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BGH · VIII ZR 80/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 80/56

In dem Berufungsverfahren hat die Beklagte sodann Widerklage erhoben mit dem Antrag» festzusteilen, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsver-Ijältnis nicht bestehe. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Teilurteil aufgehoben und auf die Widerklage fest gestellt» daß zwischen den' Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist» Sie haben die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof habe sich in dem 2» Revisionsurteil auf die Entscheidung der Frage beschränkt, ob zwischen den Klägern und der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge unmittelbar ein Vertragsverhältnis entstanden sei, also nicht auch darüber entschieden« ob etwa die Beklagte auf Grund einer Vereinbarung mit der DAF deren Verpflichtungen aus den Sparverträgen übernommen habe und dadurch an die Stelle der ursprünglich verpflichteten DAF getreten sei« Die Kläger haben daher geltend gemacht, die Beklagte sei in die Verträge an Stelle der DAF eingetreten» Außerdem haben sie behauptet, jedenfalls sei die hierauf geriohtete Vereinbarung mit einer FillensübereinBtimmung beider Parteien verbunden gewesen, daß die Beklagte neben der DAF als mithaftende Schuldnerin den Sparern gegenüber für die Erfüllung der Verträge, insbesondere der sich aus ihnen ergebenden Lieferpflichten, einzustehen habe. Gegen die Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) der Beklagten sind in diesem Rechtsstreit weder von den Parteien noch von den Gerichten Bedenken geäußert worden* Dagegen wird zu den Auseinandersetzungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Niedersaohsen über das Eigentum am Volkswagenwerk die Auffassung vertreten, die Volkswagenwerk GmbH sei durch das Kontrollratsgesetz Mr,2 vom 10® Oktober 1945 (ABI KR 57) "abgeechafft" und nach Sinn und Zweck dieses Gesetzes als juris bische Person endgültig vernichtet worden (vgl® Bericht des Ausschusses für Rechtsund Verfassungsfragen des Niedersächsi-schen Landtags über das Eigentum am Volkswagenwerk vom 26® Juni 1958 - Landtagsdrucksache 5oKahlperiode Nr„1002 -). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Präge, ob es einer Prüfung der Parteifähigkeit der Beklagten bedarf, nachdem der Bundesgerichtshof in seinem ersten Revisionsurteil die Beklagte als parteifähig behandelt und damit stillschweigend ersichtlich auch ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person bejaht hat. Für diese Ansicht sprechen auch folgende Erwägungen: Ein Sach-urteil, dan für oder gegen eine nicht bestehende Partei ergangen ist, kann auch dann, wenn es nicht schon an sich wirkungslos ist, grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 579 Nr.4 ZPO mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden, es sei denn,. III 5 S.1755 Baumbach/Lauterbach ZPO 25®Aufl® § 579 Anm955 vgl® OLG Celle JW 1920,908$ OLG Stuttgart JW 1936,1145)* Hiermit wäre unvereinbar, die Bindung an das Revisionsurteil im Sinne des § 565 Abs®2 ZPO auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Parteifähigkeit nur stillschweigend bejaht worden ist, ohne sie in den Entschei-dungsgründen zu behandeln und ausdrücklich mitzuentscheiden«, I® Ob ihr Bestand als juristische Person durch das Kontrollratsgesetz Nr«2 (nachstehend "KRG 2") beseitigt wurde, ist durch Auslegung dieses Gesetzes zu ermitteln® Einer Auslegung würde es nur dann nicht bedürfen» wenn sie in einer das Gerioht bindenden Weise bereits von der Besatzungsmacht vorgenommen worden oder wenn die Par-teifähigkeit der Beklagten zweifelsfrei auch für den Pall zu bejahen wäre, daß sie unter das Gesetz fällt® Diese Erklärung nimmt nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung; ob und inwieweit die Beklagte durch das KEG 2 betroffen worden ist« Die Worte ”the defendant firm is now vested in the Federation” sprechen zwar dafür, die Besatzungsmacht sei davon ausgegangen., daß die Beklagte als juristische Person nicht untergegangen sei; sondern fortbestehe« Dem Schreiben ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Besatzungsmacht über diese Frage in dem Schreiben eine Entscheidung habe treffen oder dazu, eine authentische Auslegung des KRG 2 habe geben wollen» Denn''dafür gibt das Schreiben keinen ausreichend sicheren Anhaltspunkt, Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die deutschen Gerichte auf Grund des Art»2 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. 2c Zur Frage der Parteifähigkeit von juristischen Personen, die durch das KRG 2 aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 28« Mai 1958 - IV ZR 341/57 - (MDR 1958,756; Betrieb 1958,956) den Standpunkt eingenommen, ihre Rechtsfähigkeit bestehe zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort« Die Beklagte hat in der RevisionsVerhandlung gegen diese RechtsanBicht Bedenken geäußert (vgl« dazu Ffcaux de la Croix. NJW 1958,1805,1807 r*Sp» und Anm»14)» Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung» Denn die Auslegung des KRGr 2 führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht zu den nach diesem Gesetz verbotenen und aufgelösten Organisationen gehört» Dazu hat der erkennende Senat folgendes in Betracht gezogen» Di3 Beklagte sollte zwar satzungsgemäß einen Auftrag durchführen, den der Führer und Reichskanzler der DAF zur Herstellung, Weiterentwicklung und zu dem Vertrieb des Volkswagens erteilt hatte»'ist ihre Errichtung von diesem Zweck getragen worden, nämlich die Herstellung eines billigen Volkswagens zur Versorgung einer breiten Bevölkerungschicht unter Ausschaltung unternehmerischen Strebens auf Gewinn vorzubereiten und durchzuführen, so ist auch daraus noch nicht zu folgern, die zu solchem Zweck errichtete Gesellschaft sei als Instrument der Herrschaftsgewalt der NSDAP geschaffen worden,. zwei von der DAP beherrschte und von ihrem " Willen abhängige Unternehmen gewesen sind, kann auch im Zusammenhang mit der soeben behandelten Aufgabe nicht zu der Feststellung führen, die Beklagte sei durch des KEG 2 aufgelöst worden. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß sich der satzungsgemäße Zweck des Unternehmens der Beklagten auch auf die Herstellung und den Vertrieb anderer Erzeugnisse erstreckt, die für die gesamte deutsche Volkswirtschaft wichtig sind* Beide Gesellschaften sind als Vermögensträger der DAP mit ihr so unmittelbar und eng verbunden gewesen, daß sie das rechtliche Schicksal der DAP geteilt haben, ohne in dem Anhang des KEG 2 aufgeführt zu sein. Mai 1958 - IV ZR 341/57 - dahin beizutreten ist, daß die Rechtsfähigkeit der durch das KRG 2 aufgelösten und für ungesetzlich erklärten Organisationen zu dem Zwecke der Ver-mögensabwioklung und Schuldenregelung fortbestehe, oder oh sie als endgültig vernichtet anzusehen sind« Wenn an-zunehmen wäre» daß die VV und die TWCJ nicht mehr als Träger von Rechten für Liquidationszwecke weiterlebten, so wäre nämlich unter den besonderen hier vorliegenden Umständen daraus noch nicht zu folgern, daß die Geschäftsanteile an der Beklagten als Inbegriff der Gesellschafterrechte untergegangen seien und daß aus diesem Grunde die Beklagte als juristische Person nicht fortbest9hen könneo Renn nach dem erklärten Willen der Besatzungs-mächte sollten Geschäftsanteile an einer GmbH auch dann bestehen bleiben, wenn sie aufgelösten Organisationen zustanden« In Art»II des KRG 2 wurde nämlich alles Vermögen (Property) der durch dieses Gesetz abgeschafften oder aufgelösten Organisationen beschlagnahmt und späterer Verfügung Vorbehalten. Dazu gehören die Geschäftsanteile an einer GmbH» Ist aber die Verfügung hierüber ausdrücklich Vorbehalten worden, so wäre damit unvereinbar anzuneh-men, die hier unterstellte Vernichtung der beiden juristischen Gesellschafter-Personen der Beklagten habe zur Folge, daß sie als GmbH nicht fortbestehen könne9 Ansjrüche^ aub_ Schuldübernahme_ oder Schuldmitübernahme, Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch das Urteil vom 21» Dezember 1954 festgestellt, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist. Infolgedessen können die Kläger ihre Klageansprüche jedenfalls nicht mehr mit der Begründung verfolgen, es sei ein unmittelbares Vertragsverhältnis bei Abschluß der einzelnen Lieferungsverträge mit der Beklagten dadurch entstanden,, daß die Dienststellen der DAP und damit diese selbst bei der Aushändigung der Sparkarten an die Sparer in Vertretung und Vollmacht der Beklagten gehandelt und auf diese Weise Lieferverpflichtungen der Beklagten begründet hättenc Das ist zwischen den Parteien unstreitig«. Die Kläger meinen jedoch, ihnen sei durch das Peststellungsurteil nicht auch die Möglichkeit genommen, die Haftung der Be~ klagten damit zu begründen, daß sie auf Grund einer Vereinbarung mit der DAP an die Stelle der den Sparern ursprünglich verpflichteten DAP getreten sei« Sie verficht aber die Auffassung, es sei mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereinbar, von der gesetzlichen Voraussetzung einer Mitteilung der SchuldUbernahme unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles abzusehen. Es ist daher auch für diesen Rechtszug von Bedeutung, ob das Feststellungsurteil, wie die Kläger meinen, nur auf den Rechtsgrund der ursprünglichen Vertragspartnerschaft zu beziehen ist oder ob die verneinende Feststellung auch Uber den Rechtsgrund der befreienden Schuldübernahme getroffen isi, was die Beklagte dem Urteil entnehmen will. Der Sinn deB Urteilsspruchs ergibt sich unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, wie er zur Widerklage nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Feststellungsurteils zur Entscheidung gestellt worden war und entschieden worden ist« Bestehen Zweifel über die Tragweite einer Feststellung, so muß deshalb auf Tatbestand und Gründe des Urteils zurückgegriffen werden (vgl« BGH Urt, v« 7« Mai 1951 - IV ZR 32/50 -HJW 1951*837)* Die Bindung an dieses Urteil ergibt sich für das Berufungsgericht und auch für den erkennenden Senat aus der Feststellungswirkung der Entscheidung, die über die Widerklage getroffen worden ist« Dem Ux'teil vom 21« Dezember 1954 ist zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof zwar in erster Reihe und mit einer das Urteil beherrschenden Begründung die Frage erörtert und geprüft hat, ob die Verträge mit den Sparern unter Umständen geschlossen worden sind, die auf eine ursprüngliche Vertragspartnerschaft der Beklagten schließen lassen« Er hat sich hierauf jedoch nicht beschränkt« Soxführt das Urteil auf Seite 36 zu V 2 aus, daß alle vom Berufungsgericht erwähnten Versuche der DAF, zu einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zu kommen, auf ein Ausscheiden der DAF aus der Verpflichtung und eine ausschließliche Haftung der Beklagten gezielt hätten« Dieser Weg wäre für die DAF nur gangbar gewesen * durch eine zweiseitige allgemeine Änderung der Vertrags-grundlage« Sie sei aus den erörterten Gründen unterblieben« Es kann zwar zweifelhaft sein, ob diese Ausführungen nur zu dem Gegenstand haben, daß die für den Abschluß der Einzelverträge von dem Bundesgerichtshof angenommene und vorher erörterte allgemeine und einheitliche Grund läge keine Änderung erfahren habe,, oder ob'damit auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der befreienden Das ist insbesondere daraus zu schließen, daß der I« Zivilsenat in seinen weiteren Ausführungen sich der Frage einer Mithaft der Beklagten zuwendet und nur in Bezug hierauf ausführt, ein so begründeter Anspruch der Kläger würde seiner rechtlichen Matur nach die Grundlage in einem Vertrage zu Gunsten Dritter haben., eine Grundlage, die außerhalb des Widerklageantrages stehe« Deshalb schließt die Rechtskraft des Feststellungsurteils aus, daß die Klage darauf gestützt werden kann, zwischen den Parteien seien Vertragsbeziehungen durch eine die DAF befreiende Vertragsübemahme oder Schuld-Übernahme ent standen * Nach einer rechtskräftigen Feststellung kann grundsätzlich eine entgegenstehende Anspruohsgrundlage nicht geltend gemacht werden, die in dem Feststellungsurteil hätte berücksichtigt werden müssen, wenn sie rechtzeitig vorgetragen worden wäre« Dagegen ist die Frage der Haftung neben der DAF durch das Feststellungsurteil nicht rechtskräftig entschieden, wie sich aus seiner Begründung ergibt» Insoweit ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch aus Mithaft der Beklagten einem gesetzlichen Klagestop unterliegt und aus diesem Grunde einer weiteren Prüfung entzogen j)sVo‘“ • deS dort die Wirkung des Moratoriums auoh auf mitverpflichtete Schuldner erstreckt wissen will« Inzwischen ist durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5» November 1957 (BGBl I 1747) bestimmt worden, daß Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei,, ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre -^sonstigen aufgelösten Einrichtungen einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten werden (§ 3 Abs«l Nr.4). a)0 Dieser Zweck rechtfertigt jedoch noch nicht« § 3 Abs«2 dahin au verstehen; daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes es auch Ansprüche gegen solche Mitverpflichtete der DAF erfaßt wiesen will, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Rechtsträgern gehören. Wenn die Ansprüche der Volkswagensparer gegen die DAF, wie die Beklagte meint, gesetzlich nur dann geregelt werden könnten, sofern diese Regelung auch die Ansprüche von Volkswagensparern gegen die Beklagte umfaßt, so ist daraus noch nicht zu folgern, daß diese Ansprüche ebenfalls einer gesetzlichen Regelung Vorbehalten worden sind. Somit sind die Kläger nicht gehindert; ihre Klage darauf zu stützen, daß die Beklagte auf (jrund einer Vereinbarung mit der DAF neben dieser hafte. b S,131) ebenfalls die Ansicht vertritt, der Klagestop des § 3 Abs.2 gelte nicht für Verbindlichkeiten von Handelsgesellschaften, die zwar von NS-Trägern abhängig gewesen, jedoch durch das KEG 2 nicht aufgelöst worden seien, und hierfür als Hauptbeispiel auf die Volkswagenwerk GmbH verweist. Revisionsurteil das Klagevorbringen in tatsächlicher Beziehung ergänzt und* wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Schriftsatz der Kläger vom 9 c Juni 1955 ausführt, behauptet, sie hätten jetzt erst in Erfahrung gebracht, in einer Aufsichtsratssitzung vom 1, Dezember 1938 sei zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsleitung der Beklagten Übereinstimmung darüber erzielt worden* «daß unter Berücksichtigung der Rechtslage lu ein Kaufvertrag zwisohen. Es müsse ein unmittelbarer Eingang bei der Beklagten gemeldet sein, da sonst zwar wegen der Organschaft nach § 2 Abs.2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes kein doppelter Umsatz (Sparer-DAF und DAF/Beklagte) Vorgelegen hätte, aber als Empfänger der Leistung dem Finanzamt gegenüber nur die DAF hätte in Frage kommen können. Alle von den Klägern benannten Zeugen würden, so meint das Berufungsgericht abschließend, wenn sie von dem behaupteten Beschluß und dem behaupteten Abschluß eines Vertrages mit dor DAF durch von dieser rechtsgültig bevollmächtigte Vertreter etwas gewußt hätten,, das bereits bei ihren früheren Vernehmungen haben sagen müssen und gesagt haben, dies umsomehr, als sie ja in ihrer Mehrzahl eine Haftung der Beklagten bejaht hätten« Der Bundesgerichtshof hat das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 4« Januar 1954; mit dem die Widerklage abgewiesen worden war, aufgehoben und gleichzeitig über die \7iderklage selbst endgültig entschieden« Für die Entscheidung über die Klage ist dadurch eine Bindung des Berufungsgerichts nicht nach § 565 ZPC^her-b ei geführt worden, sie ergibt sich vielmehr;, wie schon oben ausgeführt worden ist, aus der Rechtskraftwirkung der von dem I« Zivilsenat getroffenen Feststellung. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß dieser unrichtige rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auf die Entscheidung über den Rechtsgrund der Sohuldmitübemahme von Einfluß gewesen ist. Die Behauptung, es sei eine Verbragsübernahme oder befreiende Schuldübernahme vereinbart worden, kann nur noch insofern von Bedeutung sein» als sich die Präge stellt, ob mit einer solchen Vereinbarung eine Willensübereinstimmung der DAP und der Beklagten verbunden war, daß die Volkswagensparer ohne Rücksicht auf eine etwa vorbehaltene spätere Mitteilung flör Vertragsübernahme oder befreienden Schuldübernahme sofort und von vornherein einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß dem Inhalt der einzelnen Sparverträge erwerben sollten. Vertragsübernahme oder befreiende Schuldiibemahme jedenfalls einen wirksamen den Gläubiger berechtigenden Vertragsb ei tritt darstelle., bin solcher Regelsatz stünde zu § 415 Abs.3 BGB in Widerspruch, Es kommt immer auf-'die besonderen Umstände des Einzelfalles und die dafür sprechenden Tatsachen an, ob die Vertragsparteien des Übernahmevertrages, wenn dieser mit dem ursprünglichen Schuldner vereinbart worden ist, auch gewollt haben, daß der Gläubiger mit sofortiger Wirkung Rechte aus der Vereinbarung gegen den Übernahmer erwerben soll« Wenn die Vertragsparteien zunächst nicht beabsichtigen, die Vertragsübernahme (Schuldübernahme) dem oder den Gläubigern mitzuteilen, obwohl sie darüber unterrichtet sind, daß eine Überführung des Vertragsverhältnisses auf den Übernehmer nicht ohne Mitwirkung des oder der Gläubiger möglich ist, und wenn dessen ungeachtet ihr Vertragswille darauf geht, daß der "Übernehmer" sich mit sofortiger Wirkung als Schuldner der Gläubiger betrachten und diesen gegenüber einen entsprechenden Standpunkt einnehmen soll, so würden solche Umstände allerdings« wenn nicht sogar zwingend, so doch als sehr ins Gewicht fallendeAnzeichen darauf hindeuten, daß eine solche Vereinbarung auch auf einen bestärkenden Schuldbeitritt, also eine Schuldmitübernahme, gerichtet ist« Bern Berufungsgericht kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es unter diesem Gesichtspunkt die angeblich unterstellte Vereinbarung nicht gewürdigt Und ausgelegt hat* Denn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt spricht entscheidend gegen die Annahme, daß überhaupt eine auf eine Vertragsübernahme oder befreiende Schuldübernahme gerichtete Vereinbarung vorliegt. daß die Beklagte anstelle der DAP aus den Sparverträgen haften solle» lös kommt hinzu, daß die Willersorgane der Beklagten sich darüber einig geworden sind, wie das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen angenommen oder jedenfalls unterstellt hat, den Sparern gegenüber die Auffassung zu vertreten, daß die Verträge von vornherein mit ihr, der Beklagten, abgeschlossen worden seien und weiter abgeschlossen würden.. Das spricht dafür, daß die Mitteilung einer Schuldübemabme-Vereinbarung an den Sparer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht ins Auge gefaßt worden ist» Hat aber der Wille bestanden,, den Sparern, um sie nicht zu beunruhigen, keine Mitteilung von einer Vertragsübernahme (Schuldübernahme) zu machen, und war dies auch nicht für später in Aussicht genommen worden» so stehen diese Umstände der Annahme entgegen-, die Vereinbarung der Parteien sei gleichwohl auf eine Vertrag8Übernahme oder befreiende Sohuldübernahme gerichtet gewesen (vgl» Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15»Beerb* 1958 § 84 IV 2 f letzter Satz 80558)0 5o Dagegen hat die Revision darin recht, daß eine nähere Prüfung des Vertragsinhalta geboten gewesen wäre« wenn der Rechtsstandpunkt, der nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht behandelten Beschlusses vom 1» Dezember 1958 eingenommen werden sollte, auf einer Vereinbarung zwischen der DAP und der Beklagten beruht» Den Umständen des SachverhaltB könnte entnommen werden, daß die Beklagte sich nicht ohne eine entsprechende Willensübereinstimmung mit der DAP zu dieser Rechtsauffassung bekannt und ihr späteres Verhalten darauf eingerichtet bet, Wie bei einem auf unmittelbaren Übergang der Schuld des ursprünglichen Schuldners gerichteten Vertrag eine Schuldmitüberaahme solange und für den Fall gewollt sein kann, daß die beabsichtigte Verfügung über den Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner nicht wirksam wird, kann insbesondere bei einer zweifelhaften Rechtslage die .Einigung zwischen wirklichem