Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« September 1967 unter Mitwirkung den Senatspräsidenten Dra Haidinger sowie der Bundesrichter Dra Gelhaar9 Artl, Dr0 Messner und Dr0 YJeber für Recht erkannt: Am 10o Dezember 1962 schloß der Kläger mit KflP einon privatechriftlichen Vertrag über die Abtretung seines Geschäftsanteils zu dem Gegenwert von 229 000 DM« Im Vertrag war in Nr« 7 niedergelegt3 daß "alle Steuern3 die aus Kauf und Verkauf sov/ie Übertragung anfallen, ebenso wie die Notariatsgebühren und die Gebühren für die Eintragung gezo GpBHP gezo geza Johann Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß ihm die Beklagte aufgrund der notariellen Vereinbarung die von ihm aus dem Veräußerungsgewinn des Geschäftsanteils gezahlte Einkommensteuer in dem unstreitigen Betrage von 15 826 DM zu erstatten habe, während die Beklagte der Ansicht war, daß nur eine Erstattung von etwa angefallenen Verkehrssteuern (Umsatz-, Grunderwerbs- und Kapitalverkehrssteuern) in Betracht komme0 Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärungen zunächst nur angenommen v/erden könne, der Beklagte habe die durch die Veräußerung des Geschüfts-anteils unmittelbar anfallenden sog« Verkehrssteuern und nicht auch die persönliche anteilsmäßig festzustellende Einkommensteuer des Klägers übernehmen sollen0 Dafür, daß die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung aber auch die Einkommensteuer haben miterfassen wollen, stützt es sich auf die Aussage des Zeugen Soweit die Re- vision die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zieht, bewegen sich ihre Ausführungen we it gehend auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der Beweiswürdigungo Daß das Berufungsgericht sein tatrich-terliches Ermessen überschritten hätte, ist nicht dargetan o Aktenwidrig ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger bei seiner Anhörung (§ 141 ZPO) selbst nichts davon gesagt habe, die Vertragsparteien hätten bei ihren Verhandlungen die Einkommensteuer ausdrücklich erwähnt (GA Bl. 80), Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe durch Übergehung eines Beweis-antrageo der Beklagten gegen § 286 ZPO verstoßeno Die Revision führt dazu aus, der Zeuge habe bei seiner Vernehmung vom 7» Oktober 1965 eine nicht protokollierte Äußerung getan, Mes brauche ja nicht alles gleich wahr zu sein, was man sage". Das Berufungsgericht hat aber, wie sich aus den Entscheidungogründen ergibt, diese Behauptung der Beklagten nicht übersehen« Es führt aus, der Zeuge habe die angeführte Bemerkung nicht in dem von der Beklag- ten behaupteten Zusammenhang getan, sondern in Bezug auf die vorangegangene Erklärung des Klägers, er habe aus Gesundheitsgründen aus der Gesellschaft ausschei-den müssen,, Der Zeuge habe alsdann seine Bekundung auf ausdrücklichen Vorhalt dos Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch dahin ergänzt, ,rraan könne im geschäft liehen leben einen Umstand (nämlich hier Krankheit) um etwas zu erreichen, übertreiben oder auch untertreiben” Bei dieser Sachlage liegt ein Prozeßverstoß des Berufungsgerichts nicht vor, v/enn es an dem Beweisantrag der Beklagten vorbeigegangen ist«, Die im Urteil erwähnte Ergänzung der Bekundung des Zeugen stimmt mit der Anlage I zu dem Protokoll vom 7» Oktober 1965 überein, in der die auf Diktat gefertigte Niederschrift in Kurzschrift wiedergegeben ist0 Aufgrund des Diktates konnte cs dem Prozeßbevollmächtigten nicht entgehen, daß der vernehmende Richter die Belcundung des Zeugen "man könne 0«, »übertreiben . Zwar sei in der Urkunde vom 12, Dezember 1962 die für die Übertragung des Geschäftsanteils von zu leistende Vergütung nicht richtig angegeben. Diese Vergütung sollte sich vielmehr nach den Erklärungen der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10, Dezember 1962 bemessen«, Kfl| sei auch an diesem Tage noch nicht Geschäftsführer der Beklagten gewesen«, Er habe aber mit den am 12«, Dezember 1962 als Geschäftsführer der Beklagten für diese abgegebenen Erklärungen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 10, Dezember 1962 rechtswirksam