Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 7* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Auf SBHHB* Anweisung stellte ab Juli 1968 alle von ihm unmittelbar oder durch die Klägerin gelieferten Geräte S^^HBin Rechnung, und zwar mit den normalen Listenpreisen« gelmaschine« Dieser bezahlte an den Beklagten den vereinbarten Kaufpreis von 325 DM; der - nicht gebundene - Listenpreis betrug 628 DM« In einem Vorprozeß (53 S 1298/69 LG Berlin) wurde die Klägerin mit einer Klage gegen die Eheleute auf Heraus- Dabei habe der Beklagte im eigenen Namen gekauft, und zwar auch in den Fällen, in denen Geräte für von ihm geworbene Interessenten bestimmt gewesen seien, und nicht etwa im Namen dieser Abnehmer. greift die Revision nicht an* Das Revisionsgericht hat deshalb bei der Beurteilung des Sachverhalts von dieser Feststellung auszugehen* Demnach scheiden vertragliche Ansprüche der Klägerin - aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht des KHHHH gegen den Beklagten aus* Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß SflHBHi gegenüber mH auch nicht gemäß § 185 BGB zur Veiterveräußerung der Geräte befugt gewesen sei, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen und zu begründen* In der Tat liegt die Annahme nahe, daß KHHB nach Aufdeckung des Schwindels eine etwaige Einwilligung in eine Veiterveräußerung gegenüber SHH wirksam (§ 123 BGB) angefochten hat und damit die Einwilligung KflBHHH* gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist* Da es sich hier um eine Feststellung zugunsten der in der Vorinstanz unterlegenen Klägerin handelt, ist in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit dieser Feststellung, und demnach davon auszugehen, daß SflB HB in allen Fällen weder Eigentümer der vom Be- 4* a) Ein solcher Erwerb auf Grund guten Glaubens setzt in erster Linie voraus, daß S0HMI de» Beklagten die Geräte gemäß den Vorschriften der §§ 929 ff BGB übereignet hat, d*h*, daß die Genannten ein diesen Vorschriften entsprechendes Rechtsgeschäft vorgenommen haben* In Betracht kommt hier nur eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache seitens des SfBHB 8X1 den Beklagten* Daß beide sich über den Eigentumsübergang einig waren, stellt das Berufungsgericht - von der Revision nicht ange-fochten und deshalb für das Revisionsgericht bindend - fest* b) Dagegen hat SBHHH die Geräte dem Beklagten nicht übergeben, d*h* nicht seinen unmittelbaren Besitz auf den Beklagten übertragen* Das konn-te SpHH schon deshalb nicht, weil er selbst nie unmittelbarer Besitzer der hier in Frage stehenden Geräte (Fernsehgeräte für Gf^B und KuBBft rod Bügelmaschine für GBHHH0) gewesen ist* Vie der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 36, 36 (in Übereinstimmung mit dem Schrifttum) ausgesprochen hat. Juni 1969 (WM 1969, 831 « DB 1969, 1287) ausgesprochen hat, daß der Veräußerer den unmittelbaren Besitz auf Geheiß des Erwerbers auf einen Dritten überträgt (ebenso: Enneccerus/Volff/Raiser, Sachenrecht ,10* Bearb* § 66 I 1 a; Soergel/Mühl, 10* Aufl* § 929 Nr* 7)* Es können auch beide Möglichkeiten in der Weise kombiniert werden, daß auf Geheiß des Erwerbers der Veräußerer den dritten unmittelbaren Besitzer anweist, den unmittelbaren Besitz auf einen Vierten zu übertragen* Schließlich kann auch der vom Veräußerer angewiesene Dritte, wenn er selbst nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist, sondern sich diese erst von einem anderen beschaffen muß, diesen anweisen, den unmittelbaren Besitz der Sache auf den Erwerber oder den von diesem benannten Empfänger zu übertragen* Erhält auf diese Weise der Erwerber oder der von ihm benannte Empfänger den unmittelbaren Besitz der vom Veräußerer an den Erwerber über eigneten Sache, so gilt damit im Sinne des § 929 Satz 1 BGB die Sache als vom Veräußerer dem Erwerber übergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat* In den Fällen Gml und Kufmm sind