oder annehmbarem Schuld-ner und Übernehmer den Inhalt haben, daß dieser sich gegenüber einem bestimmten Gläubiger oder einem bestimmbaren iCreis von Gläubigern als Schuldner behandeln lassen solle und demgemäß zu verhalten habe* Einer solchen Vereinbarung könnte entnommen werden, daß der "Übernehmer” jedenfalls als Mithaftender den bereits begründeten oder noch zu begründenden Schuldverhältnissen beitreten sollte und wollte. und der Beklagten nicht geschlossen worden ist» Dieses Bedenken, das im übrigen von dem Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht worden ist, kann nicht dazu führen, schon aus diesem Grunde die Annahme einer vertraglichen Bindung zwischen der DAF und der Beklagten zu verneinen» Die Unterlassung eines schriftlichen Vertragsschlusses mag sich aus der personellen Verflechtung der DAF mit der Beklagten und auch daraus erklären, daß die DAF in der Lage war, die Erfüllung solcher Verpflichtungen der Beklagten durchzusetzen« Es könnte allerdings auch möglich sein, daß d$e DAF und die Beklagte nur einen übereinstimmenden Rechtsstandpunkt vertreten haben, es dabei beließen und damit sich in dem Mittel vergriffen haben, einen Sachverhalt rechtlich zu ordnen« Ob dies anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der hierfür näher in Betracht zu ziehenden Umstände ent--schieden werden» In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Zeugen Dr» hinzuweisen, man ha- Y«enn das Berufungsgericht diesen 3eweis für erfordex-lich hält, so hat es den Gesichtspunkt übergangen, daß ein auf die MitÜbernahme gerichteter Vertragswille auch aus anderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts gefolgert werden kann», sofern die Beklagte verpflichtet worden ist, den erörterten Bechtsstandpunkt der DAP gegenüber einsunebmen. Dafür, daß die Beklagte hierzu vertraglich verpflichtet worden sei, haben die Kläger in dem Schriftsatz vom 9* -Juni 1955 Beweis angeboten und um Vernehmung bereits vernommener Zeugen gebeten» Dabei handelt es sich nicht um den Antrag auf Wiederholung einer Beweisaufnahme» die nach § 398 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts gelegen hätte» Die Bevision hat darauf Das kann jedoch hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Frage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der DAF und der Beklagten, die auch aus den Umständen gefolgert werden kann, nicht gesagt werden. Zwar ist richtig, daß ein Sicherungsinteresse der Sparer nicht den Sinn und Zweck einer Schuldmitübemahme bestimmt haben könnte» Sie kann ihren Zweck und ihre Begründung aber auch in Übernahmeinteressen haben, die auf seiten des ursprünglichen Schuldners oder aber auch auf ‘seiten des Übernehmers liegen» Wenn ein Interesse daran besteht» daß der Übernehmer in bereits laufende Rechtsverhältnisse einbezogen wird, so erfüllt der Schuldbeitritt das hierfür Notwendige» Deshalb wäre unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aufgeführten oder sonstige' Umstände ein solches Übernahmeinteresse ergeben« Zeitpunkt des Übemahmevertrages bereits bestanden haben müsse- Er kann vielmehr auch in Bezug auf künftig entstehende Verpflichtungen .wirksam vereinbart werden* Hierfür ist erforderlich, daß die künftigen Verpflichtungen, auf die sich die Übernahmevereinbarung bezieht, genügend bestimmt bezeichnet sind (Weigelin, Schuldbeitritt, 1941 S»82)» Unter diesem Gesichtspunkt ergäben sich keine Bedenken gegen die Schuldmitübemahme auch solcher Verbindlichkeiten, die durch künftig abzusohließende Sparverträge entständen* ständige Stellung eingeräumt und er zur Alleinvertretung der VV unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB befugt war sowie daß die satzungsgemäße'Aufgabe der VV auch darin bestand, Verträge für die DAF ab-zusohließen* d) Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage müsse auch dann abgewiesen werden, wenn man unterstelle, daß sie die Mithaft übernommen habe« Die DAF sei weggefallen, es könne daher auch keine Verpflichtung mehr aus einer mit ihr vereinbarten SchuldmitÜbernahme bestehen« Der Senat hat dazu folgendes erwogen: benn das KRG 2 die DAF derart vernichtet hat, daß sie nicht mehr zu Zwecken der Liquidation fortbestünde und aus diesem Grunde Ansprüche der Kläger gegen sie als erloschen anzusehen wären, so ergäbe sich daraus noch nicht zwingend, daß damit auch die unterstellte Vereinbarung über die Schuldmitübemahme keinen rechtlichen Bestand mehr haben könnte. ausnahmsweise aus dem Schuldverhältnis der hier zur Beurteilung stehenden Art ergebe, ist zu bemerken, daß es zunächst einer Feststellung des Inhalts des Schuldverhältnisses zwischen der DAF und der Beklagten bedürfen würde*, um diese Frage abschließend zu beurteilen0 Unter den vorstehend angegebenen Gesichtspunkten der Revision könnte eine Gesamtwirkung auf die hier unterstellte Mitverpflichtung der Beklagten nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Inhalt des Schuldverhälb-nisses und seinem Zweck ergeben würde» Dabei wäre jedoch zu beachten, daß die Haftung der Beklagten nach Behauptung der Kläger von der DAF gerade deshalb her-beigeführt worden sein soll, um ihr Ansprüche der "Spa'; rer"von der Hand zu halten* Ttemi Ansprüche gegen die DAF selbst deshalb nicht geltend gemacht werden können, weil dies durch besatzungsrechtliche Vorschriften oder durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen ist, so könnte aas diesem Grunde der Beklagten ein Leistungsverweigerungs-recht oder eine sonstige Einrede ebenfalls nur zugebilligt werden, wenn sich dies aus dem SchuldVerhältnis, doh> seinem Inhalt, Zweck oder sonstigen Umständen, ergeben würde. Soweit die Revision sich auf § ?34 BGB beruft, kann davon ausgegangen werden, daß bei Schuldmitüber-nahmen, die zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer vereinbart werden, dieser grundsätzlich Einwendungen aus dem Übernahmevertrage dem hierdurch begünstigten Dritten entgegenhalten darf* Das Berufungsgericht hat jedoch den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gewürdigt* Es erscheint deshalb geboten, ihm dies vorzubehalten, da die Würdigung zu dem erheblichen Teil auf tatsächlichem Gebiete liegt» Oo Einer Prüfung, ob Bchuldmitübernahme vor]legt, würde es dann nicht bedürfen, wenn die Beklagte für die Ansprüche der Kläger gegen die BAI4 aus einem anderen Rechfcsgrunde haften würde» Das Berufungsgericht hat die unter diesem Gesichtspunkt vorgetragenen Gesichtspunkte geprüftr, jedoch eine Haftung verneint» Dem ist aus nachstehenden Gründen im Ergebnis beizutreten» Die Revision hat unter diesem Gesichtspunkt aasgeführt, die Beklagte sei ein abgespaltener Vermögensteil der MB, welcher in die Bunktion der DAR, soweit sie sich auf die Volkswagensparer beziehe, eingetreten sei« Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß sie eine gegenüber der DAB selbständige juristische Person sei» Dies verstoße unter den gegebenen Umständen jedenfalls deshalb gegen Treu und Glauben- weil sie sich trotz der von ihr zugestar.denen Erfüllungsübernahme weigere- die Ansprüche der Kläger zu befriedigen, obwohl sie allein dazu begründet gewesen sei, obwohl sie die Gegenleistung der Kläger von der DAB erhalten habe und obwohl der vom Berufungsgericht anerkannte Anspruch gegen die DAB seit über zehn Jahren.nicht realisierbar sei« Diese Frage, so meint die Revision, hätte das Berufungsgericht nach den ln der höchstrichterlicben Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die Haftung des Einmanngesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und nach sonstigen Grundsätzen für verwandte Bälle bejahen müssen» Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang auf Rechtsausführungen in von ihr dem Revisionsgericht vorgelegten Reohtagutachten berufen* Betriebes mit dem Zweck, einen preiswerten Volkswagen herzustellen und zu liefern, noch nicht eine Nachfolge in die von der DAF auf dem Gebiet der Volkswagen-Aktion ausgeübte sozialpolitische Aufgabe, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, daß die Beklagte zwecks Herstellung und Vertrieb der Volkswagen von der DAF gegründet worden ist und mit deren Hilfe ihr Werk aufgebaut hat. Es bedarf für die nachfolgenden Ausführungen keiner Entscheidung, ob den Klägern jetzt noch Rechtsansprüche gegen die DAF zustehen oder ob sie durch Wegfall dieses Schuldners erloschen sind« Vielmehr kann unterstellt werden« daß ihnen noch nicht fällige LieferungsanSprüche gegen die DAF entstanden waren, die sie gegen diesen Schuldner nicht durchsetzen können« Weiter ist davon eus-zugehen, daß die Beklagte eine Tochtergesellschaft von Rechtsträgern war, deren Geschäftsanteile in unmittelbarer oder mittelbarer treuhänderischer Verwaltung für die DAF standen« Die bei der DAF eingehenden Sparraten und die ihnen zugrundeliegenden Bestellungen von Volkswagen bildeten eine für die Planung und den Aufbau des Werks wichtige wirtschaftliche Garantie,, So gesehen war die Beklagte ein wesentlicher Teil der wirtschafte und sozialpolitischen Gesamtaktion, den Erwerb von Kraftfahrzeugen einer breiteren Volksschicht als bisher zugänglich zu machen« Das Vertrauen des Sparers richtete sich indes entscheidend auf den bestimmenden Träger dieser Gesamtaktion* die DAF« Es mag zwar durch den Aufbau des für die Herstellung des Volkswagens bestimmten Werkes gestützt worden sein« Insoweit war das Vertrauen jedoch nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte den Sparern als Haftungsobjekt dienen würde* falls die machtvolle Organisation der DAF in Wegfall kommen würde.. Unter diesem Gesichtspunkt kann dahingestellt bleiben« ob eine, andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, wenn und insoweit als die Beklagte einzeDsnen Sparern erklärt hat, sie sei zur Lieferung eines Volkswagens verpflichtet, und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat» Auf einen solchen können die Kläger sich nicht stützen« Insoweit kann auch das Schreiben der Zentrale Berlin Inlandsvertrieb der Beklagten an den Kläger Meichsner vom 14« August 1940 (GA IV Hülle Bl»46) zu keiner anderen Beurteilung führen« Denn es enthält lediglich die unverbindliche -Mitteilung, daß der Kläger nach der augenblicklichen Übersicht auf Grund seiner Gau-Bestellnummer mit einer Lieferung des "KdF-Wagens” etwa in der zweiten Hälfte des zweiten Produktionsjahres rechnen könne » Eine solche Haftung ist auch nicht unter dem weiteren Gesichtspunkt nach Treu und Glauben begründet, daß die Beklagte der LAP gegenüber verpflichtet war, was hier nur unterstellt wird, gegen diese gerichtete vertragliche Ansprüche auf Lieferung von Volkswagen nach Maßgabe der Produktion und der vorgesehenen Reihenfolge zu erfüllen, ohne daß es hierfür noch eines besonders zu erteilenden Produktionsauftrages bedurft hätte. Wenn aaO S »28 ausführts es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, daß die Beklagte einerseits die Vorteile aus dem Wegfall der LAP ziehen sollte, indem mit deren Untergang zugleich auch die Beherrschung in finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Hinsicht entfallen sei, wenn sie andererseits nicht für die von der DAP im Rahmen der Volkswagen-Aktion eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollte, so geht diese Erwägung an folgendem vorbei« Bei Portbestand der LAP hätte sie zwar ihre Verbindlichkeiten durch Lieferung von Volkswagen in irgend einer Porm an die Sparer erfüllen müssen. Soweit die Sparer nicht zu einer Zuzehlung verpflichtet gewesen wären, hätte die LAP der Beklagten durch Bereitstellung von Mitteln die Möglichkeit geben müssen, die Lieferungsverpflichtungen zu erfüllen, d.h« mindestens den Fehlbetrag für die Herstellungskosten zu decken« Wenn die Spargelder nicht mehr mit ihrem früheren Wert zu diesem Zweck zur Verfügung standen., wie das jetzt der Pall ist, so hätte die LAP mit ihrem sonstigen Vermögen für den notwendigen Ausgleich eintreten müssen« Ler Vorteil der Beklagten kann daher im wesentlichen nur darin gesehen werden, daß sie die durch die Kriegsereignisse erheblich zerstörten Werksanlagen wieder aufbauen und der Beklagten erst nach Beginn der Produktion zufließen<> Ist das aber nicht geschehen; so ist die Beklagte auch wirtschaftlich gesehen nicht durch die Aufwendungen der Sparer bereichert worden» Selbst wenn die Ansammlung der Spargelder es erleichtert haben sollte, die Beklagte mit den Investitionsmitteln auszustatten; die zu ihrem Aufbau benötigt wurden, so sind dooh die Spargelder hierfür unstreitig nicht unmittelbar in Anspruch genommen worden» Bei einem solchen Sachverhalt kann aber das nur mitveranlaßte Vertrauen der Sparer auf die Erfüllung der Lieferungsversprechen der DAP nicht ausreichen» eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu begründen» 3r Sie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hei Aufrechnungen gegenüber Reichsgesellscbaften mit Porde-rungen gegen das Reich enthält keine Grundsätze, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet oder für diesen fortentwickelt werden können» Der gegenteiligen Ansicht genden Gründen nicht beigetreten werden» Dabei wurde anerkannt, daß Gesellschaften, die nach dem Kriege Forderungen aus dem Funktionsbereich des Reiches geltend machen* sich Forderungen ihres Schuldners gegen den unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Gesellschafter trotz fehlender Gegenseitigkeit nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssen. sich nach Treu und Glauben die Geltendmachung einer aus Rüstungslieferungen herrührenden Gegenforderung gegen das Reich im Wege der Aufrechnung entgegenhalten lassen mußte« Bei Prüfung der Frage, ob aus diesen Grundsätzen eine Haftungsgrundlage der Beklagten für Ansprüche gegen die DAF gewonnen werden kann, ist zwar kein Hindernis darin zu sehen, daß die DAF kapitalmäßig nur mittelbar über die Vermögensverwaltungs GmbH beherrschenden Einfluß auf die Beklagte hatte« Denn die Kapitalbeteiligung ist nur eine der Formen, mit denen sich ein Gesellschafter Es liegt 3edoch ein Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt darin» daß im Aufrechnungsfall zwischen abhängiger Gesellschaft und dem Gläubiger des beherrschenden Gesellschafters ein Schuldverhältnis besteht, nämlich die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, und sich in diesem Rahmen die Frage stellt, ob die Gesellschaft gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), wenn sie Forderungen aus einem Entstehungstatbestand geltend macht, der in einer engen Beziehung zu dem steht, aus dem die Gegenforderung ihres Schuldners gegen das Reich oder einen anderen beherrschenden Gesellschafter entstanden ist» In diesen Fällen ist überdies nicht anerkannt worden, daß die Gesellschaft auch auf Erfüllung von Forderungen gegen den sie beherrschenden Gesellschafter in Anspruob genommen werden könne» während hier die Haftung der BAF als Schuldnerin der Lieferverträge (der sog. Ein weiterer Unterschied ergibt sich aber aus folgendem; Zu den besonderen Umständen, die die Rechtsprechung für die Zulassung der Aufrechnung mit einer Forderung gegen einen Gesellschafter entscheidend berücksichtigt hat, gehört auch» daß die Kriegs- und Rüstungszwecken dienenden Gesellschaften im wesentlichen Aufgaben auß dem hoheitlichen Funktionsbereich wahrgenommen haben» die in der Regel nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht übernommen worden wären,. wenn dem Gläubiger des Reiches gegenüber der Forderung einer derartigen Gesellschaft, die aus der Wahrnehmung von Reichsaufgaben herrührte, die Aufrechnung versagt worden wäre« Biese besondere Lage des Schuldners von Forderungen juristisch selbständiger Personen aus dem Aufgabenbereich des Reiches» dessen mit dem Daseinszweck seines Gläubigers in engem Zusammenhang stehenden Forderungen gegen das Reich unbefriedigt geblieben sindist als schutzwürdig anerkannt worden« Sie ist nicht zu vergleichen mit der Lage der Volkswagensparer* Bei ihnen besteht eine solche Wechselwirkung zwischen zu erfüllenden und nicht verfolgbaren Ansprüchen aus demselben Aufgabenbereich nicht* Laß die hier unterstellten Verbindlichkeiten der DAF in einem engen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Daseins -zweck der Beklagten stehen und daß es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelt, deren wirtschaftliche Aufgabe jedenfalls in erster Linie auf die Erfüllung der den Sparern gegenüber eingegangenen Lieferverpflichtungen gerichtet und satzungsgemäß festgelegt war, ist zwar unbestreitbar* Diese Umstände und der weitere Gesichtspunkt, daß die Beklagte wirtschaftlich gesehen zu dem Vermögen der DAF gehörte, reichen jedoch nicht aus, die Beklagte nur deshalb, weil die DAF als Schuldner fortgefallen sei, nunmehr an deren Stelle unmittelbar haften zu lassen und damit über ihre Selbständigkeit als juristische Person hinwegzugehen* Die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit des Vertragspartners der Volks-wagensparer und der Beklagten verstoßt hier deshalb nicht gegen Treu und Glauben* weil der Fortbestand der DAF die Auch dieses von der Beklagten durch die Tatsache ihres Aufbaues gestützte Vertrauen begründet noch nicht eine unmittelbare Haftung auf Lieferung eines Volkswagens gegen Zahlung eines BU-Betrages, der die Unkosten der Herstellung und des Vortriebs decken würde. Die gegenteilige Beurteilung würde darauf hinauslaufen, eine GmbH für von Verpflichtungen ihres Gesellschafters schon dann haften zu lassen, wenn sie zu dem Zweck errichtet worden ist, Gesellschafterverbindlichkeiten zu erfüllen und wenn ihr Aufbau das Vertrauen der Gläubiger auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gesellschafters mitveranlaßt hat« Der Grundsatz., daß die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters zu berücksichtigen ist, darf nur ausnahmsweise durchbrochen werden« Es muß sich daher um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Treu und Glauben handeln, wenn diese Verschiedenheit unberücksichtigt bleiben soll. rern gegenüber den Glauben erweckt hätte, daß sie die Kaufverträge erfüllen werde, und wenn solche Sparer hierdurch zu Maßnahmen veranlaßt worden sind« Die Revision hat jedoch besondere Tatsachen, auf die sich die Kläger in dieser Hinsicht berufen könnten, nicht geltend gemacht« Der von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, der Anspruch der Kläger ließe sich auch auf die gesetzlichen Vorschriften Über ungerechtfertigte Bereicherung stützen- weil die Beklagte jedenfalls vorübergehend ihre der DAF gegenüber begründeten Verpflichtungen nioht zu erfüllen brauche, reicht zur Begründung einer Anspruchsgrundlage nicht aus« Es fehlt hierfür an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen« Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten nur in einer vertraglichen Verpflichtung im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der DAF und der Beklag ten gesehen werden könnte« Diese Frage bedarf aus den unter Abschnitt B III dargelegten Gründen einer weiteren tatrichterlichen Prüfung« Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben« Die Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht wird zur Frage einer Haftung aus Schuldmitübernähme zu beachten haben, daß die DAF die Sparverträge auch deshalb abgeschlossen hat, um der Beklagten einen möglichst großen Absatz zu sichern, und daß diese vorgetragen hat, die Meldungen über die Anzahl der Verträge seien für ihre Planungen von Bedeu- tung und deshalb ihre Mitwirkung erforderlich gewesen, wenn Sparei* aus solchen Verträgen entlassen werden sollten» Das könnte für eine Interessengemeinschaft zwischen der DAP und der Beklagten in Bezug auf die Sparverträge sprechen« Daraus könnte auch geschlossen werden? daß sie im Rahmen vertraglicher Beziehungen zur DAF verpflichtet war, für die Erfüllung der Sparverträge und hierdurch begründete Lieferpflichten zu sorgen« Wenn die DAP verlangt hat, daß die Beklagte den Sparern gegenüber den Recht sstandpunlct einnehmen sollte, daß sie ihnen gegenüber auf Erfüllung der Lieferverpflichtungen hafte, so könnten die Interessengemeinschaft zwischen BAP und Beklagten und die in diesem Rahmen bestehenden vertraglichen Beziehungen dafür sprechen, daß die Beklagte auf der Ebene des Vertragsrechts verpflichtet wurde, dem Verlangen der DAP zu entsprechen« Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Spargelder von der DA?

