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BGH · VIII ZR 78/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 78/82

Bei dichtem Nebel kam er ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn nach rechts ab und fuhr in eine auf einem Wiesengelände stehende Leitplanke. Die Klägerin macht geltend, der Erstbeklagte habe den Unfall als nichtberechtigter Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt Sie hat beide Beklagte auf Ersatz des von ihr mit 14 180,20 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten Nach Auffassung des Berufungsgerichts hinderte die mit der Zweitbeklagten vereinbarte "Volldeckung" die Klägerin daran, den Erstbeklagten für einen nur durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schaden an dem vermieteten Fahrzeug in Anspruch zu nehmen. Die Überlassung des Wagens an einen Dritten führe bei einer Kaskoversicherung nach § 2 Abs. 2 b AKB nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, die gemäß § 61 WG vielmehr erst eintrete, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. 1. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Einschränkung der Haftungsfreistellung in Nr. 12 b, 3 AVB dem Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG standhält. Gerade weil - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst ausführt - der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten ist, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer für einen eigenen Wagen des Mieters abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auszugestalten und damit auch der Regelung des § 2 Abs. 2 AKB Rechnung zu tragen (BGHZ 22, 109, 115 f? Denn der Mieter bekundet mit der Bezahlung des für die "Volldeckung" geforderten Entgelts sein berechtigtes Interesse, kein höheres Risiko als ein Halter oder Eigentümer einzugehen, der für sein Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat; soll die Haftungsbefreiung ihn wie einen Fahrzeugeigentümer schützen, so kommt ein Wegfall der Befreiung entsprechend § 61 WG nur in Betracht, wenn der Unfallschaden von dem Mieter oder dem Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin auch den Erstbeklagten nach den für eine Haftung allein in Frage kommenden §§ 823 ff BGB nur in Anspruch nehmen kann, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Zweitbeklagte den Sachbearbeiter der Klägerin auf die Möglichkeit, daß eine weitere Person - nämlich der Erstbeklagte - den Wagen fahren werde, hingewiesen hat. b) Denn die Zusage der "Volldeckung" im Mietvertrag wirkt sich insofern zugunsten des Erstbeklagten aus, als die Klägerin gehindert ist, ihre Ersatzansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit gegen ihn zu erheben. Dies hat der erkennende Senat in einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung (vom 16. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherer einen nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch des Eigentümers gegen den Fahrer, der den Unfall verursacht hat, nur geltend machen, wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn die Erwartung des Mieters, jedenfalls in den wesentlichen Punkten wie beim Vollkaskoschutz von der Haftung freigestellt zu werden, würde nicht erfüllt, wenn er je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Fahrer Gefahr liefe, vom Fahrer auf Freistellung gegenüber einer Forderung des Vermieters in Anspruch genommen und so letztlich doch mit einer Ersatzverpflichtung belastet zu werden. Beweispflichtig für ein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten ist - wie im Falle des § 61 WG (Senatsurteile BGHZ 65, 118, 121 und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 = VersR 1976, 688, 698) - die Klägerin nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, deren Voraussetzungen dartun muß. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Schaden sei durch einen Fahrfehler des Erstbeklagten verursacht worden, der seine Fahrgeschwindigkeit nicht den ungünstigen Sichtverhältnissen angepaßt habe und deshalb über den Fahrbahnrand auf die Leitplanke geraten sei; nicht bewiesen sei dagegen grobe Fahrlässigkeit, etwa in der Form viel zu schnellen Fahrens. Dagegen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abgrenzung, ob im Einzelfall i n grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen worden ist, weitgehend der tatrichterlichen Würdigung und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen, insbesondere darauf, ob maßgebliche Umstände außer acht gelassen oder Beweismittel nicht a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem, besonders schwerem Maße verletzt und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen, die sich im gegebenen Fall jedem aufdrängen mußten, nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind (BGH Urteil vom 23. b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der von ihm festgestellten, den ungünstigen Sichtverhältnissen nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten keine grobe Fahrlässigkeit gesehen hat. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben wäre, wenn der Erstbeklagte - wie die Klägerin behauptet hat - bei einer Sichtweite von nur ca. Denn diese - von den Beklagten bestrittene - Tatsache hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne daß die Revision dagegen eine Verfahrensrüge erhebt. dies, so meint die Revision, ergebe sich aus der Tatsache, daß der Erstbeklagte von der Fahrbahn abgekommen, nicht nur über die Standspur, sondern auch noch über einen Wiesenstreifen von mindestens 1/2 m gefahren und mit so großer Gewalt auf die Leitplanke aufgefahren sei, daß ein Totalschaden des Mietwagens die Folge gewesen sei. Mit dieser Argumentation beruft sich die Revision, ohne daß sie dies ausspricht, auf die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins. Zivilsenats, sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Regel nicht geeignet, die grobe Fahrlässigkeit von der einfachen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen (BGH Urteil vom 23. bb) Davon abgesehen gibt es keinen hinreichend starken Erfahrungssatz, daß derjenige Fahrer, der auf der Autobahn bei dichtem Nebel und einer nicht den Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abkommt und über die Standspur auf eine daneben verlaufende Leitplanke auffährt, in aller Regel die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße mißachtet haben muß. Die Ursachen für das Abkommen eines Fahrers von einer geraden Fahrbahn können so mannigfach sein, daß sie im konkreten Falle darauf überprüft werden müssen, ob sie nur einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit des Fahrers begründen (zutreffend Sanden VersR 1966, 205). Ein Versagen des Fahrers muß nicht bereits deshalb grob fahrlässig sein, weil die Verkehrslage besondere Aufmerksamkeit erforderte (BGH Urteil vom 5. Ohne die insoweit erforderlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht hat treffen können, läßt sich ein auch subjektiv in besonders schwerer Weise vorwerfbares Verhalten des Fahrers nicht begründen.

Zitierte Normen: § 3 AGBG § 2 AKB2008_alt § 9 AGBG § 2 AKB2008_alt § 61 WG § 11 StGB § 15 AKB2008_alt § 67 WG § 3 StVO
VersRFahrergrobErstbeklagtenBerufungsgerichtFahrlässigkeitErstbeklagteKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 78/82	URTEIL
Verkündet am 15. Juni 1983 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 InterRent Autovermietung GmbH, vertreten durch die Geschäfts-führer Richard K. van B—I und Klaus Landstraße H in HHIHB Hr
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Joachim
Se§s traße H in Br|
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. November 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die frühere Zweitbeklagte mietete bei der Berliner Filiale der Klägerin am 14. Oktober 1978 einen VW-Combi LT 38. Auf der Vorderseite des schriftlichen Formular-Mietvertrages wurde eine sog. "Volldeckung" angekreuzt, für die die Zweitbeklagte ein tägliches Entgelt von 12 DM zu zahlen hatte. Bei der Rubrik "Besondere Vereinbarungen/... ggf. zusätzlicher Fahrer" ist vermerkt: "keine". In den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Allgemeinen Vermietbedingungen" (im folgenden: AVB)
ist u.a. bestimmt:
"3. Berechtigter Fahrer
 unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheines und des in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Mindestalters:
der Mieter, dessen Familienangehörige sowie der im Mietvertrag angegebene Fahrer...
Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.
12. Vollhaftung
 Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung, vollen Umfangs, wenn der Schaden entsteht bei:
a)	grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalles oder der Beschädigung, sowie bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol sowie bei Unfallflucht.
b)	Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 3...."
Die Zweitbeklagte führte mit dem gemieteten Fahrzeug einen Umzug von Berlin nach Bretten durch. Hierbei war ihr ihr Cousin der Erstbeklagte, behilflich. Er lenkte den Wagen am 16. Oktober 1978 gegen 0.45 Uhr auf der Bundesautobahn zwischen Mannheim und Heidelberg. Bei dichtem Nebel kam er ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn nach rechts ab und fuhr in eine auf einem Wiesengelände stehende Leitplanke. Der Wagen wurde dabei beschädigt.