die Geräte dagegen nicht an die vom Beklagten bezeichneten Adressaten ausgeliefert worden, weil diese nicht angetroffen wurden, sondern an zur Entgegennahme bereite Nachbarn oder Hausgenommen; von diesen hat dann der Beklagte sich die Geräte ausliefern lassen , nachdem die ursprünglichen Adressaten einen Kauf abgelehnt hatten« Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß dies für die Frage, ob Schräder die Geräte dem Beklagten im Sinne des § 929 Satz 1 BGB "übergeben" hat, keinen Unterschied macht« Denn Sflm hat als Veräußerer in Ausführung des Obereignungsvertrages mit dem Beklagten diesem selbst als dem Erwerber den unmittelbaren Besitz der Geräte verschafft« Daß ursprünglich vom Beklagten vorgesehen war, die Geräte an Gmm und KumHi aushändigen zu lassen, nimmt der Auslieferung an den Beklagten selbst nicht den Charakter einer Ober gäbe an den Erwerber im Sinne des § 929 Satz 1 BGB« Auch diese Geräte hat deshalb S^HBH dem Beklag- d) Die Revision bekämpft diese Schlußfolgerung mit dem Hinweis, jedenfalls im Falle fehle es an einer Einigung zwischen der Klägerin und G^BB über den Besitzübergang im Sinne des § 894 Abs« 2 BGB« In Wirklichkeit steht hier eine Besitzübertragung nach § 854 Abs« 2 BGB nicht in Frage« Wenn der Veräußerer dem Erwerber die von diesem gekaufte Sache dadurch im Sinne des § 929 Satz 1 BGB "übergibt", daß er seinen Lieferanten anweist, die Sache direkt dem Erwerber - oder auf dessen Weisung einem Abnehmer des Erwerbers - auszuhändigen, so handelt es sich nicht um eine Besitzübertragung nach § 854 Abs« 2 BGB, sondern um die Frage, ob und unter welchen Umständen dem Veräußerer eine solche Besitzverschaffung im Sinne des § 929 Satz 1 BGB als "Übergabe" durch den Veräußerer zuzurechnen ist« Ob innerhalb der Besitzerkette die einzelnen Besitzübertragungen nach § 854 Abs.1 oder nach § 854 Abs« 2 BGB erfolgen, ist gleichgültig« Das schlieBt jedoch nicht aus, daß das Revisionsgericht - auch ohne Rüge - die Ausführungen des Berufungsurteils daraufhin zu überprüfen hat, ob das Berufungsgericht nicht den Begriff des "guten Glaubens" im Sinne des § 932 BGB verkannt hat« Einen solchen materiell-rechtlichen Irrtum legen in der Tat die Ausführungen des Berufungsurteils S« 41 nahe; das Berufungsgericht geht dort davon aus, der Beklagte habe zwar gewußt, daß er selbst - wie seine Abnehmer - nicht zu den Mitarbeitern der Amerikaner gehörte, denen ein Zuschuß zustehe. Es verneint aber gleichwohl eine Bösgläubigkeit des Beklagten: "Der Beklagte habe sich als Mitarbeiter und Vertrauensmann der ja die entsprechenden Zuschüsse besorgen wollte, kraft dessen Vorschlages gegenüber der von diesem erfundenen amerikanischen Dienststelle als zuschußbegünstigten Mitarbeiter ansehen können, sofern der Vorschlag S^BIBs Erfolg haben sollte; darauf aber habe der Beklagte wiederum aus der Tatsache, daß SflHHBdie Auslieferung der Geräte zuwege brachte, schließen können"« Daß das Berufungsgericht demgegenüber nicht erwogen . hat, dem Beklagten habe auf fallen müssen, daß "die Amerikaner" keinen vernünftigen Anlaß haben konnten, ihre angeblichen Zuschüsse an beliebige Dritte zu verschenken, läßt es mindestens nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht hier den Begriff des guten Glaubens verkannt hat« Der Erwerber darf sich nicht blindlings auf noch so dubiose Angaben des Veräußerers Ober sein Eigentum oder seine Verfügungsbefugnis verlassen, sondern muß solche Angaben unter Anwendung der verkehr süblichen Sorgfalt überprüfen; verstößt er gegen diese Sorgfalt in besonders grober Weise, so kann darin grobe Fahrlässigkeit liegen, die seinem guten Glauben entgegensteht« Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat, war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben. 6« Das Revisionsgericht kann die - hier sehr komplexe - Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten nicht selbst entscheiden« Die Sache war deshalb gemäß § 363 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Frage des guten Glaubens des Beklagten umfassend neu zu würdigen haben« Dabei wird es insbesondere auch prüfen müssen, ob nicht die Tatsache, daß hier Geräte zu 1/3 des Listenpreises, also zu einem ganz ungewöhnlich niedrigen Preise, umgesetzt wurden, eine Bejahung des guten Glaubens des Beklagten ausschloß, vor allem, wenn man hinzunimmt, daß hier kein vernünftiger Grund für die Annahme eines Zuschusses "der Amerikaner" ersichtlich war«
