Bezirksdepot-Vertrag nach seiner Beendigung abzuwickeln ist, wenn der Depotinhaber neben der Verpflichtung zur Auslieferung für den Lieferanten auch berechtigt war, Waren als Eigenhändler zu verkaufen, und wenn er zu diesem Zweck von dem Lieferanten eine sog, "Erstausstattung" kaufen und in ihrem Bestand unterhalten mußte. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger gegen eine nach dem Umsatz gestaffelte Pauschalvergütung (§ 7), für den Bezirk Kaiserslautern die bei der Beklagten bestellten Waren auszuliefem und die dabei eingenommenen Rechnungsbeträge abzurechnen (§ 2). Soweit das BzD Bestellungen im eigenen Namen entgegennimmt und nach § 3 für eigene Rechnung liefert, ist es in der Preisgestaltung frei. Das BzD erwirbt Eigentum an der vom WHV gelieferten Ware, sobald es im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft.” Er ist der Ansicht, es habe sich insoweit nicht um einen Kaufpreis für das Warenlager,sondern lediglich um eine Kaution gehandelt, zu deren Rückzahlung die Beklagte - gegebenenfalls gegen Rückgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Ware im Werte von 4 075 >27 DM - nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sei. Zwar sei der Bezirks-Bepot-Vertrag - insbesondere dessen § 5 - in diesem Punkt unklar und lasse auch die Auslegung zu, daß es sich bei der Zahlung des vorgenannten Betrages lediglich um die Gestellung einer Kaution gehandelt habe. November 1965 und dem Umstand, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger bei den Vertragsverhandlungen wiederholt auf die Notwendigkeit eines käuflichen Erwerbs der Erstausstattung hingewiesen worden sei, ergebe sich jedoch zwingend, daß die Parteien mit § 5 einen gesonderten Kaufvertrag über das Warenlager abschließen wollten und abgeschlossen haben. Biese Auslegung des formularmäßigen Bezirks-Bepot-Vertrages ist rechtlich möglich und - angesichts der besonderen Umstände des Vertragsschlusses -jedenfalls für den vorliegenden Pall auch naheliegend; dies um so mehr, als das Warenlager nach § 5 Abs. 1 dem Kläger in erster Linie die Burchführung von Eigengeschäften ermöglichen sollte und ein Eigenhändlervertrag bereits begrifflich den Ankauf der weiter-zuveräußeraden Ware durch den Eigenhändler voräussetzt (Senatsurteil vom 21. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger gleichwohl die Rückzahlung des Kaufpreises für das Warenlager verlangen, weil die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht (§ 433 Abs. 1 Satz ‘1 BGB) Nach § 6 Abs.3 des Vertrages erwerbe der Kläger nur dann Eigentum an der gelieferten Ware, wenn er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufe. Unstreitig habe der Kläger bisher aus dem Warenlager nur für Rechnung und namens der Beklagten Waren verkauft .und den Erlös an diese abgeführt; auch künftig sei er nicht bereit, die bei ihm noch lagernden Bestände in eigenem Namen zu verkaufen. Damit sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, unmöglich geworden, so daß dieser den Kaufpreis - jedenfalls dem Grunde nach - gemäß §§ 440, 323, 818 BGB zurückverlangen könne. a) Die Revision wendet in erster Linie ein, das Eigentum an der Erstausstattung sei gemäß § 5 des Vertrages bereits mit der Übergabe im Januar 1966 auf den Kläger übergegangen. § 6 Abs.3 beziehe sich nach seinem Wortlaut, seiner rechtssystematischen Einordnung in den Vertrag und vor allem seinem Sinn nicht auf die in § 5 geregelte Erstausstattung,sondern lediglich auf diejenigen Waren, die der Kläger nach etwaigen Eigenverkäufen gemäß § 3 Abs. 2 zur Auffüllung des Warenbestandes habe nachbestellen müssen. Vielmehr deutet der ersichtlich dem § 446 BGB nachgebildete § 5 Abs. 2, wonach "Besitz, Gefahr und Lasten mit der Anlieferung auf das BzD übergehen" sollen, darauf hin, daß das Eigentum auch an der Erstausstattung gerade nicht schon mit Übergabe auf den Depotinhaber übergehen, sondern zunächst noch bei der Beklagten verbleiben