Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschei für Hecht erkannt; Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der vorstehend aufgeführten Kläger und 5/6 der übrigen Kosten zu tragen. Sie bestand bis zu dem Jahre 1948 aus einem Brunnen, der durch das Grundwasser des umliegenden Geländes gespeist wurde und aus einer abseits des Brunnens befindlichen Pumpe mit Kläranlage und Abflußrohr für Oberwasser. 6 und 7 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über ein Mitverschulden dieser Kläger bzw» des verstorbenen früheren Klägers zu 4 Hermann BflD, des Erblassers der jetzige» Kläger zu 4, dem Betragsverfahren überlassen bleibt» Die Beklagte hat auch gegen dieses Urteil des.Oberlandesgerichts zunächst uneingeschränkt Revision eingelegt, sie dann aber hinsichtlich der Kläger zu 2, 3, 4, 6, ?, 8c, 9 und 12 b bis d zurückgenommen» Sie beantragt im übrigen nur noch, die Klage hinsichtlich der übrigen (eingangs bezeichneten) Kläger, nämlich der Kläger zu 1, 5, 8a und b, 10, 11 und 12a (im folgenden als Kläger bezeichnet) abzuweisen, soweit deren insgesamt 18 979,10 DM betragende Forderungen zu mehr als einen Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind» Die Kläger wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Das Berufungsgericht hat u.a. folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Typhuserkrankungen, aus denen die Kläger ihre Forderungen herleiten, sind auf den Genuß von typhusinfiziertem Wasser zurückzuführen, das dem Brunnen der Beklagten entnommen worden ist. Diese Infizierung beruhte entweder darauf, daß in der Kläranlage wiederholt ein Rückstau der Abwässer eintrat und daß so die Kläranlage ausfiel, oder darauf, daß das Wasser des Brunnens mit Darminhalt von Menschen oder warmblütigen Tieren in Berührung stand. Die Beklagte ist für die Verseuchung des Brunnens verantwortlich, denn ihr waren die Zustände im Barackenlager und auch in der Umgebung des Brunnens bekannt. Durch die Eröffnung des Brunnens für einen nicht übersehbaren Personenkreis hat die Beklagte aber darüber hinaus auch die außervertragliche allgemeine Sorgfaltspflicht dafür übernommen, daß durch den Genuß von läge aufgetaucht und der Beklagten von sachverständiger Seite mitgeteilt worden waren, hat sie keinerlei Schutzvorrichtungen getroffen, die einer Versuchung des Brunnens Vorbeugen konnten» Der Beklagten war bekannt, daß das während des Krieges der Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen • . dienenden Barackenlager mit BP?s und Flüchtlingen belegt wurde* Brachte schon die Aufrechterhaltung weiterer BauerUnterkünfte in der Nähe des Wassereinzugsgebietes des Brunnens eine erhöhte Gefahr mit sich, so war diese Gefährdung wegen der Zusammensetzung und der nur geringen Überwachung smoglichke it der Barackenbewohner auf Aufrechter-haltung hygienischer Zustände nach dem Zusammenbruch noch wesentlich erhöht« Bie jahrelange völlige Untätigkeit der Beklagten nach dem Zusammenbruch war in erheblichem Maße fahrlässig. Wenn die Beklagte auch nur ein geringes Maß von Sorgfalt aufgewendet hätte, würde ihr nicht haben entgehen können, daß sich bei den besonders ungünstigen Verhältnissen in der "B^Mp-Siedlung" die Notwendigkeit geradezu aufdrängt, wirksame Vorkehrung zu treffen* Ein Antrag der Beklagten auf Untersuchung des Wassers würde die Be-sichtigung der Örtlichkeit und die Sperrung des Brunnens oder andere wirksame Vorkehrungen durch die Gesundheitsbehörden ausgelöst haben. a) 2u dem Vorbringen der Beklagten, der