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BGH · VIII ZR 79/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 79/74

Im Tiefkeller des Hauses N^^straße ^ gelangt man vom Treppen-hausvorraum nach einer Seite in den Heizungskeller, nach der anderen durch eine eiserne Tür zu einem als "Büro" bezeichneten, von der Firma ge- mieteten Vorraum und durch diesen weiter in einen Ablageraum« Von dem an den Ablageraum zur Hausmitte angrenzenden Keller führt ein Durchgang in das Haus N^^straße Er ist mit einer eisernen Tür versehen. Ein Teil des Wassers lief durch den Vorraum in den Keller der Firma K^|^ & und richtete dort geringen Schaden an. In dem Gutachten empfahl den Sinkkasten zu entfernen, den dazu gehörenden Kanalstutzen fest zu verschließen und für die Ableitung der Abwässer des Heizungskellers eine Pumpenanlage einbauen zu vom Beklagten zu 2 die Durchführung der von vorgeschlagenen Arbeiten. Juli I960 wurde der Sinkkasten von den Arbeitern des Beklagten zu 1 entfernt und der Kanalstutzen mit einem Pfropfen aus Beton verschlossen, dem ein Dichtungsmittel beigefügt war. Ein Teil des Wassers lief von dort in den Keller der Firma KiflHi & und durchnäßte in diesem Keller liegende Felle. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Beklagten ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden treffe, und hat sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1 hat damals u.a. behauptet, die beschädigten Felle hätten im Hause N^^straße gelegen. Der Keller des Hauses Nr. 0 mit seiner höher gelegenen Sohle sei nicht vom Grundstück des Beklagten zu 2 her überflutet worden. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht auch die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich durch das erste in dieser Sache ergangene Revisionsurteil nicht gehindert gesehen, die Ursächlichkeit des dem Beklagten zu 1 vorgeworfenen Unterlassens für den Schadenseintritt zu überprüfen. Es hat ausgeführt, dazu habe Anlaß bestanden, weil im bisherigen Prozeßverlauf nicht beachtet worden sei, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt hinreichend substantiiert angegeben habe, wo die beschädigten Felle gelagert gewesen seien. ten - 2/2 0 372/61 des Landgerichts Frankfurt am Main - festgestanden habe, zu demindest aber nicht widerlegt worden sei, daß auch in die Keller-Lagerräume der Häuser Nr. und Nr. 2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag klagebegründender Tatsachen als nicht genügend substantiiert angesehen, weil der Kläger weder in der Klageschrift noch im weiteren Prozeßverlauf bis hin zu a) Das Berufungsgericht hat auf die Feststeilbarkeit des Schadensortes deshalb entscheidendes Gewicht gelegt, weil einerseits nach dem Sachvortrag des Klägers Kanalstutzen-Wasser nur im Hause Nr. nicht aber in den Häusern Nr. 0 und P) Schäden angerichtet habe, andererseits aber feststehe, daß auch in die Keller jener Häuser am 22. Juli I960 Wasser eingedrungen sei und Felle durchnäßt habe, woraus folge, daß zwischen dem dem Beklagten zu 1 vorgeworfenen Unterlassen und dem Schaden, welcher die Firmen Kö^ & H# KG und Hermann R^l^^ betroffen habe, ein Kausalzusammenhang nur bestehe, wenn die Felle der Geschädigten im Hause Nr. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert behauptet, die Felle, für die Ersatz verlangt wird, hätten am 22. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Firmen Kö^ & H^ KG und Hermann R^|^ hätten "I960 eine große Anzahl Felle bei der Firma & N^^P, , N^^ Straße ^P, eingela- 7 374 Stück rohe spanische Lammfelle als Lagergut von Hermann Auf dieselben Partien beziehen sich die der Klageschrift beigefügten Gutachten des Sachverständigen Büchting. Es ist eine ausreichende Substantiierung des klagebegründenden Vortrags, daß die nach Zahl und Art bezeichneten Felle der namentlich benannten Einlagerer am 22. Bei den Erwägungen, die das Berufungsgericht zur gegenteiligen Ansicht haben gelangen lassen, ist der Inhalt der Abtretungserklärungen unbeachtet geblieben. Die Revision hat ferner darin recht, daß ein Widerspruch zwischen der Klageschrift und den ihr beigefügten Gutachten des Sachverständigen BggHfe in der jeweiligen Angabe des Schadensortes nicht besteht. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, Kanalstutzen-Wasser sei vom Hause N^^straße Nr. 0 nicht in die Nachbarhäuser Nr. Eine andere Frage ist, ob der Kläger bewiesen hat, daß die Felle der Zedenten im Tiefkeller des Hauses Nr. a) Richtig ist, daß der Kläger Lagerbücher, Lagerlisten oder Einlagerungsbescheinigungen nicht vorgelegt hat, um auf diese Weise den Nachweis zu führen, daß die Felle im Hause N^pstraße Nr. gelagert waren. b) Mit den bereits zitierten Abtretungserklärungen der Firmen Kö^ & H^ KG, Hermann RfllK und K0k & Nals Beweismittel für die Behauptung, daß die Felle im Hause Nr. gelegen haben, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekundungen des im Parallelprozeß des Klägers gegen die beiden Beklagten vernommenen Zeugen Sch^|^ seien in ihrer Tragweite für den vorliegenden Rechtsstreit vom Landgericht und im ersten Berufungsurteil verkannt worden. Der Kläger hat sich im ersten Rechtszuge für die Behauptung, "daß die Waren, um die es hier geht, lediglich im Tiefkeller des Beklagten zu 2 gelagert waren", auf das Zeugnis des Angestellten Sch^|^ bezogen und diesen Beweisantritt im ersten Berufungsverfahren in zulässiger Weise wiederholt. Im zweiten Berufungsverfahren ist das zwar nicht ausdrücklich geschehen, der Kläger weist jedoch mit Recht darauf hin, daß sein Beharren auf dem Standpunkt, Kanalstutzen-Wasser habe sich nur in die Tiefkellerräume des Hauses N^^istraße Nr. bb) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen Ki^^ und Mp|p (Angestellte des Schadensver-sicherers des Beklagten zu 2) im Parallelprozeß nicht berücksichtigt. Sie verkennt, daß die Zeugen zwar von Wasserschäden im Tiefkeller des Hauses N^Hstraße Nr. fß gesprochen haben, nicht aber von den Fellen des vorliegenden Rechtsstreits. 5. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger behauptet, sämtliche den Firmen Kd^p & H# KG und Hermann R^lfe gehörenden Felle, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, hätten im Tiefkeller des Hauses Np^straße Nr.

Zitierte Normen: § 67 WG § 565 ZPO
FirmaBerufungsgerichtHausFellZPOKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 79/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. November 1975
Scheibl,
 Amtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Versicherungskaufmanns Gustav Zl eines Havariebüros in
 laber
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte	und
 gegen
1. den Ingenieur Helmut Vi geschäfts in Fi
 Inhaber eines Tiefbau-Straße
 Beklagten zu 1
und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2.
den^^^^^gj^Xt^^Mg^ei^g^m^ Di% Franz	Jetzt
 Beklagten zu 2
und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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- 2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1975 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte zu 2 ist seit dem 4. Dezember 1959 Eigentümer des Grundstücks N^^straße in 000^. Es liegt in der Nähe des Hauptbahnhofs und ist, wie alle Anwesen dort, durch Rückstau von Wasser im städtischen Kanalsystem gefährdet. Bereits von den Voreigentümern war ein Lagerraum im Tiefkeller dieses Grundstücks an die Speditionsfirma K00 & N00. vermietet, die darin, ebenso wie in weiteren von ihr gemieteten Kellern in den Nachbarhäusern N00straße Nr. 0, 09 4Pt ^)und K0^straße 0 gewerbsmäßig Felle
 
einlagert« In den Mietvertrag mit der Firma K^B &	ist der Kläger eingetreten«
Die Kellerräumlichkeiten der einzelnen Grundstücke sind durch Mauerdurchbrüche miteinander verbunden und gestatten so die Begeh- und Befahrbarkeit sämtlicher Lagerräume untereinander. Im Tiefkeller des Hauses N^^straße ^ gelangt man vom Treppen-hausvorraum nach einer Seite in den Heizungskeller, nach der anderen durch eine eiserne Tür zu einem als "Büro" bezeichneten, von der Firma	ge-
mieteten Vorraum und durch diesen weiter in einen Ablageraum« Von dem an den Ablageraum zur Hausmitte angrenzenden Keller führt ein Durchgang in das Haus N^^straße Er ist mit einer eisernen Tür versehen.
