* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Februar 1968 insoweit aufgehoben, als der Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 50 800,— DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung von 8 000 R^^-D^pGeoichtsbade- und Massogemasken verurteilt worden ist und ihm insoweit Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/7 zu tragen, im übrigen bleibt die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht Vorbehalten. Der Kläger erhielt und bezahlte die nach § 10 mit Abschluß des Vertrages zu bestellenden 1 500 Stück Masken. September veranlasse sie, den ihr zur Verfügung gestellten Betrag von 9 239,25 DM so länge einzubehalten, bis der Kläger ihr konkrete Vorschläge über die Regulierung des z.Zt. noch rechtlich bestehenden Vertrages gemacht habe. Dos Landgericht wies die Widerklage der Beklagten und auch den Zahlungsanspruch des Klägers ab. Hinsichtlich der Kosten der ursprünglichen Klage, die sich in der Hauptsache erledigt hatte, hielt das Landgericht für bewiesen, daß sich die Beklagte am 11.9.1964 durch ihren sie vertretenden Gesellschafter zur Rückzahlung des Darlehens zu dem 15.9.1964 verpflichtet habe. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte den Wider-klagoantrag weiter uhd wendete sich ferner gegen die Ansicht des Landgerichts, daß sie die Kosten der in der Hauptsache erledigten ursprünglichen Klage zu tragen habe. Dem Kläger dürfe nicht gegen seinen Widerspruch ein Rechtsstreit am Wohnsitz des Beklagten zugemutet werden, ln der mündlichen Verhandlung über die Revision wies der Kläger ferner daraufhin, die Parteien hätten laut Verhandlungsprotokoll vom 26. November 1965 "den Rechtsstreit", also nicht nur die Klago, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Denn hier war die Widerklage von Anfang an schon deshalb zulässig, weil sie in einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem die Hauptsache noch nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien erledigt war. In sachlicher Hinsicht macht die Revision geltend, der Kläger habe die Widerklage mit der Behauptung bekämpft, daß die Parteien den Vertrag vom 23. September 1964 mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärt hat, war im ersten Rechtszuge der frühere Verkaufsleiter des Klägers am 2$. In dieser Versicherung heißt es über die Verhandlung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten vom 11. "Ich erklärte ihm, daß sich Herr Me^lB durch 3oino Handlungsweise Ubervorteilt und getäuscht fühle und^jh deshalb beauftragt sei, den mit Herrn Me^|^ (Kläger) abgeschlossenen Vertrag mit sofortigerW^gkung aufzuheben. hatte sich bedingungslos einverstanden erklärt, B4MM su führenden Verhandlungen die Bezahlung'uer zurückzunehmenden sollten oir Herr SU so daß die nur nach Ware rn auf Im Gegensatz zu diesen Erklärungen bekundete KWHi bei seiner Vernehmung durch das Landgericht als Zeuge, er sei vom Kläger nur beauftragt worden, mit einer Auflösung des Vertrages zwischen den Farteion zu drohen« habe ihm, gesagt, wenn der Kläger die Auflösung des Vertrages unbedingt wünsche, so habe er im Prinzip nichts dagegen. habe bei Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung die Richtigkeit seiner gerichtlichen Aussage bestätigt und gewisse, wenig überzeugende Erklärungen für den Umstand gegeben, daß er gleichwohl die eidesstattliche Versicherung früher unterschrieben hat. Selbst wenn der Kläger in der Lage wäre, zu beweisen, daß der Zeuge sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entgegen seiner Aussage nicht krank gefühlt habe und daß er darüber hinaus auch entgegen seiner Aussage den Inhalt der Versicherung selbst diktiert habe, wäre damit der Beweis für die Behauptungen Die eidesstattliche Versicherung könne in höchst bedenklicher Weise dadurch zustande gekommen sein, daß der Versuch gemacht worden ist, einen sehr wesentlichen Zeugen vor dem Rechtsstreit auf oine bestimmte Aussage festzulegen. Der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sei nicht durch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen und auch nicht durch seine Beeidigung zu führen. Da als Zeuge das Gegenteil dessen bekundet hat, was der Kläger zur behaupteten Auflösung dos.Vertrages vorgetragen hat, ist der Widerspruch seiner Aussage zu den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung geeignet, die Glaubwürdigkeit dos Zeugen zu erschüttern. Gerade auch im Hinblick hierauf durfte es als ausgeschlossen ansehen, daß eino erneute Vernehmung dann, wenn er die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nunmehr als richtig bezeichnen würde, eine ausreichende Grundlage für den Beweis der einverständlichon Aufhebung des Vertrages darstcllen könnte» Auch eino Beeidigung dos Zeugen zu dem Zweck, ihn zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, brauchte dos Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht in Betracht zu ziehen. September 1964 gesogen hat, in dem von einem bereits erzielten Einverständnis über die Auflösung des Vertrages keine Rede ist. Demnach ist für diesen Rechtszug davon auszugehen, daß der Kläger die Behauptung, der Vertrag sei bereits an 11. Da3 Landgericht hot die Kündigung des Vertrages durch den Kläger