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BGH · V ZR 102/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 102/51

b) Hat der Llieter sich verpflichtet, die auf dem Miefc-grundstück ruhenden Lasten und Abgaben zu tragen, so kann der Vermieter allein wegen dieser Abrede grundsätzlich nicht die Erstattung der von ihm zu zahlenden Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich und allgemeinen Soforthilfeabgabe verlangen. In der Regel wird in diesem Falle auch kein Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung sein, die im Urteil vom 20. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt: zu 1 gestattet, auf einem der Stadt gehörigen Grundstück einen Gebäudeflttgel auf eigene Rechnung zu erbauen, der nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile Eigentum der Stadt werden sollte- Es wurde ferner vereinbart, daß die Beklagte zu 1 das zu errichtende Gebäude bis zu dem 31 «• Dezember 1955 als Slieter benutze., August 1923, In dieser Nachtragsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, das Gebäude auf ihre Kosten auszubauen und seinem früheren Zweck als Geschäftshaus wieder zuzufUhren. 17.1.1925 vereinbartejwmiaestsatz von vierteljährlich Hl^OQ^-, Außer diesem Betrage trägt die Firma KflBü & alle Nebenkosten, Lasten und Abgaben für das Gebäude, § 4 Absatz 2 und 3 des Vertrages vom 18. Die Klägerin hat bisher den auf das Gebäude entfallenden Anteil der Soforthilfeabgabe und die nach dem Lastenausgleichs-, gesetz zu zahlende Vermögensabgabe entrichtet. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 sind, auf Grund des Vertrages vom 18,. Da die Verträgsteile unstreitig den Wille» gehabt haben, daß das von der Beklagten zu 1 errichtete Gebäude der Stadtgemeinde Zufällen und in ihr Eigentum gelangen sollte, gilt liier nicht die sonst auch bei massiver Bauweise für ein Eigentum des Mieters sprechende Vermutung (vgl.' BGHZ 8, 1, 5). August 1923 dahin aus, daß die Beklagte zu 1 nur die Verpflichtungen der Stadt übernommen hätte, die laufend auf dem Gebäude ruhen oder unmittelbar mit ihm im Zusammenhang stehen, dagegen keine Lasten, die die Substanz betreffen, Ba es die Soforthilfeabgabe und die Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich als Lasten ansieht, die nicht auf dem Grundstück ruhen, sondern den Pflichtigen persönlich treffen, gelangt es zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Soforthilfeabgabe und der Vermögensabgabe nicht zustehe» Steuerliche Lasten, die nicht auf dem GrundstÜok ruhen, also keine Realsteuern, sondern Personen- oder Personaleteuerh sind., mindern den Ertrag eines Grundstücks an sich nicht« Bie Auslegung des Berufungsgerichts, daß unter den Lasten, die die Beklagten zu tragen haben, damit, der Klägerin die gezählte Miete als MNettomieteM zugutekomme, nur diejenigen zu verstehen seien# die auf dem Grundstück ruhen oder unmittelbar mit ihm zusammen- Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu der Annahme gelangt ist, die Beklagten hätten zwar das Wagnis einer künftigen Erhöhung der das Grundstück treffenden Abgaben, nicht aber die Gefahr völlig unübersehbarer künftig entstehender persönlicher Lasten freiung von den auf dem Grundstück ruhenden Steuern und öffent-liehen lasten einschließlich der Vermögenssteuer vermietet hatte, eine Auslegung für möglich gehalten, daß zu den vom ! Mieter übernommenen lasten auch die Soforthilfeabgabe zu rechnen sei, und hat dabei in Betracht gezogen, daß der Vermieter aus dem vermieteten Grundstück keine Sinnahmen ziehe* Aus dieser Entscheidung vermag die. August 1923 das ihr überlassene Gebäude auf eigene Kosten für die Klägerin erstmalig errichtet und es, nachdem es durch Kriegseinwirkungen vollständig ausgebrannt war, auf Grund der nachträglichen Vereinbarung, vom .14* Juli 1947 wieder aufgebaut hat, ohne von der Klägerin - abgesehen von der Abtretung des Kriegssachschädenanspruches - eine Entschädigung zu erhalten* Dieser zweimalige Aufbau stellt ebenfalls ein Hutzungsentgelt dar, da die Klägerin der Beklagten zu 1 für j Der Wert ergibt sich schon aus dem Umstande, daß die Klägerin aus dem Gebäude nach Ablauf des mit der Beklagten ge- Dem steht auch nicht, wie die Klägerin meint, entgegen; daß möglicherweise das Gebäude einmal im Zuge der Neugestaltung der Stadt wird beseitigt werden müssen.1 Dem der Klägerin durch den Aufbau erwachsenen Vorteil hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages zutreffend Rechnung getragen und hat deshalb eine Anwendung der im Urteil vom 20.- Pebruar 1953 entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Pall abgelehnt. 1. Hinsichtlich der Vermögensabgabe wird diese Ansicht von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr bekämpft, sie stimmt auch mit der vom erkennenden Senat bereits im Urteil In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß die Vermögensabgabe nicht zu den Realeteuern oder Realabgaben gehöre, sondern an die Person des Vermögensinhabers gebunden sei und ähnlich der Vermögenssteuer eine Personensteuer bilde. Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, trotz des Wesens der Vermögensabgabe als einer persönlichen Abgabe im steuerrechtlichen Sinne sei sie für das Vertragsverhältnis der Parteien zueinander wie eine Realsteuer zu behandeln.. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann die Vermögensabgabe einer auf dem Grundbesitz gelegten Abgabe, also einer Realsteuer auch wirtschaftlich nicht gleichgestellt werden. Denn der Abgabepflicht unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Abgabepflichtigen, Die Vermögensabgabe erfaßt daher nicht einen einzelnen Vermögensgegenstand,1 insbesondere auch nicht den Grundbesitz für sich. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Vermögensabgabe ungeachtet der Art ihrer Erhebung eine Abgabe vom gesamten Vermögen derjenigen, die ihre Vermögenswerte Uber Zusammenbruch und Y/Hhrungsreform hinweg gerettet haben, zu Gunsten der durch den Krieg Geschädigten bildet«. Die Revision glaubt, den Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis entgegentreten zu können, daß die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 18 Abs. l.Nr. 1 LAG mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen, im Sinne des Bewertungsgesetzes von der Vermögensabgabe befreit sei, so daß in der praktischen Auswirkung nur der Grundbesitz der Vermögensabgabe unterliege« Die Revision übersieht aber, daß auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Klägerin nicht mit einem einzelnen Grundstück, sondern immer mit feilen ihres Vermögens der Abgabe unterliegt«. Davon abgesehen beschränkt sich die Abgabepflicht einer solchen Körperschaft auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Hr. 2 g MG nicht nur auf Grundstücke (vgl. Sie ist eine Abgabe, die vom Vermögen erhoben wird, erfaßt aber nicht einen einzelnen Vermögensgegenstand, insbesondere ein Grundstück für sich. Wie für die Vermögensabgabe, so blieb auch für die Soforthilfeabgabe der Eigentümer abgabepflichtig, selbst wenn er das Vermögen nach dem 21.. Daß bestimmte VermögeßseigentÜmer von der Abgabepflicht freigestellt sind und das Soforthilfegesetz im Gegensatz zu dem Lastenausgleichsgesetz einen Schuldenabzug bei der Vermögensberechnung nicht kennt, macht die Soforiihilfesibgabe nicht' Susat, UHR 1953, 77, 79)» Eine Bestimmung; nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe denjenigen treffe, dem der Anspruch auf Hauptent-schädigung zusteht, ist aber dem Lastenausgleichsgesetz fremd* Zwischen der Vermögensabgabe und den dem Abgabepflichtigen erwachsenen KriegsSchäden besteht allerdings insofern ein Zusammenhang, als nach § 39 Abs. 1 Hr. 1 LAG KriegsSachschäden durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden.. Daraus kann aber nicht, wie die Revision es will, die Folgerung gezogen werden, daß im Innenverhältnis die Vermögensabgabe derjenige zu tragen habe, dem der Anspruch auf die Hauptentschädigung zustehe. Juli 1947 schlossen, davon ausgegangen sind, zu dem Entgelt für die Abtretung solle die Beklagte zu 1 die künftig der Klägerin obliegenden, mit den Kriegsfolgen, zusammenhängenden Abgaben tragen, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. • Br Eine ergänzende Vertragsauslegung in Richtung der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht abgelehnt, da die Parteien ihren Willen hinreichend klar aus-gedrückt hätten.. Nach § 546 BGB hat der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten zu tragen* In Abweichung von dieser Bestimmung hatten die Stadt und dis Beklagte zu 1 August 1923 und in § 4 des Nachtrages vom 14.' Juli 1947 Vereinbarungen darüber getroffen, welche der mit dem überlassenen Grundstück zusammenhängenden steuerlichen Lasten die Beklagte zu 1 der Klägerin ' -erstatten solle. Da nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Auslegung des Berufungsgerichts die Beklagte nur die auf dem Grund und Boden ruhenden und mit dem Grundbesitz unmittelbar zusammenhängenden lasten, nicht aber die die Klägerin persönlich treffenden Abgaben tragen sollte, ist, wie das Berufungsgericht mit Secnt annimnt, im vorliegenden Pall kein Raum für eine die vertraglichen Bestimmungen ergänzende Auslegung. Die gleiche Auffassung hat der erkennende Senat bereit*# in dem einen ähnlichen Pall betreffenden Urteil vom 18, Dezember 1956 - VIII ZR 10/56 - vertreten. Dem stehen, wie der Senat ln dem angeführten Urteil ausführt, die Entscheidungen nicht entgegen, in denen es für statthaft angesehen wird* durch Ergänzung des Vertrages . Nur weil die Parteien möglicherweise unter der Vermögensabgabe, die n.ach.dem Vertrage der Vermieter zu tragen hatte, eine einmalige Abgabe in Natur verstanden hatten, nicht aber eine sich über einen langen Hier bestand die Lücke, deren Ausfüllung erforderlich sein konnte, darin, daß die Parteien sich im Rahmen des Mietvertrages über die Ausgestaltung der künftigen Vermögensabgabe nicht klar geworden waren und für den tatsächlich eingetretenen Pall, daß die Vermögensabgabe aus den Erträgnissen herausgewirtschäftet werden muß, keine Regelung getroffen hatten. Dabei v/ar aber nicht vorausgesehen worden, daß das Sofort-hJ]fegesetz für die Berechnung der Abgaben auf den Ver-mögcAsstand vom 21, Juni 1943 zurückgreifen werde.

