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BGH

Gericht: BGH

in Ri bei Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsboklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Dr, hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bunde3-richter Dr. Spieler, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr» Messner für Rocht erkannt? Durch das Zustandekommen dieses Vertrages, werden die Arbeiten sofort in Angriff genommen und beschleunigt fortgesetzt, damit mit dem Einzug des Herrn im Monat April gerechnet werden kann. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages lautet nach dem Vordrucks "Die D auer dieses Vertrages ist von einer gegen-seitlgen Kündigung abhängig. des Landgerichts Köln« den die Klägerin wegen der Höhe des vom Beklagten geleisteten Baukostenzuschusses geführt hat, haben die Parteien sich am 4, Mai 1954 auf der Grundlage verglichen, daß die Klägerin dem Beklagten 8,050,- DM schuldet, und daß dieser Betrag"gemäß dem Vertrage vom 15,1,1949 zu tilgen, also monatlich in Höhe einer halben Monatsmiete auf die Miete zu verrechnen ist." Ic Daß die Klage gegen den Beklagten allein gerichtet werden kann, obwohl nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau aus dem Mietverhältnis verpflichtet und berechtigt ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht (vgle § 425 Abs. 2 BGB). Denn durch die dem Gesetz entsprechende Erklärung des Vermieters, daß der Mietzins erhöht werden soll, wird der Vertragsinhalt geändert . Indessen folgt das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung daraus, daß sie - wie sie ausgeführt hat - z.B,, falls sie künftig das Grundstück zu veräußern wünscht oder die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs (Bettermann Mietorschutzgesetz § 4 Anm, 2j § 1 An. 152 a) betreiben will, wissen muß, für welchen Zeitraum das Mietverhältnis vereinbart ist. etwa beabsichtigte Veräußerung durchführbar zu werden verspricht, oder daß sie die Präge ebenfalls möglicherweise erst in ferner Zeit durch Klage -auf' Aufhebung des Mietverhältnisses zur Entscheidung bring-c* .Das ergibt sich schon daraus, daß ihr dann Beweismittel; wie etwa das Zeugnis des z.Zt, der Klagerhebung 73 Jahre alten Invaliden Sch|P nicht mehr zur Verfü- Januar 1-949 sei als nur "vorläufiger Mietvertrag" bezeichnet, die Vertragspartner hätten ihm also (mindestens zu dem Teil) nur zeitweilige Bedeutung* nämlich (insoweit) nur bis zu dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung beigemessen» Demgegenüber sei der Vertrag vom 1. Mai 1949 nach seinem Wortlaut die endgültige Vereinbarung; diese Urkunde begründe gemäß § 416 ZPO die Vermutung dafür, daß in ihr der Wille der Vertragspartner abschließend und vollständig zu dem Ausdruck gekommen sei. Die Vermutung könne dadurch ausgeräumt werden, daß bewiesen werde, dieser Wille sei in der Urkunde nicht vollständig (sondern sogar unrichtig) niedergelegt worden, die Vertragspartner seien vielmehr auch am 1. Mai 1949 darüber einig gewesen, daß hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses das Abkommen vom 15. Januar- 1949 und nicht das gelten solle, was darüber in § 1 der neuen Vereinbarung formularmäßig vorgesehen sei. Dieser Beweis sei nicht dadurch erbracht, daß durch die Vereinbarung vom 1. des Beklagten vor dem Berufungsgericht, -' nach/der' die Yer.einhai.ung vom To'dMai 1949 entgegen seinem: ■ eirzuwi lügen f daß der Mietzins durch, deinen :vom' Bericht zu bestimmenden; Sachverständigen ,f estge-.stellt werde uni diesen-, f nt rag • ab zuwehren habe der : Beklagte die Vereinbarung vom 1 0 Maid,i 949 vorgclegtd; und. Diese Darstellung haoe sich dann .die Klägerin in .jenem Rechtsstreit zu eigen gemacht und die Klage deshalb schließlich zurückgenommenl Damit sei spätestens damals auch die Vereinbarung vom 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin durch den Vergleich vom 4. Darin, daß in dem Vergleich auf das Abkommen Bezug genommen sei, könne daher nicht der Ausdruck des Willens der Klägerin gefunden werden, nur das Abkommen .. Vereinbarung unstreitig nicht alle Abmachungen enthält, die das MietVerhältnis