Zur Frage9 ob ein Makler, der einen Alleinauftrag erhalten und einem anderen Makler eine Beteiligung an dem Maklerlohn versprochen hat, die Beteiligung deshalb verweigern darf, weil der andere Makler während der Laufzeit des Alleinauftrages ebenfalls für den Auftraggeber (erfolglos) tätig gewesen ist0 Die Klägerin ist die Nachlaßpflegerin für den Nachlaß des während des Berufungsrechtszuges verstorbenen ursprünglichen Klägers, der im folgenden weiter als Kläger bezeichnet wird«, Der Kläger, ein Immobilienmakler, und der Architekt Dr. wflp standen seit dem Jahre 1955 mit der Firma Georg Sch^fHP & Sohn, der Eigentümerin eines Ruinengrundstückes in wegen eines Wiederaufbaues oder Verkaufs dieses Grundstücks in Verbindung« Im Jahre I960 entschloß sich die Grundstückseigentümerin, das Grundstück durch Einräumung eines Erbbaurechts an einen Aufbauwilligen gegen Vorauszahlung eines Erbbauzinses von mindestens 800 000 DM zu verwerten. I» Das Berufungsgericht sieht aufgrund der Bekundung des Dr» als Zeugen folgendes als erwiesen an: Der Beklagte habe ein nicht unerhebliches Interesse daran gehabt, daß Dr. WfllB bei der Grundstückseigentümerin darauf hinwirke, ihn, den Beklagten, mit der Vermittlung eines Erbbaurechtsvertrages zu beauftragen» Der Beklagte habe, wie er selbst nicht bestreite, erst durch Dr.V/^HP erfahren, zu welchen wesentliehen Bedingungen (Erbbaurechtsübertragung, im voraus zahlbarer Erbbauzins) die Grundstücksoigontümorin über das Grundstück verfügen wolle. Dr. habe schon einige Jahre mit der Grundstückseigentümer in wegen des Wiederaufbaus des Grundstücks verhandelt, so daß zu erwarten gewesen sei, seine Empfehlung werde nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung der Grundstückseigentümerin 3ein0 Dr0 WpHB habe vom Beklagten .^als Gegenleistung für diese erwünschten und nützlichen Dienste verlangt, daß er den Kläger, der bereits seit Jahren in die Verhandlungen über den Wiederaufbau des Ruinengrundstücks als Makler eingeschaltet gewesen war, an der zu erwartenden Provision beteilige, ihn "mitkommen lasse" „ Der Beklagte habe erwidert, das sei selbstverständlich, und habe sich erkundigt, wie hoch der Kläger sich seine Beteiligung vorstelle „ Dr„ Weicht habe geantwortet, das müsse der Beklagte mit dem Kläger persönlich ausmachen, das könne er nicht sagen« Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte bestreite auch nicht ernstlich, daß Dr0 WpBB gewünscht habe, er solle den Kläger an der Provision beteiligen, und daß er sich grundsätzlich hierzu bereit erklärt habe« In den Erklärungen des Dr» WpHP und des Beklagten sieht das Berufungsgericht den Abschluß eines Vertrages zwischen beiden zugunsten des Klägers mit der ’Wirkung, daß der Kläger das Recht erworben habe, eine Beteiligung an der von der Mefl^-JBank gezahlten Provision zu fordern<> Allerdings, so meint das Berufungsgericht, habe Dr« WflHP die Höhe der von ihm geforderten Provisionsbeteiligung des Klägers nicht festgelegt * Nach § 315 BGB habe er ee damit dem Beklagten überlassen, die Höhe der Beteiligung nach billigem Ermessen zu bestimmene Seine Erklärung, die Höhe müsse er mit dem Kläger selbst ausmachen, bedeute, daß Dr« Wp|^P dem Beklagten anheimgestellt habe, den etwas schwer Das Berufungsgericht setzt sich bei der folgenden Beweiswürdigung des längeren mit allen Einwendungen auseinander, die der Beklagte gegen die Darstellung des Zeugen, es sei ein Vortrag zustande gekommen, erhoben hat. Insbesondere beschäftigt es sich auch mit den angeblichen ‘Widersprüchen zwischen der Aussage des Zeugen und einem von ihm au die Firma Georg ScJ4H|^ & Sohn gerichteten Schreiben Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß Br* WflHI in dem Schreiben vom 28« August 1961 gegenüber der Firma Georg Sch#H|^ & Sohn erklärt hatte , es liege gegen den Beklagten belastendes Material vor, und daß der Beklagte gegen Dr, WflIB eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt hatte.. Außerdem stellt das Berufungsgericht fest, Dr, WflH9 habe kein eigenes Interesse an der Provisionsbeteiligung des Klägers, Unter diesen Umständen bildet es keinen Vorfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich darüber ausgelassen hat, ob die Bekundung des Zeugen Dr, etwa durch Feindschaft gegenüber dem Beklagten beeinflußt worden ist, sondern im Zusammenhang mit den von ihm erörterten anderen Umständen dem Zeugen