hat der VIII9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o- April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Gelhaar, Artl, Br* Hörschel, Br* Mezger und Pr0 Messner * Am 23« Januar 1954 reichte er Schadensersatzklage gegen die Etalterin des Lastzuges und dessen Pahrer ein« Durch Urteil vom 30« Dezember 1954 wurde diese Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei allein auf das Verhalten des jetzigen Beklagten zurückzuführen« Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden« Verjährung erhoben* Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, der Beklagte habe ihn, den Kläger, durch seine falsche Sachdarstellung zu der Auffassung gebracht, allein den Eahrer des Lastzuges treffe die Schuld an dem Unfall. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, es handele sich bei den Klagansprüchen um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der vermieteten Sache, die gemäß § 558 Abs. 1 BUB der kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliegen. ger eine in wesentlichen Punkten unrichtige, den anderen an dem Unfall Beteiligten zu Unrecht helastende Sachdarstellung über den Hergang dieses Unfalls gegeben und dadurch, sei es auch unbeabsichtigt, den»Kläger veranlaßt hätte, den Beklagten nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, oder, wenn dieser dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, er werde es auf eine gerichtliche Klärung der Präge, ob er selbst schadensersatzpflichtig sei, nicht ankommen lassen, oder er sei mit einer Hinausschiebung dieser Klärung - etwa bis zur Durchs1 führung eines Rechtsstreites gegen den Fahrer und die Haltering des Lastzuges - einverstanden und werde aus dem Zeitablauf später keine Rechte, herleiten* Es meint, eine solche Einlassung sei im Ergebnis nichf anders zu wertent als das Leugnen der Haftung* Dieses reiche grundsätzlich nicht aus, um den gegenüber dem vermeintlichen Schuldner zunächst untätig bleibenden Gläubiger, bei einem späteren Vorgehen zu berechtigen,, der nunmehr erhobenen Einrede der Verjährung den- Einwand der Arglist entgegen zu halteü] Ergänzend legt es dar, die Entscheidung der Frage, wer von zwei an einem Unfall Beteiligten der Schuldige sei, sei sehr häufig zweifelhaft; die Ansicht des einen, er sei es nicht, vielmehr sei es der andere, ergebe - wie auch der Kläger als gewerbsmäßiger Autovermieter und insbesondere sein die Schadenersatzansprüche bearbeitender Rechtsanwalt nicht hätten verkennen dürfen - keine sichere- Grundlage für die Eatschei- * dung der Schuldfrage. Das Berufungsgericht würdigt alsdann die Aussage des Beklagten vor der Polizei am 22« September 1952 dahin, die in ihr gegebene Sachdarstellung widerspreche, zu dem mindesten nicht gröblich und vor allem nicht in wirklich wesentlichen Punkten, den Tat Sachen, die der Kläger im gegenwärtigen Prozeß vorgetragen habe und aus denen er die Schuld des Beklagten an dem Unfall herleite- Es berücksichtigt den Inhalt der Schreiben des Beklagten vom 20- Dezember 1952 und 10- Januar 1953 an den Kläger, die keine Angaben über den tatsächlichen Hergang des Unfalles enthalten, sondern auf den Inhalt der Ermittlungsakten verweisen, deren Anforderung und Einsicht dem Kläger anheimgestellt wird« Im übrigen vermißt es einen genügend ‘ins einzelne gehenden Vortrag, des Klägers dahin, welche tatsächlich unrichtige Sachdarstellung ihm der Beklagte gegeben habe, sowie darüber, daß dieser ihm zu erkennen gegeben habe, er werde es auf eine gerichtliche Klärung der Frage, ob er schadensersatzpflichtig sei, nicht ankommen lassen oder sei mit einer Hinausschiebung der Klärung bis zur Durchführung des Voocpro^ses einverstanden und werde später aus dem Zeitablauf Hechte nicht herleiten- . a) Die Revision meint, erst nach dem Vorliegen des Urteils im Vorprozeß habe der Kläger ersehen können, daß der Beklagte ihm eine falsche Sachdarstellung gegeben habe, durch die er, der Kläger, veranlaßt worden sei, den Beklagten nicht sofort in Anspruch zu nehmen- Dieses Urteil habe die Alleinschuld des Beklagten festgestellt, durch die sogar eine Haftung.des Fahrers b) Bas Schreiben des Beklagten vom 31« März 1955, in welch er in Erwiderung eines Schreibens des erstinstanzlichen Prozeß« bevollmächtigten des Klägers vom 18« März 1955 um Verlängerung der Erklärungsfrist gebeten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen« Es hat vielmehr geprüft, ob‘ der Beklagte sich dadurch des Rechtes, die Einrede der Verjährung zu erheben, begeben, insbesondere auf die Einrede der (bereits eingetretenen) Verjährung verzichtet habe« Diese Frage ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint worden« Bas