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BGH · VIII ZR 79/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 79/65

a) Ist ein Urteil in vollem Umfang au Gunsten der von einem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei ergangen, so kann es der Nebenintervenient dem Gegner wirksam zustellen und damit die Rechtsmittelfrist in lauf setzen. In einem der beiden laden betreiben die Beklagten ein Einzelhandelsgeschäft, in dem sie u.a. Konditorei- und Süßv/aren sowie Brot verkaufen. Den anderen laden haben sie an die Firma de H^-CaBBBB» in DfBIHBB zu dem Betriebe eines Lebensmittelgeschäfts vermietet, die als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist. In dem schriftlichen Mietvertrag zwischen der Nebenintervenientin und den Beklagten vom 30. Die Nebenintervenientin hat ihr Geschäft mit Zustimmung der Beklagten an die Klägerin unterverpachtet. in der diese der Klägerin alle Rechte aus der Konkurrenzklausel abgetreten und sie hilfsweise ermächtigt hat, die hieraus fließenden Ansprüche auch im Prozeßwege geltend zu machen, verlangte die Klägerin mit der Klage von den Beklagten, es zu unterlassen, u.a. Lebensmittel zu verkaufen. Die Beklagten verlangten ihrerseits für den Pall ihrer Verurteilung von der Klägerin widerklagend, es zu unterlassen, in ihrem Ladenlokal u.a. Kuchen, Süßwaren und Brot zu vertreiben. "die Klägerin insoweit abzuweisen, als die Beklagten verurteilt sind zu Ziff.1) a), bei Meldung einer Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, auf dem Grundstück Rflm^^straße flP in insbesondere in dem im Erdgeschoß rechtsgelegenen und im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindlichen ladenlokal folgende Waren feilzuhalten oder zu vertreiben, wie Weine und Spirituosen, - soweit nicht im Ausschank - Flaschenbier, Tabakwaren, Kosmetika, Tierfutter, sowie Damenstrümpfe." Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehren die Beklagten die Aufhebung des obe...*-landesgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufung der Beklagten ist nur dann unzulässig (verspätet), wenn die Berufungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem die Nebenintervenientin den Beklagten das landgerichtliche Urteil zugestellt hat. Das Berufungsgericht hat die Zustellung durch die Nebenintervenientin als maßgebend angesehen. Die Revision weist darauf hin, auch eine in vollem Umfange obsiegende Partei könne im Einzelfall, z.B. weil sie Vergleichsverhandlungen einzuleiten beabsichtige, Interesse daran haben, daß das Urteil nicht alsbaldig zugestellt werde. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem oben angeführten Beschluß bereits zu dem Ausdruck gebracht hat, kann die Wirkung der Urteilszustellung nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Urteilszustellung der Streitgehilfin auch dann prozeßrechtlich wirksam ist, wenn die Streithelferin gemäß § 69 ZPO als streitgenössische Nebenintervenientin anzusehen sein sollte. Denn auch in dieser Eigenschaft bleibt sie immer noch Streithelferin und somit auch unter den Voraussetzungen des § 67 ZPO befugt, Prozeßhandlungen mit Wirkung für die Hauptpartei vorzunehmen. II* Das Berufungsgericht hat somit die Berufung mit Hecht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 67 ZPO
HauptparteiNebenintervenientinNebenintervenientenZustellungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 67, 69
a)	Ist ein Urteil in vollem Umfang au Gunsten der von einem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei ergangen, so kann es der Nebenintervenient dem Gegner wirksam zustellen und damit die Rechtsmittelfrist in lauf setzen.
b)	Das gilt auch im Palle der streitgenössischen Nebenintervention.