für gerechtfertigt angesehen» Es hat dabei horvorgehoben, daß dos durch den Vertrag begründete Dauerschuldvorhältnis ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Hersteller der Maske und dem Inhaber dos Alleinvortriobsrochts voraussetzte. Diese Vortrouonsgrundloge sei dadurch zerstört worden, daß der von der Beklagten ausgestellte Wechsel trotz Zusicherung nicht diskontfähig gewesen sei und die Beklagte damit für den Kläger kreditunwürdig erschien. Der Aussage des hierzu vernommenen Bankkaufmanns sei indes mit Bestimmtheit zu entnehmen, daß es an der Beklagten gelegen habe oder an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, daß der Wechsel nicht diskontiert wurde. für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis sei so sehr erschüttert worden, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten gewesen sei. Die möglichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Beklagten hätten sich für den Kläger als unbegründet erwiesen, nämlich dadurch, daß der Wechsel bei Fälligkeit anstandslos eingclöst wurde. Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen angesehen, daß die Parteien am 11. September 1964 mündlich und von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 1964 bestätigt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens vereinbart hatten, und ferner angenommen, die Beklagte habe sich von dieser Verpflichtung nicht einseitig lösen können. Dagegen hot das Berufungsgericht das in diesem Zusammenhang zutage getretene Verhalten der Beklagten nicht für ausreichend angesehen, die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu rochtfortigen,, Auch das weitere Vorbringen des Klägers über die fohlende Kreditwürdigkeit der Beklagten sei hierfür nicht ausreichend. Es hat dabei unterstellt, daß die Boklagto im Jahre 1964 in acht Fällen Schwierigkeiten mit Wechseln hatte, daß Wechselproteste vorge-koramen seien und daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten bereits im Frühjahr 1963 zu dem Offenbarungseid geladen worden sei. Selbst wenn der Gesellschafter der Beklagten bei der Bitte um das ihm gewährte Darlehen tatsächliche Umstände verschwiegen haben sollte, die einer Diskontierung nach allgemeiner Erfahrung entgegenstanden, so habe doch seine Darlehensbitte bereits offenbart, daß seine finanzielle Situation nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen sei. Die Bitte der Beklagten, ihr mit einem Darlehen von etwa 10 000,— DM kurzfristig zu helfen, stand nicht außerhalb des Vertrages, sondern bezog sich nach Lage dor Sache auch auf das begründete Dauorschuldvorhältnis. Für diesen Rechtszug ist zu unterstellen, daß der Gesellschafter der Beklagten wesentliche Umstände verschwiegen hat und daß die Beklagte damals nicht kreditwürdig war. b) Auch die persönliche Vertrauenswürdigkeit des Gesellschafters der Beklagten war in Frage gestellt, wenn er, um das Darlehen zu erhalten, der Klägerin wesentliche Umstände verschwieg, zu deren Offenbarung die Beklagte in diesem Zusammenhang verpflichtet war* Es ist deshalb nicht möglich, diesen Sachverhalt für die Frage des Rechts zur Kündigung außer Betracht zu lassen und ihn als unwesentlich zu beurteilen. c) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Gesellschafters in diesem Zusammenhang und die dann fehlende Bereitschaft der Beklagten, die Zusage Über die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu erfüllen, nicht schon für sich allein dio Kündigung rechtfertigen. Denn die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist danach zu beurteilen, ob der Kläger von 3oinom subjektiven Standpunkt aus, der allerdings eine beachtliche objektive Grundlage haben muß, seine Belange bei verständiger kaufmännischer Beurteilung für gefährdet _ halten durfte und ihm deshalb ein Festhalten an dom Vortroge nicht mehr zuzu demuton war. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die goeignet sein könnten, zu der Feststellung zu gelangen, daß sie die bei dem Kläger entstandenen Zweifel an der Durchführbarkeit des Vertrages auf längere Sicht beseitigt habe. d) Dio Revision woist mit Recht darauf hin, daß auch schon die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten, die sich aus ihrer fehlenden Kreditwürdigkeit für einen Betrag von etwa 10 000,— DM ergehen habe, einen wichtigen Grund daretellen könnte, sich von dem Vertrage zu lösen. Demnach war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Präge der Berechtigung des Klägers zur fristlosen Auflösung des Vertrages durch Kündigung nicht ausreichend geprüft hat. Bei der Entscheidung über die Kosten des orsten Rechtszuges war zu berücksichtigen, daß dem Kläger 1/7 der Kosten mit Recht deshalb auferlegt wordon ist, weil er mit seiner "Widerklage” abgewiesen wordon ist.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 119 BGB
vertragenBerufungsgerichtDarlehendosVertragesKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XJJ1-JB-I3Z68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. Februar 1970
Mückenhausen,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschiflsstelle
 dos Kaufmanns Joachim M (^■■9) * Wgfpring
 in B
Klägers, v/iderbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof.Br.
und Br.
