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BGH · VIII ZR 79/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 79/61

Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Höhe von mehr als 3 003»45 DM zurückgev.-iesen und der Beklagte auf die Anschlußberufung zur Zahlung weiterer 5 000 DM verurteilt worden ist. Zwischen dem Bankgeschäft JflB und dem Beklagten • kam es wegen der Abdeckung des Schuldsaldos zu Vereinbarungen, die das Bankgeschäft JflU mit folgendem Schreiben vom 4. 5. Wenn Herr Theodor oder eine seiner Gesellschaften aus dem von ihm beantragten Aufbaudarlehn in die Lage versetzt wird, wie beabsichtigt, auf Ihrem Gelände einen Trockner aufzustellen, so erhöht sich, von dem Aufstellungsjahr beginnend, Ihre jährliche Rückzahlungs-Verpflichtung von DM 5 0C0 auf DM 7 000.....In der angenehmen Erwartung, daß damit die zwischen uns bestehenden Unklarheiten endgültig beseitigt sind und die Vermeidung des Gerichtsweges erreicht ist, begrüße ich Sie..." Ihr Alleininhaber ist Dr. Hans-Karl von Die Klägerin hat im ersten Reehtszuge den Beklagten auf Zahlung der Jahresrate 1959 in Höhe von 5 000 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im ersten Rechtszuge u.a. eingewendet, für ihn bei dem Bankgeschäft J4IB eingegangeno Erlöse aus Teeverkäufen seien seinem Konto in Höhe von 15 000 DM nicht gutgebracht worden. Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte unter teilweiser Abänderung seines Vorbringens des ersten Rechtszuges behauptet, er habe mit Dr. von JfMI die Vereinbarung über Gutschriften, wie er inzwischen ermittelt habe, erst nach dem Abschluß des Vergleiches vom 4./5. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das Landgericht dem Beklagten im Hinblick auf den Vortrag über die behauptete neue Vereinbarung zu Recht den Vorwurf nachlässiger Prozeßführung gemacht hat und ob das weitere Vorbringen des Beklagten hierzu in der Berufungsbegründung nach § 529 Abs, 2 ZFO als verspätet anzusehen ist. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Behauptungen ces Beklagten nicht nachgegangen ist und angetretene Beweise nicht erhoben hat. fang 1958 habe er deshalb mit Dr. von JflU eine neue Vereinbarung getroffen, in der dieser sich verpflichtet habe, die fälschliche Verbuchung von für den Beklagten bestimmten Eingängen in Hohe von 15 000 Bä? Gleichzeitig habe Br. von JflB sich verpflichtet, ihn auch für die Lieferung von 3 Tonnen Pfefferminztee schadlos zu halten und ihm dafür den festgelegten Betrag von 12 500 BM gutzubringen, da von Br. Zahlung nicht zu erlangen gewesen sei. 2. Ber Beklagte hat danach einen rechtsvernichtenden Einwand vorgebracht, nämlioh den Einwand, daß die damalige aus der Vereinbarung vom 4./5. War eine solche Abrede zustande gekommen, so minderte sich der nach Zahlung der im Jahre 1357 fälligen Raten verbleibende Schuldsaldo von 35 503,45 BM für das Jahr 1958 auf 8 003,45 BM. Sein Vortrag ist - entsprechend dem eines Klägers hinsichtlich des Klageanspruches - dann schlüssig und daher erheblich, wenn er Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem bestimmten Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das Gegenrecht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (RGZ 143, 57, 65). Ob und wieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen noch in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet eich, wie im Schrifttum mit Recht hervorgehoben wird, allerdings nach der Einlassung des Gegners (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9» Aufl. Das bedeutet aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner beetreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Der Grundsatz besagt nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tat-sachenvortrsg unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, es seiner Ergänzung bedarf.Will beispielsv/eise eine Partei mit der anderen eine Abrede getroffen haben und bringt diese daraufhin vor, es sei zu wiederholten Verhandlungen gekommen, so kann eie Partei, die aus der behaupteten Vereinbarung