Zitierte Normen: § 244 LAG
GrundstückLastGebäudeParteiVermögenVermögensabgabeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2322 02S
/
‘Für das Nachschlagewerk !
Sicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz* C-G Art* 105 J BGB §§ 157 (D), 535, 546? LAG §§ 3, 16,
18, 68$ Soforthilfegesetz §§ 1, 14, 23
Reohtssatzs a) Die Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich und die a3.1ge-
raeine Soforthilieabgabe sind keine Realsteuern i. S. des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2 Br.. 3)* Bas gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Abgaben im wesentlichen nur nach dem Grundvermögen zu bemessen sind (z: B* bei Körperschaften des öffentlichen Rechts').
b) Hat der Llieter sich verpflichtet, die auf dem Miefc-grundstück ruhenden Lasten und Abgaben zu tragen, so kann der Vermieter allein wegen dieser Abrede grundsätzlich nicht die Erstattung der von ihm zu zahlenden Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich und allgemeinen Soforthilfeabgabe verlangen. In der Regel wird in diesem Falle auch kein Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung sein, die im Urteil vom 20. 2. 1953 - V ZR 102/51 -(oben Nr. 4) nur bei einem besonders gestalteten Sacnverhalt für zulässig erachtet worden ist.
Aktenzeichen* VIII ZR 81/56 '	.
Urb. des BGH v. 24. Septembei* 1957 ...	0LG	Düsseldorf

Verkündet am 24« September 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als ürlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Wf Stadtdirektor,
}, vertreten durch den Ober-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 Bie Kommanditgesellschaft Firma
 WflBHBÜBHIB’ HMHSktraße
 die Beklagten zu 2 a, c und d, deren persönlich haftende Gesellschafter«
in V/i
a) Fabrikant Hermann B straße
& 30HHBin
, vertreten durch
b) Ehefrau
c) Fabrikant Paul Bl H^MHRstraße
 geb.	in n
als Erbin des Fabrikanten
d) Fabrikant Artur B1
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgericht8 in BUsseldorf vom 22. Juli 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
 
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zu 1 gestattet, auf einem der Stadt gehörigen Grundstück einen Gebäudeflttgel auf eigene Rechnung zu erbauen, der nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile Eigentum der Stadt werden sollte- Es wurde ferner vereinbart, daß die Beklagte zu 1 das zu errichtende Gebäude bis zu dem 31 «• Dezember 1955 als Slieter benutze., Für weitere 30 Jahre räumte die Stadtgemeinde E^||HBijl diesem Vertrage der Beklagten ein Vormietrecht ein. Für die Gestattung des Baues und seine Überlassung sollte die Beklagte zu 1 als Miete ein Viertel Prozent ihres Umsatzes, den sie in dem Gebäude erzielen werde, mindestens jedoch vierteljährlich 500 Goldmark zahlen- Über die \iiete war in § 4- Nr, 3 folgendes bestimmt:
"Die Iliete soll der Stadt als reine Nettomiete zufließen.
Die Firma & B. (das ist die Beklagte zu 1) übernimmt daher neben der Zahlung der Miete alle jetzigen und künftigen Lasten und Abgaben des Baues, auch soweit sie rechtlich dem Eigentümer obliegen (Gebäudesteuer, Straßenreinigungskosten, ICanalgebühren, Kosten der Feuer- Wasserschaden- und Haftpflichtversicherung usw„) sowie alle Übrigen Nebenkosten (Wassergeld, Müllgebühr, Kosten der Schornsteinreinigung, Versicherung der Spiegelscheiben UBW-)" Auch liegt 4er Firma K. & B. die gesamte Unter-, haltung des Gebäudes innen und außen ob.11
Die Beklagte zu 1 hat den im Vertrage vorgesehenen Bau errichtet. Das Gebäude wurde infolge Kriegseinwirkung zerstört. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 14. Juli 1947 eine Nachtvagsvereinbarung zu dem Vertrage vom 18. August 1923, In dieser Nachtragsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, das Gebäude auf ihre Kosten auszubauen und seinem früheren Zweck als Geschäftshaus wieder zuzufUhren. Mit Rücksicht auf die notwendigen Instandsetzungsarbeiten und die damit verbundenen Kosten wurde dae Nutzungsrecht bis zu dem 31. März 1962
verlängert. Das vereinbarte Vormietrecht sollte bis zu dem 31, Dezember 1985 bestehen bleiben. In § 4 der Nachtragsvereinbarung heißt es sodann:
“Als Entgeltfür die Ausübung des Nutzungsrechts zahlt die Firma	& B^HIH^den durch Nachtrag vom
17.1.1925 vereinbartejwmiaestsatz von vierteljährlich Hl^OQ^-, Außer diesem Betrage trägt die Firma KflBü & alle Nebenkosten, Lasten und Abgaben für das Gebäude, § 4 Absatz 2 und 3 des Vertrages vom 18. August 1923 behalten dementsprechend vollinhaltlich Geltung.“
Die Beklagte zu 1 hat das Gebäude wieder auf gebaut..