gegen
 die Firma	Otto	E.	Kommanditgesellschaft, früher in	vertreten	durch den
 persönlich haftend^n_Gesellschafter Otto E. Ml in	PtfBstr.	M
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1968 insoweit aufgehoben, als der Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 50 800,— DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung von 8 000 R^^-D^pGeoichtsbade- und Massogemasken verurteilt worden ist und ihm insoweit Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/7 zu tragen, im übrigen bleibt die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 23* Juli 1964 schloß der Kläger als Inhaber eines Handelsunternehmens in	(Großhandlung für kosmetische
 Artikel) mit der beklagten Kommanditgesellschaft, die Geoichtsbade- und Massagemasken herstellte, einen schriftlichen Vertrag, in dem die Beklagte dem Kläger ab sofort die Alleinvertriebsrechte für die patentierte Rp^-D^p Gesichtsbade- und Massagemaske für die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin übertrug. In dem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, "alles zu tun, um den Absatz der Produkte der Lieferfirma zu sichern und baldmöglichst über das gesamte Bundesgebiet zu erweitern".
Der Kläger übernahm auf eigene Rechnung die Werbung sowie alle Vertriebskoston. Er verpflichtete sich ferner, in den Vertrag, 1 300 Rp^-D^p Gesichtsbade- und Massagemasken zu dem Prei3 von 6,35 DM 30 Maske sofort zu bestellen (§ 10) und garantierte in § 11 eine monatliche Mindestabnahme von 1 000 Stück nach Ablauf von 6 Monaten seit Vertragsboginn. Die Laufzeit des Vertrages betrug 5 Jahre. § 12 lautet:
"Verstößt einer der Vertragspartner gegen die vertraglichen Vereinbarungen, so kann der Vortrag sofort gekündigt werden."
Der Kläger erhielt und bezahlte die nach § 10 mit Abschluß des Vertrages zu bestellenden 1 500 Stück Masken.
 
Mitte August 1964 bat der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, der Kaufmann Otto E. den Kläger um ein Darlehen mit der Begründung, er benötige einen Betrag von rd. 10 000,— DM für die Übernahme einer l’abrikhalle in	Der Kläger gewährte das erbetene
 Darlehen in Höhe eines Betrages von 9 239*25 DM, der dem Einkaufswert von 1 500 Maokon entsprach, die für den Kläger von der Beklagten gesondert gelagert werden sollten. Außerdem erhielt der Kläger von der Beklagten einen von ihr akzeptierten Wechsel über den Darlehensbetrag, fällig am 17. November 1964.
Der Versuch des Klägers, diesen »»echsel bei der Diskontobank AG in B^J^ diskontieren zu lassen, scheiterte nach Behauptung des Klägers daran, daß die Beklagte nicht al3 kreditwürdig angesehen wurde. Daraufhin verlangte der Kläger durch einen Beauftragten, seinen damaligen Verkaufsleiter	der	am 11. September 1964
in	auf suchte, die sofortige Rück-
zahlung des gewährten Darlehens. Nach Behauptung des Klägers versprach	am	15.9.1964 nach B^[^^
zu kommen und den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, auch mit dem Kläger wegen Rücknahme der ihm gelieferten Ware zu verhandeln.
Mit Schreiben an don Kläger vom 17. September 1964 stellte die Beklagte in Aussicht, ihm bis zu dem 22. September ihre Stellungnahme zugehen zu lassen; der Kläger möge sich in der Zwischenzeit Gedanken darüber machen, wie die Lösung dos Vertrages aussehen soll. Der Kläger ant-
 
wortete mit Schreiben vom 22. September 1964, bei der Besprechung in	am	11. September habe
 fest zugesagt, den Betrag von 9 239t25 BM bis zu dem 15. September 1964 zu zahlen, er habe unter der Vorspiegelung, für Übernahme einer Fabrikhalle einen größeren Betrag . zahlen zu müssen, sich dao Darlehen gewähren lassen und dabei erklärt, Wechsel der Beklagten seien einwandfrei und absolut diskontfähig. Diese Erklärungen seien wider besseres Wissen abgegeben worden. Die Beklagte erklärte in einem Schreiben an den Kläger vom 22. September 1964 u.a.:
"5. Selbstverständlich steht der Endesunterzeichnete zu seinem Wort und erklärt Ihnen hiermit nochmals, daß er sofort dazu bereit ist, den uns gegen dos Papier zur Verfügung gestellten Betrag in voller Höhe zurückzu-orstatten.
6. Wir sind auch bereit, nachdem nach Rückerstattung der DM 9 239»25 die dafür sicherheitsüberoignete Ware in unseren Besitz übergegangen ist, den Vertrag mit Ihnen unter für uns tragbaren Bedingungen zu lösen."
In einem weiteren Schreiben vom 24. September 1964 erklärte die Beklagte, der Ton des Schreibens des Klägors vom 22. September veranlasse sie, den ihr zur Verfügung gestellten Betrag von 9 239,25 DM so länge einzubehalten, bis der Kläger ihr konkrete Vorschläge über die Regulierung des z.Zt. noch rechtlich bestehenden Vertrages gemacht habe.
 
Durch Schreiben dos Rechtsanwalts Z
vom 26. September 1964 ließ der Kläger der Beklagten mit näherer Begründung mittoilen, sie habe das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört. In der Verhandlung mit
 mit sofortiger Auflösung de3 Vertrages einverstanden erklärt. Vorsorglich kündige er hiermit nochmals den Vertrag aus wichtigem Grunde.