Zitierte Normen: § 56 ZPO § 415 BGB § 2 UStG § 565 ZPO § 415 BGB § 563 ZPO § 423 BGB
GesellschaftDAFSparerFrageBerufungsgerichtAnspruchZweckKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk 5 Amtliche Sammlungt
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nein
2321 009
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KPOJL 50^.5^. Abs,.?
Die Parteifähigkeit ist nach Zuiückverweisung der Sache
 an das Berufungsgericht auch ohne Änderung des vorgetra-
genen Sachverhalts jedenfalls dann erneut zu pi’üfen?	■
wenn sie in dem Revisionsurteil nicht ausdrücklich und	.	i
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abschließend erörtert worden ist*
KR0.2 Art» 1 Nr» 1
.tfline zu sozialpolitischen Zwecken von der Deutschen Arbeitsfront geschaffene Organisation (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wurde nicht schon dadurch zu einem Kittel der Parteiherrschaftf daß ihr Zweck von der NSDAP gefördert worden ist» Die Volkswagenwerk-GmbH bildete kein Werkzeug im Gefüge der Parteiorganisationen.- welches der Parteiherrschaft zu dienen bestimmt war-
BGHy Urt«. v« 9* Dezember 1958 - VIII ZR 80/56 - OLG Celle
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Verkündet am 9» Dezember 1958 Hoffmeister, -Just i sänge Bt eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hecht sstreit
 lo des Kaufmanns Rudolf H S^^straße
2c des Kaufmanna Karl g
- Pros Dr

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
 mäohtigte* Rechtsanwälte
 und
gegen
 die	Gesellschaft mit beschräiküer Haftung,
 vertreten durch die Geschäftsführer Generaldirektor Prof, Br« Heinz	und Direktor Oskar W«	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof♦Dr, und Dr0 Keil ~
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bun-desrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger und Dr. Messner
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für Recht erkannt»
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 51« Oktober 1955 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entsohei~ dung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen,, dem auch die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Reohts wegen
2
Tatbestands
 Die beiden Kläger gehören zu den sogenannten Volks -wagensparerno Sie verlangen von der Beklagten die Lieferung von Volkswagen unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Sparraten gegen Zuzahlung eines angemessenen Betrages zu einem von dem Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt«.
•Die Kläger haben zunächst behauptet, sie hätten die Sparverträge, die sie als Kaufverträge ansehen., mit der Beklagten geschlossen«.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger stünden zu ihr in keinen Vertragsbeziehungen«. Sie hätten ebenso wie die übrigen Volkswagensparer lediglich Zwecksparver-träge mit der Deutschen Arbeitsfront (DAR) geschlossen«. Eine Erfüllung der Verträge sei ihr, der Beklagten, nicht zuzu demuteno
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Ansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen seien. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt;
1« die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 einen Volkswagen (Cabriolet-Limousine) der Serienfabrikation ohne Zuzahlung und sn den Kläger zu 2 eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zahlung von 335,—DM zu liefern und bezüglich der beiden Wagen vom Tage der Lieferung ab für die Kläger eine unentgeltliche zweijährige Haftpflichtversicherung und eine zweijährige Teil-und Kasko-Versioherung zu erwirken,
2c hilfsweise,
 die Beklagte zur Lieferung der beiden Wagen gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DIfHBetrages und zu einem vom' Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu verurteilen.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 25o Januar 1931 zurückgewiesen« Hiergegen richtete sich die erste Revision der Kläger. Sie haben mit die-ser beantragt,
 das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben» als es den im Berufungsrechtszuge gestellten Hilfsantrag abgewiesen hat» und insoweit nach ihren Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen» daß die Lieferung der beiden Wagen der Fertigung zur Zeit der Lieferung zu entsprechen habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben» das ohne Prüfung der von der Beklagten bestrittenen Passivlegitimation die Abweisung der Klage wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage aufrechterhalten hatte. Auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1951 - I ZR 15/51 -(1. Revisionsurteil) wird Bezug genommen»
In dem Berufungsverfahren hat die Beklagte sodann Widerklage erhoben mit dem Antrag» festzusteilen, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsver-Ijältnis nicht bestehe. Sie hat den Antrag dahin erläutert» sie begehre die Feststellung» daß ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nioht entstanden sei.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 4. Januar 1954 die Widerklage abgewiesen»
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Teilurteil aufgehoben und auf die Widerklage fest gestellt» daß zwischen den' Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist»
Auf dieses Urteil des I» Zivilsenats vom 21« Dezember 1954 - I ZR 13/54 - (2.Revisionsurteil) wird ebenfalls Bezug genommen.
 
Die Kläger haben in dem weiteren Berufungsver-fahren beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 19o Januar 1950 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 einen Volkswagen (Cabriolet-Limousine) der Serienfabrikation und an den Kläger zu 2 eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages und zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu liefern»
Sie haben die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof habe sich in dem 2» Revisionsurteil auf die Entscheidung der Frage beschränkt, ob zwischen den Klägern und der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge unmittelbar ein Vertragsverhältnis entstanden sei, also nicht auch darüber entschieden« ob etwa die Beklagte auf Grund einer Vereinbarung mit der DAF deren Verpflichtungen aus den Sparverträgen übernommen habe und dadurch an die Stelle der ursprünglich verpflichteten DAF getreten sei« Die Kläger haben daher geltend gemacht, die Beklagte sei in die Verträge an Stelle der DAF eingetreten» Außerdem haben sie behauptet, jedenfalls sei die hierauf geriohtete Vereinbarung mit einer FillensübereinBtimmung beider Parteien verbunden gewesen, daß die Beklagte neben der DAF als mithaftende Schuldnerin den Sparern gegenüber für die Erfüllung der Verträge, insbesondere der sich aus ihnen ergebenden Lieferpflichten, einzustehen habe. Die Mithaft sei auch dadurch begründet, daß die Beklagte als die gemäß ihrer Satzung und nach dem Willen der DAF für die Lieferung der Volkswagen bestimmte Organisation der DAF nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Lieferungsverträge zu erfüllen»
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 31» Oktober 1955 die Berufung der Kläger zurüokgewiesen und die Revision zugelassen»
- 5 ••
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Reihe die vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weitervoifolgen, Sie haben außerdem hilfsweise beantragt, festzustellen; daß den Klägern der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch zustehe, Sie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
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Die^Part eifähigkei t_ d er_ Be klagten^
Gegen die Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) der Beklagten sind in diesem Rechtsstreit weder von den Parteien noch von den Gerichten Bedenken geäußert worden* Dagegen wird zu den Auseinandersetzungen zwischen der Bundesrepublik und dem Land Niedersaohsen über das Eigentum am Volkswagenwerk die Auffassung vertreten, die Volkswagenwerk GmbH sei durch das Kontrollratsgesetz Mr,2 vom 10® Oktober 1945 (ABI KR 57) "abgeechafft" und nach Sinn und Zweck dieses Gesetzes als juris bische Person endgültig vernichtet worden (vgl® Bericht des Ausschusses für Rechtsund Verfassungsfragen des Niedersächsi-schen Landtags über das Eigentum am Volkswagenwerk vom 26® Juni 1958 - Landtagsdrucksache 5oKahlperiode Nr„1002 -). Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Präge, ob es einer Prüfung der Parteifähigkeit der Beklagten bedarf, nachdem der Bundesgerichtshof in seinem ersten Revisionsurteil die Beklagte als parteifähig behandelt und damit stillschweigend ersichtlich auch ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person bejaht hat. Dieser Umstand enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, die Frage zu p<rüfenP Denn die Parteifähigkeit ist eine unverzichtbare Prozeßvor-
Aussetzung und nach § 56 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens,, also auch von dem Revisionsgerjcbt, zu prüfen (RGZ 118.196,198? RAG 2,289,292).
Das erste Revisionsurteil bindet den erkennenden Senat insoweit nicht. Es hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.» Gemäß § 565 Abs»2 ZPO hatte nunmehr das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen«. In diesem Umfang ist bei erneuter Revision auch der erkennende Senat an die in dem ersten Revisionsurteil niedergelegte Auffassung gebunden (BGHZ 3,321? 6,76,79)o Soweit1aber das Berufungsgericht neu würdigen durfte, besteht diese Bindung nicht.
Eine Bindung nach § 565 ZPO an die nur stillschweigende Bejahung der Parteifähigkeit der Beklagten kann deshalb nicht angenommen werden, weil sie nicht unmittelbar zu der rechtlichen Würdigung gehört, welche die Aufhebung herbeigeführt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Bindung nicht ausgeschlossen ist. wenn das Revisionsgericht bei einer abschließenden Würdigung, die der Aufhebung zugrunde gelegt worden ist, einen in diesen Bereich gehörenden Einwand Übergangen bat (RG HER 1925pU68) o Denn so liegt der Pall nicht, wenn die von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogene Parteifähigkeit nur stillschweigend bejaht worden ist. Für diese Ansicht sprechen auch folgende Erwägungen: Ein Sach-urteil, dan für oder gegen eine nicht bestehende Partei ergangen ist, kann auch dann, wenn es nicht schon an sich wirkungslos ist, grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 579 Nr.4 ZPO mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden, es sei denn,. daß die Frage der Pertei-fähigkeit nicht übersehen, sondern durch ein Zwischen-urteil (§§ 275, 303 ZPO) oder duroh Endurteil ausdrllck--
lieh geklärt worden ist (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7®Au£l® § 40 Y S-166 und § 4?
III 5 S.1755 Baumbach/Lauterbach ZPO 25®Aufl® § 579 Anm955 vgl® OLG Celle JW 1920,908$ OLG Stuttgart JW 1936,1145)* Hiermit wäre unvereinbar, die Bindung an das Revisionsurteil im Sinne des § 565 Abs®2 ZPO auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Parteifähigkeit nur stillschweigend bejaht worden ist, ohne sie in den Entschei-dungsgründen zu behandeln und ausdrücklich mitzuentscheiden«,
Es bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsfähigkeit der Beklagten®
I® Ob ihr Bestand als juristische Person durch das Kontrollratsgesetz Nr«2 (nachstehend "KRG 2") beseitigt wurde, ist durch Auslegung dieses Gesetzes zu ermitteln® Einer Auslegung würde es nur dann nicht bedürfen» wenn sie in einer das Gerioht bindenden Weise bereits von der Besatzungsmacht vorgenommen worden oder wenn die Par-teifähigkeit der Beklagten zweifelsfrei auch für den Pall zu bejahen wäre, daß sie unter das Gesetz fällt®
1® Zum ersten Gesichtspunkt haben die Kläger auf das Schreiben des Legal Branch Assistant Commissioner's Office in	vom 17- November 1949 - BRU/5/3/O/LEG -
hingewiesen, in welchem unter Bezugnahme auf ein Auskunft s-ersucnen des Landgerichtspräsidenten vom 31® August 1949> das gemäß Beschluß der Zivilkammer deB Landgerichts vom 7- Juli 1949 an das Land Legal Department der Militärregierung in HQjKl gerichtet worden war? zu den darin aufgeworfenen fragen Stellung genommen würde« In diesem Schreiben heißt es - hier übersetzt -i
Kraft ArtoVI Nr®3 (ii) der Verordnung Nr«202 in Verbindung mit dem Grundgesetz sei die beklagte Pirma jetzt dem Bund zugefallen (is now vested in the federation) und werde von dem Land Niedersachsen verwaltet. Das Gesetz Nr®52 der Militärregierung
 