Die Klägerin hat bisher den auf das Gebäude entfallenden Anteil der Soforthilfeabgabe und die nach dem Lastenausgleichs-, gesetz zu zahlende Vermögensabgabe entrichtet. Sie vertritt den Standpunkt, daß die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 sind, auf Grund des Vertrages vom 18,. August 1923 und der Nachtragsvereinbarung vom 14- Juli 1947 verpflichtet sei, diese Abgaben zu tragen. Kit der Klage hat sie Erstattung in Höhe eines Teilbetrages von 6 100,- DK nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten halten sich zur Zahlung nicht für verpflichtet.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage .äbgeVi'iesen,
•• i Mit der .Revision verfolgt die Kläigerin den Klageanspruch
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zweiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision»
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i. Da die Verträgsteile unstreitig den Wille» gehabt haben, daß das von der Beklagten zu 1 errichtete Gebäude der Stadtgemeinde	Zufällen	und	in ihr Eigentum gelangen sollte,
 gilt liier nicht die sonst auch bei massiver Bauweise für ein
 Eigentum des Mieters sprechende Vermutung (vgl.' BGHZ 8, 1, 5). Eigentümerin des Gebäudes ist vielmehr die Klägerin.
II. Bas Berufungsgericht legt die Bestimmung des § 4 der Nachtragsvereinbarung vom 14. Juli 1947 und des § 4 Nr, 3 des Vertrages vom 18. August 1923 dahin aus, daß die Beklagte zu 1 nur die Verpflichtungen der Stadt übernommen hätte, die laufend auf dem Gebäude ruhen oder unmittelbar mit ihm im Zusammenhang stehen, dagegen keine Lasten, die die Substanz betreffen, Ba es die Soforthilfeabgabe und die Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich als Lasten ansieht, die nicht auf dem Grundstück ruhen, sondern den Pflichtigen persönlich treffen, gelangt es zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Soforthilfeabgabe und der Vermögensabgabe nicht zustehe»
1. Bie Revision wendet sich gegen diese Auslegung einmal mit der Rüge, sie widerspreche" dem Wortlaut des Vertrages, wonach der Klägerin die Miete als reine Nettomiete zufließen solle,
 Bie Auslegung des Vertrages vom 18» August 1923 und der Vereinbarung vom 14« Juli 1957 wäre allerdings der Nachprüfung zugänglich, wenn sie mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar wäre und gegen die Benkgesetze verstieße. Ein Widerspruch mit dem Wortlaut des Vertrages liegt indessen nicht vor. Steuerliche Lasten, die nicht auf dem GrundstÜok ruhen, also keine Realsteuern, sondern Personen- oder Personaleteuerh sind., mindern den Ertrag eines Grundstücks an sich nicht« Bie Auslegung des Berufungsgerichts, daß unter den Lasten, die die Beklagten zu tragen haben, damit, der Klägerin die gezählte Miete als MNettomieteM zugutekomme, nur diejenigen zu verstehen seien# die auf dem Grundstück ruhen oder unmittelbar mit ihm zusammen-
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hängen, nicht aber die Personalsteuern, ist deshalb möglich
 und mit dem Vertragswortlaut vereinbar* Wenn die Klägerin die Mieteinnähraen möglicherweise verwendet, um mit ihnen eine Personalabgabe zu bezahlen, so läßt das den Ertrag, den das Grundstück abwirft, unberührt.

2, Eie Revision macht weiter geltend, die Auslegung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem wirtschaftlichen Zweck, den die Parteien mit dem Vertrage verfolgt hätten.. Sie will damit eine Verletzung der Auslegungsvorschriften der §§ 133i 157 BGB rügen, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist und Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, so meint die Revision, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 die Grundstücksfläche zur Bebauung gegen eine nur geringe Miete überlassen habe und daß nicht nur der gesamte Mietzins aufgezehrt werde, sondern die Klägerin noch eigene Aufwendungen erbringen müsse, wenn sie die laufenden Teilbeträge der Soforthilfeabgabe und der Vermögensabgabe selber entrichte.
