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BGH · VIII ZR 80/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 80/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, der unter einer Einzelhandelsfirma Heizungsanlagenbau betrieb und mit diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten war, gründete mit vier bei seinem Unternehmen Beschäftigten, die ihre Vergütungsansprüche auf diese Weise sicherstellen wollten, durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1970 vereinbarten die FHÖG und ihre fünf Gesellschafter mit der Firma S über die Bezahlung der von ihr gelieferten Materialien mit der Firma Alfred MdB besondere Vereinbarungen getroffen. (das sind die FHÖG und ihre fünf Gesellschafter, darunter auch der Beklagte) hiermit für sich und für die von ihnen betriebene bzw. Juli 1970 zwischen der Klägerin und S & F entgegen ihrem klaren Wortlaut nicht als Bürgschaft für den Beklagten als HauptSchuldner, sondern als Schuldmitübemahme gewertet hat. Der Revision ist aber zuzugeben, daß das Berufungsgericht hier bei seiner Auslegung die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt (Schuldmitübemahme) verkannt und anerkannte Auslegungsregeln außer acht gelassen hat, wenn es meint, der Bürge müsse altruistisch ein fremdes Geschäft unterstützen, während die Klägerin, wie auch ihre Gesellschafter als Mitbürgen, hier ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt hätten, weil die FHÖG auf weitere Lieferungen von S & F angewiesen gewesen sei. Solche besonderen Umstände in diesem Sinn können gegeben sein, wenn die Vorteile der Hauptverbindlichkeit ganz oder zu dem Teil wirtschaftlich dem der bestehenden Schuld Beitretenden zugute kommen oder wenn dieser an der Leistung des HauptSchuldners ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (RGZ 71, 113, 118). c) Ein eigenes, unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Schuld, für die er sich verbürgt, rechtfertigt allein noch nicht den Schluß auf einen Schuldbeitritt des Dritten (Senatsurteil vom 28. Nicht Jedes Interesse daran, daß der HauptSchuldner seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt, genügt, um eine Schuldmitübernahme annehmen zu können (Senatsurteil vom 25. Ein lediglich persönliches Interesse desjenigen, der Zahlung für eine fremde Schuld verspricht, reicht beispielsweise, wenn eine übernommene Bürgschaft wegen Formmangels nichtig ist, nicht zur Annahme einer Schuldmitübernahme aus (vgl. d) Die FHÖG hatte ebenso wie ihre Gesellschafter als Mitbürgen, ein wirtschaftliches Interesse daran, daß ihr die Firma S & F als Lieferantin erhalten blieb. Ein anderes Interesse daran, daß der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber der Firma S & F erfüllte, hatte sie nicht. Ihr war auch aus den Leistungen der Firma S & F, durch die die Verpflichtungen des Beklagten entstanden waren, nichts zugeflossen. Die Klägerin übernahm Mnotgedrungen” die von der Lieferantin als Sicherheit für die alten Schulden des Beklagten verlangte Bürgschaft. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht dazu aus, in der Vereinbarung vom 27. Juli 1970 entgegen deren klaren Wortlaut eine Schuldmitübemahme der Klägerin für die Schulden des Beklagten bei der Firma S & F zu sehen; denn sie hatte weder wirtschaftliche Vorteile aufgrund dieser alten Verbindlichkeiten erlangt, noch sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Klägerin mit der Vereinbarung eine von derjenigen des Beklagten selbständige und unabhängige, eigene Verbindlichkeit gegenüber der Firma S & F hätte begründen wollen. Auch mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe “möglicherweise” für die Schulden des Beklagten aufgrund Vermögensübernahme nach § 419 BGB gehaftet und könne deshalb einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten (§ 774 BGB) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht geltend machen, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Auch die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß nach § 419 BGB nur die Gläubiger unbeschadet der Fortdauer der Haftung ihres bisherigen Schuldners Ansprüche gegen den Übernehmer des Schuldnervermögens erheben können, nicht aber derjenige, der sein Vermögen auf einen anderen übertragen hat.

Zitierte Normen: § 426 BGB § 565 ZPO
BGBInteresseFirmaFHÖGBerufungsgerichtBürgschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Juli 1976 MUckenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 80/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Fernheizungs-Heizungsund Ölfeuerungsgesellschaft mbH & Co. MoflH^^KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fernheizungs-Heizungsund Ölfeuerungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus-Peter ScH^^fc in BflIB S,
J1MB Straße ■,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Inhaber einer Werksvertretung Alfred	in
M> BaMI^HW Platz M4P»
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. und.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Senat des Kammergerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte, der unter einer Einzelhandelsfirma Heizungsanlagenbau betrieb und mit diesem Unternehmen in Schwierigkeiten geraten war, gründete mit vier bei seinem Unternehmen Beschäftigten, die ihre Vergütungsansprüche auf diese Weise sicherstellen wollten, durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1970 die Firma Fem-heizungs-Heizungsund Ölfeuerungsgesellschaft mbH (FHÖG).