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und irgendwelche in Verfolg dessen erlassene Anweisungen fänden keine Anwendung mehr. Irgendwelche durch die Property Control Branch gegebenen Anordnungen, daß Forderungen gegen das Volkswagenwerk, welche vor der Besetzung entstanden seien, nicht erfüllt werden sollten, könnten nicht länger als gültig angesehen werden« Die verbleibenden Prägen dürften der Entscheidung des Gerichts unterliegen«
Diese Erklärung nimmt nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung; ob und inwieweit die Beklagte durch das KEG 2 betroffen worden ist« Die Worte ”the defendant firm is now vested in the Federation” sprechen zwar dafür, die Besatzungsmacht sei davon ausgegangen., daß die Beklagte als juristische Person nicht untergegangen sei; sondern fortbestehe« Dem Schreiben ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Besatzungsmacht über diese Frage in dem Schreiben eine Entscheidung habe treffen oder dazu, eine authentische Auslegung des KRG 2 habe geben wollen» Denn''dafür gibt das Schreiben keinen ausreichend sicheren Anhaltspunkt, Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die deutschen Gerichte auf Grund des Art»2 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. lüai 1952 i«d,Fc d« Bek« v, 30« März 1955 (BGBl 195? II 301,405)? des sogenannten Überleitungs-Vertrages» an Auslegungen von Rechtsvorschriften des IControllrats gebunden sind, über die eine Besatzungsmacht im Einzelfall einen Bescheid erteilt hat»
Die Verordnung Kr»202 der Britischen Militärregierung vom 6» September 1949 (ABI BrlffilReg Nr«38 Teil 10 B ~ 19) bestimmt in Art«6 Abs.3, daß das Land Niedersachsen die Kontrolle über ”die Volkswagenwerke GmbH” im Namen und unter der Weisung der Bundesregierung auszuüben hat« Aus dieser Fassung des Gesetzes ist über das Bestehen der Beklagten als Rechtspersönlichkeit deshalb nichts zu entnehmen, weil die Vorschrift lediglich eine Regelung der Kontrolle enthält»
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2c Zur Frage der Parteifähigkeit von juristischen Personen, die durch das KRG 2 aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 28« Mai 1958 - IV ZR 341/57 - (MDR 1958,756; Betrieb 1958,956) den Standpunkt eingenommen, ihre Rechtsfähigkeit bestehe zu dem Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fort« Die Beklagte hat in der RevisionsVerhandlung gegen diese RechtsanBicht Bedenken geäußert (vgl« dazu Ffcaux de la Croix. NJW 1958,1805,1807 r*Sp» und Anm»14)» Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung» Denn die Auslegung des KRGr 2 führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht zu den nach diesem Gesetz verbotenen und aufgelösten Organisationen gehört» Dazu hat der erkennende Senat folgendes in Betracht gezogen»
Rach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs wurden durch SHAEF-Gesetz Er«5 (ABlAmMilReg 17) die BSDAP und die in diesem Gesetz verzeichneten Ämter, Organisationen und Institute in dem Umfange aufgelöst und für gesetzwidrig erklärt, in dem sie ihre Tätigkeit in dem besetzten Gebiet ausgeübt haben» Hiervon wurde auch die in Abschnixt 1 dieses Gesetzes unter Nr»42 aufgeführte Deutsche Arbeitsfront betroffen» In der Proklamation Nr*2 des Kontrollräte vom 20« September 1945 (AB1KR 8) bestimmten die Besatzungsmächte unter Abschnitt XI Nr«38, die NSDAP sei völlig und endgültig abgeschafft und für ungesetzlich erklärt, und verlangten unter Nr«39 von den deutschen Behörden die Befolgung aller Anweisungen für die Auflösung (abolition) der NSDAP, ihrer untergeordneten Organisationen, angegliederten Verbindungen, der von ihr überwachten Organisationen (supervised organizations) und aller öffentlichen Nazieinrichtungen, die als Werkzeuge der nationalsozialistischen Herrschaft gesohaffen wurden» Hiervon abweiohend spricht das KRG 2
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in Artol aus, die NSDAP, ihre Gliederungen, die ihr abgeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen (supervised agencies, im französischen Wortlauts organismes qui en dependent), einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen. die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden (and all other Nazi institutions established as instruments of party domination) sind durch dieses Gesetz abgeschafft und für ungesetzlich erklärt» Nach Artol Abs»2 dieses Gesetzes sind diejenigen Nazi-Organisationen, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind oder die noch hinzugesetzt würden, ausdrücklich aufgelöst» Dazu gehört die zu Nr«42 des Anhangs aufgeflihrte D eut. sehe Arb eit sf ront.
In dem oben erwähnten Bericht des Ausschusses des Niedersächsischen Landtags wird die Auffassung vertreten, die Beklagte falle unter den Begriff “supervised agencies”, worunter jede (von der NSDAP) überwachte Stelle oder Institution zu verstehen sei, während der deutsche Ges&tzes-text diesen Begriff ungenau mit "abhängige Organisationen" wiedergebe (aaO S«3891)« In jedem Falle sei, so heißt es in dem Bericht, die Volkswagenwerk GmbH eine von der Partei kontrollierte Organisation gewesen (aaO So3895)s sie sei von der Partei geschaffen worden, um als Werkzeug ihrer Herrschaft zu dienen, und falle daher auoh unter den Begriff der "Nazi institutions established as instruments of party domination"*
Dieser Auslegung des Gesetzes kann nicht zugestimmt werden» Für die Auslegung ist der englische Text maßgebend zu berücksichtigen und auch der französische Text heranzuziehen« Dabei ist zu beachten, daß in Art»! nicht ausdrücklich die von der DAF kontrollierten Unternehmen, sondern in einer Aneinanderreihung von Begriffen die . der NSDAP eingegliederten oder angegliederten Verbindun-
 
gen und alle sonstigen als Werkzeuge der Partoiherr-schaft geschaffenen Einrichtungen als ungesetzlich erklärt werden. Oh es sich bei den Begriffen "supervised agencies, including ... all other Nazi institutions established as instruments of party domination", um eine echte Aufzählung verschiedener Gebilde oder eine bloße Ausdruckshäufung handelt, kann zweifelhaft sein. Jedenfalls bringen die Worte "supervised agencies" und noch deutlicher in dem französischen Text die Worte "les organismes qui en dependent" zu dem Ausdruck, daß hiermit solche Gebilde gemeint sind, die als Mittel der Parteiherrschaft einen Teil der Parteiorganisation im weiteren Sinne bildeten und in diesem Zusammenhang abhängig von der Partei waren. Bei dem Begriff "supervised agencies" ist eine solche Abhängigkeit in dem Wort "agencies" erkennbar gemacht. Er wird daher im deutschen Text simentsprechend mit "abhängigen Organisationen" Übersetzt. Die Einfügung in den Aufbau der Parteiherrschaft als Merkmal der darunterfallenden Gebilde tritt noch deutlicher im französischen Wortlaut des Ge-setses hervor. Daß damit solche Gebilde gemeint sind» die der Parteiherrschaft zu dienen bestimmt waren, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes und nicht zuletzt aus der weiteren Formulierung "including... all other Nazi institutions established as instruments of party domination".
Xn diesem Sinne war die Beklagte weder in den Aufbau der Parteiherrschaft eingefügt noch als Mittel der Parteiherrschaft geschaffen worden. Sie ist zwar von juristischen Personen errichtet, die unter maßgeblichem Einfluß der DAF standen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesgerichtshofs ln dieser Sache vom 21. Dezember 1954 - I ZR 13/54 - NJW 1955 $587 verwiesen. Gründer und Gesellschafter der Volkswagenwerk GmbH, die durch den Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai
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als "Gesellschaft zur Vorbereitung des Deutschen Volkswagens mit beschränkter Haftung" errichtet worden ist, waren
1« die Vermögensverwaltung der DAF Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend mit W bezeichnet) und
2c die 2reuhandgesellschaft für die wirtschaftlichen Unternehmungen der DAF Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend TV/U) »
Die Geschäftsanteile der TWU gehörten schließlich} nämlich seit dom 7« April 1938» sämtlich der erstgenannten Gesellschaftv während die Inhaber der Geschäftsanteile der VV diese als Treuhänder für die DAF erworben hatten und besaßeno Am 12« Februar 1938 wurde Heinrich S^B? Statisl&ter des Reichsorganisationsleiters Dr«.	zu dem
 alleinvertretungsbereohtigten Geschäftsführer der W (neben weiteren Geschäftsführern) bestellt» Dr« Lg^und er waren bis zulebzt Gesellschafter der W«	war	außer-
dem Leiter der Zentralstelle für die Finanzwirtschaft der DAF und Vorsitzer des Aufsichtsrats der Beklagten« Geschäftsführer dieser Gesellschaft war seit Gründung der Vorbereitungsgesellsohaft u«a« der Amtsleiter Dr«
der zugleich bei der DAF leitend tätig war0 Die personelle Verflechtung von Amtsträgern der DAF mit den damaligen Organen der Beklagten hat auch noch in. anderer Hinsicht bestanden* Sie nötigt noch nicht zu der Annahme, die Beklagte sei eine von der NSDAP abhängige Organisation im Sinne des ERG 2 gewesen. Sie war zwar mittelbar von der DAF abhängig, welche die beiden Gesellschaften W und TWU dadurch beherrschte, daß Dr« I^l und Dr. S0 die Geschäftsanteile an der W in treuhänderischer Verwaltung für die DAF innehatten und die Beklagte personell überwachten» Damit wurde sie jedoch noch nioat zu einem den Zwecken der Parteiherrschaft dienenden Gebilde.
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Di3 Beklagte sollte zwar satzungsgemäß einen Auftrag durchführen, den der Führer und Reichskanzler der DAF zur Herstellung, Weiterentwicklung und zu dem Vertrieb des Volkswagens erteilt hatte»'ist ihre Errichtung von diesem Zweck getragen worden, nämlich die Herstellung eines billigen Volkswagens zur Versorgung einer breiten Bevölkerungschicht unter Ausschaltung unternehmerischen Strebens auf Gewinn vorzubereiten und durchzuführen, so ist auch daraus noch nicht zu folgern, die zu solchem Zweck errichtete Gesellschaft sei als Instrument der Herrschaftsgewalt der NSDAP geschaffen worden,. Die Erwägung in dem erwähnten Belicht des Landtagsausschusses, die politische Führung habe darauf Bedacht nehmen müssen, die eroberte Machtstellung zu behaupten, deshalb habe sie sich ständig des Mittels der Propaganda bedient und bedienen müssen, um sich die breite Masse zu verpflichten, und diesem Zweck habe auch die Gründung der Volkswagenwerk GmbH gedient, reicht nicht aus; in diessr Gründung ein Mittel der Parteiherrschaft zu sehen« Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, sie sei maßgeblich zu dem Zweck veranlaßt worden, die Parteiherrschaft zu festigen®
Nicht jede sozialpolitische Zielsetzung der Partei und auf ihre Veranlassung getroffene Maßnahme: eines ihr angeschlossenen Verbandes, die zur Gründung eines Unternehmens geführt hat, machte dieses zu einem Mittel der Parteiherrschaft» Ergänzend ist darauf hinzuweisen, obwohl dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend ist, daß das Unternehmen der Beklagten mit der gleichen Zielsetzung zur Durchführung der entsprechenden sozialpolitischen Aufgabe auch ohne die Herrschaft der NSDAP denkbar ist, sofern sich ein Staat entschließt, die Da-seinsfürsorge aus sozialpolitischen oder wirtschaftlichen Gründen so weit auszudehnen, wie dies mit den der DAF gestellten Aufgaben geplant war und vorbereitend
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durchgeführt wurde. Der Umstand, daß die alleinigen Gesellschafter der Beklagtem die ehemalige VV und aie ehemalige TV.'U, zwei von der DAP beherrschte und von ihrem " Willen abhängige Unternehmen gewesen sind, kann auch im Zusammenhang mit der soeben behandelten Aufgabe nicht zu der Feststellung führen, die Beklagte sei durch des KEG 2 aufgelöst worden. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß sich der satzungsgemäße Zweck des Unternehmens der Beklagten auch auf die Herstellung und den Vertrieb anderer Erzeugnisse erstreckt, die für die gesamte deutsche Volkswirtschaft wichtig sind*
II. Dagegen ist zu fragen, ob die Beklagte als juristische Person fortbestanden haben kann» wenn ihre beiden Gesellschafter durch das KEG 2 "abgesebafft" worden sind»
Die W hatte satzungsgemäß die Aufgabe, "Immobilien-und Aktiv-Hypotheken der DAP zu verwalten, sowie Verträge für die DAP abzuschließen"; bei der TWU waren nach der Satzung Gegenstand des Unternehmens die "treuhänderische Vermögensaulage und die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen der DAP". Beide Gesellschaften sind als Vermögensträger der DAP mit ihr so unmittelbar und eng verbunden gewesen, daß sie das rechtliche Schicksal der DAP geteilt haben, ohne in dem Anhang des KEG 2 aufgeführt zu sein. Sie wurden im Handelsregister gelöscht, die TWU am 8. Juni 1954, die VV am 20. Juli 1954. Die Löschung wurde bei der W unmittelbar auf das KRG 2, dagegen bei der TWU auf § 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 19^4 (RGBl I 914) gestützt. Der Löschung kommt keine konstitutive Wirkung zu (Urt, des erkennenden Senats vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 - ZZP 71,98 ~ GmbHRdsch 1957,151 * BB 1957,725 ^ Betrieb 1957.867). Es ist daher nicht entscheidend« daß
 
der Registerrichter den Löschungeverrnerk hinsichtlich der W dahin hat vornehmen lassen» die Gesellschaft sei "ohne Liquidation aufgelöst".
Auch hier kann dahingestellt bleiben» ob der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1958 - IV ZR 341/57 - dahin beizutreten ist, daß die Rechtsfähigkeit der durch das KRG 2 aufgelösten und für ungesetzlich erklärten Organisationen zu dem Zwecke der Ver-mögensabwioklung und Schuldenregelung fortbestehe, oder oh sie als endgültig vernichtet anzusehen sind« Wenn an-zunehmen wäre» daß die VV und die TWCJ nicht mehr als Träger von Rechten für Liquidationszwecke weiterlebten, so wäre nämlich unter den besonderen hier vorliegenden Umständen daraus noch nicht zu folgern, daß die Geschäftsanteile an der Beklagten als Inbegriff der Gesellschafterrechte untergegangen seien und daß aus diesem Grunde die Beklagte als juristische Person nicht fortbest9hen könneo Renn nach dem erklärten Willen der Besatzungs-mächte sollten Geschäftsanteile an einer GmbH auch dann bestehen bleiben, wenn sie aufgelösten Organisationen zustanden« In Art»II des KRG 2 wurde nämlich alles Vermögen (Property) der durch dieses Gesetz abgeschafften oder aufgelösten Organisationen beschlagnahmt und späterer Verfügung Vorbehalten. In dem deutschen Yfortlaut dieser Vorschrift ist das Wort property mit Eigentum übersetzt. Damit kann jedoch nicht nur Eigentum in dem in der deutschen Rechtsordnung gebräuchlichen Sinne gemeint sein, da das Wort property auch andere Vermögenswerte umfaßt. Dazu gehören die Geschäftsanteile an einer GmbH» Ist aber die Verfügung hierüber ausdrücklich Vorbehalten worden, so wäre damit unvereinbar anzuneh-men, die hier unterstellte Vernichtung der beiden juristischen Gesellschafter-Personen der Beklagten habe zur Folge, daß sie als GmbH nicht fortbestehen könne9
 