rc Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 929 Satz 1 Der Ubergabeder Sache von Veräußerer auf den Erwerber steht es gleich, wenn ein dritter unnittelbarer Besitzer auf GeheiB des Veräußerers seinen Besitz auf den Erwerber oder auf dessen Geheiß auf einen Vierten überträgt« BGH, Urt.v. 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/71 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 8* November 1972 Scheiblv Justizhaupt Sekretär als Urknndsbeunter der Geachift—teile der Firma Hans D vertreten durch ihren Werner BflBfcin B1 Kommanditgesellschaft, haftenden Gesellschafter lee Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Filmrequlsiteur Peter M (flHHB)» N^HB^traße ft Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr« und Dr« Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13* Januar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 7* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die einen GroBhandel in Elektrogeräten betreibt, belieferte in ständiger Geschäftsverbindung den Einzelhändler unter Eigen- tumsvorbehalt. Dieser unterhielt seit Ende 1967 Ge-schäftsbeziehungen zu dem ehemaligen Finanzbeamten SfHHB schwindelte vor, er sei Einkaufsbevollmächtigter einer amerikanischen Dienststelle und beauftragt, für den von seiner Dienststelle betreuten Personenkreis Elektrogeräte zu beschaffen: 1/3 des Kaufpreises bezahlten die einzelnen Käufer, 1/3 die Amerikaner und 1/3 der Senat von Berlin. und auch der Inhaber der Klägerin glaubten das Di® von SBHHB bestellten Gerä- te ließ KBHHHB» soweit er sie nicht auf Lager hatte, durch die Klägerin unmittelbar an die von SBHHB genannten Kunden unter Eigentumsvorbehalt liefern« Die Klägerin stellte den norma- len Großhandelspreis in Rechnung und ließ sich von den Abnehmern den Empfang auf einem Lieferschein quittieren« Auf SBHHB* Anweisung stellte ab Juli 1968 alle von ihm unmittelbar oder durch die Klägerin gelieferten Geräte S^^HBin Rechnung, und zwar mit den normalen Listenpreisen« beschäftigte eine Reihe von Kundenwer-bera, unter ihnen den Beklagten. Diese Kundenwerber waren in der Gestaltung der Preise insoweit frei,als sie bis auf 1/3 des normalen Listenpreises heruntergehen und den von ihnen ausgehandelten darüber hinausgehenden Teil des Preises behalten durften« Sie gaben die Bestellungen auf formularmäßigen Auftragsscheinen an SJBHHB weiter« Auf den Auftragsscheinen vermerkten sie ihren Namen oder ihre Kennziffer« Die Kundenwerber zogen den Kaufpreis bei den Bestellern - ohne Rechnung - ein und hatten davon 1/3 des Listenpreises an S^BHB abzuliefern. SBBBB bezahlte seinerseits an KflBHBBB mit Akzepten« Diese Wechsel löste SBHBB zunächst auch bei immer steigendem Umsatz mit Hilfe der von den Abnehmern unmittelbar oder Uber die Kundenwerber gezahlten Drittelpreise ein« Ein erster Vechsel SBIBs ging im Januar 1969 zu Protest« Im März 1969 brach je*? zu- sammen und wurde verhaftet. Er hatte - nach Angaben der Klägerin - allein seit November 1968 von Kf^^ (■■I Geräte im Werte von ca. 200 000 DM ausgeliefert erhalten, die unbezahlt blieben. trat seine Ansprüche gegen Schräder, den Beklagten und die Abnehmer an die Klägerin ab. Im vorliegenden Rechtsstreit - einem von vielen -handelt es sich um folgende Fälle: a) Im November 1968 bestellte der Beklagte bei SfBHB ein Farbfernsehgerät (Listenpreis 2 468 DM) zur Lieferung an einen Arbeitskollegen des Beklagten Paul QfliB* SBBBBI