Am 27. Juli 1970 vereinbarten die FHÖG und ihre
 fünf Gesellschafter mit der Firma S
(S & F), einer Lieferantin des Beklagten, folgendes:
”1. Herr Alfred MM (der Beklagte) hat mit seiner Einzelhandels-Firma ... von der Firma S. & F. Materialien bezogen. Er schuldet der Firma S. & F. aus diesen Lieferungen per 27. Juli 1970 DM 92.953,58.
3.	Bezüglich der Aufträge, die die Firma Alfred Md^p von der Bedd erhält bzw. erhielt, wurden mit der Firma S. & F. über die Bezahlung der von ihr gelieferten Materialien mit der Firma Alfred MdB besondere Vereinbarungen getroffen.
4.	Dies vorausgeschickt erklären die Vertragspartner zu 1. und 2. (das sind die FHÖG und ihre fünf Gesellschafter, darunter auch der Beklagte) hiermit für sich und
 für die von ihnen betriebene bzw. vertretene Firma FHÖG unwiderruflich folgendes:
a)	Wir übernehmen für alle Verbindlichkeiten der Firma Alfred Mdld, Herrn vmm und für alle Verbindlichkeiten der Firma FHÖG gegenüber der Firma S. & F. die selbstschuldnerische und gesamtschuldnerische Bürgschaft, die auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt ist, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
• • •
5.	Die Vereinbarungen von a) bis d) betrifft bzw. gilt sowohl für uns als Gesellschafter der Firma FHÖG als auch die Firma FHÖG.
6.	Wie sich die Forderung per 27. Juli 1970
der Firma S. & F. zusammensetzt, ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich.....”
Im November 1970 wurde der Beklagte als Gesellschafter der FHÖG ausgeschlossen^ weil er seinen Gesellschaftsanteil nicht geleistet hatte. Am 23. Februar 1971 wurde
 
aus der FHÖG und ihren nunmehr vier Gesellschaftern die Klägerin gegründet. Auf sie wurden dabei alle Aktiven und Passiven der FHÖG übertragen.
Am 8. Februar 1973 bestätigte S & F der Klägerin, daß diese in Erfüllung ihrer Bürgschaftsverpflichtung 92 953,58 DM, davon 44 465,26 DM durch Abtretung von Forderungen der Klägerin gegen die Firma BEd, an sie bezahlt habe.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung dieses Betrags samt 4 % Zinsen seit dem 4. April 1973 in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 27. Juli 1970 zwischen der Klägerin und S & F entgegen ihrem klaren Wortlaut nicht als Bürgschaft für den Beklagten als HauptSchuldner, sondern als Schuldmitübemahme gewertet hat.
2.	a) Die Auslegung der Vereinbarung vom 27. Juli 1970 ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (Senatsurteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 164/66 = WM 1968, 1200 = NJW 1968, 2332). Der Revision ist aber zuzugeben, daß das Berufungsgericht hier bei seiner Auslegung die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt (Schuldmitübemahme) verkannt und anerkannte Auslegungsregeln außer acht gelassen hat, wenn es meint, der Bürge müsse altruistisch ein fremdes Geschäft unterstützen, während die Klägerin, wie auch ihre Gesellschafter als Mitbürgen, hier ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt hätten, weil die FHÖG auf weitere Lieferungen von S & F angewiesen gewesen sei.
b)	Die Bürgschaft ist die den Normalfall gesetzlich regelnde Sicherungsform (vgl. schon RGZ 90, 415, 417). Die Schuldmitübemahme setzt voraus, daß eine selbständige, von der Verpflichtung des ursprünglichen Schuldners von vornherein und fortdauernd unabhängige Verpflichtung des Beitretenden gewollt ist (BGHZ 6, 385, 397). Eine Schuldmitübemahme kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Willen
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zur Begründung einer neben der Verpflichtung des Hauptschuldners selbständig bestehenden, von dieser imabhängigen Verbindlichkeit deutlich ergeben. Solche besonderen Umstände in diesem Sinn können gegeben sein, wenn die Vorteile der Hauptverbindlichkeit ganz oder zu dem Teil wirtschaftlich dem der bestehenden Schuld Beitretenden zugute kommen oder wenn dieser an der Leistung des HauptSchuldners ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (RGZ 71, 113, 118). Mögen auch die Grenzen zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt oft fließend sein (Senatsurteil vom 25. September 1968 aaO), so kommt doch dem Wortlaut einer Erklärung eine besondere Bedeutung zu. Ist der Wortlaut klar abgefaßt, so können es nur besonders gewichtige Umstände recht-fertigen, eine als Bürgschaft bezeichnete Erklärung als Schuldbeitritt auszulegen (Senatsurteil vom 28. März 1962 - VIII ZR 250/61 = WM 1962, 550 = LM BGB § 133 (B) Nr. 7 = MDR 1962, 567).
