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BGH · VIII ZR 80/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 80/67

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr* Mezger, Dr* Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 23* Februar 1965 eine Plattenpresse des Types K 16 nebst Zubehör zu dem Preise von 19 946 DM, die*zur Herstellung von Betonplatten dienen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung durch ihre Auftragsbestätigung vom 24« Februar 1965, auf deren Rückseite ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im folgenden: AV-LB) aufgedruckt waren. Am 26 c, Mai 1965, nachdem der Kaufpreis bereits bezahlt war, tauschte die Beklagte die im Marz 1965 gelieferte Maschine gegen eine andere Presse aus. Die Beklagte lehnte eine Zurücknahme der Presse durch Schreiben vom 30. Bereits im Öktober/November 1965 waren die Parteien in Verhandlungen Uber den Austausch der Presse gegen eine neue Maschine der Neukonstruktion K 16 C getreten. habe dem Sohn ihres Inhabers erklärt, daß er bereit sei, die Presse zurückzunehmen und das eingezahlte Geld zurück- Januar 1966 ab, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, es handele sich bei der gelieferten Maschine um eine Fehlkonstruktion. Februar 1966 nahm die Beklagte auf eine vorangegangene Besprechung der Parteien (vom 26. Sie wiederholte ihren Vorschlag, die Presse für einen Aufpreis gegen ein neues Modell auszutauschen, und erklärte, ihren Vorschlag bis zu dem 15« Februar 1966 aufrechterhalten zu wollen. Februar 1966 führte die Klägerin u.a. aus, die Maschine habe bereits den zweiten Rütteltisch, der nun auch auseinandergerissen sei; außerdem seien die Ölleitungen undicht; mit der Maschine könne nicht mehr gearbeitet werden. Da es der Beklagten trotz monatelangen Bemühungen nicht gelungen sei, die Maschine so herzurichten, daß sie als betriebssicher angesprochen werden könne, habe die Klägerin mit Recht gewandelt. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die in Nr. VII der AV-LB der Beklagten normierte verkürzte Verjährungsfrist von 5 Monaten auch für den V/andlungsanspruch zu gelten hat. Ist aber davon auszugehen, daß dewährleistungs-ancprüche der Klägerin nach VII der AV-LB in drei Monaten vorn Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge ab verjährten, so war ein Ablauf der Verjährungsfrist nur dann zu verhindern, wenn diese durch solche Ereignisse neu in Lauf gesetzt oder gehemmt wurde, die in die 3-Monatsfrist vom 14» Denn das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß sich die Klägerin seit dem 6. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Stillegung auf einer Absprache der Parteien beruhte. 2. Ob aus Einzelvorgängen bei Verhandlungen der Parteien über den Austausch der Presse gegen ein neues Modell auf ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis geschlossen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Januar 1966 aJ s auch für das Schreiben der Beklagten vom 1. Denn, selbst wenn aus der Tatsache, daß die Parteien über den Austausch der Presse verhandelt haben, entnommen wird, die Beklagte habe der Klägerin Veranlassung zu der Annahme gegeben, sie werde sich nicht auf eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen, so waren doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die in Betracht kommenden Umstände spätestens am 15. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Beklagte an ihre Vorschläge gebunden erklärt (Schreiben vom 1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Frist von 2 Monaten ausreichte, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich auf die Einreichung der vorliegenden Klage einzurichten (vgl» u.a. BGH Urteil vom 14» Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - = NJY/ 1959, 96)o Hiergegen hat die Reviaion auch keine Angriffe erhoben» 5» In Ifr* VII AV-LB ist bestimmt, daß die Verjährungsfrist nicht vor Beendigung der Gev/ährfrist ablaufen kann» Biese beginnt mit dem läge der Inbetriebnahme der Maschine und endet nach 3 Monaten» Unbeanstandet von der Revision und ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht auch diese Prist am 14* April 1966 als abgelaufen an»

Zitierte Normen: § 639 BGB
BerufungsgerichtPresseMonatMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2036 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 80/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29o Januar 1969 Klett,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma
& Co•
I,
Straße 0-^,
in
>
Klägerin und Revisionsklügerin.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma K\ SflHHftstraße
 in

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr* Mezger,
 Dr* Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 21» Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten am 23* Februar 1965 eine Plattenpresse des Types K 16 nebst Zubehör zu dem Preise von 19 946 DM, die*zur Herstellung von Betonplatten dienen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung durch ihre Auftragsbestätigung vom 24« Februar 1965, auf deren Rückseite ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im folgenden: AV-LB) aufgedruckt waren. In diesen Bedingungen, die unstreitig Gegenstand des Kaufvertrages geworden sind, wird in Nr. 7 hinsichtlich der Haftung für Mängel bestimmt:
 
"VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1 -! o o 0 o I?
2. Las Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in drei Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
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6, Für das Srsatzstück und die Ausbeserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Lie Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbessorungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.H
Am 26 c, Mai 1965, nachdem der Kaufpreis bereits bezahlt war, tauschte die Beklagte die im Marz 1965 gelieferte Maschine gegen eine andere Presse aus.
Auch bei der Austauschmaschine zeigten sich Mängel. Deshalb ersetzte die Beklagte im Juni 1965 den Losen-hausen-Rüttler durch einen Motor des gleichen Typs und anschließend durch Rüttler anderer Firmen. Im Juli 1965 führte sie Reparaturen am Rütteltisch durch. Am 29. Juli 1965 übersandte die Klägerin den Stempel, der gerissen war. Am selben Tage verlangte sie, daß die Beklagte die Presse gegen Brstattung des Kaufpreises zurücknehme. Die Beklagte lehnte eine Zurücknahme der Presse durch Schreiben vom 30. Juli 1965 ab. Dagegen tauschte sie in der Folgezeit verschiedene Binzelteile aus. Allerdings stellte sie dabei für ein neues Steuergerät nach ihrer Behauptung der Klägerin den halben Heupreis in Rechnung. Am 25. Oktober 1965 ließ die Beklagte den Stempel der Maschine kostenlos reparieren. Letztmalig führten ihre Monteure am H. Dezember 1965 Reparaturen an der Presse aus. Seit dem 6. Januar 1966 steht die Maschine still.
~ 4 -
Bereits im Öktober/November 1965 waren die Parteien in Verhandlungen Uber den Austausch der Presse gegen eine neue Maschine der Neukonstruktion K 16 C getreten.
Am 29. November 1965 schrieb die Klägerin, die Beklagte möge ihr mitteilen, wann die zugesagte K 16 zur Auslieferung gelange. Am 3. Dezember 1965 antwortete die Beklagte:
“Es hat sich wider Erwarten als unbedingt notwendig erwiesen, unsere neue, umkonstruierte Plattenpresse zur Erkennung und Behebung der sogenannten “Kinderkrankheiten” , die bei Erstausführungen meistens unvermeidlich sind, einer eingehenden Erprobung zu unterziehen.
Es liegt nach dem Vorausgegangenen in unserem beiderseitigen Interesse, hier sehr sorgfältig zu handeln und nichts unnötig zu überstürzen.
Wir legen den allergrößten Wert darauf, Ihnen nur eine einwandfreio arbeitende Presse zu liefern.
Für Vorführzwecke benötigen wir selbst dringendst Ihre Maschine, daß wir schon aus diesem Grunde alles tun müssen, um den Austausch so schnell wie möglich vornehmen zu können. Dies wird, so weit wir da3 jetzt übersehen können, Mitte Dezember möglich sein.”
Die Klägerin teilte der Beklagten am 4. Januar 1966 mit, sie sei nicht gewillt, für die Austauschpresse 4 000 DM zuzuzahlen. Herr	{von	der	Beklagten)
habe dem Sohn ihres Inhabers erklärt, daß er bereit sei, die Presse zurückzunehmen und das eingezahlte Geld zurück-
 
zuerstatten. Die Beklagte antwortete am 6. Januar 1966, ihr "im Kulanzwege" gezeigtes Entgegenkommen gehe nicht so weit, die Presse ohne Zuzahlung auszutauschen. Sie verlangte einen zusätzlichen Unterschiedsbetrag von 6 900 DM. Diesen Vorschlag lehnte die Klägerin durch Anwaltssehreiben vom 13. Januar 1966 ab, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, es handele sich bei der gelieferten Maschine um eine Fehlkonstruktion. In dem von ihrem Anwalt verfaßten Antwortschreiben vom 2. Februar 1966 nahm die Beklagte auf eine vorangegangene Besprechung der Parteien (vom 26. Januar 1966) Bezug, in der auch eine Überholung der Presse ins Auge gefaßt worden sei.
Sie wiederholte ihren Vorschlag, die Presse für einen Aufpreis gegen ein neues Modell auszutauschen, und erklärte, ihren Vorschlag bis zu dem 15« Februar 1966 aufrechterhalten zu wollen. In.dem darauf!olgenden Anwaltsschreiben vom 8. Februar 1966 führte die Klägerin u.a. aus, die Maschine habe bereits den zweiten Rütteltisch, der nun auch auseinandergerissen sei; außerdem seien die Ölleitungen undicht; mit der Maschine könne nicht mehr gearbeitet werden. Sie stehe still. Da es der Beklagten trotz monatelangen Bemühungen nicht gelungen sei, die Maschine so herzurichten, daß sie als betriebssicher angesprochen werden könne, habe die Klägerin mit Recht gewandelt. Bei dieser Wandlung müsse es verbleiben.
Mit der am 14. April 1966 eingegangenen und am 19. April 1966 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt» die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe der Plattenpresse zur Zahlung von 19 361,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
6
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Bas Berufungsgericht läßt es unentschieden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages zusteht. Es sieht einen etwaigen Anspruch als verjährt an und läßt die Klage an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede scheitern.
Seine Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet.
II.	Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die in Nr. VII der AV-LB der Beklagten normierte verkürzte Verjährungsfrist von 5 Monaten auch für den V/andlungsanspruch zu gelten hat. Nicht zu beanstanden ist ferner seine Anraahme, die AV-LB seien auch auf die Auotauschvereinbarung vom Mai 1965 anzuwenden. Die Revision hat insoweit keine Bedenken geltend gemacht.
III.	Ist aber davon auszugehen, daß dewährleistungs-ancprüche der Klägerin nach VII der AV-LB in drei Monaten vorn Zeitpunkt einer rechtzeitigen Rüge ab verjährten, so war ein Ablauf der Verjährungsfrist nur dann zu verhindern, wenn diese durch solche Ereignisse neu in Lauf gesetzt oder gehemmt wurde, die in die 3-Monatsfrist vom 14»
Januar 1966 bis zu dem 14. April 1966, d.h. bis zu dem Zeitpunkt der Klageeinreichung fielen, der hier gemäß
 