gab die Bestellung an KflHBl weiter, dieser an die Klägerin. Die Klägerin lieferte das Gerät, da GflHA nicht angetroffen wurde, an einen Nachbarn des GfHHk&us. Dieser hatte bis dahin das Gerät beim Beklagten nicht bestellt und lehnte auch,als der Beklagte ihm das bereits angelieferte Gerät an-bot, ab. Der Beklagte holte dann das Gerät ab und lieferte es an einen anderen, von ihm nachträglich gewonnenen Interessenten. b) In gleicher Weise verfuhr der Beklagte mit einem Fernsehgerät gleichen Typs und gleichen Preises , das auf seine über SMBHI und KJ^HIHB vei-tergeleitete Bestellung die Klägerin am 3. Dezember 1968 bei den Eheleuten Ku^BI (Verwandten des Beklagten) anlieferte, über den Empfang quittierte, weil die Eheleute KuflHI nicht zu Hause waren, eine Schwester des Ehemannes. Auch die Eheleute Ku^H hatten ein Ge rät nicht bestellt und lehnten eine nachträgliche Be- Stellung ab« Auch hier ließ der Beklagte das Gerät abholen und lieferte es einem anderen Interessenten aus« c) Am 4« Februar 1969 lieferte die Klägerin auf eine an sie über SflHB und weiterge- leitete Bestellung des Beklagten an die Eheleute Gf0 eine vom Ehemann bestellte Bü- gelmaschine« Dieser bezahlte an den Beklagten den vereinbarten Kaufpreis von 325 DM; der - nicht gebundene - Listenpreis betrug 628 DM« In einem Vorprozeß (53 S 1298/69 LG Berlin) wurde die Klägerin mit einer Klage gegen die Eheleute auf Heraus- gabe des Geräts, hilfsweise auf Zahlung von 628 DM abgewiesen« Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten in den Fällen a und b die Listenpreise der genannten Geräte in Höhe von 2x2 478 ■ 4 936 DM nebst Zinsen und im Falle c die Zahlung des vom Beklagten erzielten Erlöses von 325 DM nebst Zinsen« Sie verlangt ferner, um weitere Ansprüche erheben zu können, vom Beklagten Auskunft darüber, welche Geräte er über SflBBBfür welche Kunden bezogen und welche Erlöse er aus dem Verkauf der Geräte erzielt hat« Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« J / Entscheidungsgründe: 1• Das Berufungsgericht wertet die Beziehungen zwischen den Beteiligten wie folgt: Weder die Klägerin noch KBBHBI hätten zu dem Beklagten in vertraglichen Beziehungen gestanden. Die Klägerin habe deshalb gegen den Beklagten keine Ansprüche aus Vertrag. Die Klägerin habe vielmehr die von ihr gelieferten Geräte auf Grund von Kaufverträgen geliefert, die sie mit K^HBHft geschlossen habe, und zwar unter Eigentumsvorbehalt und mit der Verpflichtung für K^HBHV’ in Falle eines Kreditverkaufes nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. K^BB habe seinerseits die Geräte an Schröder verkauft, und zwar ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt. SBBB habe die Geräte dem Beklagten verkauft. Dabei habe der Beklagte im eigenen Namen gekauft, und zwar auch in den Fällen, in denen Geräte für von ihm geworbene Interessenten bestimmt gewesen seien, und nicht etwa im Namen dieser Abnehmer. S(BB Bk sei wegen des von ihm mit &BBBB vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht Eigentümer der Geräte geworden. Der Beklagte habe aber Ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum - mindestens aber an die Verfügungsbefugnis SBHB* (§ 366 HGB) - glauben dürfen und sei deshalb gemäB § 932 BGB Eigentümer geworden. Demnach entfielen Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Verletzung ihres Eigentums, sowie Ansprüche aus § 816 BGB, und damit auch ein Anspruch auf Auskunft, durch die der Beklagte der Klägerin die tatsächlichen Grundlagen für solche Ansprüche liefern solle. 