Rechte herleitet, allerdings genötigt sein, zur Schlüssigkeit ihres Vortrages im einzelnen anzugeben, bei welcher dieser Verhandlungen und in welcher Weise die Einigung erfolgt ist. Davon, daß im vorliegenden Fall die Behauptungen des Beklagten durch das Vorbringen der Klägerin unklar geworden seien, kann indessen keine Rede sein.1 Die Klägerin .hat, wie das Berufungsgericht selbst anfilhrt, behauptet, daß Dr. von nach dem 5- September 1957 mit dem Be- haben- Entscheidend konnte daher nur sein, ob, wenn überhaupt, der angebliche Abschluß einer Vereinbarung über die Gutschrift von 27 500 DM vor oder nach dem 5. Weil die Klägerin den Abschluß einer Nachtragsvereinbarung schlechthin bestreitet, ist es für die Schlüssigkeit des Vorbringens des Beklagten auch unerheblich, an welchem Ort und bei welcher Gelegenheit die behauptete Abrede getroffen sein soll«, Unrichtig ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts, erhöhter Anlaß für eine Substantiierung habe auch deshalb bestanden, weil die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen habe, daß es für ein Bankgeschäft völlig unüblich sei, einem Kreditschuldner Gutschriften in Höhe von insgesamt 27 500 DM nur in mündlicher Form zuzusagen, und daß auch der Beklagte als Kaufmann sicherlich auf einer schriftlichen Bestätigung dieser Zusagen bestanden hätte. Auf anderere Gebiet liegt es und hat mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun, daß es dem Tatrichter natürlich unbenommen ist, bei der Beweisaufnahme den Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere im vorliegenden Fall auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden, zu fragen» Er kann aber die Einzelheiten nicht schon von der beweise pflichtigen Partei verlangen und nicht die Beweiserhebung hiervon abhängig machen» 3» Bas Berufungsgericht durfte auch nicht unter Berufung auf die Vorschrift des § 373 ZPO von einer Beweisaufnahme absehen. Das Reichsgericht hat vielmehr die Auffassung vertreten, die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicher-v/eise fceweiserhebliche Tatsache sei nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet seien, daß ihre Erheblichkeit nicht nachgeprüft werden könne oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen seien (JW 1938, 2367). III« Der Beklagte ist nach dem Ausgeführten, selbst wenn die von ihm behauptete Abrede getroffen worden ist, der Klägerin auf die im Jahre 1959 fälligen Raten noch einen Betrag von 3 003,45 DM schuldig. Die Annahme der Revision, daß diese Fälligkeit erst im Wege ergänzender' Auslegung des Abkommens vom 4./5* September 1957 hätte festgestellt werden müssen, ist durch nichts begründet. Da der Beklagte in Höhe von 3 003,45 DSL endgültig unterliegt und die Kosten des ersten Rechtszuges durch den künftigen Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt werden, rechtfertigt es sich, ihm schon jetzt drei Fünftel der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 373 ZPO
BankgeschäftBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlageweric:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO <•*' 253, 282
Zur Frage des Umfanges der Zufcstantiierungspflicht der darlegungspflichtigen Partei»
BGH, Urt.v. 16. Mai 1962 VIII ZR 79/61 Kammergericht Berli
 yiü_ZR_ 22/61
Verkündet arn 16. Mai 1962 ÜB, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der •Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Michael bei F'BHI (Bayern),
in’ H
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsteklagten
 und Revisionsklägers,
- ProBeßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Bankhaus Gebrüder Dr. Hans-Karl von JfgP» iK B HöBMIBstraße B*
Inhaber
f
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.vJ
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichtcr Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1961 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Höhe von mehr als 3 003»45 DM zurückgev.-iesen und der Beklagte auf die Anschlußberufung zur Zahlung weiterer 5 000 DM verurteilt worden ist.