Schaden der Kläger sei insofern überwiegend von ihnen selbst verursacht worden, als sie die Beklagte von den geschilderten unhygienischen Zuständen nicht unterrichtet hätten, und dieses Verhalten der Kläger sei schuldhaft, hat das Berufungsgericht ausgeführts Der Beklagten seien die unhygienischen Zustände ohnehin bekannt gewesen; deshalb sei es für deren Untätigkeit nicht ursächlich gewesen, daß die Kläger sie nicht unterrichtet hätten. b) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ein Verstoß gegen § 254 BGB mit folgender Erwägung ans Es sei von wesentlicher Bedeutung, ob der Beklagten lediglich infolge von routinemäßigen Besichtigungen die unhygienischen Zustände bekannt geworden seien oder ob sie von den Klägern ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei mit dem Ersuchen, Abhilfe zu schaffen. Erwägung9 die Untätigkeit der Beklagten sei deshalb nicht darauf zurückzuführen, daß ihr die Kläger keine Mitteilung von den unhygienischen Verhältnissen gemacht hätten, weil sie der Beklagten ohnehin bekannt gewesen seien, ist von Hechtsirrtum nicht beeinflußt * Insbesondere spricht entgegen der Ansicht der Revision die allgemeine Lebenserfahrung durchaus nicht dafür, daß eine Mitteilung aus dem Bereich ihrer Mieter die Beklagte zu Abhilfemaßnahmen veranlaßt haben würde, an denen sie es trotz ihrer durch ihre Beauftragten vermittelten Kenntnis der Zustände hat fehlen lassen«. Ber Zusammenhang der „,Entscheidungsgründe des angefochteu Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht diese Frage auch in der Richtung einer Prüfung unterzogen hat, ob etwa die Kläger insoweit der Vorwurf mitwirkenden Verschuldens trifft, als sie sich ebenfalls nicht an das Gesundheitsamt Wenn es in diesem Umstand kein ins Gewicht-fallendes Verschulden der hier in Betracht kommenden Kläger erblickt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal bei den Klägern mit Rücksicht auf ihre einfache Lebensstellung kein entsprechendes Einsichtsvermögen wie bei der Beklagten vorausgesetzt werden muß*
2359 028 VIII ZR 80/59 Verkündet am 24 November 1959 Kle bt, CV.st:\so nersekiietär ; ; I-'rl; .-.no.L c£:0ter. der Cr? s chäf t s s t e 11 e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der SHHHM Grundbesitz- und Hausbaugesellschaft mit beschränkter Haftung in MflHft» vertreten durch den Geschäftsführer, Direktor Wilhelm Vfl) in Beklagteny Berufungsklägerin und Revisioasklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br gegen in 0i in 01 1) die Ehefrau Maria A HHHBIK bei 2) bis Ar j «»o ® * o 5) die Ehefrau Babette He fB^ bei BflHBHB* 6) una 7) . ©..». 8) a) den kaufmännischen Angestellten Max nuvr, o') dessen Ehefrau, der Kindergärtnerin Bora Mül C ) S J O 3 « sämtlich in Sowjetzone), Mü 9) «. •»c 10) a) die frühere Ehefrau Katharina SaBBBB geb. Sc b) deren Tochter, der Ehefrau Karolina Wai geb. SaBMB» beide in OBHHHHBP bei ! I) der Witwe liinin i ii BMI r»111. HtiW in bei 12) a) denhandwirt und früheren Gerbereiarbeiter Franz WiBIMBW in BoBBBBB Nr. B, b) bis d) ..... Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschei für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5* Februar 1959 wird im Verhältnis zu den Klägern zu 1, 5, 8a und b, 10, 11 und 12 a zurückgewiese n * Von den Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der vorstehend aufgeführten Kläger und 5/6 der übrigen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen J Tatbestand: Die Kläger zu 1, 5? 