Glauben geschenkt hat, b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe nicht bestritten, daß er erst durch Dr, erfahren habe, zu welchen wesentlichen Bedingungen die Grundstückseigentümerin über das Grundstück verfügen wolle. c) Die Revision macht geltend, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich vertraglich binden wollen, den Kläger an einer etwaigen Provision zu beteiligen, der Lebenserfahrung widerspreche» Nicht der Beklagte habe ein Interesse an der Einschaltung des Dr» gehabt, sondern Dr. I ein Interesse an der Tätigkeit des Beklagten, weil der Beklagte ihn der MeJBP-Bank als Architekten habe benennen sollen» Entgegen der Meinung der Revision hat indessen das Berufungsgericht das Interesse des Dr. nicht über- Daß das Berufungsgericht das eigene Interesse dos Dr*.Weicht übersehen haben könnte, ist nicht anzunehmen«, Ein eigenes Interesse des Br.WfHI schließt aber nicht aus, daß umgekehrt auch der Beklagte sich der Mitwirkung des Dr.V^HB zur Erlangung des Maklerauftrages durch die Firma Georg Schfl^l^ & Sohn Ebensowenig hat die Rüge der Revision Erfolg, die Y/ürdigung des Berufungsgerichts sei denkgesetzlich nicht möglich, weil die festgestellte Bindung des Beklagten nach der Lebenserfahrung schlechthin unvorstellbar sei* Der Beklagte v/ürde, so meint die Revision, den Kläger nicht an seiner Provision beteiligt haben, ohne ein Konkurrenzverbot vereinbaren oder sich seinerseits die Beteiligung an einer vom Kläger etwa verdienten Provision versprechen zu lassen« Auch sei die Annahme abwegig, daß der Beklagte in eine Provisionsbeteiligung eingewilligt hätte, ohne daß sich der Kläger seinerseits an den entstehenden Unkosten des Beklagten beteiligte« Biese Gedankengänge der Revision sind nicht zwingend; sie versucht eine eigene Würdigung an die Stelle ehr für das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe, weil er schon vor der ersten Besprechung mit Br. in einem Schriftwechsel mit der Firma Georg SchflB^ & Sohn gestanden habe, kein Interesse an einem "Entgegenkommen” des Br, MflÜ gehabt, setzt sie sich mit den bindenden Feststellungen des latrichters in Widerspruch, Ein Verstoß gegen einen Grundsatz der Lebenserfahrung liegt offensichtlich nicht vora Die Feststellung des Berufungsgerichts, Br* habe den Beklagten als neuen Makler der Grundstückseigentümerin nur empfehlen wollen, wenn der Beklagte dafür den Kläger, mit dem Dr«, seit Jahren zusammen die Verwertung und den Aufbau des Ruinengrundstücks betrieben hatte, für die bisher aufgewendeten Mühen und Kosten entschädigte, ist möglich und läßt auch sonst Verfahrensverstöße nicht erkennen, Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, durch die Erklärungen des Beklagten und des Dr0 sei ein Vertrag zustande gekommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stando a) Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe den Willen, eine vertragliche Bindung einzugehen, nicht nach außen erklärt, setzt sie sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts„ Es läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu seiner Auffassung, der Beklagte habe gegenüber Dr. um* seinen Verpflichtungswillen zu erkennen gegeben, deshalb gelangt, weil der Beklagte nicht ernstlich bestritten habe, daß Dr„ Wfl|p gewünscht habe, er solle den Kläger an der Provision beteiligen, und er sich grundsätzlich hierzu bereit erklärt habe,. Die Revision meint, der Beklagte habe nur vorgetragen, er habe völlig^unverbindlich erklärt, man könne auch den Kläger »mitkommen lassen”«, Nichts anderes hat indessen auch das Berufungsgericht sagen wollen* Es fährt nämlich bei der Wiedergabe der Erklärung des Beklagten fort, dieser vertrete im Ge- Die Revision will daraus schließen, Br. sei sich darüber klar gewesen, daß dem Kläger Ansprüche nur gegen die Firma Georg SchflHI & Sohn zuständen» Mit Recht meint das Berufungsgericht, ein Provisionsanspruch des Klägers gegen die Grundstückseigentümerin würde den hier geltend gemachten Anspruch auf Provisionsbeteiligung gegen den Beklagten nicht ausschließen0 Ber Sinn der Aufforderung ist offenbar der, die Firma Georg Schflfl^P & Sohn möge auch ihrerseits in dem mit der MepBp-Bank zu schließenden Vertrage vereinbaren, daß der Kläger für seine der Firma Georg SchflBIfc & Sohn geleisteten jahrelangen Arbeiten durch eine Beteiligung an der von der Med^-Bank dem Beklagten zu