sollte; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig. "Erstausstattung" bereits mit Vertragsabschluß - und zwar unter der auf schiebenden Bedingung einer späteren Veräußerung durch den Kläger im eigenen Namen - übereignet wurde, erscheint im Hinblick darauf, daß im vorliegenden Pall aus der Erstausstattung auch und vorwiegend Auslieferungen für Rechnung der Beklagten vorgenommen werden sollten, zu demindest zweifelhaft, kann jedoch hier auf sich beruhen; denn jedenfalls wäre die Bedingung, nachdem der Kläger keine Verkäufe auf eigene Rechnung ausgeführt und den Vertrag gekündigt hat, endgültig ausgefallen und damit der Beklagten - wie noch auszuführen ist - die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) unmöglich geworden. September 1966 wirksam wurde, und daß der Kläger nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 des Vertrages zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war, Eigengeschäfte auszuführen und damit seinerseits die Voraussetzungen für den in § 6 Abs.3 vorgesehenen Eigentumsübergang zu schaffen. 3. Ist somit der Beklagten - als Eolge der von ihr selbst zu dem Vertragsinhalt erhobenen Regelung in § 6 Abs.3 in Verbindung mit § 3 - die Eigentumsverschaffung und damit die Vertragserfüllung aus einem Grunde unmöglich geworden, den der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann dieser gemäß § 323 Abs. 1 und 3 BGB den Kaufpreis grundsätzlich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordem.
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Nachschlagewerk: j a BGHZ : nein
BGB § 433; HGB § 346 Ef
Zur Präge, wie ein sog. Bezirksdepot-Vertrag nach seiner Beendigung abzuwickeln ist, wenn der Depotinhaber neben der Verpflichtung zur Auslieferung für den Lieferanten auch berechtigt war, Waren als Eigenhändler zu verkaufen, und wenn er zu diesem Zweck von dem Lieferanten eine sog, "Erstausstattung" kaufen und in ihrem Bestand unterhalten mußte.
BGH, ürt. v.7. November 1973 - VIII ZR 80/72 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 80/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. November 1973 Scheibl, JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigte
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr. und Prof. Br.
gegen
den Kaufmann Adolf straße
in RI
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hai dinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
t
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivils Senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt "natürliche Kurmittel aus deutschen Bädern" und bedient sich dabei einer größeren Zahl von Auslieferungslagern, sog. "Bezirksdepots"
(BzD). Auch mit dem Kläger schloß sie am 30. November/
2. Dezember 1965 einen "Bezirks-Depot-Vertrag" ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger gegen eine nach dem Umsatz gestaffelte Pauschalvergütung (§ 7), für den Bezirk Kaiserslautern die bei der Beklagten bestellten Waren auszuliefem und die dabei eingenommenen Rechnungsbeträge abzurechnen (§ 2). Daneben durfte er als Eigenhändler auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bestellungen entgegennehmen und aus dem von ihm zu unterhaltenden Warenlager ausliefem, hatte jedoch das Lager alsbald auf eigene Kosten wieder aufzufüllen (§ 3).
Über das Warenlager und die Verkaufsabwicklung verhält sich der Vertrag in §§ 5 f wie folgt:
" § 5
Das BzD erhält zur Lieferung für eigene Rechnung nachstehendes Warenlager .. •
Zu zahlender Betrag: 15 125 DM
Besitz, Gefahr und Lasten gehen mit Anlieferung auf das BzD über.
§ 6
Der Verkaufswert ist vom WHV (1
im gesamten Bundesgebiet einheitlich festgelegt ...
Soweit das BzD Bestellungen im eigenen Namen entgegennimmt und nach § 3 für eigene Rechnung liefert, ist es in der Preisgestaltung frei.
Das BzD erwirbt Eigentum an der vom WHV gelieferten Ware, sobald es im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft.”
Der Vertrag konnte von beiden Parteien mit einer Prist von 6 Wochen zu dem Quartalsende gekündigt werden (§ 10).