betreffen, daß dafür vielmehr außerdem das Abkommen vom 15» Januar 1949 mindestens insofern weiterhin maßgebend war, als cs den vom Beklagten zu zahlenden Baukostenzuschuß und die von ihm auszuführenden Installationsarbeiten betrifft„ Insofern wurde also jene Vereinbarung durch dieses Abkommen ergänzt. Januar 1949 getroffene Bestimmung über die Dauer des* Mietverhältnisses durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1954 zeigt - erheblich ins Gewicht fallen und hat Fch^^ sich verpflichtet, den vom Beklagten zu leistenden Boukostenzuschuß durch Verrechnung mit dem Mietzins allmählich abzutragen. Wenn dem Berufungsgericht auch darin beizutrecen ist, daß die Klägerin durch den Vergleich vom 4« Hai 1954 das Abkommen vom 15° Januar 1949 nicht in allen seinen Teilen bestätigt hat, so ist doch gerade auf ihr Betreiben (Schriftsatz vom 12. April 1954 in Akten 8.0.170/51) in dem Vergleich ausdrücklich vermerkt, daß der Baukostenzuschuß dem Abkommen entsprechend monatlich in Höhe einer halben Monatsmiete auf den Mietzins zu verrechnen ist, Waren also die Parteien damals im klaren, daß es viele Jahre (wenn auch nicht bis zu dem April 1974) dauern werde., bis die so vorgesehene Verrechnimg beendet sein werde? Mai 1949 etwas über die Dauor des Uietverhültniosos hat zu dem Ausdruck bringen wollen odor daß doch die Klägerin die--sen Hinweis so auffassen konnte* Andererseits läßt die Passung des Vergleichs vom 4» llai “»954, die ausdrücklich an die Vereinbarung vom 15c Januar 1949 anknüpft, darauf schließen, daß der Verkäufer Sch^^ selbst überzeugt war, die Mietdauer von fünfundzwanzig Jahren werde durch den Pormularmietvertrag vom 1, Mai 1949 nicht berührt; und daß er die Klägerin beim Erwerb des Grundstücks auch dahin unterrichtet hat, das Mietverhältnis sei auf fünfundzwanzig Jahre bemessen. Deshalb bedarf es auch einer erneuten Prüfung in der Richtung, ob aus dem Umstand, daß der Beklagte in dem erwähnten Rechtsstreit die Vereinbarung vom 1. llai 1949 mehrfach als "endgültigen Mietvertrag" bezeichnet hat etwas zu Gunsten der Klägerin geschlossen werden kann und ob nicht vielmehr diese Worte sich nur auf die in jenem Rochts~ streit allein zur Erörterung stehende, die Bemessung des Mietzinses betreffende Präge bezogene Daß die Vereinbarung vom Io Mai 194-9 nicht die vollständige Regelung des Mietverhältnissos enthält, daß vielmehr dafür außerdem auch noch das Abkommen vom 15» Januar 1949 Bedeutung hatte, war durch den Vergleich vom 4« Mai 1954 klargestellt.

Zitierte Normen: § 425 BGB § 256 ZPO § 11 BMG § 416 ZPO § 157 BGB
BerufungsgerichtVereinbarungKlägerinAbkommeMietzins

Volltext der Entscheidung

VIII 2R 80/57
Verkündet am 1, Juli 1958
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Voll.
In dem Rechtsstreit
 des Installateurmeisters Emil M r,	Straße
 in K(
Beklagten, Berufung sh eklagt en und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
d^^Ehefr^^Slfriede E
in Ri
 bei
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsboklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Dr,
 hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bunde3-richter Dr. Spieler, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr» Messner
 für Rocht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25» März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcr-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Monteur Franz	Sch^p	war Eigentümer des
 im Kriege schwer beschädigten Hausgrundstücks GpjH^P Straße in	Zwischen	ihm und dem be-
klagten sowie dessen Ehefrau kam es am 15c Januar 1949 zu einem schriftlichen Abkommen« das folgendermaßen lautet;
’’Vorläufiger - Mietvertrag
 zwischen
dem Eigentümer Herrn Franz IipH^ Sp0JP und dem Mieter Herrn Emil M^B|P Install, lax eurmei st er und dessen Ehefrau wurde~heute folgender Vertrag geschlossen,
 Herr SIppP vermietet an HerznM^|^^m^dcssei^he--frau die II, Etage im Hause	OjBMP-
Straße Nr. ^p bestehend aus 4zimmer, Küche; Bad,
 Spindsowie einen Keller und 7/aschküchenbenu fczung zu einen noch festzulegondem Mietpreis durch einen Sachverständigen. Die Mietdauer beträgt 25 Jahre.