zahlenden Provision entschädigt werde und daß, wenn deswegen Bifferenzen zu dem Nachteil des Klägers entständen, dieser sich nur an die Firma SchflHB halten könne, Bamit erweist eich auch die Rüge der Revision als unbegründet, es handele sich bei der Zusage des Br. l^MBP, den Beklagten bei der Firma Georg SchpPHP & Sohn zu empfehlen, um eine Gefälligkeit, für die eine Gegenleistung nicht geschuldet sei« Soweit die Revision vorträgt, der Beklagte habe eine Beteiligung des Klägers an der Provision höchstens dann versprechen wollen, wenn die Frage des Konkurrenzverbotes und der Beteiligung des Klägers an den Kosten und Auslagen des Beklagten geregelt worden sei, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie nicht geltend machen kann, daß der Beklagte gegenüber Br. erklärt habe, über diese Punkte solle eine Vereinbarung getroffen werden. Der Beklagte solle nämlich nach billigem Ermessen die Höhe der Beteiligung bestimmen können*, Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und entspricht den Auslegungsbestimmungen der §§ 3159 316 BGB«, Die weitere Auslegung des Berufungsgerichts3 es sei vereinbart worden, daß der Beklagte seine Bestimmung im Einvernehmen mit dem Kläger treffen solle, ist möglich« Den Vertragsparteien ist es unbenommen3 über die Art der Bestimmung vom Gesetz abweichende Abreden zu treffen« Das würde im vorliegenden Pall bedeuten3 daß der Beklagte vor der Bestimmung über die Höhe der Beteiligung sich mit dem Kläger ins Benehmen setzen muß, und nur, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, seine Bestimmung nach billigem Ermessen treffen darf» Eine solche Auslegung ist weder widersprüchlich noch mit den festgestellten Erklärungen der Vertragsparteien unvereinbar« Die Gegenleistung des Dr«Weicht steht in der vom Berufungsgericht festgestellten Verpflichtung, bei der Pirma Georg Schfli^BI & Sohn darauf hinzuwirken, daß diese den Beklagten als Makler beauftrage« es stehe zunächst nicht fest, daß der Kläger, als er der Grundstückseigentümerin einen Interessenten benannte , den Alleinauftrag des Beklagten gekannt habe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2127 BGB §§ 654- 242 (Ba) Zur Frage9 ob ein Makler, der einen Alleinauftrag erhalten und einem anderen Makler eine Beteiligung an dem Maklerlohn versprochen hat, die Beteiligung deshalb verweigern darf, weil der andere Makler während der Laufzeit des Alleinauftrages ebenfalls für den Auftraggeber (erfolglos) tätig gewesen ist0 BGH? UrtoVo 26»Oktober 1966 - VIII ZR 80/64 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IHL5* ®?/£± URTEIL Verkündet am 26o Oktober 1966 Klett, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Maklers Anton in - Prozeßbevollmächtigte: Hifl^Bstraße B? Beklagten und Revisionsklägers9 Rechtsanwälte ProfoDr« und Dr* ^BB - gegen die Rechtsanwältin Br« Edeltraud BflBP in KBBlBstraße B, als Nachlaßpflegerin für den Nachlaß des Maklers Georg HBBB? wohnhaft gewesen in BaflBstraße Bo Klägerin und Revisionsbeklagte0 - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanv/alt 2 Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger und der Bun-desrichtor Dr«, Gelhaar, Dr, Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 80 Januar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Nachlaßpflegerin für den Nachlaß des während des Berufungsrechtszuges verstorbenen ursprünglichen Klägers, der im folgenden weiter als Kläger bezeichnet wird«, Der Kläger, ein Immobilienmakler, und der Architekt Dr. wflp standen seit dem Jahre 1955 mit der Firma Georg Sch^fHP & Sohn, der Eigentümerin eines Ruinengrundstückes in wegen eines Wiederaufbaues oder Verkaufs dieses Grundstücks in Verbindung« Im Jahre I960 entschloß sich die Grundstückseigentümerin, das Grundstück durch Einräumung eines Erbbaurechts an einen Aufbauwilligen gegen Vorauszahlung eines Erbbauzinses von mindestens 800 000 DM zu verwerten. Da der Kläger damals niemand an der Hand hatte, der zu diesen Bedingungen das Grundstück bebauen wollte, setzte sich Dr«, WflBP mit dem Beklagten, einem anderen Makler, in Verbindung. Er empfahl der Grundstückseigentümerin, den Beklagten als Makler neben dem Kläger zu beauftragen. Der Beklagte erhielt von der Firma Sch^HH & Sohn einen befristeten Alleinauftrag unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er von der Auftraggeberin Provision nicht zu beanspruchen habe« Durch