Der Kläger verlangte sodann im Wege der Klage, die der Beklagten am 29.10.1964 zugestellt worden ist, Rückzahlung des Darlehens von 9 239?25 DM nebst Zinsen. Die Beklagte löste am 17.11.1964 den fälligen Wechsel ein.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1965 erhob die Beklagte Widerklage zunächst auf Zahlung von 25 400,— DM nebst Zinsen, später erweiterte sie ihren Anspruch mit dem Antrag auf Zahlung von 50 800,— DM Zug um Zug gegen Lieferung von 8 000	Gesichtsbadc-	und	Massage-
masken. Der Kläger trat diesem Verlangen entgegen und forderte seinerseits Zahlung von 9 393»50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe von 1 473 Masken, die von den gems § 10 des Vertrages ihm gelieferten 1 500 Masken noch vorhanden seien.
Dos Landgericht wies die Widerklage der Beklagten und auch den Zahlungsanspruch des Klägers ab. Hinsichtlich der Kosten der ursprünglichen Klage, die sich in der Hauptsache erledigt hatte, hielt das Landgericht für bewiesen, daß sich die Beklagte am 11.9.1964 durch ihren sie vertretenden Gesellschafter zur Rückzahlung des Darlehens zu dem 15.9.1964 verpflichtet habe.
Herrn K
am 11. September 1964 habe sich die Beklagte
 
Mit der Berufung verfolgte die Beklagte den Wider-klagoantrag weiter uhd wendete sich ferner gegen die Ansicht des Landgerichts, daß sie die Kosten der in der Hauptsache erledigten ursprünglichen Klage zu tragen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung von 50 800,— DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung von 8 000 Masken verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage, also die volle Bestätigung des Urteils des Landgerichts auch insoweit. Die Beklagte beantragt, die Revision zurücksuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision stellt zunächst die Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Widerklage in Frage. Sie führt dazu aus, bei Erhebung der Widerklage sei die Hauptsache erledigt gewesen; der Vorschrift des § 529 Ab3. 4 ZPO sei zu entnehmen, daß eine ’Widerklage nicht die Erledigung des Rechtsstreits über die Klage verzögern dürfe. Eine Widerklage könne daher nach Erledigung der Hauptsache nicht zulässig erhoben werden. Dem Kläger dürfe nicht gegen seinen Widerspruch ein Rechtsstreit am Wohnsitz des Beklagten zugemutet werden, ln der mündlichen Verhandlung über die Revision wies der Kläger ferner daraufhin, die Parteien hätten laut Verhandlungsprotokoll vom 26. November 1965 "den Rechtsstreit", also nicht nur die Klago, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Jedenfalls sei danach eine Wider-
 
klage nicht mehr zulässig gewesen. Dieser Hinweis ist schon deshalb unerheblich, weil die Prozoßbevollraächtigten beider Parteien laut Protokoll vom 14. Oktober 1966 ausdrücklich erklärt haben, daß die Erledigungserklärung sich nur auf die Klage beziehe.
Auch im übrigen bestehen keine Bedenken die Widerklage als zulässig anzuaehen. Daboi kann dahingestellt bleiben, ob eine Widerklage dann noch zulässig ist, wenn die Parteien vor Erhebung der Widerklage übereinstimmend erklärt haben, die Klage sei in der Hauptsache erledigt, und zur Klage lediglich eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erstreben (vgl. zu dieser Präge 0DG München v. 5.2.1965, 5 U 1859/64 - OLGZ 1965 Nr. 15 mit Nachw.; Baunbacli/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 253 Anh. 2 A; Schönko/Kuchinke Zivilprozeßrecht 9. Aufl.
(1969) S. 215). Denn hier war die Widerklage von Anfang an schon deshalb zulässig, weil sie in einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem die Hauptsache noch nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien erledigt war. Diese Erklärungen wurden erst im Termin vom 26. November 1965 abgegeben. Vorher war die Widerklage bereits durch Zustellung des dem Gericht eingereichten Schriftsatzes mit dem ursprünglichen Widerklageantrag vom 20. Mai 1965 erhoben worden. Dieser Schriftsatz wurde zwar dem Kläger nicht gern. §§ 253, 261 b, 496 Abs. 1 ZPO von Amts wogen zugostellt, sondern von Anwalt zu Anwalt. Diesen Mangel hat der Kläger indes nicht beanstandet (§ 295 ZPO). Bei Erhebung der Widerklage lag also noch keine verfahrcnerechtlich wirksame Erledigungserklärung der Parteien zur Hauptsache der Klage vor.
 
II. In sachlicher Hinsicht macht die Revision geltend, der Kläger habe die Widerklage mit der Behauptung bekämpft, daß die Parteien den Vertrag vom 23. Juli 1964 oinvorständlich aufgehoben hätten., Damit sei der auf Erfüllung des Vertrages für 8 Monate des Jahres 1963 gerichteten Widerklage der Boden entzogen.