Sollte in diesen Jahren evtl«, das Haus zu dem Verkauf kommen, oder den Eigentümer wechseln, so muß dieser Mietvertrag von dem neuen Eigentümer mit übernommen werden.
Durch das Zustandekommen dieses Vertrages, werden die Arbeiten sofort in Angriff genommen und beschleunigt fortgesetzt, damit mit dem Einzug des Herrn im Monat April gerechnet werden kann.
Herr MpPp zahlt an Herrn Sch^P einen Bauzuschuß dessen Höhe noch nicht feststeht, welcher auf die künftige Miete voll verrechnet wird und zwar in der Weise, daß die Miete nur zur Hälfte gezahlt wird und die andere Hälfte auf c.cn gegebnen :::.v.nur!C'u’n nur
 Ye rre chnung k o-mat«
Die Installationsarbeiten der II. Etage incl« Badeeinrichtung übernimmt Herr H^SP auf seine Kosten als Gegenlei stung überläßt Herr Schl[^ Herr uppp den besichtigten Gasbadeofen und außerdem wird'Herr Schpp Herrn M^Hp bei der Vermietung der TTerkstatt mit Nebenraum besonders entgogenkommon.
Die Überwachung der Bauarbeiten sowie die Einkäufe der erforderlichen Baumaterialien übernimmt Herr Schpp selbst, jedoch werden alle Obliegenheiten im Einvernehmen beider Parleie. verhandelt und die Heranziehung von Handwerkern durch Herrn berücksichtigt.’’
 
Am 1. Mai 1949 schlossen mit Wirkung von diesem Tage
 Sch^p und der Beklagte sowie dessen Ehefrau unter Benutzung «
eines ausführlichen Vordrucks einen Mietvertrag über die von den Mietern inzwischen bezogene Wohnung» Danach beträgt der jährliche, in monatlich gleichen Beträgen zu zahlender Mietzins 1 200,- DM,
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages lautet nach dem Vordrucks "Die D auer dieses Vertrages ist von einer gegen-seitlgen	Kündigung	abhängig.
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen,)"
Weder das Wort "monatlichen", noch das Wort "vierteljährlichen" ist gestrichen*
Im Jahre 1930 hat Schpp das Grundstück der Klägerin verkauft und übereignet«
In dem Rechtsstreit 8,0.170/51 des Landgerichts Köln« den die Klägerin wegen der Höhe des vom Beklagten geleisteten Baukostenzuschusses geführt hat, haben die Parteien sich am 4, Mai 1954 auf der Grundlage verglichen, daß die Klägerin dem Beklagten 8,050,- DM schuldet, und daß dieser Betrag"gemäß dem Vertrage vom 15,1,1949 zu tilgen, also monatlich in Höhe einer halben Monatsmiete auf die Miete zu verrechnen ist."
Die Parteien streiten darüber, ob das Mietverhältnis für unbestimmte Zeit besteht, wie die Klägerin meint, oder ob es bis zu dem 30. April 1974 läuft, wie der Beklagte es auffaßt.
Die Klägerin will im Rechtsstreit die Feststellung erreichen, daß das Mietverhältnis für unbestimmte Zeit besteht. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die verlangte Feststellung getroffen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte wie bisher die Abweisung der Klage,
 Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«
 
Ent s che i dungsg riinde;
Ic Daß die Klage gegen den Beklagten allein gerichtet werden kann, obwohl nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau aus dem Mietverhältnis verpflichtet und berechtigt ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht (vgle § 425 Abs. 2 BGB).
II. Das Vorhandensein des rechtlichen Interesses an der von der Klägerin begehrten alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO) ist auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen. Durch das hier vorliegende Einverständnis des Beklagten wird es nicht ersetzt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dieses Interesse nicht deshalb bejaht v/erden, weil die Klägerin, nach deren Auffassung die Vermietung der Wohnung gemäß § 11 BMG den Preisvorschriften nicht unterliegt, auf Grund der §§ 23:. 18 BMG den vereinbarten durch einen angemessen erhöhten Mietzins ersetzen will. Dafür ist es nämlich ohne Bedeutung, ob das Mietverhältnis für unbestimmte Zeit be-sbeht oder erst am 30. April 1974 endet. Denn durch die dem Gesetz entsprechende Erklärung des Vermieters, daß der Mietzins erhöht werden soll, wird der Vertragsinhalt geändert .