seine Vermittlung kam mit der MeH^-Bank, HdlflUP KG ein Erbbaurechtsvertrag zustande. Der Beklagte erhielt von der Bank eine Vermittlungsprovision, deren Höhe dem Kläger nicht bekannt ist. Der Kläger trägt vor, Dr, Weicht habe bei der einleitenden Besprechung mit dem Beklagten seine vom Beklagten ge-v/ünschte vermittelnde Tätigkeit davon abhängig gemacht, daß der Beklagte den Kläger mit Rücksicht auf dessen langjährige Bemühungen an der zu erwartenden Provision beteilige, daß er ihn "mitkommen lasse", Der Beklagte habe sich mit dieser Forderung ausdrücklich einverstanden erklärt. In Maklerkreisen werde unter "mitkommen” eine Provisionsbeteiligung zwischen 25 und 50 # verstanden. Da der Beklagte sich weigert, dem Kläger einen Teil der von der Mefl^-Bank gezahlten Provision zu zahlen, fordert der Kläger einen Anteil, der in der Mitte zwischen 25 und 50 $> liegt, mithin 37,5 #o Der Kläger begehrt mit der Klage Auskunft, welche Provision der Beklagte von der Me®|P-Bank empfangen hat, und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 37? 5 % der von ihm in der Auskunft nachgev/iesenen Provision, Der Beklagte bestreitet, sich wirksam verpflichtet zu haben, den Kläger an der von ihm verdienten Provision zu beteiligen. Wenn aber der Kläger von ihm eine Pro- vioionsbeteiligung hätte beanspruchen können, hätte der Kläger, so meint der Beklagte,seinen Beteiligungsanspruch verwirkt, weil er während der Laufzeit des Alleinauftrags der Grundstückseigentümerin andere Interessenten genannt habe » Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Provision er von der MeflB-Bank empfangen hat« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter» Die nunmehrige Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht sieht aufgrund der Bekundung des Dr» als Zeugen folgendes als erwiesen an: Der Beklagte habe ein nicht unerhebliches Interesse daran gehabt, daß Dr. WfllB bei der Grundstückseigentümerin darauf hinwirke, ihn, den Beklagten, mit der Vermittlung eines Erbbaurechtsvertrages zu beauftragen» Der Beklagte habe, wie er selbst nicht bestreite, erst durch Dr.V/^HP erfahren, zu welchen wesentliehen Bedingungen (Erbbaurechtsübertragung, im voraus zahlbarer Erbbauzins) die Grundstücksoigontümorin über das Grundstück verfügen wolle. Erst die Kenntnis dieser Vertragsbedingungen habe ihn in die Lage versetzt, ernsthafte Interessenten zu suchen und zu benennen» Ihm sei es sehr erwünscht und vorteilhaft gewesen, daß Dr. WflHB ihn der Grundstückseigen- tümerln, wenn auch neben dem Kläger, für die Erteilung eines Maklerauftrages vor schlage. Dr. habe schon einige Jahre mit der Grundstückseigentümer in wegen des Wiederaufbaus des Grundstücks verhandelt, so daß zu erwarten gewesen sei, seine Empfehlung werde nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung der Grundstückseigentümerin 3ein0 Dr0 WpHB habe vom Beklagten .^als Gegenleistung für diese erwünschten und nützlichen Dienste verlangt, daß er den Kläger, der bereits seit Jahren in die Verhandlungen über den Wiederaufbau des Ruinengrundstücks als Makler eingeschaltet gewesen war, an der zu erwartenden Provision beteilige, ihn "mitkommen lasse" „ Der Beklagte habe erwidert, das sei selbstverständlich, und habe sich erkundigt, wie hoch der Kläger sich seine Beteiligung vorstelle „ Dr„ Weicht habe geantwortet, das müsse der Beklagte mit dem Kläger persönlich ausmachen, das könne er nicht sagen« Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte bestreite auch nicht ernstlich, daß Dr0 WpBB gewünscht habe, er solle den Kläger an der Provision beteiligen, und daß er sich grundsätzlich hierzu bereit erklärt habe« In den Erklärungen des Dr» WpHP und des Beklagten sieht das Berufungsgericht den Abschluß eines Vertrages zwischen beiden zugunsten des Klägers mit der ’Wirkung, daß der Kläger das Recht erworben habe, eine Beteiligung an der von der Mefl^-JBank gezahlten Provision zu fordern<> Allerdings, so meint das Berufungsgericht, habe Dr« WflHP die Höhe der von ihm geforderten Provisionsbeteiligung des Klägers nicht festgelegt * Nach § 315 BGB habe er ee damit dem Beklagten überlassen, die Höhe der Beteiligung nach billigem Ermessen zu bestimmene Seine Erklärung, die Höhe müsse er mit dem Kläger selbst ausmachen, bedeute, daß Dr« Wp|^P dem Beklagten anheimgestellt habe, den etwas schwer zu begrenzenden Rahmen des billigen Ermessens im