2
In diesem Umfange wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen „
Der Beklagte hat drei Fünftel der Kosten des ersten Rechtszuges und drei Zehntel der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das frühere Bankgeschäft Hans-Karl von JW offene Handelsgesellschaft (im folgenden Bankgeschäft Jfli genannt), dessen Mitinhaber Dr. Hans-Karl von	war,
 eröffnete im Jahre 1951 dem Beklagten ein- Konto und räumte ihm einen laufenden Kredit ein.. Der Beklagte befaßte sich mit der Trocknung und dem Vertrieb von Pfefferminztee. In den Jahren 1952 und 1953 wurde das Bankgeschäft J^®*aus einer für den Beklagten übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen. Am 20. Oktober 1953 schloß das Konto des Beklagten mit einem Schuldsaldo von 40 503,45 DM.
Zwischen dem Bankgeschäft JflB und dem Beklagten • kam es wegen der Abdeckung des Schuldsaldos zu Vereinbarungen, die das Bankgeschäft JflU mit folgendem Schreiben vom 4. September 1957 bestätigte:
"Ich bestätige absprachegemäß das Ergebnis unserer
 heutigen Unterredung in meinem Büro bei Ihrem
 Hiersein wie folgt:
1.	Nach Rechnungslegung erkennen Sie den von mir in meinem Schreiben vom 23. Juli ds.Js. auf-, gegebenen Schuldsaldo von DM 40 503,45 an, wogegen ich unter nachfolgenden Bedingungen einen Verzicht auf die vom Jahre 1953 bis einschließlich 1957 anfallenden Schuldzinsen ausspreche. ~
2.	Sie verpflichten sich, diesen Schuldsaldo im
 Jahre 1957 mit DM 5 000 abzudecken, .......
3.	Auf den verbleibenden Schuläsaldo von ca.
DM 35 000 verpflichten Sie sich, beginnend 1958 jährlich 5 000 DM zurückzuzahlen........
4.	Werden die Raten pünktlich eingehalten, ver-
zichte ich auf die Berechnung jeweils anfallender banküblicher Zinsen ..........
5.	Wenn Herr Theodor	oder eine
 seiner Gesellschaften aus dem von ihm beantragten Aufbaudarlehn in die Lage versetzt wird, wie beabsichtigt, auf Ihrem Gelände einen Trockner aufzustellen, so erhöht sich, von dem Aufstellungsjahr beginnend, Ihre jährliche Rückzahlungs-Verpflichtung von DM 5 0C0 auf DM 7 000.....
In der angenehmen Erwartung, daß damit die zwischen uns bestehenden Unklarheiten endgültig beseitigt sind und die Vermeidung des Gerichtsweges erreicht ist, begrüße ich Sie..."
Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge nicht mehr bestritten, daß er sich am 5* September 1957 mit diesen Abmachungen einverstanden erklärt hat.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Bankgeschäfts J«. Ihr Alleininhaber ist Dr. Hans-Karl von
 Die Klägerin hat im ersten Reehtszuge den Beklagten auf Zahlung der Jahresrate 1959 in Höhe von 5 000 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im ersten Rechtszuge u.a. eingewendet, für ihn bei dem Bankgeschäft J4IB eingegangeno Erlöse aus Teeverkäufen seien seinem Konto in Höhe von 15 000 DM nicht gutgebracht worden. Perner sei ihm der Gegenwert für 3 Tonnen Pfefferminztee nicht gutgeschrieben worden. Er habe mit Dr. Hans-Karl von JM vereinbart gehabt, daß ihm insoweit noch Gutschriften erteilt werden sollten. Die Vereinbarung vom 4./5. September 1957 sei er, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung eingegangen, daß daneben die angeführte besondere Vereinbarung Bestand behalte und erfüllt werde.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt.
Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte unter teilweiser Abänderung seines Vorbringens des ersten Rechtszuges behauptet, er habe mit Dr. von JfMI die Vereinbarung über Gutschriften, wie er inzwischen ermittelt habe, erst nach dem Abschluß des Vergleiches vom 4./5. Se; tember 1957 getroffen.	r
Die Klägerin begehrt im Y/ege der Anschlußb.erufung Zahlung weiterer 5 000 DK für das Jahr I960.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klage auch in Höhe weiterer 5 000 DM stattgegeben .