Indessen folgt das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung daraus, daß sie - wie sie ausgeführt hat - z.B,, falls sie künftig das Grundstück zu veräußern wünscht oder die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs (Bettermann Mietorschutzgesetz § 4 Anm, 2j § 1 Anm. 152 a) betreiben will, wissen muß, für welchen Zeitraum das Mietverhältnis vereinbart ist. 3s ist ihr nicht zuzu demuten, daß sie die Klärung dieser Frage erst denn, also möglicherweise erst in ferner Zeit, betreibt, wenn eine
 
etwa beabsichtigte Veräußerung durchführbar zu werden verspricht, oder daß sie die Präge ebenfalls möglicherweise erst in ferner Zeit durch Klage -auf' Aufhebung des Mietverhältnisses zur Entscheidung bring-c* .Das ergibt sich schon daraus, daß ihr dann Beweismittel; wie etwa das Zeugnis des z.Zt, der Klagerhebung 73 Jahre alten Invaliden	Sch|P	nicht	mehr	zur	Verfü-
gung stehen würden.
III. a) In der Sache hat das Berufungsgericht u.a? folgendes erwogen: Bas Abkommen vom 13. Januar 1-949 sei als nur "vorläufiger Mietvertrag" bezeichnet, die Vertragspartner hätten ihm also (mindestens zu dem Teil) nur zeitweilige Bedeutung* nämlich (insoweit) nur bis zu dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung beigemessen» Demgegenüber sei der Vertrag vom 1. Mai 1949 nach seinem Wortlaut die endgültige Vereinbarung; diese Urkunde begründe gemäß § 416 ZPO die Vermutung dafür, daß in ihr der Wille der Vertragspartner abschließend und vollständig zu dem Ausdruck gekommen sei. Die Vermutung könne dadurch ausgeräumt werden, daß bewiesen werde, dieser Wille sei in der Urkunde nicht vollständig (sondern sogar unrichtig) niedergelegt worden, die Vertragspartner seien vielmehr auch am 1. Mai 1949 darüber einig gewesen, daß hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses das Abkommen vom 15. Januar- 1949 und nicht das gelten solle, was darüber in § 1 der neuen Vereinbarung formularmäßig vorgesehen sei. Dieser Beweis sei nicht dadurch erbracht, daß durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1949 sinngemäß das Abkommen vom 15® Januar 1949 insoweit .nicht wfgci-.obchST/ordcn ::ci, clo es den Aufbau der Wohnung betreffe; denn dos Abkommen vom 15. Januar 1949 stelle einen gemischten Vertrag dar, nämlich den Vertrag, durch den der Beklagte sich verpflichtet habe, einen Baukostenzuschuß zu zahlen und Instollctions-arbeiüen auszuführen, und den Vorvertrag zu einem Mietvertrag . Die Vertragspartner seien indessen nicht gehin-
dert gewessn, in. dem Mietvertrag-.,insbesonder.e;hinsi chT;-lieh der Däner ' des Mietverhaltnisse.s ..(und . der /Beniessung ."des .Mietzinses; etwas - anderes zu ■ vereinbarer! * als in .Vorvertrag verabredet worden sei’; das hätten sie .am ' 1, Mai; in .9 49 ■getan!-Möglicherweise -hätten'1 sie "daDel nichtdarauf • .•/geachtet;!:' daß sin/dem Tor druckt ■ den ;sie für. :die,/'Abf a s sung :.= d-eFtTe-reinbar/dh ;1 v:-;Ma’i' n 949 ••benutzt hätten, ■ die Sir ei- .
churgben cweder /des -Wortes d- "monatlichen''; oder . de s' Wortes .
;rtTihrtelgährlichen^/ vorgesehen .seil Aus der .unterlassenen /istreichüng-..könne .aher auch entnommen werden* daß .die .Ter- '
. . tragspartner ^insoweit die in § . 565 BGB- enthaltene Regelung .hätten: gelten -lassen ‘söller.,5 in diesem. Sirne hat das .Be—
:rüf uiigsaericht die unterlassene Streichung ausgelegt-r.'.
:d/d iiDie Darstellung. des Beklagten vor dem Berufungsgericht, -' nach/der' die Yer.einhai.ung vom To'dMai 1949 entgegen seinem: ■
. .'sonstigen Wortlaut nur der endgültigen Bemessung .des Miet-d"zih'ses'' 'gegolt'en-'-hahe;.und/ daß .der. -Urkunde, im übrigen.hach. • /■/'dem/: Willen" der .-.Vertragspartner überhaupt' /keine' recht sge- /: /■'scliäf'bliciie Bedeutung' zukomne;,. ■ sei' fändie Z-ntScheidung.'