Ob und in welcher Weise die Besatzungsmächte oder die Britische Besatzungsmacht über die Geschäftsanteile an der Beklagten weitere Verfügungen getroffen haben., bedarf im Rahmen der Prüfung der Parteifähigkeit der Beklagten keiner Erörterung- Gegen die ordnungsgemäße Vertretung durch die ihr bestellten Geschäftsführer bestehen keine Bedenken»
B«
Ansjrüche^ aub_ Schuldübernahme_ oder Schuldmitübernahme,
 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch das Urteil vom 21» Dezember 1954 festgestellt, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist. Infolgedessen können die Kläger ihre Klageansprüche jedenfalls nicht mehr mit der Begründung verfolgen, es sei ein unmittelbares Vertragsverhältnis bei Abschluß der einzelnen Lieferungsverträge mit der Beklagten dadurch entstanden,, daß die Dienststellen der DAP und damit diese selbst bei der Aushändigung der Sparkarten an die Sparer in Vertretung und Vollmacht der Beklagten gehandelt und auf diese Weise Lieferverpflichtungen der Beklagten begründet hättenc Das ist zwischen den Parteien unstreitig«. Die Kläger meinen jedoch, ihnen sei durch das Peststellungsurteil nicht auch die Möglichkeit genommen, die Haftung der Be~ klagten damit zu begründen, daß sie auf Grund einer Vereinbarung mit der DAP an die Stelle der den Sparern ursprünglich verpflichteten DAP getreten sei«
1 o Umfang der_ Rechtskraft des,. Urteils_ yom_ 21*^Dezember 19Jj4_e_
Das Berufungsgericht führt dazu aus, nach.dem Wortlaut der Urteilsformel sei das Entstehen jeden Vertragsschlusses zwischen den Prozeßparteien ohne
 
zeitliche Begrenzung verneint worden* Deshalb würde die Rechtskraft des Fe st st ellungsurt eil s den Klägern insoweit entgegenstehen» als sie die Klage auf eine befreiende Schuldübernahme stützten, sofern hierdurch ein Vertragsverhältnis zwischen Dritten (Beklagten) und Gläubiger (Kläger) entstehen würde. Das könne jedoch dahingestellt bleiben; denn eine befreiende Schuldübernahme müsse schon deshalb verneint werden, weil es an der in § 415 BGB geforderten Mitteilung der Schuldübernahme an den Gläubiger durch den Schuldner oder den Dritten fohle.
Die Revision verkennt zwar nicht, daß das Gesetz in § 415 BGB eine solche Mitteilung verlangt, um die beabsichtigte Wirkung eines Schuldeintritts anstelle des ursprünglichen Schuldners durch Genehmigung des Gläubigers herbeizuftihren. Sie verficht aber die Auffassung, es sei mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung vereinbar, von der gesetzlichen Voraussetzung einer Mitteilung der SchuldUbernahme unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles abzusehen. Es ist daher auch für diesen Rechtszug von Bedeutung, ob das Feststellungsurteil, wie die Kläger meinen, nur auf den Rechtsgrund der ursprünglichen Vertragspartnerschaft zu beziehen ist oder ob die verneinende Feststellung auch Uber den Rechtsgrund der befreienden Schuldübernahme getroffen isi, was die Beklagte dem Urteil entnehmen will.
Wenn das Berufungsgericht mit dem Vorbehalt offengelassen hat, welche Tragweite das Urteil vom 21. Dezember 1954 hat, so könnten grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, in die sachlich-rechtliche Prüfung eines Klagegrundes einzutreten, der schon aus prozessualen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden darf (vgl. BGH Urt. vom 16o Januar 1951 - I ZR 3/50 - IM ZPO § 268 Nr.l)„
Auf dieses Bedenken kommt es jedoch deshalb nicht an.
18 ~
well der Senat ln der Lage ist, das Urteil auszulegen.,
Der Sinn deB Urteilsspruchs ergibt sich unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, wie er zur Widerklage nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Feststellungsurteils zur Entscheidung gestellt worden war und entschieden worden ist« Bestehen Zweifel über die Tragweite einer Feststellung, so muß deshalb auf Tatbestand und Gründe des Urteils zurückgegriffen werden (vgl« BGH Urt, v« 7« Mai 1951 - IV ZR 32/50 -HJW 1951*837)* Die Bindung an dieses Urteil ergibt sich für das Berufungsgericht und auch für den erkennenden Senat aus der Feststellungswirkung der Entscheidung, die über die Widerklage getroffen worden ist«
Dem Ux'teil vom 21« Dezember 1954 ist zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof zwar in erster Reihe und mit einer das Urteil beherrschenden Begründung die Frage erörtert und geprüft hat, ob die Verträge mit den Sparern unter Umständen geschlossen worden sind, die auf eine ursprüngliche Vertragspartnerschaft der Beklagten schließen lassen« Er hat sich hierauf jedoch nicht beschränkt« Soxführt das Urteil auf Seite 36 zu V 2 aus, daß alle vom Berufungsgericht erwähnten Versuche der DAF, zu einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zu kommen, auf ein Ausscheiden der DAF aus der Verpflichtung und eine ausschließliche Haftung der Beklagten gezielt hätten« Dieser Weg wäre für die DAF nur gangbar gewesen * durch eine zweiseitige allgemeine Änderung der Vertrags-grundlage« Sie sei aus den erörterten Gründen unterblieben« Es kann zwar zweifelhaft sein, ob diese Ausführungen nur zu dem Gegenstand haben, daß die für den Abschluß der Einzelverträge von dem Bundesgerichtshof angenommene und vorher erörterte allgemeine und einheitliche Grund läge keine Änderung erfahren habe,, oder ob'damit auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der befreienden
 
frchuldübcrnabme verneint werden sollte. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe läßt aber erkennen, daß der Bundesgerichtshof seine Prüfung euch darauf erstreckt hat* ob zwischen den Parteien auf anderer Rechtsgrund-läge als der anfänglichen Vertragspartnerschaft ein Vertragsverhältnis entstanden ist. und auch diese Präge mit der getroffenen Feststellung hat verneinen wollen«
Das ist insbesondere daraus zu schließen, daß der I« Zivilsenat in seinen weiteren Ausführungen sich der Frage einer Mithaft der Beklagten zuwendet und nur in Bezug hierauf ausführt, ein so begründeter Anspruch der Kläger würde seiner rechtlichen Matur nach die Grundlage in einem Vertrage zu Gunsten Dritter haben., eine Grundlage, die außerhalb des Widerklageantrages stehe«
Deshalb schließt die Rechtskraft des Feststellungsurteils aus, daß die Klage darauf gestützt werden kann, zwischen den Parteien seien Vertragsbeziehungen durch eine die DAF befreiende Vertragsübemahme oder Schuld-Übernahme ent standen *
Nach einer rechtskräftigen Feststellung kann grundsätzlich eine entgegenstehende Anspruohsgrundlage nicht geltend gemacht werden, die in dem Feststellungsurteil hätte berücksichtigt werden müssen, wenn sie rechtzeitig vorgetragen worden wäre« Dagegen ist die Frage der Haftung neben der DAF durch das Feststellungsurteil nicht rechtskräftig entschieden, wie sich aus seiner Begründung ergibt» Insoweit ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch aus Mithaft der Beklagten einem gesetzlichen Klagestop unterliegt und aus diesem Grunde einer weiteren Prüfung entzogen j)sVo‘“ •
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IX * Zur Pra&e_ eines gesetzlichen Klagest op s_o
Las Berufungsurteil hat dahingestellt gelassen, ob das für die D AE—Schulden geltende Moratorium auf alle Mit- und Nebenverpflichteten und damit auch auf die Beklagte auszudehnen wäre« Es hat in diesem Zusammenhang auf einen Aufsatz von F6aux de la Croix, Zum Problem der NS-Verbindlichkeiten? NJW 1952,952,956 zu Nr .8 hingewiesen. deS dort die Wirkung des Moratoriums auoh auf mitverpflichtete Schuldner erstreckt wissen will« Inzwischen ist durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5» November 1957 (BGBl I 1747) bestimmt worden, daß Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei,, ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre -^sonstigen aufgelösten Einrichtungen einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten werden (§ 3 Abs«l Nr.4). Diese Bestimmung wird in § 3 Abs«2 durch folgende*Vorschrift ergänzt %
"Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zu dem Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden«11
Die Beklagte ist kein öffentlicher Rechtsträger« Sie fällt daher nicht unter den Wortlaut des § 3 Abs.2 AKG.
Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Beklagte ist ihrem Sinn und Zweck nicht zu entnehmen. Die Bestimmung soll, wie in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit vom 27 * Juni 1957 (Drucksache 3529 zu Drucksache 1659 der 2.Wahlperiode des Deutschen Bundestages 1955, Bemerkungen Absatz 5 zu § 5 des Entwurfs) zu dem Ausdruck gebracht worden ist, verhindern, daß dem Gesetzgeber für die ihm in Absatz 1 vorbehaltencn Regelungen durch präjudizielle oder gar sich widersprechende Entscheidungen Schwierigkeiten gemacht werden (vgl.
 
 Ernst/Jung/Kellmereit, AKG § 3 Bern.2 c, ?.? a)0 Dieser Zweck rechtfertigt jedoch noch nicht« § 3 Abs«2 dahin au verstehen; daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes es auch Ansprüche gegen solche Mitverpflichtete der DAF erfaßt wiesen will, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Rechtsträgern gehören. Wenn die Ansprüche der Volkswagensparer gegen die DAF, wie die Beklagte meint, gesetzlich nur dann geregelt werden könnten, sofern diese Regelung auch die Ansprüche von Volkswagensparern gegen die Beklagte umfaßt, so ist daraus noch nicht zu folgern, daß diese Ansprüche ebenfalls einer gesetzlichen Regelung Vorbehalten worden sind. Wenn der Gesetzgeber dies für erforderlich halten sollte und aus diesem Grunde die Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen die Beklagte einschränken wollte, so würde es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen»
Ein Klagestop bedeutet eine Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen, so daß schon aus diesem Grunde das Gesetz grundsätzlich eng auszulegen ist. Somit sind die Kläger nicht gehindert; ihre Klage darauf zu stützen, daß die Beklagte auf (jrund einer Vereinbarung mit der DAF neben dieser hafte. Ob gegen die Einführung eines Klagestops gegenüber solchen Ansprüchen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären, bedarf hier keiner Erörterung. Abschließend ist zu diesem Punkt anzuführen, daß F6aux de la Croix in seinem Kommentar zu dem AKG (pie Kriegsfolgenschlußgesetzgebung III § 3 Anm.36 b S,131) ebenfalls die Ansicht vertritt, der Klagestop des § 3 Abs.2 gelte nicht für Verbindlichkeiten von Handelsgesellschaften, die zwar von NS-Trägern abhängig gewesen, jedoch durch das KEG 2 nicht aufgelöst worden seien, und hierfür als Hauptbeispiel auf die Volkswagenwerk GmbH verweist. Dem ist beizutreten.
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UI •’ 2ur_ Haftung aus_ Schuld mit üb erzuhme_ i Sc huldbeit ritt) ^
Die Kläger haben nach dem 2. Revisionsurteil das Klagevorbringen in tatsächlicher Beziehung ergänzt und* wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Schriftsatz der Kläger vom 9 c Juni 1955 ausführt, behauptet, sie hätten jetzt erst in Erfahrung gebracht, in einer Aufsichtsratssitzung vom 1, Dezember 1938 sei zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsleitung der Beklagten Übereinstimmung darüber erzielt worden* «daß unter Berücksichtigung der Rechtslage lu ein Kaufvertrag zwisohen. Sparern und der Volkswa-genwerk GmbH vorliegt und bereits dienerste Sparrate eine Keufpreisrate daretellt.
2, die WS-Gemeinschaft Kraft durch Preude im Barnen und für Rechnung der Volkswagenwerk GmbH handelt und sie sich daher nicht selbst oder die Deutsche Arbeitsfront berechtigt und verpflichtet., sondern die Volkswagenwerk GmbHa”
Hierfür haben sich die Kläger auf den von der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der Beklagten genehmigten Berioht der Deutschen Prttfungs- und SreuhandgeSeilschaft vom 31 . Dezember 1938/30» September 1939 bezogen»
Das Berufungsgericht führt aus? die Kläger hätten von der Beklagten Vorlegung dieses Berichtes unter Eideszwang verlangt und zu dem Beweise des Besitzes der Beklagten weiteren Beweis sngetreten. Die Beklagte habe nicht bestritten, daß der Geschäftsbericht sorgsam abgefaßt sei, sich aber im übrigen nicht erklärt. Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen unterst eilt; daß der von den Klägern behauptete Beschluß tatsächlich ergangen ist? und dazu folgendes erwogen: Seinem Inhalt nach besage er in der Perm, wie er vorgetragen worden sei, nichts weiter, als daß Aufsichtb-
 
rat und Geschäftsführung sich den Batschlügen des Redlich'sehen Gutachtens (es handelt sich um eine in dem zweiten Revisionsurteil mehrfach erörterte gutachtliche Stellungnahme zu den rechtlichen Auswirkungen des KäF-V/agen Sparsystems vom 24. Oktober 1958) arge schlossen, d.h. den Rechtsstandpunkt eingenommen haben, die Verträge gälten von Anfang an nur für die Beklagte.. Dafür, daß ein solcher Beschluß gefaßt worden sei. spreche auch sonst alles; denn tatsächlich hätten die Organe der Beklagten in der Folgezeit nach dieser Rechtsauffassung gehandelt. Das sei ganz eindeutig mehrfach geschehen, einmal bei der Gestaltung der Bilanz für 1958, dann bei der Umsatzsteueranmeldung, bei der schon 1958 die "Kaufpreisraten”, d.h. Spargelder, dem Finanzamt als bei der Beklagten eingegangen gemeldet sein müßten. Es müsse ein unmittelbarer Eingang bei der Beklagten gemeldet sein, da sonst zwar wegen der Organschaft nach § 2 Abs.2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes kein doppelter Umsatz (Sparer-DAF und DAF/Beklagte) Vorgelegen hätte, aber als Empfänger der Leistung dem Finanzamt gegenüber nur die DAF hätte in Frage kommen können. Der Standpunkt der Organe der Beklagten ergebe sich weiter aus der Erstattung von Meldungen durch die Organe der DAF unmittelbar an die Organe der Beklagten, aus dem späteren Schriftwechsel mit einzelnen Sparern usw. Auch Simon habe nach dieser Auffassung bei der Anlegung der Gelder gehandelt; er habe im Einvernehmen mit den Geschäftsführern der Beklagten die Gelder für die Beklagte auf einem Sonderkonto bei der Bank der Deutschen Arbeit, das auf den Hamen der DAF läute, ange-legt.Dftases Konto sei von der Zentralstelle für die Fi-nanzwirtsch8ft der DAF in der Anordnung KG-47/38 (gemeint ist die in der Verhandlung vom 30. Movember 1955 von den Klägern in Abdruck überreichte Anordnung KG* 47/58 vom 9. Dezember 1958, die nach diesem Abdruck von
 
von H^p^ unterzeichnet worden ist (SA Band V Hülle Bl» 178)5 mitgeteilt in der Dienstanweisung für das Sparsystem für die KdF-Wagen des Gaues Bpppp vom 1» Januar 19a9» ausdrücklich als “treuhänderisch für die Volkswagenwerk GmbH verwaltet” bezeichnet worden» Das Konto sei jeweils durch die DAF durch Saldenbestätigung zu dem 31o Dezember als Schuld der DAF gegenüber der Beklagten anerkannt worden» Simon habe gewollt; daß dieses Konto im Innenverhältnis zwischen DAF und der Beklagten dieser zustehen sollte» Ob er seine Absicht in rechtsgültiger Form auch erreicht habe, könne dahingestellt bleiben« Schließlich seien auch die Erlöse aus dem Sparkarten (1,—EM je Karte) als Einnahme der Beklagten und nicht der DAF gebucht« Jedenfalls ließen alle diese Handlungen der Organe der Beklagten eindeutig erkennen, die Beklagte solle ällein haften und die Haftung der DAF solle wegfallen» Mit der Annahme einer Mithaft der Beklagten seien diese Handlungen unvereinbar gewesen» Der Sinn des ganzen Redlich* sehen Gutachtens sei ja gerade der-, die DAF aus dem Vertragsverhältnis herauszuiifilten und die Beklagte allein haften zu lassen«
Die Kläger hätten, so führt das Berufungsurteil anschließend aus, in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, in der AufsichtsratBsitzung vom 1. Dezember 1938 habe man auch den Fall besprochen« daß diese Vereinbarungen keinen RechtsbeBtand hätten» man sei sich einig geworden, für diesen Fall solle die Beklagte dann neben der DAF haften,.man habe für diesen Eventualfall sogar vorsorglich einen Vertrag dieses Inhalts mit der DAF abgeschlossen»
Den Wortlaut des Beschlusses vom 1« Dezember 1938, wie er nach der Behauptung der Kläger in dem Prüfungsbericht der Treuhandgesellschaft wiedergegeben sein soll» würdigt das Berufungsgericht dahin, er gestatte
 