Die für diese Rechtsverteidigung vorgetragenen Angriffe der Revision 3ind jedoch nicht gerechtfertigt.
1.	Uber die Erago, ob die Beklagte sich am 11. September 1964 mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden erklärt hat, war im ersten Rechtszuge der frühere Verkaufsleiter des Klägers	am	2$. Mai 1966 ver-
nommen worden. Dazu hatte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Koppe vom 25. September 1964 vorgclcgt, die im Büro des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts	geschrieben und von	unter-
zeichnet ist. In dieser Versicherung heißt es über die Verhandlung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten vom 11. September 1964 in Hannover u.a.:
"Ich erklärte ihm, daß sich Herr Me^lB durch 3oino Handlungsweise Ubervorteilt und getäuscht fühle und^jh deshalb beauftragt sei, den mit Herrn Me^|^ (Kläger) abgeschlossenen Vertrag mit sofortigerW^gkung aufzuheben. Hierauf erklärte Herr	wörtlich:	Mit sofortiger
 Vertragsaufhebung bin ich einverstanden. Das in Höhe des Wechselbetrages gegebene Darlehen wird von mir bis zu dem 15. September 1964 in bar zurückgezahlt. Ich komme nach B^HI, um wegen der Rücknahme der Ware zu verhandeln, da Herr Meflj^^ nicht
 
verlangen kann, daß ich die ziirüekzunehmsndö Ware mit einem Kal bezahle, Man muß einen Weg finden, um diese Bezahlung dor Wane ln gewissen feilbe-trägen festzulegen, In trifft sieh gut, da ich bereits einen anderon Mann habe, der sich für die ■Öbernahme des Generalvertriebes interessiert „
Q 0 O O O 0 O 0 0
Mit der Tertragsanfhobung. hatte sich bedingungslos einverstanden erklärt, B4MM su führenden Verhandlungen die Bezahlung'uer zurückzunehmenden sollten oir
 Herr SU so daß die nur nach
 Ware
rn
 auf
Im Gegensatz zu diesen Erklärungen bekundete KWHi bei seiner Vernehmung durch das Landgericht als Zeuge, er sei vom Kläger nur beauftragt worden, mit einer Auflösung des Vertrages zwischen den Farteion zu drohen« habe ihm, gesagt, wenn der Kläger die Auflösung des Vertrages unbedingt wünsche, so habe er im Prinzip nichts dagegen.
Es sei durchaus möglich, dal er einen anderen Partner finde, daun.müsse man eben eine Möglichkeit für die Auflösung der...Beziehungen" zwisehen den Parteien suchen. Len Widerspruch dieser Bekundungen zu der ihm vcrselogfön . eidesstattlichen Versicherung erklärte der Zeuge auf Vorhalt damit, Sochtsanwalt 3JBBP habe die eidesstattliche Erklärung formuliert, Der .Inhalt decke sich „zwar nicht mit der Zeugenaussage, er könne aber dazu nur sagen, daß er sich bei der Abgabe der Versicherung ...krank .gef ühlt habe und daß die Formulierung nicht vonlih^ übrigen habe . er der eidesstat111 chentVersicherung ..keine'.v so wichtige 'Bedeutung beigemessen, 'wie' der "jetzigen Aus«'"'!'1 sage,
- 11
In Berufungsverfahren hat nun der Kläger versucht, cine nochmalige Vernehmung des Zeugen herbeizuführen.
Er hot Tatsachen unter Beweis gestellt, die die Angaben des Zeugen über die Formulierung der eidesstattlichen Versicherung und über seinen angeblich damals schlechten Gesundheitszustand widerlegen sollten. Das Berufungsgericht hat es jedoch abgolohnt, hierüber weitere Beweise zu erheben und K^^ erneut zu vernehmen. Hierzu führt das Berufungsurtoil aus, nach der Aussage K^|^^ sei zwar am 11. September 1964 auch über die Auflösung dos Vertrages gesprochen worden, doch habe es sich dabei nur um Vorgespräche über eine etwaige künftige Auflösung dos Vertragsverhältnissos gehandelt. Auch der spätere Schriftwechsel der Parteien habe nicht darüber hinaus geführt.	habe bei Vorhalt der eidesstattlichen
 Versicherung die Richtigkeit seiner gerichtlichen Aussage bestätigt und gewisse, wenig überzeugende Erklärungen für den Umstand gegeben, daß er gleichwohl die eidesstattliche Versicherung früher unterschrieben hat. Von einer nochmaligen und oidlichen Vernehmung dos Zeugen verspreche sich der Senat keine weitere Aufklärung, Die eidesstattliche Versicherung sei allenfalls geeignet, erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erwecken. Für ihre inhaltliche Richtigkeit sei sie kein geeignetes Beweismittel. Selbst wenn der Kläger in der Lage wäre, zu beweisen, daß der Zeuge sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entgegen seiner Aussage nicht krank gefühlt habe und daß er darüber hinaus auch entgegen seiner Aussage den Inhalt der Versicherung selbst diktiert habe, wäre damit der Beweis für die Behauptungen
- 12
dos Klägers Uber die einverständliche Aufhebung des Vertrages nicht zu führen. Die eidesstattliche Versicherung könne in höchst bedenklicher Weise dadurch zustande gekommen sein, daß der Versuch gemacht worden ist, einen sehr wesentlichen Zeugen vor dem Rechtsstreit auf oine bestimmte Aussage festzulegen.