Im Boden des Heizungskellers war ein mit dem städtischen Kanalnetz in Verbindung stehender Sinkkasten mit einem Rückstauventil eingebaut, das in geöffnetem Zustande den Abfluß der anfallenden Abwässer gestattete und in geschlossenem Zustande das Eindringen von Rückstauwasser verhindern sollte.
Bei einem starken Regen am 26. Dezember 1959 trat aus dem Sinkkasten Wasser aus und überflutete den Heizungskeller. Ein Teil des Wassers lief durch den Vorraum in den Keller der Firma K^|^ &	und
 richtete dort geringen Schaden an. Der Haftpflicht*-Versicherer des Beklagten zu 2, die	Ver-
siehe rungs AG, beauftragte darauf den Dipl .Ing. mit der Erstattung eines Gutachtens darüber, wie derartige Schäden in Zukunft verhindert werden könnten.
 
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In dem Gutachten empfahl
 den Sinkkasten
 zu entfernen, den dazu gehörenden Kanalstutzen fest zu verschließen und für die Ableitung der Abwässer des Heizungskellers eine Pumpenanlage einbauen zu
 vom Beklagten zu 2 die Durchführung der von  vorgeschlagenen Arbeiten. Den Auftrag hierzu erhielt der Beklagte zu 1. Er begann am 20. Juli I960 mit den erforderlichen Arbeiten. Am Vormittag des 22. Juli I960 wurde der Sinkkasten von den Arbeitern des Beklagten zu 1 entfernt und der Kanalstutzen mit einem Pfropfen aus Beton verschlossen, dem ein Dichtungsmittel beigefügt war. Bald nach Beendigung dieser Arbeiten ging ein heftiges Gewitter mit wolkenbruchartigem Regen über dem Stadtviertel	nieder,	in	dem	das
 Grundstück des Beklagten zu 2 liegt. Infolge des Regens kam es zu einem Rückstau im Kanalnetz. Das Rückstauwasser drückte den noch nicht erhärteten Pfropfen aus dem Kanalstutzen heraus und drang darauf ungehindert in den Heizungskeller ein. Ein Teil des Wassers lief von dort in den Keller der Firma KiflHi &	und	durchnäßte
 in diesem Keller liegende Felle. Die Felle wurden später aus dem Keller herausgeschafft und getrocknet. Trotzdem entstand an ihnen erheblicher Schaden. Die Firma KöQ) & Hflp KG hat ihn mit 9 327,36 DM beziffert, die Firma Hermann R^|^ mit 70 001,11 DM. Diese Schäden wurden von den Versicherern der Einlagerer reguliert. Die Versicherer haben die aus diesem Sachverhalt herzuleitenden, auf sie gemäß § 67 WG übergegangenen Ansprüche an den Kläger abgetreten. Ebenso haben die Firmen KÖ0I & m KG, Hermann R^|^ und K^D & Nihnen erwachsene Ansprüche gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten.
lassen. Die
 Versicherungs AG verlangte
 
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Beklagten ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden treffe, und hat sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat insgesamt Zahlung von 70 321,11 DM (70 001,11 + 320 DM Sachverständigenkosten) nebst Zinsen von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben sich Kläger und Beklagter zu 1 mit der Berufung gewandt. Der Beklagte zu 1 hat damals u.a. behauptet, die beschädigten Felle hätten im Hause N^^straße gelegen. Das Berufungsgericht hat im ersten Durchgang den Klageanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Revisionen beider Beklagten hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Revisionsurteil ist ausgeführt, die tatsächlichen Feststellungen seien zu dem Teil in technischer Hinsicht nicht genügend gesichert und reichten überdies nicht aus, tun die Verletzung einer dem Beklagten zu 1 obliegenden Sorgfaltspflicht und ein Verschulden für den nach §§ 538, 278 BGB auch der Beklagte zu 2 zu haften hätte, zu bejahen.