keinesfalls* im Wege der Auslegung festzustellen, daß die Beklagte auch für den Fall» daß die DAF weiberhafle, neben jhr haften sollte. Der Wille von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sei aus diesem Beschluß erkennbar nur dahin gegangen» daß die Beklagte allein unter Ausschluß der DAF haften solle. Gerade der Wegfall der Haftung der DAF sei das gewesen» was mit dem Beschluß habe erreicht werden sollen. Das sei aber durch den angeblichen Eventualbescbluß auf Mithaft nicht erreicht worden. zu dem., wie der Bundesgerichtshof auf Seite 36 des zweiten Revisionsurteils mit Recht "festst0110”, zur damaligen Zeit» als der Beginn der V/agenproduktion noch in weiter Ferne- gelegen habe, kein Anlaß bestanden habe. Mit einer bloßen Mithaft der Beklagten habe das such von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführte Ziel der ganzen Aktion, daß die Beklagte der DAF etwaige Ansprüche der Sparer habe von der Hand halten sollen., nicht erreicht werden können. Hätte die DAF weitergehaftet, so hätte eB nahegelegen. daß die Sparer bei der überragenden Rolle der DAF diese und nicht die Beklagte verklagten. Das zu vermeiden, sei aber gerade das Ziel der Aktion gewesen. Demnach habe die Behauptung der Kläger des Beweises bedurft« Indessen erübrige sich eine weitere Beweisaufnahme; denn die jetzt von den Klägern aufgestellte Behauptung sei bereits Gegenstand des Beweises gewesen, da die bereits durch-geführte Beweisaufnahme sich auf den gesamten Fragenkreis der Beziehungen zwischen DAF und der Beklagten bei und naoh Anlaufen der Aktion erstreckt habe, in Sonderheit auch auf die Frage, was infolge des Redlich’sehen Gutachtens unter den Beteiligten gesprochen und getan worden sei. Die Zeugen seien über alles, was sie hierzu wüßten, eingehend vernommen worden. Aus dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme gehe hervor, daß die Behauptung, eine derartige Abrede sei getroffen worden, widerlegt
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sei» Dies hat das Berufungsgericht unter Hervorhebung einzelner Seile der Bekundungen der Zeugen S 
gründet. Alle von den Klägern benannten Zeugen würden, so meint das Berufungsgericht abschließend, wenn sie von dem behaupteten Beschluß und dem behaupteten Abschluß eines Vertrages mit dor DAF durch von dieser rechtsgültig bevollmächtigte Vertreter etwas gewußt hätten,, das bereits bei ihren früheren Vernehmungen haben sagen müssen und gesagt haben, dies umsomehr, als sie ja in ihrer Mehrzahl eine Haftung der Beklagten bejaht hätten«
Die 'Revision erhebt gegen diese Begründung sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Angriffe« Sie mufi1 in diesem Funkt Erfolg haben«
1« Das Berufungsgericht führt einleitend aus» es sei an das zweite Revisionsurteil gemäß § 565 ZPO gebunden« Das ist nicht richtig« Denn diese Vorschrift verpflichtet das Berufungsgericht nur für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen« die der Aufhebung des Berufungsurteil's' zugrunde gelegt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 4« Januar 1954; mit dem die Widerklage abgewiesen worden war, aufgehoben und gleichzeitig über die \7iderklage selbst endgültig entschieden« Für die Entscheidung über die Klage ist dadurch eine Bindung des Berufungsgerichts nicht nach § 565 ZPC^her-b ei geführt worden, sie ergibt sich vielmehr;, wie schon oben ausgeführt worden ist, aus der Rechtskraftwirkung der von dem I« Zivilsenat getroffenen Feststellung.
Es ist jedoch nicht erkennbar, daß dieser unrichtige rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auf die Entscheidung über den Rechtsgrund der Sohuldmitübemahme von Einfluß gewesen ist.
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näher be--
 
2. Die Revision kann auch nicht mit den Erwägungen durchdringen? die sie im Zusammenhang mit der angeblich vom Berufungsgericht unterstellten Vereinbarung über eine befreiende Schuldübernahme anstellt. Die Revision rügt« das Berufungsgericht habe unterlassen, den Inhalt dieser Vereinbarung vollständig zu ermitteln und damit auch gegen die Auslegungsregeln der §§ 133» 157* 242 BGB verstoßen«
Die Behauptung, es sei eine Verbragsübernahme oder befreiende Schuldübernahme vereinbart worden, kann nur noch insofern von Bedeutung sein» als sich die Präge stellt, ob mit einer solchen Vereinbarung eine Willensübereinstimmung der DAP und der Beklagten verbunden war, daß die Volkswagensparer ohne Rücksicht auf eine etwa vorbehaltene spätere Mitteilung flör Vertragsübernahme oder befreienden Schuldübernahme sofort und von vornherein einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß dem Inhalt der einzelnen Sparverträge erwerben sollten. Eine solche Vereinbarung wäre mit einem auf befreiende Schuld-Übernahme gerichteten Vertrag nicht unvereinbar, läge sie vor, so wäre mit dem auf die befreiende Scbuldübernahme gerichteten Vertrag ein bestärkender Schuldbeitritt, d,h» eine Schuldmitübernakme, verbunden. Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht indes nicht unterstellt.
Die Revision versucht, der angeblich von dem Berufungsgericht unterstellten, auf eine befreiende Schuld-übemahme gerichteten Vereinbarung einen weiteren notwendigen Inhalt zu geben, indem sie geltend macht, die Vereinbarung stelle sich in Wirklichkeit als eine Vertragsübernahme dar. Dieser Gesichtspunkt kann der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Regelsatz des Inhalts, daß eine mangels Zustimmung des Dritten nicht wirksam gewordene
 
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Vertragsübernahme oder befreiende Schuldiibemahme jedenfalls einen wirksamen den Gläubiger berechtigenden Vertragsb ei tritt darstelle., bin solcher Regelsatz stünde zu § 415 Abs. 3 BGB in Widerspruch, Es kommt immer auf-'die besonderen Umstände des Einzelfalles und die dafür sprechenden Tatsachen an, ob die Vertragsparteien des Übernahmevertrages, wenn dieser mit dem ursprünglichen Schuldner vereinbart worden ist, auch gewollt haben, daß der Gläubiger mit sofortiger Wirkung Rechte aus der Vereinbarung gegen den Übernahmer erwerben soll« Wenn die Vertragsparteien zunächst nicht beabsichtigen, die Vertragsübernahme (Schuldübernahme) dem oder den Gläubigern mitzuteilen, obwohl sie darüber unterrichtet sind, daß eine Überführung des Vertragsverhältnisses auf den Übernehmer nicht ohne Mitwirkung des oder der Gläubiger möglich ist, und wenn dessen ungeachtet ihr Vertragswille darauf geht, daß der "Übernehmer" sich mit sofortiger Wirkung als Schuldner der Gläubiger betrachten und diesen gegenüber einen entsprechenden Standpunkt einnehmen soll, so würden solche Umstände allerdings« wenn nicht sogar zwingend, so doch als sehr ins Gewicht fallendeAnzeichen darauf hindeuten, daß eine solche Vereinbarung auch auf einen bestärkenden Schuldbeitritt, also eine Schuldmitübernahme, gerichtet ist« Bern Berufungsgericht kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es unter diesem Gesichtspunkt die angeblich unterstellte Vereinbarung nicht gewürdigt Und ausgelegt hat* Denn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt spricht entscheidend gegen die Annahme, daß überhaupt eine auf eine Vertragsübernahme oder befreiende Schuldübernahme gerichtete Vereinbarung vorliegt. Die Xläger haben nämlich vorge-trageu, und es wird auch von der Beklagten geltend gemacht, die DAS1 und die Beklagte hätten darin übereingestimmt, den Sparern keine Mitteilung darüber zu machen.
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daß die Beklagte anstelle der DAP aus den Sparverträgen haften solle» lös kommt hinzu, daß die Willersorgane der Beklagten sich darüber einig geworden sind, wie das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen angenommen oder jedenfalls unterstellt hat, den Sparern gegenüber die Auffassung zu vertreten, daß die Verträge von vornherein mit ihr, der Beklagten, abgeschlossen worden seien und weiter abgeschlossen würden.. Das spricht dafür, daß die Mitteilung einer Schuldübemabme-Vereinbarung an den Sparer auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht ins Auge gefaßt worden ist» Hat aber der Wille bestanden,, den Sparern, um sie nicht zu beunruhigen, keine Mitteilung von einer Vertragsübernahme (Schuldübernahme) zu machen, und war dies auch nicht für später in Aussicht genommen worden» so stehen diese Umstände der Annahme entgegen-, die Vereinbarung der Parteien sei gleichwohl auf eine Vertrag8Übernahme oder befreiende Sohuldübernahme gerichtet gewesen (vgl» Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15»Beerb* 1958 § 84 IV 2 f letzter Satz 80558)0
Demzufolge kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es hätte den vollständigen Inhalt der angeblich unterst eilt &aP auf eine befreiende Schul&üb ernahme gerichteten Vereinbarung» ermitteln müssen,,
5o Dagegen hat die Revision darin recht, daß eine nähere Prüfung des Vertragsinhalta geboten gewesen wäre« wenn der Rechtsstandpunkt, der nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht behandelten Beschlusses vom 1» Dezember 1958 eingenommen werden sollte, auf einer Vereinbarung zwischen der DAP und der Beklagten beruht» Den Umständen des SachverhaltB könnte entnommen werden, daß die Beklagte sich nicht ohne eine entsprechende Willensübereinstimmung mit der DAP zu dieser Rechtsauffassung bekannt und ihr späteres Verhalten darauf eingerichtet
 
bet, Wie bei einem auf unmittelbaren Übergang der Schuld des ursprünglichen Schuldners gerichteten Vertrag eine Schuldmitüberaahme solange und für den Fall gewollt sein kann, daß die beabsichtigte Verfügung über den Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner nicht wirksam wird, kann insbesondere bei einer zweifelhaften Rechtslage die .Einigung zwischen wirklichem oder annehmbarem Schuld-ner und Übernehmer den Inhalt haben, daß dieser sich gegenüber einem bestimmten Gläubiger oder einem bestimmbaren iCreis von Gläubigern als Schuldner behandeln lassen solle und demgemäß zu verhalten habe* Einer solchen Vereinbarung könnte entnommen werden, daß der "Übernehmer” jedenfalls als Mithaftender den bereits begründeten oder noch zu begründenden Schuldverhältnissen beitreten sollte und wollte. Eine solche Annahme würde dann besonders naheliegen, wenn die Interessenlage auf einen solchen Vertragswillen schließen läßt. Die Ermittlung des objektiven Interesses ist dabei nur ein wichtiges, aber möglicherweise entscheidendes Anzeichen für die Feststellung des beiderseitigen Vertragswillens. Außerdem kann von Bedeutung sein, was von den Beteiligten vor und bei der hier unterstellten Vereinbarung gesprochen, geschrieben und durch sonstige Handlungen zu dem Ausdruck gebracht wurde, und was nachher geschehen ist. Das Berufungsgericht hätte sich unter diesen Gesichtspunkten einer näheren Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts unterziehen müssen. Es genügt nicht, daß es hierzu ausführt. die von ihm in dem Urteil aufgeführten Handlungen der Organe der Beklagten ließen eindeutig erkennen, sie seien davon ausgegangen, die Beklagte solle allein haf-ben und die Haftung der DAF solle wegfallen, mit der Annahme ..eine» Mithaft der Beklagten seien diese Handlungen unvereinbar gewesen. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr mit der Frage näher auseinandersetzen müssen, ob die Interessenlage bei der DAF und bei der
 