8a und b, 10, 11 und 12 a wohnten im Jahre 1948 als Mieter oder Angehörige von Mietern in der "B^BB^-Siedlung" der Beklagten in 0^^^^ im Landkreis Die Beklagte unterhält eine eigene Wasserversorgungsanlage für diese Siedlung. Sie bestand bis zu dem Jahre 1948 aus einem Brunnen, der durch das Grundwasser des umliegenden Geländes gespeist wurde und aus einer abseits des Brunnens befindlichen Pumpe mit Kläranlage und Abflußrohr für Oberwasser. Wach den Mietverträgen hatte die Beklagte Trinkwasser zu liefern, • dessen Entgelt im Mietzins enthalten war. In der Nähe der Siedlung standen Wohnbaracken, die'mit D?fs und Flüchtlingen belegt waren. Mitte Mai 1948 brach in der Siedlung eine Typhusepidemie aus. Von dieser Krankheit wurden auch die bezeichneten Kläger mit Ausnahme von Max MüQBP (Nr. 8a) und Franz W4HP (Nr. 12a) befallen. Die Kläger zu 1 bis 12 nehmen die Beklagte auf Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung wegen Lieferung gesundheitsschädlichen Wassers in Anspruch. Sie fordern Ersatz des entgangenen Verdienstes für die Seit ihrer eigenen Erkrankung oder der ihrer Angehörigen, während der sie der Arbeitsstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes fern bleiben mußten, ferner Ersatz der Aufwendungen aus Anlaß dieser Erkrankungen und Schmerzensgeld. Die von ihnen geltend gemachten Forderungen belaufen sich auf insgesamt 38 018,90 DM nebst 5 $ Prozeßzinsen. Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 1 bis 12 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung ist ohne Erfolg gebliehen* Auf die Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück“ verwiesen worden ( Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1956 - V ZB 206/54 - ). Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 1, 5, 8a bis c, 9» 10, 11 und 12 a bis d in vollem Umfang und hinsichtlich der Kläger zu 2, 3, 4, 6 und 7 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über ein Mitverschulden dieser Kläger bzw» des verstorbenen früheren Klägers zu 4 Hermann BflD, des Erblassers der jetzige» Kläger zu 4, dem Betragsverfahren überlassen bleibt» Die Beklagte hat auch gegen dieses Urteil des.Oberlandesgerichts zunächst uneingeschränkt Revision eingelegt, sie dann aber hinsichtlich der Kläger zu 2, 3, 4, 6, ?, 8c, 9 und 12 b bis d zurückgenommen» Sie beantragt im übrigen nur noch, die Klage hinsichtlich der übrigen (eingangs bezeichneten) Kläger, nämlich der Kläger zu 1, 5, 8a und b, 10, 11 und 12a (im folgenden als Kläger bezeichnet) abzuweisen, soweit deren insgesamt 18 979,10 DM betragende Forderungen zu mehr als einen Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind» Die Kläger wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. “'S Entscheidungsgründe t I. Das Berufungsgericht hat u.a. folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Typhuserkrankungen, aus denen die Kläger ihre Forderungen herleiten, sind auf den Genuß von typhusinfiziertem Wasser zurückzuführen, das dem Brunnen der Beklagten entnommen worden ist. Diese Infizierung beruhte entweder darauf, daß in der Kläranlage wiederholt ein Rückstau der Abwässer eintrat und daß so die Kläranlage ausfiel, oder darauf, daß das Wasser des Brunnens mit Darminhalt von Menschen oder warmblütigen Tieren in Berührung stand. Der Darminhalt wurde in unhyhienischer Weise und ohne Schutzvorrichtungen dem Boden des Barackengeländes unmittelbar und bei der Düngung dem in nächster Nähe des Brunnens befindlichen Gartengelände mittelbar laufend zugeführt* Die Beklagte ist für die Verseuchung des Brunnens