Kit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in voller Höhe. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das Landgericht dem Beklagten im Hinblick auf den Vortrag über die behauptete neue Vereinbarung zu Recht den Vorwurf nachlässiger Prozeßführung gemacht hat und ob das weitere Vorbringen des Beklagten hierzu in der Berufungsbegründung nach § 529 Abs, 2 ZFO als verspätet anzusehen ist. Es hält das Vorbringen des Beklagten für unerheblich, weil es nicht hinreichend substantiiert sei. Der Beklagte, so meint es, habe weder die näheren Umstände nach Art, Ort und Gelegenheit angegeben, unter denen die behauptete Vereinbarung zustande gekommen sein eolle, noch habe er dargelegt, in welcher 'Weise der Vergleich vom 4./5. September 1957 abgeändert worden sei.
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Soweit der Beklagte für die nicht hinreichend substantiiert aufgestellte Behauptung über den Abschluß einer neuen Vereinbarung Zeugenbeweis angetreten habe, habe deshalb dem Antrag nicht entsprochen werden können. Der Beweisantritt sei so undurchsichtig, daß nicht ersichtlich sei, über welche bestimmten Tatsachen die von dem Beklagten benannten Zeugen aussagen sollten.
II. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Behauptungen ces Beklagten nicht nachgegangen ist und angetretene Beweise nicht erhoben hat.
In Höhe eines über 3 003,45 DM hinausgehenden Betrages kann die Verurteilung des Beklagten nicht aufrecht erholten werden.
1. Das Vorbringen des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig. Er hat im zweiten Rechtszuge im einzelnen vorgetragen, bei dem Bankgeschäft	sei	für eine	GmbH,	deren
 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein inzwischen verstorbener Kaufmann Theodor	ge-
wesen sei, ein Konto geführt worden. Die 1^0 GmbH habe mit ihm, dem Beklagten, in Geschäftsbeziehungen gestanden. Pur Teeverkäufe seien bei dem Bankhaus JflB Zahlungen eingegangen, die für ihn bestimmt gewesen seien. Diese Eingänge seien in Höhe von 15 000 DM aber nicht seinem Konto gutgeschrieben, sondern dazu verwendet worden, den Schuldsaldo der	GmbH	aus-
zugleichen. Ferner habe das Bankgeschäft JflB)bci' ' ihm 3 Tonnen Pfeffermiztee bestellt, dessen Abnehmer ein Dr. S^BHHkhabe sein sollen. Der Gegenwert des Tees sei nicht an ihn, den Beklagten, abgeführt worden. Er habe erst nach Abschluß des Vergleiches vom 4./5. Sep-
tember 1957 erfahren, daß das Bankgeschäft JflB die Zahlungseingänge von 15 OOO Bä? nicht ihm, sondern dem Konto der	gutgebracht	habe.	Ende	1957	oder	An-
fang 1958 habe er deshalb mit Dr. von JflU eine neue Vereinbarung getroffen, in der dieser sich verpflichtet habe, die fälschliche Verbuchung von für den Beklagten bestimmten Eingängen in Hohe von 15 000 Bä? durch entsprechende Entlastung des Beklagten auszugleiehen. Gleichzeitig habe Br. von JflB sich verpflichtet, ihn auch für die Lieferung von 3 Tonnen Pfefferminztee schadlos zu halten und ihm dafür den festgelegten Betrag von 12 500 BM gutzubringen, da von Br.
Zahlung nicht zu erlangen gewesen sei. Pur die gesamten Behauptungen hat der Beklagte als Zeugen die Tochter des Theodor	und seine eigene Tochter benannt
 und hat die Vernehmung des Inhabers der Klägerin beantragt .