Im Verlauf der Vertragsverhandlungen hatte der Kläger außerdem einen ihm vom Vertreter der Beklagten vorgelegten, in Fragebogenform aufgesetzten Verhandlungsbericht unterzeichnet, in dem u.a. die Präge:
"wurde ausdrücklich darüber verhandelt, daß die Ware für die Erstausstattung vom BzD käuflich erworben wird?"
mit "ja” beantwortet ist. Anfang Januar 1966 erhielt der Kläger gegen Zahlung von 15 125 DM den in § 5 näher bezeichneten Warenbestand, von dem er in der Folgezeit einen großen Teil für Rechnung der Beklagten auslieferte und den Erlös an diese abführte. Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigte er unstreitig nicht. Am 27. Juni 1966 kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung und verlangte Rückzahlung der 15 125 IM. Er ist der Ansicht, es habe sich insoweit nicht um einen Kaufpreis für das Warenlager,sondern lediglich um eine Kaution gehandelt, zu deren Rückzahlung die Beklagte - gegebenenfalls gegen Rückgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Ware im Werte von 4 075 >27 DM - nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sei. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger habe insoweit als Eigenhändler - die Erstausstattung endgültig käuflich erworben; im übrigen wendet sie sich gegen die Höhe der Forderung.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger das ihm gegen Zahlung von 15 125 DM ausgehändig-
te Warenlager von der Beklagten gekauft habe. Zwar sei der Bezirks-Bepot-Vertrag - insbesondere dessen § 5 - in diesem Punkt unklar und lasse auch die Auslegung zu, daß es sich bei der Zahlung des vorgenannten Betrages lediglich um die Gestellung einer Kaution gehandelt habe. Aus dem vom Kläger Unterzeichneten Verhandlungsbericht vom 30. November 1965 und dem Umstand, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger bei den Vertragsverhandlungen wiederholt auf die Notwendigkeit eines käuflichen Erwerbs der Erstausstattung hingewiesen worden sei, ergebe sich jedoch zwingend, daß die Parteien mit § 5 einen gesonderten Kaufvertrag über das Warenlager abschließen wollten und abgeschlossen haben.
Biese Auslegung des formularmäßigen Bezirks-Bepot-Vertrages ist rechtlich möglich und - angesichts der besonderen Umstände des Vertragsschlusses -jedenfalls für den vorliegenden Pall auch naheliegend; dies um so mehr, als das Warenlager nach § 5 Abs. 1 dem Kläger in erster Linie die Burchführung von Eigengeschäften ermöglichen sollte und ein Eigenhändlervertrag bereits begrifflich den Ankauf der weiter-zuveräußeraden Ware durch den Eigenhändler voräussetzt (Senatsurteil vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338, 341). Auch die Revision wendet sich nicht gegen diese ihr günstige Vertragsauslegung.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger gleichwohl die Rückzahlung des Kaufpreises für das Warenlager verlangen, weil die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht (§ 433 Abs. 1 Satz ‘1 BGB)
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bisher nicht nachgekommen sei und auch in Zukunft nicht mehr nachkommen könne. Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages erwerbe der Kläger nur dann Eigentum an der gelieferten Ware, wenn er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufe. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier. Unstreitig habe der Kläger bisher aus dem Warenlager nur für Rechnung und namens der Beklagten Waren verkauft .und den Erlös an diese abgeführt; auch künftig sei er nicht bereit, die bei ihm noch lagernden Bestände in eigenem Namen zu verkaufen. Damit sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, unmöglich geworden, so daß dieser den Kaufpreis - jedenfalls dem Grunde nach - gemäß §§ 440, 323, 818 BGB zurückverlangen könne.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Revision wendet in erster Linie ein, das Eigentum an der Erstausstattung sei gemäß § 5 des Vertrages bereits mit der Übergabe im Januar 1966 auf den Kläger übergegangen. § 6 Abs. 3 beziehe sich nach seinem Wortlaut, seiner rechtssystematischen Einordnung in den Vertrag und vor allem seinem Sinn nicht auf die in § 5 geregelte Erstausstattung,sondern lediglich auf diejenigen Waren, die der Kläger nach etwaigen Eigenverkäufen gemäß § 3 Abs. 2 zur Auffüllung des Warenbestandes habe nachbestellen müssen. Eine derartige einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 ist jedoch weder zwingend noch aus dem Zusammenhang aller Vertragsbestimmungen heraus überhaupt