§ 261 b ZPO der Klagezustellung gleichzusetzen ist» Vergeblich bekämpft die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß solche Ereignisse nicht festzustellen sind«.
1.	Unstreitig wurde die Maschine am 6. Januar 1966 stillgelegt. Heue Mängel können nach diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgetreten sein. Es ist daher unbeachtlich, wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1966 das der Beklagten nach dem 14. Januar 1966 zugegangen sein mag, darauf hinweist, es handele sich um eine Fehlkonstruktion. Eine neue Rüge ist hierin nicht
 zu erblicken. Die im Schreiben vom 8. Februar 1966 angebrachte Rüge, der Rütteltisch sei wieder auseinander gerissen, fällt zwar ebenfalls in die 3-Monatsfrist vor Klageerhebung. Sie ist aber deshalb keine erhebliche i.S. der Nr. VII AB-LB, weil sie nicht rechtzeitig erhoben ist. Denn das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß sich die Klägerin seit dem 6. Januar 1966, dem Tage der Stillegung der Presse, also schon seit einem Monat vor dem 8. Februar 1966 über den Zustand der Presse im klaren war. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Stillegung auf einer Absprache der Parteien beruhte.
2.	Ob aus Einzelvorgängen bei Verhandlungen der Parteien über den Austausch der Presse gegen ein neues Modell auf ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis geschlossen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der allein in Betracht zu ziehende, nach dem 14» Januar 1966 liegende Teil dieser Verhandlungen bietet hierzu keine Grundlage. Bas gilt sowohl
 für die Besprechung der Parteien vom 26. Januar 1966 aJ s auch für das Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 1966, in dem auf diese Besprechung verwiesen wird« Denn Gegenstand sowohl der Besprechung als auch des Schreibens war lediglich der Versuch einer vergleichsweisen Regelung, der zu keinem Ergebnis führte»
3.	Entgegen der Ansicht der Revision kann keine Rede davon sein, daß die Verjährung in der Zeit vom 14. Januar bis 14. April 1966 durch Vornahme von Reparaturen gehemmt gewesen sei (§ 639 Abs. 2 BGB). Benn die letzten Reparaturen fallen in den Monat Dezember 19650
ln ihrer Ansicht, auch die Austauschverhandlungen der Parteien hätten eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, kann der Revision nicht gefolgt werden. Hierfür rfehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
4° Auch die Einrede der Arglist steht der Klägerin gegenüber der Verjährungseinrede nicht zur Seite. Denn, selbst wenn aus der Tatsache, daß die Parteien über den Austausch der Presse verhandelt haben, entnommen wird, die Beklagte habe der Klägerin Veranlassung zu der Annahme gegeben, sie werde sich nicht auf eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen, so waren doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die in Betracht kommenden Umstände spätestens am 15. Februar 1966 weggefallen. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Beklagte an ihre Vorschläge gebunden erklärt (Schreiben vom 1. Februar 1966). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Frist von 2 Monaten ausreichte, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich
 
auf die Einreichung der vorliegenden Klage einzurichten (vgl» u.a. BGH Urteil vom 14» Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - = NJY/ 1959, 96)o Hiergegen hat die Reviaion auch keine Angriffe erhoben»
5» In Ifr* VII AV-LB ist bestimmt, daß die Verjährungsfrist nicht vor Beendigung der Gev/ährfrist ablaufen kann» Biese beginnt mit dem läge der Inbetriebnahme der Maschine und endet nach 3 Monaten» Unbeanstandet von der Revision und ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht auch diese Prist am 14* April 1966 als abgelaufen an»
6» Bas Berufungsgericht hat somit die Klage mit Recht abgewieoen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Br* Haidinger	Br.	Gelhaar	Br.	Mezger
 Br. Messner	Braxmaier