:f::.:d.es.;‘Rechtest re its- ohne.---Eedeutuhgü/Dehn selbst '/wenn. das zu-' ul-i treffe 1' könne- doch der-'Beklagte, daraus der Klägerin gegen- - ; .-/über .-.nichts herleiten, Der-.Beklagte/.habe sich nämlich .- wie. "unstreitig ist''"-' i-ii /dem/Recht s st reit' gleichen’'Rubrums /::'CS-,r/D/a/'-'1/5/;-5i'. des.-Landgerichts -Köln/./' iri-"dessen Verlauf- die ■.Th.äge'rin/..ersf-':imMai . 1 954^Kenntnis,-'.von -'der Vereinbarung vom ■UV:-]£ai.".ri'.9-.19 /b.ekoiihieh -liabe f auf diese Vereinbarung berufen? .-damals-.; sei' e.s.'un' den vor. der .■'Klägerin auf Grund des Abkommens ■ . -vpin •'••T5>; 'Januar '-1 9^-9 .gestellten' Antrag auf Verurteilung des '. /Beklagten .gegangen! eirzuwi lügen f daß der Mietzins durch, deinen :vom' Bericht zu bestimmenden; Sachverständigen ,f estge-.stellt werde uni diesen-, f nt rag • ab zuwehren habe der : Beklagte die Vereinbarung vom 1 0 Maid,i 949 vorgclegtd; und. sic mehrfach als /’endgültigen. Mietvertrag" bezeichnet. Diese Darstellung haoe sich dann .die Klägerin in .jenem Rechtsstreit zu eigen gemacht und die Klage deshalb schließlich zurückgenommenl
 Damit sei spätestens damals auch die Vereinbarung vom 1. Mai 1949 zwischen den Parteien als endgültige Regelung dos eigentlichen Mietverhältnisses wirksam geworden.,
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin durch den Vergleich vom 4. Mai 1954 das Abkommen vom 15. Januar '1949 (im Gegensatz zur Vereinbarung vom 1. Mai 1949) nicht bestätigt; denn sie habe bei Abschluß dos Vergleiches den Inhalt der Vereinbarung noch nicht gekannt. Darin, daß in dem Vergleich auf das Abkommen Bezug genommen sei, könne daher nicht der Ausdruck des Willens der Klägerin gefunden werden, nur das Abkommen .. nicht aber die Vereinbarung als für das Mietverhältnis maßgebend gelten zu lassen«
Demnach bestehe das Mietverhältnis auf unbestimmte
 Zeit«
b) Wie die Revision zutreffend bemerkt, besagt § 416 ZPO nicht das, was das Berufungsgericht daraus entnimmt.
Die Bedeutung dieser Bestimmung erschöpft sich vielmehr - auf die Urkunde vom 1. Mai 1949 angewandt - darin, daß die damaligen Vertragspartner die in der Urkunde niedergelegten Erklärungen abgegeben haben« Ob dagegen die Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihr niedergelegten Erklärungen rechtfertigt, ist eine Präge des materiellen Rechts; diese'Vermutung hat - wie die Revision ferner mit Recht ausführt -zur Voraussetzung, daß das, was die Vertragspartner schriftlich vereinbart haben, klar und zweifelsfrei ist« Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben; denn die Urkunde ist nach den vom Berufungsgericht insbesondere zu § 2 Abs. -1 Satz 1 der Vereinbarung angestellten Erwägungen über die mögliche Bedeutung der unterlassenen Streichung mehrdeutig. - Hinzu kommt, daß nach dem Willen der damaligen Vertragspartner die in der Urkunde niedergelegte
 
Vereinbarung unstreitig nicht alle Abmachungen enthält, die das MietVerhältnis betreffen, daß dafür vielmehr außerdem das Abkommen vom 15» Januar 1949 mindestens insofern weiterhin maßgebend war, als cs den vom Beklagten zu zahlenden Baukostenzuschuß und die von ihm auszuführenden Installationsarbeiten betrifft„ Insofern wurde also jene Vereinbarung durch dieses Abkommen ergänzt. Unstreitig ist ferner;, daß das Abkommen durch die Vereinbarung insofern ersetzt worden ist, als nunmehr ein bestimmter Geldbetrag an Stelle eines durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Geldbetrages als Mietzins abgemacht wurde.