Beklagten darauf schließen läßt, daß diese für den Fall« daß das Ziel der Alleinhaftung nicht zu erreichen wäre, doch wenigstens den Sparern gegenüber mithaften sollte«
Es mag zwar ungewöhnlich erscheinen, wenn bei einem so bedeutungsvollen Gegenstand ein schriftlicher Vertrag hierüber zwischen DA? und der Beklagten nicht geschlossen worden ist» Dieses Bedenken, das im übrigen von dem Berufungsgericht nicht zu dem Ausdruck gebracht worden ist, kann nicht dazu führen, schon aus diesem Grunde die Annahme einer vertraglichen Bindung zwischen der DAF und der Beklagten zu verneinen» Die Unterlassung eines schriftlichen Vertragsschlusses mag sich aus der personellen Verflechtung der DAF mit der Beklagten und auch daraus erklären, daß die DAF in der Lage war, die Erfüllung solcher Verpflichtungen der Beklagten durchzusetzen« Es könnte allerdings auch möglich sein, daß d$e DAF und die Beklagte nur einen übereinstimmenden Rechtsstandpunkt vertreten haben, es dabei beließen und damit sich in dem Mittel vergriffen haben, einen Sachverhalt rechtlich zu ordnen« Ob dies anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der hierfür näher in Betracht zu ziehenden Umstände ent--schieden werden» In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Zeugen Dr»	hinzuweisen,	man	ha-
be von vornherein bewußt sowohl KdF bezw» DAF als auch die Beklagte nach außen in voller Gemeinschaft in Erscheinung treten lassen, wobei allerdings der Hauptakzent auf der DAF gelegen habe, so daß nach seiner damaligen Auffassung in der Tat die Mitverpflichtung der Beklagten sich ergeben habe. Mag die Vernehmung dieses Zeugen von dem früheren Streit der Parteien darüber beherrscht gewesen sein, ob die Sparverträge allein mit der Beklagten oder mit dieser neben der DAF abgeschlos-
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sen worden seien» so könnte dessen ungeachtet die Bekundung dieses Zeugen auch dafür sprechen« daß die Beklagte den DAP gegenüber vertraglich verpflichtet wurde- jedenfalls neben der DAP den Sparern auf Erfüllung der Sparverträge za heften, sofern der einzunehmende Bechtsstandpunkt mit der wirklichen Bechts-lage nicht übereinstimmte und das Ziel der Haftung anstelle der DAP nicht zu erreichen war^ Ein zwingender Schluß gegen die Annahme einer Mithaft ergibt sich nicht schon daraus, daß andere Zeugen bekundet haben, die Beklagte habe von vornherein allein haften sollen» Diese Aussagen könnten sich dadurch erklären, daß dieser Bechtsstandpunkt auf Grund einer Übereinstimmung zwischen der DAP und der Beklagten, die Ende 1938 erzielt wurde* eingenommen werden sollte und dann auch eingenommen worden ist»
Deshalb durfte das Berufungsgericht nicht nur darauf abstellen, ob ein ausdrücklicher, die eventuelle Mithaftung zu dem Ausdruck bringender Beschluß gefaßt wor-den ist. und ob» wie die Kläger behauptet haben, darüber auch noch ein entsprechender Vertrag (gemeint war wohl ein schriftlicher Vertrag) geschlossen wurde. Y«enn das Berufungsgericht diesen 3eweis für erfordex-lich hält, so hat es den Gesichtspunkt übergangen, daß ein auf die MitÜbernahme gerichteter Vertragswille auch aus anderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts gefolgert werden kann», sofern die Beklagte verpflichtet worden ist, den erörterten Bechtsstandpunkt der DAP gegenüber einsunebmen. Dafür, daß die Beklagte hierzu vertraglich verpflichtet worden sei, haben die Kläger in dem Schriftsatz vom 9* -Juni 1955 Beweis angeboten und um Vernehmung bereits vernommener Zeugen gebeten» Dabei handelt es sich nicht um den Antrag auf Wiederholung einer Beweisaufnahme» die nach § 398 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts gelegen hätte» Die Bevision hat darauf
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bingewieseii; daß keine der Prägen des Beweisbeschlus-ses vom 7. April 1952 darauf gerichtet war, ob die DAF und die Beklagte- wollten, daß diese neben der DAF haften solle, falls die Beklagte nicht als unmittelbarer Vertragspartner der Sparer haften würde. Es ergibt sich euch sonst kein zuverlässiger Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugen unter diesem Gesichtspunkt vernommen worden sind und alles ausgesagt haben, wgs sie zu dieser Frage hätten bekunden können. Denn ihre bisherige Vernehmung war von der damals von den Klägern . vertretenen Auffassung über die Vertragspartnerscbaft an den einzelnen Spar Verträgen beherrscht. Für die Anwendung des § 398 Abs.l ZPO ist allerdings nicht entscheidend, ob die Vernehmung über die jetzt erhebliche Frage angeordnet worden war. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zeugen, deren Vernehmung die Beklagte beantragt hatte, über die bestimmten Einzelheiten, über die sie vernommen werden sollen, bei der früheren Vernehmung bereits im bejahenden oder verneinenden Sinne sich geäußert haben (RG JW 1913,500)«.
Das kann jedoch hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Frage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der DAF und der Beklagten, die auch aus den Umständen gefolgert werden kann, nicht gesagt werden.
Deshalb ist die Rüge der Revision begründet, es hätten die von ihr in dem Schriftsatz vom 9» Juni 1955 benannten Zeugen vernommen werden müssen. Infolgedessen kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Behauptung über den Eventualbeschluß als widerlegt anse-lien durfte, ohne die hierfür erbetene Beweisaufnahme durch zuführen. Es bedarf somit keines Eingehens auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Punkt die Zeugenaussagen unter Außerachtlassung wesentlicher Teile ihrer Bekundungen oder sonstiger Umstände gewürdigt. Ebenso ksnn die Berechtigung der F.evieions-rüge offen bleiben, das Berufungsgericht hätte nicht
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unterlassen dürfen, in dieBem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen Br» von b£ zu würdigenf ebenso die weitere Rüge, es fehle eine ausreichende Begründung dafür., daß der in dem Schriftsatz vom 3. September 1955 Seite 3 benannte Zeuge	nicht	vernommen	worden	sei,	ob-
wohl dieser in dem Rechtsstreit noch nicht vernommen worden war.
4« Der weiteren Prüfung des Sachverhalts unter den vorstehend erörterten Gesichtspunkten würde es dann nicht
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bedürfen^ wenn sich das Berufungsurteil aus anderem Grunde im Ergebnis als richtig darstellen würde (§ 563 ZPO)» Bas ist jedoch aus den nachstehenden Erwägungen nicht der Pall«,
a)	Bie Annahme einer Schuldmitübemahme ist unter den vorliegenden Umständen nicht schon mit der Erwägung auszuschließen; es habe kein ersichtliches Interesse
 an der.Begründung einer solchen Mithaft bestanden.-. Zwar ist richtig, daß ein Sicherungsinteresse der Sparer nicht den Sinn und Zweck einer Schuldmitübemahme bestimmt haben könnte» Sie kann ihren Zweck und ihre Begründung aber auch in Übernahmeinteressen haben, die auf seiten des ursprünglichen Schuldners oder aber auch auf ‘seiten des Übernehmers liegen» Wenn ein Interesse daran besteht» daß der Übernehmer in bereits laufende Rechtsverhältnisse einbezogen wird, so erfüllt der Schuldbeitritt das hierfür Notwendige» Deshalb wäre unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aufgeführten oder sonstige' Umstände ein solches Übernahmeinteresse ergeben«
b)	Bie Schuldmitübemahme setzt begrifflich eine Schuld voraus, welcher der Übernehmende beitritt» Daraus folgt jedoch noch nicht, daß eine solche Schuld im
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Zeitpunkt des Übemahmevertrages bereits bestanden haben müsse- Er kann vielmehr auch in Bezug auf künftig entstehende Verpflichtungen .wirksam vereinbart werden* Hierfür ist erforderlich, daß die künftigen Verpflichtungen, auf die sich die Übernahmevereinbarung bezieht, genügend bestimmt bezeichnet sind (Weigelin, Schuldbeitritt, 1941 S»82)» Unter diesem Gesichtspunkt ergäben sich keine Bedenken gegen die Schuldmitübemahme auch solcher Verbindlichkeiten, die durch künftig abzusohließende Sparverträge entständen*
c)	Bas Berufungsgericht hat die Vertretungsberech-
tigung auf seiten der DAF nicht geprüft* Biese Prüfung muß ihm daher Vorbehalten bleiben* Hierfür könnte von Bedeutung sein, daß dem Zeugen	eine	sehr selb-
ständige Stellung eingeräumt und er zur Alleinvertretung der VV unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB befugt war sowie daß die satzungsgemäße'Aufgabe der VV auch darin bestand, Verträge für die DAF ab-zusohließen*
d)	Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klage müsse auch dann abgewiesen werden, wenn man unterstelle, daß sie die Mithaft übernommen habe« Die DAF sei weggefallen, es könne daher auch keine Verpflichtung mehr aus einer mit ihr vereinbarten SchuldmitÜbernahme bestehen« Der Senat hat dazu folgendes erwogen:
benn das KRG 2 die DAF derart vernichtet hat, daß sie nicht mehr zu Zwecken der Liquidation fortbestünde und aus diesem Grunde Ansprüche der Kläger gegen sie als erloschen anzusehen wären, so ergäbe sich daraus noch nicht zwingend, daß damit auch die unterstellte Vereinbarung über die Schuldmitübemahme keinen rechtlichen Bestand mehr haben könnte. Die Vereinbarung bliebe als Ent st ehungsgruna für Ansprüche der hierdurch begünstig-
ten Fperer auch dann beetehen, wenn die DAP als Rechts-gebilde vollständig beseitigt und auch nicht mehr zu Zwecken der Liquidation als in ihren Rechten und Pflichten fortlebend gedacht werden könnte«, Wenn Ansprüche gegen sie nicht mehr durchgesetzt werden können, so würde das nicht für Ansprüche gelten, die in einer Vereinbarung mit ihr für Dritte gegen den Schuldmitübernehmer begründet worden sind«, Der Wegfall der DAF wäre aber unter diesem Gesichtspunkt dann von Bedeutung, wenn sich aue dem Inhalt des ttbernahmevertrages» seinem Zweck oder sonstigen Umständen ergeben würde, daß die Ansprüche der Gläubiger von dem Fortbestehen der DAF als ursprünglichem Schuldner abhängig sein sollten«, Das gilt auch für den Fall» daß die DAF zu Zwecken der Liquidation fortbestehtv jedoch Ansprüche zur Zeit gegen sie nicht geltend gemacht werden können»
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie hätte als Herstellungswerk und Automobilfabrik nur in dem Umfange und für die Zeit verpflichtet sein können und wollen, in der eine eigene Verpflichtung der DAF bestände» Die DAF sei die verantwortliche Trägerin der Aktion gewesen und geblieben» Sie habe insbesondere die Schlüsselstellung in Händen gehabt, um die Belieferung nach sozialpolitischen Grundsätzen durchzuführen» Infolgedessen hätten der ersatzlose Wegfall der DAF» die Beschlagnahme ihres Vermögens wie überhaupt der Zusammenbruch des Dritten Reichs und die hierdurch bestimmte völlige Veränderung der wirtschaftlichen und politischen Lage eine Gesamtwirkung, die zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen wäre»
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht» sie könne Tatsachen, die in der Person der DAF eingetreten seien, abweichend von der Regel des § 423 BGB den Klägern deshalb entgegenhalten. wedil sich dies
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ausnahmsweise aus dem Schuldverhältnis der hier zur Beurteilung stehenden Art ergebe, ist zu bemerken, daß es zunächst einer Feststellung des Inhalts des Schuldverhältnisses zwischen der DAF und der Beklagten bedürfen würde*, um diese Frage abschließend zu beurteilen0 Unter den vorstehend angegebenen Gesichtspunkten der Revision könnte eine Gesamtwirkung auf die hier unterstellte Mitverpflichtung der Beklagten nur angenommen werden, wenn sie sich aus dem Inhalt des Schuldverhälb-nisses und seinem Zweck ergeben würde» Dabei wäre jedoch zu beachten, daß die Haftung der Beklagten nach Behauptung der Kläger von der DAF gerade deshalb her-beigeführt worden sein soll, um ihr Ansprüche der "Spa'; rer"von der Hand zu halten*
Ttemi Ansprüche gegen die DAF selbst deshalb nicht geltend gemacht werden können, weil dies durch besatzungsrechtliche Vorschriften oder durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen ist, so könnte aas diesem Grunde der Beklagten ein Leistungsverweigerungs-recht oder eine sonstige Einrede ebenfalls nur zugebilligt werden, wenn sich dies aus dem SchuldVerhältnis, doh> seinem Inhalt, Zweck oder sonstigen Umständen, ergeben würde. Auch diese Prüfung muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben*
Soweit die Revision sich auf § ?34 BGB beruft, kann davon ausgegangen werden, daß bei Schuldmitüber-nahmen, die zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer vereinbart werden, dieser grundsätzlich Einwendungen aus dem Übernahmevertrage dem hierdurch begünstigten Dritten entgegenhalten darf* Das Berufungsgericht hat jedoch den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht gewürdigt* Es erscheint deshalb geboten, ihm dies vorzubehalten, da die Würdigung zu dem erheblichen Teil auf tatsächlichem Gebiete liegt»
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Oo Einer Prüfung, ob Bchuldmitübernahme vor]legt, würde es dann nicht bedürfen, wenn die Beklagte für die Ansprüche der Kläger gegen die BAI4 aus einem anderen Rechfcsgrunde haften würde» Das Berufungsgericht hat die unter diesem Gesichtspunkt vorgetragenen Gesichtspunkte geprüftr, jedoch eine Haftung verneint» Dem ist aus nachstehenden Gründen im Ergebnis beizutreten»
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Zur Haftung ohne Schuldmitübernahraeo
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Die Revision hat unter diesem Gesichtspunkt aasgeführt, die Beklagte sei ein abgespaltener Vermögensteil der MB, welcher in die Bunktion der DAR, soweit sie sich auf die Volkswagensparer beziehe, eingetreten sei« Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, daß sie eine gegenüber der DAB selbständige juristische Person sei» Dies verstoße unter den gegebenen Umständen jedenfalls deshalb gegen Treu und Glauben- weil sie sich trotz der von ihr zugestar.denen Erfüllungsübernahme weigere- die Ansprüche der Kläger zu befriedigen, obwohl sie allein dazu begründet gewesen sei, obwohl sie die Gegenleistung der Kläger von der DAB erhalten habe und obwohl der vom Berufungsgericht anerkannte Anspruch gegen die DAB seit über zehn Jahren.nicht realisierbar sei« Diese Frage, so meint die Revision, hätte das Berufungsgericht nach den ln der höchstrichterlicben Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die Haftung des Einmanngesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und nach sonstigen Grundsätzen für verwandte Bälle bejahen müssen» Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang auf Rechtsausführungen in von ihr dem Revisionsgericht vorgelegten Reohtagutachten berufen*
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- • 2ur_Hftftun^ au	yon	Aufgaben der DAF
(Funktionsnachfolge ?")»
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In seinem Eecbtsgutachten betreffend die AnBpiii-che der ehemaliger Volkswagensparer gegen die Beklagte vom 25 o März 1958 vertritt S^HH^ folgenden Gedan kenganft» Die DAF habe mit der Volkswagen-Aktion den Wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck verfolgt, den Erwerb von Kraftfahrzeugen einer breiten Volksschicht zugänglioh zu machen« Diese Psaektion der DAF sei von einem allgemeinen, vom Nationalsozialismus unabhängigen Bedürfnis getragen worden» Die Beklagte sei in die Volkswagen-Aktion eingegliedert und bestimmt gewesen? die Herstellung und den Vertrieb von Volkswagen zu übernehmen. Nur der organisatorische und propagandistische Teil der Volkswagen-Aktion sei der DAF Vorbehalten gewesen» Zwischen der DAF und der Beklagten habe eine Funktionseinheit; mindestens eine Funktionsbeteili-gang bestanden. Sie sei Funktionsnachfolgerin der DAF auf dem Gebiete Volkswagen-Aktion geworden. Die Beklagte führe also als von der DAF in die Volkswagen-Aktion eingegliedex’tes und dazu bestimmtes Unternehmen die Aufgabe durch? ein für weite Bevölkerungsschichten erschwingliches Kraftfahrzeug der mittleren und unteren Preisklasse zu schaffen. Die Volkswagen-Aktion bilde einen Aufgabenbereich von nicht nur Privatwirtschaft-licher? sondern darüber hinaus von allgemeiner sozialer Bedeutung in dem gekennzeichneten Sinne. Unter diesen Umständen ergebe sioh aus solcher "Punk+ionsnach-folge" ein Übergang von Rechten und Pflichten. Bezüglich der Rechte ergebe sioh? so meint	daß	die
 Beklagte schon von Anfang an von der DAF finaxiziert worden sei und mit deren alleiniger Hilfe die Produk-tionsstätte Volkswagenwerk aufgebaut habe? die i'■& wesentlichen Teilen kurz vor dem Zusammenbruch erstellt worden sei. Die Beklagte habe nach dem Wegfall der sie
 
beherrschenden DAF das Unternehmen selbständig fortgesetzt und sei insoweit auch in die Rechte der DAF eingetreten, Dem Übergang der Rechte entspreche der Übergang der Pflichten der DAF auf die Beklagte, Diese hafte somit kraft gesetzlichen Schuldtibergangs aus den im Rahmen der Volkswagen-Aktion von der DAF mit den Sparern geschlossenen Kaufverträgen auf eine dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende Erfüllung der Lief erverpflichtungen«.
Dieser Begründung ist entgegen zu halten: Die DAF ist durch Art,I Nr,2 KRG 2 aufgelöst wordene Art,!
Nr,3 dieses Gesetzes verbietet die Neubildung irgend einer der angeführten Organisationen, sei es unter dem gleichen oder einem anderen Namen« Ob schon dieses Verbot gegen die Annahme einer Funktionsnachfolge spricht oder sie sogar ausschließt, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls enthält die bloße Fortführung ei-ues. Betriebes mit dem Zweck, einen preiswerten Volkswagen herzustellen und zu liefern, noch nicht eine Nachfolge in die von der DAF auf dem Gebiet der Volkswagen-Aktion ausgeübte sozialpolitische Aufgabe, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, daß die Beklagte zwecks Herstellung und Vertrieb der Volkswagen von der DAF gegründet worden ist und mit deren Hilfe ihr Werk aufgebaut hat. Abgesehen hiervon ist aber folgendes entscheidend, Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfigur der Funktionsnachfolge nur im Bereich des öffentlichen Rechts anerkannt. Danach ist Inhalt der Funktionsnachfolge die Übernahme hoheitsrechtlicher Funktionen durch den Bund, ein Land oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die vor dem Zusammenbruch von einer Behörde des Reichs, eines Landes oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ausgeübt wurden (BGHZ 16,184,188 ff; BGH Urt, v, 25. September 1957 - V ZR 220/55 - NJW 1957» 1761). Der alte und der neue Funktionsträger müssen

