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BGH

Gericht: BGH

ihm einen Mieter oder Käufer für sein Industriege-lände mit Wohnhaus in Gau-Algesheim zu besorgen«, Am 25o September 1963 bot der Eigentümer selbst unter Chiffre das Objekt in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung an« Als Lage war angegeben: Raum Mainz * In dem Inserat hieß es ferner: Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 3* November 1963 zu der angegebenen Chiffre als Interessent o Der Eigentümer leitete dieses Schreiben an die Klägerin weiter. Nach einer fernmündlichen Rückfrage bei der Klägerin - der Inhalt des Gesprächs ist streitig - nahm der Beklagte unmittelbar Verbindung mit dem Eigentümer auf und erwarb von ihm, ohne daß die Klägerin weiter eingeschaltet wurde, das Grundstück zu dem im Expose angege~ benen Preise von 685«000 BM« Bas Berufungsgericht hat der Klägerin eine Maklerprovision von 3 f» = 20« 550 BM zugesproeben« Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung« Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« 1« Bie Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Beklagte mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen hat« Burch die Übersendung des Exposes machte die Klägerin dem Beklagten das Angebot, er solle ihr 3 $ Provision zahlen, wenn er auf Grund des Exposäs das dort nacbgewiesene Objekt kaufeo Pas war ein Angebot zu dem Abschluß eines Nachwoismaklervertrages* Pieser war nur insofern besonders gestaltet, als die Klägerin nicht den Abschluß des Maklervertrages abwar-tetc, bevor sie ihre Maklerleistung erbrachte, sondern die Vertragsleistung schon mit dem Vertragsantrag verband » Piesem Unterschied zu dem Hegelfall kommt aber eine entscheidende Bedeutung nicht zu» Bine solche Gestaltung findet sich auch sonst nicht selten, etwa, wenn ein Verkäufer eine nicht bestellte Ware einem mutmaßlichen Interessenten ins Haus schickte Hier wie dort bedeutet die Annahme der Leistung zwingend die Annahme des Vertragsangeboteso Will der Interessent, dem die Leistung, ohne daß er sie bestellt hätte, zur Verfügung gestellt wird, einen Vertrag nicht abschließen, so darf er die Leistung nicht annehmen» Nimmt er sie an, so nimmt er damit zugleich das Vertragsangebot an, ohne daß es auf seinen etwa entgegenstehenden Willen ankämeo Per Beklagte hat demnach dadurch, daß er sich den im Expose enthaltenen Nachweis des Objekte zunutze machte, indem er unmittelbar Verbindung mit dem Eigen-tümer aufnahm und von ihm das Grundstück kaufte, das Angebot der Klägerin, mit ihr einen Maklervertrag zu schließen, angenommen» Er schuldet deshalb die im Expose geforderte Provision» Es ist unerheblich, ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, nur kaufen wollte, wenn ein Mak-ler nicht eingeschaltet war, und ob er aus diesem Grunde auf frühere Ipserate der Klägerin - in denen das Objekt nur beschrieben und nicht bezeichnet war - Es ist ferner unerheblich, ob der Beklagte, wie er behauptet, am 21» Januar 1964 bei der Klägerin fernmündlich lediglich angefragt bat, ob das im Expose angegebene Objekt mit dem in der Chiffre-Anzeige identisch sei» Nicht in der Beantwortung dieser Anfrage lag die Maklertätigkeit, für die die Klägerin eine Vergütung verlangt, sondern in der zeitlich früheren Übersendung des Exposes, durch das der Beklagte sich das Objekt hat nachweisen lassen»

ObjektExposeGrundRechtExposesKlägerinEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF2«^ 022
IM NAMEN DES VOLKES
YXI|-Z5-80^66	URTEIL	Verkündet	am
29° Mai 1968 Klett, Justizhauptaekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bruno _N	,	Mitinhabers	der
 Kommanditgesellschaft in G Rhein, R^j^straße
 Beklagten und Revisionsklägers9
- Prozoßbevollmächtigte:	Rech	bsanwä^e	ProfoDr*
und BPo	~
gegen
 die Birma Di% S	&	COo	Bachaaentur-
Immobilien, Inhaber Kaufmann Helmut	in
R^Hfcetraße 0,
Prozeßbovollmlichtigter:
Klägerin und Kevisionabeklagte9 Recht Banwalt DinhoC»
o
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl? Dr<> Mezger* Dr* Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18o März 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Fabrikant Jakob E^p(im folgenden: Eigentümer) hatte die klagende Maklerfirma beauftragt? ihm einen Mieter oder Käufer für sein Industriege-lände mit Wohnhaus in Gau-Algesheim zu besorgen«, Am 25o September 1963 bot der Eigentümer selbst unter Chiffre das Objekt in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung an« Als Lage war angegeben: Raum Mainz * In dem Inserat hieß es ferner:
Mo•• aus familiären Gründen sofort zu verkaufen von privat •.."
Der Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 3* November 1963 zu der angegebenen Chiffre als Interessent o Der Eigentümer leitete dieses Schreiben an die Klägerin weiter. Diese übersandte mit Formschreiben vom 17o Januar 1964 dem Beklagten ein ausführli-
- 3 ~
ches Expose (mit Bildern) unter Nennung des Eigentümers und Angabe seiner Anschrift« In dem formularmäßigen Anschreiben heißt es:
nBetr«: AB Ihr Schreiben vom 3olld964 an die FAZ« Sie erhalten heute als Selbstinteressent, streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt «««
zu beiliegenden «.« Geschäftsbedingungen unserer Firma
 Exposes MZ - 603 mit Bildern« «««”
Bas Expose schließt mit folgendem Absatz:
uöetoübren^s Ber Käufer zahlt an uns 3 # aus dem Kaufpreis“««« gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (Klägerin), die diesem Angebot zugrunde liegen und umseitig auszugsweise wiedergegeben sind«“
Nach einer fernmündlichen Rückfrage bei der Klägerin - der Inhalt des Gesprächs ist streitig - nahm der Beklagte unmittelbar Verbindung mit dem Eigentümer auf und erwarb von ihm, ohne daß die Klägerin weiter eingeschaltet wurde, das Grundstück zu dem im Expose angege~ benen Preise von 685«000 BM« Bas Berufungsgericht hat der Klägerin eine Maklerprovision von 3 f» = 20« 550 BM zugesproeben« Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung« Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
1« Bie Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Beklagte mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen hat« Burch die Übersendung des Exposes machte die Klägerin dem Beklagten das Angebot, er
 