Auch dieser Angriff der Revision, kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht begründet unter anderem seihe Auslegung mit der im Vertrage enthaltenen beispielhaften Aufzählung der vdn der Beklagten zu 1 übernommenen Lasten, bei denen es sich um Leistungen handelt, die. unmittelbar mit dem Grundstück Zusammenhängen,, und mit der Erwägung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Parteien darüber hinaus auoh die die Klägerin persönlich treffenden-Abgaben in den Kreis der zu übernehmenden Lasten hätten einbeziehen wollen. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision dem im Vertrage zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Parteien Beachtung geschenkt. Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu der Annahme gelangt ist, die Beklagten hätten zwar das Wagnis einer künftigen Erhöhung der das Grundstück treffenden Abgaben, nicht aber die Gefahr völlig unübersehbarer künftig entstehender persönlicher Lasten
 
übernommen., so läßt das eine rechteirrtümliche .Anwendung der	'
Auslegungsregeln nicht .erkennen*	'?
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20* Februar’1953	V.
- V ZR 102/51 - (BB 1953, 302), allerdings in einem Falle, in	"fy
 dem.ein Grundstückseigentümer ein Gebäude lediglich gegen Be-	^
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Mieter übernommenen lasten auch die Soforthilfeabgabe zu rechnen sei, und hat dabei in Betracht gezogen, daß der Vermieter aus dem vermieteten Grundstück keine Sinnahmen ziehe* Aus dieser Entscheidung vermag die. Klägerin aber für sich nichts herzuleiten.- Sie berücksichtigt dabei nicht, daß die Beklagte zu 1 nicht nur die Miete zu entrichten und die nicht unerheblichen Realabgaben, Nebenkosten und Unterhaltungskosten auf-zubringen hat, sondern daß sie auf Grund des Vertrages vom 1J). August 1923 das ihr überlassene Gebäude auf eigene Kosten für die Klägerin erstmalig errichtet und es, nachdem es durch Kriegseinwirkungen vollständig ausgebrannt war, auf Grund der nachträglichen Vereinbarung, vom .14* Juli 1947 wieder aufgebaut hat, ohne von der Klägerin - abgesehen von der Abtretung des Kriegssachschädenanspruches - eine Entschädigung zu erhalten* Dieser zweimalige Aufbau stellt ebenfalls ein Hutzungsentgelt dar, da die Klägerin der Beklagten zu 1 für	j
die Auf Baukosten keinen Ersatz zu leisten hat.« Daß der UBsfczlns
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nicht nur in laufenden Geldbeträgen, sondern auch in einmali-	/
gen Leistungen, wie etwa dem Wiederaufbau eines zerstörten	I
Grundstücks, bestehen kann, entspricht allgemeiner Auffassung . in Hechtzprechvng und Schrifttum (BGH Urt* v«\5. Juli 1954	...	i
-	VI ZH 109/53 - EJW 1954, 1601)* Zu Unrecht wendet die Klä*-gerin ein, das Gebäude habe für sie. keinen Wett, da es über dem Flußlauf der Wupper errichtet und daher verkehrsunfähig sei. Der Wert ergibt sich schon aus dem Umstande, daß die Klägerin aus dem Gebäude nach Ablauf des mit der Beklagten ge-
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schlosseneil Mietvertrages durch Heuvermietung beträchtlichen . Nutzen ziehen kann. Dem steht auch nicht, wie die Klägerin meint, entgegen; daß möglicherweise das Gebäude einmal im Zuge der Neugestaltung der Stadt wird beseitigt werden müssen.1 Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß eine Beseitigung bevorstehe; noch sind Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß die Vertragsparteien etwa davon ausgegangen wären, die V/iedererrichtung des Gebäudes habe für die Klägerin keinen Y/ert, weil es nach Beendigung des Mietvertrages alsbald abgerissen.'werden mUsse.
Diese Umstände hindern auch, das Verhältnis der Parteien zueinander so zu sehen, als sei die Beklagte zu 1 der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes oder als stehe.ihr die alleinige Nutznießung zu« Ob in Pällen dieser Art der Abgabenpflichtige die Vermögensabgabe ganz oder in Anwendung des § 73 LAG teilweise auf den Nutzungsberechtigten abwälzen könnte, mag dahingestellt bleiben«.
Dem der Klägerin durch den Aufbau erwachsenen Vorteil hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages zutreffend Rechnung getragen und hat deshalb eine Anwendung der im Urteil vom 20.- Pebruar 1953 entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Pall abgelehnt.
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III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zu den Personensteuern gehörten auch die.Soforthilfeabgabe ,uhd die Vermögensabgabe. Sie stellten eine von dem gesamten Vermögen des Pflichtigen zu entrichtende, ihn persönlich treffende Abgabe, nicht aber eine auf dem einzelnen Vermögensgegenstand eelbst ruhende Last dar.
1. Hinsichtlich der Vermögensabgabe wird diese Ansicht von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr bekämpft, sie stimmt auch mit der vom erkennenden Senat bereits im Urteil
 
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vom 18. December 1956 - VIII ZR 10/56 - vertretenen Auffassung überein. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß die Vermögensabgabe nicht zu den Realeteuern oder Realabgaben gehöre, sondern an die Person des Vermögensinhabers gebunden sei und ähnlich der Vermögenssteuer eine Personensteuer bilde.