2. Ber Beklagte hat danach einen rechtsvernichtenden Einwand vorgebracht, nämlioh den Einwand, daß die damalige aus der Vereinbarung vom 4./5. September 1957 berechtigte Gläubigerin sich verpflichtet habe, ihm im Rahmen des bestehenden Kontokorrentverhältnisses Gutschriften von 15 000 und 12 500 BM zu erteilen. War eine solche Abrede zustande gekommen, so minderte sich der nach Zahlung der im Jahre 1357 fälligen Raten verbleibende Schuldsaldo von 35 503,45 BM für das Jahr 1958 auf 8 003,45 BM. Ba der Beklagte unstreitig die im Jahre 1958 geschuldeten Ratenzahlungen von zusammen 5 000 BM geleistet hat, hätte seine Schuld am 1.Januar 1959 nur noch 3 003,45 BM betragen. Bie weitergehenden Ansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung vom 4./5. September 1957 wären also auf Grund eines nachträglich geschlossenen Vertrages erloschen.
 
Ein Beklagter, der als rechtsvernichtenden Einwand ein Gegenrecht geltend macht, ist, falls der Kläger die Entstehung des Gegenrechts leugnet, genötigt, die diesen Einwand begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Sein Vortrag ist - entsprechend dem eines Klägers hinsichtlich des Klageanspruches - dann schlüssig und daher erheblich, wenn er Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem bestimmten Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das Gegenrecht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (RGZ 143, 57,
 65). Ob und wieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen noch in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet eich, wie im Schrifttum mit Recht hervorgehoben wird, allerdings nach der Einlassung des Gegners (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9» Aufl. § 103 II 1 a; Wieczorek ZPO $ 282 B II c 4). Das bedeutet aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner beetreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine solche Ansicht wird auch in dem angeführten Schrifttum nicht vertreten. Rosenberg (aaO) erläutert seine Auffassung dahin, daß ein Kläger der Lest, seine Klage zu begründen, genügt, indem er zunächst Behauptungen aufstellt, die den abstrakten Tatbestand der rechtsbegründenden Norm in wenig konkretisierter Form wieder-geben. So soll bei der Eigenturasherausgafceklage zunächst die einfache Behauptung, daß der Kläger Eigentümer sei, genügen. Erst von der Art der Einlassung des Beklagten hänge es ab, ob und wieweit der Kläger genauere Behauptungen aufstellen, z.B. das bedingende Rechts-
 
Verhältnis durch die Behauptung etwa seines Entstehungs-grundes näher begründen müsse. Vfieczorek (aaO) führt aus, die Erklärungslast gehe nicht weiter, als es erforderlich sei, sich jedem beliebigen Dritten, also auch dem Richter, verständlich zu machen. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungspflicht sich nach
 der Einlassung des Gegners richtet, liegt daher nicht
«
etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Frozeßbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tat-sachenvortrsg unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, es seiner Ergänzung bedarf. Will beispielsv/eise eine Partei mit der anderen eine Abrede getroffen haben und bringt diese daraufhin vor, es sei zu wiederholten Verhandlungen gekommen, so kann eie Partei, die aus der behaupteten Vereinbarung Rechte herleitet, allerdings genötigt sein, zur Schlüssigkeit ihres Vortrages im einzelnen anzugeben, bei welcher dieser Verhandlungen und in welcher Weise die Einigung erfolgt ist. Davon, daß im vorliegenden Fall die Behauptungen des Beklagten durch das Vorbringen der Klägerin unklar geworden seien, kann indessen keine Rede sein.1 Die Klägerin .hat, wie das Berufungsgericht selbst anfilhrt, behauptet, daß Dr. von	nach	dem	5-	September 1957 mit dem Be-
klagten nicht mehr susammengetroffen sei. Sie hat auch bestritten, nach der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 4./5. September 1957 mit dem Beklagten Ende 1957 oder Anfang 1958 besondere Abmachungen getroffen zu
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haben- Entscheidend konnte daher nur sein, ob, wenn überhaupt, der angebliche Abschluß einer Vereinbarung über die Gutschrift von 27 500 DM vor oder nach dem 5. September 1957 stattgefunden habe. Da der Beklagte den Abschluß in die Zeit nach dem 5. September verlegt, hat er seiner Darlegungspflicht genügt. Weshalb das Berufungsgericht eine noch nähere Angabe des Zeitpunktes als den Zeitraum Ende 1957/Anfang 1958 verlangt, ist nicht verständlich. Weil die Klägerin den Abschluß einer Nachtragsvereinbarung schlechthin bestreitet, ist es für die Schlüssigkeit des Vorbringens des Beklagten auch unerheblich, an welchem Ort und bei welcher Gelegenheit die behauptete Abrede getroffen sein soll«,
Der Vortrag des Beklagten, die Richtigkeit unterstellt, rechtfertigt den Schluß, daß die Klägerin die bezeichnete Verpflichtung eingegangen ist, gleichgültig, ob die Parteien am Sitz der Klägerin oder am Wohnsitz des Beklagten oder am dritten Ort und bei welcher Gelegenheit verhandelt haben.