c)	Ein eigenes, unmittelbares Interesse an der Erfüllung der Schuld, für die er sich verbürgt, rechtfertigt allein noch nicht den Schluß auf einen Schuldbeitritt des Dritten (Senatsurteil vom 28. März 1962 aaO). Nicht Jedes Interesse daran, daß der HauptSchuldner seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt, genügt, um eine Schuldmitübernahme annehmen zu können (Senatsurteil vom 25. September 1968 aaO; vgl. RG JW 1909, 459#.460). Ein lediglich persönliches Interesse desjenigen, der Zahlung für eine fremde Schuld verspricht, reicht beispielsweise, wenn eine übernommene Bürgschaft wegen Formmangels nichtig ist, nicht zur Annahme einer Schuldmitübernahme aus (vgl. OLG Köln MDR 1957, 674; OLG München MDR 1965, 573).
d)	Die FHÖG hatte ebenso wie ihre Gesellschafter als Mitbürgen, ein wirtschaftliches Interesse daran, daß ihr die Firma S & F als Lieferantin erhalten blieb. Ein anderes Interesse daran, daß der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber der Firma S & F erfüllte, hatte sie nicht. Ihr war auch aus den Leistungen der Firma S & F, durch die die Verpflichtungen des Beklagten entstanden waren, nichts zugeflossen. Die Klägerin übernahm Mnotgedrungen” die von der Lieferantin als Sicherheit für die alten Schulden des Beklagten verlangte Bürgschaft. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht dazu aus, in der Vereinbarung vom 27. Juli 1970 entgegen deren klaren Wortlaut eine Schuldmitübemahme der Klägerin für die Schulden des Beklagten bei der Firma S & F zu sehen; denn sie hatte weder wirtschaftliche Vorteile aufgrund dieser alten Verbindlichkeiten erlangt, noch sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Klägerin mit
 der Vereinbarung eine von derjenigen des Beklagten selbständige und unabhängige, eigene Verbindlichkeit gegenüber der Firma S & F hätte begründen wollen.
e)	Das Berufungsgericht hätte überdies auch von seinem rechtlichen Ausgangspunkt zu einer Klageabweisung nicht ohne Prüfung einer etwaigen Ausgleichspflicht unter den Schuldnern nach § 426 BGB kommen können. Darauf braucht hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, weil nach dem oben Ausgeführten in der Erklärung vom 27. Juli 1970 eine Bürgschaft der FHÖG
zu sehen ist.
II. Auch mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe “möglicherweise” für die Schulden des Beklagten aufgrund Vermögensübernahme nach § 419 BGB gehaftet und könne deshalb einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten (§ 774 BGB) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht geltend machen, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend. Die Klägerin hatte bestritten, daß ihre Rechtsvorgängerin vom Beklagten ein Aktivvermögen übertragen erhalten habe (Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 1973 - Bl. 48 GA). Auch die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Dezember 1974 lassen erhebliche Zweifel daran auftreten, daß er bei Gründung der Rechtsvorgängerin der Klägerin aktive Vermögenswerte in deren Vermögen eingebracht hat, zu demal auch hinsichtlich der eingebrachten Werkzeuge die Klägerin vorgetragen hatte, daß diese vom Beklagten noch nicht vollständig bezahlt waren. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß nach § 419 BGB nur die Gläubiger unbeschadet der Fortdauer der Haftung ihres bisherigen Schuldners Ansprüche gegen den Übernehmer des Schuldnervermögens erheben können, nicht aber derjenige, der sein Vermögen auf einen anderen übertragen hat. Diesem könnten Ansprüche gegen den Übernehmer seines Vermögens allenfalls nach §§ 157, 242 BGB zustehen. Ob solche hier gegeben sind, erscheint nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 27. Juli 1970 zweifelhaft. Dort war nämlich eine Tilgung seiner alten Schulden bei S & F in erster Linie durch den Beklagten vorgesehen.
Da das Revisionsgericht eigene Feststellungen zu diesen Fragen nicht treffen kann, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dem Senat schien es angezeigt, hier von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Braxmaier	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Merz	freier