Die Revision vertritt allerdings die Ansicht, trotz des Wesens der Vermögensabgabe als einer persönlichen Abgabe im steuerrechtlichen Sinne sei sie für das Vertragsverhältnis der Parteien zueinander wie eine Realsteuer zu behandeln..
Die Vermögensabgabe 3ei. Ü^üi^rch, daß das Gesetz dem Abgabe-^ Schuldner ermögliche, siegln Rentenform aus dem laufenden Ertrag zu zahlen, ohne die Substanz veräußern zu müssen, in gleicher Weise wie eine Healsteuer in Beziehung zu dem Grundstück gesetzt worden. Diese Auffassung geht aber fehl. Ob die Vermögensabgabe mit Rücksicht darauf, daß sie in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten ist (§ 34 Abs« 1 MG) ganz oder teilweise als eine*laufende Abgabe anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl, hierzu § 73 MG und BGH NJW 1956, 1070 zu dem Verhältnis zwischen Vor- und ITacherben),
Denn dabei handelt es sich um eine ganz andere Frage als um die hier erhebliche Abgrenzung zwischen Personalsteuern und Realsteuern. Diese Begriffe sind nicht nur rein theoretisch in der Finanzwissenschaft, sondern in Artikel 105 Abs, 2 GG neben denen der Verbrauchs- und Verkehrssteuern allgemein verankert. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann die Vermögensabgabe einer auf dem Grundbesitz gelegten Abgabe, also einer Realsteuer auch wirtschaftlich nicht gleichgestellt werden. Denn der Abgabepflicht unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Abgabepflichtigen, Die Vermögensabgabe erfaßt daher nicht einen einzelnen Vermögensgegenstand,1 insbesondere auch nicht den Grundbesitz für sich. Sie ist an die Person des Vermögensinhabers gebunden. Derjenige, der das Vermögen am 21. Juni 1948 innehatte, ist abgabepflichtig,
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mag das Vermögen auch inzwischen veräußert oder untergegangen sein* Der Umstand; daß die Abgabe erhoben wird; weil der Abgabepflichtige Eigentümer eines VermögensStückes ist, nimmt ihr nicht das Merkmal einer Personalsteuer- Der Y/ert des Vermögens, der* sich naturgemäß nach dem Wert der einseinen Vermögensstücke bestimmen muß, bildet nur die Bernessungsgrund-lage» Ebensowenig schließt der Umstand, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Vierteljahresbeträge aus den Erträg- " niesen des Vermögens entnommen werden sollen, aus, daß die
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Vermögensabgabe sich als eine mit der Person verbundene Abgabe ! .darstellt. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß die Vermögensabgabe ungeachtet der Art ihrer Erhebung eine Abgabe vom gesamten Vermögen derjenigen, die ihre Vermögenswerte Uber Zusammenbruch und Y/Hhrungsreform hinweg gerettet haben, zu Gunsten der durch den Krieg Geschädigten bildet«. Die Revision glaubt, den Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Hinweis entgegentreten zu können, daß die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 18 Abs. l.Nr. 1 LAG mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen, im Sinne des Bewertungsgesetzes von der Vermögensabgabe befreit sei, so daß in der praktischen Auswirkung nur der Grundbesitz der Vermögensabgabe unterliege« Die Revision übersieht aber, daß auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Klägerin nicht mit einem einzelnen Grundstück, sondern immer mit feilen ihres Vermögens der Abgabe unterliegt«. Davon abgesehen beschränkt sich die Abgabepflicht einer solchen Körperschaft auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Hr. 2 g MG nicht nur auf Grundstücke (vgl. Harmening, MG § 18 Anm. 20 - 40).
2, Die Revision will im Unterschied zu der Vermögensabgabe ! zu demindesten die Soforthilfeabgabe als eine Realsteuer betraohr •! bet wissen, da ihr nicht das gesamte Vermögen des Abgabepflichtigen unterlegen habe und sie nach der Art der Veranlagung der Grundsteuer angeglichen gewesen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Auch für die Soforthilfeabgabe trifft zu, was der Senat im Urteil vom '18.. Dezember 1956 ausgeführt hat. Sie ist eine Abgabe, die vom Vermögen erhoben wird, erfaßt aber nicht einen einzelnen Vermögensgegenstand, insbesondere ein Grundstück für sich.