Im zweiten Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 1 erneut und der Beklagte zu 2 erstmals bestritten, daß irgendwelche Felle, für die im vorliegenden Rechtsstreit Ersatz verlangt werde, am 22. Juli I960 im Tiefkellei
 
des Hauses N^f^straße 0 gelagert gewesen seien. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, sämtliche beschädigten Felle hätten dort gelegen. Der Keller des Hauses Nr. 0 mit seiner höher gelegenen Sohle sei nicht vom Grundstück des Beklagten zu 2 her überflutet worden.
Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht auch die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, um deren Zurückweisung beide Beklagten bitten.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat sich durch das erste in dieser Sache ergangene Revisionsurteil nicht gehindert gesehen, die Ursächlichkeit des dem Beklagten zu 1 vorgeworfenen Unterlassens für den Schadenseintritt zu überprüfen. Es hat ausgeführt, dazu habe Anlaß bestanden, weil im bisherigen Prozeßverlauf nicht beachtet worden sei, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt hinreichend substantiiert angegeben habe, wo die beschädigten Felle gelagert gewesen seien. Nachdem im Hinblick auf die Auskunft der städtischen Berufsfeuerwehr	vom März 1967 und
 aufgrund der Bekundungen der Zeugen	und
 Ki^|p am 18. September I960 in dem Rechtsstreit der Firma CA||^ gegen dieselben beiden Beklag-
 
ten - 2/2 0 372/61 des Landgerichts Frankfurt am Main - festgestanden habe, zu demindest aber nicht widerlegt worden sei, daß auch in die Keller-Lagerräume der Häuser Nr. und Nr. ^ Wasser eingedrungen sei, der Kläger aber behauptet habe, aus dem Rohr stutzen im Hause Nr. ^ habe Wasser nicht auf das NachbargrundstUck Nr. £ gelangen können, fehle es an einem substantiierten Klagevortrag für die Ursächlichkeit der dem Beklagten zu 1 vorgeworfenen Unterlassung, hinsichtlich dessen Zeugenbeweis hätte erhoben werden können. Aus diesem Grunde habe auch die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen werden müssen.
II. Das hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Rüge, § 565 Abs. 2 ZPO sei verletzt worden, greift allerdings nicht durch.
a)	Das Berufungsgericht hat die vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil bejahte genügende Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht, wie die Revision meint, in Zweifel gezogen. Die Formulierung, "Mangel der Klagesehriftw, hat die Vorinstanz ersichtlich nicht im rechtstechnischen Sinn des § 253 ZPO gebraucht. Mit dem wiederholten Hinweis auf ungenügende Substantiierung des Klagevorbringens hat sie nicht beanstandet, daß der Kläger verabsäumt habe, den Tatsachenkomplex anzugeben, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird; sie hat den Sachvortrag des Klägers vielmehr als
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nicht ausreichend und geeignet angesehen, die Sach-bitte zu rechtfertigen. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung als unzulässig, sondern aus sachlichrechtlichen Erwägungen als unbegründet abgewiesen.
b)	Der Senat hatte im ersten Revisionsverfahren keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Kläger im einzelnen den Ursachenzusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Unterlassen einer Sicherung des Betonverschlusses während des Abbindeprozesses und dem am Lagergut der Firmen Kö£ & KG und Hermann	einge-
tretenen Schaden schlüssig dargetan hatte. Der vorrangige Revisionsangriff gegen die Bejahung einer objektiven Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1, aber auch die Rüge zu Unrecht angenommenen Verschuldens beider Beklagten haben sich bereits als gerechtfertigt erwiesen, zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache geführt. Da der Senat eine rechtliche Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht vorgenommen hat, war das Berufungsgericht frei, in dieser Hinsicht einen anderen Tatbestand festzustellen, als es bisher geschehen war (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., Anm. 2 A zu § 363 m. w. N.).
2.	Das Berufungsgericht hat den Vortrag klagebegründender Tatsachen als nicht genügend substantiiert angesehen, weil der Kläger weder in der Klageschrift noch im weiteren Prozeßverlauf bis hin zu
 
den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 19. November und 10. Dezember 1973 eine "genaue Lagebezeichnung der beschädigten FelleH gegeben habe.