BGH, ürt, v. 20. Dezember I965 _ VIII ZR 79/65 - OLG )-..	-
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII_ZR_79/65	URTEIL	Verkündet
20. Dezember 1965 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Anton	und	seiner	Ehefrau,	der
 Kauffrau Käte CflBI in	R|^|^^straße	^
Beklagten und Revisionskläger,
— Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kauffrau Edith Sei
 istraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenient ihr Firma de	& Söhne
 in DIMHMI, K® Straße fl - fl,
-	Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.	Dr.
und Dr. W.	in
9
2
Der VIII. Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In dem Hause	dessen
 Eigentümer die Beklagten sind, befinden sich im Erdgeschoß zwei nebeneinanderliegende ladenlokale. In einem der beiden laden betreiben die Beklagten ein Einzelhandelsgeschäft, in dem sie u.a. Konditorei- und Süßv/aren sowie Brot verkaufen. Den anderen laden haben sie an die Firma de H^-CaBBBB» in DfBIHBB zu dem Betriebe eines Lebensmittelgeschäfts vermietet, die als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist. In dem schriftlichen Mietvertrag zwischen der Nebenintervenientin und den Beklagten vom 30. Januar 1957 ist u.a. folgendes bestimmt:
Nr. 5: Der neben dem gemieteten Ladenraum befindliche Verkaufsraum wird zunächst von den Vermietern als Ladengeschäft oder Gaststätte betrieben. Für
 diesen Ladenraum räumen die Vermieter der Mieterin das Vormietrecht ein. Es v/ird ausdrücklich vereinbart, daß Lebensmittel, sov/eit das Sortiment der Mieterin dafür infrage kommt, in diesem Geschäft nicht feilgeboten werden. Ausgenommen hiervon sind Brötchen, Konditoreiartikel und Süßwaren. Über jede weitere Ausnahme muß von Fall zu Pall verhandelt werden.
Die Nebenintervenientin hat ihr Geschäft mit Zustimmung der Beklagten an die Klägerin unterverpachtet.
Die Klägerin vertreibt in dem gepachteten Geschäft in der Hauptsache Lebensmittel jeder Art.
Schon einige Jahre vor Klageerhebung begannen die Beklagten auch in ihrem Geschäft Lebensmittel zu verkaufen. Gestützt auf die schriftliche "Abtretungs- und Er-mächtigungserklärung" der Nebenintervenientin vom 29. Mai 1963? in der diese der Klägerin alle Rechte aus der Konkurrenzklausel abgetreten und sie hilfsweise ermächtigt hat, die hieraus fließenden Ansprüche auch im Prozeßwege geltend zu machen, verlangte die Klägerin mit der Klage von den Beklagten, es zu unterlassen, u.a. Lebensmittel zu verkaufen. Ferner begehrte sie Rechnungslegung darüber, in welchem Umfange die Beklagten seit dem 1. August I960 einschlägige Waren vertrieben haben, sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet sind. Die Beklagten verlangten ihrerseits für den Pall ihrer Verurteilung von der Klägerin widerklagend, es zu unterlassen, in ihrem Ladenlokal u.a. Kuchen, Süßwaren und Brot zu vertreiben.
 
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 9. Januar 1964 stattgegeben und die Widerklage abgev/iesen. Dieses Urteil haben die Nebenintervenientin am 29. Januar 1964 und die Klägerin am 12. Februar 1964 den Beklagten zugestellt. Die Beklagten haben durch eine am 12. März 1964 beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung auf folgenden Antrag beschränkt :
"die Klägerin insoweit abzuweisen, als die Beklagten verurteilt sind zu Ziff. 1) a), bei Meldung einer Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, auf dem Grundstück Rflm^^straße flP in insbesondere in dem im Erdgeschoß rechtsgelegenen und im rückwärtigen Teil des Grundstücks befindlichen ladenlokal folgende Waren feilzuhalten oder zu vertreiben, wie Weine und Spirituosen, - soweit nicht im Ausschank - Flaschenbier, Tabakwaren, Kosmetika, Tierfutter, sowie Damenstrümpfe."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig (verspätet) verworfen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehren die Beklagten die Aufhebung des obe...*-landesgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist nur dann unzulässig (verspätet), wenn die Berufungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem die Nebenintervenientin den Beklagten das landgerichtliche Urteil zugestellt hat.