Wach § 2 Abs. 1 SHG ist persönlich abgabepflichtig, wer am Beginn des Währungsstichtages Eigentümer von Vermögen der in § 3 bezeichne tea. Art gewesen ist. Wie für die Vermögensabgabe, so blieb auch für die Soforthilfeabgabe der Eigentümer abgabepflichtig, selbst wenn er das Vermögen nach dem 21.. Juni 194-3 veräußerte Daß die Soforthilfeabgabe keine Realsteuer war, ergibt gerade die Fassung des § 3 SHG, auf den die Revision sich zu Unrecht beruft. Zwar unterliegt der Abgäbepflicht nicht das gesamte Vermögen des Abgabepflichtigen, indessen beschränkt sie sich auch nicht auf das Grundvermögen. Vielmehr ergreift das Gesetz neben dem Grundvermögen auch das land- -und forstwirtschaftliche Vermögen und das Betriebsvermögen. Daß bestimmte VermögeßseigentÜmer von der Abgabepflicht freigestellt sind und das Soforthilfegesetz im Gegensatz zu dem Lastenausgleichsgesetz einen Schuldenabzug bei der Vermögensberechnung nicht kennt, macht die Soforiihilfesibgabe nicht'
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zu einer Realsteuer. Es sind dies keine, Wesensmerkmale, die
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etwa nur der Realsteuer eigentümlich wären. So hat auch der ; Bundesgerichtshof im Urteil vom, 21. März 1956 .-.IV zk 317/55 -•• (NJW 1956, 1070) angenommen, daß die Soforthilfeabgabe lind . die Vermögensabgabe in ihrem Wesen gleich seien,’, wenn auch im einzelnen, besonders in der. Be.rechnungsar.t Unterschiede bestünden, und hak daher auf die rückständige Soforthilfeabgabe, die Vorschrift des § 73 Abs. 1 LAG entsprechend .angewendet»
IV Fehl geht auch die Rüge der Revision* bäas Berufungsgericht habe bei der Vertragsaüslegung übersehen., daß dis Klägerin ah die Beklagte zu 1 ihren Kriegssechschädehauspruch abr .getreten hat»
Die Abtretung des Kriegssachschädenanepruches mag zwar als eine Abtretung des Anspruches auf HauptentSchädigung, der nach § 244 LAG übertragbar ist, ausgelegt werden können (Wörbelauer, NJW 1952, 1356, 13585 a, A. Susat, UHR 1953, 77, 79)» Eine Bestimmung; nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe denjenigen treffe, dem der Anspruch auf Hauptent-schädigung zusteht, ist aber dem Lastenausgleichsgesetz fremd* Zwischen der Vermögensabgabe und den dem Abgabepflichtigen erwachsenen KriegsSchäden besteht allerdings insofern ein Zusammenhang, als nach § 39 Abs. 1 Hr. 1 LAG KriegsSachschäden durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden.. Von dem Grundbetrag der HauptentSchädigung wird nach § 249 Abs. 3 LAG (t, d. F. des Gesetzes vom 26. Juli 1957, BGHLI 809) der Zeitwert desjenigen Betrages abgesetzt, um den die Vermögensabgabe ermäßigt worden ist. Daraus kann aber nicht, wie die Revision es will, die Folgerung gezogen werden, daß im Innenverhältnis die Vermögensabgabe derjenige zu tragen habe, dem der Anspruch auf die Hauptentschädigung zustehe. Die Abtretung des Kriegssachschädenanspruches hatten die Vertragsparteien offenbar als Beitrag der Klägerin an den Kosten des Wiederaufbaus angesehen. Daß sie etwa, als sie die Nachtragsvereinbarung vam 14. Juli 1947 schlossen, davon ausgegangen sind, zu dem Entgelt für die Abtretung solle die Beklagte zu 1 die künftig der Klägerin obliegenden, mit den Kriegsfolgen, zusammenhängenden Abgaben tragen, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Diesem Gedanken brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht nachzugehen*
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 Eine ergänzende Vertragsauslegung in Richtung der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht abgelehnt, da die Parteien ihren Willen hinreichend klar aus-gedrückt hätten.. Die Revision kann auch mit dein Angriff, den oie gegen diese Auffassung richtet, keinen Erfolg haben.
 
Die Parteien haben allerdings unstreitig an die Möglichkeit daß der Gesetzgeber den Inhabern von Vermögen eine Vermögensabgabe auferlegen werde, nicht gedacht und haben die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 1 der Klägerin die Vermögensabgabe zu erstatten habe, garnicht regeln wollen. Daraus folgt aber noch nicht, daß eine Vertragslücke vorliegt. Nicht alles, worüber in einem Vertrage eine Regelung fehlt, stellt schon eine Vertragslücke dar. Von einer Vertragslücke kann nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche vertragliche Ergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen? sie kann vielmehr' nur dann eintreten, wenn es sich um einen Punkt handelt, der der Regelung bedurfte, und sie muß im Vertragsinhalt auch eine Stütze als Richtlinien finden (RGZ 87, 211, 213; 136, 178, 184? BGHZ 9, 273, 277).