Fraglich ist nur. ob auch die in dem Abkommen vom 15. Januar 1949 getroffene Bestimmung über die Dauer des* Mietverhältnisses durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1949 in der von der Klägerin behaupteten Weise ersetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat das bejaht, ohne indessen das Abkommen und die Vereinbarung als Ganzes zu würdigen, und insbesondere deren inneren Zusammenhang zu berücksichtigen. Damit hat es § 157 BGB verletzt (Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 - V ZU 102/51 - IM BGB § 133 B Hr. 3).
In dem Abkommen vom 15. Januar 1949 hat der Beklagte Verpflichtungen übernommen, die-wie der Vergleich vom 4. Mai 1954 zeigt - erheblich ins Gewicht fallen und hat Fch^^ sich verpflichtet, den vom Beklagten zu leistenden Boukostenzuschuß durch Verrechnung mit dem Mietzins allmählich abzutragen. Dom entspricht es, daß die Vertragspartner eine lange Dauer des Mietverhältnisses verabredet haben. Deshalb erscheint es naoh der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte schon am 1. Mai 1949 mit einer unbestimmten Dauer des Mietverhältnisses einverstonden gewesen sei. Das bisherige Vorbringen der Klägerin läßt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, weshalb der Beklagte sich nunmehr bei sonst kaum veränderter Sachlage zu einem offenbar ungewöhnlichen Entgegenkommen bereit ge-
funden haben sollte
 Auch zu der Auffassung, daß es jedenfalls in Mai 1954 ira Verhältnis der Parteien zueinander zu einer derartig einschneidenden Änderung der Dauer dos Llictvcrhültnisses gekommen sei, ist das Berufungsgericht gelangt, ohne alle nach der Lebenserfahrung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen. Wenn dem Berufungsgericht auch darin beizutrecen ist, daß die Klägerin durch den Vergleich vom 4« Hai 1954 das Abkommen vom 15° Januar 1949 nicht in allen seinen Teilen bestätigt hat, so ist doch gerade auf ihr Betreiben (Schriftsatz vom 12. April 1954 in Akten 8.0.170/51) in dem Vergleich ausdrücklich vermerkt, daß der Baukostenzuschuß dem Abkommen entsprechend monatlich in Höhe einer halben Monatsmiete auf den Mietzins zu verrechnen ist,
 Waren also die Parteien damals im klaren, daß es viele Jahre (wenn auch nicht bis zu dem April 1974) dauern werde., bis die so vorgesehene Verrechnimg beendet sein werde? so fehlt es bisher umso mehr an einem Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte durch seinen damals in dom Rechtsstreit 8.0. 15/54 erfolgten Hinweis auf die Vereinbarung ^om 1. Mai 1949 etwas über die Dauor des Uietverhültniosos hat zu dem Ausdruck bringen wollen odor daß doch die Klägerin die--sen Hinweis so auffassen konnte* Andererseits läßt die Passung des Vergleichs vom 4» llai “»954, die ausdrücklich an die Vereinbarung vom 15c Januar 1949 anknüpft, darauf schließen, daß der Verkäufer Sch^^ selbst überzeugt war, die Mietdauer von fünfundzwanzig Jahren werde durch den Pormularmietvertrag vom 1, Mai 1949 nicht berührt; und daß er die Klägerin beim Erwerb des Grundstücks auch dahin unterrichtet hat, das Mietverhältnis sei auf fünfundzwanzig Jahre bemessen. Deshalb bedarf es auch einer erneuten Prüfung in der Richtung, ob aus dem Umstand, daß der Beklagte in dem erwähnten Rechtsstreit die Vereinbarung vom 1. llai 1949 mehrfach als "endgültigen Mietvertrag" bezeichnet hat etwas zu Gunsten der Klägerin geschlossen werden kann und ob nicht
- 10 ~
vielmehr diese Worte sich nur auf die in jenem Rochts~ streit allein zur Erörterung stehende, die Bemessung des Mietzinses betreffende Präge bezogene Daß die Vereinbarung vom Io Mai 194-9 nicht die vollständige Regelung des Mietverhältnissos enthält, daß vielmehr dafür außerdem auch noch das Abkommen vom 15» Januar 1949 Bedeutung hatte, war durch den Vergleich vom 4« Mai 1954 klargestellt.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden.
Dr. ßroßmann Dr. Spieler
 Dr. Dorschei
 Dr, Mezger
 Dr. Messner