Die Klägerin macht geltend, der Erstbeklagte habe den Unfall als nichtberechtigter Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt Sie hat beide Beklagte auf Ersatz des von ihr mit 14 180,20 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten
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in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Erstbeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Erstbeklagten weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hinderte die mit der Zweitbeklagten vereinbarte "Volldeckung" die Klägerin daran, den Erstbeklagten für einen nur durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schaden an dem vermieteten Fahrzeug in Anspruch zu nehmen. Die Einschränkung der Haftungsfreistellung in Nr. 3,
12 AVB verstoße zwar nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG. Die Klägerin sei jedoch gehalten gewesen, die der Zweitbeklagten gewährte Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung auszugestalten. Die Überlassung des Wagens an einen Dritten führe bei einer Kaskoversicherung nach § 2 Abs. 2 b AKB nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, die gemäß § 61 WG vielmehr erst eintrete, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. In gleicher Weise wie die Haftung der Zweitbeklagten sei diejenige des Erstbeklagten eingeschränkt gewesen, weil er als "berechtigter
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Fahrer" im Sinne des § 2 Abs. 2 b AKB anzusehen sei. Denn dieser Begriff müsse nach den für die Kaskoversicherung geltenden Grundsätzen beurteilt werden. Ein nichtberechtigter Fahrer sei danach nur derjenige Fahrzeugführer, der eine "Schwarzfahrt" durchführe. Die Zweitbeklagte aber sei damit einverstanden gewesen, daß der Erstbeklagte den Wagen zeitweise gefahren habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, sind im Ergebnis zutreffend:
1. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Einschränkung der Haftungsfreistellung in Nr. 12 b, 3 AVB dem Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG standhält.
Gerade weil - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst ausführt - der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten ist, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer für einen eigenen Wagen des Mieters abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auszugestalten und damit auch der Regelung des § 2 Abs. 2 AKB Rechnung zu tragen (BGHZ 22, 109, 115 f? Senatsurteile BGHZ 65, 118? BGHZ 70, 304, 307; vom 17. Dezember 1980
- VIII ZR 316/79 = WM 1981, 201, 202? vom 16. Dezember 1981
- VIII ZR 1/81 = WM 1982, 294, 295), benachteiligt die in
 Nr. 12 b AVB geregelte Einschränkung der Volldeckung den Mieter
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in einer Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Weise. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 17. Dezember 1980 aaO und vom 16. Dezember 1981 aaO 294 f). Er hält hieran auch nach erneuter Überprüfung fest. Denn der Mieter bekundet mit der Bezahlung des für die "Volldeckung" geforderten Entgelts sein berechtigtes Interesse, kein höheres Risiko als ein Halter oder Eigentümer einzugehen, der für sein Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat; soll die Haftungsbefreiung ihn wie einen Fahrzeugeigentümer schützen, so kommt ein Wegfall der Befreiung entsprechend § 61 WG nur in Betracht, wenn der Unfallschaden von dem Mieter oder dem Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin auch den Erstbeklagten nach den für eine Haftung allein in Frage kommenden §§ 823 ff BGB nur in Anspruch nehmen kann, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Zweitbeklagte den Sachbearbeiter der Klägerin auf die Möglichkeit, daß eine weitere Person - nämlich der Erstbeklagte - den Wagen fahren werde, hingewiesen hat. Zugunsten der Revision ist daher davon auszugehen, daß die Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber, wie diese behauptet hat, diese Angabe nicht gemacht hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der Nr. 2 AVB - wie das Berufungsgericht
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meint - entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahin auszulegen ist, daß der Erstbeklagte als Cousin der Zweitbeklagten nicht darunterfällt.
