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BGH · VIII ZR 80/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 80/71

Wenn der Beklagte die Klageforderung nicht bestreitet und nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht (sog# Primäraufrechnung), so ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 48, 212). Durch das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Zahlung von 12 729,06 DM verurteilt worden. Der nach § 546 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, inwieweit der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Eine Beschwer des Beklagten liegt weiterhin bei formaler Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht seine in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe der Klageforderung mit Rechtskraftwirkung aberkannt hat. Die zweite, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muß bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht diese Gegenforderung nicht aberkannt, sondern eine Entscheidung über diese Forderung abgelehnt hat. Aber auch das Aberkennen der ersten Gegenforderung führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes über den Betrag hinaus, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist. Wenn der Beklagte - wie hier - die Klageforderung an sich nicht bestreitet und sich nur mit der Aufrechnung verteidigt, wird lediglich formal über zwei Porderungen entschieden. Deshalb ist in dem vorliegenden Pall einer Primäraufrechnung der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht höher als die Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist (ebenso Mattem, NJW 1969, 1088). Daß im Pall der Hilfsaufrechnung nach der neue ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Werte von Klageforderung und Aufrechnungsforderung zusara-mengerechnet werden (BGHZ 48, 212 und 356), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Bei der Hilfsaufrechnung ist der Beklagte durch ein klagezusprechen des Urteil auch wirtschaftlich doppelt beschwert, weil er in diesem Palle in erster Linie das Bestehen der Klageforderung an sich bestreitet und sie nur hilfsweise für den Pall ihres Bestehens durch Aufrechnung zu tilgen sucht. Dies bildet nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich eine Belastung m Höhe der Klageforderung und der aberkannten Gegenforderung.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
GegenforderungAufrechnungBerufungsgerichtZPOKlageforderung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ	:	ja
ZPO §§ 5, 322 Abs» 2, 546
Wenn der Beklagte die Klageforderung nicht bestreitet und nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht (sog# Primäraufrechnung), so ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 48, 212).
BGH, Beschl. v# 24. November 1971 - VIII ZR 80/71 - OLG Celle
LG Göttingen
BUNDESGERICHTSHOF
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viii zr 80/71 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Id technik,
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- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwe^^e Prof, und Dr. H^i -
gegen
 die Pirma A u t o h a u	C-	m	b	H
Volkswagengroßhändler,
 vertrdter^durch den Geschäftsführer Kurt GrH in ^Hlln*
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- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. H.]
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und M.C
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 24. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionsinstanz wird auf 12 729,06 DM festgesetzt•
Gründe :
Durch das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Zahlung von 12 729,06 DM verurteilt worden. Die der Klage zugrunde liegende Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klage lediglich durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 95 700 DM und die hilfsweise Aufrechnung mit einer weiteren Gegenforderung von 10 000 DM verteidigt. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet. Die zweite, erst im Berufungsrechtszug geltend gemachte Aufrechnung hat es gemäß § 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt vorab, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 25 45B,12 DM festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 12 729,06 DM.
Der nach § 546 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, inwieweit der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Zunächst ist der Beklagte dadurch beschwert,daß er zur Zahlung von 12 729,06 DM verurteilt worden ist. Eine Beschwer des Beklagten liegt weiterhin bei formaler Betrachtungsweise darin, daß das Berufungsgericht seine in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe der Klageforderung mit Rechtskraftwirkung aberkannt hat. Denn die Beschwer des Rechtsmittelklägers hängt vom rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab (BGHZ 26, 295, 296; 40,212). Die zweite, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muß bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht diese Gegenforderung nicht aberkannt, sondern eine Entscheidung über diese Forderung abgelehnt hat. Insoweit fehlt es an einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Aufrechnungsforderung.
Aber auch das Aberkennen der ersten Gegenforderung führt nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewertes über den Betrag hinaus, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beinißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 23, 205)* Dieses Interesse ist unter
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wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 = LM § 3 ZPO Nr, IS = NJW 1961, I466). So wird beispielsweise in den Pallen, in denen das Berufungsgericht gegen den Widerspruch des Beklagten die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen hat, der Beschwerdewert nicht nach dem Wert der ursprünglichen Klage bemessen, über die formal gesehen die Entscheidung ergangen ist, sondern lediglich nach den dem Beklagten auferlegten Kosten, weil das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Portsetzung des Rechtsstreits in der Regel nur so hoch ist wie die Kosten (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58 = LM § 546 ZPO Nr. 31 = NJW 1958, 2016; Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = LH § 91 a ZPO Nr. 1} = NJW 1961, 1210).
Wenn der Beklagte - wie hier - die Klageforderung an sich nicht bestreitet und sich nur mit der Aufrechnung verteidigt, wird lediglich formal über zwei Porderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Das klagezusprechende Urteil belastet den Beklagten nur in Höhe der Urteilssumme. Daß er diesen Betrag grundsätzlich schuldet, hat der Beklagte nicht bestritten; insoweit hat das Berufungsgericht wirtschaftlich nicht zu seinem Nachteil erkannt. Belastet wird der Beklagte nur dadurch, daß er nach dem Erkenntnis des Berufungsgerichts die unstreitige Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen
 Gegenforderung tilgen kann, sondern daß er sie wegen der Aberkennung der Gegenforderung aus seinem sonstigen Vermögen erfüllen muß. Deshalb ist in dem vorliegenden Pall einer Primäraufrechnung der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht höher als die Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist (ebenso Mattem, NJW 1969, 1088).
Daß im Pall der Hilfsaufrechnung nach der neue ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Werte von Klageforderung und Aufrechnungsforderung zusara-mengerechnet werden (BGHZ 48, 212 und 356), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Bei der Hilfsaufrechnung ist der Beklagte durch ein klagezusprechen des Urteil auch wirtschaftlich doppelt beschwert, weil er in diesem Palle in erster Linie das Bestehen der Klageforderung an sich bestreitet und sie nur hilfsweise für den Pall ihres Bestehens durch Aufrechnung zu tilgen sucht. Wenn er alsdann voll unterliegt, stellt das Urteil zunächst das vom Beklagten bestrittene Bestehen der Klageforderung an
 sich fest und spricht ihm darüber hinaus seine Gegenforderung in Höhe der Klageforderung ab. Dies bildet nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich eine Belastung m Höhe der Klageforderung und der aberkannten Gegenforderung. Bei der Primärauf-rechnung dagegen geht die wirtschaftliche Belastung nicht über den zuerkannten Betrag hinaus.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Mormann