wird von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen« Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe diesem Schreiben ein Bestreben des Beklagten, die Sache zu verschleppen, den Kläger hinzuhalten und ihn von einer Klagerhebung abzuhalten, entnehmen müssen, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen; denn darauf kommt es, nachdem die Klagansprüche bereits verjährt waren, nicht mehr an* Aup diesem Schreiben konnte das Berufungsgericht auch keine Schlüsse auf das frühere Verhalten des Be-klagten ziehen; denn über dieses war nur vorgetragen, daß er nach dem Unfall in mehr oder weniger allgemeiner Form sein Ver-schulden und damit eine Haftung bestritten hatte, sowie daß er durch seine Schreiben vom 20* Dezember 1952 und 10* Januar 1953 den Kläger auf die Ermittlungsakten hingewiesen und ihm ihre Anforderung und Einsicht anheimgegeben hatte* Im übrigen waren dagegen greifbare Einzelheiten, die die Ansicht der Re~ vision stützen könnten, vom Kläger nicht vorgebracht worden. c) Auch-aus der fatSache, daß der Beklagte die Verjährungseinrede erst im 2* Rechtszuge erhoben hat, lassen sich - mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Berufungsinstanz gemäß § 97 Abs* 2 ZPO, die das Berufungsgericht ausgesprochen hat - , ungünstige Schlüsse zu seinem Nachteil nicht herleiten. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum enthält, der seine Aufhebung zur folge haben könnte, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen«
VIII 2E 81/57 2340 0U Verkündet am 15« April 1958 (■■■Bl Justizangestellter als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit B des Autovermieters Peter B S rfcraße in Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt BHHHHi ^ hat der VIII9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o- April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Gelhaar, Artl, Br* Hörschel, Br* Mezger und Pr0 Messner * für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 17® Januar 1957 wird auf Kosten dej3 Klägers zurückgewi e sen» gegen den Kaufmann Werner R Pi“«»» Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger vermietet gewerbsmäßig Kraftwagen« Über einen seiner Wagen«, einen Personenkraftwagen Opel-Olympia, schloß er am 1« September 1952 mit dem Beklagten einen auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag ab« Am 21« September 1952 erlitt der Beklagte beim Überholen eines Lastzuges einen , Unfall, bei dem der Mietwagen erheblich beschädigt wurde« Der Wagen wurde dem Kläger noch im September 1952 zurückgegeben« In dem äisbald eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte am 22« September 1952 gehört«. Dabei schilderte er den Unfall näher« Der Pahrer des Lastzuges (HMHHl) wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wesel, den er rechtskräftig werden ließ, wegen Übertretung nach § 73 StGB, 1, 8 Abs« 2 StVO - Gebot des Rechtsfahrens - zu 40,- DM Geldstrafe verurteilt« Die Strafakten sah der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 20« Pebruar 1953 hin« Am 23« Januar 1954 reichte er Schadensersatzklage gegen die Etalterin des Lastzuges und dessen Pahrer ein« Durch Urteil vom 30« Dezember 1954 wurde diese Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei allein auf das Verhalten des jetzigen Beklagten zurückzuführen« Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden« Die gegenwärtige Klage, mit der der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1 030,- DM nebst Zinsen verlangt, ist am 4« Juni 1955 eingereioht und am 4« August 1955 zugestellt worden« Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Im Beruf ungerecht sauge hat der Beklagte die Einrede der . Verjährung erhoben* Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, der Beklagte habe ihn, den Kläger, durch seine falsche Sachdarstellung zu der Auffassung gebracht, allein den Eahrer des Lastzuges treffe die Schuld an dem Unfall. Dadurch habe der Beklagte ihn von einer rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. • Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Klage# Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent scheidungsgründe$ Die Revision kann keinen Erfolg haben. . I. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, es handele sich bei den Klagansprüchen um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der vermieteten Sache, die gemäß § 558 Abs. 1 BUB der kurzen Verjährung von 6 Monaten unterliegen. Dafür ist unerheblich, daß die Ansprüche auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden; denn auch solche Ansprüche fallen unter § 558 BUB, wie der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 142, 258, 262) und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen .Ansicht in seinem Urteil vom 28. Mhi ;1957 - VIII ZR 205/56 (NJW 195T, 1436) ausgesprochen hat.. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß, zu demal die Revision keine neuen Ge sichtspunkte vorgetragen hat, die für eine andere rechtliche Beurteilung sprechen könnten. Die Verjährung beginnt nach § 558 Abs» 2 BOB mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurüekerhält, sie endete danach hier noch im März 1953, d. h. über neun. Monate vor Einreichung der Klage im Vorprozeß« § 201 BOB (Beginn der Verjährung mit dem Schluß des Kalenderjahres) findet nur auf MietzinsansprUche (§ 196 Abs« 1 Kr« 6, § 197 BOB) Anwendung, nicht aber auf Ersatzansprüche, wie sie hier geltend gemacht sind« Für eine .Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Eine unmittelbare oder auch entsprechende .Anwendung der Vorschriften des § 14 Abs; 2 StVO und des § 6 Abs« II SHpflO kommt nicht in Betracht. Beide Bestimmungen ordnen zwar übereinstimmend an, daß beim .Schweben von Ver- . handlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den Schadensersatz die Verjährung gehemmt ist, bis ein feil die- Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei handelt es sich jedoch einmal um Sonderbestimmungen für die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges und gegen den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn oder Straßenbahn, also um Ansprüche, die hier nicht in Frage stehen. Außerdem ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, daß entsprechende Verhandlungen, bevor seine » . « Klage im Vorprozeß abgewiesen ist, zwischen ihm und dem Beklagten geschwebt haben. II. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlosseh hat (BGHZ 9, 1, 5, 6 Urteil des erkennenden Senats vom 26L. November 1957 - VIII ZR 70/57 - WM 1958, 393), geht das Berufungsgericht davon aus, der Verjährungseinrede könne der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Dazu führt es aus, auf Verjährung würde sich der Beklagte nicht .berufen können, wenn er dem Klä- ger eine in wesentlichen Punkten unrichtige, den anderen an dem Unfall Beteiligten zu Unrecht helastende Sachdarstellung über den Hergang dieses Unfalls gegeben und dadurch, sei es auch unbeabsichtigt, den»Kläger veranlaßt hätte, den Beklagten nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, oder, wenn dieser dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, er werde es auf eine gerichtliche Klärung der Präge, ob er selbst schadensersatzpflichtig sei, nicht ankommen lassen, oder er sei mit einer Hinausschiebung dieser Klärung - etwa bis zur Durchs1 führung eines Rechtsstreites gegen den Fahrer und die Haltering des Lastzuges - einverstanden und werde aus dem Zeitablauf später keine Rechte, herleiten* Das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint es im wesentlichen aus tatsächlichen Erwägungen* Es führt zunächst aus, einer unrichtigen Sachdarstellung über den Unfallhergang stehe das bloße Leugnen einer Schuld, sei es auch mit der Äußerung der Ansicht verbunden, einen anderen Unfallbeteiligten treffe die alleinige Schuld, nicht gleich. Es meint, eine solche Einlassung sei im Ergebnis nichf anders zu wertent als das Leugnen der Haftung* Dieses reiche grundsätzlich nicht aus, um den gegenüber dem vermeintlichen Schuldner zunächst untätig bleibenden Gläubiger, bei einem späteren Vorgehen zu berechtigen,, der nunmehr erhobenen Einrede der Verjährung den- Einwand der Arglist entgegen zu halteü] Ergänzend legt es dar, die Entscheidung der Frage, wer von zwei an einem Unfall Beteiligten der Schuldige sei, sei sehr häufig zweifelhaft; die Ansicht des einen, er sei es nicht, vielmehr sei es der andere, ergebe - wie auch der Kläger als gewerbsmäßiger Autovermieter und insbesondere sein die Schadenersatzansprüche bearbeitender Rechtsanwalt nicht hätten verkennen dürfen - keine sichere- Grundlage für die Eatschei- * dung der Schuldfrage. "m f Das Berufungsgericht würdigt alsdann die Aussage des Beklagten vor der Polizei am 22« September 1952 dahin, die in ihr gegebene Sachdarstellung widerspreche, zu dem mindesten nicht gröblich und vor allem nicht in wirklich wesentlichen Punkten, den Tat Sachen, die der Kläger im gegenwärtigen Prozeß vorgetragen habe und aus denen er die Schuld des Beklagten an dem Unfall herleite- Es berücksichtigt den Inhalt der Schreiben des Beklagten vom 20- Dezember 1952 und 10- Januar 1953 an den Kläger, die keine Angaben über den tatsächlichen Hergang des Unfalles enthalten, sondern auf den Inhalt der Ermittlungsakten verweisen, deren Anforderung und Einsicht dem Kläger anheimgestellt wird« Im übrigen vermißt es einen genügend ‘ins einzelne gehenden Vortrag, des Klägers dahin, welche tatsächlich unrichtige Sachdarstellung ihm der Beklagte gegeben habe, sowie darüber, daß dieser ihm zu erkennen gegeben habe, er werde es auf eine gerichtliche Klärung der Frage, ob er schadensersatzpflichtig sei, nicht ankommen lassen oder sei mit einer Hinausschiebung der Klärung bis zur Durchführung des Voocpro^ses einverstanden und werde später aus dem Zeitablauf Hechte nicht herleiten- . 2) Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten und halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO einer Nachprüfung stand- Diese rügt zwar auch Verletzung materiellen Hecht So. Ihre Ausführungen kommen aber im wesentlichen auf eine dem Revisionsgericht versagte andere Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachvortragee hinaus• a) Die Revision meint, erst nach dem Vorliegen des Urteils im Vorprozeß habe der Kläger ersehen können, daß der Beklagte ihm eine falsche Sachdarstellung gegeben habe, durch die er, der Kläger, veranlaßt worden sei, den Beklagten nicht sofort in Anspruch zu nehmen- Dieses Urteil habe die Alleinschuld des Beklagten festgestellt, durch die sogar eine Haftung.des Fahrers - 7 ~ und der Halterin des Bastauges nach § 7 StVG aua-geschlossen sei« Der gerügte Vorstoß gegen § 286 ZPO liegt indes nicht vor« Das Urteil im Vorprozeß ist vom Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen« Es hat ihm nur nicht die Bedeutung beigelegt, die ihm die Revision beimessen möchte« Ganz abgesehen davon, daß das bezeichnete Urteil im Verhältnis zu dem Beklagten, weil ihm nicht .der streit verkündet worden war, keinerlei Rechts-kraftwirkung hat (§§ 72, 74 Abs« 3, 68 ZPO), kommt es weder darauf an, wie die Schuldfrage im Vorprozeß beurteilt worden ist, noch darauf, wie sie richtig zu beurteilen gewesen wäre« Für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte durch die Erhebung der Verjährungseinrede arglistig handelt, ist vielmehr maßgebend, ob er dem Kläger früher eine in wesentliche! Punkten unrichtige Sachdarstellung gegeben hat« Fehlt es nämlich bereits an dieser Voraussetzung, so kommt Arglist keines- J falls in Frage« Biese entsprechende Prüfung war vom Berufungs-, ge rieht selbständig vorzunehmen« Dieser Aufgabe hat es sich unterzogen, es ist allerdings aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen zu einem dem Kläger nachteiligen. Ergebnis gelangt, was sich jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstanden läßt« b) Bas Schreiben des Beklagten vom 31« März 1955, in welch er in Erwiderung eines Schreibens des erstinstanzlichen Prozeß« bevollmächtigten des Klägers vom 18« März 1955 um Verlängerung der Erklärungsfrist gebeten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen« Es hat vielmehr geprüft, ob‘ der Beklagte sich dadurch des Rechtes, die Einrede der Verjährung zu erheben, begeben, insbesondere auf die Einrede der (bereits eingetretenen) Verjährung verzichtet habe« Diese Frage ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint worden« Bas wird von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen« ■wB A:; ~ 8 — Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe diesem Schreiben ein Bestreben des Beklagten, die Sache zu verschleppen, den Kläger hinzuhalten und ihn von einer Klagerhebung abzuhalten, entnehmen müssen, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen; denn darauf kommt es, nachdem die Klagansprüche bereits verjährt waren, nicht mehr an* Aup diesem Schreiben konnte das Berufungsgericht auch keine Schlüsse auf das frühere Verhalten des Be-klagten ziehen; denn über dieses war nur vorgetragen, daß er nach dem Unfall in mehr oder weniger allgemeiner Form sein Ver-schulden und damit eine Haftung bestritten hatte, sowie daß er durch seine Schreiben vom 20* Dezember 1952 und 10* Januar 1953 den Kläger auf die Ermittlungsakten hingewiesen und ihm ihre Anforderung und Einsicht anheimgegeben hatte* Im übrigen waren dagegen greifbare Einzelheiten, die die Ansicht der Re~ vision stützen könnten, vom Kläger nicht vorgebracht worden. c) Auch-aus der fatSache, daß der Beklagte die Verjährungseinrede erst im 2* Rechtszuge erhoben hat, lassen sich - mit Ausnahme der Auferlegung der Kosten der Berufungsinstanz gemäß § 97 Abs* 2 ZPO, die das Berufungsgericht ausgesprochen hat - , ungünstige Schlüsse zu seinem Nachteil nicht herleiten. —-j * Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum enthält, der seine Aufhebung zur folge haben könnte, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen« Dr* Gelbaar Artl .Dr* Mezger Dr« Dorschei Dr. Messner