Benehmen mit dem Kläger auszuftillen, um spätere Zweifelsfragen zu vermeiden, II., 10 Die Revision greift einmal die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe den Willen gehabt, sich zu verpflichten,, a) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr0 ha- ben müssen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beginnen mit den Worten: "Aufgrund der Zeugenaussage des Dr, W#|^P, gegen deren Richtigkeit stichhaltige Gründe nicht vorgetragen sind, steht folgendes zur Überzeugung des Senats fest"o Die Auffassung der Revision, mit diesem Satz allein habe das Berufungsgericht sämtliche vom Beklagten vorge-tragenen Umstände abgehandelt, die die Richtigkeit der Aussage erschüttern sollen, trifft nicht zu. Wie der Zusammenhang ergibt, stellt der Satz nur eine Zusammenfassung des vom Berufungsgericht aufgrund der dann folgenden Ausführungen gefundenen Ergebnisses der Beweiswürdigung dar. Es meint ersichtlich, die vom Beklagten vorgetragenen Gründe hätten sich als nicht stichhaltig erwiesen. Das Berufungsgericht setzt sich bei der folgenden Beweiswürdigung des längeren mit allen Einwendungen auseinander, die der Beklagte gegen die Darstellung des Zeugen, es sei ein Vortrag zustande gekommen, erhoben hat. Insbesondere beschäftigt es sich auch mit den angeblichen ‘Widersprüchen zwischen der Aussage des Zeugen und einem von ihm au die Firma Georg ScJ4H|^ & Sohn gerichteten Schreiben - 7 ~ vom 28,.August 19610 Wenn das Berufungsgericht glaubt; diese Widersprüche könnten die Darstellung des Zeugen nicht erschüttern, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße sind in dieser Hinsicht nicht zu ersehen. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß Br* WflHI in dem Schreiben vom 28« August 1961 gegenüber der Firma Georg Sch#H|^ & Sohn erklärt hatte , es liege gegen den Beklagten belastendes Material vor, und daß der Beklagte gegen Dr, WflIB eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt hatte.. Der Streit hat indessen mit einem Vergleich geendet, durch den Dr, sich verpflichte- te, geschäftsschädigende Äußerungen über den Beklagten zu unterlassen. Außerdem stellt das Berufungsgericht fest, Dr, WflH9 habe kein eigenes Interesse an der Provisionsbeteiligung des Klägers, Unter diesen Umständen bildet es keinen Vorfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich darüber ausgelassen hat, ob die Bekundung des Zeugen Dr, etwa durch Feindschaft gegenüber dem Beklagten beeinflußt worden ist, sondern im Zusammenhang mit den von ihm erörterten anderen Umständen dem Zeugen Glauben geschenkt hat, b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe nicht bestritten, daß er erst durch Dr, erfahren habe, zu welchen wesentlichen Bedingungen die Grundstückseigentümerin über das Grundstück verfügen wolle. Diese Behauptung habe, so meint die Revision, der Kläger selbst nicht auf gestellt. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Worte der Entscheidungsgründe: "Der Beklagte hat aber 8 selbst nicht bestritten% enthalten eine Feststellung über das Vorbringon der Parteien und sind deshalb Tatbestand des Urteilso Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Im übrigon hat der Kläger im Schriftsatz vom 8» April 1963 vorgetragen, Br» habe mit Schreiben vom 8«, Dezember I960 dem Beklagten die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen übersandt» Das hat der Beklagte nicht bestritten» c) Die Revision macht geltend, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich vertraglich binden wollen, den Kläger an einer etwaigen Provision zu beteiligen, der Lebenserfahrung widerspreche» Nicht der Beklagte habe ein Interesse an der Einschaltung des Dr» gehabt, sondern Dr. I ein Interesse an der Tätigkeit des Beklagten, weil der Beklagte ihn der MeJBP-Bank als Architekten habe benennen sollen» Entgegen der Meinung der Revision hat indessen das Berufungsgericht das Interesse des Dr. nicht über- sehen. Es stellt fest, daß er als Architekt seit etwa 1993 mit der Firma Georg & Sohn wegen des Wie-* deraufbaus in Verbindung gestanden habe. Im Tatbestand wird woitor als Behauptung des Beklagten angeführt, daß Dr. WfliB aül Zustandekommen des Erbbaurechts Vertrages interessiert gewesen sei, weil er sich einen Architektenauftrag erhofft habe. Daß das Berufungsgericht das eigene Interesse dos Dr*.Weicht übersehen haben könnte, ist nicht anzunehmen«, Ein eigenes