Die beantragte Beeidigung des Zeugen hielt das Berufungsgericht nicht für geboten. Es führt dazu aus, der Senat zweifle nicht daran, daß die gerichtliche Aus-eago zu der wesentlichen Frage, ob die Aufhebung des Vertrages vereinbart sei, richtig sei. Dafür spreche
 auch der Schriftwechsel der Parteien, der sich an die
■/»
Besprechung vom 11. September 1964 anschloß. Selbst wenn oine nochmalige und eidliche Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Aussage führen würde, wäre dies allenfalls geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern.
Der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sei nicht durch eine nochmalige Vernehmung des Zeugen und auch nicht durch seine Beeidigung zu führen.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit seinen Erwägungen in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme, die vom Kläger beantragt worden war, vorweg genommen. Die Vereidigung eines Zeugen sei zwar in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Berufungs gericht habe jedoch § 391 ZPO doshalb verletzt, weil es für die Nichtbceidigung keine tragfähige Begründung gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, daß ei no
-13-
hebung dor angebotenon Beweise dem Berufungsgericht doch die Überzeugung davon verschafft hätte, daß die Parteien am 11.9.1964 eine Aufhebung des Vertrages vereinbart haben.
Der behauptete Rechtsvorstoß liegt nicht vor. Da als Zeuge das Gegenteil dessen bekundet hat, was der Kläger zur behaupteten Auflösung dos.Vertrages vorgetragen hat, ist der Widerspruch seiner Aussage zu den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung geeignet, die Glaubwürdigkeit dos Zeugen zu erschüttern.
In einen solchen Polle durfte das Berufungsgericht die Möglichkeit verneinen, daß ihm eino erneute Vernehmung des Zeugen unter Eideszwang die Überzeugung verschaffen könnte, die behauptete Auflösung des Vertrages sei am
11.9.1964 wirksam vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat selbst in Zweifel gezogen, ob die Gründe, die	bei seiner Aussage für die anderslautende
 eidesstattliche Versicherung in dem hier in Rede stehenden Punkt angegeben hat, zutroffen und damit die Möglichkeit unterstellt, daß	insoweit	al3	Zeuge	nicht
 dio Wahrheit gesagt hat. Gerade auch im Hinblick hierauf durfte es als ausgeschlossen ansehen, daß eino erneute Vernehmung	dann, wenn er die Angaben in der
 eidesstattlichen Versicherung nunmehr als richtig bezeichnen würde, eine ausreichende Grundlage für den Beweis der einverständlichon Aufhebung des Vertrages darstcllen könnte» Auch eino Beeidigung dos Zeugen zu dem Zweck, ihn zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, brauchte dos Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht in Betracht zu ziehen. Hinzu kommt, daß
-14-
es rechtlich einwandfrei auch Schlüsse aus dom Schreiben dos Klägers vom 22. September 1964 gesogen hat, in dem von einem bereits erzielten Einverständnis über die Auflösung des Vertrages keine Rede ist.
Demnach ist für diesen Rechtszug davon auszugehen, daß der Kläger die Behauptung, der Vertrag sei bereits an 11. September 1964 oinverständlich aufgelöst worden, nicht bewiesen hat.
III.	Dagegen greifen Angriffe der Revision durch, die sich auf die Kündigung dos Vertrages durch das An-waltschroibcn vom 26. September 1964 beziehen.
1. In diesem Schreiben hatte der Kläger die Kündigung u.a. danit begründet:
M^HflH^abe bei der Hingabe des später eingelösten Wechsels erklärt, er sei einwandfrei und diskontfähig, die Beklagte sei bisher allen ihren Verbindlichkeiten prompt nachgekommon. Im Widerspruch dazu sei mindestens ein ’Wechsel gegen die Beklagte zu Protest gelangt.	habe am 11. September versprochen,
 den Darlehensbetrag bis zu dem 15.9.1964 zurückzuzahlen, diese Verpflichtung jedoch nicht eingehalten.
Durch dieses Verhalten und die fehlende Kreditwürdigkeit sei das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört worden.
- 15
In dor Klage vom 20. Oktober 1964 bat dann der Kläger zur Kündigung dos Vertrages ausgeführt, ein 30 langfristiger Vortrag setzo ein Vertrauensverhältnis in die Vertragstreue des anderen Teils voraus» Wach dem Vertrage hätten die Absatzmöglichkeiten durch eine entsprechende Werbung, die sich auf die ganze Bundesrepublik erstrecken sollte, erweitert werden sollen» Die hierfür erforderlichen Aufwendungen wären so hoch gewesen, daß der Verkauf für den Kläger nur dann rentabel gewesen wäre, wenn der Vertrag während der gesamten 5-jührigen Vortragszoit durchgeführt worden wäre (Beweis: Sachverständigengutachten).