solle ihr 3 $ Provision zahlen, wenn er auf Grund des Exposäs das dort nacbgewiesene Objekt kaufeo Pas war ein Angebot zu dem Abschluß eines Nachwoismaklervertrages* Pieser war nur insofern besonders gestaltet, als die Klägerin nicht den Abschluß des Maklervertrages abwar-tetc, bevor sie ihre Maklerleistung erbrachte, sondern die Vertragsleistung schon mit dem Vertragsantrag verband » Piesem Unterschied zu dem Hegelfall kommt aber eine entscheidende Bedeutung nicht zu» Bine solche Gestaltung findet sich auch sonst nicht selten, etwa, wenn ein Verkäufer eine nicht bestellte Ware einem mutmaßlichen Interessenten ins Haus schickte Hier wie dort bedeutet die Annahme der Leistung zwingend die Annahme des Vertragsangeboteso Will der Interessent, dem die Leistung, ohne daß er sie bestellt hätte, zur Verfügung gestellt wird, einen Vertrag nicht abschließen, so darf er die Leistung nicht annehmen» Nimmt er sie an, so nimmt er damit zugleich das Vertragsangebot an, ohne daß es auf seinen etwa entgegenstehenden Willen ankämeo Per Beklagte hat demnach dadurch, daß er sich den im Expose enthaltenen Nachweis des Objekte zunutze machte, indem er unmittelbar Verbindung mit dem Eigen-tümer aufnahm und von ihm das Grundstück kaufte, das Angebot der Klägerin, mit ihr einen Maklervertrag zu schließen, angenommen» Er schuldet deshalb die im Expose geforderte Provision»
2» Was die Revision dagegen vorbringt, schlägt nicht durch»
Es ist unerheblich, ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, nur kaufen wollte, wenn ein Mak-ler nicht eingeschaltet war, und ob er aus diesem Grunde auf frühere Ipserate der Klägerin - in denen das Objekt nur beschrieben und nicht bezeichnet war -
 
sich nicht gemeldet hat, ferner auch, ob er aus demselben Grunde auf das Chiffre-Inserat des ^i^gnJHS^rs hur geschrieben hat, weil dort ein Verkauf "von Privat” an-geboten war» Beides war für die Klägerin nicht erkennbar und kann ihr schon deshalb nicht entgegengehalten werden o Andererseits ergab sich aus dem Begleitschreiben der Klägerin vom 17<> Januar 1964 eindeutig, daß Veranlassung zur Übersendung des Exposes die Anfrage des Beklagten vom 3o November 1964 bei dem Chiffre-Inserenten war« Dem Beklagten konnte deshalb, wenn er dem Schreiben der Klägerin die erforderliche Aufmerksamkeit widmete, nicht entgehen, daß der Inserent die Anfrage an seinen Makler weitergegeben hatte, und daß dieser ihm das Objekt als Makler offenlegte, der bei einer Ausnutzung des Exposes Maklerlohn verlangte» Die Meinung der Eevision, die Klägerin habe das Expose nur als Beauftragte des Eigentümers übersandt, ist mit dem insoweit eindeutigen letzten Absatz:	j2_iL.!2^IL£LÖ~"	flicht
 zu vereinbaren» Vielmehr lag in der Übersendung des Exposes unmißverständlich ein Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages, das der Beklagte ebenso unmißverständlich angenommen hat»
Es ist ferner unerheblich, ob der Beklagte, wie er behauptet, am 21» Januar 1964 bei der Klägerin fernmündlich lediglich angefragt bat, ob das im Expose angegebene Objekt mit dem in der Chiffre-Anzeige identisch sei» Nicht in der Beantwortung dieser Anfrage lag die Maklertätigkeit, für die die Klägerin eine Vergütung verlangt, sondern in der zeitlich früheren Übersendung des Exposes, durch das der Beklagte sich das Objekt hat nachweisen lassen»
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0o
Dr* Haidinger	Artl	Drß	Mezger
 Dr0 Messner
 Mormann