verantwortlich, denn ihr waren die Zustände im Barackenlager und auch in der Umgebung des Brunnens bekannt. Ihre Beauftragten haben sich wiederholt in der Zeit vor Ausbruch der Seuche in der Siedlung umgesehen und mit Franz dem dama- ligen Hausmeister der Beklagten, Besprechungen gehabt. Bei diesen Besuchen sind den Beauftragten die geschilderten örtlichen Verhältnisse bekannt geworden. hat auch pflicht- gemäß die Beklagte schriftlich von den Verhältnissen unterrichtet und sich vergeblich um Abstellung von Mißständen bemüht. Folgerungen aus alledem hat die Beklagte indessen nicht gezogen. Die Beklagte hat mit der Freigabe der Brunnenanlage die vertragliche Pflicht übernommen, ihren Mietern einwandfreies Wasser zu liefern. Durch die Eröffnung des Brunnens für einen nicht übersehbaren Personenkreis hat die Beklagte aber darüber hinaus auch die außervertragliche allgemeine Sorgfaltspflicht dafür übernommen, daß durch den Genuß von Wasser aus dem Brunnen Menschen nicht zu Schaden kommen konnten« Obwohl bereits beim Bau der Abwasseranlage ernstliche Bedenken wegen der Bage des Brunnens in umittelbarer Nähe der Siedlung sowie wegen des Verlaufs der.*Abwasseran~ läge aufgetaucht und der Beklagten von sachverständiger Seite mitgeteilt worden waren, hat sie keinerlei Schutzvorrichtungen getroffen, die einer Versuchung des Brunnens Vorbeugen konnten» Der Beklagten war bekannt, daß das während des Krieges der Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen • . dienenden Barackenlager mit BP?s und Flüchtlingen belegt wurde* Brachte schon die Aufrechterhaltung weiterer BauerUnterkünfte in der Nähe des Wassereinzugsgebietes des Brunnens eine erhöhte Gefahr mit sich, so war diese Gefährdung wegen der Zusammensetzung und der nur geringen Überwachung smoglichke it der Barackenbewohner auf Aufrechter-haltung hygienischer Zustände nach dem Zusammenbruch noch wesentlich erhöht« Bie jahrelange völlige Untätigkeit der Beklagten nach dem Zusammenbruch war in erheblichem Maße fahrlässig. Wenn die Beklagte auch nur ein geringes Maß von Sorgfalt aufgewendet hätte, würde ihr nicht haben entgehen können, daß sich bei den besonders ungünstigen Verhältnissen in der "B^Mp-Siedlung" die Notwendigkeit geradezu aufdrängt, wirksame Vorkehrung zu treffen* Bie Außerachtlassung der Sorgfalt war für die Ent-stehung der Seuche und damit für die Entstehung der für die Kläger behaupteten Schäden auch ursächlich. Ein Antrag der Beklagten auf Untersuchung des Wassers würde die Be-sichtigung der Örtlichkeit und die Sperrung des Brunnens oder andere wirksame Vorkehrungen durch die Gesundheitsbehörden ausgelöst haben. Burch solche Maßnahmen wäre der Ausbruch der Seuche verhindert worden. Zu alledem erhebt die Bevision keine Rügen. Baß die Ausführungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum i i beeinflußt seien, ist im übrigen nicht ersichtlich. II. a) 2u dem Vorbringen der Beklagten, der Schaden der Kläger sei insofern überwiegend von ihnen selbst verursacht worden, als sie die Beklagte von den geschilderten unhygienischen Zuständen nicht unterrichtet hätten, und dieses Verhalten der Kläger sei schuldhaft, hat das Berufungsgericht ausgeführts Der Beklagten seien die unhygienischen Zustände ohnehin bekannt gewesen; deshalb sei es für deren Untätigkeit nicht ursächlich gewesen, daß die Kläger sie nicht unterrichtet hätten. b) Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ein Verstoß gegen § 254 BGB mit folgender Erwägung ans Es sei von wesentlicher Bedeutung, ob der Beklagten