Interesse des Br.WfHI schließt aber nicht aus, daß umgekehrt auch der Beklagte sich der Mitwirkung des Dr.V^HB zur Erlangung des Maklerauftrages durch die Firma Georg Schfl^l^ & Sohn bedient und dem Br, Wf|D eine Beteiligung des Klägers an der vom künftigen Erbbauberechtigten zu zahlenden Maklerprovision zugesagt haben kann. Von der Außerachtlassung eines Erfahrungsgrundsatzes oder einer anerkannten Auslegungsregel kann keine Hede sein« Ebensowenig hat die Rüge der Revision Erfolg, die Y/ürdigung des Berufungsgerichts sei denkgesetzlich nicht möglich, weil die festgestellte Bindung des Beklagten nach der Lebenserfahrung schlechthin unvorstellbar sei* Der Beklagte v/ürde, so meint die Revision, den Kläger nicht an seiner Provision beteiligt haben, ohne ein Konkurrenzverbot vereinbaren oder sich seinerseits die Beteiligung an einer vom Kläger etwa verdienten Provision versprechen zu lassen« Auch sei die Annahme abwegig, daß der Beklagte in eine Provisionsbeteiligung eingewilligt hätte, ohne daß sich der Kläger seinerseits an den entstehenden Unkosten des Beklagten beteiligte« Biese Gedankengänge der Revision sind nicht zwingend; sie versucht eine eigene Würdigung an die Stelle ehr für das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe, weil er schon vor der ersten Besprechung mit Br. in einem Schriftwechsel mit der Firma Georg SchflB^ & Sohn gestanden habe, kein Interesse an einem "Entgegenkommen” des Br, MflÜ gehabt, setzt sie sich mit den bindenden Feststellungen des latrichters in Widerspruch, d) Erfolglos wendet die Revision sich weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Br. habe vom Beklagten als Gegenleistung verlangt, daß der Beklagte den Kläger an der zu erwartenden Provision beteilige„ Ein Verstoß gegen einen Grundsatz der Lebenserfahrung liegt offensichtlich nicht vora Die Feststellung des Berufungsgerichts, Br* habe den Beklagten als neuen Makler der Grundstückseigentümerin nur empfehlen wollen, wenn der Beklagte dafür den Kläger, mit dem Dr«, seit Jahren zusammen die Verwertung und den Aufbau des Ruinengrundstücks betrieben hatte, für die bisher aufgewendeten Mühen und Kosten entschädigte, ist möglich und läßt auch sonst Verfahrensverstöße nicht erkennen, 4 2. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, durch die Erklärungen des Beklagten und des Dr0 sei ein Vertrag zustande gekommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stando a) Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe den Willen, eine vertragliche Bindung einzugehen, nicht nach außen erklärt, setzt sie sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts„ Es läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu seiner Auffassung, der Beklagte habe gegenüber Dr. um* seinen Verpflichtungswillen zu erkennen gegeben, deshalb gelangt, weil der Beklagte nicht ernstlich bestritten habe, daß Dr„ Wfl|p gewünscht habe, er solle den Kläger an der Provision beteiligen, und er sich grundsätzlich hierzu bereit erklärt habe,. Die Revision meint, der Beklagte habe nur vorgetragen, er habe völlig^unverbindlich erklärt, man könne auch den Kläger »mitkommen lassen”«, Nichts anderes hat indessen auch das Berufungsgericht sagen wollen* Es fährt nämlich bei der Wiedergabe der Erklärung des Beklagten fort, dieser vertrete im Ge- gensatz zu dem Kläger den Standpunkt, daß die beiderseitigen Erklärungen ihn nicht_ rechtsy/irksam verpflichtet hätten» Die Bindungswirkung seiner Erklärung entnimmt das Berufungsgericht aber weiteren Umständen» Es meint ersichtlich;, auf den inneren V/illen des Beklagten komme es nicht an» Seine Erklärung habe Dr» vflP als Erklärungsgegner nicht als unverbindlich angesehen» Dieser habe im Vertrauen auf die Erfüllung des Versprechens dem Beklagten wertvolle Informationen erteilt und ihn der Grundstückseigentümerin als Makler empfohlen» Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hätte er das, wie auch der Beklagte erkennen mußte, nicht getan, wenn er das Versprechen der Beklagten für unverbindlich gehalten hätte» Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß bei Vertragsverhandlungen jeder seine Erklärungen so gegen sich gelten zu lassen hat, wie sie der an-dei*e verstehen darf und muß» Entgegen der Meinung der Revision enthält es auch keinen Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht eine Bindungswirkung annimmt, obv/ohl Dr« WflHB