3.	Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision mit Recht.
a)	Das Berufungsgericht hat auf die Feststeilbarkeit des Schadensortes deshalb entscheidendes Gewicht gelegt, weil einerseits nach dem Sachvortrag des Klägers Kanalstutzen-Wasser nur im Hause Nr. nicht aber in den Häusern Nr. 0 und P) Schäden angerichtet habe, andererseits aber feststehe, daß auch in die Keller jener Häuser am 22. Juli I960 Wasser eingedrungen sei und Felle durchnäßt habe, woraus folge, daß zwischen dem dem Beklagten zu 1 vorgeworfenen Unterlassen und dem Schaden, welcher die Firmen Kö^ & H# KG und Hermann R^l^^ betroffen habe, ein Kausalzusammenhang nur bestehe, wenn die Felle der Geschädigten im Hause Nr. £ gelagert waren.
b)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert behauptet, die Felle, für die Ersatz verlangt wird, hätten am 22. Juli I960 im Tiefkeller des Hauses Nr. gelegen, ist unzutreffend.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Firmen Kö^ & H^ KG und Hermann R^|^ hätten "I960 eine große Anzahl Felle bei der Firma & N^^P,	,	N^^	Straße	^P,	eingela-
gert • ••• Eigentümer des Hauses
 Straße Nr. in welchem sich der Schaden ereignet
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hatte, ist der Beklagte zu 2". In den Abtretungserklärungen der unmittelbar Geschädigten heißt es,
"am 22. Juli I960 wurden ^unsere auf dem Lager der Firma	Straße
 befindlichen Partien .... durch Wassereinbruch beschädigt". Die Abtretungserklärungen der Firma	lauten:
"Wir bestätigen hiermit, daß wir gemäß unserer Mitteilung vom 25. 7. I960 an die Firma KöflP & H^l - Hermann	-
für diese am 22. 7. i960 folgende Partien auf Lager hatten:
An diesen Fellen entstand erheblicher Schaden am 22. 7. I960, ....
Wir sind Mieter des Tiefkellers im Grund-
ist Rechtsanwalt Dr.
Als Partien sind in den Abtretungserklärungen angegeben:
360 Stück rohe Schaffelle Panofix 1 Ballen = 1000 Stück Guanaquitos Felle als Lagergut von Kö^ & KG und
10 335 Stück rohe portugiesische Lammfelle,
6	910 Stück rohe spanische Zickelfelle,
7	374 Stück rohe spanische Lammfelle als Lagergut von Hermann
 Auf dieselben Partien beziehen sich die der Klageschrift beigefügten Gutachten des Sachverständigen Büchting. Der Sachverständige nimmt wörtlich auf den
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Schadensbericht der Firma	& Ng^ Bezug, in
 dem der Tiefkeller des Hauses Ng^straße ^ als Schadensort angegeben ist«
Diejenigen Tiefkellerräume im Hause N^l^straße Nr. g^ welche die Firma Kgg^ & Ng|p am 22. Juli I960 gemietet und zur Fellagerung benutzt hatte (184 m2) , stehen fest.
An dieser Sachdarstellung hat der Kläger ohne Einschränkung bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung festgehalten. Es ist eine ausreichende Substantiierung des klagebegründenden Vortrags, daß die nach Zahl und Art bezeichneten Felle der namentlich benannten Einlagerer am 22. Juli I960 in den Lagerkellern des Hauses N^^str. Nr. g durch Kanalstutzen-Wasser durchnäßt worden sein sollen.
Bei den Erwägungen, die das Berufungsgericht zur gegenteiligen Ansicht haben gelangen lassen, ist der Inhalt der Abtretungserklärungen unbeachtet geblieben.
Die Revision hat ferner darin recht, daß ein Widerspruch zwischen der Klageschrift und den ihr beigefügten Gutachten des Sachverständigen BggHfe in der jeweiligen Angabe des Schadensortes nicht besteht. Wenn der Sachverständige ausgeführt hat, er habe sich "in das Lager der Firma Kg^ & Ng^, Fgg^lB»	Straße
 begeben, so hat er deren postalische Anschrift angeführt, die ausweislich der verwendeten Briefbögen NKm & Ng^,	Ng^	Straße	&	lautet.
Nach allem läßt sich die Wertung der vom Kläger vorgebrachten klagebegründenden Tatsachen als ungenügend
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substantiiert nicht halten. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, Kanalstutzen-Wasser sei vom Hause N^^straße Nr. 0 nicht in die Nachbarhäuser Nr. £ und 0 eingedrungen, schlüssig.