genehmigt. Soweit ea der Heranziehung dieser Verpflichtung zur Stützung des Klageanspruch.es daher überhaupt bedarf, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Erklärung des K^^vom 12. Dezember 1962 von Kflp für die Beklagte übernommenen Verpflichtung auozugehen würe, war das Berufungsgericht nicht daran gehindert, diese Erklärung für die Ermittlung dessen heranzuziehen, was die Parteien mit der Vereinbarung vom 12. III, Erst in der Revisionsinstanz tritt die Beklagte mit dem Hinweis hervor, die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger von diesem zu zahlende Steuern zu übernehmen, sei aus dem Gesichtspunkt gesellschaftsrecht-licher Untreue (§ 81a GmbHG) nichtig. Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, § 81a GrnbHG setzt nicht nur "ein Handeln des Geschäftsführers zu dem Nachteil der Gesellschaft”voraus, sondern erfordert auch, daß die Schädigung der Gesellschaft pflichtwidrig vorgenommen wurde und daß die Beteiligten sich einer Pflichtwidrigkeit auch bewußt waren (RGSt 699 203, 206 f; BGH IM GmbHG § 30 Nr, 1; BGH WM I960, 204; Baumbach/Hueck GmbHG 12, Aufl, § 81a Anm, 2 A), Hierfür gibt der Prozeßstoff der Vorinstanzen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, Die Voraussetzungen ergeben sich auch nicht als selbstverständlich aus dem vom Berufungsgericht
BUNDESGERICHTSHOF 2726 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet cm 27« September 1967 Klett, Justizhaupt sekretär da Urkundsbeamter der Geschäftsstelle y III_ ZR_ 79/66 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma K^H & Co0 Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch der^eschäftsfährer Johann KflH in SchS|B/Obbo 9 BaflUstraße 0, - Prozeßbevollmächtigte; Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwä^be und Dra Hb * Prof o Br, gegen den Ingenieur Wolfgang 60BP in El Straße M, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr«, Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« September 1967 unter Mitwirkung den Senatspräsidenten Dra Haidinger sowie der Bundesrichter Dra Gelhaar9 Artl, Dr0 Messner und Dr0 YJeber für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Ho Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25« November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger trat im Dezember 1962 seinen Geschäftsanteil an der beklagten GmbH an den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten 0 den damaligen Mitgesellschafter Kfl^t, ab« Der Anteil des Klägers betrug nominal 15 000 DM, der des K^P 12 000 DM und der des dritten inzwischen ausgeschiedenen Mitgesellschafters KaflBB 3 000 DM« Am 10o Dezember 1962 schloß der Kläger mit KflP einon privatechriftlichen Vertrag über die Abtretung seines Geschäftsanteils zu dem Gegenwert von 229 000 DM« Im Vertrag war in Nr« 7 niedergelegt3 daß "alle Steuern3 die aus Kauf und Verkauf sov/ie Übertragung anfallen, ebenso wie die Notariatsgebühren und die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister zu lasten der Beklagten gehen", In der am selten Tage ahgehaltenen Gesellschafterversaraui-lung wurde den Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zun 10» Dezember 1962 Entlastung erteilt-. Zum neuen Geschäftsführer wurde ab 11„ Dezenber 1962 der Hit-gesellschafter Kgp bestellt» An 12» Dezember 1962 ließen die Parteien einen Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils notariell beurkunden» Die Urkunde hat folgenden Wortlaut: "Am 12. Dezenber 1962 erschienen vor mir , ,, Ingenieur in Sch 1o Herr Wolfgang Gg (Kläger) 2. Herr Johann K^p, Schachtmeister in Schi mir persönlich bekannt Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß, folgende Geschäftsanteilsabtretung: »», II, Wolfgang Güflp^ tritt hiermit seinen gesamten Geschäftsanteil an Johann Kpp ab und überträgt auf den Erwerber den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 10» Dez» dieses Jahres» III» Der Kaufpreis beträgt 97«000 DM» Hiervon ist der Teilbetrag von 82»000,— DM sofort, der Rest zu 15*000,— DM ohne Beilage von Zinsen bis 31« Januar 1963 zu zahlen» Der Erwerber unterwirft sich in Ansehung