lediglich infolge von routinemäßigen Besichtigungen die unhygienischen Zustände bekannt geworden seien oder ob sie von den Klägern ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei mit dem Ersuchen, Abhilfe zu schaffen. Es liege im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung, daß solche Hinweise zu Abhilfemaßhahmen geführt hätten. Auch hätten die Kläger gegen sich selbst die Pflicht gehabt, von sich aus dem Gesundheitsamt Mitteilung zu machen, zu demal sie fast täglich die katastrophalen Zustände vor Augen gehabt hätten. Das Verschulden der Kläger überwiege im Vergleich zu der Nachlässigkeit der Beklagten so sehr, daß sie für den Schaden höchstens zu einem Viertel aufzukommen habe. Die Büge ist unbegründet. Ist das Schweigen der Kläger der Beklagten gegenüber für deren Untätigkeit und damit für die Erkrankungen nicht ursächlich gewesen, so brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern, ob das Verhalten der Kläger überhaupt schuldhaft war. Die im angefochtenen Urteil wiedergegebene - 8 Erwägung9 die Untätigkeit der Beklagten sei deshalb nicht darauf zurückzuführen, daß ihr die Kläger keine Mitteilung von den unhygienischen Verhältnissen gemacht hätten, weil sie der Beklagten ohnehin bekannt gewesen seien, ist von Hechtsirrtum nicht beeinflußt * Insbesondere spricht entgegen der Ansicht der Revision die allgemeine Lebenserfahrung durchaus nicht dafür, daß eine Mitteilung aus dem Bereich ihrer Mieter die Beklagte zu Abhilfemaßnahmen veranlaßt haben würde, an denen sie es trotz ihrer durch ihre Beauftragten vermittelten Kenntnis der Zustände hat fehlen lassen«. Baß die Beauftragten die Örtlichen Verhältnisse nur MroutinemäßigM in Augenschein genommen haben mögen, gibt im vorliegenden Zusammenhang deshalb keinen Anhaltspunkt zugunsten der Beklagten, weil die Revision unberücksichtigt läßt, daß Graup als Hausmeister der Beklagten - wie die Klager - die Verhältnisse ständig vor Augen gehabt hat, daß aber dennoch seine den Beauftragten der Beklagten darüber erstatteten Berichte ohne Erfolg geblieben sind« Obwohl die Beklagte es dem Tatrichter nicht vorgetragen hat, mag davon ausgegangen werden, daß die Kläger unstreitig das Gesundheitsamt nicht benachrichtigt haben* Indessen kann auch das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen; denn die Erwägung, daß der Ausbruch der Seuche verhindert worden sein würde, wenn die Beklagte an das Gesundheitsamt herangetreten wäre, hat das Berufungsgericht angestellt, um darzulegen, welc Schritte die Beklagte hätte unternehmen können, um die Gefahr abzuwenden* Bamit hat es in erster Linie zu dem Ausdruck gebracht daß auch die Untätigkeit der Beklagten dem Gesundheitsamt gegenüber für die Entstehung der Schäden ursächlich gewesen ist. Ber Zusammenhang der „,Entscheidungsgründe des angefochteu Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht diese Frage auch in der Richtung einer Prüfung unterzogen hat, ob etwa die Kläger insoweit der Vorwurf mitwirkenden Verschuldens trifft, als sie sich ebenfalls nicht an das Gesundheitsamt gewendet haben . Wenn es in diesem Umstand kein ins Gewicht-fallendes Verschulden der hier in Betracht kommenden Kläger erblickt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal bei den Klägern mit Rücksicht auf ihre einfache Lebensstellung kein entsprechendes Einsichtsvermögen wie bei der Beklagten vorausgesetzt werden muß* Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwiesen. Br.Großmann Br.Gelhaar Artl Br. Spieler Br. Börsehei