Nach § 546 BGB hat der Vermieter die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten zu tragen* In Abweichung von dieser Bestimmung hatten die Stadt	und dis Beklagte zu 1
in § 4 Nr. 3 des Vertrages vom 18. August 1923 und in § 4 des Nachtrages vom 14.' Juli 1947 Vereinbarungen darüber getroffen, welche der mit dem überlassenen Grundstück zusammenhängenden steuerlichen Lasten die Beklagte zu 1 der Klägerin ' -erstatten solle. Abgaben, die ihrem.Wesen nach nicht zu den in diesen Bestimmungen aufgeführten Steuern gehören, sollte nach dem Parteiwillen die Klägerin also selbst tragen. Nur soweit bei der Vereinbarung über die Abgaben, die auf die Beklagte zu 1 abgewälzt werden durften, eine erschöpfende Regelung etwa fehlt, könnte von einer Vertragslücke gesprochen werden .und nur insoweit könnte die Vereinbarung.'der Vertrags- . Parteien einer Regelung und' damit einer richterlichen Ergänziijig bedürftig sein. Würde aber außerhalb dieses Rahmens die Er-
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atactung auch solcher Abgaben, deren Art von § 4 Nr, 5 des Vertrages und § 4 der Nachtragsvereinbarung nicht erfaßt wird;, der Beklagten zu 1 auf erlegt, so würde der Vertrag eine unzulässige Erweiterung erfahren, und es würde ihm ein neuer Inhalt gegeben werden. Für die Präge, ob eine ergänzende Vertragsauslegung statthaft ist, kommt es also darauf an, welcher Art steuerliche lasten nach dem V/illen der Vertragsparteien. die Klägerin auf die Beklagte zu 1 sollte abwälzen dürfen..
Da nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Auslegung des Berufungsgerichts die Beklagte nur die auf dem Grund und Boden ruhenden und mit dem Grundbesitz unmittelbar zusammenhängenden lasten, nicht aber die die Klägerin persönlich treffenden Abgaben tragen sollte, ist, wie das Berufungsgericht mit Secnt annimnt, im vorliegenden Pall kein Raum für eine die vertraglichen Bestimmungen ergänzende Auslegung. Die gleiche Auffassung hat der erkennende Senat bereit*# in dem einen ähnlichen Pall betreffenden Urteil vom 18, Dezember 1956 - VIII ZR 10/56 - vertreten. .
Dem stehen, wie der Senat ln dem angeführten Urteil ausführt, die Entscheidungen nicht entgegen, in denen es für statthaft angesehen wird* durch Ergänzung des Vertrages . eine Abwälzung der Soforthilfe!- oder der Vermögensabgabe her-
beizuführen. Das bereits angeführte Urteil des V. Zivilöe-
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nats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1955 - V ZR 102/51 (BB 1955, 502) betrifft einen Pall, ln dem der Eigentümer’ein Gebäude lediglich gegen Befreiung von den auf dem Grundstück ruhenden Steuern und öffentlichen Lasten einschließlich der Vermögenssteuer vermietet hatte. Nur weil die Parteien möglicherweise unter der Vermögensabgabe, die n.ach.dem Vertrage der Vermieter zu tragen hatte, eine einmalige Abgabe in Natur verstanden hatten, nicht aber eine sich über einen langen
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. Zeitraum erstreckende und grundsätzlich aus dem Vermögena-e.rtrag zu entnehmende Abgabe > erschien eine ergänzende Vertragsauslegung,, die berücksichtigt, daß der Vermieter aus dem vermieteten Grundstück keine Einnahmen zog, möglich«
Hier bestand die Lücke, deren Ausfüllung erforderlich sein konnte, darin, daß die Parteien sich im Rahmen des Mietvertrages über die Ausgestaltung der künftigen Vermögensabgabe nicht klar geworden waren und für den tatsächlich eingetretenen Pall, daß die Vermögensabgabe aus den Erträgnissen herausgewirtschäftet werden muß, keine Regelung getroffen hatten. Der in BGHZ 9, 273 behandelte Pall lag so, daß bei Abschluß eines Auseinandersetzungsvergleichs die Beteiligten übereingekqwmen waren, bei der bevorstehenden Lastenaus-gleiehsregelung solle jeder ’’sein Päckchen selbst tragen”.
Dabei v/ar aber nicht vorausgesehen worden, daß das Sofort-hJ]fegesetz für die Berechnung der Abgaben auf den Ver-mögcAsstand vom 21, Juni 1943 zurückgreifen werde. Der Vergleich enthielt daher innerhalb der abschließenden Regelung der sich aus der Auseinandersetzung ergebenden Rechtsbeziehungen einen offengebliebenen Punkt, Der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs vom 17« Juni 1932 (BGHZ 6, • 240) hat schließlich Überhaupt keine ergänzende. Vertragsauslegung zu dem Inhalt, sondern.macht Ausführungen über die Pestsetzung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises nach § 5 der Reichspachtsehutzordnuiig. Diese Vorschrift sieht aber im Gegensatz zur ergänzenden Vertragsauslegung gerade die Abänderung, eines PAchtveiyträges durch .Heufestsetzuong -des Pachtzinses ^or.
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C.
Me Revision war mi thin zurückzuweiaen, Die Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen*
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 Dr. Messner
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 Dr. Meager
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