also Rechtsträger des öffentlichen Hechts sein«. Aus der Kontinuität derartiger hoheitsrechtlicher Funktionen mag zwangsläufig auch die Kontinuität der bei Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Verpflichtungen zu folgern sefe. Hoheitsrechtliohe Punktionen sind auf die Beklagte' nicht übergegangen« Schon deshalb können die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Punktionenachfolge anerkannten Rechtsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden« Zu einer Erweiterung dieser Rechtsgrundsätze besteht kein Anlaß«
Zur Haftung unter dem Gesichtspunkt des Gründungs-
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zwecks als Unternehmen der DAP<
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Es bedarf für die nachfolgenden Ausführungen keiner Entscheidung, ob den Klägern jetzt noch Rechtsansprüche gegen die DAF zustehen oder ob sie durch Wegfall dieses Schuldners erloschen sind« Vielmehr kann unterstellt werden« daß ihnen noch nicht fällige LieferungsanSprüche gegen die DAF entstanden waren, die sie gegen diesen Schuldner nicht durchsetzen können« Weiter ist davon eus-zugehen, daß die Beklagte eine Tochtergesellschaft von Rechtsträgern war, deren Geschäftsanteile in unmittelbarer oder mittelbarer treuhänderischer Verwaltung für die DAF standen«
lo Die Beherrschung der Beklagten durch die DAF war nicht nur durch wirtschaftliche Unterstellung unter den Einfluß der W, sondern auch dadurch bestimmt, daß die Beklagte der von der DAF veranlaßten und durchgeführten Volkswagen-Aktion eine konkrete wirtschaftliche Grundlage geben sollte« § 2 der Satzung der Beklagten bezeichnete in erster Linie als Zweck des Unter-nöhmens die Herstellung und den Vertrieb des deutschen Volkswagens» § 3 der Satzung lautete; Der Zweck ist gemeinnützig $ er richtet eich nicht auf die Erzielung von Gewinnen« Außerdem war bestimmt, daß die Dividende 4 i* nicht übersteigen dürfe«
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Die bei der DAF eingehenden Sparraten und die ihnen zugrundeliegenden Bestellungen von Volkswagen bildeten eine für die Planung und den Aufbau des Werks wichtige wirtschaftliche Garantie,, So gesehen war die Beklagte ein wesentlicher Teil der wirtschafte und sozialpolitischen Gesamtaktion, den Erwerb von Kraftfahrzeugen einer breiteren Volksschicht als bisher zugänglich zu machen« Das Vertrauen des Sparers richtete sich indes entscheidend auf den bestimmenden Träger dieser Gesamtaktion* die DAF« Es mag zwar durch den Aufbau des für die Herstellung des Volkswagens bestimmten Werkes gestützt worden sein« Insoweit war das Vertrauen jedoch nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte den Sparern als Haftungsobjekt dienen würde* falls die machtvolle Organisation der DAF in Wegfall kommen würde.. Es gründete sich vielmehr entscheidend auf das Bestehenbleiben der DAF-Organisation. Unter diesem Gesichtspunkt kann dahingestellt bleiben« ob eine, andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, wenn und insoweit als die Beklagte einzeDsnen Sparern erklärt hat, sie sei zur Lieferung eines Volkswagens verpflichtet, und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat» Auf einen solchen können die Kläger sich nicht stützen« Insoweit kann auch das Schreiben der Zentrale Berlin Inlandsvertrieb der Beklagten an den Kläger Meichsner vom 14« August 1940 (GA IV Hülle Bl»46) zu keiner anderen Beurteilung führen« Denn es enthält lediglich die unverbindliche -Mitteilung, daß der Kläger nach der augenblicklichen Übersicht auf Grund seiner Gau-Bestellnummer mit einer Lieferung des "KdF-Wagens” etwa in der zweiten Hälfte des zweiten Produktionsjahres rechnen könne »
Die Beklagte stand zwar in Abhängigkeit von der DAF und war praktisch deren Willen weitgehend unterworfen»
Es besteht auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes
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kein Rechtsgrund, das Vertrauen der Volkswagensporer als Vertragspartner der LAP dahin zu schützen, daß bei VJegfall des unmittelbaren Kontrahenten eine Haftung der Beklagten als "konzernbeteiligten Unternehmens" zu treten habe. Eine solche Haftung ist auch nicht unter dem weiteren Gesichtspunkt nach Treu und Glauben begründet, daß die Beklagte der LAP gegenüber verpflichtet war, was hier nur unterstellt wird, gegen diese gerichtete vertragliche Ansprüche auf Lieferung von Volkswagen nach Maßgabe der Produktion und der vorgesehenen Reihenfolge zu erfüllen, ohne daß es hierfür noch eines besonders zu erteilenden Produktionsauftrages bedurft hätte. Wenn aaO S »28 ausführts es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, daß die Beklagte einerseits die Vorteile aus dem Wegfall der LAP ziehen sollte, indem mit deren Untergang zugleich auch die Beherrschung in finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Hinsicht entfallen sei, wenn sie andererseits nicht für die von der DAP im Rahmen der Volkswagen-Aktion eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollte, so geht diese Erwägung an folgendem vorbei« Bei Portbestand der LAP hätte sie zwar ihre Verbindlichkeiten durch Lieferung von Volkswagen in irgend einer Porm an die Sparer erfüllen müssen. Soweit die Sparer nicht zu einer Zuzehlung verpflichtet gewesen wären, hätte die LAP der Beklagten durch Bereitstellung von Mitteln die Möglichkeit geben müssen, die Lieferungsverpflichtungen zu erfüllen, d.h« mindestens den Fehlbetrag für die Herstellungskosten zu decken« Wenn die Spargelder nicht mehr mit ihrem früheren Wert zu diesem Zweck zur Verfügung standen., wie das jetzt der Pall ist, so hätte die LAP mit ihrem sonstigen Vermögen für den notwendigen Ausgleich eintreten müssen« Ler Vorteil der Beklagten kann daher im wesentlichen nur darin gesehen werden, daß sie die durch die Kriegsereignisse erheblich zerstörten Werksanlagen wieder aufbauen und

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und diese ganz zur Herstellung von Volkswagen zu dem Absatz im Handelsverkehr unter Ausnutzung der hierbei erzielbaren Gewinnoiöglichkeiten verwenden konnte. Unter solchen Umständen ist es nicht ein Erfordernis von Treu und Glauben, daß die Beklagte fUr die von der DAF eingegangenen Verbindlichkeiten einstehen müsse»
2» Auch die rechtlichen Gesichtspunkte, die Lehmann in seiner von der Revision überreichten kurzen gutachtlichen Äußerung vom 4# Februar 1958 hervorgehoben hat, können zu keiner anderen Beurteilung führen. Hach dieser Stellungnahme soll sich eine Gesellschaft, die von einer sie beherrschenden Gesellschaft als Organ zur Erfüllung einer von dieser vertraglich übernommenen, nach dem Vertragsschluß durch die Organge&ell-schaft zu erfüllenden Aufgabe gegründet worden ist* die zu dem Zwecke mit den nötigen von den Vertragspartnern laufend an die beherrschende Gesellschaft abzuführend en Mitteln versehen werden sollte und versehen worden sei,- und die ihre Tätigkeit als von den Weisungen der beherrschenden Gesellschaft abhängiges eusführendes Organ öffentlich aufgenommen habe« siob bei einem nicht vorhersehbaren Wegfall der beherrschenden Gesellschaft gegen deren Gläubigem aus dem Vertragsschluß nicht darauf berufen dürfen» daß sie die Von der beherrschenden Gesellschaft übernommenen und von ihr» der Organgesellschaft, zu erfüllenden Verpflichtungen nichts angingen» sondern müsse diese Verpflichtungen - soweit zu demutbar - erfüllen» Anderen ■ falls würde sie sich grundlos auf Kosten dieser Gläubiger bereichern und das von ihr mitveranlaßte Vertrauen der Gläubiger auf die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen wider Treu und Glauben enttäuschen»
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Der Ansicht L
kann schon deshalb nicht zuge-
stimmt werden» weil die Spargelder nicht zu* beliebigen Verfügung der Beklagten standen und deshalb nicht zu dem Aufbau ihres Werkes benutzt worden sind» Die Spargelder sollten vielmehr nach der von den Sparern der DÄF überlassenen Bestimmung; die dem wesensgemäßen Zweck dieser Zahlungen entsprach.» der Beklagten erst nach Beginn der Produktion zufließen<> Ist das aber nicht geschehen; so ist die Beklagte auch wirtschaftlich gesehen nicht durch die Aufwendungen der Sparer bereichert worden» Selbst wenn die Ansammlung der Spargelder es erleichtert haben sollte, die Beklagte mit den Investitionsmitteln auszustatten; die zu ihrem Aufbau benötigt wurden, so sind dooh die Spargelder hierfür unstreitig nicht unmittelbar in Anspruch genommen worden» Bei einem solchen Sachverhalt kann aber das nur mitveranlaßte Vertrauen der Sparer auf die Erfüllung der Lieferungsversprechen der DAP nicht ausreichen» eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu begründen»
3r Sie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hei Aufrechnungen gegenüber Reichsgesellscbaften mit Porde-rungen gegen das Reich enthält keine Grundsätze, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet oder für diesen fortentwickelt werden können» Der gegenteiligen Ansicht
 genden Gründen nicht beigetreten werden»
Der Bundesgerichtshof hat unter besonderen Verhältnissen gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft oder einer Reichsstelle die Aufrechnung mit Forderungen zugelassen, die sich gegen das Reich oder gegen eine andere Reichsgesellschaft oder Reichsstelle richten (BGHZ 10>205; BGH Urb» v» 28» Februar 1955 - II ZR 103/53 -LM BGB § 387 Kr»15 * Betrieb 1955,333; Urt« v» 22, April 1955 - I ZR 128/53 - LM BGB § 387 Nr»l? = 3R 1955«380»
in dem oben erwähnten Gutachten kann aus fol-

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BB 1955-.559? vgl« auch BGHZ 15s27,31» 17,19). Dabei wurde anerkannt, daß Gesellschaften, die nach dem Kriege Forderungen aus dem Funktionsbereich des Reiches geltend machen* sich Forderungen ihres Schuldners gegen den unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Gesellschafter trotz fehlender Gegenseitigkeit nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssen. Dabei ist der Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung gewesen, daß die Klagforderung der Durchführung hoheitlicher* vor allem der Kriegslührung dienenden Aufgaben? entsprungen ist.
Auf der Schuldnerseite sind als aufrechnungsfähig solche Forderungen bezeichnet worden* die zu dem Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Verhältnis stehen. In solchen Fällen ist den Gesellschaften die Berufung auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung u«a® deshalb versagt worden, weil für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die Möglichkeit einer Geltendmachung nach § 14 Nr«l UmstG fort-gefallen war. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 17»19 behandelt einen Fall, in dem auch eine pri-; vate Firma* die weder Kriegsgesellschaft noch kapitalmäßig ganz oder teilweise dem Reich verbunden war, aber dessen ungeachtet lediglich eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reichs gewesen ist und hoheitliche Aufgaben des Reichs mit zweckgebundenen Mitteln unter Bindung an Weisungen einer Reichsbehörde durchgeführt hat. sich nach Treu und Glauben die Geltendmachung einer aus Rüstungslieferungen herrührenden Gegenforderung gegen das Reich im Wege der Aufrechnung entgegenhalten lassen mußte« Bei Prüfung der Frage, ob aus diesen Grundsätzen eine Haftungsgrundlage der Beklagten für Ansprüche gegen die DAF gewonnen werden kann, ist zwar kein Hindernis darin zu sehen, daß die DAF kapitalmäßig nur mittelbar über die Vermögensverwaltungs GmbH beherrschenden Einfluß auf die Beklagte hatte« Denn die Kapitalbeteiligung ist nur eine der Formen, mit denen sich ein Gesellschafter
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Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft verschaffen kann. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der beherrschende Einfluß durch unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Uber eine andere, die Gesellschaft beherrschende ^istische Person ausgeübt wird (vgl. BGH2 26.31,34)o
Es liegt 3edoch ein Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt darin» daß im Aufrechnungsfall zwischen abhängiger Gesellschaft und dem Gläubiger des beherrschenden Gesellschafters ein Schuldverhältnis besteht, nämlich die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, und sich in diesem Rahmen die Frage stellt, ob die Gesellschaft gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), wenn sie Forderungen aus einem Entstehungstatbestand geltend macht, der in einer engen Beziehung zu dem steht, aus dem die Gegenforderung ihres Schuldners gegen das Reich oder einen anderen beherrschenden Gesellschafter entstanden ist» In diesen Fällen ist überdies nicht anerkannt worden, daß die Gesellschaft auch auf Erfüllung von Forderungen gegen den sie beherrschenden Gesellschafter in Anspruob genommen werden könne» während hier die Haftung der BAF als Schuldnerin der Lieferverträge (der sog. Sparverträge) auf die Beklagte als Tochtergesellschaft erstreckt werden soll. Ein weiterer Unterschied ergibt sich aber aus folgendem; Zu den besonderen Umständen, die die Rechtsprechung für die Zulassung der Aufrechnung mit einer Forderung gegen einen Gesellschafter entscheidend berücksichtigt hat, gehört auch» daß die Kriegs- und Rüstungszwecken dienenden Gesellschaften im wesentlichen Aufgaben auß dem hoheitlichen Funktionsbereich wahrgenommen haben» die in der Regel nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht übernommen worden wären,. Biese Gesellschaften machten nach dem Kriege Forderungen aus dem Funktionsbereich des Reiches geltend, während an-
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dererseifcs auf die Verbindlichkeiten des Reiches keine Erfüllung zu erlangen war. Bei dieser besonderen Saoli-läge hätte., wie in BGHZ 26.319?6 hervorgehoben worden ist, es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dargestellt.-, wenn dem Gläubiger des Reiches gegenüber der Forderung einer derartigen Gesellschaft, die aus der Wahrnehmung von Reichsaufgaben herrührte, die Aufrechnung versagt worden wäre« Biese besondere Lage des Schuldners von Forderungen juristisch selbständiger Personen aus dem Aufgabenbereich des Reiches» dessen mit dem Daseinszweck seines Gläubigers in engem Zusammenhang stehenden Forderungen gegen das Reich unbefriedigt geblieben sindist als schutzwürdig anerkannt worden« Sie ist nicht zu vergleichen mit der Lage der Volkswagensparer* Bei ihnen besteht eine solche Wechselwirkung zwischen zu erfüllenden und nicht verfolgbaren Ansprüchen aus demselben Aufgabenbereich nicht*
Laß die hier unterstellten Verbindlichkeiten der DAF in einem engen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Daseins -zweck der Beklagten stehen und daß es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelt, deren wirtschaftliche Aufgabe jedenfalls in erster Linie auf die Erfüllung der den Sparern gegenüber eingegangenen Lieferverpflichtungen gerichtet und satzungsgemäß festgelegt war, ist zwar unbestreitbar* Diese Umstände und der weitere Gesichtspunkt, daß die Beklagte wirtschaftlich gesehen zu dem Vermögen der DAF gehörte, reichen jedoch nicht aus, die Beklagte nur deshalb, weil die DAF als Schuldner fortgefallen sei, nunmehr an deren Stelle unmittelbar haften zu lassen und damit über ihre Selbständigkeit als juristische Person hinwegzugehen* Die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit des Vertragspartners der Volks-wagensparer und der Beklagten verstoßt hier deshalb nicht gegen Treu und Glauben* weil der Fortbestand der DAF die

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entscheidende Garaubie für die Erfüllbarkeit der Lie-ferungsverpi'lichtungen der Beklagten bildete, die DAP über die Spargelder verfügungsberechtigt blieb und die Beklagte sie nicht investiert hat. Bei den Sparern ist zwar die Hoffnung erweckt worden, daß sie den Volkswagen etwa zu dem Selbstkostenpreis erhalten würden. Auch dieses von der Beklagten durch die Tatsache ihres Aufbaues gestützte Vertrauen begründet noch nicht eine unmittelbare Haftung auf Lieferung eines Volkswagens gegen Zahlung eines BU-Betrages, der die Unkosten der Herstellung und des Vortriebs decken würde. Die gegenteilige Beurteilung würde darauf hinauslaufen, eine GmbH für von Verpflichtungen ihres Gesellschafters schon dann haften zu lassen, wenn sie zu dem Zweck errichtet worden ist, Gesellschafterverbindlichkeiten zu erfüllen und wenn ihr Aufbau das Vertrauen der Gläubiger auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gesellschafters mitveranlaßt hat« Der Grundsatz., daß die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters zu berücksichtigen ist, darf nur ausnahmsweise durchbrochen werden« Es muß sich daher um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Treu und Glauben handeln, wenn diese Verschiedenheit unberücksichtigt bleiben soll. Das könnte vielleicht dann der Pall sein, wenn und insoweit die Beklagte durch ihr eigenes Handeln einzelnen Spar-
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rern gegenüber den Glauben erweckt hätte, daß sie die Kaufverträge erfüllen werde, und wenn solche Sparer hierdurch zu Maßnahmen veranlaßt worden sind« Die Revision hat jedoch besondere Tatsachen, auf die sich die Kläger in dieser Hinsicht berufen könnten, nicht geltend gemacht«
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117. r Zur Haftung aus_ y£yS.?i^chtf erti^;ter_ Bereicberunjg,,
Der von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, der Anspruch der Kläger ließe sich auch auf die gesetzlichen Vorschriften Über ungerechtfertigte Bereicherung stützen- weil die Beklagte jedenfalls vorübergehend ihre der DAF gegenüber begründeten Verpflichtungen nioht zu erfüllen brauche, reicht zur Begründung einer Anspruchsgrundlage nicht aus« Es fehlt hierfür an den gesetzlich geforderten Voraussetzungen«
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Zusaj^enfassun^
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten nur in einer vertraglichen Verpflichtung im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der DAF und der Beklag ten gesehen werden könnte« Diese Frage bedarf aus den unter Abschnitt B III dargelegten Gründen einer weiteren tatrichterlichen Prüfung« Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben« Die Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Das Berufungsgericht wird zur Frage einer Haftung aus Schuldmitübernähme zu beachten haben, daß die DAF die Sparverträge auch deshalb abgeschlossen hat, um der Beklagten einen möglichst großen Absatz zu sichern, und daß diese vorgetragen hat, die Meldungen über die Anzahl der Verträge seien für ihre Planungen von Bedeu-
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tung und deshalb ihre Mitwirkung erforderlich gewesen, wenn Sparei* aus solchen Verträgen entlassen werden sollten» Das könnte für eine Interessengemeinschaft zwischen der DAP und der Beklagten in Bezug auf die Sparverträge sprechen« Daraus könnte auch geschlossen werden? daß sie im Rahmen vertraglicher Beziehungen zur DAF verpflichtet war, für die Erfüllung der Sparverträge und hierdurch begründete Lieferpflichten zu sorgen« Wenn die DAP verlangt hat, daß die Beklagte den Sparern gegenüber den Recht sstandpunlct einnehmen sollte, daß sie ihnen gegenüber auf Erfüllung der Lieferverpflichtungen hafte, so könnten die Interessengemeinschaft zwischen BAP und Beklagten und die in diesem Rahmen bestehenden vertraglichen Beziehungen dafür sprechen, daß die Beklagte auf der Ebene des Vertragsrechts verpflichtet wurde, dem Verlangen der DAP zu entsprechen« Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Spargelder von der DA? zugleich in Tretihänd schaft für die Beklagte verwaltet worden sind und welche Einwände sie daraus herleiten kann? daß die Spargelder ihr nicht zur freien Verfügung gestanden haben und auch jetzt noch nicht zur Verfügung stehen«
Die Ansicht deaf Beklagten, es würde zu einer nicht zu demutbaren Störung des Marktes führen, wenn sie einen Teil der Produktion zu den Selbstkosten absetzen müsse, könnte, wenn überhaupt, nur im Rahmen der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage Berücksichtigung finden«
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses eb und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden*
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