Da3 Landgericht hot die Kündigung des Vertrages durch den Kläger für gerechtfertigt angesehen» Es hat dabei horvorgehoben, daß dos durch den Vertrag begründete Dauerschuldvorhältnis ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Hersteller der Maske und dem Inhaber dos Alleinvortriobsrochts voraussetzte. Diese Vortrouonsgrundloge sei dadurch zerstört worden, daß der von der Beklagten ausgestellte Wechsel trotz Zusicherung nicht diskontfähig gewesen sei und die Beklagte damit für den Kläger kreditunwürdig erschien. Zwar sei nicht eindeutig geklärt, aus welchem konkreten Grund die Bank cs abgolehnt habe, den Wechsel zu diskontieren. Der Aussage des hierzu vernommenen Bankkaufmanns	sei	indes
 mit Bestimmtheit zu entnehmen, daß es an der Beklagten gelegen habe oder an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, daß der Wechsel nicht diskontiert wurde. Die gerade begonnene geschäftliche Beziehung der Parteien sei dadurch in unzu demutbarer »"eise belastet worden, das
 
für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis sei so sehr erschüttert worden, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzu demuten gewesen sei.
Die Beklagte hat dann in der Berufungsbegründung eingeräumt, die Tatsache, daß der Wechsel nicht diskontiert wurde, habe zwar zunächst zu gewissen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit der Beklagten Anlaß geben können. Diese Zweifel hätten jedoch die Auflösung dos Vertrages nicht gerechtfertigt. Der langfristige Vertrag habe mit dem Darlehen in keinem Zusammenhang gestanden. Die möglichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Beklagten hätten sich für den Kläger als unbegründet erwiesen, nämlich dadurch, daß der Wechsel bei Fälligkeit anstandslos eingclöst wurde. Demgegenüber hat der Kläger weiteren Beweis dafür ango*^-boten, daß die Zentrale der	Eiskontobank	AG	die
 Diskontierung des Wechsels deshalb abgelehnt habe, weil sie ungünstige Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der Beklagten erhalten hatte; insbesondere habe sie erfahren, daß bei der Beklagten beroits Wechselproteste vorge-konmen seien.
Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen angesehen, daß die Parteien am 11. September 1964 mündlich und von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 1964 bestätigt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens vereinbart hatten, und ferner angenommen, die Beklagte habe sich von dieser Verpflichtung nicht einseitig lösen können. Dagegen hot das Berufungsgericht das in diesem Zusammenhang zutage getretene Verhalten der Beklagten nicht für ausreichend angesehen, die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde
-17-
zu rochtfortigen,, Auch das weitere Vorbringen des Klägers über die fohlende Kreditwürdigkeit der Beklagten sei hierfür nicht ausreichend. Es hat dabei unterstellt, daß die Boklagto im Jahre 1964 in acht Fällen Schwierigkeiten mit Wechseln hatte, daß Wechselproteste vorge-koramen seien und daß der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten bereits im Frühjahr 1963 zu dem Offenbarungseid geladen worden sei. Alle diese Umständo genügten nicht, die Auflösung des Vertrages zu rechtfertigen. Zwar habe der Kläger auf die Notwendigkeit einer erheblichen Vorbereitung und der Aufwendung von Werbungskosten zur Erzielung des erstrebten Absatzes der Ware hingowiesen. Auch in einem solchen Falle genügten jedoch nicht vage Befürchtungen, die sich nicht unmittelbar auf die Fähigkeit dos Verkäufers, die vorgesehene Ware zu liefern, sondern auf seine Kre-ditlagc beziehen, denn dazu wären konkrete, gegenwärtige Umstände erforderlich, die es für nahezu ausgeschlossen oder unwahrscheinlich erscheinen ließen, daß der Verkäufer seine Verpflichtungen erfüllen werde. Selbst wenn der Gesellschafter der Beklagten bei der Bitte um das ihm gewährte Darlehen tatsächliche Umstände verschwiegen haben sollte, die einer Diskontierung nach allgemeiner Erfahrung entgegenstanden, so habe doch seine Darlehensbitte bereits offenbart, daß seine finanzielle Situation nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen sei. In der Verschweigung von Tatsachen, die für die Diskontierung Bedeutung hatten, liege, auch wenn der Zusammenhang dos Darlehens mit dem lieferungsvertrag berücksichtigt werde, kein so schwerwiegender
18
Vertrauensverstoß, daß deohalb der auf den Austausch von Sachwerton gerichtete Vertragszweck in Frage zu stellen wäre. Dafür, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen unzuverlässig erfüllen würde, habe die Verschweigung etwaiger früherer Zahlungsschwierigkeiten keinen hinreichenden Anhalt geboten.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht einwandfrei. Sie rechtfertigen insbesondere nicht die Ablehnung der Beweisangebote des Klägers.
a)	Nach § 12 des Vertrages vom 23. Juli 1964 sollte oin Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen zur sofortigen Kündigung des Vortrages berechtigen. Die Bitte der Beklagten, ihr mit einem Darlehen von etwa 10 000,— DM kurzfristig zu helfen, stand nicht außerhalb des Vertrages, sondern bezog sich nach Lage dor Sache auch auf das begründete Dauorschuldvorhältnis. Deshalb durfte die Beklagte auch mit Rücksicht hierauf nicht Umstände verschweigen, die einer Diskonticrbarkeit des Wechsels ent-gegenstandon. Für diesen Rechtszug ist zu unterstellen, daß der Gesellschafter der Beklagten wesentliche Umstände verschwiegen hat und daß die Beklagte damals nicht kreditwürdig war. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Wechsel am 17.11.1964 eingelöst hat. Denn es fehlt jede Angabe der Beklagten darüber, ob ihr dies aus eigenen Mitteln möglich war. Außerdem kommt cs darauf an, wie sich die Sachlage darstollte, als der Kläger die sofortige Auflösung des Vertrages im Wege der Kündigung verlangte.