seiner Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein Vermögen»»»» * Vo Die Konten der Urkunde, die anfallenden Steuern trägt die Gesellschaft, Von der Urkunde erhalten: Das Finanzamt I-lflHB und Sch^Hp, hier Grunderwerbsteuerstelle, die Gesellschaft je beglaubigte Abschrift, die Beteiligten je Ausfertigungow Da die Abwicklung des Vertrages nicht reibungslos vor sich ging, trafen die Vertragsparteien unter Vermittlung des Geschäftsführers WBHP folgende "Bndvereinbarung: Herr W0 Gf|[0 erklärt, daß er durch eine Forderungsabtretung auf Re st schuld FBIHB an Kflp & COo, Sch^Hp, mit ca« 4«500,— DM und Zahlung von 5o500,-^dm für seine Anteilsabtretung restlos nbgegolten ist und an Herrn J0 K^B keinerlei Forderungen mehr hat« Herr Kfl| gibt Herrn GBH^ ein Akzept in Höhe von IOoOOO,— DII, das mit 4«500,— DM von Fischen und mit 5«500,— DMjvon Kjjfc & Co*, Schongau, ein' gelöst wird«, Herr GBBB* erklärt ausdrücklich, daß er sich mit einer 3maligen Prolongation dieses Wechsels einverstanden erklärte Spesen zu lasten Martin Sch^BP, 19«5o 1963 gezo GpBHP gezo geza Johann Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß ihm die Beklagte aufgrund der notariellen Vereinbarung die von ihm aus dem Veräußerungsgewinn des Geschäftsanteils gezahlte Einkommensteuer in dem unstreitigen Betrage von 15 826 DM zu erstatten habe, während die Beklagte der Ansicht war, daß nur eine Erstattung von etwa angefallenen Verkehrssteuern (Umsatz-, Grunderwerbs- und Kapitalverkehrssteuern) in Betracht komme0 Der Kläger klagte daher den Betrag von 15 826 DM nebst Zinsen ein«. Das Landgericht wies durch Urteil vom 10o November 1964 und Ergänzungsurteil von 300 März 1965 die Klage ab«, Die vom Klüger gegen die beiden Urteile eingelegten Berufungen führten zu einer Verurteilung der Beklagten in Höhe des eingeklagten Betrages nebst Zinseno Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt , erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0 Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärungen zunächst nur angenommen v/erden könne, der Beklagte habe die durch die Veräußerung des Geschüfts-anteils unmittelbar anfallenden sog« Verkehrssteuern und nicht auch die persönliche anteilsmäßig festzustellende Einkommensteuer des Klägers übernehmen sollen0 Dafür, daß die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung aber auch die Einkommensteuer haben miterfassen wollen, stützt es sich auf die Aussage des Zeugen Soweit die Re- vision die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen in Zweifel zieht, bewegen sich ihre Ausführungen we it gehend auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der Beweiswürdigungo Daß das Berufungsgericht sein tatrich-terliches Ermessen überschritten hätte, ist nicht dargetan o Aktenwidrig ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger bei seiner Anhörung (§ 141 ZPO) selbst nichts davon gesagt habe, die Vertragsparteien hätten bei ihren Verhandlungen die Einkommensteuer ausdrücklich erwähnt (GA Bl. 80), Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe durch Übergehung eines Beweis-antrageo der Beklagten gegen § 286 ZPO verstoßeno Die Revision führt dazu aus, der Zeuge habe bei seiner Vernehmung vom 7» Oktober 1965 eine nicht protokollierte Äußerung getan, Mes brauche ja nicht alles gleich wahr zu sein, was man sage". Diese Äußerung habe sich auf seine später nicht in allen feilen aufrecht erhaltene Bekundung bezogen, man habe am 10. Dezember 1962 bei der Bemessung der für den abzutretenden Geschäftsanteil zu zahlenden Vergütung die Werte der Pirraa möglichst hoch angenommen, weil sich die Gesellschafter noch nicht im klaren gewesen seien, ob nun der Kläger oder KflP aus der Gesellschaft aus-scheiden werde. Die Beklagte habe sich für die Richtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis ihres Pro-zeßbevollmächtigten berufen, der hierüber im Beweistermin Aufzeichnungen gemacht habe. Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag prozeßordnungswidrig übergangen. Das Berufungsgericht hat aber, wie sich aus den Entscheidungogründen ergibt, diese Behauptung der Beklagten nicht übersehen« Es führt aus, der Zeuge habe die angeführte Bemerkung nicht in dem von der Beklag- ten behaupteten Zusammenhang getan, sondern in Bezug auf die vorangegangene Erklärung des Klägers, er habe aus Gesundheitsgründen aus der Gesellschaft ausschei-den müssen,, Der Zeuge habe alsdann seine Bekundung auf ausdrücklichen Vorhalt dos Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch dahin ergänzt, ,rraan könne im geschäft liehen leben einen Umstand (nämlich hier Krankheit) um etwas zu erreichen, übertreiben oder auch untertreiben” Bei dieser Sachlage liegt ein Prozeßverstoß des Berufungsgerichts nicht vor, v/enn es an dem Beweisantrag der Beklagten vorbeigegangen ist«, Die im Urteil erwähnte Ergänzung der Bekundung des Zeugen stimmt mit der Anlage I zu dem Protokoll vom 7» Oktober 1965 überein, in der die auf Diktat gefertigte Niederschrift in Kurzschrift wiedergegeben ist0 Aufgrund des Diktates konnte cs dem Prozeßbevollmächtigten nicht entgehen, daß der vernehmende Richter die Belcundung des Zeugen "man könne 0«, »übertreiben . die inhaltlich dasselbe bedeutet wie die Yfendung "es brauche ja nicht alles gleich wahr zu sein ..." auf einen ganz anderen Punkt bezogen hat, als ec die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. November 1965 v/ahrhaben will«, Es wäre Sache des Prozeßbevollmächtigten gewesen, diese angebliche Unklarheit im Termin aufzuklären, da er entsprechende Fragen stellen konnte. Die Revision kann daher mit diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht mit Erfolg in Frag© stellen. II.Das Berufungsgericht führt weiter aus, Kfl^habe an 12. Dezember 1962 bei der Verpflichtung der Beklagten diese als ihr Geschäftsführer vertreten. YJenn dies auch in der Urkunde nicht ausdrücklich gesagt sei, so A'I ergebe sich das doch aus dem Inhalt der Urkunde als selbstverständlich. Zwar sei in der Urkunde vom 12, Dezember 1962 die für die Übertragung des Geschäftsanteils von zu leistende Vergütung nicht richtig angegeben. Diese Vergütung sollte sich vielmehr nach den Erklärungen der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10, Dezember 1962 bemessen«, Kfl| sei auch an diesem Tage noch nicht Geschäftsführer der Beklagten gewesen«, Er habe aber mit den am 12«, Dezember 1962 als Geschäftsführer der Beklagten für diese abgegebenen Erklärungen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 10, Dezember 1962 rechtswirksam genehmigt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die am 10, Dezember 1962 erfolgte Berufung des K.00 zu dem Geschäftsführer der Beklagten ist rechtswirksam erfolgt. Da es sich insoweit nicht um eine Satzungsänderung handelt, bedurfte es hierzu nicht der Form des § 53 GmbHG (Baumbach/ Hueck«, GmbHG 12, Aufl, Übers«, vor § 53 Anm, 1 B)„ Daß der notarielle Vertrag vom 12, Dezember 1962 den Betrag der von Kflp zu zahlenden Vergütung nicht wahrheitsgemäß wiedergibt, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Genehmigung der Vereinbarung vom 10, Dezember 1962 ohne Bedeutung, Für die Verpflichtung des zur Zahlung des Gegenwertes bedurfte es kei- ner notariell beurkundeten Erklärung, Dem Formzwang unterlagen nur die Verpflichtung zur Abtretung und die Abtretung selbst (RGZ 68, 3945 397» Hachenburg GmbHG 6, Aufl, § 15 Anm, 46), Diesem Erfordernis wurde in der Urkunde vom 12, Dezember 1962 genügt. Daß die Beurkundung einer ausdrücklichen Annahmeerklärung fehlt, ist unerheblich, weil der Dbertragungspartner Koch die Urkunde untersehrieben und damit seinen Willen zur Annahme des Abtretungsantrages ausreichend bekundet hat. Der einmal wirksam gewordene Abtretungsvertrag blieb gültig und heilte die wirklich getroffene Kaufpreisabrede (RGZ 112, 236, 24-0). Gültig ist entgegen der Ansicht der Revision auch die im notariellen Vertrag enthaltene Abrede, daß die Beklagte alle anfallenden Steuern tragen soll. Sie deckt sich inhaltlich mit der in § 7 des privatochriftlichen Vertrags vom IO. Dezember 1962 von der Beklagten übernommenen Verpflichtung. Soweit ea der Heranziehung dieser Verpflichtung zur Stützung des Klageanspruch.es daher überhaupt