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß vertragliche Beziehungen nicht zwischen der Kl&ge- greift die Revision nicht an* Das Revisionsgericht hat deshalb bei der Beurteilung des Sachverhalts von dieser Feststellung auszugehen* Demnach scheiden vertragliche Ansprüche der Klägerin - aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht des KHHHH gegen den Beklagten aus* 3* Die Revision greift auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts an, sei wegen des Eigentumsvorbehalts seiner Vorlieferanten nicht Eigentümer der Geräte geworden* Auch gegen diese Feststellung sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben* Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß SflHBHi gegenüber mH auch nicht gemäß § 185 BGB zur Veiterveräußerung der Geräte befugt gewesen sei, ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen und zu begründen* In der Tat liegt die Annahme nahe, daß KHHB nach Aufdeckung des Schwindels eine etwaige Einwilligung in eine Veiterveräußerung gegenüber SHH wirksam (§ 123 BGB) angefochten hat und damit die Einwilligung KflBHHH* gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist* Da es sich hier um eine Feststellung zugunsten der in der Vorinstanz unterlegenen Klägerin handelt, ist in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit dieser Feststellung, und demnach davon auszugehen, daß SflB HB in allen Fällen weder Eigentümer der vom Be- rin (oder zwischen S H) rod dem Beklagten, sondern nur und dem Beklagten bestanden haben. klagten über Ihn bestellten Geräte geworden 1st noch Infolge Einwilligung KBHHBM zu deren Wei terveräußerung befugt war* Der Beklagte kann deshalb, wie das Beruf ungs-gericht zutreffend annimmt, Eigentum nur auf Grund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Michtberechtlgten (§§ 932 ff BGB, 366 HGB) erworben haben* 4* a) Ein solcher Erwerb auf Grund guten Glaubens setzt in erster Linie voraus, daß S0HMI de» Beklagten die Geräte gemäß den Vorschriften der §§ 929 ff BGB übereignet hat, d*h*, daß die Genannten ein diesen Vorschriften entsprechendes Rechtsgeschäft vorgenommen haben* In Betracht kommt hier nur eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache seitens des SfBHB 8X1 den Beklagten* Daß beide sich über den Eigentumsübergang einig waren, stellt das Berufungsgericht - von der Revision nicht ange-fochten und deshalb für das Revisionsgericht bindend - fest* b) Dagegen hat SBHHH die Geräte dem Beklagten nicht übergeben, d*h* nicht seinen unmittelbaren Besitz auf den Beklagten übertragen* Das konn-te SpHH schon deshalb nicht, weil er selbst nie unmittelbarer Besitzer der hier in Frage stehenden Geräte (Fernsehgeräte für Gf^B und KuBBft rod Bügelmaschine für GBHHH0) gewesen ist* Vie der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 36, 36 (in Übereinstimmung mit dem Schrifttum) ausgesprochen hat. braucht jedoch im Falle des § 929 Satz 1 BGB der Veräußerer nicht selbst seinen unmittelbaren Besitz auf den Erwerber zu übertragen« Es genügt Tielmehr, daß ein Dritter als unmittelbarer Besitzer auf Geheiß des Veräußerers seinen unmittelbaren Besitz auf den Erwerber überträgt* Ferner ist für eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB nicht erforderlich, daß der Veräußerer seinen unmittelbaren Besitz gerade auf den Erwerber überträgt* Es genügt vielmehr, wie der erkennende Senat schon in der Entscheidung VIII ZR 163/67 vom 4. Juni 1969 (WM 1969, 831 « DB 1969, 1287) ausgesprochen hat, daß der Veräußerer den unmittelbaren Besitz auf Geheiß des Erwerbers auf einen Dritten überträgt (ebenso: Enneccerus/Volff/Raiser, Sachenrecht ,10* Bearb* § 66 I 1 a; Soergel/Mühl, 10* Aufl* § 929 Nr* 7)* Es können auch beide Möglichkeiten in der Weise kombiniert werden, daß auf Geheiß des Erwerbers der Veräußerer den dritten unmittelbaren Besitzer anweist, den unmittelbaren Besitz auf einen Vierten zu übertragen* Schließlich kann auch der vom Veräußerer angewiesene Dritte, wenn er selbst nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist, sondern sich diese erst von einem anderen beschaffen muß, diesen anweisen, den unmittelbaren Besitz der Sache auf den Erwerber oder den von diesem benannten Empfänger zu übertragen* Erhält auf diese Weise der Erwerber oder der von ihm benannte Empfänger den unmittelbaren Besitz der vom