 
Die Berufungsfrist wäre dagegen gewahrt, wenn die Frist erst durch die Zustellung der Klägerin als Hauptpartei in Lauf gesetzt worden wäre. Das Berufungsgericht hat die Zustellung durch die Nebenintervenientin als maßgebend angesehen. Seiner Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revision zu folgen. Ist, wie hier, das angefochtene Urteil in vollem Umfange zugunsten der von dem unselbständigen Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei ausgefallen, so ist der Nebenintervenient in der Lage, das Urteil dem Gegner wirksam zuzustellen und damit die Rechts mittelfrist in Lauf zu setzen, weil sich In diesem Falle die Zustellung ausschließlich zu dem Vorteil der Hauptpartei auswirkt. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten (BGH Beschl. v. 12.7-1956 - VI ZB 16/56 =
NJW 1956, 1562 Nr. 8; RGZ 108, 152, 135; 112, 164, 168; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 46 IV 1 c; Wieczorek ZPO § 67 B II c 3; Baumbach/Lauterbach ZPO § 67 Anm, 5 C). Die Revision weist darauf hin, auch eine in vollem Umfange obsiegende Partei könne im Einzelfall, z.B. weil sie Vergleichsverhandlungen einzuleiten beabsichtige, Interesse daran haben, daß das Urteil nicht alsbaldig zugestellt werde. Diese bloße Möglichkeit, so meint sie, genüge schon, um einer Zustellung des Urteile durch den Nebenintervenienten den Charakter einer gemäß § 67 ZPO wirksamen Prozeßhandlung zu nehmen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem oben angeführten Beschluß bereits zu dem Ausdruck gebracht hat, kann die Wirkung der Urteilszustellung nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Die Befugnis des Streitgehilfen zur Urteilszustellung richtet sich vielmehr nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen. So be-
 
trachtet kann das nach der Verfahrens Ordnung zu berücksichtigende Interesse der Hauptpartei nur durch den Gesichtspunkt ihres Obsiegens bestimmt werden. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß im Einzelfalle trotz eines Obsiegens in vollem Umfange die Hauptpartei kein Interesse an einer alsbaldigen Zustellung hat, kann.zu keiner anderen Beurteilung führen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Urteilszustellung der Streitgehilfin auch dann prozeßrechtlich wirksam ist, wenn die Streithelferin gemäß § 69 ZPO als streitgenössische Nebenintervenientin anzusehen sein sollte. Denn auch in dieser Eigenschaft bleibt sie immer noch Streithelferin und somit auch unter den Voraussetzungen des § 67 ZPO befugt, Prozeßhandlungen mit Wirkung für die Hauptpartei vorzunehmen. Ihr diese Befugnis absprechen, hieße ihr eine schlechtere Stellung zuweisen, als sie das Gesetz dem Nebenintervenienten in § 67 ZPO einräumt. Das entspricht nicht dem Sinn des § 69 ZPO, der im Gegenteil erkennen läßt, daß es dem streitgenössischen Nebenintervenienten wegen der Rechts-kraftwirkung, die das ergangene Urteil gegebenenfalls auf sein Rechtsverhältnis zu dem Prozeßgegner ausüben würde, erst recht gestattet sein muß, eine wirksame Zustellung des Urteils herbeizuführen. Von diesen bereits vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen (RGZ 108, 132, 135) abzugehen, besteht daher entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung.
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II* Das Berufungsgericht hat somit die Berufung mit Hecht als unzulässig verworfen. Die Revision mußte mit der Kostenfolge aus f 91 SPD zurückgewiesen werden*
Br. Haidinger	Art!.;	Br.	Mezger
 Br. Messner	Mormann