bedarf, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Erklärung des K^^vom 12. Dezember 1962 unter V eine Genehmigung seiner Verpflichtungserklärung vom IO. Dezember 1962 darstellt, die er zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als er noch nicht Geschäftsführer der Beklagten war. Aber selbst dann, wenn von der Unwirksamkeit der bereits am 10. Dezember 1962 von Kflp für die Beklagte übernommenen Verpflichtung auozugehen würe, war das Berufungsgericht nicht daran gehindert, diese Erklärung für die Ermittlung dessen heranzuziehen, was die Parteien mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1962 unter Abschn. V gewollt haben. Aus diesem Grunde geht die Rüge der Revision ins leere, K^0 habe allenfalls seine Erklärungen vom 10. Dezember 1962 genehmigen wollen, nicht aber die vom Berufungsgericht angenommene Sinn-deutung. 10 - M Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verpflichtungserklärung der Beklagten, alle Steuern für die Vertragsparteien zu übernehmen, auch aus dem Gesichtspunkt des in § 518 BGB ungeordneten Fornzwnngs keine rechtlichen Bedenken, Denn die Erklärung ist in der notariellen Urkunde vom 12* Dezember 1962, wie mehrfach angeführt, mitenthalteno Der Beurkundung einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte es nicht, weil der Form-zwang nur für die Erklärung des Versprechcnsgebers gilt (Erman/Böhle~Stammschrädor BOB 3o Auflo § 518 Ann, 1), Es kann daher dahinotehen, ob im Hinblick darauf, daß in der Übertragung des Geschäftsanteils auf Kflp die Gegenleistung gesehen werden kann, die für die Beklagte abgegebene Verpflichtungoerklärung des sich überhaupt als Schenkungsversprechen darstellt, III, Erst in der Revisionsinstanz tritt die Beklagte mit dem Hinweis hervor, die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger von diesem zu zahlende Steuern zu übernehmen, sei aus dem Gesichtspunkt gesellschaftsrecht-licher Untreue (§ 81a GmbHG) nichtig. Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, § 81a GrnbHG setzt nicht nur "ein Handeln des Geschäftsführers zu dem Nachteil der Gesellschaft”voraus, sondern erfordert auch, daß die Schädigung der Gesellschaft pflichtwidrig vorgenommen wurde und daß die Beteiligten sich einer Pflichtwidrigkeit auch bewußt waren (RGSt 699 203, 206 f; BGH IM GmbHG § 30 Nr, 1; BGH WM I960, 204; Baumbach/Hueck GmbHG 12, Aufl, § 81a Anm, 2 A), Hierfür gibt der Prozeßstoff der Vorinstanzen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, Die Voraussetzungen ergeben sich auch nicht als selbstverständlich aus dem vom Berufungsgericht 11 im übrigen festgestellten Sachverhalt«, Es ist vielmehr durchaus möglich, daß die beiden Gesellschafter der Beklagten (der Kläger und KflB) zu demindest glaubten, nicht pflichtwidrig zu handeln«. Der Kläger hatte jedenfalls vorgetragen, er hätte es als unbillig empfunden, wenn nicht ausgeschütteter Gewinn im Vermögen der Gesellschaft geblieben wäre, er aber seinen Abtrctungserlöo nicht voll, sondern mit einer immerhin erheblichen Einkommensteuer belastet erhalten hätte«, IVo Dos Berufungsgericht nimmt an, daß der Klageanspruch auch nicht durch die Endvereinbarung vom 19° Mai 1963 seine Erledigung gefunden habe«, Ec folgt auch in diesem Punkt der Bekundung des Zeugen der aus- gesagt hat, die Vertragsparteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Klageforderung von dieser Endvereinbarung nicht betroffen sein solle«, Gegen diese rechtlich einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken« Der Einv/and der Revision, die Endvereinbarung sei in ihrem Wortlaut eindeutig, daß eine Auslegung überhaupt ausgeschlossen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Beteiligten trotz des Wortlauts der Erklärung nach der auf die Bekundung des Zeugen gestützten Feststellung des Berufungsgerichts damit nicht auch einen Verzicht auf die Klageforderung gemeint haben« Vo Nach alledem hat das Berufungsgericht der Klage zu Recht otattgegeben0 Die Revision der Beklagten v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen0 Br. Haidinger Br« Gelhaar Artl Br0 Messner Br, Y/eber