b) Denn die Zusage der "Volldeckung" im Mietvertrag wirkt sich insofern zugunsten des Erstbeklagten aus, als die Klägerin gehindert ist, ihre Ersatzansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit gegen ihn zu erheben. Dies hat der erkennende Senat in einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung (vom 16. Dezember 1981 aaO 295) mit einer entsprechenden Heranziehung des § 15 Abs. 2 AKB begründet. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherer einen nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch des Eigentümers gegen den Fahrer, der den Unfall verursacht hat, nur geltend machen, wenn der Dritte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn die Erwartung des Mieters, jedenfalls in den wesentlichen Punkten wie beim Vollkaskoschutz von der Haftung freigestellt zu werden, würde nicht erfüllt, wenn er je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Fahrer Gefahr liefe, vom Fahrer auf Freistellung gegenüber einer Forderung des Vermieters in Anspruch genommen und so letztlich doch mit einer Ersatzverpflichtung belastet zu werden. Darauf, ob der Fahrer "Berechtigter" im Sinne der Nr. 3 AVB ist, kommt es insoweit
 nicht an (Senatsurteil vom 16. Dezember 1981 aaO)
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II.	Beweispflichtig für ein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten ist - wie im Falle des § 61 WG (Senatsurteile BGHZ 65, 118, 121 und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 = VersR 1976, 688, 698) - die Klägerin nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, deren Voraussetzungen dartun muß.
1.	Das Berufungsgericht führt aus, der Schaden sei durch einen Fahrfehler des Erstbeklagten verursacht worden, der seine Fahrgeschwindigkeit nicht den ungünstigen Sichtverhältnissen angepaßt habe und deshalb über den Fahrbahnrand auf die Leitplanke geraten sei; nicht bewiesen sei dagegen grobe Fahrlässigkeit, etwa in der Form viel zu schnellen Fahrens.
2.	Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ein Rechtsbegriff, so daß das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, ob das Berufungsgericht ihn richtig beurteilt und das Wesen der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt hat (BGHZ 10, 14, 16). Dagegen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abgrenzung, ob im Einzelfall i n grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen worden ist, weitgehend der tatrichterlichen Würdigung und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen, insbesondere darauf, ob maßgebliche Umstände außer acht gelassen oder Beweismittel nicht
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erschöpft worden sind oder in anderer Weise der Freiheitsraum tatrichterlichen Ermessens überschritten worden ist (Senatsurteil vom 18. Februar 1976 aaO 688). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen:
a)	Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem, besonders schwerem Maße verletzt und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen, die sich im gegebenen Fall jedem aufdrängen mußten, nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind (BGH Urteil vom 23. Juni 1964
 - VI ZR 99/63 = VersR 1964, 1024, 1025). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
b)	Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der von ihm festgestellten, den ungünstigen Sichtverhältnissen nicht angepaßten Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten keine grobe Fahrlässigkeit gesehen hat. Zwar kann eine besonders schwere Pflichtverletzung in einer erheblichen Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 StVO vorgeschriebenen Geschwindigkeit liegen. Nicht dagegen stellt bereits jede Überschreitung der angemessenen Fahrgeschwindigkeit eine besonders krasse Pflichtverletzung dar. Zu schnelles Fahren zählt zu den besonders häufigen Schadensursachen im Straßenverkehr, ohne daß stets grobe Fahrlässigkeit vorliegen müßte (Senatsurteil BGHZ 70, 304, 308, 311). Denn die dem oft zugrunde
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liegende Fehleinschätzung kann, muß aber nicht subjektiv in besonders hohem Maße vorwerfbar sein.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben wäre, wenn der Erstbeklagte - wie die Klägerin behauptet hat - bei einer Sichtweite von nur ca. 30 m mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gefahren wäre. Denn diese - von den Beklagten bestrittene - Tatsache hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne daß die Revision dagegen eine Verfahrensrüge erhebt.