im Schreiben vom 28. August 1961 an die Firma Georg SchflHB^ & Sohn davon spricht, er habe den Beklagten “gebeten”, den Kläger rait-kommen zu lassen» Daß ein Vertragsangebot auch in die Form einer Bitte gekleidet werden kann, unterliegt keinen Bedenken» Fehl geht auch die Ansicht der Revision, ein Vertrag könne nicht zustande gekommen sein, v/eil der Beklagte in dieses Schreiben u»a» erklärt hat: "Damit nicht nachher Differenzen entstehen, halte ich die Klärung der obigen Funkte (gemeint ist die 12 - Honorierung seiner eigenen Arbeiten und die Beteiligung des Klägers an der Provision des Beklagten) vor Abschluß des Erbbaurechtsver-trageo für sehr wichtig, da wir uns sonst nur an Ihre Firma wenden könnten*” Die Revision will daraus schließen, Br. sei sich darüber klar gewesen, daß dem Kläger Ansprüche nur gegen die Firma Georg SchflHI & Sohn zuständen» Mit Recht meint das Berufungsgericht, ein Provisionsanspruch des Klägers gegen die Grundstückseigentümerin würde den hier geltend gemachten Anspruch auf Provisionsbeteiligung gegen den Beklagten nicht ausschließen0 Ber Sinn der Aufforderung ist offenbar der, die Firma Georg Schflfl^P & Sohn möge auch ihrerseits in dem mit der MepBp-Bank zu schließenden Vertrage vereinbaren, daß der Kläger für seine der Firma Georg SchflBIfc & Sohn geleisteten jahrelangen Arbeiten durch eine Beteiligung an der von der Med^-Bank dem Beklagten zu zahlenden Provision entschädigt werde und daß, wenn deswegen Bifferenzen zu dem Nachteil des Klägers entständen, dieser sich nur an die Firma SchflHB halten könne, Bamit erweist eich auch die Rüge der Revision als unbegründet, es handele sich bei der Zusage des Br. l^MBP, den Beklagten bei der Firma Georg SchpPHP & Sohn zu empfehlen, um eine Gefälligkeit, für die eine Gegenleistung nicht geschuldet sei« b) Bie Revision meint weiter, ein Vertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die Vertragspartner sich nicht über alle Punkte des zu schließenden Vertrages geeinigt hätten, über die eine Vereinbarung habe getroffen werden s ollen <> Soweit die Revision vorträgt, der Beklagte habe eine Beteiligung des Klägers an der Provision höchstens dann versprechen wollen, wenn die Frage des Konkurrenzverbotes und der Beteiligung des Klägers an den Kosten und Auslagen des Beklagten geregelt worden sei, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie nicht geltend machen kann, daß der Beklagte gegenüber Br. erklärt habe, über diese Punkte solle eine Vereinbarung getroffen werden. Dine solche Erklärung setzt der Tatbestand dos § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus. Bagegen ist unstreitig eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht getroffen worden. Bie Ausführung des Berufungsgerichts, Br. WflHIP habe zv/ar die Höhe nicht festgelegt, nach § 315 BGB habe er damit dem Beklagten überlassen, die Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen, ist mindestens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei einem Versprechen, im Interesse eines anderen gegen Beteiligung an dessen Gewinn tätig zu werden, ist die Höhe der Gewinnbeteiligung ein wesentlicher Vertragsbestandteil, Bassen es die Vertragschließenden an einer Einigung über einen wesentlichen Bestandteil gänzlich fehlen, so kommt allerdings ein Vertrag nicht zustande. Bann tritt auch nicht an die Stelle der fehlenden Einigung eine Bestimmung der Leistung nach §§ 315 , 316 BGB durch den Teil ein, der die Gegenleistung zu fordern hat. So ist aber,entgegen der Meinung der Revision«» dor von der Revision angegriffene Satz des Berufungsurteils, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, nicht zu verstehen. Bas Berufungsgericht meint ersichtlich nicht, daß die Vertragsparteien überhaupt keine Einigung über die Höhe der Beteiligung getroffen hätten, Es legt die Erklärungen vielmehr dahin aus, die Ver- tragspartoien soien dahin übereingekommen, es solle eine nach gewissen;? schon vertragsmäßig festgelegten Gesichtspunkten noch zu bestimmende Leistung geschuldet werden« Der Beklagte solle nämlich nach billigem Ermessen die Höhe der Beteiligung bestimmen können*, Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und entspricht den Auslegungsbestimmungen der §§ 3159 316 BGB«, Die weitere Auslegung des Berufungsgerichts3 es sei vereinbart worden, daß der Beklagte seine Bestimmung im Einvernehmen mit dem Kläger