungsgericht angesichts des Gutachtens des Sachverständigen Gumpert nicht' gehalten, auf die Behauptung der Beklagten einzugehen, daß der angemessene Mietwert des Lagerplatzes in München-Freimann dennoch aus anderen Gründen erheblich höher sei als der von der Beklagten in München-Milbertshofen gemietet gewesene„
TV«, Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie die vom Kläger für die Zeit von August 1956 bis März 1957 (8 Monate) geltend gemachten Ansprüche betrifftc
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Die Entscheidung darüber, ob dem Kläger auch für die Zeit von September 1955 bis Juli 1956 monatlich 595,83 DM nebst gestaffelten Zinsen und 13,55 IM als Ersatz für Mahnkosten mit Recht zugesprochen sind, ist noch nicht möglich0 Sie hängt von der vor dem Tatrichtor bisher nicht erörterten präge ab, ob das Mietverhältnis bereits vor dem 1„ August 1956 beendet worden ist und bejahendenfalls an welchem Tage« Denn für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses schuldete die Beklagte dem Klager nur Mietzins, indessen erst für die Zeit vom 10 August 1956 an den gemäß § 24 Abs. 2, 18 Abso 1 Io BMG erhöhten Mietzins0 Zwar schuldet die Beklagte den gleichen Betrag auch als Nutzungsentschädigung erst für die Zeit seit dem 1„ August 19565 indessen kann der Kläger gemäß § 557 Setz 2 BGB möglicherweise für die Zeit vom 10 Septem
 
ber 1955 big zu dem 31® Juli 1956, soweit das Mietverhältnis bereits am 1. September 1955 beendet war oder noch vor dem 31o Juli 1956 zu Endo gegangen ist, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen mit der aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmenden Begründung, er Y/ürde den Lagerplatz zu einem Mietzins in Höhe von mindestens 895,83 EM monatlich sofort anderweit haben vermieten können, wenn die Beklagte am Tage der Beendigung des MietVerhältnisses geräumt hätte«
Eeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Urteil die vom Kläger für die Zeit von September 1955 bis zu dem Juli 1956 (11 Monate) geltend gemachten Ansprüche (einschließlich der Mahnkosten) betrifft«
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 Eie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 und 91 ZPO«
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