c)	Sie ist vielmehr der Auffassung, der Erstbeklagte habe sich unabhängig von der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit grob fahrlässig verhalten, weil er aus Müdigkeit oder grober Unaufmerksamkeit "die Steuerung des Wagens völlig verloren" habe? dies, so meint die Revision, ergebe sich aus der Tatsache, daß der Erstbeklagte von der Fahrbahn abgekommen, nicht nur über die Standspur, sondern auch noch über einen Wiesenstreifen von mindestens 1/2 m gefahren und mit so großer Gewalt auf die Leitplanke aufgefahren sei, daß ein Totalschaden des Mietwagens die Folge gewesen sei. Mit dieser Argumentation beruft sich die Revision, ohne daß sie dies ausspricht, auf die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins. Denn sie benennt nicht irgendein konkretes Fehlverhalten des Erstbeklagten, sondern will aus
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dem objektiven Unfallablauf auf eine ungewöhnlich große Sorgfaltspflichtverletzung schließen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des VI. Zivilsenats, sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Regel nicht geeignet, die grobe Fahrlässigkeit von der einfachen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit abzugrenzen (BGH Urteil vom 23. Oktober 1967 - II ZR 55/65 = VersR 1967, 1142, 1143; vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 = LM BGB § 277 Nr. 3 = VersR 1967, 909; vom 9. April 1968 - VI ZR 13/67 =
VersR 1968, 668; vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 = VersR 1970, 467, 469; vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 = VersR 1970, 568, 569; vom 19. Oktober 1971 - VI ZR 91/70 = VersR 1972, 171, 172; vom 5. Februar 1974 - VI ZR 52/72 = LM RVO § 640 Nr. 12; ebenso BAG DB 1973, 1405; Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl.,
§ 286 Anm. IV 3; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 286 Anm. 4 b; Röhl JZ 1974, 527; Sanden VersR 1966, 205; ders.
1967, 1018; Weingart VersR 1968, 431; Hainmüller, Der Anscheinsbeweis und die Fahrlässigkeitstat im heutigen deutschen Schadensersatzprozeß, 1966, S. 225, 226); dies gelte jedenfalls bei einem weithin ungeklärten Unfallablauf (BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 169/67 = VersR 1969, 77, 78). Denn während die einfache Fahrlässigkeit nach objektiven Merkmalen, nämlich nach den Durchschnittsanforderungen an die einschlägig maßgebenden Menschengruppen, zu bestimmen sei, ließen sich
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allgemeine Regeln zur notwendigen Feststellung der wesentlichen personalen Seite der groben Fahrlässigkeit nur mit großen Vorbehalten aufstellen. Dem schließt sich der Senat an.
bb) Davon abgesehen gibt es keinen hinreichend starken Erfahrungssatz, daß derjenige Fahrer, der auf der Autobahn bei dichtem Nebel und einer nicht den Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abkommt und über die Standspur auf eine daneben verlaufende Leitplanke auffährt, in aller Regel die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße mißachtet haben muß. Zwar spricht ein Be“ weis des ersten Anscheins für das Verschulden eines Kraftfahrers, der auf freier Strecke von der Fahrbahn gerät (BGHZ 8, 239, 240; Urteil vom 25. März 1969 - VI ZR 252/67 = VersR 1969, 636, 637 m.Nachw.). Dagegen gibt es keinen gesicherten Erfahrungssatz, daß das Abkommen von der Fahrbahn auf grober Fahrlässigkeit beruhen muß. Die Ursachen für das Abkommen eines Fahrers von einer geraden Fahrbahn können so mannigfach sein, daß sie im konkreten Falle darauf überprüft werden müssen, ob sie nur einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit des Fahrers begründen (zutreffend Sanden VersR 1966, 205). Dies gilt erst recht bei einer Fahrt zur Nachtzeit und unter ungünstigen Witterungsbedingungen, bei der es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen eines für einfache Fahrlässigkeit sprechenden Anscheinsbeweises fehlen kann (vgl. z.B. BGH Urteil vom 23. Oktober 1967 aaO). Zwar muß der Fahrer auf der
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Autobahn bei Dunkelheit und Nebel mit großer Aufmerksamkeit die Fahrbahn beobachten. Auch in Situationen, die besondere Anforderungen an den Kraftfahrer stellen, kann aber seine Konzentration nachlassen. Ein Versagen des Fahrers muß nicht bereits deshalb grob fahrlässig sein, weil die Verkehrslage besondere Aufmerksamkeit erforderte (BGH Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 = VersR 1967, 127, 128). Entscheidend können auch hier nur die Umstände des einzelnen Falles sein. Ohne die insoweit erforderlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht hat treffen können, läßt sich ein auch subjektiv in besonders schwerer Weise vorwerfbares Verhalten des Fahrers nicht begründen.
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III.	Nach allem hat das Berufungsgericht zu Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen. Da die folglos geblieben ist, hat die Klägerin auch die Revisionsverfahrens zu tragen.
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 Recht die Revision er-Kosten des
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