-19-
b)	Auch die persönliche Vertrauenswürdigkeit des Gesellschafters der Beklagten war in Frage gestellt, wenn er, um das Darlehen zu erhalten, der Klägerin wesentliche Umstände verschwieg, zu deren Offenbarung die Beklagte in diesem Zusammenhang verpflichtet war*
Denn daraus ließen sich auch Schlüsse darauf ziehen,
 daß ihrem persönlich haftenden Gesellschafter eine Eigenschaft fohlte, die bei einem solchen Vertragsverhältnis im geschäftlichen Verkehr als wesentlich angesehen wird (§ 119 Abs. 2 BGB). Die erklärte Bereitschaft in der Besprechung am 11. September 1964, das Darlehen bis zu dem 15.9. zurückzuzahlen, ist nicht ohne weiteres geeignet, ihn zu entlasten. Vielmehr muß für diesen Rechtezug unterstellt werden, daß er deshalb, weil er dem Klüger wesentliche Umstände verschwiegen hatte, sich sofort beroiterklärte, das Darlehen vorzeitig zurück-zuzahlen. Es ist deshalb nicht möglich, diesen Sachverhalt für die Frage des Rechts zur Kündigung außer Betracht zu lassen und ihn als unwesentlich zu beurteilen.
c)	Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Gesellschafters in diesem Zusammenhang und die dann fehlende Bereitschaft der Beklagten, die Zusage Über die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu erfüllen, nicht schon für sich allein dio Kündigung rechtfertigen. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Gründe, die der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen sind, und die hier in tatsächlicher Hinsicht unterstellt
20 -
werden müssen, jedenfalls auch Zweifel daran rechtfertigen, oh die Beklagte überhaupt Uber die Voraussetzungen verfügte, den Vertriobovcrtrag mit dem Kläger langfristig zu erfüllen. Hierfür kommt es auch darauf an, wie ihre wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Kündigung und der durch das Vorbringen in der Klage wiederholten Kündigung objektiv war und wie sie dem Kläger erscheinen mußte. Denn die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist danach zu beurteilen, ob der Kläger von 3oinom subjektiven Standpunkt aus, der allerdings eine beachtliche objektive Grundlage haben muß, seine Belange bei verständiger kaufmännischer Beurteilung für gefährdet _ halten durfte und ihm deshalb ein Festhalten an dom Vortroge nicht mehr zuzu demuton war. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die goeignet sein könnten, zu der Feststellung zu gelangen, daß sie die bei dem Kläger entstandenen Zweifel an der Durchführbarkeit des Vertrages auf längere Sicht beseitigt habe. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Stottdesson hat cs in dem Vor-brinßOn des Klägers ausreichende Tatsachen für das geltend gemachte Kündigungsrecht vermißt. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beweisangebote des Klägers geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Aus diesem Grunde bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht, zu demal auch die Beklagte insoweit weitere Tatsachen vorgetragen hat, die jedenfalls der Behauptung des Klägers entgegenstehen könnten, der Versuch, den Wechsel zu diskontieren, aci wegon einer Kreditunwürdigkeit der Beklagten gescheitert.
/
d)	Dio Revision woist mit Recht darauf hin, daß auch schon die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten, die sich aus ihrer fehlenden Kreditwürdigkeit für einen Betrag von etwa 10 000,— DM ergehen habe, einen wichtigen Grund daretellen könnte, sich von dem Vertrage zu lösen. In dieser Hinsicht hätte es deshalb der Beklagten obgelegcn, bei dem Kläger berechtigterweise entstandene Zweifel durch eine ausreichende Aufklärung über ihre damalige wirtschaftliche Lage auszuräumen. Hierfür fehlt es jedenfalls an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts.
IV. Demnach war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Präge der Berechtigung des Klägers zur fristlosen Auflösung des Vertrages durch Kündigung nicht ausreichend geprüft hat.
Bei der Entscheidung über die Kosten des orsten Rechtszuges war zu berücksichtigen, daß dem Kläger 1/7 der Kosten mit Recht deshalb auferlegt wordon ist, weil er mit seiner "Widerklage” abgewiesen wordon ist.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges ist die Entscheidung des Landgerichts deshalb dahin zu bestätigen, daß der Kläger hiervon l/7 zu trogen hat. Im übrigen bleibt die Kostenentschoidung dom Berufungsgericht Vorbehalten.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Mormann	Braxmaier