Unrichtig ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts, erhöhter Anlaß für eine Substantiierung habe auch deshalb bestanden, weil die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen habe, daß es für ein Bankgeschäft völlig unüblich sei, einem Kreditschuldner Gutschriften in Höhe von insgesamt 27 500 DM nur in mündlicher Form zuzusagen, und daß auch der Beklagte als Kaufmann sicherlich auf einer schriftlichen Bestätigung dieser Zusagen bestanden hätte. Die Erwägung, ob die vorgebrachte Darstellung größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für sich hat, muß jedenfalls in der Regel bei der Prüfung der Schlüssigkeit ausscheiden. Eine solche Prüfung würde eine vorweggenommene Beweiswürdigung bedeuten.
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Auf anderere Gebiet liegt es und hat mit der hier zu entscheidenden Frage nichts zu tun, daß es dem Tatrichter natürlich unbenommen ist, bei der Beweisaufnahme den Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere im vorliegenden Fall auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden, zu fragen» Er kann aber die Einzelheiten nicht schon von der beweise pflichtigen Partei verlangen und nicht die Beweiserhebung hiervon abhängig machen»
3» Bas Berufungsgericht durfte auch nicht unter Berufung auf die Vorschrift des § 373 ZPO von einer Beweisaufnahme absehen. Wenn es meint, nach dieser Vorschrift müßten bestimmte Einzelheiten der Tatsachen angegeben werden, über die Beweis erhoben werden solle, so geht das über die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hinaus. Das Reichsgericht hat vielmehr die Auffassung vertreten, die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicher-v/eise fceweiserhebliche Tatsache sei nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet seien, daß ihre Erheblichkeit nicht nachgeprüft werden könne oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen seien (JW 1938, 2367). Von beidem kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen und auf Vernehmung des Inhabers der Klägerin bezieht eich ersichtlich auf die oben wiedergegebenen Behauptungen des Beklagten. Das sind die "bestimmten Tatsachen", die das Berufungsgericht im Vortrag des Beklagten vermißt.
 
III« Der Beklagte ist nach dem Ausgeführten, selbst wenn die von ihm behauptete Abrede getroffen worden ist, der Klägerin auf die im Jahre 1959 fälligen Raten noch einen Betrag von 3 003,45 DM schuldig. Dieser Betrag war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fällig. Die Annahme der Revision, daß diese Fälligkeit erst im Wege ergänzender' Auslegung des Abkommens vom 4./5* September 1957 hätte festgestellt werden müssen, ist durch nichts begründet. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit das ange-fochtene Urteil die Eerufung des Beklagten in Höhe von 3 003,45 DM zurückweist. Im übrigen ist auf die Revision das Berufungsurteil aufzuhebeft und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die unterlassene Beweisaufnahme nachholt.
Da der Beklagte in Höhe von 3 003,45 DSL endgültig unterliegt und die Kosten des ersten Rechtszuges durch den künftigen Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt werden, rechtfertigt es sich, ihm schon jetzt drei Fünftel der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen. Ebenso hat der Beklagte, da seine Revision bereits zu dem Teil zuruckgev/iesen worden ist, drei Zehntel der Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Ober die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten des Berufungsrechtszuges wird das Berufungsgericht von Amts wegen zu befinden haben. Ihm ist auch
15
eie Kntseheidung über die restlichen Kosten der Revision übertragen worden.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Er. Meager	Mormann