Veräußerer an den Erwerber über eigneten Sache, so gilt damit im Sinne des § 929 Satz 1 BGB die Sache als vom Veräußerer dem Erwerber übergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat* r - 10 / c) Bln solcher Sachverhalt liegt hier in den Falle der an gelieferten Bügelmaschine vor: 6dBH bestellte das Gerät beim Beklagten, dieser gab die Bestellung an smHMI weiter, der die Bestellung seinem Einzelhändler KmHB übermittelte, der seinerseits den Auftrag durch die klagende Großhändlerin dadurch ausführen ließ, daß diese das Gerät unmittelbar an den Besteller Gutschwager auslieferte« Im Sinne des § 929 Satz 1 BGB hat auf diese Veise S^mBI dem Beklagten das Gerät "übergeben” und es ihm demnach - allerdings als Nichtberechtigter - übereignet« In den Fällen Gml und Kufmm sind die Geräte dagegen nicht an die vom Beklagten bezeichneten Adressaten ausgeliefert worden, weil diese nicht angetroffen wurden, sondern an zur Entgegennahme bereite Nachbarn oder Hausgenommen; von diesen hat dann der Beklagte sich die Geräte ausliefern lassen , nachdem die ursprünglichen Adressaten einen Kauf abgelehnt hatten« Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß dies für die Frage, ob Schräder die Geräte dem Beklagten im Sinne des § 929 Satz 1 BGB "übergeben" hat, keinen Unterschied macht« Denn Sflm hat als Veräußerer in Ausführung des Obereignungsvertrages mit dem Beklagten diesem selbst als dem Erwerber den unmittelbaren Besitz der Geräte verschafft« Daß ursprünglich vom Beklagten vorgesehen war, die Geräte an Gmm und KumHi aushändigen zu lassen, nimmt der Auslieferung an den Beklagten selbst nicht den Charakter einer Ober gäbe an den Erwerber im Sinne des § 929 Satz 1 BGB« Auch diese Geräte hat deshalb S^HBH dem Beklag- 11 ten durch Einigung und Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB - allerdings als Nichtberechtigter - über-\ eignet« d) Die Revision bekämpft diese Schlußfolgerung mit dem Hinweis, jedenfalls im Falle fehle es an einer Einigung zwischen der Klägerin und G^BB über den Besitzübergang im Sinne des § 894 Abs« 2 BGB« In Wirklichkeit steht hier eine Besitzübertragung nach § 854 Abs« 2 BGB nicht in Frage« Wenn der Veräußerer dem Erwerber die von diesem gekaufte Sache dadurch im Sinne des § 929 Satz 1 BGB "übergibt", daß er seinen Lieferanten anweist, die Sache direkt dem Erwerber - oder auf dessen Weisung einem Abnehmer des Erwerbers - auszuhändigen, so handelt es sich nicht um eine Besitzübertragung nach § 854 Abs« 2 BGB, sondern um die Frage, ob und unter welchen Umständen dem Veräußerer eine solche Besitzverschaffung im Sinne des § 929 Satz 1 BGB als "Übergabe" durch den Veräußerer zuzurechnen ist« Ob innerhalb der Besitzerkette die einzelnen Besitzübertragungen nach § 854 Abs.1 oder nach § 854 Abs« 2 BGB erfolgen, ist gleichgültig« 5« a) Das Berufungsgericht gelangt unter eingehender Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis, der Beklagte habe ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, daß SflBBHI im Zeitpunkt der Auslieferung der Geräte ihm das Eigentum an diesen verschaffte« Das Berufungsgericht würdigt in diesem Zusammenhang insbesondere, daß dem Beklag- ten eine nicht von vornherein unglaubwürdige Begründung für die verbilligte Abgabe der Geräte gegeben habe, daß die - im Gegensatz zu dem Beklagten - bran- / chenkundige Klägerin und der ebenfalls branchenkundige diesem gegenüber gemachte, noch phantastischer anmutende detaillierte Darstellung SfBHHIs für glaubhaft angesehen hätten,ferner, daß das Schwindelgebäude SfUHBs über längere Zeit hinweg sich als standfest erwiesen habe, und schließlich, daß damals auf dem Elektromarkt besonders undurchsichtige Preisverhältnisse geherrscht hätten, die auch bedeutende Preisnachlässe auf die allgemeinen Listenpreise nicht als von vornherein verdächtig hätten erscheinen lassen« b) Als bedenklich mag der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils (S. 