4.	Eine andere Frage ist, ob der Kläger bewiesen hat, daß die Felle der Zedenten im Tiefkeller des Hauses Nr. ^ gelagert waren.
a)	Richtig ist, daß der Kläger Lagerbücher, Lagerlisten oder Einlagerungsbescheinigungen nicht vorgelegt hat, um auf diese Weise den Nachweis zu führen, daß die Felle im Hause N^pstraße Nr. gelagert waren.
b)	Mit den bereits zitierten Abtretungserklärungen der Firmen Kö^ & H^ KG, Hermann RfllK und K0k & Nals Beweismittel für die Behauptung, daß die Felle im Hause Nr. gelegen haben, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Eine Verletzung des § 286 ZPO rügt die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht.
c)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekundungen des im Parallelprozeß des Klägers
 gegen die beiden Beklagten vernommenen Zeugen Sch^|^ seien in ihrer Tragweite für den vorliegenden Rechtsstreit vom Landgericht und im ersten Berufungsurteil verkannt worden. Der Zeuge habe nur darüber Auskunft gegeben, wo die in jenem Prozeß streitbefangenen Felle gelagert gewesen seien, nicht aber über den Lagerungsort der den Firmen KdQ^ & H# KG und Hermann ^^/ß gehörenden Rauchwaren.
 
aa) Es kann dahinstehen, oh die Revisionsangriffe begründet sind, das Berufungsgericht habe den Zeugen Sch^[^^ gemäß § 398 ZPO erneut vernehmen müssen; es habe überdies seine Bekundungen anläßlich der richterlichen Augenscheinseinnahme am 16. März 1967 außer acht gelassen, denn die Revision rügt jedenfalls mit Erfolg, die Beweismittel seien nicht erschöpft worden.
Der Kläger hat sich im ersten Rechtszuge für die Behauptung, "daß die Waren, um die es hier geht, lediglich im Tiefkeller des Beklagten zu 2 gelagert waren", auf das Zeugnis des Angestellten Sch^|^ bezogen und diesen Beweisantritt im ersten Berufungsverfahren in zulässiger Weise wiederholt. Im zweiten Berufungsverfahren ist das zwar nicht ausdrücklich geschehen, der Kläger weist jedoch mit Recht darauf hin, daß sein Beharren auf dem Standpunkt, Kanalstutzen-Wasser habe sich nur in die Tiefkellerräume des Hauses N^^istraße Nr. £ ergossen, erkennbar allein im Zusammenhang mit der Behauptung sinnvoll war, daß dort das Lagergut der Firmen Kö^^ & H{p KG und Hermann Rdurchnäßt worden ist.
Deshalb hätte der Zeuge Sch^^^p zu der Behauptung vernommen werden müssen, die Waren, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, hätten lediglich im Tiefkeller des Beklagten zu 2 gelagert. § 286 ZPO ist mithin verletzt. Darauf beruht das angefochtene Urteil•
Es kann keinen Bestand haben.
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bb) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen Ki^^ und Mp|p (Angestellte des Schadensver-sicherers des Beklagten zu 2) im Parallelprozeß nicht berücksichtigt. Sie verkennt, daß die Zeugen zwar von Wasserschäden im Tiefkeller des Hauses N^Hstraße Nr. fß gesprochen haben, nicht aber von den Fellen des vorliegenden Rechtsstreits.
5.	Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger behauptet, sämtliche den Firmen Kd^p & H# KG und Hermann R^lfe gehörenden Felle, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, hätten im Tiefkeller des Hauses Np^straße Nr. ^P gelegen, auch sei weder Kanalstutzen-Wasser in das Nachbarhaus Nr. ^ geflossen noch, umgekehrt, von dort Wasser in die Keller des Beklagten zu 1,kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Keller des Hauses Nr. 0ß oder Nr. 4P am 22. Juli I960 überflutet waren. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind gegenstandslos.
Ob sie verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden sind oder nicht, ist deshalb ebenfalls ohne Belang.
 
III.	Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts war geboten (§ 565 Abs. 1 ZPO).
IV.	Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Braxmaier	Claßen	Dr.	HiddemaHh
 Hoffmann	Wolf