treffen solle, ist möglich« Den Vertragsparteien ist es unbenommen3 über die Art der Bestimmung vom Gesetz abweichende Abreden zu treffen« Das würde im vorliegenden Pall bedeuten3 daß der Beklagte vor der Bestimmung über die Höhe der Beteiligung sich mit dem Kläger ins Benehmen setzen muß, und nur, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, seine Bestimmung nach billigem Ermessen treffen darf» Eine solche Auslegung ist weder widersprüchlich noch mit den festgestellten Erklärungen der Vertragsparteien unvereinbar« c) Entgegen der Meinung der Revision ist nach dem festgestollten Sachverhalt die zwischen Dr« und dem Beklagten getroffene Abrede nicht als formloses Schenkungsversprechen unwirksam. Die Gegenleistung des Dr«Weicht steht in der vom Berufungsgericht festgestellten Verpflichtung, bei der Pirma Georg Schfli^BI & Sohn darauf hinzuwirken, daß diese den Beklagten als Makler beauftrage« 3« Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe einen etwaigen Beteiligungsanspruch dadurch verwirkt, daß er ihm während der Dauer des Alleinauftrages Konkurrenz gemacht habe. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, 15 - es stehe zunächst nicht fest, daß der Kläger, als er der Grundstückseigentümerin einen Interessenten benannte , den Alleinauftrag des Beklagten gekannt habe. Im übrigen sei der Kläger nicht ohne weiteres verpflichtet gewesen, jeglicho eigene Bemühungen zu unterlassen und dem Beklagten keine Konkurrenz zu machen. Die Benennung eines Interessenten sei daher nicht treuwidrig gewesen. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Vertragsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist kein Maklervertrag, sondern ein partiarisches Rechtsverhältnis besonderer Art, Eine unmittelbare Anwendung des § 654 BGB kommt daher nicht in Betracht, Ob diese Bestimmung in Bällen grober Verletzung der Treupflicht auch über das Maklerrecht hinaus auf andere Verträge, die eine besondere Treupflicht der Parteien gegeneinander begründen, entsprechend anwendbar ist, ist streitig. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29» April 1965 - Ill ZR 211/61 - NJW 1963, 1501) hat für den Anwaltsvertrag bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Anwalts-pflichton eine entsprechende Anwendung des § 654 BGB ab-golchnt und sie höchstens für den Pall des Parteiverrats für möglich gehalten. Einer endgültigen Entscheidung bedarf es nicht. Schon im Maklerrecht rechtfertigt nicht jede Pflichtverletzung die Verwirkung des Provisionsanspruches, sondern nur ein treuwidriges Verhalten im eigentlichen und engcron Sinno, in der Regel eine vorsätzliche Verletzung der Treupflicht, höchstens aber ein grob leichtfertiger Verstoß, der nach allgemeinem Rechtsund Bil-ligkoitsompfinden den Makler als seines Lohnes unwürdig erscheinen läßt (BGHZ 36, 323, 327), Ein solcher Verstoß gegen die Troupflicht liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat in bindender Weise den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Kläger nicht ohne weiteres verpflichtet war, jegliche eigene Bemühungen zu unterlassen« Biese Auslegung Begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Bei partiarischen Rechtsverhältnissen fehlt im Gegensatz zur Gesellschaft die Gemeinsamkeit des Zweckes« Sie sind Austauschverträge, durch die jeder Beteiligte seine eigenen Interessen verfolgt und sich nicht mit dem anderen in Gesellschaftstreue zu einem Gemeinschaftszweck verbunden hat (Schultze von Basaulx bei So9rgel/Siebert 9« Aufl« § 705 Anm« 11)« Bas Berufungsgericht hätte auch auf das eigene Vorbringen des Beklagten verweisen können, er würde sich zu einer Beteiligung des Klägers an der von ihm, dem Beklagten, verdienten Provision höchstens verstanden haben, wenn er im Konkurrenzfalle auch an einer dem Kläger zustehenden Provision beteiligt worden wäre« Baß der Kläger als der zuerst tätig gev/esene Makler trotz des ihm, dem Beklagten, von der Firma Georg SchflIBB & Sohn erteilten Alleinauftrages noch weiter tätig werde, hat der Beklagte also für nicht ausgeschlossen gehalten« Unter diesen Umständen stellt das Verlangen des Klägers auch nicht etwa eine gegen 3?reu und Glauben verstoßende, unzulässige Rechtsausübung dar« III., Die Revision des Beklagten war daher zurückzu-v/eisena Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr, Haidinger Dr„ Gelhaar Dr* Mezger Mormann Braxmaier