31) erscheinen, "der Glaube an das Eigentum des Veräußerers (im Sinne des § 932 BGB) müsse bei einem sogenannten Geheißerwerb der besonderen Natur dieses Obergabetatbestandes angepaßt sein", und es müsse demgemäß "ausreichen, wenn der Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers nur dahin gehe, daß der Veräußerer ihm das Eigentum verschaffen werde"« Diese Frage braucht jedoch hier nicht vertieft zu werden« Das Berufungsgericht führt in einer Hilfsbegründung (BU S. 48 f) aus, hier sei auch ein Fall des § 366 HGB gegeben: Bei dem großen Umfang seiner - wenn auch betrügerischen - Geschäftstätigkeit sei Kaufmann ge- wesen und habe die Geräte im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußert; es genüge deshalb, wenn der Beklagte hinsichtlich der Verfügungsbefugnis •b gutgläubig gewesen sei« Hiergegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben« c) Die Revision greift im übrigen die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vertun- gen und Feststellungen des Berufungsgerichts zu Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten nicht an. Sie sind deshalb für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich« Das schlieBt jedoch nicht aus, daß das Revisionsgericht - auch ohne Rüge - die Ausführungen des Berufungsurteils daraufhin zu überprüfen hat, ob das Berufungsgericht nicht den Begriff des "guten Glaubens" im Sinne des § 932 BGB verkannt hat« Einen solchen materiell-rechtlichen Irrtum legen in der Tat die Ausführungen des Berufungsurteils S« 41 nahe; das Berufungsgericht geht dort davon aus, der Beklagte habe zwar gewußt, daß er selbst - wie seine Abnehmer - nicht zu den Mitarbeitern der Amerikaner gehörte, denen ein Zuschuß zustehe. Es verneint aber gleichwohl eine Bösgläubigkeit des Beklagten: "Der Beklagte habe sich als Mitarbeiter und Vertrauensmann der ja die entsprechenden Zuschüsse besorgen wollte, kraft dessen Vorschlages gegenüber der von diesem erfundenen amerikanischen Dienststelle als zuschußbegünstigten Mitarbeiter ansehen können, sofern der Vorschlag S^BIBs Erfolg haben sollte; darauf aber habe der Beklagte wiederum aus der Tatsache, daß SflHHBdie Auslieferung der Geräte zuwege brachte, schließen können"« Daß das Berufungsgericht demgegenüber nicht erwogen . hat, dem Beklagten habe auf fallen müssen, daß "die Amerikaner" keinen vernünftigen Anlaß haben konnten, ihre angeblichen Zuschüsse an beliebige Dritte zu verschenken, läßt es mindestens nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht hier den Begriff des guten Glaubens verkannt hat« Der Erwerber darf sich nicht blindlings auf noch so dubiose Angaben des Veräußerers Ober sein Eigentum oder seine Verfügungsbefugnis verlassen, sondern muß solche Angaben unter Anwendung der verkehr süblichen Sorgfalt überprüfen; verstößt er gegen diese Sorgfalt in besonders grober Weise, so kann darin grobe Fahrlässigkeit liegen, die seinem guten Glauben entgegensteht« Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat, war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben. 6« Das Revisionsgericht kann die - hier sehr komplexe - Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten nicht selbst entscheiden« Die Sache war deshalb gemäß § 363 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Frage des guten Glaubens des Beklagten umfassend neu zu würdigen haben« Dabei wird es insbesondere auch prüfen müssen, ob nicht die Tatsache, daß hier Geräte zu 1/3 des Listenpreises, also zu einem ganz ungewöhnlich niedrigen Preise, umgesetzt wurden, eine Bejahung des guten Glaubens des Beklagten ausschloß, vor allem, wenn man hinzunimmt, daß hier kein vernünftiger Grund für die Annahme eines Zuschusses "der Amerikaner" ersichtlich war« Da von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat, war auch diese Entscheidung den Berufungsgericht zu übertragen« Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Mormann Braxmaier Dr« Hiddenann