sinnvoll. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine solche Einschränkung jedenfalls in dem Wortlaut dieser VertragsbeStimmung keine Stütze findet. Bei unbefangener Betrachtung erfaßt § 6 Abs. 3 - ähnlich wie der vorauf gehende, die Preisgestaltung regelnde Absatz 2 - alle diejenigen Geschäfte, die der Depotinhaber als Eigenhändler abwickelte. § 5 enthält demgegenüber in seiner allgemein gehaltenen Passung ("erhält zur Lieferung”) keine ausdrückliche oder aus den Umständen zu entnehmende Regelung über den Eigentumsübergang. Vielmehr deutet der ersichtlich dem § 446 BGB nachgebildete § 5 Abs. 2, wonach "Besitz, Gefahr und Lasten mit der Anlieferung auf das BzD übergehen" sollen, darauf hin, daß das Eigentum auch an der Erstausstattung gerade nicht schon mit Übergabe auf den Depotinhaber übergehen, sondern zunächst noch bei der Beklagten verbleiben sollte; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig. Die Revision hat auch für eine unterschiedliche Behandlung von Erstausstattung (§ 5) und Nachlieferung (§3 Abs. 2) keinen sinnvollen Grund angeben können. Gerade weil der Kläger, wie der Beklagte aus Nr. 6 des Verhandlungsberichts entnehmen konnte, mit einem Lagerraum von nur 3,3 qm räumlich sehr beengt war und daher von vornherein auch die Auslieferungen für die Beklagte aus der Erstausstattung vornahm - eine Praxis, die der Beklagten angesichts der wöchentlichen Abrechnung bekannt war und von ihr zu demindest geduldet wurde -, hätte es hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zu einer heillosen Verwirrung führen müssen, wenn der Kläger mit Übergabe sofort Eigentümer der Erstausstattung geworden wäre. Auch insoweit hatte daher die uneingeschränkte
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Anwendung des § 6 Abs. 3 ihren vernünftigen Sinn. Schließlich sicherte sie - und das verkennt die Revision - gerade die Beklagte hinsichtlich ihres Eigentums soweit wie möglich gegen einen Vermögensverfall des Bepotihhabers. Baß dieser die Erstausstattung bezahlen mußte, ohne zunächst Eigentum an den Waren zu erlangen, ist zwar richtig; insoweit erfüllte aber seine Vorleistungspflicht jedenfalls wirtschaftlich die Punktion einer Kaution, zu deren Gestellung der Kläger, wie sein Vorbringen zeigt, auch bereit war.
Bie vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des § 6 Abs. 3 ist mithin nicht nur rechtlich möglich, sondern entspricht auch allein einer sachgemäßen Interessenabwägung. Ob der Vertrag, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Nachprüfung gestellt hat, dahin auszulegen ist, daß die sog. "Erstausstattung" bereits mit Vertragsabschluß - und zwar unter der auf schiebenden Bedingung einer späteren Veräußerung durch den Kläger im eigenen Namen - übereignet wurde, erscheint im Hinblick darauf, daß im vorliegenden Pall aus der Erstausstattung auch und vorwiegend Auslieferungen für Rechnung der Beklagten vorgenommen werden sollten, zu demindest zweifelhaft, kann jedoch hier auf sich beruhen; denn jedenfalls wäre die Bedingung, nachdem der Kläger keine Verkäufe auf eigene Rechnung ausgeführt und den Vertrag gekündigt hat, endgültig ausgefallen und damit der Beklagten - wie noch auszuführen ist - die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) unmöglich geworden.
b) Auch die weitere Ansicht der Revision, der Kläger habe durch seine ungerechtfertigte fristlose Kündigung die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens der Beklagten schuldhaft herbeigeführt, so daß für die Vertragsabwicklung nicht" § 323 BGB, sondern § 324 BGB maßgebend sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision verkennt, daß die Kündigung gemäß § 10 des Vertrages jedenfalls zu dem 30. September 1966 wirksam wurde, und daß der Kläger nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 des Vertrages zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war, Eigengeschäfte auszuführen und damit seinerseits die Voraussetzungen für den in § 6 Abs. 3 vorgesehenen Eigentumsübergang zu schaffen.
3. Ist somit der Beklagten - als Eolge der von ihr selbst zu dem Vertragsinhalt erhobenen Regelung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 - die Eigentumsverschaffung und damit die Vertragserfüllung aus einem Grunde unmöglich geworden, den der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann dieser gemäß § 323 Abs. 1 und 3 BGB den Kaufpreis grundsätzlich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordem. Die Revision kann mithin keinen Erfolg haben. Die Prüfung der weiteren Präge, ob der Kläger gegebenenfalls Zahlung nur Zug um Zug ge-
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gen Herausgabe der bei ihm noch lagernden Ware verlangen könnte, kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben (RGZ 123, 7).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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